20240705_090308_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2023 32 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiberin F. Wiget Urteil vom 12. August 2024 in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Beklagter und Berufungsbeklagter, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 20. Juli 2023)
Seite 2/19 Rechtsbegehren Klägerin und Berufungsklägerin 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 20. Juli 2023 (A3 2021 31) aufzuheben und die Klage vom 8. Juli 2021 vollumfänglich gutzuheissen, d.h. der Berufungsbeklagte sei – im Sinne einer Teilklage und unter dem Vorbehalt der Nachklage – zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 50'000.00 zu bezahlen, zuzüglich 6 % Zins seit 15. September 1992, eventuell seit 5. März 2008, subeventuell seit 5. März 2013, wobei vom Nachklagevorbehalt Vormerk zu nehmen sei. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 20. Juli 2023 (A3 2021 31) aufzuheben und – im Sinne der Erwägungen – zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten. Beklagter und Berufungsbeklagter 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. Die in ________ domizilierte A.________ AG (nachfolgend: Klägerin) bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister ________. Sie war eine Schwestergesellschaft der F.________ AG (nachfolgend: F.________) und der G.________ AG (nachfolgend: G.________), die beide inzwischen im Handelsregister gelöscht wurden. C.________ (nachfolgend: Beklagter) war Mitglied des Verwaltungsrates der F.________ (act. 1 Rz 25 f. und 38; act. 1/1 S. 3; act. 13 Rz 10). 2.1 Am 11. Januar 1991 anerkannte H.________, der F.________ und dieser nahestehenden Firmen per 10. Januar 1991 insgesamt CHF 12'504'450.00 und USD 394'741.00 zu schulden. Zugleich bestätigte H.________, dass der F.________ als Sicherheit für ihre Forderungen sowie für allfällige Regressansprüche drei Wechsel – ausgestellt von I.________ bzw. der in ________ domizilierten Aktiengesellschaft J.________ (nachfolgend: AG J.________) – im Gesamtwert von ca. CHF 23 Mio. abgegeben worden seien (act. 1/1 S. 2). 2.2 Mit Schreiben vom 21. Juli 1991 erklärte der Beklagte namens der F.________ die noch in ihrem Besitz befindlichen Wechsel über CHF 20,8 Mio. wegen Verdachts auf Urkundenfälschung und Betrugs für ungültig und nichtig und sandte sie der AG J.________ zurück (act. 1 Rz 12; act. 1/1 S. 2). 2.3 Mit Vereinbarung vom 28. August 1991 verpflichtete sich H.________, der F.________ seine Schuld in vier Raten (am 4. September 1991: CHF 4,5 Mio.; am 9. September [1991]: CHF
Seite 3/19 1,5 Mio.; am 22. Oktober 1991: CHF 5 Mio.; am 28. Februar 1992: die Restsumme) zurückzuzahlen (act. 1/1 S. 2). 2.4 Am 3. bzw. 4. Dezember 1991 schlossen die F.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, und der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt K.________, eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt ab (act. 1/1): "Grundlage dieser Vereinbarung bilden: – Schuldanerkennung von H.________, Montreal, vom 11. Januar 1991, wonach er der F.________ und dieser nahestehenden Firmen per 10. Januar 1991 insgesamt SFr. 12'504'450.— und USD 394'741.-- schuldet. H.________ bestätigte, dass der F.________ als Sicherheit für ihre Forderungen sowie für allfällige Regressansprüche drei Wechsel, ausgestellt von I.________ bzw. der AG J.________ im Gesamtwert von ca. SFr. 23 Mio. abgegeben worden sind. Mit Brief vom 21. Juli 1991 erklärte C.________ namens der F.________ die noch in ihrem Besitze befindlichen Wechsel über SFr. 20,8 Mio. für ungültig und nichtig und sandte diese der AG J.________ zurück (Beilagen 1 und 2); – Vereinbarung H.________/F.________ vom 28. August 1991. Danach verpflichtete sich H.________, seine Schuld in 4 Raten zurückzuzahlen (4. September 1991 Fr. 4,5 Mio. 9. September Fr. 1,5 Mio., 22. Oktober 1991 Fr. 5 Mio. und 28. Februar 1992 Restsumme). Falls H.________ die vereinbarten Zahlungstermine nicht einhalten kann, so die Vereinbarung, wird F.________ die Zahlungsausfallgarantie seitens der AG J.________ und Herrn I.________ persönlich unverzüglich geltend machen und H.________ persönlich in Anspruch nehmen. Gemäss Verfügung des Verhöramtes Zug vom 9. Oktober 1991 führt der kantonale Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte des Kantons N.________ eine Strafuntersuchung gegen H.________ und im Zusammenhang mit der erwähnten Zahlungsausfallgarantie auch gegen C.________ wegen Urkundenfälschung und Betrug (Beilagen 3 und 4); – Brief von RA Dr. L.________ vom 14. Oktober 1991. Dieser lehnte namens von I.________ jede Zahlungspflicht aus der Ausfallzahlungsgarantie ab (Beilage 5); – Brief von C.________ vom 26. August 1991, worin er bestätigt, dass die Gewährung von Darlehen an Herrn H.________ nicht mit dem Aktionär abgesprochen war und worin er zur Kenntnis nimmt, dass er persönlich haftbar gemacht wird, wenn die ausgeliehenen Beträge von Fr. 13,1 Mio. nicht vollständig zurückgeführt werden. Davon ausgehend vereinbaren die Parteien was folgt: I. C.________ tritt mit sofortiger Wirkung als Verwaltungsrat der F.________ zurück. Gleichzeitig tritt er auch aus dem Verwaltungsrat der anderen Gesellschaften, welche der F.________ nahestehen, zurück und teilt dies dem jeweiligen Handelsregisteramt im Sinne von Art. 25a der Handelsregisterverordnung umgehend mit. II.
Seite 4/19 C.________ schuldet der F.________, der sämtliche Forderungen gegen H.________ abgetreten wurden, per 6. September 1991 insgesamt SFr. 13'189'877.--. Der Zinssatz beträgt: 6 % [Hervorhebung hinzugefügt; im Original handschriftliche Korrektur]. Falls die an H.________ gewährten Darlehen der F.________ von H.________, I.________ der J.________-Gruppe oder von anderen natürlichen oder juristischen Personen ganz oder teilweise zurückbezahlt werden, reduziert sich die Schuld von C.________ im entsprechenden Umfang. Bis zum 31. März 1992 wird die Schuld von C.________ gestundet. Ab 1. April 1992 vereinbaren die Parteien die folgenden Mindestrückzahlungen: Fr. 10'000.-- pro Monat, zahlbar jeweils au[f] den 1. eines Monats, erstmals auf den 1. nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung. III. Als Sicherheit für die Schuld von C.________ erhält die F.________ eine Sicherungszession gegenwärtiger und zukünftiger Lohn- und Geschäftsguthaben von C.________. IV. Die F.________ ist berechtigt und behält sich vor, die Forderung gegen C.________ an Dritte (Aktionäre etc.) abzutreten. V. C.________ verpflichtet sich, die F.________ bei der Geltendmachung ihrer Forderungen tatkräftig zu unterstützen und alle erforderlichen Informationen und Handlungen auf erstes Verlangen zu gewähren bzw. vorzunehmen. VI. Gerichtsstand ist Zug." 2.5 Mit Zession von 20. Februar 1992 trat die F.________ sämtliche Forderungen gegen H.________, I.________ und die AG J.________ im Sinne von Art. 164 ff. OR an die G.________ ab (act. 1/3). 2.6 Mit Zession von 1. Juli 1992 trat die F.________ ihre Forderung gegen den Beklagten im Sinne von Art. 164 ff. OR an die G.________ ab (act. 1/4). 2.7 Am 29. Dezember 1994 wurde über H.________ der Konkurs eröffnet. In diesem Verfahren erhielt die G.________ als Gläubigerin am 26. Juni 1995 einen Konkursverlustschein in der Höhe von CHF 14'060'296.45 (act. 1/5). 2.8 Am 25. August 2009 sowie am 28. September 2010 betrieb die G.________ H.________ gestützt auf den Konkursverlustschein für die Forderung von CHF 14'060'296.45 (act. 1/8 und1/9). Nachdem H.________ Rechtsvorschlag erhoben hatte mit der Begründung, er sei
Seite 5/19 nicht zu neuem Vermögen gekommen, wurde der Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens vom Bezirksgericht M.________ mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 teilweise bewilligt und festgestellt, dass H.________ im Umfang von CHF 22'653.00 zu neuem Vermögen gekommen sei (act. 1/10). 2.9 Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 forderte die G.________ den Beklagten auf, die per 30. Juni 2011 fällige Forderung von CHF 3'614'025.00 zu bezahlen (act. 1/12). 2.10 Am 6. Mai 2014 stellte die G.________ beim Betreibungsamt M.________ erneut ein Betreibungsbegehren gegen H.________ für eine Forderung von CHF 14'060'296.45 (act. 1/15). 2.11 Mit Zession vom 23. September 2015 trat die G.________ die Forderung gegenüber dem Beklagten im Sinne von Art. 164 ff. OR an die Klägerin ab (act. 1/16). 2.12 Mit Schreiben vom 6. März 2017 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die per 31. März 2017 fällige Forderung von CHF 5,22 Mio. zu bezahlen, und ersuchte ihn um eine Verjährungsverzichtserklärung (act. 1/17). 2.13 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die von ihr geltend gemachte Forderung verjährt sei, sodass sich die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung erübrige (act. 1/20). 2.14 Im Folgenden betrieb die Klägerin den Beklagten für eine Forderung von CHF 3,06 Mio. nebst Zins zu 6 % seit 1. April 1992. Der Zahlungsbefehl, gegen welchen der Beklagte Rechtsvorschlag erhob, datiert vom 19. Dezember 2017 (act. 1/21). 3.1 Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren (act. 1/B) reichte die Klägerin am 8. Juli 2021 beim Kantonsgericht Zug Klage ein und beantragte, es sei der Beklagte – im Sinne einer Teilklage und unter dem Vorbehalt der Nachklage – zu verpflichten, der Klägerin CHF 50'000.00 nebst Zins zu bezahlen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beklagte habe in deliktischem Zusammenwirken mit H.________ der F.________ in den Jahren vor 1990 einen Schaden von über CHF 14 Mio. zugefügt. H.________ und der Beklagte hätten den Schaden gemeinsam verursacht und verschuldet und sich gegenüber der F.________ verpflichtet, je einzeln für den Schaden zu haften. Damit seien sie Solidarschuldner. Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner wirke auch gegen die Mitschuldner. Mithin sei die Forderung gegen den Beklagten nicht verjährt (act. 1). 3.2 In der Klageantwort vom 3. November 2021 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne. Er machte insbesondere geltend, die Klage stelle eine unzulässige Teilklage dar. Abgesehen davon bestehe keine Solidarschuldnerschaft und allfällige Forderungen gegen den Beklagten wären verjährt (act. 7). 3.3 In der Replik vom 11. Februar 2022 (act. 13) und der Duplik vom 7. Juni 2022 (act. 21) bekräftigten die Parteien ihre Standpunkte. 3.4 Am 14. September 2022 fand eine Parteibefragung statt, bei welcher der Beklagte und für die Klägerin deren einziger Verwaltungsrat O.________ befragt wurden (act. 24).
Seite 6/19 3.5 An der Hauptverhandlung vom 30. März 2023 präzisierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren hinsichtlich des geforderten Zinses (act. 47). Der Beklagte hielt an seinem Rechtsbegehren fest (act. 48). 3.6 Mit Entscheid vom 20. Juli 2023 wies das Kantonsgericht, 3. Abteilung, die Klage ab. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 wurden der Klägerin auferlegt. Weiter wurde diese verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 15'530.35 (inkl. MWST) zu bezahlen (act. 56; Verfahren A3 2021 31). 4. Gegen diesen Entscheid liess die Klägerin mit Eingabe vom 11. September 2023 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 59). In der Berufungsantwort vom 8. November 2023 schloss der Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Berufung (act. 63). Gestützt auf das allgemeine Replikrecht reichte die Klägerin am 29. November 2023 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (act. 67). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der angerufenen Gerichte sind (unbestrittenermassen) gegeben. Diesbezüglich kann auf E. 1 des angefochtenen Entscheids und die dort aufgeführten Zitate (act. 56) verwiesen werden (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.). 2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Beklagte in der Berufungsantwort die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Teilklage. Darauf ist vorab einzugehen. 2.1 Zur Begründung bringt der Beklagte vor, die Klägerin habe die Teilklage mit Einreichung der Vereinbarung zwischen der F.________ und dem Beklagten ohne die darin erwähnten Grundlagen nicht rechtsgenüglich substanziiert. Das Bundesgericht verlange bei einer Teilklage, dass jeder einzelne Teilaspekt gemäss den allgemeinen Substanziierungsanforderungen schlüssig vorgetragen werde, sodass die beklagte Partei sich dagegen verteidigen könne. Dazu gehöre, dass die klagende Partei die rechtserheblichen Tatsachen behaupte und die dazugehörigen Beweismittel angebe (act. 63 Rz 7 ff.). Die Klägerin begründe die zu beurteilende Klage mit einem (angeblichen) deliktischen Verhalten von H.________ und dem Beklagten, wodurch der F.________ ein Schaden von CHF 14 Mio. entstanden sein solle. Die Klägerin belege aber weder das deliktische Verhalten noch den Schaden. Sodann werde weder in der Klage noch in der Replik schlüssig vorgetragen, auf welchen Rechtsgrund sich die Klägerin stütze (Art. 41 OR, Art. 97 OR oder andere Gründe). Aus der Vereinbarung vom 3. bzw. 4. Dezember 1991 werde auch nicht klar, was der Rechtsgrund der vorliegend zu beurteilenden Forderung sei (Schadenersatzforderung, Restanz aus Kreditverträgen, Forderung aus Garantie oder ein Investitionsdarlehen). Bis heute entziehe es sich der Kenntnis des Beklagten, unter welchem Titel die Klägerin die Teilklage im Betrag von CHF 50'000.00 geltend mache. Würden mehrere Teilbeträge aus den genannten Rechtsgründen eingeklagt, hätte die Klägerin zumindest angeben müssen, wie
Seite 7/19 hoch die einzelnen Teilforderungen seien. Vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass die Höhe der einzelnen Teilforderungen den für das ordentliche Verfahren geltenden Mindeststreitwert von CHF 30'000.00 unterschreite. Dies sei nicht zulässig und auf die Klage sei daher nicht einzutreten (act. 63 Rz 12 ff.). 2.2 Die Argumentation des Beklagten verfängt nicht. 2.2.1 Ein Rechtsbegehren auf eine Geldleistung ist für sich nicht individualisierend und kann deshalb mehrere Streitgegenstände umfassen. Werden damit Forderungen aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten eingeklagt, so liegen mehrere Streitgegenstände vor. Bei nicht individualisierenden Rechtsbegehren ist daher der Lebenssachverhalt, d.h. das Tatsachenfundament, auf das sich das Rechtsbegehren stützt, heranzuziehen. Dieser gibt Aufschluss darüber, ob es beim fraglichen Rechtsbegehren letztlich um einen einzelnen Streitgegenstand geht oder – wenn auch zusammengefasst in einem Rechtsbegehren – mehrere Streitgegenstände zur Beurteilung vorgelegt werden (BGE 142 III 683 E. 5.3.1). 2.2.2 Das Bundesgericht vertrat bis im Jahr 2018 die Auffassung, dass bei einer Klage, bei welcher mit einem nicht individualisierenden Rechtsbegehren mehrere Ansprüche aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten eingeklagt würden, mehrere Streitgegenstände vorlägen, die in objektiver Klagenhäufung geltend gemacht würden. Lege die klagende Partei ihrem nicht individualisierenden Rechtsbegehren mehrere verschiedene Lebenssachverhalte zugrunde und lasse dabei offen, welche davon beurteilt werden sollten, liege eine unzulässige alternative Klagenhäufung vor. Immer wenn mehrere teilbare Ansprüche gegen denselben Schuldner in einer Klage gehäuft würden, davon aber bloss ein Teil eingeklagt werde, sei in der Klage zu präzisieren, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht würden, sodass letztlich dank dieser Präzisierungen keine alternative objektive Klagenhäufung vorliege. Andernfalls genüge das Rechtsbegehren den Bestimmtheitsanforderungen der ZPO nicht, weshalb darauf nicht einzutreten sei (vgl. BGE 142 III 683 E. 5.3.2 f. und 5.4 m.w.H.). In BGE 144 III 452 änderte das Bundesgericht diese Praxis und hielt fest, dass sich die bisherige Unterscheidung zwischen Fällen, in denen mehrere Streitgegenstände gehäuft würden, und solchen, in denen verschiedene Schadensposten innerhalb eines einzigen Streitgegenstandes eingeklagt würden, als nicht praktikabel erweise. Mangels eindeutiger Kriterien sei für die klagende Partei nicht zuverlässig vorherzusehen, ob die von ihr zur Begründung vorgetragenen Tatsachen als ein einziger, einheitlicher Lebenssachverhalt gewürdigt oder ob und gegebenenfalls wie sie vom Gericht aufgegliedert würden. Folglich habe sie keine Klarheit darüber, inwieweit sie – unter sonstiger Nichteintretensfolge – angeben müsse, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang die einzelnen Teilbeträge geprüft werden müssten. Demgegenüber müsse sich die beklagte Partei ohnehin – also auch bei Angabe der Prüfungsreihenfolge – gegen alle vorgetragenen Ansprüche verteidigen. Unter diesen Umständen könne an dieser Unterscheidung nicht festgehalten werden. Vielmehr sei – im Sinne der Praxis vor Inkrafttreten der ZPO – lediglich zu verlangen, dass die klagende Partei hinreichend substanziiert behaupte, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung. Dabei habe sie jeden einzelnen (Teil-)Anspruch gemäss den allgemeinen Substanziierungsanforderungen schlüssig vorzutragen, sodass das Gericht durch Subsumtion unter die einschlägigen Gesetzesbestimmungen die Begründetheit beurteilen und die beklagte Partei sich dagegen verteidi-
Seite 8/19 gen könne. Tue sie dies, sei die Klage gemäss Art. 86 ZPO zulässig und stehe es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, in welcher Reihenfolge es die verschiedenen Ansprüche prüfe. Im Falle einer Klagegutheissung sei der Urteilsbegründung zu entnehmen, inwieweit das Gericht die alternativen Klagegründe (rechtskräftig) beurteilt habe. Vorbehalten bleibe im Übrigen der Verfahrensgrundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) und insbesondere das Rechtsmissbrauchsverbot (vgl. BGE 144 III 452 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). 2.2.3 Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf die Vereinbarung vom 3. bzw. 4. Dezember 1991 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.4). Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten E. 3.5 ff.), handelt es sich dabei um eine Schuldanerkennung, welche zu einer Umkehr der Beweislast führt. Der Gläubiger hat zum Nachweis seiner Forderung lediglich die Schuldanerkennung einzureichen. Es ist hingegen Sache des Schuldners, das Schuldverhältnis aufzudecken, das dem Schuldbekenntnis zugrunde lag, und die Gegenrechte aus dem Grundverhältnis zu erheben. Selbst wenn sich vorliegend allfällige (Teil-)Ansprüche aus dem Grundverhältnis auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützen sollten, liegt es mithin am Beklagten, diese aufzudecken und sich dagegen zu verteidigen. Die Teilklage ändert nichts an der Umkehr der Beweislast. Mit anderen Worten hat die Klägerin ihren Anspruch mit Vereinbarung vom 3. bzw. 4. Dezember 1991 schlüssig vorgetragen. Ob die Forderung oder ein Teil davon begründet ist, mithin ob die Tatbestandsmerkmale der angerufenen Norm substanziiert behauptet, bewiesen und somit erfüllt sind, betrifft nicht die Frage nach der prozessualen Zulässigkeit der Teilklage, sondern die Frage nach der materiellen Begründetheit der (Teil-)Forderung. 2.2.4 Auch dem weiteren Argument des Beklagten, wonach aufgrund möglicher Teilansprüche mit einem Streitwert unter CHF 30'000.00 die falsche Verfahrensart vorliege, kann nicht gefolgt werden. Vorliegend stützt die Klägerin sämtliche Ansprüche auf die Vereinbarung vom 3. bzw. 4. Dezember 1991, womit offenkundig eine Streitsache mit einem Streitwert über CHF 30'000.00 vorliegt. Selbst wenn mit dem Beklagten davon ausgegangen würde, dass möglicherweise mehrere Teilansprüche gegeben sind, liegt der Streitwert über CHF 30'000.00. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei streitwertabhängiger Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit – jedenfalls bei Ansprüchen mit einem sachlichen Zusammenhang – der kumulierte Betrag der Streitwerte der betroffenen Ansprüche ausschlaggebend. Ob dies auch bei Ansprüchen ohne sachlichen Zusammenhang gilt, liess das Bundesgericht offen (vgl. Klaus, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 90 ZPO N 20 f. m.H. auf BGE 142 III 788 E. 4.2.3). Dies ist vorliegend indes nicht relevant, da mit der Schuldanerkennung ein sachlicher Zusammenhang gegeben ist und allfällige Teilansprüche zur Bestimmung der Verfahrensart zu addieren wären. 2.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf die Klage eingetreten. 3. Weiter ist zwischen den Parteien streitig, wie die Vereinbarung vom 3. bzw. 4. Dezember 1991 (act. 1/1) rechtlich zu qualifizieren ist. 3.1 Die Vorinstanz ging von einer (formungültigen) Bürgschaft aus, was sie wie folgt begründete (act. 56 E. 4.4 ff.):
Seite 9/19 3.1.1 Vorliegend sei der übereinstimmende wirkliche Parteiwille der Vertragsparteien umstritten. Da sich ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille im vorliegenden Fall nicht nachweisen lasse, sei für die Qualifikation der Vereinbarung der mutmassliche Parteiwille relevant, zu dessen Ermittlung die Erklärungen der Vertragsparteien aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen seien (act. 56 E. 4.4). 3.1.2 Ausgehend vom Wortlaut der Ziff. II der Vereinbarung sei vorab festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Klägerin nur aufgrund der Bezeichnung "C.________ schuldet" nicht auf eine kumulative Schuldübernahme geschlossen werden könne, da sowohl bei der Bürgschaft wie auch bei der Solidarschuld im Gesetzestext das Wort "Schuld" genannt werde. Vielmehr sei die Vereinbarung insbesondere aufgrund des in Ziff. II vereinbarten Höchstbetrages, der vereinbarten "Stundung" sowie der Reduktion der Haftung bei Tilgung der Schuld als eine Bürgschaft im Sinne von Art. 492 ff. OR zu qualifizieren. Gemäss Ziff. II der Vereinbarung sei die Haftung des Beklagten unbestrittenermassen auf den Betrag von CHF 13'189'877.00 begrenzt worden, während H.________ der Klägerin CHF 14 Mio. geschuldet habe, was aufgrund der Angabe eines zahlenmässig bestimmten Höchstbetrags für eine Bürgschaft spreche. Auch die gemäss Ziff. II vereinbarte "Stundung" bis zum 31. März 1992 – was unbestrittenermassen dem Ende der H.________ angesetzten Zahlungsfrist entspreche – lasse auf eine Bürgschaft schliessen, da damit eine subsidiäre Haftung vereinbart worden sei. Dies ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass die Forderung gegenüber dem Beklagten auch nach Ablauf der "Stundungsfrist" während rund 20 Jahren nicht geltend gemacht worden sei. Die Forderung sei auch nach der Konkurseröffnung über H.________ am 29. Dezember 1994 nur gegen diesen geltend gemacht worden. Ferner bestehe aufgrund der Reduktion – gemäss Ziff. II reduziere sich die Haftung des Beklagten, wenn H.________ seine Schuld (teilweise) tilge – eine Abhängigkeit zur Hauptschuld, womit eine akzessorische Verpflichtung vorliege (act. 56 E. 4.4.1). 3.1.3 Sodann sei die Vereinbarung inhaltlich so ausgestaltet und gelebt worden, dass die Parteien die Haftung des Beklagten als nachrangig zur Haftung von H.________ betrachtet hätten. Neben der Schuldanerkennung und der Vereinbarung mit H.________ bilde ein Brief des Beklagten vom 26. August 1991 die Grundlage der Vereinbarung, in welchem der Beklagte schriftlich bestätigt habe, dass er persönlich haftbar gemacht werde, wenn die (an H.________) ausgeliehenen Beträge von CHF 13,1 Mio. nicht vollständig zurückgeführt würden. Hinzu komme, dass der Beklagte gemäss Ziff. V der Vereinbarung vertraglich verpflichtet worden sei, die Gläubigerin bei der Geltendmachung der Forderungen gegenüber H.________ vollumfänglich zu unterstützen. Dasselbe ergebe sich aus den gelebten Umständen nach Abschluss der Vereinbarung. Die Klägerin bzw. ihre Vorgängerin habe den Beklagten erstmals mit Schreiben vom 10. Juni 2011 bzw. 19. Juli 2011 – somit rund 20 Jahre nach der Unterzeichnung der Vereinbarung – zur Zahlung aufgefordert, nachdem über H.________ der Konkurs eröffnet worden sei und die Betreibungen gestützt auf den Konkursverlustschein gegen H.________ grösstenteils erfolglos geblieben seien. Ferner habe die Klägerin bzw. ihre Vorgängerin den Beklagten erst weitere sechs Jahre später – am 9. Dezember 2017 – erstmals betrieben, nachdem sie wiederum H.________ erfolglos betrieben habe. Schliesslich habe die Klägerin auch das vorliegende Verfahren gegen den Beklagten erst eingeleitet, nachdem H.________ am 16. Juni 2019 verstorben sei und die Rechtsansprüche im Nachlass von H.________ am 12. Oktober 2020 nach Art. 260 SchKG der Klägerin abgetreten worden seien (act. 56 E. 4.4.2).
Seite 10/19 3.1.4 Im Weiteren spreche für eine Bürgschaft auch der Umstand, dass zur Feststellung der Haftung des Beklagten vollumfänglich auf das Grundverhältnis, d.h. die gewährten (ungesicherten) Darlehen an H.________, zurückgegriffen werden müsse und kein detaillierter, selbstständiger Leistungsbeschrieb in der Vereinbarung enthalten sei. Hinzu komme, dass sich aus der Vereinbarung keine Erklärung des Beklagten ergebe, auf die Erhebung der dem Hauptschuldner zustehenden Einreden und Einwendungen zu verzichten, was vermutungsweise ebenfalls für eine Bürgschaft spreche (act. 56 E. 4.4.3). 3.1.5 Schliesslich habe der Beklagte kein erkennbares unmittelbares und materielles Interesse gehabt, in das Geschäft einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen. Der einzige Grund, weshalb die Klägerin bzw. ihre Vorgängerin eine zusätzliche Sicherheit verlangt habe und es zur Verpflichtung des Beklagten gekommen sei, habe wohl darin gelegen, dass der Gläubigerin aufgrund der Höhe der gewährten Darlehen und nicht mehr vorhandenen Sicherheiten die finanzielle Situation von H.________ als zu unsicher erschienen sei. Eine solche Einschätzung werde zwar allen Sicherungsgeschäften zugrunde liegen. Sei aber – wie vorliegend – der Sicherungszweck der alleinige Rechtsgrund für die Verpflichtung des Interzedenten, so spreche dies für eine Bürgschaft (act. 56 E. 4.4.4). 3.2 Demgegenüber bringt die Klägerin in der Berufung (act. 59) zusammengefasst Folgendes vor: 3.2.1 Zwischen den Parteien sei nicht nur strittig, ob die Vereinbarung vom 3. bzw. 4. Dezember 1991 eine kumulative Schuldübernahme (inklusive eines Schuldbekenntnisses i.S.v. Art. 17 OR) oder eine formungültige Bürgschaft sei. Es stehe auch infrage, ob es sich um ein eigenständiges, schriftliches Schuldbekenntnis i.S.v. Art. 17 OR handle, welchem das deliktische Zusammenwirken des Beklagten und von H.________ zugrunde liege (act. 59 Rz 6, 8 und 71). 3.2.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien der vereinbarte Höchstbetrag, die Stundung sowie die Reduktion der Haftung bei Tilgung der Schuld keine Indizien für eine Bürgschaft. Zwar verlange das Bürgschaftsrecht als Gültigkeitserfordernis die Angabe eines Höchstbetrages. Ein solcher sei aber kein typisches Charakteristikum, um die Bürgschaft von anderen Rechtsinstituten abzugrenzen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei einer kumulativen Schuldübernahme bzw. einem eigenständigen Schuldbekenntnis ein zahlenmässiger Höchstbetrag angegeben werde. Ansonsten wäre gar nicht klar, welchen Betrag der Schuldner übernommen oder anerkannt habe (act. 59 Rz 12 f.). Weiter werde mit einer Stundung lediglich das Hinausschieben der Fälligkeit und nicht die Vereinbarung einer subsidiären Haftung bezweckt. Es sei erstellt, dass beide Parteien bei Abschluss der Vereinbarung anwaltlich vertreten gewesen seien, und ihnen der objektiv juristische Sinn der verwendeten Begriffe klar gemacht worden sei (act. 59 Rz 16 f.). 3.2.3 Die Vorinstanz übersehe auch, dass nach Ablauf der Stundungsfrist per 1. April 1992 klar und deutlich eine Mindestrückzahlung von CHF 10'000.00 pro Monat vereinbart worden sei. Damit sei auch klar, dass die Zahlungspflicht des Beklagten nicht derart ausgestaltet worden sei, dass ihm die Einrede der Vorausklage nach Art. 495 OR eingeräumt worden sei. Sodann bestehe kein Raum, das nachträgliche Parteiverhalten bei der Auslegung nach dem Vertrauens-
Seite 11/19 prinzip zu berücksichtigen. Abgesehen davon würden die drei nach Ablauf der Stundungsfrist geleisteten Abschlagszahlungen von gesamthaft CHF 30'000.00 klar belegen, dass der Beklagte nicht von einer subsidiären Haftung ausgegangen sei (act. 59 Rz 20 ff.). Ferner erfolge die Abgrenzung der Bürgschaft gegenüber anderen Rechtsinstituten oft über das Kriterium der Akzessorietät. Die Reduktion der Schuld bei Tilgung sei jedoch bei der Beurteilung der Akzessorietät kein relevantes Kriterium (act. 59 Rz 26). Des Weiteren spreche das Wort "schuldet" klar gegen eine Bürgschaft (act. 59 Rz 28). 3.2.4 Die Vorinstanz interpretiere auch Ziff. V der Vereinbarung falsch. Sie gehe ohne Weiteres davon aus, dass mit dem Wort "Forderungen" solche gegen H.________ gemeint seien. Aufgrund der fehlenden Spezifizierung sowie der Systematik sei indes vielmehr davon auszugehen, dass Forderungen gegen den Beklagten gemeint seien (act. 59 Rz 41). Sodann zeige der klare Wortlaut von Ziff. IV der Vereinbarung, dass die Forderung gegenüber dem Beklagten unabhängig von einem anderen Rechtsverhältnis abgetreten werden könne. Diese eigenständige Abtretungsmöglichkeit spreche klar gegen die Annahme einer Bürgschaft (act. 59 Rz 50 f.). 3.3 In der Berufungsantwort folgt der Beklagte in erster Linie den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. 63 Rz 22 ff.). Ergänzend führt er aus, die Klägerin verkenne, dass bei Verneinung einer kumulativen Schuldübernahme die Prüfung eines (selbständigen) Schuldbekenntnisses obsolet werde, zumal das Vorliegen eines Schuldbekenntnisses für sich allein im konkreten Fall völlig sinnlos wäre. Die Klägerin versuche mit dem Konstrukt der kumulativen Schuldübernahme inkl. Schuldbekenntnis "auf Biegen und Brechen" die Einrede der Verjährung zu umschiffen und zugleich keine Verletzung der Formvorschriften zu riskieren (act. 63 Rz 24 f.). Ferner sei – entgegen der Auffassung der Klägerin – das nachvertragliche Verhalten der Parteien bei der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip zweifelsohne zu berücksichtigen. Der heutige Rechtsvertreter der Klägerin sei unbestrittenermassen der Verfasser der Vereinbarung. Dieser habe nach der Unterzeichnung der Vereinbarung sämtliche Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen H.________ veranlasst und es über Jahrzehnte unterlassen, den Beklagten zu betreiben oder andere verjährungsunterbrechende Massnahmen einzuleiten. Indem die Klägerin heute behaupte, das nachvertragliche Verhalten sei bei der Vertragsauslegung unbeachtlich, verhalte sie sich rechtsmissbräuchlich. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin behauptete Zahlung von CHF 30'000.00 weder belegt worden sei noch als Abschlagszahlung qualifiziert werden könne. Selbst wenn belegt wäre, dass der Beklagte Abschlagszahlungen gemacht haben sollte, könnte aus diesem Umstand nicht hergeleitet werden, dass keine subsidiäre Haftung des Beklagten vereinbart worden sei (act. 63 Rz 28 f.). Im Weiteren wäre die Vereinbarung – selbst wenn sie nicht als Bürgschaft qualifiziert werden könnte – in jedem Fall als Sicherungsgeschäft (z.B. Garantie) zu "quittieren". Inwiefern eine kumulative Schuldübernahme mit inkludiertem eigenständigem Schuldbekenntnis vorliegen solle, bleibe rätselhaft. Zudem habe die Klägerin diverse Dokumente, welche die Auslegung der Vereinbarung erleichtert hätten, wohl bewusst nicht ins Recht gelegt. Letzteres dürfe unter keinen Umständen zum Nachteil des Beklagten gereichen (act. 63 Rz 33). Schliesslich behaupte die Klägerin, dass der Beklagte zusammen mit H.________ der F.________ einen Schaden von CHF 14 Mio. zugefügt habe und für diesen Schaden angeblich gemeinsam – im Sinne der sog. echten Solidarität – hafte. Der Beklagte bestreite dies mit Nachdruck. Wie
Seite 12/19 bereits erwähnt, habe die Klägerin keinerlei Belege für das behauptete – und angeblich gemeinsam begangene – deliktische Verhalten eingereicht. Ebenso wenig habe die Klägerin den angeblichen Schaden von CHF 14 Mio. belegt (act. 63 Rz 36). 3.4 Zur Absicherung eines Risikos oder zur Verstärkung der Stellung einer Gläubigerin können die Parteien auf unterschiedliche Institute des Vertragsrechts zurückgreifen. Zu diesen zählen sowohl die Bürgschaft als auch die kumulative Schuldübernahme (vgl. Huguenin, Obligationenrecht, 3. A. 2019, Rz 3571). 3.4.1 Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen (Art. 492 Abs. 1 OR). Der Bürge begründet gegenüber der Gläubigerin mithin eine eigene Schuld, die eine fremde Schuld sichert. So erhält die Gläubigerin eine Forderung gegen den Bürgen, welche aber den Bestand einer wirksamen Hauptforderung voraussetzt (Akzessorietät). Zudem ist die Bürgschaftsforderung grundsätzlich subsidiär; die Gläubigerin kann nur auf den Bürgen zugreifen, wenn die Leistung des Hauptschuldners ausfällt (vgl. Huguenin, a.a.O., Rz 3555). 3.4.2 Bei der kumulativen Schuldübernahme übernimmt der Erklärende hingegen eine selbständige, zur Hauptschuld des Schuldners hinzutretende, also echte solidarische Verpflichtung gegenüber der Gläubigerin. Dabei wird eine eigene, selbständige und zusätzliche Verpflichtung begründet. Anders als bei der Bürgschaft ist diese Verpflichtung nicht subsidiär zur Hauptschuld. Bei der kumulativen Schuldübernahme darf die Sicherung der Gläubigerin nicht das wesentliche Element im Rechtsgrund der übernommenen Schuld darstellen. Der Erklärende muss ein unmittelbares und materielles Interesse haben, in das Geschäft zwischen dem Hauptschuldner und der Gläubigerin einzutreten und es zu seinem eigenen Geschäft zu machen. Er muss mithin direkt – für die Gegenpartei erkennbar – von der Gegenleistung der Gläubigerin profitieren. Für eine Schuldübernahme spricht, dass der Erklärende ein ausgeprägtes eigenes Interesse – und nicht bloss ein Sicherungsinteresse wie bei der Bürgschaft – an der Erfüllung der Hauptschuld hat oder daraus persönlich einen Vorteil zieht (vgl. Huguenin, a.a.O., Rz 3573). Im Gegensatz dazu handelt es sich eher um eine Bürgschaft, wenn der Übernehmer ein sozusagen altruistisch motiviertes Interesse daran hat, die Kreditwürdigkeit der Schuldnerin durch eine zusätzliche Sicherung zu verbessern. Im fehlenden Eigeninteresse des Bürgen am Sicherungsgeschäft liegt auch der Grund für die vorgeschriebene Formvorschrift (Huguenin, a.a.O., Rz 1433). Die im Gesetz nicht explizit geregelte kumulative Schuldübernahme ist hingegen formlos gültig (vgl. Huguenin, a.a.O., Rz 1427 und 1430). Im Übrigen kann für die Abgrenzung dieser beiden Institute sowie hinsichtlich der Auslegung von Verträgen auch auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 56 E. 4.2 ff. und 4.3; vgl. vorne E. 1). 3.5 Kein Sicherungsgeschäft im vorgenannten Sinn ist das Schuldbekenntnis (auch Schuldanerkenntnis oder Schuldanerkennung), welches gemäss Art. 17 OR auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes gültig ist. 3.5.1 Das Schuldbekenntnis ist die Erklärung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, dass eine bestimmte Schuld besteht. Es ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft,
Seite 13/19 das keiner besonderen Form bedarf. Auf das Schuldbekenntnis sind die allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung anwendbar. Von Bedeutung ist namentlich auch die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes in der Frage, ob überhaupt ein Schuldbekenntnis vorliegt (vgl. Schwenzer/Fountoulakis, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 17 OR N 3). 3.5.2 Ein Schuldbekenntnis kann kausal oder abstrakt erfolgen. Von einem kausalen Schuldbekenntnis spricht man, wenn es den Verpflichtungsgrund nennt oder dieser aus den Umständen ersichtlich ist. Das abstrakte Schuldbekenntnis hingegen nennt den Verpflichtungsgrund bewusst nicht (Art. 17 OR). Als Ausnahmeregel ist Art. 17 OR eng auszulegen, sodass nur jene Schuldbekenntnisse abstrakt sind, bei denen jeglicher Hinweis auf den Verpflichtungsgrund fehlt und sich der Verpflichtungsgrund auch nicht aus dem näheren Zusammenhang (z.B. durch Verweis auf andere Urkunden) erkennen lässt. Gibt das Schuldbekenntnis zwar den Verpflichtungsgrund, nicht jedoch den Inhalt der Schuld an, so ist das Schuldbekenntnis ebenfalls kausal. Die praktischen Konsequenzen der Unterscheidung sind indes gering. Sowohl das kausale als auch das abstrakte Schuldbekenntnis beruhen nämlich auf einem Verpflichtungsgrund und führen mit Bezug auf die anerkannte Schuld zu einer Umkehr der Beweislast. Beruft sich der Gläubiger auf ein kausales Schuldbekenntnis, muss der Schuldner das Nichtbestehen oder die fehlende Durchsetzbarkeit der Forderung beweisen. Beruft sich der Gläubiger auf ein abstraktes Schuldbekenntnis, muss der Schuldner zusätzlich beweisen, auf welchen Verpflichtungsgrund es sich bezieht. Es ist mithin Sache des Schuldners, das Schuldverhältnis aufzudecken, das dem Schuldbekenntnis zugrunde lag. Sowohl das kausale als auch das abstrakte Schuldbekenntnis sind in einem materiellen Sinn kausal. Das bedeutet, dass die Schuldanerkennung von der Existenz der anerkannten Schuld abhängt, die nicht nur im Zeitpunkt der Schuldanerkennung selbst, sondern auch später, d.h. im Zeitpunkt bestanden haben muss, in dem sich der Gläubiger auf die Schuldanerkennung (z.B. im Rahmen einer Klage) beruft. Dies führt dazu, dass ein Anerkennungsschuldner nicht nur alle Einreden und Einwendungen aus der Schuldanerkennung selbst (z.B. Willensmängel, Verjährung) geltend machen kann, sondern grundsätzlich auch solche, die aus dem Grundverhältnis (z.B. Nichtigkeit wegen Rechts- oder Sittenwidrigkeit, Einrede des nicht oder nicht richtig erfüllten Vertrages, der Simulation, der Verjährung oder der bereits erfolgten Erfüllung) stammen. Es entstehen durch die Schuldanerkennung mithin zwei separate Schuldverhältnisse nebeneinander (vgl. zum Ganzen Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 17 OR N 2 ff.; Müller, Berner Kommentar, 2018, Art. 17 OR N 15 und N 42 ff.; BGE 131 III 268 E. 3.2 [= Pra 2006 Nr. 19]; Urteil des Bundesgerichts 4A_206/2022 vom 26. Juli 2022 E. 3.2 f.; 4A_201/2018 vom 12. Februar 2019 E. 3.1; 4A_426/2013 vom 27. Januar 2014 E. 3.4; Heinel/Härtsch, Schuldanerkennung nach Art. 17 OR im Rahmen des Factoringvertrages, GesKR 2018 S. 292 ff.). 3.6 Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (und unbestritten geblieben ist), lässt sich hinsichtlich der Vereinbarung vom 3. bzw. 4. Dezember 1991 ein übereinstimmender tatsächlicher Wille der Parteien nicht nachweisen, weshalb der mutmassliche Parteiwille zu ermitteln ist. Dabei sind die Erklärungen und Verhaltensweisen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. act. 56 E. 4.4; BGE 144 III 43 E. 3.3 m.w.H.; vgl. vorne E. 3.1.1 und E. 3.5.1).
Seite 14/19 3.6.1 Aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 3. bzw. 4. Dezember 1991 (act. 1/1) ergibt sich kein Hinweis auf ein Sicherungsgeschäft. Weder übernimmt der Beklagte kumulativ die Schuld von H.________ noch verpflichtet er sich, für die Schuld von H.________ subsidiär einzustehen. In der Vereinbarung wird vielmehr durchwegs und einzig von der Schuld des Beklagten gesprochen, so zum Beispiel in Ziff. II Abs. 1: "C.________ schuldet der F.________ […]" oder in Ziff. II. Abs. 3: "Bis zum 31. März 1992 wird die Schuld von C.________ gestundet." oder in Ziff. III: "Als Sicherheit für die Schuld von C.________ […]". Zudem wird in Ziff. III der Vereinbarung eine Sicherheit für die Schuld des Beklagten statuiert, was im Falle eines Sicherungsgeschäftes nicht üblich wäre, würde dies doch zu einer "Sicherung der Sicherheit" führen. 3.6.2 Der Umstand, dass der Beklagte gemäss Ziff. I der Vereinbarung mit sofortiger Wirkung als Verwaltungsrat der F.________ zurücktritt, spricht ebenfalls gegen ein (blosses) Sicherungsgeschäft. Wie die Klägerin nachvollziehbar ausführt, stand der Beklagte zu seinen Verfehlungen und anerkannte die (eigene) Schuld in der Vereinbarung (vgl. act. 59 Rz 64 und 68). Auch wenn der Beklagte mit dem in der Vereinbarung erwähnten Brief vom 26. August 1991 allenfalls lediglich eine subsidiäre Haftung für die Forderung gegen H.________ anerkannt haben sollte, wie der Beklagte ausführt (vgl. act. 59 Rz 38), steht die in der Vereinbarung in Ziff. II statuierte Mindestrückzahlungspflicht von CHF 10'000.00 ab 1. April 1992 einer lediglich subsidiären Haftung entgegen. Dass sich die Schuld des Beklagten gemäss Ziff. II der Vereinbarung im Falle einer (teilweisen) Rückzahlung der Darlehen durch H.________, I.________‚ der J.________-Gruppe oder von anderen natürlichen oder juristischen Personen im entsprechenden Umfang reduziert, deutet – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. vorne E. 3.1.2) – nicht auf eine Subsidiarität der Haftung hin: Haften nämlich mehrere Personen für dieselbe Forderung, sind allfällige Teilzahlungen bei den anderen Schuldnern anzurechnen, da sich der Schaden um diesen Betrag verringert; anderes würde zu einer Bereicherung des Gläubigers führen. 3.6.3 Weiter hätte im Falle einer Bürgschaft Ziff. II Abs. 2 der Vereinbarung so lauten müssen, dass der Beklagte im Umfang, in welchem die an H.________ gewährten Darlehen nicht zurückbezahlt werden, für die Schuld von H.________ einzustehen hat (und nicht, dass bei ganzer oder teilweiser Rückzahlung dieser Darlehen "sich die Schuld von C.________ im entsprechenden Umfang" reduziert). Entgegen der Darstellung der Vorinstanz bezieht sich die in Ziff. V der Vereinbarung statuierte Unterstützungspflicht des Beklagten sodann nicht nur auf die Geltendmachung der Forderungen gegen H.________. Vielmehr ergibt sich aufgrund der Systematik und dem Wortlaut der Bestimmung eine allgemeine Pflicht des Beklagten, die F.________ bei der Geltendmachung ihrer Forderungen – sowohl gegen H.________ als auch gegen ihn selbst – tatkräftig zu unterstützen und alle erforderlichen Informationen und Handlungen auf erstes Verlangen zu gewähren bzw. vorzunehmen. Daraus lässt sich ebenfalls keine Subsidiarität der Haftung ableiten. Im Übrigen ist es kaum denkbar, dass zwei Anwälte im Auftrag ihrer Klienten einen Bürgschaftsvertrag über eine Summe von mehr als CHF 13 Mio. abschliessen, ohne darin den Begriff "Bürgschaft" zu erwähnen und die bei einer Bürgschaft geltenden, zwingenden Formvorschriften zu beachten. 3.6.4 Unzutreffend ist sodann die Auffassung des Beklagten, wonach das nachträgliche Parteiverhalten auch im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip von Belang sei. Dieses Verhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht zu berücksichtigen; es
Seite 15/19 kann höchstens – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Parteiwillen schliessen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.2.1 m.w.H., nicht publiziert in BGE 148 III 186). Schliesslich führt die Klägerin in der Berufungsschrift selbst aus, dass die Vereinbarung vom 3. bzw. 4. Dezember 1991 primär ein schriftliches Schuldbekenntnis des Beklagten nach Art. 17 OR enthält (vgl. act. 59 Rz 67 ff. [Überschrift]). Weshalb es sich aber dennoch um eine kumulative Schuldübernahme handeln soll, vermag sie nicht darzulegen und ist – wie bereits ausgeführt – auch nicht ersichtlich. Auf der anderen Seite wendet der Beklagte zwar ein, dass die Klägerin aus einer Schuldanerkennung nichts zu ihren Gunsten ableiten könne (vgl. act. 63 Rz 24). Für die rechtliche Qualifikation der Vereinbarung ist dies jedoch nicht von Belang. 3.7 Nach dem Gesagten ist die Vereinbarung vom 3. bzw. 4. Dezember 1991 als Schuldbekenntnis (Schuldanerkennung) zu qualifizieren. 4. Mit Einreichung der Schuldanerkennung hat die Klägerin die geltend gemachte Forderung ausgewiesen und es liegt am Beklagten, das Nichtbestehen oder die fehlende Durchsetzbarkeit der Forderung zu beweisen (vgl. vorne E. 3.5.2). Damit ist insbesondere die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung zu prüfen. 4.1 Der Beklagte wendet ein, selbst wenn die Vereinbarung als selbständige Verpflichtung des Beklagten ausgelegt würde, wären so oder anders sämtliche daraus resultierenden Forderungen – wie man es drehe und wende und unter welchem Titel auch immer – längst verjährt (act. 63 Rz 49). Eine Schuldanerkennung erzeuge eine neue Obligation, welche zusätzlich neben die Forderung aus dem Grundverhältnis trete. Diese neue Obligation unterliege auch selbständiger Verjährung und Verjährungsunterbrechung. Die Verjährungsfrist betrage vorliegend zehn Jahre. Da offenkundig keine echte Solidarität vorliege, hätten die verjährungsunterbrechenden Massnahmen, die gegenüber H.________ ergriffen worden seien, zu keiner Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Beklagten geführt. Entsprechend sei die in der Vereinbarung vom 3. bzw. 4. Dezember 1991 erwähnte Forderung im Dezember 2021 (recte: 2001) verjährt (act. 63 Rz 45). 4.2 Nach Auffassung der Klägerin ist die Schuld hingegen nicht verjährt. Sie macht in erster Linie geltend, dem Schuldbekenntnis liege ein deliktisches Zusammenwirken des Beklagten und H.________ zugrunde. Damit werde eine solidarische Haftbarkeit zwischen den beiden Schuldnern begründet, was dazu führe, dass die Verjährung jeweils mit Wirkung gegenüber allen Solidarschuldnern rechtzeitig unterbrochen worden sei (act. 59 Rz 76). Im Sinne einer Eventualbegründung bringt die Klägerin weiter vor, unabhängig von der Frage der solidarischen Haftbarkeit sei die Forderung so oder anders nicht verjährt. Sie habe aufgezeigt, dass die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung beginne und die Parteien für die Fälligkeit der monatlichen Zahlungen jeweils den ersten jedes Monats vereinbart hätten. Daher laufe für jede fällige Mindestrückzahlung eine eigene Verjährungsfrist (act. 59 Rz 75). Mit der Betreibung im Dezember 2017 auf rund CHF 3'060'000.00, was in der Summe den fälligen Mindestrückzahlungen für die Monate Juli 1992 bis Dezember 2017 (306 Monate) entsprochen habe, habe die Klägerin die Verjährung für die ab 20. Dezember 2007 (d.h. vereinfacht gerechnet ab 1. Januar 2008) fällig gewordenen Forderungen unterbrochen. Dieser Ausstand betrage CHF 1'870'000.00 zzgl. Zins von 6 % ab dem jeweiligen Verfallsdatum. Eine fällige und nicht verjährte Forderung in der Höhe von CHF 50'000.00 sei daher in jedem Fall aus-
Seite 16/19 gewiesen (act. 59 Rz 77). Abgesehen davon habe der Beklagte ohnehin auf sämtliche Einreden aus dem Grundverhältnis verzichtet (act. 59 Rz 60). 4.3 In diesem Zusammenhang ist zunächst zu wiederholen, dass mit Einreichung der Schuldanerkennung die geltend gemachte Forderung ausgewiesen ist (vgl. vorne E. 3.5.2). Nachdem sich die Beweislastumkehr jedoch lediglich auf die anerkannte Schuld und nicht auf mögliche Rechtsfolgen aus dem Grundverhältnis bezieht, ist mit der Schuldanerkennung eine solidarische Haftbarkeit des Beklagten und von H.________ nicht nachgewiesen. Die Klägerin weist zwar wiederholt sehr allgemein auf ein deliktisches Zusammenwirken hin. Sie unterlässt es aber, in diesem Zusammenhang schlüssige Behauptungen aufzustellen und Belege einzureichen. Die Klägerin zeigt im Berufungsverfahren auch nicht auf, an welcher Stelle in den vorinstanzlichen Rechtsschriften entsprechende Behauptungen aufgestellt und belegt wurden. Der blosse Antrag auf Edition der Akten aus den Strafverfahren gegen H.________ und C.________ im vorinstanzlichen Verfahren (act. 13 Rz 20) reicht dazu jedenfalls nicht aus. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Informationen aus Beilagen selbst zu interpretieren und zusammenzusuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4 ff.). Im Folgenden ist somit nicht von einer solidarischen Haftung auszugehen. 4.4 Wie der Beklagte zutreffend vorbringt und bereits vorne erwähnt wurde (vgl. E. 3.5.2), begründet die Schuldanerkennung eine neue Verpflichtung, die mit der anerkannten Schuld identisch ist (Heinel/Härtsch, a.a.O., S. 292 m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 4A_264/2008 vom 23. September 2008 E. 3.2.2). Als Konsequenz hieraus folgt, dass der Gläubiger sich nicht länger auf den ursprünglichen Schuldgrund berufen muss. Vielmehr kann er sich auf die Schuldanerkennung als selbständigen Verpflichtungsgrund berufen und diesen somit als Klagegrund benutzen. Dies und der Umstand, dass die Schuldanerkennung in einem materiellen Sinn kausal ist, führt indes auch dazu, dass ein Anerkennungsschuldner nicht nur alle Einreden und Einwendungen aus der Schuldanerkennung selbst geltend machen kann, sondern grundsätzlich auch solche, die aus dem Grundverhältnis stammen (vgl. Heinel/Härtsch, a.a.O., S. 293 f. und vorne E. 3.5.2). Gestützt auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit kann der Schuldner den Inhalt der ursprünglichen Schuld einseitig abändern, indem er etwa auf gewisse oder sämtliche Einreden aus der ursprünglichen Schuld verzichtet. Dadurch wird das Schuldbekenntnis ganz oder teilweise einredeabstrakt. Da ein solcher Einredeverzicht für den Schuldner von grosser Tragweite ist, ist er nicht leicht anzunehmen, sondern muss ausdrücklich erfolgen oder sich aus den gesamten Umständen unzweifelhaft ergeben. Der Beweis, dass der Schuldner auf sämtliche oder gewisse Einreden verzichtet hat, obliegt der Gläubigerin (Müller, a.a.O., Art. 17 OR N 69 f. und N 76). Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für einen Einredeverzicht. Insbesondere aus dem Umstand, dass die ursprünglich in der Vereinbarung vorgesehene Schuld in der Höhe von CHF 15'888'548.00 handschriftlich auf CHF 13'198'877.00 korrigiert wurde, lässt sich nicht ableiten, dass der Beklagte den exakten Betrag der Schuld vorbehaltlos übernommen und anerkannt sowie im Übrigen auf Einreden und Einwendungen verzichtet hat (vgl. act. 59 Rz 60 und vorne Sachverhalt Ziff. 2.4). 4.5 Die Klägerin macht wiederholt geltend, dass die der Schuldanerkennung zugrunde liegende Forderung deliktischer Natur sei (statt vieler: act. 1 Rz 6 und 43).
Seite 17/19 4.5.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 OR – in der vorliegend relevanten Fassung vor Inkrafttreten des revidierten Verjährungsrechts am 1. Januar 2020 (vgl. Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB) – verjährte der Anspruch auf Schadenersatz im Falle einer unerlaubten Handlung in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (relative Frist), jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet (absolute Frist). Gemäss Art. 135 OR wird die Verjährung u.a. durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen (Ziff. 1), oder (von Seiten des Gläubigers) durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch oder Klage (Ziff. 2) unterbrochen. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR). 4.5.2 Da die Schuldanerkennung vom 3. bzw. 4. Dezember 1991 datiert, muss sich das angebliche schädigende Verhalten vor diesem Datum zugetragen haben. Sodann führt die Schuldanerkennung zu einer Unterbrechung der Verjährung und die Verjährungsfrist beginnt von neuem zu laufen. Die Parteien machen keine Ausführungen zur relativen Verjährungsfrist. Sollte diese nicht im Zeitpunkt der Schuldanerkennung bereits abgelaufen sein, so sind sämtliche Ansprüche jedenfalls nach Ablauf von 10 Jahren seit Errichtung der Schuldanerkennung vom 3. bzw. 4. Dezember 1991, d.h. spätestens im Dezember 2001, verjährt. Die von der Klägerin behaupteten Abschlagszahlungen, die eine Unterbrechung der Verjährungsfrist bewirkt hätten, sind nicht ausgewiesen und werden vom Beklagten bestritten (vgl. act. 21 Rz 48 und act. 63 Rz 29). Zu einer allfälligen längeren Verjährungsfrist aufgrund von strafbaren Handlungen gemäss Art. 60 Abs. 2 OR macht die Klägerin sodann keine substanziierten Ausführungen. Wie bereits ausgeführt, reicht der blosse Antrag auf Edition der Akten aus den Strafverfahren gegen H.________ und C.________ im vorinstanzlichen Verfahren auch dazu nicht aus (vgl. vorne E. 4.3). Die Klägerin geht in ihrer Eventualbegründung denn auch selbst von einer 10-jährigen Verjährungsfrist aus (vgl. vorne E. 4.2). Hinzu kommt, dass das vorliegende Schuldbekenntnis die anerkannte Schuld beziffert und vom Beklagten unterzeichnet ist, weshalb "die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige" ist (Art. 137 Abs. 2 OR; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 17 OR N 13; Däppen, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 137 OR N 3). 4.5.3 Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Beklagte die eingeklagte Forderung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR nach dem Abschluss der Vereinbarung vom 3. bzw. 4. Dezember 1991 anerkannt oder sie die Verjährung dieser Forderung vor der im Dezember 2017 gegen den Beklagten angehobenen Betreibung (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.14) wirksam unterbrochen hat (vgl. vorne E. 4.5.1). Mithin ist die eingeklagte Forderung offenkundig verjährt, weshalb die Vorinstanz die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. 4.5.4 Anzumerken bleibt, dass sich die Stundungsvereinbarung in der Schuldanerkennung entgegen der Auffassung der Klägerin lediglich auf die Anerkennungsschuld und nicht zugleich auch auf das Grundverhältnis bezieht (vgl. vorne E. 3.5.2). Im Weiteren ist zu beachten, dass sich der Beklagte in der Vereinbarung vom 3. bzw. 4. Dezember 1991 verpflichtete, die Schuld in 1'319 monatlichen Raten à CHF 10'000.00 zu bezahlen. Würde der Auffassung der Klägerin, wonach für jede fällige Mindestrückzahlung eine eigene Verjährungsfrist laufe (vgl. vorne E. 4.2) gefolgt, hätte dies zur Folge, dass der Kläger für eine Dauer von knapp 110 Jahren (zumindest teilweise) auf die Verjährungseinrede verzichtet hätte. Ein solcher Verzicht wäre unzulässig, darf doch gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts der
Seite 18/19 Verzicht auf die Verjährung nicht für eine Dauer erklärt werden, welche die zehnjährige Dauer gemäss Art. 127 OR übersteigt, und zwar unabhängig davon, um welche Verjährungsfrist – d.h. innerhalb oder ausserhalb des dritten Titels des ersten Teils des Obligationenrechts (vgl. Art. 114-142 OR) – es sich handelt. Denn es gilt zu vermeiden, dass der Gläubiger seinen Willen, die Erfüllung der Forderung zu verlangen, unbeschränkt verlängern kann (BGE 132 III 226 E. 3.3.8 [= Pra 2006 Nr. 146]). Zudem erscheint eine Abzahlungsvereinbarung über eine solch lange Dauer auch im Hinblick auf Art. 27 Abs. 2 ZGB als problematisch, worauf indessen nicht näher einzugehen ist. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Zugleich ist der erstinstanzliche Entscheid im Ergebnis vollumfänglich zu bestätigen. 5.1 Bei diesem Ausgang hat die Klägerin die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Ausgehend vom massgebenden Streitwert von CHF 50'000.00 ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wie im vorinstanzlichen Verfahren auf CHF 4'000.00 festzusetzen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). 5.3 Da der Beklagte anwaltlich vertreten ist, richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT). Beim Streitwert von CHF 50'000.00 beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 7'000.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Aufgrund der Verantwortung der Rechtsanwältin und der Schwierigkeit des Falles rechtfertigt sich vorliegend ein Zuschlag von einem Drittel, sodass sich das Grundhonorar auf CHF 9'333.00 erhöht (§ 3 Abs. 3 AnwT). Für weitere Zuschläge besteht hingegen kein Anlass. Da es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, ist das Honorar auf zwei Drittel, d.h. gerundet CHF 6'222.00, zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 AnwT). Zum Grundhonorar hinzuzurechnen ist gemäss § 25 AnwT noch eine Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 187.00), woraus eine Parteientschädigung von gerundet CHF 6'410.00 resultiert. Mangels eines Antrags im Rechtsmittelbegehren entfällt jedoch die Hinzurechnung der erst in der Honorarnote geltend gemachten Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren (vgl. Ziff. 2.1.1 der Weisung über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug des Obergerichts Zug vom 29. Juli 2015). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 20. Juli 2023 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 4'000.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Die Klägerin hat den Beklagten für das Berufungsverfahren mit CHF 6'410.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer-
Seite 19/19 degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (Verfahren A3 2021 31) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber F. Wiget Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: