20231003_162845_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2022 26 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber Chr. Kaufmann Urteil vom 7. November 2023 in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beklagter, Widerkläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, betreffend Forderung (Berufung und Anschlussberufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 3. November 2022)
Seite 2/30 Rechtsbegehren Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter Berufung 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 3. November 2022 (EV 2022 14) aufzuheben und die Widerklage des Berufungsbeklagten sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten. Anschlussberufungsantwort 1. Es sei die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 3. November 2022 (EV 2022 14) abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten. Beklagter, Widerkläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger Berufungsantwort 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei das erstinstanzliche Urteil vom 3. November 2022 (EV 2022 14) mit Ausnahme von Ziff. 3.1 und 3.2 zu bestätigen. 3. Es sei eventualiter das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers. Anschlussberufung Der Berufungsbeklagte, Beklagte und Widerkläger erhebt innert Frist Anschlussberufung bezüglich der Ziff. 3.1 und 3.2 des Urteilsdispositivs. Er beantragt, dass ihm die Parteientschädigungen gemäss Ziff. 3.1 in der Höhe von CHF 12'205.50 und gemäss Ziff. 3.2 in der Höhe von CHF 7'540.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen werden. Sachverhalt 1. Am 2. August 2010 schlossen die in Russland domizilierte Gesellschaft "E.________" (bzw. die "E.________"; nachfolgend: E.________), der diese beherrschende F.________ (nachfolgend auch: F.________) sowie A.________ (nachfolgend: Kläger oder A.________) und C.________ (nachfolgend: Beklagter oder C.________) einen Kooperationsvertrag ("COL- LABORATION AGREEMENT"; vgl. act. 1/4 und 7/2 [deutsche Übersetzung]; nachfolgend: Hauptvertrag). Darin vereinbarten sie unter anderem Folgendes:
Seite 3/30 "[…] Preamble A. WHEREAS, the parties have an ongoing collaboration for the sale of equipment as listed in Annex 1 in various territories and for which commissions will be paid by E.________. B. WHEREAS, E.________ is having contacts with end users interested in the purchase of equipment listed in Annex 1, in various territories as listed in Annex 2. Such purchase may be organized thru various local companies or directly. C. WHEREAS, E.________ will markup the equipment sold in the territories according to the Annex 1 and pay a split the Markup in form of commission as indicated in the Annex 1. D. WHEREAS, A.________'s primary duty is to identify and secure sources of equipment as listed in Annex 1, visit such vendors, conduct all necessary negotiations with them such as but not limited to distribution or agency contracts, terms and conditions of supply. A.________ further ensures the communication with the end customers through the various entities in the territories and handle all administrative matters related to the business. E. WHEREAS, F.________'s primary duty is to identify and handle local customers needing the various equipment as listed in Annex 1, visit such customers, conduct all necessary negotiations with them such as but not limited to purchase contracts, terms and conditions of payment and handle all administrative matters related to the business locally in the Territories as listed in Annex 2. F. WHEREAS, C.________, due to his employment status, has nor the time, nor legally and morally the right to handle the tasks listed under C [recte: D], but is entitled to a commission. G. WHEREAS, A.________ and C.________ have a separated agreement to compensate for A.________ work. NOW THEREFORE, the Parties agree to the following: I. Remuneration of the parties […] 4. Payment of the Commission 4.1. Payment of the commissions to the parties Upon payment of the equipment, E.________ will pay the commissions indicated in Annex 1 [d.h. in der Regel je 10 % für A.________ und C.________ sowie 20 % für F.________]. The commissions for A.________ and C.________ will be paid to an Escrow account under the control of the Escrow as in Annex 3 [d.h. G.________, Zürich]. The commission for F.________ will be paid directly to an account of his choice […]. […] II. Common Regulations
Seite 4/30 5. Contract duration The present contract covers the period starting April 1st 2010 and remains in effect as long as any commission is paid for the sale of equipment as in Annex 1. 6. Contract termination The present contract may be terminated by a Party with a six month notice. Upon termination, the following will apply: - The terminating Party voids his right to any commission for future businesses with products other than such listed in the Annex 1 at the date of termination. - Commissions will continue to be due for contracts already signed with customers for products as per Annex 1. This obligation remains for the duration of such contracts. - Commissions will to be due for future contracts with products as listed in Annex 1 at the date of termination and in which the party terminating the present agreement was involved prior to termination. The list of such contracts/prospects will be established and signed by the parties at time of termination. This obligation remains for the duration of such contracts. 7. Representations and Warranties 7.1. Level of commission as per Annex 1 The parties hereby represent and warrant that the commissions indicated in Annex 1 are correct and that no other agreement or arrangement for payments outside the schedule in Annex 1 exists among the parties or with the party paying the commissions. 7.2. Breach on the clause 8.1. [recte: clause 7.1.] Should C.________ discover that A.________ has, despite 7.1 entered into additional agreement or arrangement with F.________ or E.________ for one or more equipment listed in Annex 1, A.________ herewith irrevocably voids his right to a commission for the concerned equipment during a period of 1 year, to the benefit of C.________. After the one year period, the rules in Annex 1 will apply again. The Escrow will be informed accordingly. Should A.________ discover that C.________ has, despite 7.1 entered into additional agreement or arrangement with F.________ or E.________ for one or more equipment listed in Annex 1, C.________ herewith irrevocably voids his right to a commission for the concerned equipment during a period of 1 year, to the benefit of A.________. After the one year period, the rules in Annex 1 will apply again. The Escrow will be informed accordingly. […] 10. Miscellaneous […] 10.5. Amendment This Agreement may be amended only in writing through a document signed by all the Parties hereto. […]"
Seite 5/30 2. Bereits am 31. Juli 2010 hatten der Kläger und der Beklagte den in lit. G der Präambel des Hauptvertrags vorgesehenen (bilateralen) Kooperationsvertrag abgeschlossen ("COLLA- BORATION AGREEMENT"; vgl. act. 1/3 und 23/1 [deutsche Übersetzung]; nachfolgend: bilateraler Vertrag). Dieser enthielt unter anderem folgende Bestimmungen: "[…] Preamble A. WHEREAS, the parties have an ongoing collaboration for the sale of equipment as listed in Annex 1 in various territories and for which commissions will be paid by a third party. B. WHEREAS, the parties had previously agreed to handle all such businesses exclusively over H.________ (hereinafter referred to as 'H.________'), a limited liability company ('GmbH') […] at ________ […] Should the Parties elect not to use H.________ for the above mentioned business, all businesses covered by the present contract will be excluded from any previous arrangement and/or agreement. C. WHEREAS, A.________'s primary duty is to identify and secure sources of equipment as listed in Annex 1, visit such vendors, conduct all necessary negotiations with them such as but not limited to distribution or agency contracts, terms and conditions of supply. A.________ further ensures the communication with the end customers through various entities in the territories and handle all administrative matters related to the business. As such, the parties recognize that A.________ is entitled to a salary and the coverage of all expenses incurred in the completion of the above tasks. D. WHEREAS, C.________, due to his employment status, has nor the time, nor legally and morally the right to handle the tasks listed under C. E. WHEREAS, the Parties will designate an Escrow Agent ('Escrow') to manage the cross-payments between the parties for expenses and/or salary and remuneration. The Escrow agent is specify in Annex 3 [= d.h. G.________, Zürich]. NOW THEREFORE, the Parties agree to the following: I. Generalities The present contract replaces all previous arrangements and/or agreement between the parties and in particular voids all rights of C.________ for the payment of any fees, commission and/or any other form of compensation for any activities conducted by H.________ Ltd., in or outside the scope of the activities described in the present contract, unless previously agreed by the parties in written form. II. Renumeration of the parties 1. Commissions As a general rule, the parties are entitled to an equal commission for all sales of products as listed in Annex 1 […]. 2. Expenses Both Parties expenses must be documented and transmitted in writing to the Escrow at least on a quarterly base. The Escrow will control and record such expenses.
Seite 6/30 […] 4. Compensation of Salary for one party 4.1. Salary of A.________ As C.________, because of his full employment by a third party, is not been able to share the load with A.________, the Parties agree that A.________ is entitled to a salary or a remuneration, at least equivalent to the one C.________ receives from his other activities ("Compensation"). The Compensation for A.________ will be born equally by both parties. The level of such salary must be agreed and formalized in Annex 2 of the present contract [= act. 1/5: Monthly costs: CHF 18'739.05 bzw. Relevant salary for A.________: CHF 18'740.00]. […] 5. Payment of the expenses and salaries 5.1. Payment of the commissions to A.________ and C.________ Commissions for A.________ and C.________ are to be paid in full by the third party to an Escrow account managed by the Escrow. Payment of the Escrow fee will be born equally by the parties. 5.2. Computation of the quote shares for A.________ and C.________ COM C.________ = Commission for C.________ COM A.________ = Commission for A.________ COMP A.________ = Compensation for A.________ defined in 4.1 (or Annex 2) EXP C.________ = Expenses already paid by C.________ EXP A.________ = Expenses already paid by A.________ NET_COM = NET Commission QUOTE SHARE C.________ = Quote Share for C.________ QUOTE SHARE A.________ = Quote Share for A.________ NET_COM = (COM C.________ + COM A.________) – (EXP C.________ + EXP A.________) – COMP A.________ QUOTE SHARE C.________ = NET_COM 2 + EXP C.________ QUOTE SHARE A.________ = NET_COM 2 + EXP A.________ + COMP A.________ 5.3. Payment of the quote shares for A.________ and C.________ Before payment of any commission by the third party as in A, the Escrow will compute each Party's quote share of the expenses and compensation as shown in 5.2. covering the period since the last payment or the first time since the begin of the present contract. Upon completion of the calculation, the result will be submitted to the Parties for control and signature by the Parties. Should the commissions be sufficient to cover both quote shares, the quote shares will
Seite 7/30 be credited to the respective parties by the Escrow from the Escrow account. Should the commissions not be sufficient to cover both quote shares, the payment to the parties will be released in percentage of their respective quote shares. The missing balance will be carried on the next period as an amount due to the respective parties. […] III. Common Regulations 6. Contract duration The present contract covers the period starting Mai 1st 2010 and remains in effect as long as any commission is paid for the sale of equipment as in Annex 1. 7. Contract termination The present contract may be terminated by a Party with a six month notice. Upon termination, the following will apply: - The terminating Party voids his right to any commission for future businesses. - Commissions will continue to be due for contracts already signed with customers for products as per Annex 1. 8. Representations and Warranties 8.1. Level of commission as per Annex 1 The parties hereby represent and warrant that the commissions indicated in Annex 1 are correct and that no other agreement or arrangement for payments outside the schedule in Annex 1 exists with the party paying the commissions. 8.2. Breach on the clause 8.1. Should one party discover that the other party has despite 8.1. entered into additional agreement or arrangement with the third party paying the commissions for one or more equipment listed in Annex 1, the party having breached clause 8.1. herewith irrevocably voids his right to a commission to the benefit of the other party. The Escrow will be informed accordingly. […] 11. Miscellaneous […] 11.5. Amendment This Agreement may be amended only in writing through a document signed by all the Parties hereto. […]" 3. Am 1. Oktober 2010 wurde die im Jahr 2008 gegründete, im bilateralen Vertrag erwähnte "H.________ GmbH" in "I.________" und am 28. Februar 2019 in "I.________" (nachfolgend: I.________) umbenannt. Bis ins Jahr 2019 bezweckte sie ________. Seither besteht ihr Zweck im ________. Der Kläger ist seit der Gründung einziger Gesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der I.________.
Seite 8/30 4. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 kündigte der Beklagte den bilateralen Vertrag mit "sofortiger Wirkung" (act. 15/10). Entsprechend der in diesem Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist von 6 Monaten (act. 1/3 Ziff. 7) wurde der bilaterale Vertrag mithin per 18. April 2012 beendet. 5.1 Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen den Beklagten eine unbegründete Teilklage im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Der Beklagte sei unter dem Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, dem Kläger CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. November 2016 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes J.________ sei in diesem Betrag aufzuheben. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Betreibungskosten von CHF 203.30 und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST 7,7 %) zulasten des Beklagten. 5.2 An der gemäss Art. 245 ZPO durchgeführten Verhandlung vom 23. November 2018 hielt der Kläger an dem in der Klage vom 4. Mai 2018 gestellten Rechtsbegehren fest und führte zur Begründung zusammengefasst Folgendes aus (act. 15): Die Vertragsparteien hätten mit dem Hauptvertrag und dem bilateralen Vertrag beabsichtigt, gemeinsam den Ein- und Verkauf von verschiedenen Gütern aus dem Bereich Sicherheit und Rüstung durchzuführen. Der Hauptvertrag habe die Rechte und Pflichten der vier daran beteiligten Parteien – namentlich ihre Aufgaben sowie ihre Berechtigungen am erzielten Verkaufserlös – geregelt, während der bilaterale Vertrag den Hauptvertrag hinsichtlich der Berechtigung des Klägers an Erlösen des Beklagten aus dem Hauptvertrag konkretisiert habe. Letzterer sei geschlossen worden, weil der Kläger bei der Abwicklung der Handelsgeschäfte verschiedene Funktionen des Beklagten übernommen habe, die dieser nicht selbst habe ausführen können, da er eine 100%ige Anstellung bei der K.________ (K.________ AG) gehabt habe. Der bilaterale Vertrag habe bezweckt, dass – unter Berücksichtigung des Lohns des Beklagten bei der K.________ – "beide am Ende über das gleiche Einkommen verfügen können". Der Beklagte schulde dem Kläger aus dem bilateralen Vertrag CHF 218'012.13, wovon mit der vorliegenden Teilklage ein Betrag von CHF 30'000.00 geltend gemacht werde. Der Betrag setze sich zum einen aus dem Lohn von CHF 386'024.26 für die rund 20,5 Monate vom 1. August 2010 bis 18. April 2012 (ausgehend von einem Jahresbruttolohn von CHF 224'868.60 bzw. Monatsbruttolohn von CHF 18'739.05 gemäss Annex 2 des bilateralen Vertrags [act. 1/5]) und zum anderen aus Auslagen von CHF 50'000.00 zusammen. Gemäss Ziff. 4.1 des bilateralen Vertrags sei dieser Betrag hälftig aufzuteilen, sodass sich eine Forderung von CHF 218'012.13 (= CHF 436'024.26 / 2) ergebe. Im Weiteren verlangte der Kläger detaillierte Abrechnungen bzw. Auskunft zu den unter dem Hauptvertrag abgewickelten Verkaufsgeschäften. Zur Begründung führte er aus, der Beklag-
Seite 9/30 te und F.________ hätten sich gegen ihn verbündet und versucht, ihn um seine Kommissionen zu prellen, indem sie Geschäfte im Umfang von USD 30-40 Mio. nicht mit ihm abgerechnet hätten. 5.3 Demgegenüber stellte der Beklagte an der Verhandlung vom 23. November 2018 folgendes Rechtsbegehren (act. 16): 1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Kläger im Sinne einer Teilklage widerklageweise zu verpflichten, dem Beklagten CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % seit dem 23. November 2018 zu bezahlen. 3. Der Beklagte behält sich ausdrücklich vor, weitere Forderungen gegen den Kläger geltend zu machen. 4. Es seien dem Kläger die Gerichtskosten und eine angemessene Parteientschädigung zusätzlich ausdrücklich 7,7 % MWST aufzuerlegen. Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung führte er aus, der bilaterale Vertrag sei mit der E-Mail-Korrespondenz vom 20.-22. März 2012 zwischen dem Kläger und F.________ (act. 16/1) dahingehend abgeändert worden, dass dem Kläger weder ein Gehaltsausgleich noch ein Auslagenersatz zustehe. Zudem hätten sich die Parteien in dieser E-Mail-Korrespondenz gegenseitig für aufgelaufene Forderungen bis zum 22. März 2012 und für künftige Forderungen "als per saldo auseinandergesetzt" erklärt. Im Übrigen erlaube der bilaterale Vertrag dem Kläger nicht, seine Auslagen pauschal geltend zu machen. Dennoch verlange er pauschal den Ersatz von Auslagen in der Höhe von CHF 50'000.00, ohne diese weiter zu belegen, womit sie nicht ersatzfähig seien. Abgesehen davon wäre sein Anspruch auf Auslagenersatz ohnehin verwirkt, weil er der in Ziff. 2 des bilateralen Vertrags vorgesehenen Abrechnungspflicht nicht nachgekommen sei. Im Übrigen stünden dem Beklagten eigene Ansprüche zu, die weit höher seien als der Klagebetrag von CHF 30'000.00 und mit diesem verrechnet bzw. widerklageweise geltend gemacht würden (act. 16 Rz III.17.07). Bezüglich der Widerklage (Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens) führte der Beklagte zusammengefasst aus, der Kläger habe den bilateralen Vertrag mehrfach gebrochen und dabei gegen dessen Ziff. 8 [recte: Ziff. 8.2] verstossen. Im Zusammenhang mit dem Geschäft mit den "L.________" des Herstellers V.________ habe der Kläger der E.________ bzw. F.________ zu hohe Einkaufspreise in Rechnung gestellt. Im Weiteren habe er aufgrund einer separaten Kommissionsvereinbarung mit M.________ Ltd. nicht vertragskonforme Kommissionszahlungen in Höhe von USD 221'232.30 erhalten. Auch habe er den Vertrag mit den Transaktionen betreffend die Komponenten für das N.________-Projekt gebrochen. Ausserdem müsse davon ausgegangen werden, dass er auch mit den Herstellern O.________ AG, P.________ AG und Q.________ "Spezialabkommen" getroffen habe, um verdeckte Kommissionen zu erhalten. Wegen dieser Vertragsbrüche habe der Beklagte für die Jahre 2010 bis und mit 2015 Anspruch auf Kommissionen von insgesamt CHF 2'356'655.00, wovon er mit seiner Teilwiderklage einen Betrag von CHF 30'000.00 geltend mache. Selbst wenn der Kläger den bilateralen Vertrag nicht gebrochen hätte, müsste er dem Beklagten gestützt auf Ziff. 5.2 des bilateralen Vertrags einen Betrag von CHF 734'820.87 bezahlen (vgl. act. 48 Sachverhalt Ziff. 5 und E. 4.1).
Seite 10/30 5.4 In der Replik und Widerklageantwort vom 18. Februar 2019 stellte der Kläger folgendes Rechtsbegehren (act. 23): 1. Auf die Widerklage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Widerklage vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MWST) zulasten des Beklagten. Zur Begründung führte er ergänzend aus, die E-Mail-Korrespondenz, die der Kläger und F.________ vom 20.-22. März 2012 geführt hätten, genüge offensichtlich nicht, um den bilateralen Vertrag der Parteien zu ergänzen bzw. zu ändern. Abgesehen davon habe er keine Vertragsbrüche begangen. Die Kommissionen seien von ihm stets dokumentiert und abgerechnet worden. Der Beklagte habe ihm gegenüber keine Ansprüche (act. 23). 5.5 In der Duplik und Widerklagereplik vom 2. April 2019 bzw. in der Widerklageduplik vom 20. Juni 2019 bekräftigten die Parteien ihre Standpunkte (act. 27 und 33). Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 nahm der Beklagte zu Noven in der Widerklageduplik Stellung (act. 34). 5.6 Am 27. August 2019 erliess der Einzelrichter eine Beweisverfügung (act. 35), in welcher er u.a. festhielt, dass der Kläger die I.________ (bzw. deren Bankkonten bei der R.________ und/oder der S.________ AG) als Zahlstelle für die ihm zustehenden Kommissionen angegeben habe. Dementsprechend forderte er den Kläger auf, binnen einer Frist von 20 Tagen unter anderem seine vollständigen Steuererklärungen und jene der I.________ für die Jahre 2010 bis und mit 2015 sowie sämtliche Kontoauszüge der I.________ (insbesondere bei der T.________ AG und der R.________) für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015 einzureichen, wobei er den Kläger auf die Folgen der unberechtigten Verweigerung der Mitwirkungspflicht hinwies. Im Weiteren ordnete der Einzelrichter "nach Eingang der Editionen" die Befragung von F.________ als Zeugen sowie die Vorladung der Parteien zur Parteibefragung und Hauptverhandlung an. Nachdem der Kläger der Editionsaufforderung nicht vollumfänglich nachgekommen war (act. 40), erachtete der Einzelrichter im Entscheid vom 23. Oktober 2019 die Zeugenbefragung von F.________ und die Parteibefragung als "obsolet" und lud die Parteien ohne Weiteres zur Hauptverhandlung vor (act. 41). 5.7 An der Hauptverhandlung vom 21. Februar 2020 hielten die Parteien an ihren bis dahin gestellten Rechtsbegehren fest (act. 43-45). 5.8 Am 11. März 2020 erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht folgenden Entscheid (act. 48; Verfahren EV 2018 94): "1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Widerkläger CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 26. November 2018 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 7'200.00 Entscheidgebühr
Seite 11/30 Die Gerichtskosten werden dem Kläger und Widerbeklagten auferlegt und mit dem vom Kläger und Widerbeklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'600.00 und mit dem vom Beklagten und Widerkläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'600.00 verrechnet. Der Kläger und Widerbeklagte hat dem Beklagten und Widerkläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 3'600.00 zu ersetzen. 3. Der Kläger und Widerbeklagte hat dem Beklagten und Widerkläger eine Parteientschädigung von CHF 13'145.30 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5 [Mitteilungen]" In den Erwägungen kam der Einzelrichter zusammengefasst zum Schluss, dass der klägerische Anspruch auf CHF 193'012.13 (= hälftiger "Lohnanspruch"; CHF 386'024.26 / 2) – soweit ersichtlich – unbestritten geblieben sei und dieser Anspruch den mit der Teilklage geltend gemachten Betrag von CHF 30'000.00 übersteige. Ob der Kläger zusätzlich noch einen Anspruch auf Spesen von CHF 50'000.00 habe, könne folglich offenbleiben. Dem klägerischen Editionsbegehren betreffend Abrechnungen der unter dem Hauptvertrag abgewickelten Verkaufsgeschäfte sei sodann nicht stattzugeben, da diese für den Beweis des vom Kläger behaupteten "Lohn- und Auslagenanspruchs" untauglich seien. Auf der anderen Seite erfülle die vom Beklagten angerufene E-Mail-Korrespondenz die gemäss Ziff. 11.5 des bilateralen Vertrags geforderte schriftliche Form für eine Vertragsänderung nicht (Art. 16 Abs. 1 OR). Da sie zwischen dem Kläger und F.________ und nicht zwischen dem Kläger und dem Beklagten ergangen sei, könne der Beklagte daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Somit sei als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Beklagte dem Kläger aus dem bilateralen Vertrag den mit der vorliegenden Teilklage geltend gemachten Betrag von CHF 30'000.00 schulde (act. 48 E. 3.1- 3.3). Hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten Verrechnungsforderung und widerklageweise geltend gemachten Forderung sei der Kläger zur Abklärung eines allfälligen Verstosses gegen Ziff. 8 des bilateralen Vertrags und der Durchgriffsvoraussetzungen [hinsichtlich der I.________] sowie zur Bestimmung der Höhe des Kommissionsanspruchs und der Quotenanteile gemäss Ziff. 5.2 des bilateralen Vertrags mit Beweisverfügung vom 27. August 2019 aufgefordert worden, verschiedene Unterlagen einzureichen. Dieser Editionsentscheid habe in einem hinreichend relevanten sachlichen Zusammenhang zum Prozessthema gestanden, zumal die I.________ für die vom bilateralen Vertrag umfassten Geschäfte unbestrittenermassen als Zahlstelle für den Kläger eingesetzt worden sei und ein Verrechnungskonto für den Kläger geführt habe. Der Kläger sei dieser Aufforderung zur Edition nicht nachgekommen und habe damit die Mitwirkung unberechtigterweise verweigert. Es sei daher anzunehmen, dass aus den Unterlagen eine Mindestforderung des Beklagten gegenüber dem Kläger in der Höhe von CHF 60'000.00 nebst Akzessorien hervorginge (Verrechnungsforderung sowie Forderung gemäss Teilwiderklage von je CHF 30'000.00 nebst Akzessorien). Eine Verrechnungseinrede [bzw. Verrechnungserklärung] gegenüber der Widerklageforderung mit dem CHF 30'000.00 übersteigenden Teil seiner Forderung ("Lohnanspruch" von CHF 163'012.13) habe der Kläger – anders als der Beklagte – nicht abgegeben (act. 48 E. 4.2-4.6). 6.1 Gegen diesen Entscheid liess der Kläger mit Eingabe vom 11. Mai 2020 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung einreichen und erklärte für den Fall, dass der Wider-
Seite 12/30 klageanspruch des Beklagten im Berufungsverfahren Bestand haben sollte, die Verrechnung mit dem ihm von der Vorinstanz zugesprochenen "Lohnanspruch" von CHF 193'012.13 (vgl. act. 49). In der Berufungsantwort vom 25. Juni 2020 schloss der Beklagte auf Abweisung der Berufung (act. 54). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (act. 57 und 59). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. 6.2 Am 21. Dezember 2021 fällte die I. Zivilabteilung des Obergerichts Zug folgenden (Zwischen-) Entscheid (act. 65; Verfahren Z1 2020 21): "1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 11. März 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 3'600.00 festgesetzt. Die Verteilung dieser Gebühr wird dem Kantonsgericht in seinem Endurteil überlassen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger den von ihm für das Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'800.00 im Umfang von CHF 1'200.00 zurückzuerstatten. 3. Für das Berufungsverfahren wird die Parteientschädigung des Klägers auf CHF 8'765.00 (inkl. MWST) und jene des Beklagten auf CHF 7'540.00 festgesetzt. Die Verteilung der Parteientschädigungen wird dem Kantonsgericht in seinem Endurteil überlassen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]" Zur Begründung führte das Obergericht aus, dass es sich bei der unberechtigten Mitwirkungsverweigerung um einen Umstand unter anderen handle, der in die freie Beweiswürdigung hineinfliesse. Mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sei es nicht vereinbar, bei ungerechtfertigter Mitwirkungsverweigerung unbesehen und unreflektiert auf die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei zu schliessen bzw. die Tatsachen als erwahrt anzusehen. In der vorzunehmenden Beweiswürdigung seien insbesondere auch die übrigen Beweismittel und Parteidarstellungen zu berücksichtigen (act. 65 E. 4.3). Die Vorinstanz habe auf eine Beweiswürdigung verzichtet. Sie habe allein aufgrund der Mitwirkungsverweigerung des Klägers die vom Beklagten vorgebrachten Tatsachenbehauptungen als erstellt angesehen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zulässig sei. Demzufolge sei in teilweiser Gutheissung der Berufung der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung bzw. Feststellung des Sachverhalts zurückzuweisen. Der Einzelrichter werde dabei insbesondere zu entscheiden haben, ob die in der Beweisverfügung vom 27. August 2019 bereits angeordneten Befragungen des Zeugen F.________ sowie der Parteien durchzuführen seien. Allein wegen der vom Kläger verweigerten Urkundenedition seien diese Beweismittel – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – jedenfalls nicht "obsolet" geworden (act. 65 E. 4.4). 7.1 Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten. In der Folge führte der Einzelrichter das Verfahren EV 2018 94 unter der Verfahrensnummer EV 2022 14 weiter und befragte am 22. Juni 2022 F.________ als Zeugen (act. 92 und 93). Am 20. September 2022 wurden die Parteien
Seite 13/30 befragt (act. 98). An der anschliessenden Hauptverhandlung bekräftigten die Parteien ihre bisherigen Standpunkte (act. 98-100). 7.2 Am 3. November 2022 erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht folgenden Entscheid (act. 107; Verfahren EV 2022 14): "1.1 Die Teilklage wird abgewiesen. 1.2 Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Widerkläger CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 26. November 2018 zu bezahlen. 2.1 Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 7'200.00 Entscheidgebühr CHF 500.00 Kosten der Beweisführung CHF 7'700.00 Total Die Gerichtskosten werden dem Kläger und Widerbeklagten auferlegt und mit dem vom Kläger und Widerbeklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'600.00 und mit dem vom Beklagten und Wiederkläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 500.00 wird von dem Kläger und Widerbeklagten nachgefordert. Der Kläger und Widerbeklagte hat dem Beklagten und Widerkläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 3'600.00 zu ersetzen. 2.2 Die vom Obergericht bereits verlegte Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 3'600.00 werden dem Kläger und Widerbeklagten auferlegt und mit dem vom Kläger und Widerbeklagten für das Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'600.00 verrechnet. 3.1 Der Kläger und Widerbeklagte hat dem Beklagten und Widerkläger für das erstinstanzliche Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung von CHF 12'205.50 zu bezahlen. 3.2 Der Kläger und Widerbeklagte hat dem Beklagten und Widerkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'540.00 zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]" Der Einzelrichter kam in den Erwägungen erneut zum Schluss, dass der Kläger die Mitwirkung ungerechtfertigt verweigert habe, indem er die verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe. Es sei daher dem Gericht verwehrt gewesen, die Begründetheit der Vorbringen der Beklagten zu prüfen. Unter diesen Umständen sei als Resultat der freien Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO auch unter Berücksichtigung der Aussagen von F.________ und der Parteien anzunehmen, dass aus den vom Kläger ungerechtfertigterweise nicht eingereichten Unterlagen eine Mindestforderung des Beklagten gegenüber dem Kläger in der Höhe von CHF 60'000.00 nebst Akzessorien hervorgehe (CHF 30'000.00 gemäss Teilwiderklage und eine Verrechnungsforderung von CHF 30'000.00 nebst Akzessorien; act. 107 E. 3.5). 8. Gegen diesen Entscheid liess der Kläger mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren
Seite 14/30 einreichen (act. 108). In der Berufungsantwort vom 31. Januar 2023 schloss der Beklagte auf Abweisung der Berufung; zugleich erhob er Anschlussberufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 112). Ausserdem erklärte er "sicherheitshalber" erneut die Verrechnung und berief sich dabei auf eine gegenüber dem Kläger bestehende Forderung von CHF 60'000.00, die F.________ am 24. Januar 2023 an ihn abgetreten habe (vgl. act. 112 Rz IV.45.03; hinten E. 7). In der Berufungsreplik und Anschlussberufungsantwort vom 14. März 2023 schloss der Kläger auf kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung und hielt dafür, dass die auf der Forderungsabtretung basierende Verrechnung nicht zu berücksichtigen sei (act. 114). In der Berufungsduplik vom 21. April 2023 hielt der Beklagte an seinem Rechtsbegehren fest (act. 116). Bezüglich der Anschlussberufung wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Der Kläger macht in der Berufung geltend, die Gutheissung der Teilklage des Beklagten basiere – trotz diverser eingereichter Urkunden sowie Zeugen- und Parteiaussagen – nur auf der laut Vorinstanz unberechtigten Weigerung des Klägers, die von ihm mit Beweisverfügung vom 27. August 2019 verlangten Unterlagen einzureichen, sowie auf der pauschalen Feststellung, dass [auch] aufgrund der Zeugen- und Parteiaussagen anzunehmen sei, dem Beklagten stehe eine Forderung von mindestens CHF 60'000.00 zu. Die Vorinstanz habe sich mit keinem Beweismittel näher auseinandergesetzt, um die Wahrheit der Behauptungen des Beklagten zu überprüfen. Auch sei sie nicht auf die konkreten "Behauptungen, Bestreitungen und Widerlegungen" der Parteien eingegangen. Damit habe sie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (act. 108 Rz 15 f. und 26 f.). 1.1 Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Demnach prüft es die Beweise frei und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln. Es hat das Beweisergebnis als Resultat seiner freien Beweiswürdigung in objektiv nachvollziehbarer Weise zu begründen. Dabei genügt es, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass eine sachliche Beurteilung aller erhobenen Beweismittel und eine Gesamtwürdigung erfolgt sind (vgl. Brönnimann, Berner Kommentar, 2012, Art. 157 ZPO N 30-32; Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 4.3.2; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 29 vom 25. April 2023 E. 5.2.5). Fehlt eine ausreichende Begründung, so verletzt dies das rechtliche Gehör der Parteien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4). Der Gehörsanspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit
Seite 15/30 die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2022 vom 25. Juli 2022 E. 5.2 m.w.H.; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 29 vom 25. April 2023 E. 5.3.5). 1.2 Wie der Kläger zu Recht vorbringt, hat die Vorinstanz ihren Entscheid nicht ausreichend begründet und keine hinreichende Beweiswürdigung vorgenommen, womit sie das rechtliche Gehör des Klägers verletzt hat. Obwohl diese Gehörsverletzung im vorliegenden Fall nicht mehr leicht wiegt, ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. Das Obergericht verfügt vorliegend über volle Kognition (vgl. Art. 310 ZPO) und kann – soweit erforderlich – die im erstinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt gebliebenen Beweismittel und Argumente frei prüfen, sodass die Verletzung ohne Weiteres geheilt werden kann. Eine Rückweisung würde das Verfahren dagegen unnötig in die Länge ziehen und folglich dem Interesse der Parteien an einer beförderlichen Prozesserledigung zuwiderlaufen. Die Streitsache ist spruchreif und es sind keine weiteren Beweise abzunehmen, weshalb – entgegen dem Eventualbegehren des Beklagten – auf eine Rückweisung zu verzichten ist (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Sutter-Somm/Seiler; in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 318 ZPO N 2, 7 und 9; Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 318 ZPO N 8 und 24). 2. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Berufungsinstanz zwar über eine vollständige Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der Streitsache verfügt und das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass sie gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_186/2022 vom 22. August 2022 E. 4.4.1). 2.1 In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass sich die Rügen des Klägers gegen die von der Vorinstanz geschützte Verrechnung und die Gutheissung der Widerklage des Beklagten richten. Demgegenüber hat der Beklagte die Feststellung der Vorinstanz, wonach er dem Kläger aus dem bilateralen Vertrag den mit der Teilklage geltend gemachten Betrag von CHF 30'000.00 schulde (und dieser durch Verrechnung getilgt worden sei), nicht angefochten. Somit wäre der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der angefochtene Entscheid aber insofern mit einem offensichtlichen Mangel behaftet, als entgegen der Auffassung der Vorinstanz der klägerische Anspruch von CHF 193'012.13 (= hälftiger "Lohnanspruch") nicht als "unbestritten" und ausgewiesen betrachtet werden kann (act. 107 E. 2 i.V.m. act. 48 E. 3.1): Zum einen hat der Beklagte den klägerischen Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren explizit bestritten (act. 14 S. 6-8; act. 16 Rz III.17.01); zum anderen lässt sich die dem Kläger noch zustehende Forderung nur nach der in Ziff. 5.2 des bilateralen Vertrags vereinbarten Formel bestimmen, bei welcher auch der "Lohnanspruch" zu berücksichtigen ist (s. hinten E. 4 und
Seite 16/30 5.6-5.6.5). Dies scheint im Übrigen auch der Kläger zu anerkennen (act. 114 Rz 39), weshalb diesbezüglich auf den Entscheid der Vorinstanz zurückzukommen ist. 2.2 Der Kläger bringt im Weiteren vor, dass die Vorinstanz im Entscheid vom 11. März 2020 seine Teilklage gutgeheissen habe und diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Dispositiv- Ziff. 1.1 des Entscheids vom 3. November 2022, mit welchem auf die Teilklage zurückgekommen und diese abgewiesen werde, sei folglich unzulässig und dementsprechend aufzuheben (act. 108 Rz 11-14). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. 2.2.1 Im Urteil Z1 2020 21 vom 21. Dezember 2021 hielt das Obergericht fest, dass die Vorinstanz die eingeklagte Forderung von CHF 30'000.00 zwar als ausgewiesen, aber als durch Verrechnung getilgt erachtet habe. Dementsprechend hätte sie die Teilklage explizit abweisen müssen, was jedoch weder in den Erwägungen noch im Dispositiv des angefochtenen Entscheids festgehalten worden sei. Da die Berufung aus anderen Gründen gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, erübrige es sich indessen, näher darauf einzugehen. Insbesondere könne auch offenbleiben, welche Wirkungen eine (rechtskräftige) Abweisung der Teilklage hätte (act. 65 E. 3). 2.2.2 Im Entscheid vom 3. November 2022 erwog die Vorinstanz, dass sie an das Rückweisungsurteil des Obergerichts gebunden sei. Die Klageforderung von CHF 30'000.00 sei daher nicht mehr zu prüfen. Im Entscheid vom 11. März 2020 (Verfahren EV 2018 94) sei festgehalten worden, dass der Beklagte dem Kläger aus dem bilateralen Vertrag jedenfalls den mit der Teilklage geltend gemachten Betrag von CHF 30'000.00 schulde. Sodann sei festgestellt worden, dass der Kläger keine Verrechnungseinrede gegenüber der Widerklageforderung mit seinem den klageweise geltend gemachten Betrag von CHF 30'000.00 übersteigenden Teil seiner Forderung ("Lohnanspruch" von CHF 163'012.13) abgegeben habe. Diesbezüglich sei der Entscheid vom 11. März 2020 in Rechtskraft erwachsen. Hingegen sei zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte neben seiner Widerklageforderung eine Verrechnungsforderung in der Höhe von CHF 30'000.00 besitze (act. 107 E. 1 und 2). Im Weiteren gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beklagten gegenüber dem Kläger eine Mindestforderung in der Höhe von CHF 60'000.00 nebst Akzessorien (CHF 30'000.00 gemäss Teilwiderklage und eine Verrechnungsforderung von CHF 30'000.00 nebst Akzessorien) zustehe. Somit sei die eingeklagte Forderung von CHF 30'000.00 zwar als ausgewiesen, aber durch Verrechnung als getilgt zu erachten, weshalb gemäss dem Urteil des Obergerichts Z1 2020 21 vom 21. Dezember 2021 E. 3 die Teilklage explizit abzuweisen sei (act. 107 E. 3.5 a.E. und E. 4). 2.2.3 Der Kläger hält dem entgegen, dass das Obergericht die Vorinstanz mit seinen Ausführungen auf einen Fehler hingewiesen habe, der von den Parteien nicht gerügt worden sei. Es hätte dem Beklagten offengestanden, selbst Berufung oder gar Anschlussberufung zu erheben. Dies habe er aber unterlassen, weshalb der Entscheid der Vorinstanz [vom 11. März 2020 im Verfahren EV 2018 94] mit Bezug auf die Gutheissung der Teilklage des Klägers in Rechtskraft erwachsen sei. Den vom Obergericht erwähnten Fehler könne die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 3. November 2022 nicht nachträglich korrigieren (act. 108 Rz 14). 2.2.4 Diese Auffassung trifft – wie bereits erwähnt – nicht zu. Mit dem Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2021 wurde der vorinstanzliche Entscheid vom 11. März 2020 vollumfänglich
Seite 17/30 aufgehoben, weshalb die mit der Teilklage geltend gemachte Forderung des Klägers, die von der Vorinstanz als ausgewiesen, aber durch Verrechnung getilgt erachtet wurde, nicht in Rechtskraft erwachsen konnte (vgl. zum Ganzen auch BGE 148 III 371 E. 5.3). Da allerdings die Teilklage des Klägers – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin gutzuheissen ist, spielt dies im Ergebnis keine Rolle. 3. Schliesslich rügt der Kläger, die Vorinstanz habe die Dispositions- und Verhandlungsmaxime verletzt, indem sie den Kläger mit der Beweisverfügung vom 27. August 2019 u.a. dazu verpflichtet habe, sämtliche Kontoauszüge der I.________ (insbesondere bei der T.________ AG und der R.________) für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015 einzureichen, obwohl der Beklagte diese nur für das Jahr 2017 verlangt habe (vgl. act. 108 Rz 18 f. und 21- 23). Im Übrigen stelle die vom Beklagten beantragte Edition ohnehin ein unzulässiges Beweisausforschungsbegehren ("fishing expedition") dar, welches die Vorinstanz von Beginn an gar nicht hätte berücksichtigen dürfen (act. 114 Rz 25). 3.1 Im Zusammenhang mit dem vom Beklagten zu führenden Beweis, dass der Kläger mit der O.________ AG, der P.________ AG und der Q.________ "Spezialabkommen" getroffen habe, formulierte der Beklagte seine Beweisofferte in act. 16 Rz III.12.03b wie folgt: "Kontenauszüge aller Konten des Klägers resp. der I.________ für die Jahre 2017 – mit Ausnahme der S.________ – namentlich bei der R.________ und bei der T.________ in Zug, vom Kläger zu edieren". Dem Kläger ist somit insoweit Recht zu geben, als in der eigentlichen Beweisofferte lediglich das Jahr 2017 erwähnt wird. Allerdings handelt es sich dabei um ein offensichtliches Versehen des Beklagten. Wie dieser zu Recht vorbringt (act. 112 Rz VI.18.04 und 19), bezieht sich die Beweisofferte klarerweise auf den Zeitraum der Jahre 2010-2017, was sich nicht nur aus dem Fliesstext in act. 16 Rz III.12.03b, sondern auch aus dem Beweismittelverzeichnis ergibt, wo sich der Antrag auf Edition der entsprechenden Kontenauszüge der Jahre 2010-2017 findet (act. 16 S. 58). Dieses darf zur Auslegung der Beweisofferte ohne Weiteres herangezogen werden, war es doch zweifelsfrei Teil der vom Beklagten an der Verhandlung vom 23. November 2018 eingereichten Plädoyernotizen (act. 16). Aus einem offensichtlichen Verschrieb des Beklagten kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mithin verlangte der Einzelrichter von ihm nicht mehr, als der Beklagte beantragt hatte. Vielmehr beschränkte er die Edition auf den Zeitraum der Jahre 2010-2015. Von einer Verletzung der Dispositions- und Verhandlungsmaxime kann somit keine Rede sein. Ferner ist im Antrag auf Edition der entsprechenden Kontenauszüge keine unzulässige Beweisausforschung zu sehen. Es trifft zwar zu, dass ein Editionsbegehren nicht auf eine Beweisausforschung zur allgemeinen Abklärung des Sachverhalts (sog. "fishing expedition") hinauslaufen darf. Daher ist neben einer präzisen Angabe, welche Tatsachen die zu edierenden Urkunden belegen sollen, auch eine möglichst genaue Bezeichnung der herauszuverlangenden Urkunden erforderlich. Für die herausgabepflichtige Person muss zweifelsfrei feststehen, welche Urkunden sie zu edieren hat. Grundsätzlich unzulässig ist demzufolge beispielsweise ein Begehren um Edition sämtlicher (nicht näher spezifizierter) Korrespondenz oder Geschäftsbücher (vgl. Carr, Stolpersteine im erstinstanzlichen Zivilprozess, ZZZ 2022 380 ff., 384 f. m.w.H.; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 160 ZPO N 9; Urteil des Bundesgerichts 4A_565/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2). Vorliegend waren die Voraussetzungen für ein (zulässiges) Editionsbegehren aber offenkundig erfüllt, zumal der Kläger selber zugab, dass die Bankkonten
Seite 18/30 der I.________ bei der R.________ durchaus kommissionsrelevante Zahlungen enthalten könnten (vgl. act. 65 E. 4.1). 3.2 Im Weiteren rügt der Kläger (act. 108 Rz 20), die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der beweisbelastete Beklagte selber über die massgeblichen Unterlagen verfügt habe und diese dem Gericht hätte einreichen können. Die Bundesanwaltschaft führe gegen den Beklagten seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung und habe sämtliche Bankunterlagen zu allen aktiven und saldierten Geschäftsbeziehungen der Vertragsparteien ab 1. Januar 2010 bis dato (damals 20. April 2018) bzw. bis zu deren Saldierung ediert. Als beschuldigte Person habe der Beklagte Einsicht in sämtliche Verfahrensakten. Lege er diese Beweismittel nicht ins Recht und beantrage er nicht einmal den Beizug der Akten aus dem Strafverfahren, sei er seiner Beweisführungspflicht nicht nachgekommen und habe die Folgen der Beweislosigkeit selber zu tragen. Dass der Beklagte und der befragte Zeuge F.________ über diese Bankunterlagen verfügen würden, habe letzterer im Rahmen seiner Zeugenbefragung bestätigt (vgl. act. 88 Ziff. 21 und 83). 3.2.1 Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass dieser Einwand des Klägers im vorliegenden Berufungsverfahren unbeachtlich ist (act. 112 Rz VI.18.01 und 18.06). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte, detailliert darzulegen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 143 III 42 E. 4.1; 138 III 625 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.3). 3.2.2 Die Ausführungen des Klägers betreffen unechte Noven, bestanden doch die vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Somit hätte der Kläger in seiner Berufung detailliert darlegen müssen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Der Berufung lässt sich diesbezüglich jedoch keine Begründung entnehmen, weshalb die verspätet vorgebrachten Behauptungen nicht mehr zu berücksichtigen sind. 3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die beantragte Edition der Unterlagen bzw. die aus der Mitwirkungsverweigerung zu ziehenden Schlussfolgerungen für die Beurteilung des Falls ohnehin nicht wesentlich sind. Mit der beantragten Edition will der Beklagte nämlich den Nachweis für seine Behauptungen erbringen, dass der Kläger mit den Herstellern O.________ AG, P.________ AG [bzw. der heutigen U.________ AG] und Q.________ "Spezialabkommen" abgeschlossen und daraus "verdeckt" ausbezahlte Kommissionen erhalten habe (act. 16
Seite 19/30 Rz III.12.03). Diese Tatsachenbehauptungen sind jedoch – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – weder für die Frage eines Vertragsbruchs noch für die Berechnung der gegenseitigen Ansprüche gemäss dem bilateralen Vertrag relevant (vgl. hinten E. 5.4.3-5.4.5). 4. Nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien ist der bilaterale Vertrag im engen Zusammenhang mit dem Hauptvertrag zu sehen (act. 15 Rz 10 f.; act. 23 Rz 10 f. und 14; act. 27 Rz 04.10). Während der Hauptvertrag mitunter die den Vertragsparteien zustehenden Kommissionen regelte, bezweckte der bilaterale Vertrag, den vom Beklagten zugunsten des Klägers geschuldeten "Lohn" zu bestimmen und in die Kommissionsauszahlungen miteinzubeziehen (vgl. Lit. G der Präambel des Hauptvertrags). Diesen "Lohn" legten der Kläger und der Beklagte in Ziff. 4.1 des bilateralen Vertrags bzw. in dessen Annex 2 auf CHF 18'740.00 pro Monat fest. In Ziff. 5.2 des bilateralen Vertrags wurde – wie der Beklagte zu Recht vorbringt (act. 14 S. 8 [zu Ziff. 25]) und im Übrigen auch der Kläger anerkennt (act. 15 Rz 11; act. 33 Rz 11 und 14) – die Berechnungsweise, wie der "Lohn" in die Kommissionen miteinzubeziehen war, sodann wie folgt geregelt: NET_COM = (COM C.________ + COM A.________) – (EXP C.________ + EXP A.________) – COMP A.________ QUOTE SHARE C.________ = NET_COM 2 + EXP C.________ QUOTE SHARE A.________ = NET_COM 2 + EXP A.________ + COMP A.________ Aufgrund dieser Formel wurde der geschuldete "Lohn" – wie in Ziff. 4.1 des bilateralen Vertrags vorgesehen – von den Parteien intern je hälftig getragen ("will be born equally by both parties"). Da der bilaterale Vertrag mit der Kündigung vom 18. Oktober 2011 per 18. April 2012 beendet wurde, war der "Lohn" nur bis zum 18. April 2012 geschuldet. Auf die gemäss dem Hauptvertrag auszubezahlenden Kommissionen hatte die Beendigung des bilateralen Vertrags – wie der Beklagte zu Recht vorbringt (act. 27 Rz 07.04) – hingegen keinen Einfluss. Diese wurden von der E.________ ausbezahlt (vgl. Lit. A und C der Präambel sowie Ziff. 4.1 des Hauptvertrags; act. 88 Ziff. 18 f.) und hatten insofern keine direkten Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen den Parteien. 5. Zur Berechnung einer allfälligen Forderung des Klägers sind nachfolgend die Kommissionsansprüche und -auszahlungen während der Laufzeit des bilateralen Vertrags – d.h. im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 18. April 2012 – zu prüfen. 5.1 In diesem Zusammenhang wirft der Beklagte dem Kläger in erster Linie verschiedene Vertragsbrüche vor, die gemäss Ziff. 8.2 des bilateralen Vertrags zur Folge hätten, dass dem Kläger keine Kommissionszahlungen zustünden. 5.1.1 Der erste Vertragsbruch betreffe das vom Kläger "direkt abgehandelte" Geschäft mit den "L.________" des Herstellers V.________. Diese Beschaffung sei ausnahmsweise über den Kläger erfolgt. In diesem Zusammenhang habe die E.________ der I.________ EUR 537'347.00 bezahlt, d.h. EUR 475'399.70 zur Bezahlung der Rechnung von V.________ und EUR 61'947.30 als Kommission. Gemäss der E-Mail des Klägers vom 2. September 2013 habe die Rechnung von V.________ jedoch nur EUR 471'670.00 betragen. Weil der Kläger die Rechnung von V.________ der E-Mail nicht beigelegt habe, bestehe
Seite 20/30 der Verdacht, dass die Angabe nicht zutreffe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Rechnungsbetrag von V.________ erheblich tiefer gewesen sei. Sollte der Kläger den Einkaufspreis nicht wahrheitsgetreu angegeben haben, wäre dies als Vertragsbruch zu werten, welcher dazu führen würde, dass der Kläger jeglichen Anspruch auf Kommissionen aus dem bilateralen Vertrag verwirkt hätte und zur Bezahlung an den Beklagten verpflichtet wäre (act. 16 Rz III.10.01 S. 15-17). 5.1.2 Ein weiterer Vertragsbruch sei aufgrund der von der W.________ am 31. Mai 2017 auf dem Konto der I.________ bei der S.________ eingegangenen Zahlung von USD 221'232.30 nachgewiesen. Diese Zahlung habe die W.________ für die M.________ Ltd. vorgenommen. Der Buchungstext "MARKETING AGREEMENT BETW. M.________ LTD. [and] I.________" belege, dass die I.________ eine zusätzliche Kommissionsvereinbarung mit der M.________ getroffen habe. Diese Kommission habe der Kläger aufgrund des Geschäfts erhalten, welches am 22. Februar 2012 zwischen der E.________ und der X.________ (auch "X.________" genannt) abgeschlossen worden sei (vgl. act. 16/16; Contract No. 08843672/115030-140 vom 22. Februar 2012 betreffend N.________. Da diese Absprache mit der M.________ Ltd. während der Laufzeit des bilateralen Vertrags erfolgt sei, stelle die nicht bekannt gegebene Zusatzprovision einen Vertragsbruch dar, weshalb der Kläger sämtliche Kommissionen, die er im Rahmen des bilateralen Vertrags erhalten habe, dem Beklagten zu vergüten habe (act. 16 Rz III.10.01 S. 17-19). 5.1.3 Schliesslich habe der Kläger den bilateralen Vertrag auch mit den Transaktionen betreffend die Komponenten für das N.________-Projekt (Y.________) gebrochen. Diese seien ebenfalls auf das N.________ Geschäft zurückgegangen, welches am 22. Februar 2012 abgeschlossen worden sei. Die I.________ habe der E.________ in diesem Zusammenhang am 5. Mai 2014 und am 23. Juni 2014 Beträge von je EUR 76'500.00 in Rechnung gestellt, welche die E.________ entsprechend überwiesen habe. Demgegenüber habe die I.________ dem Lieferanten Y.________ am 21. Mai bzw. 9. Juli 2014 lediglich EUR 62'278.52 und EUR 63'306.98 überwiesen. Die Differenz von EUR 27'414.50 habe der Kläger vollständig für sich einbehalten, obwohl dem Beklagten hieraus EUR 6'853.65 zugestanden hätten (act. 16 Rz III.10.01 S. 19-21). 5.2 Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren die vom Beklagten geltend gemachten Vertragsbrüche bestritten (act. 23 Rz 32, 34, 37 f., 44 und 62). Ausserdem wies er darauf hin, dass der Beklagte mit der von ihm am 18. Oktober 2011 ausgesprochenen Kündigung ohnehin sämtliche Ansprüche auf Kommissionszahlungen für Geschäfte, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht unterzeichnet gewesen seien, verloren habe. Der Contract No. 08843672/115030-140 sei erst am 22. Februar 2012 – mithin nach der Kündigung vom 18. Oktober 2011 – unterzeichnet worden, womit der Beklagte weder aus diesem Vertrag noch aus den Folgeverträgen kommissionsberechtigt sei (act. 23 Rz 32 und 39 f.; act. 33 Rz 37). 5.3 Der Beklagte hielt dem wiederum entgegen, dass die Parteien für Geschäfte, die bis zum Ablauf des bilateralen Vertrags (d.h. bis zum 18. April 2012) abgeschlossen worden seien, ihre Kommissionsansprüche behalten hätten. Somit würden die auf den am 22. Februar 2012 abgeschlossenen Contract No. 08843672/115030-140 zurückzuführenden Geschäfte und die daraus abgeleiteten Kommissionen weiterhin unter den bilateralen Vertrag fallen (act. 27 Rz 37.02 f.).
Seite 21/30 5.4. Zu den behaupteten Vertragsbrüchen des Klägers und dem damit allenfalls verbundenen Verlust von Kommissionen ist Folgendes festzuhalten: 5.4.1 Der Hauptvertrag sieht bei einem Vertragsbruch gemäss Ziff. 7.1 hinsichtlich der Kommissionen in Ziff. 7.2 folgende Konsequenzen vor: 7.1. Level of commission as per Annex 1 The parties hereby represent and warrant that the commissions indicated in Annex 1 are correct and that no other agreement or arrangement for payments outside the schedule in Annex 1 exists among the parties or with the party paying the commissions. 7.2. Breach on the clause 8.1. [recte: clause 7.1.] Should C.________ discover that A.________ has, despite 7.1 entered into additional agreement or arrangement with F.________ or E.________ for one or more equipment listed in Annex 1, A.________ herewith irrevocably voids his right to a commission for the concerned equipment during a period of 1 year, to the benefit of C.________. After the one year period, the rules in Annex 1 will apply again. The Escrow will be informed accordingly. […] 5.4.2 Dem bilateralen Vertrag kann in Ziff. 8.1 und 8.2 folgende Regelung entnommen werden: 8.1. Level of commission as per Annex 1 The parties hereby represent and warrant that the commissions indicated in Annex 1 are correct and that no other agreement or arrangement for payments outside the schedule in Annex 1 exists with the party paying the commissions. 8.2. Breach on the clause 8.1. Should one party discover that the other party has despite 8.1. entered into additional agreement or arrangement with the third party paying the commissions for one or more equipment listed in Annex 1, the party having breached clause 8.1. herewith irrevocably voids his right to a commission to the benefit of the other party. The Escrow will be informed accordingly. Die Kündigung des bilateralen Vertrags wird in dessen Ziff. 7 sodann wie folgt geregelt: 7. Contract termination The present contract may be terminated by a Party with a six month notice. Upon termination, the following will apply: - The terminating Party voids his right to any commission for future businesses. - Commissions will continue to be due for contracts already signed with customers for products as per Annex 1. 5.4.3 Der dem Kläger vorgeworfene erste Vertragsbruch (vgl. vorne E. 5.1.1) betrifft nicht ein "other agreement or arrangement for payments outside the schedule in Annex 1" mit "the party paying the commissions" gemäss Ziff. 8.1 des bilateralen Vertrags (bzw. Ziff. 7.1 des Hauptver-
Seite 22/30 trags). Vielmehr geht es um eine angeblich wahrheitswidrige Angabe des Einkaufspreises, weshalb ein Vertragsbruch gemäss Ziff. 7.1 des Hauptvertrags bzw. Ziff. 8.1 des bilateralen Vertrags von vornherein ausser Betracht fällt (zumal nicht erstellt ist, dass dieses Geschäft den Verträgen überhaupt unterlag [vgl. act. 23 Rz 32]). Die Vertragsbrüche, die der Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit dem am 22. Februar 2012 abgeschlossenen Contract No. 08843672/115030-140 vorwirft (vgl. vorne E. 5.1.2 f.), sind hinsichtlich des klägerischen "Lohnanspruchs" gemäss dem bilateralen Vertrag ebenfalls nicht von Belang. Nachdem der Beklagte den bilateralen Vertrag bereits am 18. Oktober 2011 gekündigt hatte, sind die auf dem Contract basierenden Geschäfte bzw. Kommissionen bei der Berechnung des "Lohnanspruchs" von vornherein nicht mehr zu berücksichtigen. Gemäss dem klaren Wortlaut von Ziff. 7 des bilateralen Vertrags "verliert" die kündigende Partei nach der Kündigung ihre Kommissionsansprüche hinsichtlich zukünftiger Geschäfte, soweit diese nicht auf bereits vor diesem Zeitpunkt unterzeichneten Verträgen basieren ("Upon termination […] the terminating Party voids his right to any commission for future business. Commission will continue to be due for contracts already signed with customers for products as per Annex 1"). Gemeint sind damit offensichtlich Kommissionsansprüche aus dem Hauptvertrag, die nach der Kündigung (und nicht erst nach Ablauf des Vertrags) nicht mehr in die Berechnung des "Lohnanspruchs" miteinzubeziehen sind. Davon ging in der Klageantwort auch der Beklagte aus (act 16 Rz II.05.06 S. 4 ["nach erfolgter Kündigung"]), ehe er in der Duplik (act. 27 Rz 37.02) und im Berufungsverfahren Z1 2020 21 das Gegenteil behauptete (act. 54 Rz II.02.02), was er jedoch nicht überzeugend zu begründen vermag. Bei diesem Auslegungsergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zur Auslegungsregel "in dubio contra stipulatorem" (act. 27 Rz 04.06), die ohnehin nur in Zweifelsfällen subsidiär zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_524/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.1; 4A_482/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2.5.3 m.w.H.; Wiegand, Basler Kommentar, 6. A. 2015, Art. 18 OR N 40). 5.4.4 Im Übrigen sind nur (vertragswidrige) Vereinbarungen der Parteien mit der E.________ als Vertragsbruch im Sinne von Ziff. 7.1 des Hauptvertrags bzw. Ziff. 8.1 des bilateralen Vertrags zu betrachten. Die Parteien streiten sich in diesem Zusammenhang darüber, wer mit "the party paying the commissions" gemäss Ziff. 7.1 des Hauptvertrags bzw. Ziff. 8.1 des bilateralen Vertrags gemeint ist, mit welcher "no other agreement or arrangement for payments outside the schedule in Annex 1" abgeschlossen werden darf. Während es sich nach Auffassung des Klägers dabei um die E.________ bzw. F.________ handelt (act. 23 Rz 7-9; act. 33 Rz 8-10; act. 108 Rz 41), betrifft dies nach Meinung des Beklagten die im Annex 1 erwähnten Hersteller bzw. Unternehmen (act. 16 Rz II.05.04 S. 3; act. 27 Rz 04.02-04.10 und 11.01 f.; act. 34 Rz II.03.04 f.; act. 112 Rz VI.33.02). Aufgrund des klaren Wortlauts der Vertragsbestimmungen ist der Auffassung des Klägers zu folgen, zumal es unbestrittenermassen die E.________ war, welche jeweils die Kommissionen ausbezahlte. Die Parteien können daher nur die E.________ – und nicht die Hersteller bzw. Unternehmen – gemeint haben. Mit der Bestimmung von Ziff. 8.1 des bilateralen Vertrags sollte sichergestellt werden, dass die Vertragsparteien nicht weitere Vereinbarungen mit der
Seite 23/30 E.________ eingehen, um so den bilateralen Vertrag zu umgehen oder zu unterlaufen und sich eine vorteilhaftere Beteiligung zu sichern (act. 33 Rz 8). Dass die E.________ im bilateralen Vertrag als "third party [paying the commissions]" bezeichnet wird (vgl. Lit. A der Präambel sowie Ziff. 5.1, 5.3 und 8.2 des bilateralen Vertrags), ist sodann – entgegen der Auffassung des Beklagten (act. 27 Rz 04.10, 16.02 und 17.02) – nicht widersprüchlich, war sie doch hinsichtlich des für die Parteien geltenden bilateralen Vertrag effektiv eine Drittperson. Auch mit der Bezeichnung "party paying the commissions" in Ziff. 8.1 des bilateralen Vertrags kann – entgegen der Ansicht des Beklagten (act. 45 Rz b1-b35 S. 3 f.) – keine andere Partei als die E.________ gemeint sein. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass die Kommissionen wirtschaftlich betrachtet von den Herstellern bzw. Unternehmen getragen wurden (act. 27 Rz 04.09). Folglich würde es sich bei etwaigen Vereinbarungen mit den Herstellern O.________ AG, P.________ AG [bzw. der heutigen U.________ AG] und Q.________ entgegen den Behauptungen des Beklagten nicht um vertragswidrige "Spezialabkommen" (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.3) handeln. Sie wären daher auch nicht als Vertragsbrüche im Sinne von Ziff. 8.2 des bilateralen Vertrags (bzw. Ziff. 7.2 des Hauptvertrags) zu betrachten. Dass allenfalls zum Vorschein kommende "versteckte" bzw. "verdeckte" Kommissionen zur Berechnung des entsprechenden "Lohnanspruchs" heranzuziehen gewesen wären, hat im Übrigen auch der Beklagte nicht behauptet. Vielmehr hielt er fest, dass die massgeblichen Abrechnungen vollständig seien (act. 27 Rz 10.03 und 13.01). Abgesehen davon waren für die Berechnung ohnehin nur von der E.________ ausgerichtete Kommissionen zu berücksichtigen. 5.4.5 Nach dem Gesagten hätte auf die vom Beklagten diesbezüglich beantragte Edition verzichtet werden können, sind doch nur solche Tatsachenbehauptungen beweisbedürftig, welche für die rechtliche Beurteilung des Falls bedeutsam sind und den gerichtlichen Entscheid zu beeinflussen vermögen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.1.1; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 150 ZPO N 11). Als irrelevant erweist sich somit auch der vom Beklagten in der Berufungsantwort vom 25. Juni 2020 (Verfahren Z1 2020 21) gestützt auf neu eingereichte Belege geäusserte Verdacht, dass der Kläger weitere Vereinbarungen bzw. Geschäfte mit Herstellern bzw. Unternehmen gemäss Annex 1 getätigt habe (act. 54 Rz III.07.10-07.14). Schliesslich erübrigt es sich, die diesbezüglichen Aussagen der Parteien und von F.________ zu würdigen. 5.5 Im Übrigen besteht kein Grund, von der I.________ auf den sie beherrschenden Kläger "durchzugreifen" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 5.4 m.w.H.). Wie der Kläger zu Recht vorbringt, war die I.________ nicht Vertragspartei (vgl. act. 23 Rz 34 f., 44 und 62; act. 108 Rz 47). Der Beklagte verzichtete gemäss Ziff. I des bilateralen Vertrags auf "the payment of any fees, commission and/or any other form of compensation for any activities conducted by H.________ Ltd. [der heutigen I.________], in or outside the scope of the activities described in the present contract". Auf Umsätze der I.________ hat der Beklagte – wie der Kläger zu Recht vorbringt (act. 23 Rz 12, 32, 34 f. und 62) – somit keinen Anspruch. Auch von einem Vertragsbruch der "Einheit Kläger/I.________" (act. 27 Rz 57.03 und 57.06 f.) kann keine Rede sein (act. 33 Rz 37 und 41). Zwar gab der Kläger für die hinsichtlich des bilateralen Vertrags relevanten Kommissionen die I.________ tatsächlich als Zahlstelle an (act. 88 Ziff. 19; act. 98 Ziff. 9). Dies stellt allerdings noch keinen hinreichenden Grund für einen Durchgriff dar, zumal sich zweifelsfrei eruieren lässt, welche Kommissionszahlungen im
Seite 24/30 Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 18. April 2012 der I.________ zugunsten des Klägers zugingen. 5.6 Zur Berechnung der Ansprüche der Parteien aus dem bilateralen Vertrag ist sodann Folgendes festzuhalten: 5.6.1 Der Beklagte behauptet, F.________ habe die den bilateralen Vertrag betreffenden Kommissionsansprüche des Klägers und des Beklagten sowie die Zahlungen an die beiden in jährlich geführten "Excel-Sheets" aufgelistet (act. 16/4-6; "Overview Sales and Commissions" der Jahre 2010, 2011 und 2012). Die "Excel-Sheets" seien zwischen F.________ und dem Kläger abgesprochen sowie dem Kläger und dem Beklagten übermittelt worden. Der Kläger habe gegen diese Abrechnungen weder beim Beklagten noch bei F.________ jemals Widerspruch erhoben und diese somit vorbehaltlos genehmigt, worauf er zu behaften sei (act. 16 Rz III.10, act. 27 Rz 29.02). Dem Beklagten seien in den Jahren 2010 und 2011 keine Kommissionen zugeteilt worden. Lediglich im Jahr 2012 sei bei ihm ein Guthaben aufgelistet gewesen (act. 16 Rz III.11.03). 5.6.2 Demgegenüber bringt der Kläger vor, die vorgelegten Abrechnungen seien offensichtlich unvollständig, weshalb eine vorbehaltlose Genehmigung schon deswegen nicht möglich gewesen und auch nie erfolgt sei. Der Kläger habe bloss zufällig und nur in Einzelfällen Kenntnis davon erhalten, dass der Beklagte ohne Wissen des Klägers und unter Verletzung des bilateralen Vertrags kommissionswirksame Geschäfte mit Produkten der Gruppe Z.________ (AA.________ [bzw. der heutigen Z.________ AA.________ AG] und AB.________ [bzw. der heutigen AC.________]) und der K.________ abgewickelt habe. Im Weiteren seien Geschäfte mit den Herstellern bzw. Lieferanten AD.________, AE.________ AG, AF.________, AG.________ AG, AH.________ Ltd. sowie eine Lieferung von drei AI.________ nicht mit ihm abgerechnet worden (act. 23 Rz 15, 31 und 45 f.). 5.6.3 Mit der blossen Behauptung, die Abrechnungen seien nicht vollständig, hat der Kläger die bestehenden Eintragungen nicht hinreichend bestritten, weshalb diese als erstellt zu gelten haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_501/2021 vom 22. Februar 2022 E. 7.7.2 m.w.H.). Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten zusätzlichen Geschäfte sind keine weiteren Beweiserhebungen erforderlich, da die mit der Teilklage des Klägers geltend gemachte Forderung von CHF 30'000.00 auch ohne diese zusätzlichen Geschäfte ausgewiesen ist (vgl. sogleich E. 5.6.4 f.). 5.6.4 Die vorliegend relevanten Kommissionsansprüche und -zahlungen der Jahre 2010, 2011 und 2012 sind mit den "Excel-Sheets" und den Überweisungsbelegen hinreichend nachgewiesen. Dass die Verwaltung der Kommissionen über die E.________ lief (und damit der in den Verträgen erwähnte "Escrow Agent" nicht zum Einsatz kam), ist zwischen den Parteien unbestritten (vgl. act. 14 S. 5 [zu Ziff. 11] und S. 8 [zu Ziff. 24]; act. 23 Rz 26; act. 27 Rz 10.04 und 25.03 f.; act. 33 Rz 18). Die "Excel-Sheets" der Jahre 2010 und 2011 belegen, dass dem Beklagten in den Jahren 2010 und 2011 keine Kommissionen zugesprochen wurden. Hingegen erhielt der Kläger bzw. die I.________ – abweichend von der vertraglichen Regelung – Kommissionen im Umfang von 20 % (statt 10 %), und zwar im Jahr 2010 EUR 38'170.00 bzw. CHF 45'270.00 und im
Seite 25/30 Jahr 2011 EUR 51'651.00 (= EUR 14'115.00 + EUR 37'536.00) bzw. CHF 63'686.00 (CHF 17'404.00 + CHF 46'282.00). Eine Beteiligung an diesen Kommissionsansprüchen von gesamthaft CHF 108'956.00 macht der Beklagte nicht geltend. Für das Jahr 2012 standen dem Kläger und dem Beklagten bis zum Ablauf des bilateralen Vertrags am 18. April 2012 Kommissionen von je EUR 159'814.69, USD 4'550.00 und CHF 4'145.00 – d.h. gesamthaft von je CHF 200'989.00 – zu (act. 16 Rz III.11.01 und 11.02; act. 16/4-6). Am 24. Januar 2011 überwies die E.________ der I.________ EUR 40'530.00, wovon EUR 38'170.00 bzw. CHF 45'270.00 Kommissionen für das Jahr 2010 betrafen (act. 16 Rz III.10.01, 10.02 und 11.01; act. 16/4 und 16/7/1-3). Für das Jahr 2011 überwies die E.________ der I.________ am 4. Juli 2011 Kommissionen von EUR 14'115.00 bzw. CHF 17'404.00 (act. 16 Rz III.10.01, 10.03 und 11.01; act. 16/5 und 16/8/1-2) sowie am 11. Oktober 2011 weitere EUR 37'536.00 bzw. CHF 46'282.00 (act. 16 Rz III.10.01, 10.04 und 11.01; act. 16/5 und 16/9/1-2). Dass sodann auch die Kommissionsansprüche des Jahres 2012 von je CHF 200'989.00 pro Partei von der E.________ bezahlt wurden, lässt sich dem unbestritten gebliebenen "Excel-Sheet" des Jahres 2012 entnehmen (vgl. die Spalte "Status paid" in act. 16/6). Damit stehen den Kommissionsansprüchen beider Parteien von gesamthaft CHF 510'934.00 (CHF 200'989.00 + CHF 309'945.00) Zahlungen von ebenfalls CHF 510'934.00 gegenüber, wobei dem Kläger CHF 309'945.00 und dem Beklagten CHF 200'989.00 ausbezahlt wurden. Gestützt auf Ziff. 5.3 des bilateralen Vertrags und unter Einbezug des von beiden Parteien übereinstimmend geltend gemachten "Lohns" von CHF 386'024.26 (act. 15 Rz 18; act. 16 Rz III.12.01) – die Spesen können mangels Nachweises nicht berücksichtigt werden – ergibt sich somit folgende Berechnung: NET_COM = (COM C.________ + COM A.________) – (EXP C.________ + EXP A.________) – COMP A.________ = (200'989 + 309'945) – (0 + 0) – 386'024.26 = CHF 124'909.74 QUOTE SHARE C.________ = NET_COM 2 + EXP C.________ = 124909.74 2 + 0 = CHF 62'454.87 QUOTE SHARE A.________ = NET_COM 2 + EXP A.________ + COMP A.________ = 124909.74 2 + 0 + 386'024.26 = CHF 448'479.13 Gemäss dieser Berechnung hat – nach entsprechendem Einbezug des "Lohns" – der Kläger einen Anspruch auf rund CHF 448'479.00, während sich der Anspruch des Beklagten auf rund CHF 62'455.00 beläuft. Da dem Kläger CHF 309'945.00 und dem Beklagten CHF 200'989.00 ausbezahlt wurden, schuldet der Beklagte dem Kläger noch einen Betrag von CHF 138'534.00 (= CHF 448'479.00 – CHF 309'945.00 bzw. CHF 200'989.00 – CHF 62'455.00). 5.6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Kläger geltend gemachte Forderung von CHF 30'000.00 ausgewiesen ist. Demgegenüber ist die vom Beklagten verrech-
Seite 26/30 nungs- und widerklageweise geltend gemachte Forderung von insgesamt CHF 60'000.00 nicht nachgewiesen. Da aus der Berechnung ein Guthaben zugunsten des Klägers resultiert, ist die von ihm in seiner Berufung vom 11. Mai 2020 im Verfahren Z1 2020 21 erklärte Verrechnung (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6.1) nicht mehr von Belang. 6. Im Weiteren bringt der Beklagte vor, die Parteien seien aufgrund der E-Mail-Korrespondenz, die der Kläger und F.________ vom 20. bis 22. März 2012 geführt hätten (act. 16/1), "per saldo aller Ansprüche zu diesem Zeitpunkt und auch für die Zukunft auseinandergesetzt". F.________ habe mit der E-Mail vom 20. März 2012 dem Kläger einen Vorschlag unterbreitet, wie die Abrechnung zwischen ihm, dem Kläger und dem Beklagten erfolgen solle. Diesem Vorschlag habe der Kläger mit der E-Mail vom 21. März 2012 zugestimmt. Der Kläger habe es F.________ überlassen, wie das Ergebnis dieser "Schlussverhandlung" dem Beklagten zu kommunizieren sei. F.________ habe den Beklagten darüber telefonisch informiert und dies mit der an den Kläger und an den Beklagten versandten E-Mail vom 22. März 2012 bestätigt (act. 16 Rz III.03 f.). 6.1 Dem kann – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.8) – nicht gefolgt werden. Die angerufene E-Mail-Korrespondenz erfüllt die gemäss Ziff. 10.5 des Hauptvertrags bzw. gemäss Ziff. 11.5 des bilateralen Vertrags geforderte schriftliche Form für eine Vertragsänderung nicht (Art. 16 Abs. 1 OR). Daran vermag auch der vom Beklagten angerufene Art. 115 OR nichts zu ändern. 6.2 Gemäss Art. 115 OR kann eine Forderung durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war. Kommen die Parteien bei Eingehung eines Vertrags aber überein, dass auch alle Vertragsabänderungen formbedürftig sind, bezieht sich diese Vereinbarung mangels besonderer Umstände auch auf die umfassende oder teilweise Aufhebung einer aus dem Vertrag entsprungenen Obligation (vgl. Killias/Wiget, in: Furrer/ Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 115 OR N 9). Die vereinbarte Form ist sodann auch beim (stellvertretungsrechtlichen) Handeln in fremdem Namen einzuhalten (vgl. Zäch/Künzler, Berner Kommentar, 2014, Art. 32 OR N 52). 6.3 In der E-Mail-Korrespondenz ging es um Ansprüche der Parteien (act. 16/1), mithin "um aus dem Vertrag entsprungene Obligationen". Bereits beim Vertragsabschluss kamen die Vertragsparteien überein, dass "this Agreement may be amended only in writing through a document signed by all the Parties hereto" (vgl. Ziff. 10.5 des Hauptvertrags bzw. Ziff. 11.5 des bilateralen Vertrags). Dieser vereinbarten Schriftform mittels eigenhändiger Unterschrift (vgl. auch Art. 13, 14 und 16 OR) genügt die E-Mail-Korrespondenz klarerweise nicht. Die E-Mail-Korrespondenz kann somit – selbst unter Anrufung von Stellvertretungsrecht (vgl. act. 27 Rz 15.02) – keine Vertragsabänderung bzw. Aufhebung von Ansprüchen bewirken. 7. Abschliessend bleibt die vom Beklagten in der Berufungsantwort vom 31. Januar 2023 erklärte Verrechnung zu beurteilen. 7.1 Der Beklagte bringt vor, F.________ habe ihm am 24. Januar 2023 eine Forderung gegen den Kläger abgetreten. F.________ gehe – auch gestützt auf das Beweisergebnis des vorliegenden Prozesses – davon aus, dass ihm infolge von Vertragsbrüchen im Zusammenhang
Seite 27/30 mit dem Hauptvertrag gegenüber dem Kläger eine CHF 60'000.00 übersteigende Forderung zustehe. Von dieser Forderung habe F.________ am 24. Januar 2023 CHF 60'000.00 an den Beklagten abgetreten (act. 112/3). Der Beklagte erkläre hiermit – obwohl eigentlich die bisherige Verrechnungserklärung bereits ausreichen sollte – "als erlaubtes Novum sicherheitshalber zusätzlich Verrechnung dieses zusätzlichen Guthabens gegenüber dem Kläger mit einer allfälligen noch nicht aufgrund der bisherigen Vorbringen erloschenen Forderung des Klägers gegenüber ihm bis zu CHF 60'000.00" (vgl. act. 112 Rz VI.45.03; vorne Sachverhalt Ziff. 8). 7.2 Bei der Abtretung vom 24. Januar 2023 handelt es sich um ein sog. Potestativ-Novum, dessen Entstehung vom Willen der Parteien abhängig ist. Die Zulässigkeit eines solchen Novums entscheidet sich danach, ob es trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nicht vorher vorgebracht werden konnte (vgl. BGE 146 III 416 E. 5). Der Beklagte führt nicht näher aus, weshalb die Abtretung der geltend gemachten Forderung und deren Verrechnung mit Ansprüchen des Klägers trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren möglich gewesen sein soll. Folglich sind die neuen Vorbringen des Beklagten und die von ihm in diesem Zusammenhang neu eingereichten Beweismittel nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. auch vorne E. 3.2). Und selbst wenn sie noch zu berücksichtigen wären, wäre dem Beklagten nicht geholfen, ist doch die der Abtretung angeblich zugrunde liegende Forderung vom Beklagten nicht substanziiert behauptet und vom Kläger bestritten worden (vgl. act. 114 Rz 61). Mithin ist die vom Beklagten zur Verrechnung gestellte Forderung nicht ausgewiesen, weshalb eine Tilgung der klägerischen Forderung nicht in Frage kommt (Art. 8 ZGB; Urteil des Bundesgericht 4A_423/2017 vom 15. November 2017 E. 3.4 m.w.H.). 8. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. 8.1 Der Entscheid des Kantonsgerichts ist folglich aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 30'000.00 nebst Zins zu bezahlen. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Der dem Beklagten am 6. Dezember 2016 zugestellte Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2016 in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts J.________ (act. 1/8) gilt als Mahnung, weshalb auf dem Betrag von CHF 30'000.00 ein Verzugszins von 5 % seit dem 6. Dezember 2016 geschuldet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_302/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2). Soweit der Kläger den Verzugszins schon ab dem 24. November 2016 geltend macht, ist die Klage abzuweisen. Ebenso wenig sind dem Kläger die Betreibungskosten zuzusprechen, da er gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Beklagten vorab zu erheben. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Kläger die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes J.________ im Umfang von CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Dezember 2016 fortsetzen kann. 8.2 Die Widerklage des Beklagten ist abzuweisen.
Seite 28/30 9. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beklagte als unterliegende Partei die gesamten Prozesskosten der erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu tragen (Art. 318 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 9.1 Demnach sind die in der Höhe unbestritten gebliebenen Gerichtskosten von insgesamt CHF 11'300.00 (= CHF 7'700.00 für das erstinstanzliche Verfahren [act. 107 Dispositiv- Ziff. 2.1] und CHF 3'600.00 für das Berufungsverfahren Z1 2020 21 [act. 65 Dispositiv-Ziff. 2]) dem Beklagten aufzuerlegen. Dieser hat überdies die Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 800.00 zu tragen (act. 1/2). Auch die von der Vorinstanz für die erstinstanzlichen Verfahren festgelegte Parteientschädigung von CHF 12'205.50 (inkl. Auslagen; ohne MWST) blieb im Grundsatz unbestritten (act. 107 E. 6.2). Allerdings rügt der Beklagte in seiner Anschlussberufung, dass ihm die Vorinstanz keine MWST zugesprochen habe, da er angeblich im Ausland wohne, was offensichtlich nicht zutreffe (act. 112 Rz VII.55). Diese Rüge ist zwar grundsätzlich begründet. Nachdem nun aber der Beklagte vollumfänglich unterliegt und damit neu dem Kläger eine Parteientschädigung schuldet, erübrigt sich eine entsprechende Korrektur. Vielmehr ist die Anschlussberufung abzuweisen. Für das Anschlussberufungsverfahren sind infolge des geringen Aufwands weder Gerichtskosten zu erheben noch eine separate Parteientschädigung zuzusprechen. Somit schuldet der Beklagte dem Kläger für die erstinstanzlichen Verfahren EV 2018 94 und EV 2022 14 eine Parteientschädigung von CHF 13'145.00 (inkl. Auslagen und MWST; act. 107 E. 6.2 [CHF 12'205.50 + 7,7 % MWST]) und für das Berufungsverfahren Z1 2020 21 eine Parteientschädigung von CHF 8'765.00 (inkl. Auslagen und MWST; act. 65 E. 5.3), was insgesamt einen Betrag CHF 21'910.00 ergibt. 9.2 Ausgehend vom massgebenden Streitwert von CHF 60'000.00 ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren Z1 2022 26 auf CHF 4'800.00 festzusetzen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 3 KoV OG) und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen. Die Höhe der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT). Bei einem Streitwert von CHF 60'000.00 beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 7'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Vorliegend ist dieses Honorar unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes um einen Drittel auf CHF 10'533.35 zu erhöhen (§ 3 Abs. 3 AnwT). Zu diesem Betrag kann wegen des doppelten Schriftenwechsels ein Zuschlag von 50 % hinzugerechnet werden (= CHF 5'266.65; § 5 Abs. 1 Ziff. 2 und § 8 Abs. 2 AnwT), sodass für das Berufungsverfahren von einem Grundhonorar von CHF 15'800.00 auszugehen ist. Gründe, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise dieses volle Grundhonorar zu berechnen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 AnwT) sind nicht ersichtlich, zumal den besonderen Umständen des vorliegenden Falls bereits mit den eben erwähnten Erhöhungen Rechnung getragen wird. Folglich ist das Grundhonorar auf zwei Drittel (= CHF 10'533.35) zu reduzieren ist (§ 8 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 316.00; § 25 Abs. 2 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 835.40; § 25a AnwT) ergibt sich somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 11'685.00.
Seite 29/30 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 3. November 2022 aufgehoben und wie folgt geändert: "1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Dezember 2016 zu bezahlen, und es wird festgehalten, dass der Kläger die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts J.________ im Umfang von CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Dezember 2016 fortsetzen kann. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten für die erstinstanzlichen Verfahren EV 2018 94 und EV 2022 14 sowie für das Berufungsverfahren Z1 2020 21 werden wie folgt festgesetzt: CHF 10'800.00 Entscheidgebühren CHF 500.00 Kosten der Beweisführung (EV 2022 14) CHF 11'300.00 Total Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit den von den Parteien im erstinstanzlichen Verfahren EV 2018 94 geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 3'600.00 und dem vom Kläger im obergerichtlichen Verfahren Z1 2020 21 geleisteten, noch vorhandenen Kostenvorschuss von CHF 3'600.00 sowie mit den vom Beklagten für die Kosten der Beweisführung bereits bezahlten Betrag von CHF 500.00 (Total CHF 11'300.00) verrechnet. Der Beklagte hat dem Kläger die Kostenvorschüsse im Umfang von CHF 7'200.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 800.00 zu ersetzen. 4. Der Beklagte hat dem Kläger für die erstinstanzlichen Verfahren EV 2018 94 und EV 2022 14 sowie für das Berufungsverfahren Z1 2020 21 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 21'910.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. […]" 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren im Betrag von CHF 4'800.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'800.00 verrechnet. Der Beklagte hat dem Kläger den Kostenvorschuss in dieser Höhe zu ersetzen. 3. Der Beklagte hat dem Kläger für das vorliegende Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 11'685.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 5. Für das Anschlussberufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie
Seite 30/30 unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 7. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2022 14) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: