20240412_163003_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2023 39 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 29. Mai 2024 in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, und/oder Rechtsanwalt C.________, Kläger und Berufungsbeklagter, gegen D.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Widerspruch gemäss Art. 108 SchKG (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 4. September 2023)
Seite 2/19 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Eigentumsanspruch der Berufungsklägerin an dem in der Pfändung Nr. ________ des Betreibungsamts Zug gegen den Schuldner G.________ gepfändeten Gegenstand Nr. ________ im Schätzungswert von CHF 3'600'000.00 anzuerkennen. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf CHF 15'000.00 festzusetzen. 4. Unter o/e-Kostenfolge (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. MWST) für das vorliegende Verfahren sowie für das vorinstanzliche Verfahren zulasten des Berufungsbeklagten. Kläger und Berufungsbeklagter 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Kläger) hat Wohnsitz in H.________. D.________ (nachfolgend: Beklagte) wohnt in I.________. Sie ist die Ehefrau von G.________. 2. Nachdem der Kläger ein Betreibungsbegehren gegen G.________ (nachfolgend: Schuldner) eingereicht hatte, stellte das Betreibungsamt Zug am 4. März 2020 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ mit einer Forderungssumme von (umgerechnet) CHF 9,63 Mio. nebst Zinsen aus (act. 1/22). 3. Der Kläger nahm in der Folge zusammen mit einer weiteren Gläubigerin an der Pfändung Nr. ________ des Betreibungsamts Zug teil. Im Rahmen dieser Pfändung wurden am 22. Januar 2021 unter anderem sämtliche 1'100 Inhaberaktien der J.________ AG (nachfolgend als "J.________ AG" oder "Gesellschaft" bezeichnet) mit einem Schätzwert von CHF 3,6 Mio. gepfändet (act. 1/2; Gegenstand Nr. ________). 4.1 Die Aktien waren bei Gründung der Gesellschaft im Jahr 2010 in einem Aktienzertifikat verbrieft und anschliessend im Auftrag des Schuldners treuhänderisch von K.________ verwahrt worden. K.________ war damals das einzige Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft.
Seite 3/19 4.2 Mit Vereinbarung vom 30. Oktober 2018 gewährte der Schuldner der Beklagten eine Kaufoption an den Aktien (act. 1/44). Die Beklagte übte diese Kaufoption am 8. Juli 2019 aus (act. 1/48), worauf der Schuldner die Aktien gleichentags mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten per sofort schriftlich an die Beklagte abtrat (act. 25/63 bzw. act. 48/4). Ebenfalls am 8. Juli 2019 informierte der Schuldner K.________ über die Veräusserung der Aktien und bat diesen, die Beklagte als neue Alleinaktionärin im Aktionärsverzeichnis der Gesellschaft einzutragen (act. 25/63 bzw. act. 48/5). Dieser Aufforderung kam K.________ nach (act. 22/48). 4.3 Nachdem die Aktien am 22. Januar 2021 gepfändet worden waren, erkundigten sich der Schuldner und die Beklagte bei K.________ über die Existenz eines Aktienzertifikats. Am 25. Januar 2021 händigte K.________ das Aktienzertifikat der Beklagten aus. 4.4 Die 1'100 Inhaberaktien der J.________ AG wurden Anfang Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke vom 21. Juni 2019 [AS 2019 3161]). 5.1 Nachdem die Beklagte das Eigentum an den gepfändeten Aktien beansprucht hatte, setzte das Betreibungsamt Zug den Gläubigern Frist zur Erhebung der Widerspruchsklage. 5.2 Mit Klage vom 28. September 2021 gelangte der Kläger an das Kantonsgericht Zug. Er beantragte, der Eigentumsanspruch der Beklagten an den streitgegenständlichen Aktien sei abzuerkennen und diese seien in der Pfändung Nr. ________ zu belassen (act. 1). Das Kantonsgericht führte einen doppelten Schriftenwechsel durch, in dessen Rahmen die Beklagte um kostenfällige Abweisung der Klage ersuchte und der Kläger an seinen Rechtsbegehren festhielt (act. 10; act. 15; act. 22). In der Folge reichten beide Parteien unaufgefordert diverse weitere Stellungnahmen ein (act. 17; act. 21; act. 23; act. 25; act. 28; act. 31; act. 34; act. 35; act. 38) und verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 40 und 41). 5.3 Der Kläger brachte im Verfahren vor dem Kantonsgericht im Wesentlichen vor, es liege kein gültiges Verpflichtungsgeschäft vor, da der Schuldner die Aktien nur zum Schein auf die Beklagte übertragen habe. Es fehle auch an einem gültigen Verfügungsgeschäft. Zudem erfülle die Aktienübertragung diverse Tatbestände der paulianischen Anfechtung. Die Beklagte entgegnete, die Aktienübertragung beruhe auf einem gültigen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft und sei nicht anfechtbar. 5.4 Am 4. September 2023 erliess das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 46, Verfahren A2 2021 39): 1. Der Eigentumsanspruch der Beklagten an dem in der Pfändung Nr. ________ des Betreibungsamts Zug gegen den Schuldner G.________ gepfändeten Gegenstand Nr. ________ im Schätzungswert von CHF 3'600'000.00 wird aberkannt, und es wird festgehalten, dass das Pfändungsverfahren ohne Rücksicht auf diesen Eigentumsanspruch fortgeführt werden kann.
Seite 4/19 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 30'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 60'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 30'000.00 wird dem Kläger von der Gerichtskasse zurückerstattet. Die Beklagte hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 30'000.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 75'000.00 zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] 6. Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte am 6. Oktober 2023 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 48). In der Berufungsantwort vom 28. November 2023 stellte der Kläger seinerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 52). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der angerufenen Gerichte ist unbestrittenermassen gegeben. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 46 E. 1.1; zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4). 2. In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dabei muss der Berufungskläger in seiner Begründung aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]).
Seite 5/19 2.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 m.w.H.). Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Bei der hinreichenden Begründung handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3 m.w.H.). 2.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; BGE 144 III 394 E. 4.1.4). 3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: 3.1 Im vorliegenden Widerspruchsverfahren sei zu klären, wem das Eigentum an den gepfändeten Aktien zustehe und ob diese in der Pfändung zu belassen oder daraus zu entlassen seien. Die Übertragung verbriefter Inhaberaktien richte sich nach den Grundsätzen des Mobiliarsachenrechts und setze demnach ein gültiges Verpflichtungsgeschäft sowie ein Verfügungsgeschäft in der Form der Übertragung des Besitzes an den Aktien voraus. Die Besitzübertragung folge den allgemeinen sachenrechtlichen Regeln gemäss Art. 922 ff. ZGB. Sie könne auch durch Traditionssurrogate, namentlich durch Besitzanweisung gemäss Art. 924 ZGB, erfolgen. Bei der Besitzanweisung werde der Besitz ohne Übergabe einer Sache übertragen, wenn der Veräusserer und der Erwerber vereinbaren würden, dass ein Dritter neu dem Erwerber anstatt dem Veräusserer den Besitz vermitteln solle. Dieses zweiseitige Rechtsgeschäft unterstehe den Bestimmungen von Art. 1 ff. OR (act. 46 E. 2.1, 2.4 und 4.2). 3.2 Vorliegend sei unstreitig, dass die Inhaberaktien der J.________ AG in verbriefter Form ausgegeben, der Beklagten aber erst nach dem Pfändungsvollzug physisch übergeben worden seien. Eine Übertragung des Besitzes an den Aktien habe somit vor dem Pfändungsvollzug nur mittels Besitzanweisung erfolgen können (act. 46 E. 4.3). 3.3 Vor Aktenschluss habe die Beklagte keinen Abschluss eines Besitzanweisungsvertrags behauptet (act. 46 E. 4.4). In der Klageantwort und in der Duplik habe sie lediglich vorgebracht, der Schuldner sei seinen aus dem Optionsvertrag fliessenden Pflichten nachgekommen, indem er K.________ über den Verkauf der Aktien informiert und diesen angewiesen habe, die Aktien fortan für die Beklagte zu halten. Hingegen habe die Beklagte nicht hinreichend behauptet, inwiefern sie und der Schuldner vereinbart hätten, dass K.________ das Aktienzerti-
Seite 6/19 fikat neu für die Beklagte anstatt wie bisher für den Schuldner verwahren solle (act. 46 E. 4.4.2). Wenn lediglich eine Vertragspartei den unmittelbaren Besitzer über den Abschluss eines Verfügungsgeschäfts informiere, indiziere dies keinen Besitzanweisungsvertrag. Die Behauptung der Beklagten, sie und der Schuldner hätten mit dem Zessionsgeschäft in Wirklichkeit einen Besitzanweisungsvertrag abschliessen wollen, sei erst nach Aktenschluss vorgetragen worden und deshalb unbeachtlich (act. 46 E. 4.4.3). 3.4 So oder anders könne ein Besitzanweisungsvertrag gar nicht zustande gekommen sein (act. 46 E. 4.5). Gemäss einer E-Mail des Rechtsvertreters des Schuldners an das Betreibungsamt Zug vom 27. Januar 2021 (act. 15/51) hätten sich der Schuldner und die Beklagte erst nach dem Pfändungsvollzug bei K.________ nach der Existenz eines Aktienzertifikats erkundigt. Der Schuldner habe zuvor nicht mehr um das Aktienzertifikat gewusst, weil dieses schon seit der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2010 von K.________ verwahrt worden sei. Zudem gehe aus der E-Mail hervor, dass der Schuldner die Aktien mit Erklärung vom 8. Juli 2019 an die Beklagte abgetreten habe, nachdem diese die Kaufoption ausgeübt habe. Gleichentags habe der Schuldner K.________ über die Abtretung der Aktien informiert und darum gebeten, das Aktionärsverzeichnis entsprechend anzupassen. Demnach hätten bis zum Pfändungsvollzug augenscheinlich weder der Schuldner noch die Beklagte gewusst, dass die Aktien verbrieft worden seien. Seien sich die Parteien der physischen Existenz der zu übertragenden Sache nicht bewusst gewesen, hätten sie auch keinen Konsens über die Übertragung des Besitzes an der Sache bilden können. Gemäss Wortlaut der Abtretungserklärung habe der Schuldner die Aktien an die Beklagte abtreten wollen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er mit seiner Abtretungserklärung in Wirklichkeit den Besitz am Aktienzertifikat habe übertragen wollen. Weitere Beweisabnahmen würden sich bei dieser Ausgangslage erübrigen (act. 46 E. 4.5.1 ff.). 3.5 Im Übrigen stelle auch die physische Übertragung des Aktienzertifikats auf die Beklagte am 25. Januar 2021 keine gültige Verfügungshandlung dar, zumal die Aktien zu diesem Zeitpunkt bereits gepfändet gewesen seien (act. 46 E. 4.6). Sodann hätten weder die Eintragung der Beklagten in das Verzeichnis der Inhaberaktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Personen (act. 22/48) noch die im Jahr 2021 von Gesetzes wegen erfolgte Umwandung der Inhaberaktien in Namenaktien Eigentum der Beklagten an den Aktien der Gesellschaft begründet (act. 46 E. 4.7). 3.6 Die Aktien der J.________ AG seien somit nie rechtsgültig auf die Beklagte übertragen worden. Vielmehr sei der Schuldner nach wie vor als Eigentümer der gepfändeten Aktien zu betrachten. Mangels eines wirksamen Verfügungsgeschäfts könne offenbleiben, ob die Übertragung der Aktien auf die Beklagte auf einem simulierten Vertrag beruhe oder einen Tatbestand der paulianischen Anfechtung erfülle (act. 46 E. 5). 3.7 Im Ergebnis hiess die Vorinstanz die Klage gut und auferlegte der Beklagten eine Entscheidgebühr von CHF 30'000.00 sowie eine Parteientschädigung zugunsten des Klägers von CHF 75'000.00 (act. 46 E. 6).
Seite 7/19 4. Dagegen bringt die Beklagte in der Berufungsschrift (act. 48) Folgendes vor: 4.1 Entgegen der falschen Feststellung der Vorinstanz habe die Beklagte die Vereinbarung einer Besitzanweisung sehr wohl behauptet. In Rz 35 f. [recte: Rz 12 f.] der Duplik habe sie ausgeführt, dass in casu eine Besitzanweisung vorliege; die Vertragsparteien hätten den Übergang des Eigentums vereinbart, wozu der mittelbar besitzende Eigentümer (der Schuldner) den Besitzmittler (K.________) angewiesen habe, den Besitz fortan für die neue Eigentümerin (die Beklagte) zu halten, womit das Eigentum an den Aktien auf die Beklagte übergegangen sei. Dazu habe die Beklagte diverse Beweisanträge gestellt (act. 48 Rz 16 ff.). Indem die Vorinstanz von diesen Beweisabnahmen abgesehen habe, habe sie das der Beklagten gemäss Art. 152 ZPO zustehende Recht auf Beweis verletzt (act. 48 Rz 52 f.). 4.2 Falsch liege die Vorinstanz auch, wenn sie meine, eine Besitzanweisung könne gar nicht zustande gekommen sein, weil der Schuldner nicht von der Existenz des Aktienzertifikats gewusst habe (act. 48 Rz 21 f.). 4.2.1 Die Vorinstanz ziehe aus der E-Mail vom 27. Januar 2021 den Schluss, der Beklagte habe nicht gewusst, dass ein Aktienzertifikat existiere. Aus dieser E-Mail gehe aber mitnichten hervor, dass der Schuldner im Juli 2019 nicht gewusst habe, dass ein Aktienzertifikat bestehe. Zudem werde in der E-Mail festgehalten, dass K.________ das Aktienzertifikat schon seit 2019 für die Beklagte verwahre (act. 48 Rz 22). 4.2.2 Ohnehin sei es unschädlich, wenn der Schuldner im fraglichen Zeitpunkt nicht um das Aktienzertifikat gewusst haben sollte. Die Vorinstanz überdehne die Anforderungen an den Besitz. Dieser setze gemäss Art. 919 ZGB nur die tatsächliche Gewalt über eine Sache voraus, nicht aber einen Besitzwillen. Die tatsächliche Gewalt sei stets aus der sozialen Ordnung zu begreifen. Vorliegend habe K.________ das Aktienzertifikat im Auftrag des Schuldners treuhänderisch verwahrt. Der Schuldner habe nach der sozialen Ordnung bis zum Verkauf der Aktien die tatsächliche Gewalt über das Aktienzertifikat innegehabt und sei dessen Besitzer gewesen. Die faktische Herrschaft und eine Besitzanweisung seien somit auch ohne konkrete Kenntnis der Existenz des Aktienzertifikats möglich. Dass der Besitzwille keine Voraussetzung für den Besitz sein könne, zeige auch Art. 560 Abs. 2 ZGB, wonach der Besitz mit dem Tod des Erblassers eo ipso auf die Erben übergehe. Nicht notwendig sei, dass der Erbe bereits wisse, dass er Besitzer sei (act. 48 Rz 23 ff.). 4.2.3 Selbst wenn das Gesetz einen Besitzwillen verlangen würde, läge dieser vor. Wenn sich eine Sache im Einflussbereich einer Person befinde, ohne dass diese etwas davon wisse, wäre auf den hypothetischen Besitzwillen abzustellen. Der Schuldner habe am 8. Juli 2019 über seine Aktien verfügt und seinen zuvor bestehenden Willen zum Ausdruck gebracht, Eigentümer der Aktien zu sein. Die Aktien hätten sich in seinem Einflussbereich befunden, womit ein hypothetischer Besitzwille vorliege. Die gegenteiligen Erwägungen der Vorinstanz würden Art. 919 ZGB und Art. 924 ZGB verletzen, da gültiger Besitz vorgelegen habe und eine Besitzanweisung somit möglich gewesen sei (act. 48 Rz 26 f.). 4.3 Im Weiteren sei unbestritten, dass der Schuldner und die Beklagte den Willen gehabt hätten, die Aktien der J.________ AG auf die Beklagte zu übertragen. Ob sie dazu die allenfalls un-
Seite 8/19 richtige Bezeichnung "Zession" verwendet hätten, spiele keine Rolle, denn massgeblich sei gemäss Art. 18 OR der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (act. 48 Rz 28 f.). 4.3.1 Der Besitzanweisungsvertrag sei ein Vertrag, der anders als die Zession nicht einmal formbedürftig sei. Die Vertragsparteien hätten mit ihrer gegenseitigen Erklärung klarerweise das Eigentum an den Aktien übertragen wollen. Sie seien ausländische Personen russischer Muttersprache, weshalb den von ihnen verwendeten juristischen Ausdrücken keine entscheidende Bedeutung zukomme. Hätte es sich bei den Aktien um verbriefte Namenaktien gehandelt und hätten die Vertragsparteien anstatt einer Zession fälschlicherweise einen "Besitzanweisungsvertrag" unterzeichnet, würde nach Art. 18 OR gleichwohl eine gültige Abtretung vorliegen. Im umgekehrten Fall müsse dasselbe gelten (act. 48 Rz 29 f.). 4.3.2 Der gesamten Argumentation der Vorinstanz liege zudem ein Denkfehler in Bezug auf das Verfügungsgeschäft zugrunde. Ein Verfügungsgeschäft sei ein Rechtsgeschäft, durch welches unmittelbar ein Recht übertragen, abgeändert oder aufgehoben werde. Die im Verfügungsgeschäft enthaltenen Willenserklärungen lauteten einzig auf die unmittelbare Übertragung des Rechts und keinesfalls auf den Abschluss eines gesonderten Vertrags. Die Vorinstanz liege falsch, wenn sie sinngemäss ausführe, es müssten die "essentialia negotii" der Besitzanweisung behauptet und bewiesen werden. Auch bei der Besitzanweisung sei der gemeinsame Wille einzig derjenige des "animus dominii transferendi". Diesen habe die Beklagte vorinstanzlich behauptet und bewiesen. Wäre die Rechtsauffassung der Vorinstanz zutreffend, würde eine gültige Verfügung Kenntnis der angeblichen restlichen Voraussetzungen des entsprechenden Verfügungsgeschäfts voraussetzen. Für das Zustandekommen des Verfügungsgeschäfts sei jedoch einzig der übereinstimmende Wille zur Übertragung des Eigentums notwendig. Die Vertragsparteien hätten diesen Willen gehabt und konkludent nach aussen getragen, indem sie K.________ über die Verfügung informiert und angewiesen hätten, die Beklagte als Aktionärin im Aktionärsverzeichnis einzutragen (act. 48 Rz 31 f.). 4.3.3 Damit stehe fest, dass eine gültige Besitzanweisung zustande gekommen und die Beklagte am 8. Juli 2019 Eigentümerin des Aktienzertifikats geworden sei. Die gegenteiligen Erwägungen der Vorinstanz würden Art. 18 OR verletzen (act. 48 Rz 33 f.). 4.4 Selbst wenn keine Besitzanweisung vorläge, seien die Aktien rechtsgültig durch Zession übertragen worden. Eine Übertragung von Inhaberaktien durch Abtretung sei nach herrschender Lehre möglich. Da gemäss Vorinstanz eine Zession vorliege, seien die Aktien rechtsgültig übertragen worden. Die Vorinstanz verkenne dies und verletze damit Art. 57 ZPO (act. 48 Rz 36 ff.). 4.5 Wenn man die Möglichkeit einer Übertragung von Inhaberaktien durch Zession verneine, stelle sich die Frage, was die Vertragsparteien diesfalls am 8. Juli 2019 vereinbart hätten. Angenommen, der Schuldner hätte mangels Kenntnis des Aktienzertifikats nicht dessen Besitzer sein können, hätte er auch niemals Eigentum daran erwerben können. In diesem Fall hätte der Schuldner gegenüber K.________ einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe des Aktienzertifikats, den er der Beklagten mit Vereinbarung vom 8. Juli 2019 und damit vor der Pfändung abgetreten hätte. Nach dieser Logik wäre die Beklagte am 25. Januar 2021 Eigentümerin des Aktienzertifikats geworden, als ihr das Inhaberpapier ausgehändigt worden sei. Die Vorinstanz verletze auch in diesem Zusammenhang Art. 57 ZPO (act. 48 Rz 39 ff.).
Seite 9/19 4.6 Der angefochtene Entscheid verletze zudem die Regeln der Beweislastverteilung. Die Beklagte könne sich als Besitzerin des Aktienzertifikats auf die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 ZGB berufen. Die Vorinstanz meine jedoch, die Beklagte könne sich mangels unzweideutigen Besitzes nicht auf diese Rechtsvermutung stützen. Dabei stelle die Vorinstanz darauf ab, dass das Verpflichtungsgeschäft simuliert gewesen sein solle, ohne jedoch zu prüfen, ob ein simulierter Vertrag vorliege. Sie hätte indessen auch das Verpflichtungsgeschäft prüfen müssen, wenn sie daraus Folgen für die Beweislastverteilung ableiten wollte. Mit ihrem Vorgehen habe die Vorinstanz Art. 930 ZGB und Art. 8 ZGB verletzt (act. 48 Rz 46 ff.). 4.7 Schliesslich verletze die Festsetzung der Entscheidgebühr auf CHF 30'000.00 das verwaltungsrechtliche Äquivalenzprinzip. Bei einem Streitwert von CHF 3,6 Mio. reiche der tarifliche Rahmen für die Entscheidgebühr von CHF 25'000.00 bis CHF 60'000.00. Vorliegend seien zwei Parallelverfahren ohne Hauptverhandlung geführt worden, in denen sich dieselben Fragen gestellt hätten, wovon nur die Hälfte beantwortet worden sei. Vor diesem Hintergrund erschliesse sich nicht, wieso diese Parallelverfahren in der Summe Gerichtskosten von CHF 60'000.00 hätten auslösen sollen. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf maximal CHF 15'000.00 festzusetzen, sodass für beide Parallelverfahren insgesamt Gerichtskosten von CHF 30'000.00 resultierten (act. 48 Rz 54 ff.). 5. Der Kläger entgegnet in seiner Berufungsantwort (act. 52) Folgendes: 5.1 Die Beklagte habe das Vorliegen eines "Besitzanweisungsvertrags" vor Aktenschluss tatsächlich nicht behauptet. In der Klageantwort finde sich zu diesem Thema kein Wort. In der Duplik (Rz 12) behaupte die Beklagte zwar pauschal eine gültige Besitzanweisung, nicht jedoch den tatsächlichen Abschluss eines Besitzanweisungsvertrags (act. 52 Rz 9 ff.). 5.2 Die Vorinstanz habe zutreffend erwogen, dass der Schuldner das Aktienzertifikat nicht richtig übertragen habe, weil er sich dessen Existenz nicht bewusst gewesen sei. Die Beklagte moniere diesbezüglich eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Dabei habe sie im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht bestritten, dass der Kläger nicht um die physische Ausgabe der Aktien gewusst habe. Ohnehin lasse die E-Mail des Rechtsvertreters des Schuldners vom 27. Januar 2021 einzig den Schluss zu, dass der Schuldner und die Beklagte sich erst nach dem Pfändungsbeschlag im Januar 2021 bewusst geworden seien, dass ein Aktienzertifikat überhaupt existiere (act. 52 Rz 14 ff.). 5.3 Die Beklagte rüge weiter zu Unrecht eine falsche Anwendung von Art. 919 ZGB und Art. 924 ZGB. Es sei rechtlich nicht möglich, eine Sache zu übertragen, von der man nicht wisse, ob sie existiere. Nach der Lehre sei eine Übertragung trotz Unkenntnis der konkreten Sache nur möglich, wenn "alle Aktiven" des Veräusserers übertragen würden. Dieser Spezialfall liege hier nicht vor. Die Ausführungen der Beklagten zur "sozialen Ordnung" und zur "tatsächlichen Herrschaft" seien irrelevant, zumal niemand bestreite, dass man Eigentümer eines Aktienzertifikats bleibe, wenn man zwischenzeitlich vergesse, dass es dieses gebe. Vergesse man, ob die Aktien physisch ausgegeben worden seien, bestehe aber die Gefahr, dass man diese falsch übertrage – etwa durch Zession statt durch Besitzanweisung (act. 52 Rz 20 ff.). 5.4 Unbegründet sei auch die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe Art. 18 OR falsch angewendet. Die Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sei zwar das Ziel der Vertragsaus-
Seite 10/19 legung. Der Parteiwille bzw. das Vertragsrecht könne das Sachenrecht aber nicht aushebeln. Art. 714 ZGB verlange für die Übertragung des Eigentums ein gültiges Grundgeschäft sowie die Übergabe der Sache oder ein Übergabesurrogat. Aus dem blossen Umstand, dass die Vertragsparteien Eigentum hätten übertragen wollen, folge noch nicht, dass sie es sachenrechtlich richtig übertragen hätten. Die Vorinstanz habe somit zu Recht entschieden, dass die Beklagte keinen Besitzanweisungsvertrag aus Art. 18 OR ableiten könne (act. 52 Rz 26 ff.). 5.5 Es lägen auch keine alternativen Erwerbsarten vor. In der Lehre werde zwar seit jeher kontrovers diskutiert, ob neben der wertpapierrechtlichen Übertragung von Inhaberaktien auch eine einfache Zession möglich sei. Genannt würden aber nur zwei Varianten: die Zession durch Indossierung des Papiers oder die Übergabe desselben mit einer schriftlichen Abtretungserklärung. Keine dieser Varianten sei vorliegend einschlägig. Von einer gültigen Übertragung des Aktienzertifikats durch Zession könne somit keine Rede sein. Soweit die Beklagte meine, sie habe immerhin eine Forderung auf Herausgabe des Aktienzertifikats erworben, gehe sie von der falschen Prämisse aus, dass der Schuldner aufhöre, Aktionär zu sein, sobald er vergesse, dass es ein Aktienzertifikat gebe. Eine Verletzung von Art. 57 ZPO liege nicht vor (act. 52 Rz 32 f.). 5.6 Die Rügen der Beklagten zur Verletzung der Regeln zur Beweislastverteilung (Art. 930 ZGB) und des Rechts auf Beweis (Art. 152 ZPO) seien ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz sei in Würdigung der Beweise zur Überzeugung gelangt, dass es mangels Abschluss eines Besitzanweisungsvertrags zu keiner rechtsgültigen Übertragung der Aktien gekommen sei. Bei diesem Ergebnis sei die Beweislastverteilung gegenstandlos. Die weiteren Beweisanträge der Beklagten hätten sodann allesamt unbestrittene oder für den Entscheid nicht relevante Tatsachen betroffen, sodass die Vorinstanz auf die Abnahme weiterer Beweise habe verzichten können (act. 52 Rz 34 ff.). 5.7 Schliesslich sei auch der vorinstanzliche Kostenentscheid nicht zu beanstanden. Die Entscheidgebühr von CHF 30'000.00 entspreche weniger als 1 % des Streitwerts. Gleichzeitig habe die Vorinstanz einen rechtlich und tatsächlich überdurchschnittlich komplexen Fall mit zahlreichen Parteieingaben beurteilen müssen. Die Gerichtskosten stünden folglich nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung und bewegten sich in vernünftigen Grenzen (act. 52 Rz 41 ff.). 5.8 Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Sollte sie dennoch gutheissen werden, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden und der Sachverhalt diesbezüglich zu vervollständigen sei (act. 52 Rz 44 ff.). 6. In rechtlicher Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 6.1 Aktien können als Wertpapiere im Sinne von Art. 965 OR verbrieft und damit mobilisiert werden (Häusermann, Basler Kommentar, 6. A. 2023, Art. 622 OR N 46). Eine einzelne Aktie wird in einem Aktientitel verbrieft. Mehrere Aktien desselben Aktionärs können auch in einem Aktienzertifikat verbrieft werden (Lieberherr/Vischer, Due diligence bezüglich Eigentum an den Aktien beim Aktienkauf, AJP 2016 S. 293 ff., 294 und 296). Das Gesetz lässt eine Ausgestaltung der Aktie als Inhaber- oder als Namenaktie zu (Art. 622 Abs. 1 OR; vgl. auch Abs. 1bis). Die Inhaberaktie ist ein Inhaberpapier (Meier-Hayoz/von der Crone, Wertpapier-
Seite 11/19 recht, 3. A. 2018, Rz 1016). Dies bedeutet, dass der jeweilige Inhaber der Aktienurkunde als an der Aktie Berechtigter anerkannt wird (Rudin, in: Theus Simoni/Hauser/Bärtschi [Hrsg.], Handbuch Schweizer Aktienrecht, 2. A. 2022, Rz 55.05). Die Namenaktie ist ein Ordrepapier, bei dem der durch ordnungsgemässe Indossamentskette ausgewiesene Papierinhaber als Berechtigter anerkannt wird (Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., Rz 211 und 1025). 6.2 Ein rechtsgültiger Erwerb von Fahrniseigentum durch Rechtsgeschäft setzt kumulativ ein gültiges Grundgeschäft als Erwerbstitel (sog. Kausalitätsprinzip; vgl. Art. 714 Abs. 1 ZGB) und die Übertragung des Besitzes auf den Erwerber (sog. Traditionsprinzip) voraus. In der Übertragung des Besitzes manifestiert sich zugleich das Einigsein der Parteien über den Eigentumsübergang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.8.1; 5C.182/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 3, nicht publiziert in: BGE 132 III 155; Ernst/Zogg, Basler Kommentar, 7. A. 2023, Art. 922 ZGB N 13). 6.3 Gemäss Art. 967 OR bedarf es zur Übertragung von Wertpapieren zu Eigentum in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde. Anwendbar sind die allgemeinen sachenrechtlichen Regeln der Besitzübertragung gemäss Art. 922 ff. ZGB (Urteil des Bundesgerichts 4A_25/2023 vom 22. Juni 2023 E. 8.1.1 m.w.H.). 6.4 Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen (Art. 922 Abs. 1 ZGB). Die Übertragung äussert sich also in der Regel in einem körperlichen Vorgang. Bei gegebenen Voraussetzungen kann die Übertragung indes auch ohne Übergabe durch ein Traditionssurrogat erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 4A_25/2023 vom 22. Juni 2023 E. 8.1.1), nämlich bei offener Besitzlage (Art. 922 Abs. 2 ZGB), bei der Besitzwandlung (brevi manu traditio), beim Besitzeskonstitut und bei der Besitzanweisung (Art. 924 ZGB; vgl. BGE 98 IV 241 E. a). 6.5 Die Besitzanweisung ist in Art. 924 Abs. 1 ZGB geregelt. Dieser Bestimmung zufolge kann der Besitz an einer Sache ohne Übergabe erworben werden, wenn ein Dritter aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt (BGE 132 III 155 E. 4.1). Die Besitzanweisung erfolgt durch einen Vertrag zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber. Es handelt sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem der mittelbare Besitz durch Vereinbarung übertragen wird (Ernst/Zogg, a.a.O., Art. 924 ZGB N 7; Stark/Lindenmann, Berner Kommentar, 4. A. 2016, Art. 924 ZGB N 15; BGE 112 II 406 E. 5c). Vorausgesetzt wird somit ein gestufter Besitz: Ein selbstständiger mittelbarer Besitzer (z.B. Vermieter) hat die Sache dem Gewahrsam eines Dritten (z.B. Mieter) überlassen, der unselbstständigen unmittelbaren Besitz daran hat. Der Besitz an der Sache geht über, sobald dies zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber vereinbart worden ist. Die Benachrichtigung des Dritten ist für den Übergang der Sache auf den Erwerber als neuen selbstständigen mittelbaren Besitzer nicht nötig. Hingegen ist erforderlich, dass der Dritte die Herrschaft des Veräusserers anerkennt (BGE 132 III 155 E. 4.1; 112 II 406 E. 5c). 6.6 Soll ein Wertpapier mittels Besitzanweisung übertragen werden, bildet der Besitzanweisungsvertrag Bestandteil des Gesamtwillens, der auf die Übertragung des verurkundeten Rechts, des Eigentums an der Urkunde und des Besitzes an dieser gerichtet ist. Diese drei Elemente werden im Bewusstsein der Parteien regelmässig nicht unterschieden. Wird der
Seite 12/19 Übertragungswille zunächst nur als Verpflichtungsgeschäft geäussert, so ist der Besitzanweisungsvertrag erst im zur Erfüllung der Verpflichtung vorgenommenen Verfügungsgeschäft – d.h. in der Einigung, dass der mittelbare Besitz auf den Erwerber übergehen soll – enthalten. Der Wille, das verurkundete Recht und das Eigentum an der Urkunde zu übertragen, schliesst dann notwendigerweise auch den Willen zur Übertragung des Besitzes in sich. Dieser Erfüllungswille mit seinen drei Elementen kann auch durch konkludentes Handeln geäussert werden (Jäggi, Zürcher Kommentar, 1978, Art. 967 OR N 38 und 43; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_454/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.3). 7. Nachfolgend ist auf die Rügen der Beklagten einzugehen. 7.1 Die Beklagte moniert zunächst zu Recht den Vorwurf der Vorinstanz, einen Besitzanweisungsvertrag nicht einmal behauptet zu haben (vgl. vorne E. 4.1). Die Beklagte brachte in der Duplik vor, die Vertragsparteien hätten den Übergang des Eigentums vereinbart, wozu der Schuldner als mittelbar besitzender Eigentümer K.________ als Besitzmittler angewiesen habe, den Besitz fortan für die Beklagte als neue Eigentümerin zu halten. Mit der entsprechenden Mitteilung an K.________ sei der Schuldner seiner Pflicht gemäss Ziff. 2.3 des Optionsvertrages vom 30. Oktober 2018 nachgekommen, sämtliche zur rechtsgültigen Übertragung der Aktien notwendigen Handlungen vorzunehmen (act. 22 Rz 12 f.). In dieser Parteibehauptung enthalten war auch die Behauptung, der Schuldner und die Beklagte hätten vereinbart, dass K.________ die Aktien fortan für die Beklagte besitzen würde (zu sog. mitbehaupteten Tatsachen vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_283/2023 vom 12. März 2024 E. 3.1.1; 4A_478/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.3.1 und 3.3.5). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich indessen aus folgendem Grund: Die Vorinstanz erwog, der Schuldner und die Beklagte hätten so oder anders keinen Besitzanweisungsvertrag schliessen können, weil sie nicht von der Existenz des Aktienzertifikats gewusst hätten (vgl. vorne E. 3.4). Der Schuldner und die Beklagte hätten versucht, die Aktien mittels einer Abtretungserklärung zu übertragen, was bei physisch ausgegebenen Aktien nicht genüge (vgl. act. 46 E. 4.5.2 f.). Wie sich nachfolgend zeigen wird, hätte die Vorinstanz indes selbst diesen von ihr festgestellten Sachverhalt rechtlich anders würdigen und auf eine gültige Besitzanweisung schliessen müssen. Es kann deshalb offenbleiben, ob sie (auch) einen anderen Sachverhalt hätte feststellen müssen. 7.2 Es ist unbestritten, dass der Schuldner und die Beklagte am 8. Juli 2019 eine Abtretungserklärung unterzeichneten, in welcher festgehalten wurde, dass der Schuldner die von ihm gehaltenen 1'100 Inhaberaktien der J.________ AG mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten an die Beklagte abtritt (vgl. act. 46 E. 4.5.2 und 4.5.4; act. 25/63 bzw. act. 48/4; act. 52 Rz 16). Ebenso unbestritten ist, dass der Schuldner mit Schreiben vom 8. Juli 2019 K.________ über die Veräusserung der Aktien informierte und darum bat, die Beklagte als neue Alleinaktionärin im Aktionärsverzeichnis einzutragen (vgl. act. 46 E. 4.5.2; act. 25/63 bzw. act. 48/5; act. 52 Rz 39). K.________ kam dieser Aufforderung nach (vgl. act. 46 E. 4.7; act. 22/48). Schliesslich ist unbestritten, dass K.________ das Aktienzertifikat seit der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2010 treuhänderisch für den Schuldner verwahrt hatte (vgl. act. 46 E. 4.3.1).
Seite 13/19 7.2.1 Einem Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 1967 lag ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde (BGE 93 II 461). Auch in jenem Fall war strittig, ob eine gültige Besitzanweisung hinsichtlich eines bei einem Dritten verwahrten Aktienzertifikats vorlag. Die Aktionärin hatte eine Abtretungserklärung abgegeben, worin sie alle Titel, Forderungen und vergleichbaren Rechte abtrat, die sie an einer Gesellschaft hielt oder hätte beanspruchen können ("[J]e vous cède et transfère avec effet immédiat tous droits, titres, créances et autres assimilables que la Société Fonds immobiliers SA détient ou pourrait revendiquer dans […] la Société civile immobilière Dauphine […]"; BGE 93 II 461 E. 5b). Das Bundesgericht erwog, so bezeichnet umfasse die Abtretungserklärung auch das Zertifikat über die Aktien der Gesellschaft ("Ainsi désigné, l'objet de la cession comprenait évidemment le certificat d'actions de la Société foncière immobilière Dauphine"; BGE 93 II 461 E. 5b). Nähere Angaben dazu seien nicht notwendig gewesen. Die Abtretungserklärung sei dahingehend auszulegen, dass der Dritte das Aktienzertifikat fortan für die Abtretungsempfängerin besitzen würde. Damit sei der Besitz gültig durch Besitzanweisung übertragen worden, ohne dass es einer Benachrichtigung des Dritten bedurft hätte (BGE 93 II 461 E. 5c). 7.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt somit eine Abtretungserklärung hinsichtlich bestimmter Aktien eine gültige Besitzanweisung in Bezug auf ein Aktienzertifikat dar, selbst wenn dieses nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn sich die an der Abtretung beteiligten Parteien der Existenz des Aktienzertifikats bewusst sind. Fraglich ist nur, ob es sich anders verhält, wenn die Parteien – wie die Vorinstanz annahm (vgl. vorne E. 3.4) – nichts von der Existenz des Aktienzertifikats wissen. 7.2.3 Der Besitz setzt die tatsächliche Gewalt über eine Sache voraus (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Zuweilen wird auch der Wille, die Sache zu besitzen, als Voraussetzung des Besitzes genannt (vgl. BGE 144 III 145 E. 3.2.1 [= Pra 2019 Nr. 31]). Der Besitzwille ist jedoch grundsätzlich im Begriff der tatsächlichen Gewalt enthalten (Stark/Lindenmann, a.a.O., Art. 919 ZGB N 27; vgl. auch Ernst/Zogg, a.a.O., Art. 919 ZGB N 15). Jedenfalls dürfen die Anforderungen an den Besitzwillen nicht überspannt werden. Es genügt die allgemeine Absicht, das in Besitz zu nehmen, was in dieser oder jener Art erworben wird (Tuor/Schnyder/Hürlimann-Kaup, ZGB – Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. A. 2023, § 90 Rz 10). Besitz ist auch gegeben, wenn eine Person den Willen hat, Sachen in ihrer Einflusssphäre zu besitzen (Stark/ Lindenmann, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 926-929 ZGB N 10), und es der Person möglich ist, sich vom Vorhandensein dieser Sachen zu vergewissern (Pichonnaz, Commentaire romand, 2016, Art. 919 ZGB N 31). Der Besitz umfasst diesfalls auch Sachen im Einflussbereich der Person, ohne dass diese etwas von einer bestimmten Sache weiss (Domej/ Schmidt, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 919 ZGB N 20; Ernst/Zogg, a.a.O., Art. 919 ZGB N 20). 7.2.4 Auch die Übertragung des Besitzes an einer Sache setzt nicht in jedem Fall positive Kenntnis von deren Existenz voraus. Werden etwa alle Aktiven eines Unternehmens übertragen, geht der Besitz auch hinsichtlich jener Aktiven über, die sich im unmittelbaren Besitz eines Dritten befinden und von denen der Veräusserer nichts weiss (Stark/Lindenmann, a.a.O., Art. 924 ZGB N 10 m.H. auf BGE 48 II 38 E. 2a). Mit der Übertragung aller Aktiven soll dem Erwerber die damit verbundene Rechtsposition eingeräumt werden, die zuvor der Veräusserer innehatte. Dazu gehört auch der Besitz an unbekannten Aktiven (vgl. BGE 48 II 38 E. 2a).
Seite 14/19 7.2.5 Vorliegend unterzeichnete der Schuldner am 8. Juli 2019 eine "ABTRETUNGSERKLÄRUNG (Zession)". Gemäss dieser Erklärung trat er die Aktien der J.________ AG mit allen sich daraus ergebenden Rechten per sofort an die Beklagte ab (act. 25/63 bzw. act. 48/4). Gleichentags informierte er K.________ über die Veräusserung der Aktien und bat diesen, die Beklagte als neue Alleinaktionärin im Aktionärsverzeichnis einzutragen. K.________ kam dieser Bitte nach. Die Aktien waren bei Gründung der Gesellschaft in einem Aktienzertifikat verbrieft und seither von K.________ treuhänderisch für den Schuldner verwahrt worden (vgl. vorne E. 7.2). Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel, dass sich das Aktienzertifikat bis zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung im Einflussbereich des Schuldners befand. Dem Schuldner war es auch jederzeit möglich, sich durch eine einfache Rückfrage bei K.________ zu vergewissern, ob ein Aktienzertifikat besteht. Zudem darf ohne Weiteres angenommen werden, dass der Schuldner den Willen hatte, ein allfälliges Aktienzertifikat zu besitzen, sofern es denn existierte. Das Aktienzertifikat befand sich demnach stets im Besitz des Schuldners, und zwar ungeachtet dessen, ob er von der Existenz des Aktienzertifikats wusste. 7.2.6 Mit der Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019 brachte der Schuldner sodann unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck, die Aktien definitiv auf die Beklagte zu übertragen und ihr jene Rechtsposition einzuräumen, die er zuvor innegehabt hatte. Diesen Willen bekräftigte er zusätzlich, indem er K.________ anwies, die Beklagte als neue Alleineigentümerin der Aktien einzutragen. In diesen Erklärungen notwendigerweise enthalten und vom Parteiwillen getragen war auch die Übertragung eines allfälligen Aktienzertifikats vom Einflussbereich des Schuldners in jenen der Beklagten (vgl. vorne E. 6.6). Als gegenüber der Gesellschaft deklarierte Alleineigentümerin war es neu der Beklagten möglich, sich jederzeit über die Existenz eines Aktienzertifikats zu vergewissern. Wie beim Schuldner ist auch bei der Beklagten ohne Weiteres anzunehmen, dass sie mit dem Empfang der (von ihr gegengezeichneten) Abtretungserklärung den Willen hatte, ein allfälliges, sich neu in ihrem Einflussbereich befindendes Aktienzertifikat zu besitzen. Mehr – insbesondere positive Kenntnis der Existenz des Aktienzertifikats – bedarf es zur Begründung von Besitz nicht. 7.2.7 Mit der Abtretungserklärung wurde das Aktienzertifikat somit – unabhängig davon, ob die Vertragsparteien von dessen Existenz wussten – vom Einflussbereich des Schuldners in den Einflussbereich der Beklagten übertragen. Bis zur Abtretungserklärung wollte der Schuldner und ab dem Zeitpunkt der Abtretungserklärung wollte die Beklagte das Aktienzertifikat besitzen. Mehr ist für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Besitzes nicht erforderlich. 7.3 Nach dem Gesagten ist in der Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019 eine gültige Besitzanweisung im Sinne von Art. 924 Abs. 1 ZGB in Bezug das Aktienzertifikat über die 1'100 Aktien der J.________ AG zu erblicken. Die Vorinstanz hätte den Eigentumsanspruch der Beklagten an den Aktien deshalb nicht mit der Begründung verneinen dürfen, die Aktien seien mangels eines wirksamen Verfügungsgeschäfts nicht gültig übertragen worden. Die Berufung der Beklagten ist insofern begründet. 8. Abgesehen davon wäre im Ergebnis auch dann auf ein gültiges Verfügungsgeschäft zu schliessen, wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen die Abtretungserklärung vom
Seite 15/19 8. Juli 2019 mangels Kenntnis der Existenz des Aktienzertifikats nicht (direkt) als Besitzanweisung zu betrachten wäre. 8.1 Im Grundsatz kann offenbleiben, ob eine Übertragung von Inhaberaktien auch (allein) durch Abtretung möglich ist, wie es die Beklagte in ihrer Berufung vorbringt (vgl. vorne E. 4.4). Würde diese Möglichkeit bejaht, wäre die Übertragung der Aktien auf die Beklagte vorliegend ohne Weiteres als gültig zu qualifizieren. Nachfolgend wird indes davon ausgegangen, dass eine Übertragung von Inhaberaktien durch Abtretung unwirksam ist, wenn nicht auch der Besitz am Papier übertragen wird. Im Übrigen wird in der Lehre neben der Übergabe des Inhaberpapiers meist nur die Abtretung von Inhaberpapieren durch Indossierung des Papiers oder durch Übergabe desselben mit einer schriftlichen Abtretungserklärung als Übertragungsmöglichkeit erwähnt (vgl. Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, Zürcher Kommentar, 2. A. 1977, Art. 714 ZGB N 7; Trigo Trindade, Zürcher Kommentar, 2. A. 2021, Art. 684 OR N 78 m.w.H.; Vischer, Die Sicherstellung der Lieferung von Aktien im Unternehmenskaufvertrag, in: Tschäni [Hrsg.], Mergers & Acquisitions XIII, 2010, S. 142 ff., 151; eingehend dazu Jäggi, a.a.O., Art. 967 OR N 130; auch Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., die eine Übertragung von Inhaberpapieren durch Abtretung in N 435 für möglich halten, führen in N 183 aus, das in einem Inhaberpapier verkörperte Recht werde nicht durch Zession, sondern durch Tradition des Papiers übertragen). 8.2 Wird angenommen, es handle sich bei der Erklärung vom 8. Juli 2019 nicht um einen Besitzanweisungsvertrag (vgl. vorne E. 8), sondern um eine "wortlautgemäss[e]" Abtretung (so die Vorinstanz in act. 46 E. 4.5.4), so gilt es diese Abtretung rechtlich zu würdigen. 8.3 Die Abtretung einer Forderung gemäss Art. 164 OR ist ein Verfügungsvertrag zwischen dem Gläubiger und einem Dritten, der einen unmittelbaren Wechsel der Gläubigerstellung bewirkt. Es handelt sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem der Gläubiger mit dem Dritten vereinbart, dass der Dritte neuer Gläubiger wird. Für die Gültigkeit des Verfügungsvertrags gelten die allgemeinen vertraglichen Gültigkeitsvoraussetzungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_604/2011 vom 22. Mai 2012 E. 4.2.2; 4C.84/2004 vom 9. Juni 2004 E. 2.2; BGE 130 III 248 E. 3.2 [= Pra 2004 Nr. 83]; Gauch/Schluep/Emmenegger, OR AT Band II, 11. A. 2020, Rn 3407 f.). 8.4 Auch die Besitzanweisung erfolgt durch einen Vertrag zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber (Ernst/Zogg, a.a.O., Art. 924 ZGB N 7; vgl. auch BGE 132 III 155 E. 4.1; Domej/Schmidt, a.a.O., Art. 924 ZGB N 5; vgl. vorne E. 6.5). Es handelt sich ebenfalls um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das den allgemeinen vertragsrechtlichen Regeln untersteht (Ernst/Zogg, a.a.O., Art. 924 N 7 f.; Stark/Lindenmann, a.a.O., Art. 924 ZGB N 15 f.). 8.5 Haben die Parteien ein nichtiges oder unwirksames Rechtsgeschäft abgeschlossen, so kann es nach einem ungeschriebenen Grundsatz in ein anderes, gültiges Rechtsgeschäft umgedeutet werden, wenn anzunehmen ist, die Parteien hätten bei Kenntnis der Unwirksamkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts das andere, gültige Rechtsgeschäft gewählt (sog. Konversion; BGE 135 III 441 E. 3.3 [= Pra 2010 Nr. 30]; 93 II 439 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 6.1). Sinn und Zweck der Umdeutung liegen darin, den mit einem Rechtsgeschäft erstrebten Erfolg auch dann zu verwirklichen, wenn das von den Parteien gewählte Mittel unzulässig ist, jedoch ein anderer rechtlicher Weg zur Verfügung steht, um zum annähernd gleichen Ergebnis zu gelangen. Vorausgesetzt ist aller-
Seite 16/19 dings, dass zwischen dem ungültigen Rechtsgeschäft und dem an dessen Stelle tretenden Geschäft Kongruenz besteht, indem das nichtige Geschäft den Erfordernissen des Ersatzgeschäfts genügt (BGE 126 III 182 E. 3b; 124 III 112 E. 2b/bb). 8.5.1 Vorliegend gewährte der Schuldner der Beklagten am 30. Oktober 2018 eine Kaufoption an den Aktien der J.________ AG, welche die Beklagte am 8. Juli 2019 ausübte. Vor diesem Hintergrund zielten die Vertragsparteien mit der beidseits unterzeichneten Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019 offenkundig darauf ab, die Aktien auf die Beklagte zu übertragen (vgl. vorne E. 6.6). Davon ausgehend, dass eine blosse Abtretungserklärung zur Übertragung verbriefter Inhaberaktien nicht genügt (vgl. vorne E. 8.1), erweist sich diese Abtretungserklärung jedoch als unwirksam. Sie war mit anderen Worten nicht geeignet, die von den Vertragsparteien angestrebte Übertragung der Aktien auf die Beklagte zu bewirken. 8.5.2 Es ist indessen ohne Weiteres anzunehmen, dass der Schuldner und die Beklagte in Kenntnis der Unwirksamkeit ihres Abtretungsvertrags (vgl. vorne E. 7.2.5 f.) einen Besitzanweisungsvertrag (vgl. vorne E. 8.4) abgeschlossen hätten. Mit einem Besitzanweisungsvertrag hätten der Schuldner und die Beklagte den von ihnen angestrebten Erfolg, nämlich die Übertragung des Eigentums an den Aktien, verwirklicht (vgl. vorne E. 6.2 ff.). Weder bei der Abtretung noch bei der Besitzanweisung kommt es zu einer physischen Übergabe des zu übertragenden Objekts. Namentlich die Besitzanweisung setzt nur eine Vereinbarung zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber voraus (vgl. vorne E. 6.5 und 8.4). Im Gegensatz zur Abtretung (vgl. Art. 165 Abs. 1 OR) bedarf die Besitzanweisung zu ihrer Gültigkeit nicht einmal der schriftlichen Form (Ernst/Zogg, a.a.O., Art. 924 ZGB N 8; Stark/Lindenmann, a.a.O., Art. 924 ZGB N 16). Insofern besteht zwischen der Abtretung und der Besitzanweisung Kongruenz, zumal die Abtretung den Erfordernissen der Besitzanweisung ohne Weiteres genügt. 8.6 Vor diesem Hintergrund kann der vom Schuldner und von der Beklagten abgeschlossene Abtretungsvertrag in eine gültige Besitzanweisung umgedeutet werden (vgl. vorne E. 8.5). Die Vorinstanz hätte demnach auch dann auf eine gültige Besitzübertragung schliessen müssen, soweit sie die Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019 rechtlich als Abtretung gemäss Art. 164 OR und nicht (direkt) als Besitzanweisung würdigte. 9. Im Ergebnis erweist sich die Begründung der Vorinstanz, die Beklagte habe mangels wirksamer Übertragung der Aktien der J.________ AG kein Eigentum an den Aktien begründen können, als bundesrechtswidrig. Die Aktien wurden vielmehr mittels Besitzanweisung im Sinne von Art. 924 Abs. 1 ZGB übertragen, zumal die Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019 einen Besitzanweisungsvertrag darstellt (vgl. vorne E. 7.2) oder aber in einen solchen umgedeutet werden muss (vgl. vorne E. 8). Die Berufung ist insofern begründet. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beklagten einzugehen. Damit ist freilich nicht über die Fragen entschieden, ob die Übertragung der Aktien auf einem gültigen Grundgeschäft beruht oder Tatbestände der paulianischen Anfechtung erfüllt. Vielmehr bleibt offen, ob die gepfändeten Aktien in der Pfändung verbleiben oder daraus zu entlassen sind. 10. Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.
Seite 17/19 10.1 Hebt das Berufungsgericht einen erstinstanzlichen Entscheid auf, kann es neu entscheiden. Es kann die Sache auch an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.1; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 6 vom 7. November 2023 E. 7). Ob das Berufungsgericht einen reformatorischen oder kassatorischen Entscheid fällt, entscheidet es nach seinem Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 4A_497/2023 vom 16. Januar 2024 E. 6.1 m.w.H.). 10.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Beklagte habe mangels gültiger Übertragung kein Eigentum an den nunmehr gepfändeten Aktien der J.________ AG erwerben können. Aufgrund dieser unzutreffenden Annahme liess die Vorinstanz ausdrücklich offen, ob die Übertragung der Aktien auf die Beklagte auf einem simulierten Vertrag beruht oder einen Tatbestand der paulianischen Anfechtung erfüllt (vgl. vorne E. 3.6). Folglich wurde ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt. Überdies ist der Sachverhalt diesbezüglich in wesentlichen Teilen zu vervollständigen. Vor diesem Hintergrund ist die Sache – entsprechend den jeweiligen Eventualbegehren der Beklagten und des Klägers – zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10.3 Nachdem die Vorinstanz die Sache neu zu beurteilen hat, wird sie auch einen neuen Entscheid über die Prozesskosten zu fällen haben (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids umfasst somit neben dem Entscheid in der Sache (Ziff. 1 des Dispositivs) auch die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs). 11. Abschliessend sind die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu regeln. 11.1 Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten (Art. 104 Abs. 1 ZPO). In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens indessen der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dies erscheint namentlich dann sinnvoll, wenn noch offen ist, welche Partei am Schluss in der Sache obsiegen wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.3.2 m.w.H.). Die Festsetzung der Kostenhöhe bleibt aber in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 6 vom 7. November 2023 E. 8.1; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013 Rz 1566). Vorliegend ist der Prozessausgang nach wie vor ungewiss (vgl. vorne E. 9), da die Vorinstanz die Klage unter Berücksichtigung zuvor offengelassener Fragen neu zu beurteilen haben wird. Entsprechend sind die Prozesskosten für das Berufungsverfahren festzusetzen, deren Verteilung jedoch der Vorinstanz zu überlassen. 11.2 Die Bemessung der Gerichtskosten erfolgt gemäss der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG). Die Parteien haben nicht beanstandet, dass die Vorinstanz den Streitwert mit CHF 3,6 Mio. bemessen hat (act. 46 E. 6.1). Dieser ist somit auch für das Berufungsverfahren massgeblich. Im Rechtsmittelverfahren finden sodann die für die Vorinstanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung (§ 15
Seite 18/19 Abs. 1 KoV OG). Bei einem Streitwert von CHF 3,6 Mio. beträgt die Entscheidgebühr CHF 25'000.00 bis CHF 60'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Neben dem Streitwert bilden die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls sowie der Zeitaufwand Grundlage für die Bemessung der Gebühr (§ 3 KoV OG). Dem Berufungsverfahren liegen einfache tatsächliche Verhältnisse zugrunde. Es weist aber in rechtlicher Hinsicht eine überdurchschnittliche Komplexität auf. Vor diesem Hintergrund würde es sich rechtfertigen, die Gebühr im mittleren Bereich des tariflichen Rahmens festzusetzen. Allerdings hat die Beklagte ein weiteres Berufungsverfahren gegen eine andere Gläubigerin angestrengt, in dem weitgehend dieselben Fragen zu beurteilen waren. Mithin ist es angemessen, den Mindestansatz zu unterschreiten und die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren auf CHF 20'000.00 zu ermässigen (vgl. § 5 Abs. 1 KoV OG). 11.3 Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT). Bei einem Streitwert von CHF 3,6 Mio. beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 57'400.00. Davon sind im vorliegenden Berufungsverfahren zwei Drittel zu berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Das Honorar beträgt somit (gerundet) CHF 38'265.00. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT), was ein Total von CHF 39'265.00 ergibt. Soweit die Parteientschädigung dem im Ausland wohnhaften Kläger zugesprochen wird, bleibt es bei diesem Betrag (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG). Bezüglich der Parteientschädigung der Beklagten ist noch der von ihr beantragte Zuschlag für die Mehrwertsteuer auf dem Honorar und den Auslagen zu berücksichtigen (§ 25a AnwT). Da der Aufwand der Rechtsvertreter der Beklagten fast ausschliesslich im Jahr 2023 angefallen ist, findet der damals geltende Steuersatz von 7,7 % Anwendung, sodass für die Mehrwertsteuer ein Zuschlag von CHF 3'023.50 resultiert. Eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten für das Berufungsverfahren beträgt somit (gerundet) CHF 42'290.00 (inkl. MWST).
Seite 19/19 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 4. September 2023 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 20'000.00 festgesetzt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 20'000.00 verrechnet. Die Verteilung dieser Entscheidgebühr wird dem Kantonsgericht in seinem Endentscheid überlassen. 3. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird für den Kläger auf CHF 39'265.00 und für die Beklagte auf CHF 42'290.00 (inkl. MWST) festgesetzt. Die Verteilung der Parteientschädigung wird dem Kantonsgericht in seinem Endentscheid überlassen. 4. Gegen diesen Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2021 39) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: