20231219_112842_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2023 29 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Ersatzrichterin A. Amsler Mercier Gerichtsschreiberin K. Heidelberger Urteil vom 23. Februar 2024 in Sachen A.________, gesetzlich vertreten durch die Mutter B.________, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin C.________, Kläger und Berufungsbeklagter, gegen D.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beklagter und Berufungskläger, betreffend Abänderung Unterhaltsbeitrag (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 12. Juni 2023)
Seite 2/21 Rechtsbegehren Beklagter und Berufungskläger 1. Dispositiv Ziff. 3.1 des Urteils des Kantonsgerichts Zug EV 2021 50 sei abzuändern und wie folgt neu zu formulieren: "Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt des Klägers folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, je zuzüglich allfälliger Familienund/oder Ausbildungszulagen: Phase I: Ab 1. August 2023 bis zum Auszug der Kindsmutter und des Klägers aus der Wohnung an der ________ in G.________ - Barunterhalt CHF 0.00 - Betreuungsunterhalt CHF 0.00 Phase II: Ab Auszug der Kindsmutter und des Klägers aus der Wohnung an der ________ in G.________ bis zum 30. Juni 2027 - Barunterhalt CHF 1'893.00 - Betreuungsunterhalt CHF 301.00 Phase III: Ab 1. Juli 2027 bis 30. Juni 2029 - Barunterhalt CHF 1'965.00 Phase IV: Ab 1. Juli 2029 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet - Barunterhalt CHF 1'057.00" 2. Es seien die Akten der Vorinstanz der Verfahren EV 2021 50 beizuziehen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten. Kläger und Berufungsbeklagter 1. Die Berufung des Berufungsklägers und Beklagten sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWST) zulasten des Berufungsklägers und Beklagten. Sachverhalt 1.1 A.________ (nachfolgend: Kläger), geboren am tt.mm.2011, ist der Sohn von B.________ (nachfolgend: Mutter oder Kindsmutter) und D.________ (nachfolgend: Beklagter oder Vater). Mutter und Vater (nachfolgend gemeinsam: Eltern) waren und sind nicht miteinander verheiratet. Die Kindesanerkennung erfolgte am 28. Juli 2011 (act. 1/2). 1.2 Am 1. September 2011 schlossen die Eltern einen Unterhaltsvertrag. Darin verpflichtete sich der Beklagte – zumindest falls er nicht mehr mit dem Kläger und der Mutter im selben Haushalt leben sollte – zur Leistung folgender monatlicher Unterhaltsbeiträge: CHF 1'645.00 von
Seite 3/21 der Geburt bis zum vollendeten 6. Altersjahr, CHF 1'845.00 bis zum vollendeten 12. Altersjahr und CHF 2'230.00 bis zur Vollendung der Ausbildung, mindestens aber bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde G.________ vom 12. September 2011 wurde der Unterhaltsvertrag genehmigt (act. 1/2). 2.1 Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt G.________ reichte der Kläger gegen den Beklagten am 18. März 2021 beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug eine Abänderungsklage ein. Er beantragte, dass er unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen und dem Beklagten ein Besuchsrecht einzuräumen sei. Zudem machte er im Wesentlichen gegenüber dem Unterhaltsvertrag höhere Unterhaltsbeiträge geltend (act. 1). In der Klageantwort vom 17. Mai 2021 beantragte der Beklagte im Wesentlichen, der Kläger sei unter seine Obhut zu stellen und er (der Beklagte) habe für den Unterhalt des Klägers aufzukommen (act. 7). 2.2 Der Einzelrichter lud den Kläger für den 2. Juni 2021 zu einer Anhörung ein (act. 8). Ob der Kläger zur Anhörung erschien oder nicht, ergibt sich aus den Akten nicht. Dem angefochtenen Entscheid ist lediglich zu entnehmen, der Kläger habe sich "partout nicht äussern" wollen (act. 47 E. 6.2.5). 2.3 Am 21. Oktober 2021 wurden die Mutter und der Beklagte zur Sache befragt. Im Anschluss fand eine Instruktionsverhandlung (Vergleichsverhandlung) statt. Die Parteien konnten sich nicht einigen (act. 18). 2.4 Mit Entscheid des Einzelrichters vom 21. Juni 2022 wurden die Parteien aufgefordert, verschiedene Urkunden einzureichen (act. 22). 2.5 Am 26. August 2022 wies der Einzelrichter den Antrag des Beklagten, es sei für den Kläger eine Kindesvertretung einzusetzen, ab (act. 32). 2.6 An einer weiteren Instruktionsverhandlung vom 10. November 2022 schlossen die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt. Der Vergleich wurde widerrufen (act. 35-37). 2.7 Am 17. Februar 2023 fand die Hauptverhandlung statt (act. 41-43). 2.8 Am 12. Juni 2023 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (act. 47): " 1. Der Kläger, A.________, geb. tt.mm.2011, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Mutter, B.________, sowie dem Beklagten, D.________, belassen. 2.1 Die Obhut über den Kläger wird der Mutter zugeteilt. 2.2 Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, den Kläger wie folgt zu betreuen: - jeden Donnerstagabend, Schulschluss, bis Freitagmorgen, Schulbeginn, mit der Auflage, den Kläger am Donnerstag von der Schule abzuholen und am Freitag zur Schule zu bringen; - jedes zweite Wochenende von Freitagabend, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn mit der Auflage, den Kläger am Freitagabend von der Schule abzuholen und am Montagmorgen zur Schule zu bringen;
Seite 4/21 - während drei Wochen Schulferien, wobei das Wahlrecht betreffend Ferienbetreuung in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten und in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter anheimfällt. Der eine Elternteil hat dem anderen Elternteil das Besuchsrecht drei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen. 3.1 Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt des Klägers folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, je zuzüglich allfälliger Familien- und/oder Ausbildungszulagen: Phase I: Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis zum 1. August des Jahres, in welchem der Kläger in die Oberstufe eintritt - Barunterhalt: CHF 2'233.00; - Betreuungsunterhalt: CHF 1'498.00. Der Barunterhalt reduziert sich auf CHF 1'533.00 und der Betreuungsunterhalt reduziert sich auf CHF 98.00, solange der Kläger mit der Mutter in der Liegenschaft des Beklagten an der ________ in G.________ wohnhaft ist und der Mutter keine Mietkosten anfallen. Phase II: Ab 1. August des Jahres, in welchem der Kläger in die Oberstufe eintritt bis zum 30. Juni 2027 - Barunterhalt: CHF 2'236.00; - Betreuungsunterhalt: CHF 367.00. Phase III: Ab 1. Juli 2027 bis 30. Juni 2029 - Barunterhalt: CHF 2'525.00. Phase IV: Ab 1. Juli 2029 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet - Barunterhalt: CHF 1'325.00. 3.2 Die in Dispositiv-Ziff. 3.1 festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand März 2023 = 106.0 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2024 dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 106.0 Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulage oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen dem Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 4. An ausserordentlichen Kinderkosten (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen etc.), über welche sich die Eltern vorgängig verständigt haben und welche den Betrag von CHF 300.00 übersteigen, beteiligen sich beide Elternteile je zur Hälfte, soweit nicht Dritte (wie z.B. Versicherungen) für diese Kosten aufkommen. 5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Mutter angerechnet.
Seite 5/21 6. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 6'000.00 Entscheidgebühr (inkl. ES 2023 66) CHF 827.50 Kosten für die Übersetzung CHF 6'827.50 Total Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 370.00 zu ersetzen. 8. Der Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 16'863.80 (MWST inbegriffen) zu bezahlen." 3. Gegen diesen Entscheid reichte der Beklagte mit Eingabe vom 13. Juli 2023 Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 51). In der Berufungsantwort vom 26. September 2023 stellte der Kläger seinerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 57). In der Replik vom 29. November 2023 (act. 60) und der Duplik vom 16. Januar 2024 (act. 64) hielten die Parteien je an ihrem Rechtsbegehren fest. Eine Berufungsverhandlung wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Der Kläger, die Mutter und der Beklagte sind französische Staatsangehörige. Sie haben ihren Wohnsitz (noch) im Kanton Zug. Die internationale, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der angerufenen Gerichte ist (unbestrittenermassen) gegeben. In der Sache ist schweizerisches Recht anwendbar. Es kann hierzu auf die zutreffende E. 2 im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.). 2. Strittig ist im Berufungsverfahren einzig noch die Höhe des geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhalts (Dispositiv-Ziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen ist. Dies betrifft die gemeinsame elterliche Sorge (Dispositiv-Ziffer 1), die Regelung der Obhut und des Besuchsrechts (Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.2), die Indexierung der Unterhaltsbeiträge (Dispositiv- Ziffer 3.2), die Regelung betreffend die ausserordentlichen Kinderkosten (Dispositiv-Ziffer 4), die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Dispositiv-Ziffer 5) sowie der Entscheid über die Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses (Dispositiv- Ziffer 6). 3. Bevor auf die Rügen des Beklagten im Einzelnen eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: 3.1 Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden
Seite 6/21 (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Art. 296 ZPO statuiert jedoch für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz und den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in denen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken. Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (Urteile des Bundesgerichts 5A_702/2020 vom 21. Mai 2021 E. 4.4 und 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 2.5, je unter Hinweis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1 und 130 I 180 E. 3.2). 3.3 Ungeachtet der Untersuchungs- und Offizialmaxime ist jedoch zu beachten, dass das Berufungsverfahren als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3). 4. Strittig ist unter anderem die Höhe des von der Vorinstanz ermittelten Einkommens des Beklagten. 4.1 Die Vorinstanz legte das durchschnittliche Nettoeinkommen auf CHF 13'447.00 pro Monat fest. Zur Begründung führte sie aus, der Beklagte habe seit 1. August 2022 einen unbefriste-
Seite 7/21 ten Arbeitsvertrag bei der F.________ erhalten. Er mache geltend, sein monatliches Einkommen belaufe sich auf CHF 12'118.00. Da Unterhaltsbeiträge für die Zukunft gesprochen würden und der Beklagte seit längerer Zeit erstmals einen unbefristeten Vertrag erhalten habe, rechtfertige es sich – im Einklang mit den Ausführungen des Beklagten – auf das bei der F.________ generierte Einkommen abzustellen. Der Beklagte verkenne allerdings, dass nicht auf das vertraglich festgelegte, sondern auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen sei. Gestützt auf die vom Beklagten eingereichten Lohnabrechnungen von Oktober bis Dezember 2022 ergebe sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund CHF 13'447.00 pro Monat (= [CHF 14'534.80 Oktober 2022 + CHF 15'507.30 November 2022 + CHF 10'297.80 Dezember 2022] / 3; act. 7 E. 8.2.2). 4.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz verkenne, dass maximal ein 100%-Einkommen angerechnet werden dürfe. Das von der Vorinstanz kalkulierte Einkommen von CHF 13'447.00 basiere auf der Annahme, dass der Beklagte jeden Monat Überstunden leisten und dies vom Arbeitgeber auch genehmigt werde. Eine derartige Garantie habe der Beklagte nicht. Aufgrund der hohen Anwalts- und Gerichtskosten sowie der beiden Haushalte, die er vollständig selbst finanziert habe, habe er seine Möglichkeiten, einen höheren Erwerb zu erzielen voll ausschöpfen müssen. Es sei ihm jedoch nicht zumutbar, diesen Zustand über längere Dauer aufrechtzuerhalten. Dies müsse auch nicht gefordert werden, da auch mit einem tieferen Einkommen der Bedarf des Klägers gedeckt werden könne. Grundsätzlich könne "von einem Ehegatten" nicht erwartet werden, dass er einem Arbeitspensum von mehr als 100 % nachgehe. Von diesem Grundsatz dürfe nur abgewichen werden, wenn die Nebenerwerbstätigkeit auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes möglich und zumutbar sowie wenn dies aufgrund knapper finanzieller Verhältnisse notwendig sei. Indem die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Beklagte über die nächsten zehn Jahre in der Lage sein werde, mehr als 100 % zu arbeiten, stelle sie den Sachverhalt falsch fest, übe ihr Ermessen falsch aus und lege der Unterhaltsberechnung ein willkürliches Einkommen zu Grunde (act. 51 Rz 9). 4.3 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Bei unselbständig Erwerbstätigen besteht dieses aus dem monatlichen Nettolohn gemäss monatlichen Lohnabrechnungen oder Jahreslohnausweis. Zu diesem Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern beispielsweise auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen oder Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare und Trinkgelder, aber auch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen. Werden Einkommensbestandteile unregelmässig oder in unregelmässiger Höhe (beispielsweise Provisionen, Trinkgelder, Akkordlohn) oder gar nur einmalig (beispielsweise 13. Monatslohn) ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen. Solchen Schwankungen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 632). Grundsätzlich kann von Unterhaltspflichtigen kein Arbeitspensum von mehr als 100 % erwartet werden. Es besteht daher für einen Unterhaltspflichtigen mit Vollpensum grundsätzlich keine Obliegenheit, Überstunden zu leisten oder einer Nebenerwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Maier, a.a.O., N 644). Das gilt jedenfalls für die Festlegung eines Erwerbseinkommens für die Zukunft und solange keine knappen finanziellen Verhältnisse vorliegen. Davon zu un-
Seite 8/21 terscheiden ist das bereits erzielte Einkommen, soweit dieses massgebend ist, um die Unterhaltspflicht vor und bis zum gerichtlichen Entscheid festzulegen. Bei diesem Einkommen sind Lohnzahlungen, die in der Vergangenheit erfolgten, so beispielsweise auch Überstunden, grundsätzlich stets zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_466/2015 vom 8. März 2016 E. 4.2.1; Maier, a.a.O., N 646). 4.4 An der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren berechnete der Beklagte den von ihm ermittelten Nettomonatslohn wie folgt: Gemäss Arbeitsvertrag erhalte er einen Stundenansatz von brutto CHF 84.98 und die Arbeitszeit betrage 40 Stunden pro Woche. Unter Berücksichtigung der Ferien- und Feiertage seien dies 161 Stunden pro Monat. Damit erziele er einen durchschnittlichen Bruttomonatslohn von CHF 13'653.00. Abzüglich der Sozialleistungen von 8,78 % sowie der Einzahlung in die zweite Säule von CHF 336.05 erziele er einen Nettomonatslohn von CHF 12'188.00 (act. 43 Rz 14 erstes Lemma). Die Vorinstanz rechnete demgegenüber, wie erwähnt, jeweils mit den in den Monaten Oktober bis Dezember 2022 auf den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Nettobeträgen und mittelte diese (act. 47 E. 8.2.2). Obwohl vom Beklagten so dargestellt, lag der Unterschied dieser zwei Methoden nicht nur in den Überstunden. Die in den drei Lohnabrechnungen aufgeführten Arbeitsstunden variierten wie folgt: 183,51 Stunden im Oktober, 194,45 im November und 131,10 im Dezember 2022. Das entspricht durchschnittlich 169,69 Stunden, was bei 161 Arbeitsstunden im Monat (diese Zahl blieb unbestritten) Überstunden von durchschnittlich 8,69 pro Monat entspricht. Diese Überstunden hat die Vorinstanz bei ihrer Berechnung (stillschweigend) zwar mitberücksichtigt. Die Vorinstanz zog aber noch weitere Faktoren mit ein. So wurden in den Lohnabrechnungen Leistungen für "Mehrarbeit 25% MS/PS" vergütet. Die Vergütungen betrugen in den drei Monaten Oktober bis Dezember 2022 brutto CHF 66.30, CHF 133.45 und CHF 106.70, somit durchschnittlich brutto CHF 102.15. Auch diese rechnete die Vorinstanz (stillschweigend) mit ein. Schliesslich zog die Vorinstanz in ihre Berechnung auch die in den Lohnabrechnungen mit "Stundenlohn FT Ant. 3.2%" bezeichneten Positionen ein. Diese beliefen sich in den drei Monaten auf brutto CHF 499.15, CHF 528.90 und CHF 356.60, durchschnittlich brutto CHF 461.55. Der Unterschied zwischen der von der Vorinstanz angewandten und der vom Beklagten propagierten Methode zeigt sich mithin auf drei Ebenen: Überstunden, Zuschlag "Mehrarbeit" sowie "FT Ant. 3.2%". Die von der Vorinstanz ebenfalls (stillschweigend) miteinbezogene Position "Nachtarbeit 25%" ist vernachlässigbar. Denn diese Position kommt nur in der Lohnabrechnung November 2022 vor und beläuft sich bloss auf CHF 19.15 brutto. 4.5 Die Vorinstanz rechnete den "FT Ant. 3.2%" mit ein. "FT Ant. 3.2%" steht für "Bank holiday compensation (3.2%)" (s. Bst. h des Assignment Contracts [act. 43/1]). "Bank holiday" ist die englische Bezeichnung für gesetzliche Feiertage. Bei diesem Lohnbestandteil handelt es sich mithin um eine Entschädigung für den auf gesetzliche Feiertage entfallenden Teil des Lohns. Derartige Lohnbestandteile sind typisch bei Arbeitnehmenden, die im Stundenlohn beschäftigt sind. Sie beziehen sich aber üblicherweise auf den Ferienlohn: Soweit Arbeitnehmende während der Ferien keinen Lohn ausbezahlt erhalten, muss der auf ihre Ferien entfallende Teil des Lohns im Stundenansatz enthalten sein (vgl. Art. 329d Abs. 1 OR). Dasselbe trifft auch auf die Entschädigung "FT Ant. 3.2%" zu. Dieser Lohnbestandteil wird dem Beklagten zusammen mit seinem Stundenlohn ausbezahlt, aber nur bei effektiv geleisteten Arbeitsstun-
Seite 9/21 den. Dies im Gegensatz zu seinem Ferienlohn, der ihm nicht mit dem Stundenlohn ausbezahlt, sondern zurückbehalten und dann während der Ferien (oder am Ende des Anstellungsverhältnisses) entrichtet wird ("Holiday compensation retained"; s. Bst. j des Assignment Contracts: "[…] will be paid to the employee when the holidays are taken – resp. at the end of the assignment"). Wenn für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens alle für diese drei Monate ausgerichteten Feiertagsentschädigungen "FT Ant. 3.2%" hinzugerechnet werden wollten, müsste aber zwingend mitberücksichtigt werden, wie viele Feiertage es in diesen drei Monaten tatsächlich gab. Wären beispielsweise keine Feiertage in diese drei Monate gefallen, würde dies bedeuten, dass dem Beklagten ein Lohn angerechnet würde, wie er ihn erhielte, wenn er an sämtlichen Feiertagen arbeiten würde. Die Vorinstanz berücksichtigte jedoch nicht, wie viele gesetzliche Feiertage es in den Monaten Oktober bis Dezember 2022 tatsächlich gab. Daher ist ihre Berechnung methodisch falsch. 4.6 Mit Bezug auf die Berücksichtigung der Überstunden sodann ist Folgendes festzuhalten: Drei Monate, in denen jeweils im Durchschnitt 8,69 Überstunden geleistet wurden, sind noch nicht repräsentativ, um das "bisher erzielte" Einkommen zu ermitteln. Dies umso weniger, als der Beginn des "Assignment Contracts" vom 1. August 2022 datiert und es in der Einarbeitungsphase nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht unüblich ist, dass häufiger Überstunden geleistet werden als später. Hinzu kommt, dass keine knappen finanziellen Verhältnisse vorliegen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Überstunden bei der Bemessung des Einkommens des Beklagten zu Unrecht mitberücksichtigt. 4.7 Das Einkommen des Beklagten ist demnach korrekterweise wie folgt zu berechnen: Sein Stundenlohn beträgt brutto CHF 95.00 (inkl. Feiertags- und Ferienentschädigung; Bst. h des "Assignment Contracts"). Unter Hinzurechnung von ermessensweise jährlich rund acht Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, ergibt sich eine Jahresarbeitszeit von 46,4 Wochen (= 52 Wochen ./. 4 Wochen Ferien ./. 1,6 Woche Feiertage) zu je 5 Arbeitstagen. Bei einer Stundenzahl von 40 pro Woche ("40 hours per week"; Bst. g des "Assignment Contracts") resultiert ein jährlicher Bruttolohn von CHF 176'320.00 (= 46,4 x 40 x CHF 95.00). Davon abzuziehen sind zunächst die Sozialabgaben (ohne Pensionskassenbeitrag). Anders als bei der Berechnung des Beklagten (er rechnet mit 8,78 %) beziehen sich die Prozentzahlen, deren Total zwar 8,78 ergibt, nicht alle auf den gesamten Bruttolohn; die Basis ist unterschiedlich. Werden die Beträge aller Sozialabgaben addiert und zum Bruttolohn ins Verhältnis gesetzt, resultiert für die Monate Oktober bis Dezember 2022 ein Durchschnitt von bloss 8,08 %, ergebend CHF 14'246.65 im Jahr (= CHF 176'320.00 x 8,08 %). Der Pensionskassenbeitrag war in allen drei Monaten konstant CHF 336.05, entsprechend CHF 4'032.60 im Jahr. Folglich beläuft sich der Nettolohn auf CHF 158'040.75 im Jahr (= CHF 176'320.00 ./. CHF 14'246.65 ./. CHF 4'032.60) bzw. auf gerundet CHF 13'170.05 im Monat. 4.8 Umstritten ist weiter, ob dem Beklagten aus der Vermietung von Zimmern über Airbnb ein weiteres Einkommen anzurechnen ist. 4.8.1 Der Kläger führte in der Berufungsantwort aus, der Beklagte erziele ein weiteres Einkommen, weil er Zimmer in seiner Liegenschaft in H.________ für CHF 151.00 pro Nacht als Airbnb vermiete. Zum Beweis legte er einen "Internetausdruck: Chambre H.________" ins Recht (act. 57 Rz 9). Der Beklagte erwiderte in der Berufungsreplik, es sei zwar seine Idee gewesen, Zimmer zu vermieten. Er habe aber damit bisher "ein tatsächliches Einkommen" nicht
Seite 10/21 erzielen können, da "es sich bei H.________ doch nicht gerade um eine gefragte touristische oder gut erschlossene Ortschaft" handle (act. 60 Ad. 9). Der Kläger wiederum legte seiner Berufungsduplik einen Ausdruck aus dem Portal Airbnb samt Rezensionen ins Recht. Aus diesem – so der Kläger – ergebe sich, dass der Beklagte seine Liegenschaft zwischen Mai und Oktober 2023 mindestens zehnmal vermietet habe und seine Gäste vorwiegend sehr zufrieden gewesen seien. Wie hoch das genaue Einkommen daraus sei, belege der Beklagte nicht. Die Einnahmen seien jedoch aufgrund der vorliegenden Belege mit monatlich mindestens CHF 700.00 zu veranschlagen (act. 64 Rz 4). Der Beklagte reichte hierauf keine Stellungnahme mehr ein. 4.8.2 Was der Beklagte mit seiner Aussage, "ein tatsächliches Einkommen" habe er nicht erzielen können, genau meint, bleibt unklar. Diese Aussage lässt aber den Schluss zu, dass der Beklagte mit der Vermietung von Zimmern über Airbnb ein Einkommen erzielt. Über die Höhe dieses Einkommens macht der Beklagte keinerlei Angaben. Der Kläger behauptete, dem Beklagten sei für die Vermietung ein monatliches Einkommen von mindestens CHF 700.00 anzurechnen. Der Beklagte bestritt diese Behauptung nicht. Auf dieses Einkommen ist demnach abzustellen. 4.8.3 Ein Zusatzeinkommen von CHF 700.00 ist im Übrigen durchaus plausibel. Gemäss unbestritten gebliebenen Behauptungen des Klägers vermietete der Beklagte die Zimmer zwischen Mai und Oktober 2023 mindestens zehn Mal. Zudem ergibt sich aus den eingereichten Belegen, dass er insgesamt drei Schlafzimmer mit neun Betten vermietet, diese Zimmer von bis zu acht Personen gleichzeitig gemietet werden können und der Beklagte damit ein Einkommen von brutto CHF 417.00 pro Nacht erzielen kann (act. 64/1). Wenn davon ausgegangen wird, dass nicht jede Person, die beim Beklagten ein Zimmer gemietet hat, eine Rezension schreibt, so kann mit mindestens zwei Buchungen pro Monat gerechnet werden. Falls jede Buchung für durchschnittlich zwei Nächte ist, dann belaufen sich die monatlichen Einnahmen bereits auf über CHF 600.00 im Monat (= 2 Buchungen x 2 Nächte x CHF 151.00 pro Nacht und Buchung). 4.8.4 An der Richtigkeit der Behauptung des Klägers, wonach der Beklagte mit der Vermietung von Zimmern über Airbnb durchschnittlich CHF 700.00 (netto) pro Monat verdient, bestehen somit keine Zweifel. Daher ist es nicht erforderlich, diesbezüglich weitere Beweise zu erheben. Zudem würde sich am Unterhaltsbeitrag selbst bei Anrechnung eines höheren Einkommens aus der Zimmer-Vermietung nichts ändern, da der Unterhaltsbeitrag plafoniert ist (s. E. 8.2). 4.9 Unerheblich ist sodann, ob der Beklagte – wie der Kläger behauptet (act. 64 Rz 14) – bei einem Auszug der Kindsmutter und des Klägers aus der Liegenschaft in G.________ über erhebliche zusätzliche Mieteinnahmen verfügen wird. Wegen der Plafonierung des Unterhaltsbeitrages hätte auch dies keine Auswirkungen auf den Unterhalt. Ausserdem steht noch nicht fest, wann die Kindsmutter und der Kläger ausziehen. 4.10 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten gerundet CHF 13'870.00 (= CHF 13'170.05 + CHF 700.00) beträgt und nicht CHF 13'447.00 (so die Vorinstanz; zu den Auswirkungen dieses leicht höheren Einkommens auf die Unterhaltsberechnung vgl. E. 8).
Seite 11/21 5. Strittig ist ferner, ob im monatlichen Bedarf des Beklagten der hälftige Grundbetrag für ein Ehepaar oder Paar in kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft (also CHF 850.00) oder aber der Grundbetrag für eine alleinstehende Person (also CHF 1'200.00) zu berücksichtigen ist. Unbestritten ist, dass der Beklagte mit einer I.________ (Staatsangehörigen aus I.________) liiert ist. 5.1 Die Vorinstanz rechnete mit CHF 850.00 pro Monat, was sie zusammengefasst wie folgt begründete: Aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass der Beklagte seine neue Partnerin "zumindest religiös angetraut" habe. Des Weiteren gehe aus der E-Mail- Korrespondenz des Beklagten von Anfang November 2022 hervor, dass er seine Partnerin ab Mitte November 2022 in seiner Liegenschaft im Kanton Zürich aufgenommen habe und die Partnerin mindestens bis Ende Februar 2023 in der Schweiz wohnhaft gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 17. Februar 2023 sei noch unklar gewesen, wann sie die Schweiz wieder verlassen müsse. Damit sei davon auszugehen, dass die Partnerin über 90 Tage in der Schweiz residiert habe; zumindest sei das Abreisedatum am 17. Februar 2023 noch unklar gewesen. Hätte die Partnerin ein Visum Typ C (ohne weiteren Aufenthaltstitel), dürfte sie aber maximal 90 Tage in der Schweiz verweilen; zudem müssten für den Erhalt des Visums bestätigte Flugbuchungen (inkl. Rückreiseticket) vorliegen und damit das Rückflugdatum bekannt sein. Dies lege den Schluss nahe, dass die Partnerin über ein Visum Typ D (mit Aufenthaltstitel) verfüge oder dieses zumindest zum Zwecke der Wohnsitznahme beantragt haben müsse. Auch würden die Ausführungen des Beklagten bzw. seines Rechtsvertreters, wonach sie "noch" keinen Aufenthaltstitel habe und "vorerst" nur sporadisch in der Schweiz lebe, nahe, dass zumindest ein Antrag auf einen entsprechenden Aufenthaltstitel gestellt worden sei. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass das Visum Typ C mehrfach beantragt werden könne, sodass es der Partnerin durchaus auch dann möglich sei, über mehrere Monate im Jahr in der Schweiz zu leben. In Anbetracht dessen sei die Briefkastenbeschriftung mit Gravur (auch aus migrationsrechtlichen Gründen) ein starkes Indiz dafür, dass die Partnerin in der Liegenschaft des Beklagten zumindest grossmehrheitlich wohnhaft und eine dauerhafte Wohnsitznahme geplant sei. Von Seiten des Beklagten seien zumindest keine substanziierten Bestreitungen erfolgt. Er unterlasse es, genaue Ausführungen zum Aufenthaltsstatus der Partnerin zu machen. Er erläutere nicht weiter, wie sich das "sporadische" Wohnen in der Schweiz konkret gestalte. Zur Briefkastenbeschriftung führe er lediglich aus, diese habe symbolischen Charakter. Im Übrigen offeriere der Beklagte auch keine Beweise zu seinen Behauptungen. Es wäre ihm aber beispielsweise ohne Weiteres möglich gewesen, das Visum bzw. den Visumsantrag seiner Partnerin oder das Flugticket (insbesondere das für das Visum Typ C benötigte Rückreiseticket) vorzulegen. Da selbst im vorliegenden Verfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werde, bei anwaltlich vertretenen Parteien auf die Behauptungen und Beweisanträge der rechtskundigen Parteivertreter abgestellt werden könne, müsse gestützt auf das Ausgeführte und die vorliegenden Akten davon ausgegangen werden, dass die Partnerin überwiegend in der Liegenschaft des Beklagten wohnhaft sei und ein Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, wenn er [recte: sie] nicht bereits ausgestellt worden sei. Damit liege eine Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft vor. Auf Seiten des Klägers werde folglich der hälftige Grundbetrag für ein Paar in Wohn- oder Lebensgemeinschaft eingesetzt. Unabhängig vom Zivilstatus der in Wohngemeinschaft lebenden Partner werde in solchen Fällen davon ausgegangen, dass die Kosten partnerschaftlich getragen würden (act. 47 E. 8.1.3.1.2).
Seite 12/21 5.2 Der Beklagte wendet ein, er befinde sich in einer Fernbeziehung. Seine Partnerin wohne nicht in der Schweiz, sondern in I.________. Für die Schweiz habe sie kein Aufenthaltsrecht. Er sei mit ihr nicht verheiratet. Daran ändere auch ein Bild einer Kostümparty nichts. Dass es sich dabei um eine Hochzeit handle, werde bestritten. Indem die Vorinstanz aufgrund dieser Bilder und einem Flug in die Schweiz sowie einer Beschriftung am Briefkasten direkt annehme, dass seine Partnerin mit ihm zusammenwohne, stelle sie den Sachverhalt falsch fest. Der Kläger habe ausgeführt, dass es sich bei der Beschriftung um eine symbolische Geste handle. Etwas anderes könne daraus auch nicht gedeutet werden. Ihm zu unterstellen, dass er das Nichtvorhandensein einer Heirat nicht belegt habe, sei absurd. Selbstverständlich würden ihm keine Unterlagen vorliegen, da gerade keine Heirat stattgefunden habe. Stattdessen müsste der Berufungskläger [recte: Kläger bzw. Berufungsbeklagte] bzw. im Rahmen der Offizialmaxime die Vorinstanz eine solche Heirat bzw. das behauptete Konkubinat belegen. Indem diese Beweislast dem Beklagten auferlegt werde, finde eine unerlaubte Beweislastumkehr statt (act. 51 Rz 11). Aus der Anschrift am Briefkasten einen verbindlichen Wohnsitz abzuleiten, sei denn auch falsch. Der Vorinstanz wäre es ein Leichtes und im Rahmen der Offizialmaxime auch eine Pflicht gewesen, die Wohnverhältnisse abzuklären, indem beispielsweise beim Einwohneramt von H.________ nachgefragt werde, wie viele Personen an der Adresse des Beklagten angemeldet seien. Anzumerken sei, dass der Beklagte selbst seinen Wohnsitz weiterhin in G.________ habe. Er sei Eigentümer von zwei Wohnungen und behalte sich das Recht vor, nach dem Auszug der Kindsmutter die Wohnung in G.________ wieder zu beziehen (act. 51 Rz 12). Selbst wenn seine Partnerin während der ihr migrationsrechtlich erlaubten Zeiträume den Beklagten besuchen würde, wäre dies noch keine Grundlage, um eine Wohn- und Lebensgemeinschaft anzunehmen. Insbesondere wäre es migrationsrechtlich nicht einmal zulässig und könne auch nicht belegt werden, dass die Partnerin grossmehrheitlich beim Beklagten leben würde, wie dies die Vorinstanz missverständlich feststelle. Der Beklagte bezahle nachweislich sämtliche Ausgaben der Wohnung allein. Dies gelte auch für seine persönlichen Ausgaben, die im Grundbedarf abgedeckt seien (act. 51 Rz 13). 5.3 Die Richtlinien der Justizkommission des Obergerichts Zug vom 10. Dezember 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (nachfolgend: Richtlinien Existenzminimum) sehen in Ziffer I.3 vor, dass für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern ein Grundbetrag von CHF 1'700.00 einzusetzen ist. Verfügen (nicht verheiratete) Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist gemäss Ziffer I.5 der Richtlinien Existenzminimum der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind für die Anwendung des Ehepaaransatzes allerdings nicht der Zivilstand, sondern einzig die wirtschaftlichen Verhältnisse und damit die Tatsache massgebend, ob der Schuldner alleinstehend ist oder ob er von der Kostenersparnis eines Paarhaushaltes profitiert. Massgebend für die Anwendung des Ehepaaransatzes ist, dass eine Hausgemeinschaft besteht und diese partnerschaftlicher Natur ist. Nicht von Belang ist hingegen, ob die im gleichen Haushalt lebende Ehefrau (oder Lebenspartnerin) arbeitet bzw. objektiv einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte, und ebenso wenig ist von Belang, ob und in
Seite 13/21 welchem Umfang sie sich an den Kosten des Haushaltes tatsächlich beteiligt (vgl. BGE 144 III 502 E. 6.6; Maier, a.a.O., N 934; je mit Hinweisen). 5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Rügen des Beklagten, es habe keine Heirat stattgefunden, ein "verbindlicher Wohnsitz" oder die Anmeldung in H.________ seien nicht nachgewiesen und er bezahle sämtliche Ausgaben der Wohnung allein, an den Erwägungen der Vorinstanz vorbeigehen. Die Vorinstanz führte – zu Recht – aus, der Zivilstand sei kein Kriterium. Ebenso wenig erwog die Vorinstanz, dass ein "verbindlicher Wohnsitz" oder eine Anmeldung beim Einwohnerregister H.________ Kriterien für die Anwendung des Ehegattengrundbetrags seien. Sie hielt zudem ausdrücklich fest, dass es nicht darauf ankomme, wer tatsächlich was bezahle. Folglich ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. E. 3.3). 5.5 Soweit in diesem Punkt auf die Berufung dennoch einzutreten ist, ist sie unbegründet: Die Vorinstanz führte zutreffend aus, der Beklagte lege nicht dar, wie sich das "sporadische" Wohnen der Lebenspartnerin in der Schweiz konkret gestalte. Es ist – selbst bei Geltung der Untersuchungsmaxime – nicht die Aufgabe des Zivilgerichts, anwaltlich vertretene Parteien nach genauen Angaben zu fragen, insbesondere dann nicht, wenn die betreffende Frage – wie hier – zwischen den Parteien im Prozess ausgiebig thematisiert wurde. Zum relevanten Sachverhalt, insbesondere über die Dauer des Aufenthalts der Partnerin in H.________, machte der Beklagte nicht einmal rudimentäre Angaben. Vielmehr bestritt er bloss die rechtliche Würdigung, wonach keine Wohngemeinschaft vorliege. Damit ist er seinen prozessualen Pflichten nicht nachgekommen (vgl. E. 3.2). 5.6 Hinzu kommt, dass der Beklagte selbst ausführte, seine Partnerin wohne "vorerst" nur sporadisch in H.________. Offenbar geht sogar der Beklagte davon aus, dass, erstens, die Partnerin bereits sporadisch dort wohnt, und, zweitens, sie sich dort endgültig niederlassen will. Dafür spricht auch, dass der Beklagte die Erwägung der Vorinstanz, wonach er womöglich bereits ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, in der Berufung nicht dementiert. Zu Recht hat die Vorinstanz im Weiteren auch die Briefkastenbeschriftung mit Gravur als Indiz dafür gewertet, dass die Partnerin beim Beklagten wohnt. Der Beklagte übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz den Sachverhalt sehr wohl untersucht und ihr Urteil aufgrund mehrerer Indizien gebildet hat. Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es – dies gilt auch bei der Untersuchungsmaxime – auf weitere Beweiserhebungen verzichten (Urteil des Bundesgerichts 5A_468/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Unter Würdigung der Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften und der Beweismittel kam die Vorinstanz daher zu Recht (und ohne Verletzung der Untersuchungsmaxime) zum Schluss, dass die Partnerin und der Beklagte in H.________ eine dauerhafte Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur bilden. Für die Annahme einer solchen Wohn- und Lebensgemeinschaft ist es nicht erforderlich, dass die Wohnung ganzjährig ununterbrochen von beiden Partnern bewohnt wird. 5.7 Selbst wenn aber der Beklagte und seine Lebenspartnerin in H.________ noch keine Wohngemeinschaft bilden würden, so muss nach dem Gesagten zumindest davon ausgegangen werden, dass eine solche unmittelbar bevorsteht. Auch in diesem Fall würde es sich rechtfertigen, bereits ab Rechtskraft des Abänderungsentscheids (Beginn der abgeänderten Unterhaltspflicht) von einem hälftigen Ehegattengrundbetrag auszugehen.
Seite 14/21 5.8 Sodann ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass die von ihm erwähnten Abklärungen (Einholen von Wohnsitz- oder Meldebestätigungen) nicht geeignet wären, um ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Wohngemeinschaft besteht. Eine Wohngemeinschaft kann selbst dann bestehen, wenn eine oder beide Partner am betreffenden Ort (noch) nicht formell gemeldet sind. Umgekehrt muss eine Wohngemeinschaft aber selbst dann nicht zwingend bestehen, bloss weil beide Partner an diesem Ort gemeldet sind. 5.9 Des Weiteren wurden im Berufungsverfahren neue Umstände vorgebracht, die auf eine Wohngemeinschaft in H.________ hindeuten. Zu erwähnen ist insbesondere der Screenshot über das Instagram-Profil von "J.________", der Partnerin des Beklagten. Auf diesem Profil stellt sie sich kurz vor. Bei dieser Vorstellung folgt auf das Wort "Native" das Wappen von I.________. Auf die anschliessende Wendung "Live in" folgen das Wappen von I.________ sowie das Wappen der Schweiz. Sie gibt damit an, unter anderem in der Schweiz zu leben. "Live in" ist mehr als Ferienbesuche oder dergleichen. Zudem lernt sie offenbar Deutsch und hat bereits das Sprachlevel A1.3 erreicht oder möchte dieses zumindest erreichen. Denn auf das in ihrem Profil erwähnte Wort "Learn" folgt das Wappen von Deutschland und anschliessend die Bemerkung "A1.3" (act. 57/3). 5.10 Die Aussagen des Beklagten werden zudem auch nicht glaubhafter, wenn sein Aussageverhalten mit Bezug auf die Hochzeit in I.________ gewürdigt wird: Er bestreitet, dass er in I.________ zivil oder religiös geheiratet haben soll. Diese Bestreitung erfolgte, nachdem der Kläger Fotos, gefunden auf TikTok, ins Recht gelegt hatte, auf denen der Beklagte und seine Partnerin in festlichem Gewand zu sehen sind (act. 35/2). Dieses Gewand wird von Brautpaaren an ________ Hochzeiten, beispielsweise in I.________, üblicherweise getragen. Der Beklagte behauptete in der Folge, es habe sich nur um einen Kostümball gehandelt. Bereits diese Behauptung wirkt wenig glaubhaft. Dass sich zwei Partner auf einem Kostümball als Brautpaar verkleiden, ist zumindest hierzulande eher unwahrscheinlich. Hätte der angebliche Kostümball aber tatsächlich stattgefunden, wäre es dem Beklagten ein Leichtes gewesen, Fotos von diesem Anlass mit weiteren "kostümierten" Personen einzureichen, um seine Behauptung zu plausibilisieren. Dies tat er bezeichnenderweise nicht. Stattdessen reichte der Kläger ein weiteres auf TikTok gefundenes Foto ein. Dieses stammt offensichtlich vom selben Anlass. Auf diesem Foto strecken der Beklagte und seine Partnerin demonstrativ ihre Hände mit je einem Trauring am Ringfinger in die Kamera (act. 57/2). Hinzu kommt, dass auch das auf den Fotos ersichtliche Dekor im Hintergrund (opulente weisse Blumengestecke mit u.a. denselben weissen Rosen, die sich auch im Strauss der Partnerin des Beklagten wiederfinden) klar für eine Hochzeit und gegen einen Kostümball spricht. Am Umstand, dass der Beklagte und seine Partnerin in I.________ zumindest religiös geheiratet haben, bestehen demnach keine Zweifel. Wie erwähnt, ist jedoch nicht dieser Status relevant, sondern einzig das Vorliegen einer Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur. 5.11 Als weiteres Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz im Bedarf des Beklagten zu Recht einen Grundbetrag von CHF 850.00 berücksichtigte. 6. Schliesslich ist strittig, wie hoch die Kosten für die Liegenschaft des Beklagten in H.________ sind.
Seite 15/21 6.1 Die Vorinstanz führte zur Höhe der Wohnkosten Folgendes aus: Der Beklagte wohne derzeit in seiner zweiten Liegenschaft an der ________ in H.________. Auf dieser Liegenschaft würden drei Festhypotheken lasten. Der Beklagte mache einen monatlichen Zinssatz von CHF 1'176.50 sowie nicht bezifferte Nebenkosten geltend, unterlasse jedoch genauere Ausführungen dazu. Auch diese Berechnung [gemeint wohl die Zinsberechnung] erschliesse sich dem Gericht nicht. Die Hypothek mit der Vertragsnummer ________ belaufe sich auf CHF 250'000.00 und der Hypothekarzins betrage 2,26 %, was jährliche Kosten von CHF 5'650.00 und monatliche Kosten von CHF 470.85 verursache. Die Hypothek mit der Vertragsnummer ________ belaufe sich auf CHF 250'000.00. Der Hypothekarzins betrage 2,37 % und damit entstünden Kosten von CHF 5'925.00 pro Jahr bzw. CHF 493.75 pro Monat. Die Hypothek mit der Vertragsnummer ________ im Umfang von CHF 333'000.00 mit einem Hypothekarzins von 2,46 % verursache jährliche Kosten von CHF 8'191.80 bzw. monatliche Kosten von CHF 682.65. Gestützt auf die Akten ergäben sich folglich monatliche Kosten von CHF 1'647.25 (CHF 470.85 + CHF 493.75 + CHF 682.65). Da er in einer Wohngemeinschaft lebe, sei ihm die Hälfte davon, d.h. rund CHF 824.00 anzurechnen. Konkrete Ausführungen, welche Nebenkosten und in welchem Umfang diese beim Beklagten anfallen könnten, seien keine erfolgt, weshalb ihm kein weiterer Betrag angerechnet werden könne (act. 47 E. 8.1.3.2.2). 6.2 Der Beklagte rügt, die Versicherungskosten, die Nebenkosten sowie die Unterhaltskosten, die ihm als Eigentümer anfallen würden, würden unberücksichtigt bleiben. Im Zeitpunkt der Verhandlung sei der Beklagte gerade erst in die neue Liegenschaft eingezogen, sodass er noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten habe. Selbstverständlich würden aber auch bei dieser Liegenschaft Nebenkosten anfallen. Damit stelle die Vorinstanz den Sachverhalt falsch fest bzw. ignoriere die geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime. Praxisgemäss müsste mit einer Pauschale gerechnet werden. Bei einem Einfamilienhaus seien die Nebenkosten mit 1 % des Wertes zu veranschlagen. Der Kaufpreis der Liegenschaft betrage CHF 1'250'000.00. Die Nebenkosten seien damit mit CHF 12'500.00 pro Jahr bzw. CHF 1'040.00 pro Monat zu berücksichtigen. Damit seien dem Beklagten Wohnkosten von monatlich CHF 2'690.00 anzurechnen, was im Vergleich zu den Wohnkosten der Kindsmutter und des Klägers ohne Weiteres angemessen sei (act. 51 Rz 15). 6.3 Besitzt der Unterhaltspflichtige eine eigene, von ihm bewohnte Liegenschaft, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) notwendigen Unterhaltskosten (Ziffer II.1 der Richtlinien Existenzminimum). Für die Nebenkosten kann entweder pauschal oder konkret gerechnet werden. Das Bundesgericht lässt es zu, dass für Nebenkosten eine Pauschale – namentlich eine solche von 1 % des Verkehrswertes der Liegenschaft – eingesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3 m.H.; Maier, a.a.O., N 974). 6.4 Vorliegend kann dem Beklagten nicht zur Last gelegt werden, dass er keine konkreten Ausführungen zu den Nebenkosten gemacht hat. Es ist unbestritten, dass er zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erst gerade in die neu erworbene Liegenschaft eingezogen war. Unter diesen Umständen konnten von ihm noch keine konkreten Ausführungen verlangt werden. Sodann blieb zunächst unbestritten, dass der Kaufpreis CHF 1'250'000.00 betrug. Erst in der Berufungsduplik kritisierte der Kläger, beim ins Recht gelegten Kaufvertrag,
Seite 16/21 auf dem dieser Preis aufgeführt sei, handle es sich nur um einen nicht unterzeichneten Entwurf (act. 64 Rz 11). Dessen ungeachtet ist zu berücksichtigen, dass sich eine pauschalierte Festlegung der Nebenkosten nicht am (subjektiven) Kaufpreis, sondern am (objektiven) Verkehrswert zu messen hat. Nähere Angaben zur Liegenschaft oder zum Verkehrswert macht der anwaltlich vertretene Beklagte jedoch keine. Die von ihm ausgehend von CHF 1,25 Mio. geltend gemachten monatlichen Nebenkosten von CHF 1'040.00 scheinen denn auch eher hoch, insbesondere auch wenn berücksichtigt wird, dass Energiekosten (ausser Heizkosten) mit dem Grundbetrag abgedeckt sind (s. Ziffer I der Richtlinien Existenzminimum: "Beleuchtung, Kochstrom"; Maier, a.a.O., N 972). Ermessensweise ist deshalb von Nebenkosten in der Höhe von monatlich CHF 800.00 auszugehen. Davon ist wegen der Wohngemeinschaft (E. 5) die Hälfte im Bedarf des Beklagten bei den Wohnkosten (nebst Hypothekarkosten) zu berücksichtigen. Damit belaufen sich seine Wohnkosten auf CHF 1'224.00 (= CHF 824.00 + [CHF 800.00 / 2]) pro Monat. 6.5 Die im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigenden Wohnkosten sind somit auf monatlich CHF 1'224.00 (anstatt CHF 824.00) festzusetzen (zu den Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung vgl. E. 8). 7. Umstritten ist weiter, wie hoch die Kosten für die Wohnung in G.________ sind. Diese Wohnung ist im Eigentum des Beklagten und wird zurzeit vom Kläger und seiner Mutter bewohnt. Diese plant indessen, mit dem Kläger nach Frankreich zu ziehen. 7.1 Die Vorinstanz setzte diese Kosten auf CHF 2'100.00 fest, dies mit folgender Begründung: Der Beklagte bezahle einen monatlichen Hypothekarzins von CHF 1'053.05. Zudem habe er jährliche Kosten (im Jahr 2020) von CHF 12'526.90 und damit monatliche Kosten von CHF 1'043.90 an die Stockwerkeigentümergesellschaft zu entrichten. Damit würden sich aktuell monatliche Wohnkosten für die Liegenschaft in G.________ von CHF 2'096.95 ergeben, wobei die Kosten an die Stockwerkeigentümergesellschaft jährlich variieren würden (act. 47 E. 8.1.3.2.1). 7.2 Der Beklagte rügt, die Kosten würden sich nicht mehr lediglich auf CHF 2'100.00 belaufen, sondern hätten sich inzwischen erhöht. Die Nebenkosten, die für die Stockwerkeigentümergesellschaft [recte: Stockwerkeigentümergemeinschaft] zu leisten seien, würden quartalsweise CHF 4'050.00 und damit monatlich CHF 1'350.00 betragen. Nebst den von der Vorinstanz korrekt errechneten Hypothekarzinsen von CHF 1'053.00 seien die Nebenkosten von CHF 1'350.00, die Kosten für die Parkplätze von CHF 135.00 und 60.00 sowie des durch die Kindsmutter genutzten Bastelraumes von CHF 105.00 zu berücksichtigen. Ebenso seien in der Berechnung der Vorinstanz die Kosten der obligatorischen Gebäudeversicherung von CHF 150.00 unberücksichtigt geblieben. Es würden damit insgesamt Wohnkosten in G.________ von CHF 2'853.00 anfallen (act. 51 Rz 16). Es sei davon auszugehen, dass diese [Wohn-]Situation auch nach dem 1. August 2023 und damit dem Oberstufeneintritt des Klägers bestehe. Folglich sei die in Phase 1 festgehaltene Verrechnung auch für die nachfolgenden Phasen zu berücksichtigen. Ab dem Auszug der Kindsmutter und des Klägers aus der Wohnung in G.________ seien die Wohnkosten aufgrund der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter auf maximal CHF 2'100.00 zu reduzieren, da andernfalls der Überschuss des Klägers für die Wohnkosten der Kindsmutter zweckentfremdet würde (act. 51 Rz 17 und 19).
Seite 17/21 7.3 Der Liegenschaftsaufwand bei selbstbewohntem Wohneigentum besteht, wie erwähnt, aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation) und den Nebenkosten. Die Nebenkosten können entweder pauschal oder konkret berechnet werden (vorne E. 6.3). Keine Wohnkosten sind hingegen Aufwendungen für die Benutzung von Räumen, die nicht dem eigentlichen Wohnzweck dienen (z.B. Miete eines Bastelraums). Ebenfalls nicht zu den Wohnkosten gehören die Kosten der Parkplatzmiete für ein Fahrzeug, dem kein Kompetenzcharakter zukommt (Maier, a.a.O., N 972). 7.4 Für die Ermittlung der Nebenkosten stellte die Vorinstanz auf die Heiz- und Betriebskostenrechnung der K.________ AG vom 3. Februar 2021 für das Jahr 2020 ab. Diese belief sich auf CHF 12'526.90, was CHF 1'043.90 im Monat entspricht (act. 7/9 S. 4). Ausserdem führte die Vorinstanz aus, dass diese Kosten jährlich variieren. Damit brachte die Vorinstanz deutlich zum Ausdruck, dass auf den Betrag von monatlich CHF 1'043.90 abzustellen ist, selbst wenn die Beiträge in gewissen Jahren leicht höher (oder tiefer) sind. Der Beklagte reicht nun eine "Budgeterwartung / Budget: 07.2023" für das dritte Quartal 2023 bis und mit das zweite Quartal 2024 in der Höhe von CHF 4'050.00 pro Quartal ins Recht. Gestützt darauf behauptet er, die Nebenkosten würden monatlich CHF 1'350.00 (= CHF 4'050.00 / 3) betragen. Diese Argumentation ist unbegründet. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ausdrücklich von variierenden Nebenkosten ausging. Daher hätte der Beklagte substanziiert behaupten und begründen müssen, dass entweder die Methode des Kantonsgerichts, das Variieren der Kosten unberücksichtigt zu lassen, falsch ist oder dass es sich um mehr als bloss variierende Kosten bzw. um mehr als bloss eine vorübergehende Erhöhung der Nebenkosten handelt. Der Berufungskläger tat jedoch weder das eine noch das andere. Deshalb ist insoweit auf die Berufung gar nicht einzutreten (E. 3.3). Doch selbst wenn darauf eingetreten würde, nützte dies dem Beklagten nichts. Denn Behauptungen (oder Belege), die auf eine dauerhafte Erhöhung hindeuten, sind nicht aktenkundig. Der Beklagte legte bloss Budgets ab dem dritten Quartal 2023 ins Recht, unterliess es aber, beispielsweise die Abrechnungen für die Jahre 2021 und 2022 einzureichen. Der Grund für die höheren Budgets wird nirgends erwähnt. Es wäre aber vorliegend essenziell, diesen Grund zu kennen. Denn höhere Budgets können mit bevorstehenden besonderen Investitionen, die nicht (oder nicht ganz) aus dem Erneuerungsfonds bezahlt werden, zusammenhängen. Solche Investitionen wiederum sind nicht ohne Weiteres im laufenden Unterhalt zu berücksichtigen. Mangels Angaben hierzu ist unverändert von Nebenkosten in der Höhe von monatlich CHF 1'043.90 auszugehen. 7.5 Mit Bezug auf die geltend gemachten Kosten für die Gebäudeversicherung von CHF 150.00 unterlässt es der Beklagte, darzutun und zu belegen, dass diese Versicherung nicht, wie üblich, von der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft abgeschlossen und entsprechend aus den Beiträgen der Stockwerkeigentümer finanziert wird. Die bereits erwähnte Abrechnung vom 3. Februar 2021 (act. 7/9 S. 4) enthält denn auch eine Position "Versicherungen" in der Höhe von CHF 428.10. Davon abgesehen legte der Beklagte auch keinen einzigen Beleg über die Kosten der Gebäudeversicherung von angeblich CHF 150.00 ins Recht. Diese geltend gemachten Kosten sind demnach nicht mitzuberücksichtigen. 7.6 Ebenso wenig im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen sind die Kosten für den Parkplatz der Mutter. Dem Fahrzeug der Mutter kommt unbestrittenermassen keine Kompetenzqualität
Seite 18/21 im Sinne von Art. 92 SchKG zu. Ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben haben die Kosten für den Bastelraum. Solche Kosten sind aus dem Überschuss zu bezahlen. Speziell ist vorliegend, dass der Beklagte Eigentümer der Liegenschaft ist und er bereits für die Kosten des Parkplatzes und des Bastelraums aufkommt (vgl. act. 51/5). Bei der Unterhaltsberechnung kann diesem Umstand allerdings keine Rechnung getragen werden. Es ist dem Beklagten aber grundsätzlich unbenommen, mit der Mutter einen Vertrag über die entgeltliche Benützung dieser Objekte (Parkplatz und Bastelraum) abzuschliessen oder – falls sich die Kindsmutter weigert – ihr die Benützungsbefugnis zu entziehen. 7.7 Ob der Beklagte noch "freien Zugang zur Wohnung, der Benutzung seines Zimmers und damit verbunden auch der Nutzung der weiteren Räume, wie Küche, Bad etc." beansprucht (so der Kläger [act. 64 Rz 12]), ist unerheblich. Erstens legt der Kläger nicht dar, ob bzw. wie oft der Beklagte diesen Zugang beansprucht. Zweitens wäre dem Kläger aber ohnehin nicht gedient, wenn im Bedarf des Beklagten ein Teil der Wohnkosten für G.________ berücksichtigt würde. Dann nämlich erhöhte sich der Bedarf des Beklagten, während sich der Bedarf des Klägers und der Kindsmutter verringert. Dies wiederum könnte höchstens zu tieferen Unterhaltsbeiträgen führen. 7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Wohnkosten für die Liegenschaft in G.________ zu Recht mit CHF 2'100.00 bezifferte. Davon entfallen 1/3 auf den Kläger und 2/3 auf die Mutter. 8. Nachfolgend ist gestützt auf die vorangehenden Erwägungen zu ermitteln, wie sich die (leicht) geänderten Zahlen auf die Unterhaltsberechnung auswirken. Dabei ist nach der Berechnungsweise der Vorinstanz zu verfahren, zumal diese Berechnungsweise von keiner Partei gerügt wurde. Im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid ist das monatliche Gesamteinkommen des Beklagten um CHF 423.00 höher (vorne E. 4.10) und sein monatlicher Gesamtbedarf um CHF 400.00 höher (vorne E. 6.5). Dies gilt für alle Phasen. 8.1 Nach dem Gesagten ergeben sich folgende Gesamtüberschüsse und Überschussanteile (1/5) des Klägers (vgl. act. 47 E. 8.3.1-8.3.4; Beträge in CHF): Phase I Mutter Beklagter Kläger Nettoeinkommen 2'000.00 13'870.00 300.00 Familienrechtl. Exmin. 3'498.00 4'676.00 1'433.00 Manko / Überschuss -1'498.00 9'194.00 -1'133.00 Gesamtüberschuss 6'573.00 1/5 davon 1'312.60 Phase II Mutter Beklagter Kläger Nettoeinkommen 3'200.00 13'870.00 300.00 Familienrechtl. Exmin. 3'567.00 5'004.00 1'436.00 Manko / Überschuss -367.00 8'866.00 -1'136.00 Gesamtüberschuss 7'363.00 1/5 davon 1'472.60 Phase III Mutter Beklagter Kläger
Seite 19/21 Nettoeinkommen 4'000.00 13'870.00 300.00 Familienrechtl. Exmin. 3'643.00 5'032.00 1'725.00 Manko / Überschuss 357.00 8'838.00 -1'425.00 Gesamtüberschuss 7'770.00 1/5 davon 1'554.00 Phase IV Mutter Beklagter Kläger Nettoeinkommen 4'000.00 13'870.00 350.00 Familienrechtl. Exmin. 3'532.00 5'791.00 1'675.00 Manko / Überschuss 468.00 8'079.00 -1'325.00 8.2 Die Vorinstanz plafonierte den Überschussanteil des Klägers in den Phasen I-III auf monatlich CHF 1'100.00 (act. 47 E. 8.3.1.3, 8.3.2 und 8.3.3). Gegen diese Plafonierung opponierten die Parteien (zu Recht) nicht. Die vorstehende Tabelle zeigt, dass trotz der neuen Einkommens- und Bedarfszahlen beim Beklagten der errechnete Überschussanteil des Klägers den Betrag von CHF 1'100.00 in diesen drei Phasen auch weiterhin übersteigt. Demzufolge ändert sich am Ergebnis nichts. Für die Phase IV (ab Volljährigkeit des Klägers) entfällt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, der Anspruch des Klägers auf einen Anteil am Überschuss. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beklagte in der Phase IV mit einem Überschuss von CHF 8'056.00 deutlich leistungsfähiger sei als die Mutter mit einem Überschuss von CHF 468.00 im Monat. Entsprechend verpflichtete sie einzig den Beklagten, für den (vollen) Barunterhalt des Klägers aufzukommen (act. 47 E. 8.3.4). Neu beträgt der Überschuss des Beklagten zwar nicht mehr CHF 8'056.00, sondern nur noch CHF 7'962.00. Dies ändert aber nichts am nach wie vor deutlichen Leistungsgefälle. Mithin hat der Beklagte in der Phase IV – unverändert gegenüber dem angefochtenen Entscheid – für den gesamten Barunterhalt des Klägers aufzukommen. Auch in dieser Phase bleiben die Anpassungen beim Einkommen und Bedarf des Beklagten daher im Ergebnis folgenlos. 9. Als Gesamtergebnis ist somit festzuhalten, dass sich – trotz einzelner Korrekturen beim Einkommen und Bedarf des Beklagten – an den von der Vorinstanz ermittelten und festgelegten Unterhaltsbeiträgen nichts ändert. Die Berufung ist somit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Seite 20/21 10.1 Angesichts des beschränkten Aufwands und der beschränkten Schwierigkeit der im Berufungsverfahren zu klärenden Fragen rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr ermessensweise auf CHF 4'000.00 festzusetzen (vgl. § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 KoV OG). 10.2 Die von der Rechtsvertreterin des Klägers in der Berufungsduplik geltend gemachte Parteientschädigung von pauschal CHF 7'500.00 ist in Anbetracht des verhältnismässig geringen Aufwands im Berufungsverfahren – trotz des doppelten Schriftenwechsels – zu hoch. Ein Honorar in dieser Höhe lässt sich auch nicht mit der behaupteten Verletzung der "Mitwirkungspflicht und der Eventualmaxime" durch den Beklagten begründen (vgl. act. 64 Rz 16). Angemessen ist ein Honorar von ermessensweise CHF 4'000.00 (vgl. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (§ 25a AnwT; die Rechtsvertreterin des Klägers macht einen Mehrwertsteuersatz von 7,7 % geltend) resultiert eine Parteientschädigung von gerundet CHF 4'435.00. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 12. Juni 2023 wird bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 4'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Der Beklagte hat den Kläger für das Berufungsverfahren mit CHF 4'435.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 21/21 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2021 50) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber K. Heidelberger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: