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Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2022 8

23. Februar 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·5,825 Wörter·~29 min·3

Zusammenfassung

Forderung | Kauf/Tausch/Schenkung

Volltext

20221220_143749_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2022 8 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Ersatzrichter Th. Hubatka Gerichtsschreiber Chr. Kaufmann Urteil vom 23. Februar 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, bestehend aus: AA., AB., AC., AD., AE., AF., AG., AH., AI., AJ., AK., AL., AM., AN., AO., AP., AQ., AR., AS., AT., AU., AV., AW., AX., alle vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Kläger und Berufungsbeklagte, gegen

Seite 2/16 C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 1. März 2022)

Seite 3/16 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Das Urteil vom 1. März 2022 des Kantonsgerichts Zug sei aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: "1. Die Klage sei teilweise [in der Höhe von CHF 100'000.00] abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerschaft." 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten. Kläger und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 1. März 2022 sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. Mit Vertrag vom 22. März 2018 kauften die Kläger von der Beklagten das in der Gemeinde E.________ gelegene Grundstück Nr. ________ mit 32 Wohnungen und 32 Garageneinstellplätzen mit "Antrittstermin" per 1. April 2018 zu einem Kaufpreis von CHF 13,6 Mio. (act. 1/4 S. 4 f., 7 und 10). Die Ziff. IV.3-6 des Kaufvertrags lauten wie folgt (act. 1/4 S. 11 und 14 f.): "3. Die Parteien kennen die Bestimmung über das Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837-841 ZGB). Die Verkäuferin verpflichtet sich, alles vorzukehren, damit gesetzliche Pfandrechte nicht definitiv zur Eintragung ins Grundbuch gelangen. Wird ein Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Total- bzw. Generalunternehmerin, eines Subunternehmers oder Lieferanten vorläufig oder definitiv im Grundbuch eingetragen, ist die Verkäuferin verpflichtet, innert 10 Tagen ab Mitteilung dieses Grundbucheintrages hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB zu leisten, damit das Bauhandwerkerpfandrecht wieder gelöscht wird. Die Verkäuferin bestätigt, dass sie alle fälligen Steuern und öffentlich-rechtlichen Abgaben (inkl. Anschlussgebühren oder Grundeigentümerbeiträge und ähnliche Abgaben, deren Veranlagung auf einen Sachverhalt vor Eigentumsübertragung zurückgeht) für das Kaufobjekt sowie sämtliche berechtigten und genehmigten Rechnungen von Handwerkern, die in den letzten vier Monaten auf diesem Grundstück tätig waren oder Material geliefert haben, bezahlt hat bzw. rechtzeitig bezahlen wird.

Seite 4/16 Zur Sicherstellung wird seitens der Käuferschaft [recte: der Verkäuferin] der Betrag von CHF 100'000.00 (Franken einhunderttausend) auf das Konto IBAN ________, lautend auf die F.________, bei der ________ überwiesen (s. Ziffer 6). 4. Gewährleistung Die Verkäuferin leistet der Käuferschaft für die fachgemässe dem Baubeschrieb entsprechende Ausführung der Arbeiten Gewähr gemäss Art. 165 ff. der Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten, Norm 118, Ausgabe 1977/1991, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA-Norm 118). Die Verkäuferin leistet jedoch keine Sicherheit (Solidarbürgschaft) nach Massgabe von Art. 181 SIA-Norm 118. […] Bei Antritt wird von den Parteien ein Protokoll über allfällige Mängel aufgenommen und von allen Parteien unterzeichnet. Das Protokoll führt alle noch unvollendeten Arbeiten sowie alle sichtbaren Mängel auf. Nach Vollendung der im Protokoll festgestellten noch unfertigen Arbeiten und nach Nachbesserung der im Protokoll festgestellten Mängel gilt das Kaufobjekt als von der Käuferschaft als mängelfrei übernommenes Werk. Gravierende Mängel sind umgehend zu beheben. Untergeordnete Mängel, die den Gebrauch des Kaufobjektes nicht übermässig behindern, werden im Rahmen der ordentlichen 2-Jahres-Mängelbehebung behoben. Zur Sicherstellung dieser Verpflichtung wird ein Betrag von maximal CHF 100'000.00 auf dem Sperrkonto, lautend auf die F.________ bei der ________, gehalten (s. Ziffer 6). […] 5. Die Vertragsparteien haben Kenntnis von den gesetzlichen Bestimmungen über die Veräusserung von Miet- (Art. 261 OR) und Pachtgegenständen (Art. 290 OR). Die C.________ AG wird die Erstvermietung für das Kaufobjekt im Einvernehmen mit der Käuferschaft vornehmen bzw. durch einen Dritten vornehmen lassen, dies bis zum Zeitpunkt des Antrittstermins. Für die zu unterzeichnenden Mietverträge sind die Vertragsformulare analog HEV für Mietwohnungen (Referenzzinssatz 1,5 %) zu verwenden, mit einer Mieterkaution von mindestens 2 Monatsmieten. Es dürfen keine Vorkaufsrechte vereinbart werden. Das Honorar für die Erstvermietung sowie die entstehenden Vermarktungs- und Nebenkosten sind im Kaufpreis inbegriffen. Die C.________ AG leistet der Käuferschaft für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. März 2019 eine Mietzinsgarantie (Nettomietzinsen) gestützt auf die der Käuferschaft bereits ausgehändigte und von beiden Parteien gleichzeitig unterzeichnete Mietzinsaufstellung im Gesamtbetrag von CHF 576'540.00 (Franken fünfhundertsechsundsiebzigtausendfünfhundertvierzig). Zur Sicherung der Mietzinsgarantie wird seitens der Käuferschaft ein Betrag von CHF 300'000.00 auf dem Sperrkonto, lautend auf die F.________ bei der ________ zugunsten der Verkäuferin, zurückbehalten (s. Ziffer 6).

Seite 5/16 6. a) Die Sicherheitsleistung gemäss Ziffer 3 (Bauhandwerkerpfandrecht) und 4 (Mängelbehebung) hievor beträgt insgesamt CHF 100'000.00 (Franken einhunderttausend) und dient ausschliesslich zur Sicherstellung der Behebung für allfällige im Zeitpunkt des Antrittstermins noch bestehende Mängel und der noch nicht fertigerstellten Aussenarbeiten sowie allenfalls zur Löschung von auf dem Kaufobjekt vorgemerkten bzw. eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechten. Die F.________ ist ausdrücklich berechtigt, diesen Betrag gänzlich oder teilweise für die Behebung der vorerwähnten Mängel und Fertigstellungsarbeiten zu verwenden, sofern diese Arbeiten von der Verkäuferin nicht unverzüglich veranlasst werden. Für den Fall allfälliger Bauhandwerkerpfandrechte ist die F.________ berechtigt, den Betrag teilweise oder gänzlich dem zuständigen Gericht zu überweisen oder aber mit ausdrücklicher Zustimmung der Verkäuferin zur direkten Zahlung an die entsprechenden Bauhandwerker zu verwenden. Sind nach Ablauf von vier Monaten nach Antritt keine der oben erwähnten Sicherstellungsgründe mehr gegeben, wird der allfällig bestehende Restbetrag auf das Konto ________ der Verkäuferin bei der ________ überwiesen. b) Die Sicherheitsleistung gemäss Ziffer 5 (Mietzinsgarantie) hievor beträgt insgesamt CHF 300'000.00 und dient ausschliesslich zur Sicherstellung der Mietzinsgarantie. Die F.________ ist ausdrücklich berechtigt, die entsprechenden Sollmietzinsen der nicht vermieteten Wohneinheiten monatlich von der Sicherheitsleistung abzubuchen. Dabei hat sie der Verkäuferschaft per Ende jedes Kalendermonats eine Übersicht der nicht vermieteten Wohneinheiten zuzustellen. Ist nach Ablauf der Mietzinsgarantie ein allfälliger Restbetrag vorhanden, wird dieser auf das Konto ________ der Verkäuferin bei der ________ überwiesen." 2. Die Beklagte beauftragte die F.________ mit der Erstvermietung der Wohnungen und Garageneinstellplätze (act. 11/1; vgl. Ziff. IV.5 zweiter Absatz des Kaufvertrags). Ab dem Antrittstermin, d.h. ab dem 1. April 2014, besorgte die F.________ als Verwalterin der klägerischen Miteigentümergemeinschaft die weitere Vermietung der verschiedenen Mietobjekte (act. 27 Rz 11 S. 4; act. 31 Rz 43). 3. Da sich im Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2019 nicht alle Mietobjekte vermieten liessen, mussten die Kläger entsprechende Mietzinsausfälle hinnehmen, die sie vorerst mit der von der Beklagten erbrachten Sicherheitsleistung von CHF 300'000.00 deckten (vgl. Ziff. IV.5 und IV.6b des Kaufvertrags). Die darüber hinausgehenden Mietzinsausfälle stellten sie der Beklagten in Rechnung. 4.1 Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zug (act. 1/A) reichten die Kläger mit Eingabe vom 28. Mai 2020 beim Kantonsgericht Zug Klage ein und stellten das folgende Rechtsbegehren (act. 1): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerschaft CHF 158'962.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 2. April 2019.

Seite 6/16 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 222543 des Betreibungsamtes Zug (Zahlungsbefehl vom 4. April 2019) sei im unter Ziff. 1 oben genannten Umfang zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Zur Begründung führten die Kläger aus, die Beklagte habe ihnen für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2019 die Mietzinse im Gesamtbetrag von CHF 576'540.00 garantiert. Zur Teilsicherung dieser Verpflichtung sei der Betrag von CHF 300'000.00 auf ein Konto bei der ________, lautend auf die F.________, bezahlt worden. Nach dem Antrittstermin hätten die Mietzinseinnahmen nicht die in der Mietzinsaufstellung vorgesehene Höhe erreicht, weshalb die F.________ die entsprechenden Sollmietzinse monatlich von der Sicherheitsleistung "abgebucht" habe. Die Mietzinsausstände hätten bis zum 30. September 2018 mit der im Umfang von CHF 300'000.00 geleisteten Sicherheitsleistung gedeckt werden können. Da für die Folgemonate Oktober 2018 bis März 2019 die ausstehenden Mietzinse nicht mehr von der Sicherheitsleistung gedeckt gewesen seien, hätten die Kläger der Beklagten hierfür Rechnung im Gesamtbetrag von CHF 169'905.00 gestellt (act. 1). 4.2 In der Klageantwort vom 7. September 2020 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Klage. Der Verwaltungsrat der Beklagten, G.________, habe die F.________ telefonisch angewiesen, die weiteren Forderungen der Kläger für die Monate Oktober 2018 bis März 2019 von der Sicherheitsleistung für Bauhandwerkerpfandrechte und die Mängelbehebungen in der Höhe von CHF 100'000.00 "abzubuchen", womit die [Rest- ]Forderung höchstens noch CHF 57'972.00 betrage. Ausserdem hätten die Parteien entgegen dem Wortlaut des Kaufvertrags bei der Vertragsunterzeichnung mündlich vereinbart, dass die Liegenschaft nicht nach Baubeschrieb und Bauplänen, sondern "wie gesehen" verkauft werde, weshalb die Sicherheitsleistung nicht zur Finanzierung von Ersatzvornahmen hätte verwendet werden dürfen. Sofern die Kläger die Sicherheitsleistung für Bauhandwerkerpfandrechte und Mängelbehebungen in der Höhe von CHF 100'000.00 nicht für die weiteren Forderungen betreffend die Mietzinsgarantie verwendet hätten, läge eine ungerechtfertigte Bereicherung der Kläger vor, welche vorliegend auch als Verrechnungsforderung vorgebracht werde (act. 7). 4.3 In der Replik vom 20. Oktober 2020 hielten die Kläger an ihrem Rechtsbegehren fest. Ergänzend führten sie aus, das Kaufobjekt sei teilweise nicht fertiggestellt gewesen und habe daher diverse von den Klägern gerügte Mängel aufgewiesen. Aufgrund der Mängel und der Abweichung vom Baubeschrieb sei die Sicherheitsleistung für Bauhandwerkerpfandrechte und Mängelbehebungen zu Recht "abgebucht" worden. Entsprechend habe die Sicherheitsleistung nicht für Forderungen betreffend die Mietzinsgarantie verwendet werden können. Eine mündliche Vereinbarung der Parteien, wonach die Liegenschaft "wie gesehen" verkauft worden sei, werde bestritten. Eine solche Abrede mit gravierenden Konsequenzen für die Mängelrechte unterläge als wesentlicher Vertragspunkt der Formpflicht und könne im Rahmen der Vertragsunterzeichnung nicht formlos vereinbart werden. Die Beklagte habe sich gemäss Kaufvertrag verpflichtet, das Kaufobjekt schlüsselfertig gemäss Baubeschrieb und Bauplänen fertigzustellen (act. 11).

Seite 7/16 4.4 In der Duplik vom 1. Dezember 2020 hielt die Beklagte an ihrem Rechtsbegehren fest und führte ergänzend aus, dass die Forderung der Klägerin höchstens CHF 58'962.00 betrage, weshalb die Klage in diesem Umfang gutzuheissen sei (act. 15). 4.5 An der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2021 beharrten die Parteien auf ihren Standpunkten (act. 21-23). 4.6 Am 1. März 2022 erliess das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 25; Verfahren A3 2020 26): "1.1 Die Klage wird im Umfang von CHF 58'962.00 zufolge Anerkennung abgeschrieben. 1.2 Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern CHF 100'000.00 nebst Zins zu 5 % auf CHF 158'962.00 seit 30. April 2019 zu bezahlen. 1.3 Die Kläger sind berechtigt, die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug für den Betrag von CHF 158'962.00 nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2019 fortzusetzen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 9'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 9'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat den Klägern den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 9'000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 700.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 19'332.00 (Auslagen inbegriffen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]" Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammengefasst aus, im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien vereinbarten Mietzinsgarantie in der Höhe von CHF 576'540.00, die mit einer Sicherheitsleistung von CHF 300'000.00 abgesichert gewesen sei, habe unbestrittenermassen eine Restforderung der Kläger gegenüber der Beklagten in der Höhe von CHF 158'962.00 resultiert. Die eingeklagte Forderung von CHF 158'962.00 habe die Beklagte in der Höhe von CHF 58'962.00 anerkannt, weshalb die Klage in diesem Umfang zufolge Anerkennung abzuschreiben sei. Hingegen sei zwischen den Parteien umstritten, ob die Restforderung von CHF 100'000.00 bereits von der Beklagten beglichen worden sei, indem hierzu die für Forderungen aus Bauhandwerkerpfandrechten und Mängelbehebungen bestimmte Sicherheitsleistung von CHF 100'000.00 verwendet worden sei (act. 26 E. 2). Dies sei – so die Vorinstanz – zu verneinen. Entgegen den Behauptungen der Beklagten sei zwischen den Parteien kein Ausschluss der Gewährleistung – weder schriftlich noch mündlich – vereinbart worden. Gemäss Art. 216 Abs. 1 OR sowie Art. 657 Abs. 1 ZGB bedürften Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstand hätten, zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Dies gelte für sämtliche objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragsbestimmungen, worunter auch Klauseln über die Aufhebung oder Beschränkung der

Seite 8/16 Sachgewährleistung fielen. Demnach sei der Gewährleistungsausschluss bei Grundstückkaufverträgen unwirksam, wenn er nicht öffentlich beurkundet werde. Im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag hätten die Parteien unbestrittenermassen keine Freizeichnung und somit keinen Ausschluss der Gewährleistung vereinbart. Eine mündliche Vereinbarung der Freizeichnung, wie sie die Beklagte geltend mache, sei ebenfalls auszuschliessen. Die Beklagte habe nicht substanziiert dargelegt, inwiefern es sich bei der Freizeichnung im vorliegenden Fall um keine wesentliche Vertragsbestimmung handeln und diese somit nicht der Formpflicht unterliegen solle; vielmehr hätten die Parteien die Gewährleistung im Kaufvertrag schriftlich vereinbart. Da es sich um eine wesentliche Vertragsbestimmung handle, die der Formpflicht unterliege, hätte die Freizeichnung für ihre Gültigkeit öffentlich beurkundet werden müssen. Dies sei unbestrittenermassen nicht erfolgt, weshalb keine gültige Freizeichnung vorliege. An diesem Ergebnis würden auch gegenteilige Zeugenaussagen [bezüglich einer Freizeichnung] nichts ändern, da eine mündliche Vereinbarung der Freizeichnung mangels Einhaltung der Form unwirksam wäre. Im Übrigen habe die Beklagte zwar vorgebracht, bei der Vertragsunterzeichnung sei mündlich vereinbart worden, dass die Liegenschaft nicht gemäss Baubeschrieb und Bauplänen, sondern "wie gesehen" verkauft werde. In Würdigung der gesamten Umstände erscheine diese erstmals im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Behauptung jedoch als reine Schutzbehauptung. So habe die Beklagte die mit Schreiben vom 31. Juli 2018 und 22. März 2019 (act. 11/12 f.) angedrohten Ersatzvornahmen und die damit einhergehende Verwendung der Sicherheitsleistung für Bauhandwerkerpfandrechte und Mängelbehebungen weder bestritten noch irgendwelche Einwände dagegen erhoben. Dasselbe gelte auch hinsichtlich der weiteren von der Sicherheitsleistung nicht gedeckten Mietzinsausstände, die der Beklagten in Rechnung gestellt worden seien (act. 1/96-106). Sodann sei mit der Vertragsunterzeichnung an der Sicherheitsleistung für Mängelbehebungen in der Höhe von CHF 100'000.00 unbestrittenermassen festgehalten worden; hätten die Parteien aber eine Freizeichnung und somit einen Ausschluss der Gewährleistung beschlossen, hätte sich auch die Sicherheitsleistung für diese Verpflichtung erübrigt oder diese zumindest reduziert werden müssen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden. Die Beklagte hätte zweifelsohne die entsprechenden Einwände – wären sie denn zutreffend – sofort nach Erhalt der Rechnungen oder zumindest nach Erhalt der diversen Schreiben oder im Rahmen der Vereinbarung der Sicherheitsleistung erhoben (act. 26 E. 3). Im Weiteren habe die Beklagte weder die Mangelhaftigkeit des Kaufobjekts noch die veranlassten Ersatzvornahmen substanziiert bestritten, weshalb die F.________ die vereinbarte Sicherheitsleistung von CHF 100'000.00 für Forderungen im Zusammenhang mit den Mängelbehebungen vertragsgemäss verwendet habe (act. 26 E. 4). Demnach sei die von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Verrechnungseinrede nicht zu hören (act. 26 E. 5). Folglich sei die Klage im Umfang von CHF 58'962.00 zufolge Anerkennung abzuschreiben sowie im Umfang von CHF 100'000.00 nebst Zins zu 5 % auf CHF 158'962.00 seit dem 30. April 2019 (Tag nach Erhalt des Zahlungsbefehls) gutzuheissen und der Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung im Umfang von CHF 158'962.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. April 2019 zu beseitigen (act. 26 E. 6 f.). 5. Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 31. März 2022 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren

Seite 9/16 einreichen (act. 27). In der Berufungsantwort vom 30. Mai 2022 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 31). Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts zur Zuständigkeit der Zuger Gerichte sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 26 E. 1). Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beklagte die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Klage im Umfang von CHF 58'962.00 zufolge Anerkennung abgeschrieben wird, nicht angefochten hat (vgl. act. 26 E. 2). Diesbezüglich ist der erstinstanzliche Entscheid mithin in Rechtskraft erwachsen. 2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 2.2 Im Weiteren verfügt die Berufungsinstanz zwar über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu

Seite 10/16 untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_186/2022 vom 22. August 2022 E. 4.4.1). 2.3 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel sodann nur noch berücksichtigt werden, wenn sie (a.) ohne Verzug vorgebracht werden und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echten und unechten neuen Vorbringen. Bei den echten Noven geht es um Tatsachen, die (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem im erstinstanzlichen Verfahren letztmals neue Tatsachen vorgetragen werden konnten. Unechte Noven sind demgegenüber Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden waren. Neu im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO ist eine Tatsache nicht nur dann, wenn sie der Geltendmachung eines gänzlich neuen Standpunkts in tatsächlicher Hinsicht dient, sondern auch dann, wenn die novenwillige Partei damit eine bereits vor erster Instanz vorgetragene Behauptung (nachträglich) substanziiert bzw. substanziiert behauptet. Will eine Partei im Berufungsverfahren unechte Noven vortragen, obliegt es ihr präzise aufzuzeigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die ihr zumutbare Sorgfalt hat walten lassen. Sie hat namentlich präzise darzulegen, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewesen sein soll, die neu behaupteten Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz in den Prozess einzubringen. Bei echten Noven ist das Kriterium der Neuheit (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) ohne Weiteres gegeben. Folglich hat die novenwillige Partei darzutun, dass sie die neue Tatsache im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO "ohne Verzug" vorgebracht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f. m.w.H.). 3.1 In der Berufung rügt die Beklagte, die Vorinstanz sei in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Sachgewährleistung nicht ausgeschlossen worden sei, und bringt zur Begründung Folgendes vor: 3.1.1 Im Zusammenhang mit der Behauptung der Beklagten, die Liegenschaft sei "wie gesehen" verkauft worden, begnüge sich die Vorinstanz damit, den Sachverhalt mit Indizien zu würdigen, anstatt die beantragten vier Zeugen (darunter einen Anwalt und einen Notar) anzuhören, welche allesamt zugunsten der Beklagten aussagen würden. Da die Sachgewährleistung ausgeschlossen worden sei, gelange die Vorinstanz fälschlicherweise zum Schluss, dass die Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 100'000.00 für Forderungen wegen Mängelbehebungen habe verwendet werden dürfen. Ausserdem habe sich die Vorinstanz nicht mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb die Kläger nur wenige Wohnungen und Einstellplätze vermietet hätten. Die Kläger hätten diesbezüglich in der Replik erklärt, sie hätten ab dem Antrittstermin bis zum Auslaufen der Mietzinsgarantie nur deshalb so wenige Wohnungen und Einstellplätze vermieten können, weil das Kaufobjekt mangelhaft gewesen sei und die Beklagte sich bei der Mängelbehebung unkooperativ verhalten habe. Erst mit der Behebung zentraler Mängel und Abweichungen gegen Ende der Geltungsdauer der Mietzinsgarantie sei es zu "Erleichterungen" bei der Vermietung der einzelnen Mietobjekte gekommen. Im Übrigen habe die Ausgestaltung der Wohnungen dazu geführt, dass die Wohnungen nicht an Familien hätten vermietet werden können (vgl. act. 11 Rz 4).

Seite 11/16 Hierzu sei festzuhalten, dass die Beklagte – wie von ihr bereits in der Duplik vorgetragen (act. 15 Rz 4 [bzw. 6]) – die Liegenschaft "wie gesehen" verkauft und die behauptete Mangelhaftigkeit des Kaufobjektes ohnehin bestritten habe. Der Beklagten könne daher kein unkooperatives Verhalten vorgeworfen werden: Wer eine Liegenschaft "wie gesehen" verkaufe, müsse allfällige (bestrittene) Mängel nicht verbessern. Treuwidrig hätten vielmehr die Kläger gehandelt, indem sie ihre Vermietungsbemühungen – wie sie selbst zugegeben hätten – erst am Ende der Geltungsdauer der Mietzinsgarantie verstärkt hätten, was ihnen selbst anzurechnen sei. Dies werde eine Anhörung der Parteien zeigen. Weiter habe die Beklagte bereits in der Duplik erklärt, dass man die 3,5-Zimmer-Wohnungen an Familien mit Kindern hätte vermieten können (vgl. act. 15 Rz 8). Es sei unverständlich, weshalb sich die Vorinstanz zur Frage der Vermietungsbemühungen der Kläger nicht geäussert und die Parteien dazu nicht angehört habe, zumal die Liegenschaft im Jahr 2020 – wie die Kläger in der Replik selbst erklärt hätten (vgl. act. 11 Rz 4) – bis auf drei Wohnungen und vier Einstellplätze voll vermietet gewesen sei (vgl. act. 27 Rz 9-11). 3.1.2 Hinzu komme, dass sich der Verwaltungsrat der Beklagten am 28. März 2022 mit H.________, dem Bruder des Präsidenten des Verwaltungsrats der F.________, getroffen habe, um diesen Fall zu besprechen. Die F.________ sei die Gesellschaft, welche den Verkauf der Liegenschaft für die Beklagte vermittelt habe und von den Klägern beauftragt worden sei, die Vermietung und Verwaltung der Liegenschaft vorzunehmen. Bei diesem (Streit-)Gespräch sei H.________ "rausgerutscht", dass die Vermietung der Wohnungen während der Geltungsdauer der Mietzinsgarantie keine Priorität gehabt habe, da es ja eine Mietzinsgarantie gegeben habe. Damit habe sich bestätigt, dass sich die Kläger in Sachen Vermietungsbemühungen treuwidrig verhalten hätten. Auf eindringliche Nachfrage habe H.________ gesagt, die damalige Mitarbeiterin der F.________, I.________, die das Dossier mitbetreut habe, könne bestätigen, dass keine ernsthaften Vermietungsbemühungen erfolgt seien. Die F.________ habe die initialen Nettomietzinse absichtlich zu hoch angesetzt, um von den Klägern eine höhere Provision zu erhalten. In der Folge seien mit den Mietern Mietzinsreduktionen und mietzinsfreie Perioden vereinbart worden (vgl. auch act. 15 Rz 4 [bzw. 6]), was für die Kläger aufgrund der Mietzinsgarantie unproblematisch gewesen sei. I.________ habe dem Verwaltungsrat der Beklagten am 30. März 2022 erklärt, es sei tatsächlich kommuniziert worden, dass die Vermietung der Liegenschaft aufgrund der Mietzinsgarantie keine Priorität gehabt habe. Die initialen Nettomietzinse habe man zu hoch angesetzt, da die Provision der F.________ von den geschätzten Mietzinseinnahmen abhängig gewesen sei. Je höher die geschätzten Mietzinseinnahmen seien, desto höher sei auch die Provision. In der Folge habe die F.________ als von den Klägern eingesetzte Verwaltung einfach die Mietzinsgarantie zugunsten der Kläger "abgebucht". Sie habe dann erst nach ein paar Monaten die Vermietungsbemühungen erhöht bzw. sich professionell damit beschäftigt. Man habe dann auch angefangen, Mietzinsreduktionen und mietzinsfreie Perioden zu vereinbaren. So sei erklärbar, weshalb in den ersten Monaten praktisch keine Mietzinseinnahmen generiert worden seien, "ab der zweiten Hälfte der Mietzinsgarantie" die Mietzinseinnahmen aber ein bisschen gestiegen seien. Die Untätigkeit der von den Klägern eingesetzten Verwaltung könne nicht der Beklagten angelastet werden. Gemäss I.________ hätten mit einer professionellen Einstellung "zu Beginn der Mietzinsgarantie" weit mehr Wohnungen viel früher vermietet werden können. Zusätzliche Mietzinseinnahmen in der Höhe von CHF 100'000.00 oder mehr wären durchaus realistisch gewesen. Aufgrund der

Seite 12/16 Aussagen von I.________ würden die eingereichten "Mieterspiegel Leerstände" in einem völlig anderen Licht erscheinen. Die Tatsache, dass für die Kläger die Vermietung der Wohnungen infolge vorhandener Mietzinsgarantie keine Priorität gehabt habe, sei neu; die Beklagte habe erst am 28. März 2022 beim Gespräch mit H.________ davon erfahren. Dabei handle es sich um ein unechtes Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, welches die Beklagte trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz habe vorbringen können. Es sei das erste Mal gewesen, dass H.________ diese Äusserungen gemacht habe, obwohl die Beklagte mehrmals mit ihm gesprochen habe. Die Äusserungen von H.________ hätten sodann auch dazu geführt, dass die Beklagte am 30. März 2022 zum ersten Mal mit I.________ gesprochen habe (vgl. act. 27 Rz 11). 3.1.3 Im Weiteren habe die Beklagte am 28. März 2022 von H.________ erfahren, dass die Kläger der F.________ eine Provision in der Höhe von CHF 1 Mio. für den Liegenschaftskauf bezahlt hätten, obwohl die Beklagte der Familie J.________ (K.________ sei Präsident des Verwaltungsrats der F.________ und deren "Miteigentümer") für den Liegenschaftsverkauf bereits eine Provision in der Höhe von CHF 400'000.00 an die von H.________ beherrschte L.________ GmbH bezahlt habe. Die Höhe der Provisionszahlung hätten im Übrigen K.________ und H.________ zusammen mit der Beklagten verhandelt. Auch von dieser neuen Tatsache habe die Beklagte erst am 28. März 2022 von H.________ erfahren. Dabei handle es sich ebenfalls um ein unechtes Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, welches die Beklagte trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz habe vorbringen können. Auch aus dieser Tatsache könne gefolgert werden, dass die Beklagte nicht fair behandelt worden sei. Sie habe die Sachgewährleistung mündlich ausgeschlossen, da sie der F.________ vertraut habe und eine Mitarbeiterin der F.________ während dieser mündlichen Freizeichnung der Sachgewährleistung anwesend gewesen sei. Die Beklagte habe gedacht, dass die F.________ sich für sie einsetzen werde und den Klägern erkläre, dass die Sachgewährleistung ausgeschlossen werde. Nun scheine es aber so, dass sich die F.________ eher für die Kläger eingesetzt habe, welche ihr Provisionen in der Höhe von CHF 1 Mio. bezahlt habe. Dennoch würden sämtliche Zeugen an der Zeugenbefragung aussagen, dass die Sachgewährleistung mündlich ausgeschlossen worden sei (vgl. act. 27 Rz 11). 3.1.4 Ferner habe die Vorinstanz falsch gewürdigt, dass "die vertragswidrige Verwendung der Sicherheitsleistung für das Bauhandwerkerpfandrecht und die Mängelbehebung" [recte: die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung] nicht verrechnet werden könne. Die Kläger hätten erklärt, die Sicherheitsleistung von CHF 100'000.00 sei für Forderungen aufgrund von Mängelbehebungen "abgebucht" worden, obwohl die Sachgewährleistung – wie bereits dargelegt – ausgeschlossen worden sei. Damit bestehe offensichtlich eine verrechenbare Forderung zugunsten der Beklagten in der Höhe von CHF 100'000.00 (vgl. act. 27 Rz 12). 3.1.5 Die Vorinstanz habe schliesslich ausgeführt, dass eine mündliche Freizeichnung der Sachgewährleistung mangels Einhaltung der Form unwirksam wäre. Träfe dies zu, wäre der Kaufvertrag infolge Simulation als nichtig zu qualifizieren. Indem die Vereinbarung [bzw. der Kaufvertrag] trotz Nichtigkeit erfüllt worden sei, wäre eine allfällige Nichtigkeitseinrede der

Seite 13/16 Kläger – wie die Beklagte bereits an der Hauptverhandlung vorgebracht habe – ebenfalls ungültig (act. 27 Rz 8). 3.2. Den Ausführungen der Beklagten kann nicht gefolgt werden. 3.2.1 Die Kläger bestreiten, dass das von der Beklagten behauptete Treffen mit H.________ stattgefunden habe und es sich dabei um ein unechtes Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handle. Das angebliche Gespräch werde von der Beklagten lediglich vorgeschoben, um die damit verbundenen Behauptungen neu in das Verfahren einzubringen. Diese unsubstanziierten Behauptungen hätte die Beklagte aber ohne Weiteres bereits vor Kantonsgericht vorbringen können (act. 31 Rz 41). Dazu ist Folgendes zu bemerken: Bei den von der Beklagten erwähnten Gesprächen vom 28. und 30. März 2022 würde es sich – sollten diese tatsächlich stattgefunden haben – grundsätzlich um echte Noven handeln, während die auf dem Inhalt dieser Gespräche basierenden Tatsachenbehauptungen als unechte Noven zu betrachten wären (vgl. vorne E. 2.3). Letztlich ist diese Unterscheidung allerdings nicht relevant, weil die angeblichen Gespräche als von der Beklagten geschaffene Noven zu betrachten wären, die – abhängig vom Entscheid der Beklagten – bereits vor Aktenschluss hätten existieren können (sog. Potestativ-Noven) und daher wie unechte Noven nur noch berücksichtigt werden könnten, wenn sie die Beklagte trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Kantonsgericht vorbringen konnte (vgl. BGE 146 III 416 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2022 E. 2.2.1 f.). Die Beklagte behauptet dies zwar, sie versäumt es aber, diese Behauptung auch nur ansatzweise zu substanziieren (vgl. vorne E. 2.3). Zudem wurde die Vermietung der Mietobjekte in der Zeit vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2019, während welcher die Beklagte den Klägern die vereinbarte Mietzinsgarantie gewährte, von den Parteien bereits in ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften thematisiert (act. 7 Rz 9; act. 11 Rz 4). Der Beklagten wäre es daher bei zumutbarer Sorgfalt durchaus möglich gewesen, im Zusammenhang mit den bemängelten Vermietungsbemühungen die mit der Vermietung der Mietobjekte befassten Organe und/oder Angestellten der F.________ als Zeugen zu nennen. Diese Unterlassung kann sie im Berufungsverfahren nicht mehr korrigieren (vgl. vorne E. 2.3), womit ihre entsprechenden Behauptungen unbewiesen bleiben. Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beklagte wegen der von den Klägern angeblich geleisteten Provisionszahlung "nicht fair" behandelt worden sein soll bzw. inwiefern zwischen dieser Zahlung und dem angeblichen Ausschluss der Sachgewährleistung ein Zusammenhang bestehen soll. Abgesehen davon würden die von der Beklagten behaupteten Provisionszahlungen – selbst wenn diese zu berücksichtigen wären – nichts daran ändern, dass der angebliche Ausschluss der Sachgewährleistung ohnehin unwirksam wäre (vgl. hinten E. 3.2.4). Demnach erweisen sich die von der Beklagten im Zusammenhang mit den unechten Noven gestellten Anträge auf Befragung diverser Zeugen (act. 27 Rz 11) als verspätet bzw. als irrelevant, weshalb die Berufung diesbezüglich abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 3.2.2 Im Weiteren ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, als die Vorinstanz die von ihr behaupteten mangelhaften Vermietungsbemühungen der Kläger nicht näher geprüft hat. In der Sache selber sind ihre Einwendungen allerdings unbegründet.

Seite 14/16 Die angeblich mangelhaften Vermietungsbemühungen der Kläger wurden zum einen von der Beklagten nicht substanziiert behauptet (act. 7 Rz 9) und zum anderen von den Klägern widerlegt (act. 11 Rz 4). Einerseits war die Vermietbarkeit infolge der im Berufungsverfahren nicht mehr bestrittenen Mangelhaftigkeit des Kaufobjekts eingeschränkt (vgl. hinten E. 3.2.3; act. 31 Rz 38). Andererseits wurden mit den im Internet bzw. auf den Plattformen Homegate und Immoscout publizierten Inseraten gängige Vermietungsmassnahmen ergriffen (act. 11/14 f.). Der Vorwurf der Beklagten, die Vorinstanz habe die Parteien hierzu nicht angehört, ist unberechtigt, hat doch die Beklagte diesbezüglich vor Kantonsgericht keine Parteibefragung beantragt (act. 7 Rz 9); der erst vor Obergericht gestellte Antrag auf eine Befragung der Parteien (act. 27 Rz 11) ist verspätet, weshalb dieser nicht zu berücksichtigen ist (vgl. vorne E. 2.3). Ausserdem war – wie die Kläger zu Recht vorbringen (act. 1 Rz 7; act. 11 Rz 2; act. 31 Rz 20) – bis zum Antrittstermin die Beklagte für die Erstvermietung der Mietobjekte verantwortlich (vgl. Ziff. IV.5 zweiter Absatz des Kaufvertrags; vorne Sachverhalt Ziff. 1). Sollte die Vorinstanz mangels ausdrücklicher Behandlung dieser Einwendung das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt haben, wird diese Verletzung mit der vorliegend nachgeholten Begründung geheilt, konnte sich doch die Beklagte vor Obergericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. vorne E. 2.2), dazu äussern. Ausserdem käme eine Rückweisung an die Vorinstanz einem unnötigen formalistischen Leerlauf gleich, weshalb in jedem Fall davon abzusehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022 E. 6.2.2, 4A_374/2020 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 und 5A_28/2020 vom 13. November 2020 E. 3.3.7, je m.w.H.). 3.2.3 Die von der Vorinstanz festgestellte Mangelhaftigkeit der Kaufsache hat die Beklagte nicht angefochten. Ferner rügt sie zwar, dass die Vorinstanz vier von ihr beantragte Zeugen, die alle bestätigen würden, dass die Liegenschaft "wie gesehen" verkauft worden sei, nicht angehört habe. Mit der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, dass diese (erstmals im vorliegenden Verfahren vorgebrachte) Behauptung in Würdigung der gesamten Umstände als reine Schutzbehauptung zu betrachten sei, setzt sich die Beklagte jedoch nicht auseinander, weshalb diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten bzw. der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist (vgl. vorne E. 2.1 f.). 3.2.4 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine Wegbedingung der Sachgewährleistung – wenn es sich wie im vorliegenden Fall um einen Grundstückkauf handelt – nur wirksam ist, wenn sie öffentlich beurkundet wird (vgl. Honsell, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 199 OR N 1 m.H.). Eine Simulation, d.h. ein von beiden Parteien beabsichtigtes, bewusstes Abweichen zwischen dem wirklich Gewollten und dem tatsächlich Erklärten, ist vorliegend – wie die Kläger zu Recht vorbringen (act. 31 Rz 9-17) – nicht ersichtlich. Sie fällt aber auch deshalb ausser Betracht, weil die Beklagte die diesbezüglichen Behauptungen erst an der Hauptverhandlung vorbrachte und diese nicht mehr zu beachten sind, nachdem zuvor ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden hatte und damit der Aktenschluss eingetreten war (vgl. Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO; BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). Ebenso zutreffend ist der Schluss der Vorinstanz, dass mangels öffentlicher Beurkundung keine gültige Freizeichnung der Sachgewährleistung vorliegt und daran auch gegenteilige Zeugenaussagen (betreffend eine mündlich vereinbarte Freizeichnung) nichts ändern würden, weil eine solche Vereinbarung mangels Einhaltung der Form unwirksam wäre. Die Vorinstanz durfte demnach auf die Einvernahme der von der Beklagten offerierten Zeugen verzichten.

Seite 15/16 Folglich ist der angefochtene Entscheid – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 27 Rz 8-10) – auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Aufgrund der nicht wegbedungenen Sachgewährleistung, der unbestritten gebliebenen Mangelhaftigkeit der Kaufsache und der vertragsgemässen Verwendung der Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 100'000.00 für Mängelbehebungen besteht schliesslich auch keine Verrechnungsforderung zugunsten der Beklagten. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne E. 1). 5. Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren unterliegt, hat sie auch die gesamten gerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu tragen und den Klägern zudem eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.1 Der für die Festsetzung der Gerichtskosten massgebende Streitwert beläuft sich vorliegend auf CHF 158'962.00 (act. 29 E. 9.2). Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Entscheidgebühr CHF 6'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). 5.2 Hinsichtlich der Festsetzung der Parteientschädigung ist der im Berufungsverfahren noch in Betracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beträgt vorliegend CHF 100'000.00 (CHF 158'962.00 abzüglich der in Rechtskraft erwachsenen Forderungsanerkennung im Umfang von CHF 58'962.00), womit sich ein Grundhonorar der Rechtsanwälte von CHF 10'900.00 ergibt (§ 3 Abs. 1 AnwT). Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist das Grundhonorar auf zwei Drittel (= CHF 7'266.65) zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 AnwT). Gründe, die eine Erhöhung dieses Grundhonorars rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Hinzuzurechnen ist einzig noch die Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 218.00; § 25 Abs. 1 AnwT), was somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 7'485.00 ergibt. Mangels eines Antrags im Rechtsmittelbegehren ist zur Parteientschädigung keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015 Ziff. 2.1.1).

Seite 16/16 Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 1. März 2022 wird bestätigt, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 6'000.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Die Beklagte hat die Kläger für das Berufungsverfahren mit CHF 7'485.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (Verfahren A3 2020 26) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z1 2022 8 — Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2022 8 — Swissrulings