Skip to content

Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2023 17

12. September 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·2,943 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Forderung | Aktiengesellschaft

Volltext

20230810_112500_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2023 17 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 12. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ und/oder Rechtsanwalt E.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 13. April 2023)

Seite 2/8 Rechtsbegehren Klägerin und Berufungsklägerin 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 13. April 2023 (Verfahren A3 2022 11) aufzuheben und es sei die Klage vom 18. März 2022 gutzuheissen. 2. Eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin, d.h. deren Rechtsbegehren Ziff. 1-3, vollumfänglich abzuweisen, soweit hierauf überhaupt eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1.1 Die A.________ GmbH (nachfolgend: Klägerin) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen den ________. Ihre Gesellschafter sind F.________, G.________, H.________ und I.________. Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ist J.________. Die C.________ GmbH wurde im Oktober 2020 in die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) umgewandelt. Sie bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister im Wesentlichen ________. Ihr Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus K.________ (Präsident) sowie G.________ und H.________ (Mitglieder). Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien ist L.________. 1.2 Im April 2020 kaufte die Klägerin von der M.________ AG einen Bentley Continental GT 6.0 W12 (nachfolgend: Bentley) zum Preis von CHF 417'000.00 und von der N.________ AG einen Rolls-Royce Wraith V12 Black Badge Coupé (nachfolgend: Rolls-Royce) zum Preis von CHF 270'000.00 (act. 1/9-10). Die Klägerin verkaufte der Beklagten den Bentley zum Preis von CHF 417'100.00 und den Rolls-Royce zum Preis von CHF 270'100.00 weiter. Diese zwei Kaufverträge datieren vom 16. April 2020 und wurden für beide Vertragsparteien jeweils von G.________ und H.________ unterzeichnet (act. 1/11-12). 1.3 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und monierte, die von den Gesellschaftern G.________ und H.________ getätigten Weiterverkäufe der Fahrzeuge Bentley und Rolls-Royce an die Beklagte stellten verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Der verdeckte Gewinn entspreche der der Klägerin entgangenen Gewinnmarge von 8 Prozent und betrage CHF 56'111.70 (act. 1/15; act. 1 Rz 16).

Seite 3/8 2.1 Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren reichte die Klägerin am 18. März 2022 beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die Beklagte ein. Sie machte geltend, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr CHF 56'711.70 nebst Zins zu 5 % seit 21. April 2021 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes O.________ sei in diesem Umfang zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten (act. 1). 2.2 In der Klageantwort vom 27. Juni 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (act. 7). 2.3 In der Replik vom 5. September (act. 11) und der Duplik vom 28. November 2022 (act. 17) hielten die Parteien je an ihrem Rechtsbegehren fest. Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichten die Parteien in Ausübung des unbedingten Replikrechts je zwei Stellungnahmen ein (act. 20, act. 25, act. 26 und act. 29). 2.4 Mit Eingaben vom 23. Januar (act. 27) und 6. Februar 2023 (act. 29) verzichteten die Parteien übereinstimmend auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. 2.5 Mit Entscheid vom 13. April 2023 wies das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten von CHF 4'500.00 der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7'776.50 zu bezahlen (act. 33; Verfahren A3 2022 11). 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin am 15. Mai 2023 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 34). In der Berufungsantwort vom 7. Juli 2023 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 38). Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der angerufenen Gerichte ist (unbestrittenermassen) gegeben, weshalb diesbezüglich ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen in E. 1 des angefochtenen Entscheids (act. 33) verwiesen werden kann (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.). 2. Ferner ist in prozessualer Hinsicht vorab Folgendes festzuhalten: 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Beru-

Seite 4/8 fungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 2.2 Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufung ermöglicht demnach eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4, je m.w.H.). 3. Der Sachverhalt, auf den die Klägerin ihren Anspruch stützt, trug sich im Jahr 2020 zu. Anwendbar ist deshalb aArt. 678 OR in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 i.V.m. Art.1 Abs. 1 SchlT ZGB). Dieser Artikel lautete wie folgt: Aktionäre und Mitglieder des Verwaltungsrates sowie diesen nahestehende Personen, die ungerechtfertigt und in bösem Glauben Dividenden, Tantiemen, andere Gewinnanteile oder Bauzinse bezogen haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet (Abs. 1). Sie sind auch zur Rückerstattung anderer Leistungen der Gesellschaft verpflichtet, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen (Abs. 2). Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu; dieser klagt auf Leistung an die Gesellschaft (Abs. 3). Die Pflicht zur Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Empfang der Leistung (Abs. 4). Gemäss Art. 800 OR (in der damaligen wie in der heutigen Fassung) sind die Vorschriften des Aktienrechts für die Rückerstattung von Leistungen der Gesellschaft an Gesellschafter, Geschäftsführer sowie diesen nahestehenden Personen entsprechend anwendbar.

Seite 5/8 Die Rückerstattungspflicht für verdeckte Gewinnausschüttungen nach aArt. 678 Abs. 2 OR setzt unter anderem voraus, dass ein Missverhältnis sowohl zwischen Leistung und Gegenleistung als auch zwischen Gewinnausschüttung und wirtschaftlicher Lage der Gesellschaft besteht. Diese Missverhältnisse müssen offensichtlich sein. Das heisst, sie müssen jedem, der gerecht und billig denkt und die konkreten Verhältnisse vernünftig beurteilt, in die Augen springen, weil eine vernünftige wirtschaftliche Begründung fehlt. Weiter ist vorausgesetzt, dass der Empfänger nicht gutgläubig und die Ausschüttung in Verletzung von Gesetz oder Statuten – mithin ungerechtfertigt – erfolgt ist (zum Ganzen vgl. BGE 140 III 602 E. 8.2, 9.3 und 10.1; Vogt, Basler Kommentar, 5. A. 2016, [a]Art. 678 OR N 13 und 19; je m.w.H.). Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt die Klägerin (Art. 8 ZGB; Vogt, a.a.O., [a]Art. 678 OR N 18). 4. Die Vorinstanz wies die Klage unter anderem mit folgender Begründung ab: Die Klägerin behaupte, sie erziele bei Weiterverkäufen von Fahrzeugen in der Regel eine Gewinnmarge von 8 % oder mehr. Nachdem diese Aussage substanziiert bestritten worden sei, habe es die Klägerin unterlassen, detailliert und in Einzeltatsachen zergliedert auszuführen, wie sie auf diese Marge von 8 % komme. In der Replik sei lediglich eine nicht näher begründete Anzahl von Autoverkäufen beschrieben worden, wobei in vier Fällen eine Gewinnmarge von (weit) weniger als 8 % erzielt worden sei (Porsche Cayenne V6, Mini Cooper S, BMW M135i und Audi A3 2.0 TFSI) und in vier (bestrittenen) Fällen eine Gewinnmarge von mehr als 8 % resultiert habe (Lamborghini 724, Landrover Discovery, Audi RS3 SB 2.0 und Audi RS3 Quattro). Damit sei – selbst wenn man auf die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin abstellen würde – nicht nachvollziehbar dargetan worden, wie die Klägerin auf eine "übliche Gewinnmarge" von 8 % gelange. Zudem gehe aus den klägerischen Ausführungen hervor, dass es offenbar in der Hälfte der Fälle vorgekommen sei, dass Fahrzeuge mit keiner Gewinnmarge oder mit einer Gewinnmarge von weniger als 8 % weiterveräussert worden seien. Den Rechtsschriften liessen sich keine weiteren Behauptungen zur Berechnung der üblichen Marge entnehmen und es würden Verweise auf allfällige aussagekräftige Buchhaltungsunterlagen bzw. auf die Anzahl der jährlichen Fahrzeugtransaktionen samt erzieltem Gewinnanteil fehlen. Folglich sei die behauptete Gewinnmarge von 8 % nicht hinreichend substanziiert worden, weshalb ein allfälliger Gewinnanteil aus den Fahrzeugverkäufen nicht berechnet werden könne (act. 33 E. 3.4.1). 5. Hiergegen wendet die Klägerin in der Berufung Folgendes ein: 5.1 Die Vorinstanz meine, die klägerische Darstellung, wonach die Klägerin bei ihren Fahrzeugverkäufen üblicherweise eine Gewinnmarge von 8 % erziele, sei nicht "nachvollziehbar dargetan worden". Die Vorinstanz habe diese Einschätzung auf vier Fahrzeuggeschäfte bezogen, bei denen die übliche Gewinnmarge von 8 % nicht habe erzielt werden können (Porsche Cayenne V6, Mini Cooper S, BMW M135i sowie Audi A3 TFSI). Dabei habe die Vorinstanz jedoch ausser Acht gelassen, dass diese Verkaufsgeschäfte von H.________ und G.________ abgewickelt worden seien und bei den wirtschaftlich bedeutenderen Verkäufen die übliche Gewinnmarge von 8% sogar habe übertroffen werden können (act. 34 Rz 9.1). 5.2 Der Verkauf des Porsche Cayenne sei aktenkundig am 15. Januar 2020 erfolgt. Dieses Verkaufsgeschäft sei vor der Einsetzung von I.________ als neuem Geschäftsführer der Kläge-

Seite 6/8 rin von H.________ und G.________ ausgehandelt worden. Der Verkauf des Porsche Cayenne könne daher bei der Ermittlung der Gewinnmarge nicht als repräsentativ für die erzielbare Marge betrachtet werden, was die Vorinstanz vollends ausser Acht lasse. Mit Bezug auf den BMW M135i xDrive ergebe sich aus der beklagtischen Beilage 20, dass H.________ und G.________ den Kaufvertrag unterzeichnet und den Verkauf an die P.________ GmbH abgewickelt hätten. Erneut habe es sich bei diesem Geschäft um ein nicht von I.________, der die Geschäftstätigkeit der Klägerin neu ausgerichtet habe, abgewickeltes Verkaufsgeschäft gehandelt. Der nicht gewinnbringende Verkauf des Mini Cooper S an Q.________ sei in ausdrücklicher Absprache mit allen Gesellschaftern als Entgegenkommen zugunsten der Schwester von I.________ erfolgt. Der Verkauf des an Zahlung genommenen Eintauschfahrzeuges Audi A3 2.0 TFSI an die P.________ GmbH sei im Zusammenhang mit dem Verkauf des Audi RS3 SB Quattro an den Kunden R.________ erfolgt (act. 34 Rz 9.2-9.4). 5.3 Demgegenüber habe die Klägerin dargelegt und mit Urkunden untermauert, dass unter der neuen Führung von I.________ ab Mai 2020 mit dem Verkauf der Fahrzeuge Audi S3, Lamborghini 724 Huracan Spyder, Land Rover Discovery SP 2.0 und Audi RS3 Quattro Gewinnmargen von 9,5 % (Lamborghini), 11,6 % (Land Rover Discovery), 24 % (Audi RS3 Quattro) und 33 % (Audi S3) erzielt worden seien. Es habe sich bei diesen Verkaufsgeschäften um die wirtschaftlich bedeutenderen Geschäfte mit relativ hohen Verkaufserlösen gehandelt. Weiter sei erstellt und bewiesen, dass die Organe der Beklagten vollumfängliche Einsicht in alle Verkaufsverträge genommen hätten und ihnen mithin bekannt sei, dass die Klägerin die vorerwähnten Gewinnmargen erzielt habe. Es sei weiter erstellt, dass die mit der Einsetzung von I.________ als Geschäftsführer und der damit von der Klägerin eingeleiteten Neuausrichtung auf den Verkauf von Fahrzeugen anderer Marken als Porsche die übliche Gewinnmarge von 8% und sogar mehr erzielt worden sei. Die Vorinstanz habe somit wesentliche Sachverhaltselemente (erzielte Gewinnmargen nach Einsetzung von I.________ als neuem Geschäftsführer bei den finanziell bedeutenderen Verkäufen, Neuausrichtung der Klägerin auf den Handel mit Fahrzeugen britischer und italienischer Provenienz und danach erzielte Gewinnmargen) ausser Acht gelassen und bei der Beurteilung der "Ungerechtfertigtheit" der Leistung an die Beklagte falsche Rückschlüsse auf die von der Klägerin geltend gemachte erzielbare und übliche Gewinnmarge von 8 % gezogen. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und mit Bezug auf die von ihr getroffene Feststellung, wonach die Klägerin die Erzielung der üblichen Gewinnmarge von 8% nicht rechtsgenüglich nachvollziehbar dargetan habe, unangemessen geurteilt (act. 34 Rz 9.5). 6. Diese Einwände überzeugen nicht, und zwar aus folgenden Gründen: 6.1 Die Klägerin geht mit keinem Wort auf die vorinstanzliche Erwägung ein, wonach Verweise auf aussagekräftige Buchhaltungsunterlagen oder auf die Anzahl der jährlichen Fahrzeugtransaktionen samt erzieltem Gewinnanteil fehlen würden. Völlig zu Recht hob nämlich die Vorinstanz damit hervor, dass vier Beispiele, bei denen die Gewinnmarge mehr als 8 % betrug, nicht genügen, um zu beweisen, dass "üblicherweise" eine Marge von über 8 % erzielt wird. Wie viele Geschäfte die Beklagte getätigt hat und inwieweit die von ihr ausgewählten vier Beispiele überhaupt repräsentativ sind, bleibt ungewiss und unbewiesen. Aussagekräftig wären – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – Buchhaltungsunterlagen oder mindestens Angaben über die Anzahl (Gesamtzahl) der jährlichen Fahrzeugtransaktionen samt erzieltem

Seite 7/8 Gewinnanteil. Darauf geht die Klägerin nicht ein. Mithin fehlt es in diesem wesentlichen Punkt an einer argumentativen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, sodass insoweit auf die Berufung gar nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 2.1). 6.2 Nicht stichhaltig ist auch das Argument der Klägerin, die Vorinstanz habe die erzielten Gewinnmargen nach Einsetzung von I.________ und die Neuausrichtung der Klägerin auf den Handel mit Fahrzeugen italienischer und britischer Provenienz nicht berücksichtigt. Wie die Klägerin nämlich selbst ausführt, seien "unter der neuen Führung von I.________ ab Mai 2020 mit dem Verkauf der Fahrzeuge Audi S3 […], Lamborghini 724 Huracan Spyder, Land Rover Discovery SP 2.0 [und] Audi RS3 Quattro" höhere Gewinnmargen erzielt worden (vgl. act. 34 Rz 9.5; Hervorhebung hinzugefügt). Die angeblich verdeckte Gewinnausschüttung erfolgte jedoch früher, nämlich im April 2020. Massgebend zur Bestimmung des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ist dieser Zeitpunkt (vgl. Vogt, a.a.O., [a]Art. 678 OR N 14 m.w.H.). Mithin kann vorliegend zur Begründung oder zum Beweis der "Üblichkeit" einer Gewinnmarge von 8 % ohnehin nicht auf Geschäfte abgestellt werden, die erst "ab Mai 2020" abgeschlossen wurden. Behauptungen oder Beweisofferten für die bis oder im April 2020 übliche Gewinnmarge stellt die Klägerin (auch in der Berufung) keine auf. Aussagekräftige oder geeignete Behauptungen und Beweismittel fehlen. 6.3 Der Klägerin ist auch mit dem Einwand, die Organe der Beklagten hätten "vollumfängliche Einsicht in alle Verkaufsverträge genommen" (act. 34 Rz 9.5), nicht geholfen. Zunächst ist unklar, was die Klägerin mit "alle Verkaufsverträge" meint, mithin ob sie damit auch weitere, von der Klägerin in ihren Rechtsschriften gerade nicht erwähnte Verträge meint. Selbst wenn sie dies hätte sagen wollen, ist ihr entgegenzuhalten, dass diesbezüglich nicht die Beklagte beweispflichtig ist, sondern die Klägerin. Auch wenn die Beklagte den entscheidrelevanten Sachverhalt (angeblich) kennt, obliegt es weiterhin der Klägerin, den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen, sofern die Beklagte – wie hier – diesen substanziiert bestreitet. 7. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die weiteren Gründe, welche die Vorinstanz zur Abweisung der Klage anführte, und die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände ist daher nicht mehr einzugehen. Offenbleiben kann insbesondere auch die Frage, ob die angeblichen Sonderrabatte nur der Klägerin oder auch der Beklagten gewährt worden wären (vgl. act. 33 E. 3.4.2), zumal die Klägerin nicht einen Teil des erhaltenen Sonderrabatts geltend macht, sondern die "erzielbare Gewinnmarge von 8 %" auf den von ihr bezahlten Preisen für den Bentley und den Rolls-Royce (act. 34 Rz 10). Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach vollumfänglich zu bestätigen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen und diese ist zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegend massgebenden Streitwert von CHF 56'111.70 (act. 34 Rz 4; § 15 Abs. 1 KoV OG) ist die Entscheidgebühr auf CHF 4'500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Das von den Rechtsvertretern der Beklagten geltend gemachte Honorar von CHF 4'614.40 (inkl. Auslagen) ist bei diesem Streitwert angemessen und antragsgemäss zuzusprechen (§ 3

Seite 8/8 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 AnwT). Die Hinzurechnung einer Mehrwertsteuer wurde ausdrücklich nicht verlangt. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 13. April 2023 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 4'500.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'614.40 zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2022 11) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z1 2023 17 — Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2023 17 — Swissrulings