20240104_164439_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2023 3 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber Chr. Kaufmann Urteil vom 26. März 2024 in Sachen A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ und/oder Rechtsanwältin E.________, Beklagter und Berufungsbeklagter, betreffend Aberkennung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 22. Dezember 2022)
Seite 2/14 Rechtsbegehren Klägerin und Berufungsklägerin 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Dezember 2022 vollumfänglich aufzuheben und es sei durch das Obergericht die Vereinigung der Verfahren A3 2019 37 und A3 2021 17 gemäss Art. 125 ZPO anzuordnen. 2. Eventualiter sei [der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Dezember 2022] im Sinne von Rechtsbegehren 1 aufzuheben und zur Neubeurteilung einschliesslich Vereinigung nach Art. 125 ZPO wie anbegehrt an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten. Beklagter und Berufungsbeklagter 1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. Mit Vertrag vom 15. Oktober 2018 (act. 1/1) verkauften C.________ (nachfolgend: Beklagter) und seine Ehefrau F.________ sämtliche 100 Aktien der G.________ AG (heute: G.________ AG in Liquidation) an die A.________ GmbH (nachfolgend: Klägerin), wobei für die Klägerin, die sich damals noch in Gründung befand, H.________ als Alleingesellschafter und Geschäftsführer handelte. Der vereinbarte Kaufpreis betrug CHF 9,75 Mio., wovon CHF 5 Mio. am Vollzugsdatum beglichen wurden. Für den Restbetrag von CHF 4,75 Mio. gewährte der Beklagte der Klägerin ein (Verkäufer-)Darlehen, dessen Konditionen in einem separaten Vertrag vom 22. Oktober 2018 geregelt wurden (act. 1/2). Darin verpflichtete sich die Klägerin, das Darlehen mit 3,8 % p.a. zu verzinsen und dieses spätestens am 30. Juni 2023 zurückzuzahlen (Ziff. 2.1 und 6.1). Ausserdem verpflichtete sie sich, das Darlehen umgehend (vorzeitig) zurückzuzahlen, wenn sie die Aktien der G.________ AG vollständig oder teilweise verkauft oder sonst wie darüber verfügt. Ferner wurde vereinbart, dass bei einem teilweisen Verkauf ein proportional anteiliger Darlehensbetrag zur Rückzahlung fällig wird (Ziff. 6.3). 2. Über diese Verträge entstand zwischen den Parteien schon bald ein Streit. Mit Eingabe vom 13. September 2019 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug gegen den Beklagten und dessen Ehefrau Klage ein und beantragte im Wesentlichen, die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Kaufpreis aus dem Aktienkaufvertrag vom 15. Oktober 2018 aus kaufrechtlicher Gewährleistung um CHF 9,75 Mio. nebst Zins zu mindern, durch (i) Rückzahlung an die Klägerin in Höhe von CHF 5 Mio. und durch (ii) Aufhebung bzw. Verzicht auf eine Darlehensforderung von CHF 4,75 Mio. mitsamt Zins (Verfahren A3 2019 37, welches beim Kantonsgericht nach wie vor hängig ist).
Seite 3/14 3. Die Klägerin verkaufte in der Folge unbestrittenermassen 49 Aktien der G.________ AG an I.________. 4. Gestützt auf den Darlehensvertrag vom 22. Oktober 2018 leitete der Beklagte am 17. Juli 2020 gegen die Klägerin beim Betreibungsamt Zug Betreibung ein für CHF 2'327'500.00 (49 % der Darlehenssumme von CHF 4,75 Mio.) nebst Zins zu 5 % seit 15. August 2019 sowie für den Darlehenszins von 3,8 % auf CHF 2'327'500.00 vom 22. Oktober 2018 bis 17. Juli 2020 im Betrag von CHF 153'627.75 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juli 2020. Gegen den am 3. August 2020 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. ________ des Betreibungsamts Zug erhob die Klägerin am gleichen Tag Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 20. November 2020 ersuchte der Beklagte beim Kantonsgericht Zug um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung im oben erwähnten Umfang. Mit Entscheid vom 10. Februar 2021 erteilte der zuständige Einzelrichter dem Beklagten in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Zug provisorische Rechtsöffnung im verlangten Umfang (Verfahren ER 2020 616; act. 5/3). Die von der Klägerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 9. Juni 2021 ab (Verfahren BZ 2021 17; act. 22/3). 5.1 Mit Eingabe vom 29. März 2021 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug gegen den Beklagten eine Aberkennungsklage ein und beantragte in erster Linie, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Forderungen in der Betreibung Nr. ________ nicht bestehen. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, die vorliegende Aberkennungsklage nach Art. 125 lit. c ZPO mit dem Verfahren A3 2019 37 zu vereinigen (act. 1). 5.2 Mit Entscheid vom 4. Juni 2021 wies der erstinstanzliche Referent den Antrag der Klägerin auf Verfahrensvereinigung ab. Zudem verpflichtete er die Klägerin, für eine allfällige Parteientschädigung des Beklagten Sicherheit in der Höhe von CHF 50'000.00 zu leisten (act. 11). 5.3 Nachdem die Klägerin die von ihr verlangte Sicherheit geleistet hatte, reichte der Beklagte die Klageantwort ein und beantragte, die Klage sei kostenfällig abzuweisen (act. 22). In der Replik vom 29. November 2021 hielt die Klägerin an ihrem bisherigen Rechtsbegehren fest. Zugleich erneuerte sie ihren prozessualen Antrag, die vorliegende Klage nach Art. 125 lit. c ZPO mit dem vor dem Kantonsgericht Zug hängigen Verfahren A3 2019 37 zu vereinigen; eventualiter sei das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens A3 2019 37 nach Art. 126 Abs. 1 ZPO zu sistieren (act. 26). In der Duplik vom 14. Februar 2022 beantragte der Beklagte, dass sowohl die Klage wie auch die prozessualen Anträge der Klägerin abzuweisen seien (act. 30). 5.4 In der Folge verzichteten die Parteien auf eine Hauptverhandlung, worauf einzig der Beklagte noch einen schriftlichen Parteivortrag einreichte (act. 32-36). 5.5 Am 22. Dezember 2022 erliess das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 38; Verfahren A3 2021 17): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 30'000.00 Entscheidgebühr
Seite 4/14 Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 17'000.00 wird mit dem Restbetrag der Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 17'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 10'000.00 wird von der Klägerin nachgefordert. 3.1 Die Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 33'000.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 3.2 Die Gerichtskasse wird angewiesen, den von der Klägerin bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 50'000.00 dem Beklagten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in der Höhe von CHF 33'000.00 auszuzahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung] 5.6 Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammengefasst Folgendes aus: 5.6.1 Entgegen der Auffassung der Klägerin sei durch eine Vereinigung der vorliegenden Aberkennungsklage mit dem vor Kantonsgericht ebenfalls hängigen Gewährleistungsprozess A3 2019 37 (weiterhin) keine Vereinfachung des vorliegenden Prozesses ersichtlich. Im Gegenteil: Der Sachverhalt des Aberkennungsprozesses erscheine klar. Es sei unbestritten, dass die Klägerin zumindest 49 Aktien der G.________ AG an eine Drittperson verkauft habe. Damit sei gemäss Ziff. 6.3 des Darlehensvertrags ein Teil der Darlehenssumme grundsätzlich zur Rückzahlung fällig geworden. Zu beurteilen seien somit im vorliegenden Fall einzig Rechtsfragen (nämlich ob der Aktienkaufvertrag und der Darlehensvertrag ein einheitliches Vertragswerk darstellten) sowie Auslegungsfragen (nämlich ob die Parteien konkludent auf den Kündigungsgrund gemäss Ziff. 6.3 des Darlehensvertrags verzichtet hätten). Demgegenüber werde sich der Gewährleistungsprozess A3 2019 37 weiterhin mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Buchhaltung und die finanzielle Lage der G.________ AG vor dem Verkauf von den dortigen Beklagten unzutreffend dargestellt worden sei. Mithin gehe es in den beiden Verfahren um unterschiedliche Rechtsfragen. Ob die Darlehensforderung geschuldet sei, könne – soweit ersichtlich – ohne Prüfung der Gewährleistungsfragen entschieden werden, weshalb auch nicht die Gefahr von widersprüchlichen Entscheiden bestehe. Sodann seien die Parteien des Aberkennungsprozesses nicht identisch mit den Parteien des Gewährleistungsprozesses, da im Gewährleistungsprozess zusätzlich zum vorliegend Beklagten noch seine Ehefrau Partei sei. Es mangle für eine Vereinigung somit auch an der erforderlichen Konnexität der beiden Prozesse. Folglich seien die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung vorliegend weiterhin nicht erfüllt, weshalb der (erneute) Verfahrensantrag der Klägerin in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens der Eingabe vom 29. November 2021 abzuweisen sei (act. 38 E. 4.1-4.3). 5.6.2 Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens sei nicht zweckmässig, da es nicht vom Entscheid im Verfahren A3 2019 37 abhänge, ob die Darlehensforderung – unabhängig davon, ob es sich ursprünglich um ein Verkäuferdarlehen gehandelt habe oder nicht – geschuldet sei oder nicht. Die vorliegende Aberkennungsklage könne somit ohne Prüfung der Gewährleistungsfragen entschieden werden. Zudem bestehe – wie bereits dargelegt – keine Konnexität zwischen den beiden Verfahren. Abgesehen davon stehe auch das Beschleunigungsgebot einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens entgegen, da das vorliegende Verfahren unab-
Seite 5/14 hängig vom Ausgang des Verfahrens A3 2019 37 entschieden werden könne. Mithin sei auch der Sistierungsantrag der Klägerin abzuweisen (act. 38 E. 4.4-4.5). 5.6.3 Die Klägerin habe weder das Zustandekommen des Darlehensvertrags noch die Fälligkeit der Rückzahlungsforderung – somit die Erfüllung der Voraussetzung der vorzeitigen Rückzahlung nach Ziff. 6.3 des Darlehensvertrags – bestritten. Mithin seien grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen zur Geltendmachung der Forderungen des Beklagten aus dem Darlehensvertrag gegeben. Dies gelte nicht nur für die Rückzahlung der Darlehensforderung von CHF 2'327'500.00, sondern auch für den vereinbarten Darlehenszins von 3,8 % auf CHF 2'327'500.00 in der Höhe von CHF 153'627.75 sowie den Verzugszins von 5 % auf der Darlehensforderung seit dem 15. August 2019 und auf den Darlehenszinsen seit dem 17. Juli 2020 (act. 38 E. 5). 5.6.4 Die Klägerin erhebe verschiedene Einwände, die indessen unbegründet seien. So liege entgegen der Auffassung der Klägerin kein einheitliches Vertragswerk von Aktienkauf- und Darlehensvertrag zwischen den Parteien vor, weshalb sämtliche Einwendungen der Klägerin aus dem Aktienkaufvertrag – namentlich die kaufrechtlichen Minderungsansprüche, welche die Klägerin im Übrigen im vorliegenden Verfahren auch nicht substanziiert dargelegt habe – der Teilrückzahlung des Darlehens nicht entgegenstehen könnten. Nachdem weder der Aktienkaufvertrag noch die Ansprüche aus Sachgewährleistung Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses seien, seien diese Einwände der Klägerin nicht zu hören (act. 38 E. 6.2-6.5). Ebenfalls abzuweisen sei die von der Klägerin erhobene Verrechnungseinrede, da einerseits die Parteien unbestrittenermassen ein gültiges Verrechnungsverbot vereinbart hätten und andererseits die Klägerin die Voraussetzungen der Verrechnung nach Art. 120 Abs. 1 OR nicht substanziiert behauptet und bewiesen habe (act. 38 E. 6.6). Unbegründet sei schliesslich auch der Einwand der Klägerin, dass das Darlehen des Beklagten gegenüber dem Darlehen der J.________ Kantonalbank nachrangig sei, weil die blosse (zudem bestrittene) Nachrangigkeit die Rückzahlungspflicht der Klägerin nicht zu verhindern vermöge (act. 38 E. 6.7). 6. Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin mit Eingabe vom 24. Januar 2023 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 40). Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss im Betrag von CHF 40'000.00 und die vom Beklagten beantragte und gutgeheissene Sicherstellung der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 25'630.00 jeweils in Raten bezahlt hatte (act. 39-55), stellte der Beklagte in der Berufungsantwort vom 5. September 2023 seinerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 56). In der Berufungsreplik vom 24. Oktober 2023 (act. 59) und der Berufungsduplik vom 21. November 2023 (act. 61) hielten die Parteien je an ihren Standpunkten fest. Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.
Seite 6/14 Erwägungen 1. In der Berufung macht die Klägerin in erster Linie geltend, das Kantonsgericht hätte auf die Aberkennungsklage infolge anderweitiger Rechtshängigkeit nicht eintreten dürfen (act. 40 Rz 13, 18, 64 und 69). Dieser Einwand ist vorab zu prüfen. 2. Erhebt der Schuldner gegen die Betreibung des Gläubigers Rechtsvorschlag, hat er seinen Anspruch im Zivilprozess geltend zu machen (sog. Anerkennungsklage; vgl. Art. 79 SchKG). Beruht die Forderung des Gläubigers auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (vgl. Art. 82 Abs. 1 SchKG). Nach erteilter Rechtsöffnung kann der Betriebene innert 20 Tagen auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen (sog. Aberkennungsklage). Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so wird die Rechtsöffnung definitiv (vgl. Art. 83 Abs. 2 und 3 SchKG; s. aber sogleich E. 2.1). 2.1 Die Anerkennungsklage kann erhoben werden, auch wenn der Gläubiger über eine Schuldanerkennung verfügt, die zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde. Der Gläubiger kann, muss jedoch nicht vorgängig das Rechtsöffnungsverfahren durchlaufen. Provisorische Rechtsöffnung kann erteilt werden, auch wenn über die in Betreibung gesetzte Forderung eine materiellrechtliche Klage rechtshängig ist. Es kann somit gleichzeitig eine materielle Klage und ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung eingereicht werden. Solange indes über die materiellrechtliche Klage nicht entschieden wurde, kann die provisorische Rechtsöffnung nicht zur definitiven werden (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 79 SchKG N 5 sowie Art. 84 SchKG N 9, je m.w.H.; BGE 148 III 30 E. 2.2). Die Aberkennungsklage ist eine materiellrechtliche Klage, mit welcher der Kläger die rechtskräftige Feststellung verlangt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht oder nicht mehr besteht (sog. negative Feststellungsklage). Sie stellt insbesondere kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid dar; dieser wird nicht überprüft. Sie kann und muss nicht mehr erhoben werden, wenn über dieselbe Forderung bereits eine andere materiellrechtliche Klage rechtshängig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Als Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG gilt jede Klage über den gleichen Streitgegenstand, welche aufgrund der Sperrwirkungen der Rechtshängigkeit verhindert, dass nochmals eine Aberkennungsklage eingereicht werden kann. Erhält der Gläubiger nach Einreichung einer materiellrechtlichen Klage zugleich provisorische Rechtsöffnung, so muss bzw. kann der Schuldner wegen der Rechtshängigkeit der materiellrechtlichen Klage keine Aberkennungsklage mehr erheben. Die provisorische Rechtsöffnung wird so lange nicht definitiv, wie der ordentliche Prozess über die Forderung andauert. Hat der Schuldner bereits eine negative Feststellungsklage eingereicht, so muss er auch keine Aberkennungsklage mehr erheben; die negative Feststellungsklage hat dann betreibungsrechtlich die gleichen Wirkungen wie die Aberkennungsklage (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 83 SchKG N 14, 16 und 19 sowie Art. 84 SchKG N 9, je m.w.H.). 2.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei hat es gemäss Art. 60 ZPO unter anderem von Amtes wegen zu prüfen, ob die Sache nicht anderweitig rechtshängig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Der Streitgegenstand kann nämlich gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO zwischen den gleichen Parteien https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxu4dpl5yf6ylsorptkoi
Seite 7/14 nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Gericht von Amtes wegen Abklärungen vorzunehmen, wenn – wie vorliegend – die Gefahr besteht, dass ein Sachurteil trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung ergeht. Das Gericht hat daher unabhängig vom Einwand der beklagten Partei den Tatsachen nachzugehen, welche die Zulässigkeit der Klage beeinflussen könnten (vgl. BGE 146 III 185 E. 4.4.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4 und 3.4.2). Über die Prozessvoraussetzungen bzw. über die Zulässigkeit einer Klage entscheidet das Gericht somit ohne Bindung an die Parteianträge; diese sind der Parteidisposition entzogen (sog. Offizialgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.2; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 60 ZPO N 1 und 4, je m.w.H.). Das Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen und damit auch in zweiter Instanz von Amtes wegen zu prüfen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mangel erst im Rechtsmittelverfahren offenbar wird, nachdem zunächst in erster Instanz ein Sachentscheid gefällt wurde. Ob der Mangel für die Vorinstanz erkennbar war, ist nicht relevant (vgl. Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 60 ZPO N 2 m.w.H.; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1619 m.w.H.; Urteil des Obergerichts Zürich PS160146 vom 19. Mai 2017 E. III.2.c). Die Pflicht zur amtswegigen Prüfung bezieht sich grundsätzlich auch auf die Ebene der Sachverhaltsermittlung, soweit Tatsachen und Beweismittel bezüglich des Fehlens einer Prozessvoraussetzung betroffen sind. Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b), ist diesbezüglich nicht anwendbar. Somit ist im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel, die sich auf das Fehlen einer Prozessvoraussetzung beziehen, bis zum Beginn der Urteilsberatung zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.4.4; 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.3; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 317 ZPO N 5). Kommt die Berufungsinstanz zum Schluss, dass eine Prozessvoraussetzung bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht gegeben war, so ist die Berufung gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage durch Nichteintreten zu erledigen (vgl. Seiler, a.a.O., N 493 und 1619; s. dazu auch BGE 140 III 70 E. 5). 3. Die Rechtshängigkeit bewirkt nach Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO, dass der Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann (Sperrwirkung). Wie der Grundsatz der Rechtskraft soll auch der Grundsatz der Rechtshängigkeit verhindern, dass in einer bestimmten Rechtsordnung zwei sich widersprechende Gerichtsentscheide über dieselbe Klage und zwischen denselben Parteien bestehen, die gleichermassen vollstreckbar sind. Dabei darf der Begriff der Identität des Streitgegenstands weder allzu restriktiv ausgelegt noch auf die formale Identität der beiden Klagebegehren beschränkt werden. Das Augenmerk ist vielmehr auf die Rechtsfrage zu legen, die im Mittelpunkt der beiden Verfahren steht (sog. Kernpunkttheorie). Der Fokus soll hauptsächlich darauf gerichtet sein, sich widersprechende Gerichtsentscheide zu vermeiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_405/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.1 m.w.H.; 4A_538/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 2.2).
Seite 8/14 Identität des Streitgegenstands liegt zwischen einer Leistungsklage und der entsprechenden negativen Feststellungsklage vor (vgl. BGE 128 III 284 E. 3 [= Pra 2002 Nr. 134]; Sutter-Somm/ Seiler, a.a.O., Art. 64 ZPO N 6). Keine Identität liegt hingegen vor, wenn zwei Klagen in dem Sinne unabhängig erscheinen, dass das Bestehen der einen keinen Einfluss auf das Bestehen der anderen hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 2.2). Auch fehlt die Identität zwischen einer Klage der Verkäuferin auf Zahlung des Kaufpreises und einer Klage der Käuferin auf Schadenersatz wegen mangelhafter Vertragserfüllung und Mängeln der Kaufsache. Stellt jedoch die Verkäuferin zusätzlich das Feststellungsbegehren, dass sie der Klägerin nichts schulde, betreffen dieses negative Feststellungsbegehren und die Klage der Käuferin denselben Streitgegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_298/2008 vom 19. November 2008 E. 4; Zingg, Berner Kommentar, 2012, Art. 59 ZPO N 94). 3.1 Vorliegend ist erstellt, dass der Beklagte der Klägerin zur teilweisen Tilgung des Kaufpreises für die Aktien ein Darlehen (sog. Verkäuferdarlehen) gewährt hat. 3.1.1 In Ziff. 2.2.1 des Kaufvertrags wird Folgendes festgehalten: Der vereinbarte feste Kaufpreis […] für die Aktien beträgt total CHF 9'750'000 […] [und] ist wie folgt zu tilgen: a) Durch Zahlung von CHF 5'000'000 […] am Vollzugsdatum auf das Verkäuferkonto (Teilzahlung) b) Für den Betrag von CHF 4'750'000 […] gewährt Verkäufer 1 ein Darlehen gemäss den Konditionen im Entwurf des Darlehensvertrags (Anhang 1) (Verkäuferdarlehen). 3.1.2 In Ziff. 1.1 und 1.2 des Darlehensvertrags zwischen dem Beklagten als Darlehensgeber und der Beklagten als Darlehensnehmerin wird sodann Folgendes geregelt: Darlehensgewährung Der Darlehensgeber gewährt unter der Bedingung des Vollzugs der Kaufvertrages der Darlehensnehmerin ein Darlehen in Höhe von CHF 4'750'000 […]. Auszahlung des Verkäuferdarlehens und Darlehenszweck Der Darlehensgeber gewährt das Verkäuferdarlehen an Stelle der Bezahlung eines Teils des Kaufpreises durch die Darlehensnehmerin gemäss Kaufvertrag. Die Darlehensnehmerin kann keine Ausbezahlung des Darlehensbetrags verlangen. 3.2 Im Weiteren ist erstellt, dass die Klägerin am 13. September 2019 gegen den Beklagten und seine Ehefrau beim Kantonsgericht Zug eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren einreichte (Verfahren A3 2019 37 [act. 46/4]; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2): 1. Es seien die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Kaufpreis aus dem Aktienkaufvertrag vom 15. Oktober 2018 aus kaufrechtlicher Gewährleistung um CHF 9,75 Mio. nebst Zins von 5 % seit 22. Oktober 2018 zu mindern, durch (i) Rückzahlung an die Klägerin in Höhe von CHF 5 Mio. und durch (ii) Aufhebung bzw. Verzicht auf eine Darlehensforderung von CHF 4,75 Mio. mitsamt Zins [Hervorhebung hinzugefügt]; Mehrforderung bzw. Klageänderung vorbehalten.
Seite 9/14 2. Eventualiter seien die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, aus Schlechterfüllung des Aktienkaufvertrags CHF 9,75 Mio. nebst Zins von 5 % seit 22. Oktober 2018 Schadenersatz zu leisten; Mehrforderung bzw. Klageänderung vorbehalten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beklagten. Die Streitsache wurde bereits teilweise mit dem Schlichtungsgesuch vom 18. März 2019 (d.h. gemäss Klagebewilligung vom 12. Juni 2019 in noch geringerem Umfang [vgl. act. 1/4 im Verfahren A3 2019 37]) und schliesslich vollumfänglich mit der Klage vom 13. September 2019 rechtshängig gemacht (vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO). 3.3 Wie die Klägerin zu Recht vorbringt (vgl. act. 40 Rz 13, 43 und 64; s. auch act. 1 Rz 8, 10, 13 und 18-23 sowie act. 26 Rz 4 und 24) wird das Kantonsgericht im Verfahren A3 2019 37 zu entscheiden haben, ob der Kaufpreis zu mindern [bzw. der Kauf zu wandeln] ist (vgl. Art. 205 Abs. 1-3 OR; s. auch act. 1 Rz 16 und 19). Mithin wird das Kantonsgericht – entgegen der Auffassung des Beklagten (act. 56 Rz 44; act. 30 Rz 44 f.) – auch zu entscheiden haben, ob bzw. in welchem Umfang das vom Beklagten zur teilweisen Tilgung des Kaufpreises gewährte Darlehen Bestand hat oder nicht. Besteht dieses weiterhin im entsprechenden Umfang, sind auch die diesbezüglich vereinbarten Darlehensrückzahlungen zu leisten. Wird die Darlehenssumme demgegenüber gemindert, sind im entsprechenden Umfang auch keine Rückzahlungen geschuldet. Damit hängt – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 38 E. 4.2.4, 4.4.2 und 6.5; s. auch act. 11 E. 2.3) und des Beklagten (act. 56 Rz 38 und 41-46) – die im vorliegenden Verfahren im Streit liegende Rückzahlung des Darlehens massgebend vom Ausgang des Verfahrens A3 2019 37 ab, weshalb in beiden Verfahren identische Streitgegenstände zwischen der Klägerin und dem Beklagten vorliegen. Dass im Verfahren A3 2019 37 im Sinne einer Streitgenossenschaft nebst dem Beklagten auch seine Ehefrau als Partei auftritt, hat nicht zur Folge, dass dadurch der Streitgegenstand nicht zwischen den gleichen Parteien rechtshängig ist. Die vorliegend strittige Darlehensrückzahlung betrifft einfach den im Verfahren A3 2019 37 ebenfalls rechtshängigen Streit über das Darlehen zwischen der Klägerin und dem Beklagten (vgl. vorne E. 3.1.1 f.). 3.4 Die Klägerin verlangt bereits im Verfahren A3 2019 37, dass der Kaufpreis im Umfang von CHF 9,75 Mio. gemindert wird. Sie macht damit ausdrücklich geltend, dass das Darlehen nicht (mehr) besteht und dementsprechend die Rückzahlungen nicht (mehr) geschuldet sind (vgl. act. 46/4 Rz 47, 81, 83 und 85). Denselben Standpunkt bringt sie nun im vorliegenden Verfahren erneut vor. Ob und in welchem Umfang entsprechende Gewährleistungsansprüche bestehen (act. 5 Rz 29-31 und 33; act. 22 Rz 41-47, 53 und 61; act. 26 Rz 24-27 und 39), ist indessen im Verfahren A3 2019 37 und nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Demzufolge ist wegen identischer Streitgegenstände und der Gefahr sich widersprechender Gerichtsentscheide auf die vorliegende Aberkennungsklage nicht einzutreten. Zugleich ist jedoch festzuhalten, dass die der vorliegenden Klage zugrunde liegende provisorische Rechtsöffnung so lange nicht definitiv wird, wie das Verfahren A3 2019 37 andauert (vgl. vorne E. 2.1; act. 40 Rz 64; act. 1 Rz 13).
Seite 10/14 3.5 Im Verfahren A3 2019 37 wird das Kantonsgericht Zug gestützt auf das dort gestellte klägerische Rechtsbegehren zu entscheiden haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang (i) der Kaufpreis zurückzuzahlen ist und (ii) das Darlehen "aufzuheben" oder "darauf zu verzichten" ist. Hebt das Kantonsgericht das Darlehen nicht auf, wird die provisorische Rechtsöffnung für CHF 2'327'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. August 2019 sowie für CHF 153'627.75 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juli 2020 (Verfahren ER 2020 16) definitiv. Hebt es das Darlehen hingegen (teilweise) auf, wird die Rechtsöffnung im Umfang von 49 % der Aufhebung nicht definitiv bzw. im Umfang von 49 % des entsprechend geminderten, neuen Darlehensbetrags definitiv (s. nachfolgende Formel). CHF 153'627.75 entsprechen einem Zins 3,8 % p.a. (365 Tage) auf CHF 2'327'500.00 vom 22. Oktober 2018 bis 17. Juli 2020 (634 Tage; vgl. act. 1/4 im Verfahren ER 2020 16). Sobald über das Darlehen rechtskräftig entschieden ist, wird die Rechtsöffnung im folgenden Umfang (d) definitiv (h = Umfang der Aufhebung des Darlehens im Verfahren A3 2019 37): 𝑑 = [𝐶𝐻𝐹 4′750′000.00 ― ℎ] × 49 % 𝑛𝑒𝑏𝑠𝑡 𝑍𝑖𝑛𝑠 𝑧𝑢 5 % 𝑠𝑒𝑖𝑡 15. 𝐴𝑢𝑔𝑢𝑠𝑡 2019 + [𝐶𝐻𝐹 4′750′000.00 ― ℎ] × 49 % × 634 365 × 3,8 % 𝑛𝑒𝑏𝑠𝑡 𝑍𝑖𝑛𝑠 𝑧𝑢 5 % 𝑠𝑒𝑖𝑡 17. 𝐽𝑢𝑙𝑖 2020 4. Mit der Aberkennungsklage verfolgt die Klägerin denn auch nicht primär das Ziel, eine materiellrechtliche Beurteilung über den Bestand der vom Beklagten in der Betreibung geltend gemachten Forderung zu erlangen. Vielmehr will sie das Kantonsgericht dazu bringen, die vorliegende Streitigkeit mit dem Verfahren A3 2019 37 zu vereinigen (vgl. act. 1 Rz 13 f., 21 und 23 sowie act. 26 Rz 5), was sie weiterhin auch mit der Berufung beabsichtigt (vgl. act. 40 Rz 64 und Ziff. 1 des Rechtsmittelbegehrens). Dazu bleibt Folgendes festzuhalten: 4.1 Bei den Entscheiden, welche die Vereinigung von Verfahren oder die Ablehnung eines Sistierungsantrags betreffen, handelt es sich um prozessleitende Verfügungen, deren Anfechtung zwecks Vermeidung unnötiger Verfahrensverzögerung grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels zusammen mit dem Endentscheid zulässig ist. Ausnahmsweise können solche Verfügungen jedoch selbständig mit Beschwerde angefochten werden. Voraussetzung für den Weiterzug ist, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_253/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.1; zur ähnlichen Situation bei der Beweisverfügung s. auch Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 154 ZPO N 34 m.w.H.). Gegen die eingangs erwähnten Entscheide kann somit nur Beschwerde erhoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Nach der konstanten und langjährigen Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts muss dieser Nachteil rechtlicher Natur sein. Ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (vgl. Beschluss BZ 2023 46 vom 27. Juni 2023 E. 1 m.w.H.). 4.2 Ein solcher rechtlicher Nachteil ist vorliegend nicht erkennbar, weshalb die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts auf eine Beschwerde gegen den Entscheid des erstinstanzlichen Referenten vom 4. Juni 2021 (act. 11; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.2) aller Voraussicht nach nicht eingetreten wäre. Zudem hat die Vorinstanz den von der Klägerin in der Replik vom 29. November 2021 erneut gestellten Antrag, die vorliegende Klage nach Art. 125 lit. c ZPO mit dem vor dem Kantonsgericht Zug hängigen Verfahren A3 2019 37 zu vereinigen, eventualiter das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens A3 2019 37 nach Art. 126 Abs. 1
Seite 11/14 ZPO zu sistieren, erst im Endentscheid behandelt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.3 und Ziff. 5.6.1 f.). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin diesbezüglich keine Beschwerde erhoben, sondern ihre Rügen erst in der gegen den Endentscheid erhobenen Berufung vorgetragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_253/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.1; Urteil des Obergerichts Zug BZ 2023 46 vom 27. Juni 2023 E. 1.4.2). In der Sache kann jedoch keine Verfahrensvereinigung erfolgen, nachdem auf die vorliegende Klage nicht einzutreten ist. 5. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als begründet, weshalb sie gutzuheissen, die Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten ist. Zugleich ist festzustellen, dass die der vorliegenden Klage zugrunde liegende provisorische Rechtsöffnung solange nicht definitiv wird, wie das Verfahren A3 2019 37 andauert. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den von der Klägerin geltend gemachten Ausstandsgründen (act. 40 Rz 7, 9-12 und 50). 6. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 6.1 Im vorliegenden Fall kann auf die von der Klägerin erhobene Aberkennungsklage zwar nicht eingetreten werden. Die Klägerin dringt mit ihren Begehren aber insoweit durch, als die ihrer Klage zugrunde liegende provisorische Rechtsöffnung nicht definitiv wird, solange das Verfahren A3 2019 37 andauert, was im Ergebnis einer Gutheissung der vorliegenden Klage gleichkommt. Der Beklagte unterliegt demnach vollumfänglich, weshalb er sowohl die erstwie auch die zweitinstanzlichen Prozesskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Sutter- Somm/Seiler, a.a.O., Art. 106 ZPO N 3). 6.2 Die Höhe der vom Kantonsgericht für das erstinstanzliche Verfahren festgelegten Prozesskosten ist unbestritten geblieben, weshalb diese neu vom Beklagten zu tragen sind. Folglich sind die Gerichtskosten von CHF 30'000.00 dem Beklagten aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 33'000.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. Zugleich ist die Gerichtskasse anzuweisen, der Klägerin die von ihr erstinstanzlich für die Parteientschädigung des Beklagten geleistete Sicherheit von CHF 50'000.00 zurückzuerstatten. 6.3 Der für die Festsetzung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens massgebende Streitwert beträgt CHF 2'481'127.75 (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KoV OG; act. 38 E. 8.1). 6.3.1 Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Entscheidgebühr CHF 60'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Obergericht im Wesentlichen nur die Prozessvoraussetzungen zu prüfen hatte und auf eine materielle Beurteilung verzichten konnte. Zu beachten ist jedoch, dass insbesondere die Beurteilung des vom Beklagten gestellten Begehrens um Sicherstellung der Parteientschädigung mit einem erheblichen Aufwand verbunden war und die Prozesskosten der Verfügung vom 24. März 2022 zur Hauptsache geschlagen worden sind (vgl. act. 46-53; act. 51 E. 6 und Dispositiv-Ziff. 4). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die ordentliche Entscheidgebühr wie im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 30'000.00 zu reduzieren (§ 3 und § 5 Abs. 1 KoV OG).
Seite 12/14 6.3.2 Hinsichtlich der Festsetzung der Parteientschädigung ist ebenfalls von einem Streitwert von CHF 2'481'127.75 auszugehen (§ 8 Abs. 1 AnwT), womit sich ein Grundhonorar von CHF 46'211.30 ergibt (§ 3 Abs. 1 AnwT). Für das Rechtsmittelverfahren dürfen in der Regel ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden; in besonderen Fällen darf ausnahmsweise das volle Grundhonorar berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Zudem kann das Grundhonorar zur Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles – namentlich der Verantwortung des Rechtsanwalts, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes – um höchstens einen Drittel über- oder unterschritten werden. Missverhältnisse zwischen Streitwert und Interesse der Parteien oder Bemühungen des Rechtsanwaltes sind entsprechend durch Erhöhung bzw. Herabsetzung des Honorars zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 3 und 5 AnwT). Im Weiteren dürfen unter Berücksichtigung bestimmter Umstände Zuschläge berechnet werden, die einzeln bis zu 50 % des Grundhonorars betragen dürfen und insgesamt in der Regel nicht mehr als das Grundhonorar betragen sollen (§ 5 AnwT). Vorliegend ist zu beachten, dass sich der erforderliche Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Klägerin in Grenzen hielt. Zwar fand ein doppelter Schriftenwechsel statt. Es wurden jedoch weder ein Beweisverfahren noch eine Berufungsverhandlung durchgeführt. Sodann waren den Parteien der gesamte Sachverhalt sowie die rechtlichen Fragen bereits aus dem Rechtsöffnungsverfahren bekannt. Ausserdem beschränkte sich das Berufungsverfahren im Wesentlichen auf die strittigen Fragen der Rechtshängigkeit und der Verfahrensvereinigung (vgl. act. 44 S. 3: act. 51 E. 4.2), weshalb es sich rechtfertigt, das Grundhonorar insgesamt um die Hälfte auf CHF 23'105.65 zu kürzen. Besondere Gründe für eine (weitere) Herabsetzung oder (gar) Erhöhung dieses Betrags sind nicht ersichtlich. Hinzuzurechnen ist einzig noch eine Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 693.15), sodass die Parteientschädigung der Klägerin auf (gerundet) CHF 23'800.00 festzusetzen ist. Mangels eines Antrags im Rechtsmittelbegehren ist keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts Zug vom 29. Juli 2015 über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug).
Seite 13/14 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 22. Dezember 2022 aufgehoben und wie folgt geändert: 1.1 Auf die Klage wird nicht eingetreten. 1.2 Es wird festgestellt, dass die vom Einzelrichter am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 10. Februar 2021 dem Beklagten in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Zug erteilte provisorische Rechtsöffnung für CHF 2'327'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. August 2019 sowie für CHF 153'627.75 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juli 2020 (Verfahren ER 2020 16), nicht definitiv wird, solange über den Bestand des Darlehens im derzeit beim Kantonsgericht Zug hängigen Verfahren A3 2019 37 nicht rechtskräftig entschieden ist. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 30'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 27'000.00 wird vom Beklagten nachgefordert. Der Beklagte hat der Klägerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von CHF 3'000.00 zu ersetzen. 3.1 Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 33'000.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 3.2 Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin die von ihr für die Parteientschädigung des Beklagten geleistete Sicherheit von CHF 50'000.00 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 30'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 40'000.00 verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 30'000.00 zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 10'000.00 wird der Klägerin von der Gerichtskasse zurückerstattet. 3.1 Der Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit CHF 23'800.00 zu entschädigen. 3.2 Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin die von ihr für die Parteientschädigung des Beklagten geleistete Sicherheit von CHF 25'630.00 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 14/14 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2021 17 und A3 2019 37) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: