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Zug Obergericht Zivilabteilung 14.12.2022 Z1 2021 36

14. Dezember 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·3,646 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Forderung | Agentur/Alleinvertriebsvertrag

Volltext

20221111_110906_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2021 36 Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________ und/oder RA MLaw C.________, Kläger und Berufungsbeklagter, gegen D.________ AG, vertreten durch RA lic.iur. E.________, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 11. November 2021)

Seite 2/10 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Der Entscheid der 3. Abteilung des Kantonsgerichts vom 11. November 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid der 3. Abteilung des Kantonsgerichts vom 11. November 2021 aufzuheben und die Sache im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens zulasten der Berufungsbeklagten. Kläger und Berufungsbeklagter 1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Berufung der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid der 3. Abteilung des Kantonsgerichts Zug vom 11. November 2021 sei vollumfänglich zu bestätigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens zulasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. Die D.________ AG (nachfolgend: Beklagte) hat ihren Sitz in ________. Am 2./8. Mai 2017 schloss sie als Auftraggeberin mit A.________ als Agenten (nachfolgend: Kläger) per 1. Juli 2017 einen Agenturvertrag nach Art. 418a ff. OR auf unbestimmte Zeit ab (act. 1/2). In der Folge kam es zwischen den Parteien über Forderungen aus diesem Vertrag und dessen Auflösung zum Streit (act. 40 E. 2-6). 2.1 Nachdem der Schlichtungsversuch vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zug erfolglos geblieben war (act. 1/3), reichte der Kläger am 29. Oktober 2019 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagten eine Klage auf Zahlung von CHF 50'719.30 nebst Zins zu 5 % ab 13. Mai 2019 ein (act. 1). 2.2 Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 3. Dezember 2019 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege per 16. Oktober 2019 bewilligt (UP 2019 172). 2.3 In der Klageantwort vom 10. Februar 2020 schloss die Beklagte – vertreten durch RA MLaw F.________ (nachfolgend: RA F.________) sowie RA MLaw G.________ (nachfolgend: RA G.________), die damals beide bei der H.________ AG tätig waren – auf kostenfällige Abweisung der Klage (act. 7). 2.4 Nach der Abnahme verschiedener Beweise fand am 16. September 2021 die Hauptverhandlung statt, an welcher die Parteien – die Beklagte vertreten durch RA F.________ – an ihren Standpunkten festhielten (act. 36-38).

Seite 3/10 2.5 Am 11. November 2021 erliess das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 40; Verfahren A3 2019 45): "1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 40'115.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Mai 2019 zu bezahlen. 1.2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 4'000.00 Entscheidgebühr CHF 200.00 Kosten der Beweisführung CHF 4'200.00 Total Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 20 % (= CHF 840.00) und der Beklagten zu 80 % (= CHF 3'360.00) auferlegt. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 440.00 zu ersetzen. Der vom Kläger zu tragende Anteil der Gerichtskosten von CHF 840.00 geht zulasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung dieses Anteils verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 3.1 Die Beklagte hat RA lic.iur. B.________ eine Parteientschädigung von CHF 6'253.60 zu bezahlen. 3.2 Der Rechtsvertreter des Klägers, RA lic.iur. B.________, wird aus der Staatskasse mit CHF 1'853.75 (inkl. MWST) entschädigt. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]" Das Kantonsgericht kam in seinem Entscheid zum Schluss, dass die Beklagte den Kläger ungerechtfertigt fristlos entlassen habe, und sprach ihm gestützt auf Art. 418r Abs. 2 OR i.V.m. Art. 337c Abs. 1 und 3 OR "Lohn" im Betrag von CHF 25'881.65 sowie eine Pönalentschädigung im Betrag von CHF 9'411.50 zu. Zudem verpflichtete das Kantonsgericht die Beklagte, dem Kläger eine ausstehende Provision im Betrag von CHF 4'822.50 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab (act. 40 E. 2-6). 2.6 Am 11. November 2021 versandte das Kantonsgericht den Entscheid an die Parteien bzw. an deren Rechtsvertreter, d.h. für den Kläger an RA B.________ sowie für die Beklagte an RA F.________. 2.6.1 RA F.________ ist seit dem 1. November 2021 nicht mehr für die H.________ AG, sondern neu für die I.________ AG tätig. Dies teilte er der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug mit Schreiben vom 2. November 2021 mit, worauf die Aufsichtskommission seine Zustelladresse in der Geschäftskontrolle entsprechend änderte, was automatisch auch zu einer Anpassung in der Geschäftskontrolle des Kantonsgerichts führte. Der erstinstanzliche Entscheid vom 11. November 2021 wurde daher am selben Tag an die Geschäftsadresse von RA F.________ bei der I.________ AG versandt und ihm dort am 15. November 2021 zugestellt. Mit Schreiben vom gleichen Tag retournierte RA F.________ den Entscheid und

Seite 4/10 teilte dem Kantonsgericht mit, dass das Mandat neu von RA lic.iur. E.________, Rechtsanwalt bei der H.________ AG, betreut werde (act. 40/1 und 51). 2.6.2 Am 16. November 2021 schickte die Vorinstanz den Entscheid an die Adresse der H.________ AG zuhanden von RA G.________, welche die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls vertreten hatte. Obwohl in der Zwischenzeit auch RA G.________ nicht mehr bei der H.________ AG tätig war, ging der Entscheid der H.________ AG unbestrittenermassen am 17. November 2021 via Postfach zu (act. 40/1, 42, 43/2, 51 und 51/1). 3.1 Gegen den vorinstanzlichen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 16. Dezember 2021, welche gleichentags bei der Schweizerischen Post aufgegeben wurde, beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 43). In der Berufungsantwort vom 7. Februar 2022 stellte der Kläger seinerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren und machte in erster Linie geltend, die Berufung sei verspätet erfolgt, weshalb nicht darauf einzutreten sei (act. 49). 3.2 In der Folge forderte der Referent die Vorinstanz auf, sich zur Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids an die Beklagte zu äussern (act. 50), worauf sich diese mit Eingabe vom 15. Februar 2022 vernehmen liess (act. 51). 3.3 Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 ordnete der Referent zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung vom 16. Dezember 2021 (und nur dazu) einen zweiten Schriftenwechsel an (act. 52). In der Berufungsreplik vom 18. März 2022 stellte die Beklagte den Antrag, auf ihre Berufung sei einzutreten (act. 53), während der Kläger in der Berufungsduplik vom 19. April 2022 daran festhielt, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei (act. 55). 3.4 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). 1.1 Vorliegend ist strittig, ob die Beklagte die Frist zur Einreichung der Berufung mit ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2021 (act. 43) gewahrt hat. Hierbei ist entscheidend, wann der Beklagten bzw. deren Rechtsvertretern der erstinstanzliche Entscheid zuging, wozu als Nachweis eine eingeschriebene Postsendung genügt (vgl. Art. 137 ZPO; Benn, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 142 ZPO N 16). 1.2 In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2022 aus, dass die Beklagte im Verfahren A3 2019 45 von RA F.________, H.________ AG, vertreten worden sei. Zwischen der Hauptverhandlung vom 16. September 2021 und dem erstinstanzlichen Entscheid vom 11. November 2021 habe RA F.________ von H.________ AG zu I.________ AG gewechselt und das Mandat der Beklagten niedergelegt, was er dem

Seite 5/10 Kantonsgericht jedoch nicht mitgeteilt habe. Aufgrund der "automatischen internen Adressänderung" sei der Entscheid vom 11. November 2021 an RA F.________ an die Adresse der I.________ AG versandt und am 15. November 2021 zugestellt worden. RA F.________ habe den Entscheid mit Schreiben vom 15. November 2021 an das Kantonsgericht retourniert. In der Folge sei der Entscheid am 16. November 2021 an RA G.________ von der H.________ AG, welche die Beklagte im Verfahren neben RA F.________ vertreten habe, erneut versandt worden. Der Entscheid sei der Anwaltskanzlei H.________ AG am 17. November 2021 via Postfach zugestellt worden (act. 51 und 51/1). 2. In der Berufung vom 16. Dezember 2021 wies die Beklagte darauf hin, dass ihr der erstinstanzliche Entscheid gemäss der Empfangsbestätigung der Post am 17. November 2021 zugestellt worden sei; die Berufung erfolge somit fristgerecht innert 30 Tagen gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO (act. 43 Rz 4). Demgegenüber beantragte der Kläger, auf die Berufung sei nicht einzutreten, da diese beim Obergericht verspätet, d.h. nicht innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Entscheids, eingereicht worden sei. Diesen Antrag begründete er in der Berufungsantwort zusammengefasst wie folgt (act. 49 Rz 5-7): 2.1 Die Beklagte sei im vorinstanzlichen Verfahren sowohl von RA F.________ als auch von RA G.________ vertreten worden. Dies gehe aus der Vollmacht vom 8. November 2019 sowie aus dem Rubrum des erstinstanzlichen Entscheids hervor (act. 5/1 und 40). RA F.________ habe an der Hauptverhandlung vom 16. September 2021 als Rechtsvertreter der Beklagten teilgenommen. Die von der Beklagten zugunsten der Rechtsanwälte der H.________ AG ausgestellte Vollmacht vom 8. November 2019 (act. 5/1) bevollmächtige jeden einzelnen darauf aufgeführten Rechtsanwalt zur Vornahme von rechtlichen Handlungen mit Wirkungen für die Beklagte, insbesondere auch die "Vertretung vor allen Gerichten". Ein allfälliger Widerruf der Bevollmächtigung sei im ganzen Verfahren nicht kundgetan worden. Die Beklagte mache in ihrer Berufung geltend, ihr sei der vorinstanzliche Entscheid am 17. November 2021 zugestellt worden. Allerdings sei der Entscheid RA F.________ spätestens am 15. November 2021 zugegangen, da RA F.________ aufgrund der nicht widerrufenen Vollmacht vom 8. November 2019 noch immer zur Vertretung der Beklagten – und somit auch zur Entgegennahme von Gerichtsentscheiden – bevollmächtigt gewesen sei. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass der Entscheid der Beklagten am 15. November 2021 zugegangen und die 30-tägige Frist zur Einreichung der Berufung bereits am 15. Dezember 2021 abgelaufen sei. Da die Berufung am 16. Dezember 2021 eingereicht worden sei, sei diese verspätet erfolgt, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei. 2.2 Im zweiten Schriftenwechsel zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest: 2.2.1 Die Beklagte bestritt, dass ihr der erstinstanzliche Entscheid am 15. November 2021 zugestellt worden sei. Der Nachweis des Fristbeginns werde namentlich durch Zustellung mittels eingeschriebener Postsendung oder gegen Empfangsschein erbracht. Vorliegend sei aus der Empfangsbestätigung der Post, welche die Rechtsvertreter der Beklagten mit E-Mail vom 6. Dezember 2021 von J.________, Sekretärin beim Kantonsgericht des Kantons Zug, erhalten hätten (act. 42 und 53/2), eindeutig ersichtlich, dass der vorinstanzliche Entscheid der Beklagten am 17. November 2021 via Postfach zugestellt worden sei. Dies sei auch der

Seite 6/10 Stellungnahme der Vorinstanz vom 15. Februar 2022 zu entnehmen. Infolge der Zustellung am 17. November 2021 und des Fristbeginns am 18. November 2021 habe die gesetzliche Frist von 30 Tagen am 17. Dezember 2021 geendet, womit die unbestrittenermassen am 16. Dezember 2021 eingereichte Berufung fristgerecht erfolgt sei (act. 51 und 51/1; act. 53 Rz 2 f. und 5 f.). Selbst bei Annahme einer gültigen Zustellung am 15. November 2021 an RA F.________, welche bestritten werde, bestünde aufgrund der [von der Vorinstanz mit E-Mail vom 6. Dezember 2021 zugestellten] Empfangsbestätigung (act. 42) ein berechtigtes Vertrauen in die Zustellung des Entscheids am 17. November 2021. Der Schutz des Vertrauens in behördliche Auskünfte werde denn auch als wichtigstes Beispiel des Vertrauensschutzes genannt (act. 53 Rz 4). 2.2.2 Der Kläger hielt demgegenüber daran fest, dass der erstinstanzliche Entscheid der Beklagten bzw. RA F.________ am 15. November 2021 zugestellt und damit die Berufung nach Ablauf der 30-tägigen Berufungsfrist beim Obergericht eingereicht worden sei. Die Klientschaft einer Anwaltsaktiengesellschaft schliesse das Mandatsverhältnis zwar mit der Anwaltskörperschaft ab, doch müsse für die Parteivertretung vor Gericht die Prozessvollmacht auf einen einzelnen oder mehrere Anwälte ausgestellt sein. Somit sei die Anwaltsaktiengesellschaft als juristische Person nicht zugleich die gewillkürte Parteivertretung nach Art. 68 Abs. 1 ZPO. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es noch immer RA F.________ gewesen sei, der die rechtlichen Interessen der Beklagten wahrgenommen habe, als diesem der vorinstanzliche Entscheid zugestellt worden sei, zumal weder er noch die Beklagte einen allfälligen Widerruf der Vollmacht kommuniziert hätten (vgl. Art. 34 Abs. 3 OR). Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Lehre die bis zum Wegfall der Vollmacht erfolgten Handlungen trotzdem [weiterhin] Gültigkeit hätten (act. 55 Rz 4, 8 und 10 f.). Der in der Berufungsreplik geltend gemachte Vertrauensschutz bedürfe einer Vertrauensgrundlage. Darunter sei das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöse. Auf den Vertrauensschutz könne sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis gehabt und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht gekannt habe und auch nicht hätte kennen sollen. In diesem Zusammenhang werde bestritten, dass die E-Mail von J.________ vom 6. Dezember 2021 den Rechtsvertretern der Beklagten zugestellt worden sei. Aus der E-Mail gehe lediglich hervor, dass die Vorinstanz K.________ die Empfangsbestätigung zugesandt habe. Es sei hingegen in keiner Weise ausgeführt bzw. substanziiert dargelegt worden, inwiefern K.________ mit der Beklagten oder deren Rechtsvertretern rechtlich verbunden gewesen sein solle. K.________ sei sodann auch in der sich im Recht befindlichen Vollmacht vom 8. November 2019 nicht aufgeführt. Entsprechend entfalle bereits aus diesem Grund der geltend gemachte Vertrauensschutz. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich bei K.________ um "eine Person mit Bezug zur Beklagten" handeln würde, könnte sich die Beklagte nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da erstens die E-Mail keinerlei Zusagen betreffend den Fristenlauf enthalten habe und zweitens selbst bei einer entsprechenden Zusage die mehrfach anwaltlich vertretene Beklagte hätte erkennen müssen, dass RA F.________ noch immer für sie gehandelt habe. Die Beklagte verhalte sich zudem widersprüchlich, wenn sie sich die Zustellung an RA F.________ nicht mehr anrechnen lassen wolle, aber mit der Berufung eine Vollmacht einreiche, in welcher RA F.________ weiterhin aufgeführt sei (act. 43/A). Auch aus

Seite 7/10 diesem Grund könne sich die Beklagte nicht auf den Vertrauensschutz berufen (act. 55 Rz 5-7 und 9). 3. Die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der verspäteten Einreichung der Berufung sind begründet. 3.1 Zum Rechtlichen ist vorab Folgendes festzuhalten: 3.1.1 Bei der "Anwalts-AG" schliesst die Klientschaft das Mandatsverhältnis mit der Anwaltskörperschaft. Für die Parteivertretung vor Gericht muss die Prozessvollmacht jedoch auf den oder die einzelnen Anwälte ausgestellt sein, da sich die Parteien im Zivilprozess nicht durch juristische, sondern nur durch eine oder mehrere natürliche (im Anwaltsregister eingetragene) Personen vertreten lassen können (vgl. Tenchio, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 68 ZPO N 1, 1a, 8 und 14b). 3.1.2 Ist eine Partei in einem Verfahren vertreten, hat die Zustellung vom Gericht an die Vertretung zu erfolgen (vgl. Art. 137 ZPO). Für die Frage, ob die Zustellung des Entscheids an die Partei selbst oder an ihre Vertretung zu erfolgen hat, ist mithin entscheidend, ob im Zeitpunkt des Versands eine dem Gericht bekannt gegebene Vertretung besteht. Das dem Gericht einmal bekannt gegebene Vertretungsverhältnis bleibt bestehen, bis das Gericht Kenntnis von einem allfälligen Widerruf der Vollmacht erhält. Es gehört bei Anwälten zum Pflichtenheft einer sorgfältigen und gewissenhaften Mandatsführung, dass Gerichte und Gegenparteien über die Mandatsniederlegung informiert werden (vgl. BGE 143 III 28 E. 2.2.1 [Hervorhebung hinzugefügt]; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 137 ZPO N 1, 2 und 4; Gschwend, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 137 ZPO N 1 und 3; A. Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 137 ZPO N 3 f.; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 137 ZPO N 6; Frei, Berner Kommentar, 2012, Art. 137 ZPO N 1 und 4). 3.1.3 Mit Zugang des Entscheids bei der Vertretung gilt die Zustellung auch gegenüber der Partei als ergangen (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 137 ZPO N 4; Huber, a.a.O., Art. 137 ZPO N 11; Frei, a.a.O., Art. 137 ZPO N 5). 3.2 Bei dieser Rechtslage ist – wie der Kläger zu Recht vorbringt – davon auszugehen, dass der erstinstanzliche Entscheid mit der am 15. November 2021 an RA F.________ erfolgten Zustellung auch der Beklagten an diesem Datum zugegangen ist. 3.2.1 Mit der Vollmacht vom 8. November 2019 (act. 5/1) ist erstellt, dass die Beklagte unter anderen RA F.________ bevollmächtigt hat, für sie den vorliegenden Prozess zu führen. RA F.________ nahm denn auch – teilweise zusammen mit RA G.________ – sämtliche Prozesshandlungen im erstinstanzlichen Verfahren vor. Im Zeitpunkt des Versands des Entscheids (am 11. November 2021) galt er somit – trotz des Kanzleiwechsels – weiterhin als Vertreter der Beklagten, hatte er doch dem Kantonsgericht einen Widerruf der Vollmacht bis dahin unbestrittenermassen nicht mitgeteilt. Dass RA F.________ zuvor die

Seite 8/10 Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug über die Adressänderung informiert hatte, spielt in diesem Zusammenhang offenkundig keine Rolle. 3.2.2 Im Weiteren ist unbestritten und belegt, dass RA F.________ der angefochtene Entscheid am 15. November 2021 zuging (act. 40/1), womit die Zustellung auch gegenüber der Beklagten an diesem Datum als ergangen gilt (vgl. vorne E. 3.1.3). Demzufolge begann die 30-tägige Berufungsfrist am 16. November 2021 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 15. Dezember 2021. Die erst am 16. Dezember 2021 der Schweizerischen Post übergebene und dem Obergericht am 17. Dezember 2021 zugegangene Berufung erfolgte mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. 3.3 Daran ändert auch der von der Beklagten angerufene Vertrauensschutz nichts. 3.3.1 Auf falsche Auskünfte des Gerichts ist grundsätzlich die Rechtsprechung zur falschen Rechtsmittelbelehrung anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_79/2019 vom 21. November 2019 E. 4.3). Nach dieser Praxis kann nur diejenige Partei Vertrauensschutz geltend machen, welche die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung – bzw. vorliegend der Auskunft – nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Eine Partei kann sich mithin nur dann auf den Vertrauensschutz berufen, wenn sie sich in gutem Glauben auf die unrichtige Auskunft verlassen hat (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2 [= Pra 2012 Nr. 72]; 135 III 489 E. 4.4). 3.3.2 Vorliegend sandte die Vorinstanz am 6. Dezember 2021 Rechtsanwältin K.________, welche offensichtlich bei der H.________ AG tätig ist und RA F.________ an der Hauptverhandlung begleitet hatte (vgl. act. 36 S. 1; ________), per E-Mail die Sendungsinformationen der Post zum angefochtenen Entscheid zu (act. 53/2 [= act. 42]). Die Umstände, unter denen es zu dieser E-Mail kam, sind jedoch nicht bekannt und werden von der Beklagten auch nicht näher dargelegt. Somit vermag die Empfangsbestätigung der Post letztlich nur zu bestätigen, was ohnehin bekannt und unbestritten ist, dass nämlich der angefochtene Entscheid am 17. November 2021 der H.________ AG via Postfach zugestellt wurde. Inwiefern die E-Mail eine Auskunft darüber enthalten haben soll, dass der Entscheid der Beklagten (erst) am 17. November 2021 – und nicht bereits am 15. November 2021 – zuging, ist damit nicht erstellt (s. dazu auch vorne E. 3.1.2 f. und 3.2.2). Im Weiteren ist Rechtsanwältin K.________ – wie der Kläger zu Recht vorbringt – von der Beklagten nicht bevollmächtigt worden (vgl. act. 5/1 und 43/A). Inwieweit die Vorinstanz überhaupt eine unrichtige Auskunft erteilt und inwieweit die Beklagte davon überhaupt Kenntnis erhalten hat, ist somit nicht ersichtlich, weshalb sich die Beklagte nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. 3.3.3 Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn die Vorinstanz eine unrichtige Auskunft erteilt hätte. Weil das dem Gericht bekannt gegebene Vertretungsverhältnis im Zeitpunkt, als der Entscheid versandt wurde, noch Bestand hatte und RA F.________ von der an ihn erfolgten Zustellung vom 15. November 2021 wusste, muss sich die Beklagte das Wissen von RA F.________ in jedem Fall anrechnen lassen (vgl. Zäch/Künzler, Berner Kommentar, 2. A. 2014, Vorbemerkungen zu Art. 32-40 OR, N 82 und 84 f. sowie Art. 32 OR N 134 f. und 144). Mithin würde es selbst bei einer (nachträglichen) falschen Auskunft am guten Glauben fehlen, weshalb das Vertrauen der Beklagten nicht zu schützen wäre (vgl. vorne E. 3.3.1).

Seite 9/10 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegende Berufung nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dieser Entscheid fällt in die Kompetenz des Einzelrichters (§ 23 Abs. 2 lit. d GOG). 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und dem Kläger eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 106 ZPO N 1). 4.1 Der für die Festsetzung der Gerichtskosten massgebende Streitwert beläuft sich vorliegend auf CHF 50'719.30 (act. 40 E. 7). Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Entscheidgebühr CHF 4'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG), welche im vorliegenden Fall gestützt auf § 5 Abs. 1 KoV OG auf CHF 2'500.00 zu reduzieren ist. 4.2 Hinsichtlich der Festsetzung der Parteientschädigung ist der im Berufungsverfahren noch in Betracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beträgt vorliegend – entsprechend dem von der Vorinstanz dem Kläger erstinstanzlich zugesprochenen Betrag – CHF 40'115.65, womit sich ein Grundhonorar der Rechtsanwälte von CHF 6'110.40 ergibt (§ 3 Abs. 1 AnwT). Davon dürfen für das Rechtsmittelverfahren ein bis zwei Drittel, d.h. CHF 2'036.80 bis CHF 4'073.60, berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Das vom Rechtsvertreter des Klägers in Rechnung gestellte Honorar von CHF 2'910.00 (vgl. act. 58) erscheint daher als angemessen, zumal im vorliegenden Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde (vgl. § 8 Abs. 2 AnwT). Unter Hinzurechnung der geltend gemachten Auslagen von CHF 116.40 (§ 25 Abs. 2 AnwT) und der MWST von 7,7 % (= CHF 233.05; § 25a Abs. 1 AnwT) ergibt sich somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 3'260.00. Anzumerken bleibt, dass der Kläger im Berufungsverfahren keinen neuen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Es erübrigt sich daher, seinem Rechtsvertreter für den Fall der Uneinbringlichkeit der zweitinstanzlichen Parteienentschädigung eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Seite 10/10 Urteilsspruch 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 2'500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'500.00 wird der Beklagten von der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Beklagte hat den Kläger für das Berufungsverfahren mit CHF 3'260.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (Verfahren A3 2019 45) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung Abteilungspräsident lic.iur. P. Huber Oberrichter versandt am:

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