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Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32

23. Februar 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·9,972 Wörter·~50 min·3

Zusammenfassung

Forderung | Bürgschaft/Garantievertrag

Volltext

20230104_143130_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2021 32 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Ersatzrichter Th. Hubatka Gerichtsschreiber Chr. Kaufmann Urteil vom 23. Februar 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ SA, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen D.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, und/oder Rechtsanwältin F.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 28. Oktober 2021)

Seite 2/23 Rechtsbegehren Klägerin und Berufungsklägerin 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 28. Oktober 2021 (A3 2019 31) aufzuheben. 2. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin EUR 550'000.00 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 1. März 2019 zu bezahlen. 3. Eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. Die A.________ SA (nachfolgend: Klägerin) ist eine nach dem Recht der Republik Panama organisierte Gesellschaft mit Sitz in ________ (act. 1/2). D.________ (nachfolgend: Beklagte) ist ________ Staatsangehörige mit Wohnsitz in ________ ZG (act. 43 S. 1). 2. Die Klägerin schloss mit der in ________ ZG domizilierten G.________ (act. 1/3; nachfolgend: G.________) verschiedene Verträge ab und gewährte ihr insbesondere mehrere Darlehen. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats der G.________ ist H.________, der Ehemann der Beklagten. In der Folge kamen die G.________, H.________ sowie die Klägerin mit Vertrag vom 18. August 2016 (Agreement on Assumption of Debt [Schuldübernahme]) überein, dass H.________ die Darlehensschuld der G.________ von USD 15,6 Mio. zuzüglich der bis am 1. Juli 2016 aufgelaufenen Zinsen von USD 780'000.00, mithin insgesamt einen Betrag von USD 16,38 Mio., als Privatschuld übernimmt (act. 1/4). In einer Vereinbarung vom 20. Juli 2018 (Assignment Agreement) verpflichtete sich H.________ zudem, beim Verkauf bestimmter Liegenschaften – unter anderem einer Liegenschaft in I.________ – zur Tilgung der Darlehensschuld den ihm zustehenden Verkaufserlös der Klägerin zukommen zu lassen (act. 1/5). 3. An der in der Vereinbarung vom 20. Juli 2018 erwähnten Liegenschaft in I.________ waren H.________ zu 34/100 sowie die Beklagte und ihre Tochter J.________ zu je 33/100 als Miteigentümer beteiligt. Diese Liegenschaft wurde am 21. August 2018 zum Preis von EUR 686'000.00 an K.________ verkauft (act. 19/3), wobei der gesamte Erlös aus dem Verkauf auf ein Bankkonto der Beklagten floss.

Seite 3/23 4.1 Am Freitag, 12. Oktober 2018, fand in der Filiale der Bank L.________ in Zug zwischen H.________, der Beklagten und dem Kundenberater M.________ eine Besprechung statt, bei welcher die Beklagte folgenden von M.________ handschriftlichen verfassten Zahlungsauftrag unterzeichnete (act. 1/9): "L.________ E-Mail N.________ Zug, 12/10/18 ________ D.________ ________ Please transfer EUR 550'000.00 value date 15.10.18 in favour of… A.________ SA IBAN< O.________ SA ________ ________ Please raise the EURO first from US$ and if necessary from CHF Thank you [Unterschrift der Beklagten] In meiner Anwesenheit gezeichnet [Unterschrift von M.________]" 4.2 Mit E-Mail vom 12. Oktober 2018 teilte M.________ N.________ Folgendes mit (act. 1/8): "Guten Abend Herr N.________ Beiliegend der Zahlungsauftrag, der heute Abend bei uns in Zug unterzeichnet wurde. Wie bereits erwähnt, fehlt noch die EUR-IBAN der A.________ SA, um eine einwandfreie und schnelle Gutschrift bei dieser zu gewährleisten. Der Zahlungsauftrag wird am Montag früh, ergänzt mit Ihren Angaben, Valuta 15.10.2018 aufgegeben und wenn alle Voraussetzungen geben [recte: gegeben] sind, ausgeführt werden. Bei Fragen oder weiterem Informationsbedarf darf ich Ihnen gemäss Frau D.________ zur Verfügung stehen. […]" 4.3 Am Montag, 15. Oktober 2018, wurde die Beklagte von P.________, ihrer Kundenberaterin bei der Bank L.________, wegen des Zahlungsauftrags kontaktiert. Noch am gleichen Tag kam es in der Filiale der Bank L.________ in Zürich zu einer Besprechung der Beklagten mit P.________ und deren Mitarbeiterin Q.________, an welcher die Beklagte den

Seite 4/23 Zahlungsauftrag vom 12. Oktober 2018 widerrief. Die Überweisung der EUR 550'00.00 wurde in der Folge nicht ausgeführt. 5. Die Klägerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren zudem ein in englischer und russischer Sprache verfasstes Dokument mit dem Titel "Guarantee" vom 22./23. Juli 2018 ein, worin die Beklagte zu Gunsten der Klägerin eine Garantieerklärung im Sinne von Art. 111 OR hinsichtlich der Darlehensschuld ihres Ehemannes H.________ im Umfang von USD 15,6 Mio. zuzüglich der bis am 30. Juni 2018 aufgelaufenen Zinsen von USD 4'299'735.68 (total USD 19'899'735.68) abgibt (act. 1/6). Die Beklagte bestreitet, dieses Dokument unterschrieben zu haben. 6.1 Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch vor dem Friedensrichteramt Risch/Rotkreuz (act. 1/1) reichte die Klägerin mit Eingabe vom 8. August 2019 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung von EUR 550'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2019 ein. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, die Beklagte schulde ihr den eingeklagten Betrag sowohl aufgrund der Anweisung vom 12. Oktober 2018 wie auch (eventualiter) aufgrund der von ihr am 22. Juli 2018 abgegebenen Garantie. 6.2 Mit Entscheid vom 19. September 2019 hiess das Kantonsgericht den Antrag der Beklagten auf Sicherheitsleistung gut und verpflichtete die Klägerin, für eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten Sicherheit in der Höhe von CHF 30'000.00 zu leisten (act. 5-8). 6.3 In der Klageantwort vom 9. Dezember 2019 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Klage (act. 13). In der Replik vom 24. Februar 2020 (act. 19) und der Duplik vom 7. Mai 2020 (act. 24) hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 (act. 26) reichte die Klägerin in Ausübung des unbedingten Replikrechts eine Stellungnahme zur Duplik der Beklagten ein. 6.4 Am 13. November 2020 wurden die Beklagte (act. 43) sowie die Zeugen H.________ (act. 44), M.________ (act. 45), P.________ (act. 46) und Q.________ (act. 47) zur Sache befragt. 6.5 An der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2021 beharrten die Parteien auf ihren Standpunkten (act. 63-67). 6.6 Am 28. Oktober 2021 erliess das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 69; Verfahren A3 2019 31): "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 20'593.75 Entscheidgebühr CHF 406.25 Kosten der Beweisführung CHF 21'000.00 Total Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 21'000.00 verrechnet.

Seite 5/23 3.1 Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 42'110.70 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 3.2 Die Gerichtskasse wird angewiesen, den von der Klägerin bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 30'000.00 der Beklagten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides unter Anrechnung an ihre Parteientschädigung auszuzahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]" Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammengefasst aus, die Beklagte habe gegenüber der Klägerin nicht erklärt, die Anweisung anzunehmen, weshalb die Klägerin den Betrag von EUR 550'000.00 gegenüber der Beklagten nicht fordern könne (act. 69 E. 2.9.3). Sodann laute die Garantieerklärung vom 22. Juli 2018 auf Zahlung von US-Dollar. Da die Klägerin einen Betrag in Euro und damit in einer materiellrechtlich nicht geschuldeten Währung eingeklagt habe, dürfe der Klägerin die geltend gemachte Forderung – selbst bei Echtheit der Garantieerklärung – nicht zugesprochen werden (act. 69 E. 3.8). 7. Gegen diesen Entscheid liess die Klägerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 70). In der Berufungsantwort vom 31. Januar 2022 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren und stellte zudem Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung (act. 74). Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2022 verpflichtete der Referent die Klägerin, eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten in der Höhe von CHF 2'000.00 sicherzustellen (act. 78). Nachdem die Klägerin diesen Betrag innert Frist geleistet hatte (act. 79), reichte sie am 15. Juni 2022 in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Beklagten ein (act. 83). Die Beklagte liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die im Ergebnis zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts zur Zuständigkeit der Zuger Gerichte (vgl. BGE 135 III 185 E. 3.3) und zur Anwendbarkeit des materiellen schweizerischen Rechts (vgl. act. 69 E. 1, 2.3 und 3.3) sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 2. In der Berufung wirft die Klägerin dem Kantonsgericht vor, es habe den von ihr gestützt auf eine Anweisung gemäss Art. 466 ff. OR geltend gemachten Anspruch zu Unrecht verneint. Dazu ist in rechtlicher Hinsicht vorab Folgendes festzuhalten:

Seite 6/23 2.1 Gemäss Art. 466 OR wird der Angewiesene durch die Anweisung ermächtigt, Geld […] auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben. 2.2 Die Anweisung stellt nicht einen Vertragstyp dar, sondern eine besondere Modalität der Leistungsabwicklung, wobei die Besonderheit darin besteht, dass der Leistungsaustausch nicht direkt zwischen zwei Vertragspartnern stattfindet, sondern mittelbar in einem Dreiecksverhältnis. Am Dreiecksverhältnis sind – eine Anweisung im vorliegenden Fall unterstellt – der Anweisende (= H.________), die Angewiesene (= Beklagte) und die Anweisungsempfängerin (= Klägerin) beteiligt. Mit der Anweisung ermächtigt der Anweisende im Rahmen der sog. Doppelermächtigung einerseits die Angewiesene, auf fremde Rechnung – d.h. auf Rechnung des Anweisenden – Geld an den Anweisungsempfänger zu leisten (sog. Zahlungsermächtigung), und andererseits die Anweisungsempfängerin, die Leistung von der Angewiesenen in eigenem Namen – aber wiederum auf Rechnung des Anweisenden – entgegenzunehmen (sog. Empfangsermächtigung). Beiden Ermächtigungen liegen Rechtsverhältnisse zugrunde, die ausserhalb des Anweisungsrechts stehen. Die vertragliche Beziehung zwischen dem Anweisenden und der Angewiesenen wird in der anweisungsrechtlichen Terminologie als Deckungsverhältnis, diejenige zwischen dem Anweisenden und der Anweisungsempfängerin als Valutaverhältnis und diejenige zwischen der Angewiesenen und der Anweisungsempfängerin als Leistungsverhältnis bezeichnet (vgl. BGE 132 III 609 E. 5.2 [= Pra 2007 Nr. 46]; 122 III 237 E. 1b; Koller, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 466 OR N 1-3; Beyeler, in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 466 OR N 1-5). 2.3 Die beiden formfrei begründbaren Ermächtigungen des Anweisenden stellen einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärungen dar, die als solche empfangs-, aber nicht annahmebedürftig sind: Den Adressaten der Willenserklärungen – d.h. der Angewiesenen und der Anweisungsempfängerin – sind sie zur Kenntnis zu bringen, was auch über einen Boten oder Stellvertreter des Anweisenden geschehen kann. Eine eigentliche Annahme der Willenserklärungen ist indes für die Wirksamkeit der Anweisung nicht notwendig, weshalb die Angewiesene und die Anweisungsempfängerin an der Entstehung des Anweisungsverhältnisses insofern nicht beteiligt sind. Entsprechend werden sie aus der Anweisung auch nur ermächtigt und nicht verpflichtet, von dieser Gebrauch zu machen. Die Angewiesene kann daher prinzipiell darauf bestehen, statt an die Anweisungsempfängerin an den Anweisenden selbst zu leisten, während die Anweisungsempfängerin verlangen kann, dass ihr die Leistung vom Anweisenden statt von der Angewiesenen erbracht wird. Obwohl die Anweisung begriffsnotwendig auf einer Doppelermächtigung beruht, können die beiden Ermächtigungen für sich alleine – d.h. unabhängig voneinander – Bestand haben (vgl. Koller, a.a.O., Art. 466 OR N 4 und 6; Beyeler, a.a.O., Art. 466 OR N 1 und 7-9). 2.4 Der mit der Anweisung gestützt auf die einseitigen Ermächtigungen beabsichtigte Leistungsaustausch realisiert sich nur dann, wenn die Angewiesene und/oder die Anweisungsempfängerin von der Anweisung Gebrauch machen, d.h. Leistungen erbringen bzw. entgegennehmen. Daneben können sie auch die Annahme der Anweisung erklären. So besteht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Angewiesene die Anweisung gegenüber dem Anweisenden angenommen hat, ein sog. Anweisungsvertrag (vgl. BGE 135 III 562 E. 3.4 [= Pra 2010 Nr. 39]; 127 III 553 E. 2.e.bb

Seite 7/23 [= Pra 2002 Nr. 43]), der jedoch nur zwischen diesen beiden Parteien (und nicht auch gegenüber der Anweisungsempfängerin) Wirkungen entfaltet. Nimmt demgegenüber die Angewiesene die Anweisung gegenüber der Anweisungsempfängerin an, verpflichtet sie dies zur Zahlung: Gemäss Art. 468 Abs. 1 OR wird die Angewiesene, die der Anweisungsempfängerin die Annahme der Anweisung ohne Vorbehalt erklärt, ihr zur Zahlung verpflichtet und kann ihr nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnis oder aus dem Inhalt der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus ihrem Verhältnis zum Anweisenden. Mit der von der Angewiesenen gegenüber der Anweisungsempfängerin erklärten Annahme entsteht – im Leistungsverhältnis – ein neues abstraktes Schuldverhältnis, das nicht vom Rechtsverhältnis zwischen dem Anweisenden und der Angewiesenen oder demjenigen zwischen dem Anweisenden und der Anweisungsempfängerin abhängig ist. Die Anweisungsempfängerin erhält eine neue, selbständige Forderung gegenüber der Angewiesenen, die zu ihrer Forderung gegenüber dem Anweisenden aus dem Valutaverhältnis hinzutritt. Die von der Angewiesenen erklärte Annahme ist eine empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die formfrei – ausdrücklich oder konkludent – erfolgen kann. Auf eine konkludente Annahme darf indes nur dann geschlossen werden, wenn die Anweisungsempfängerin aufgrund des Erklärungsverhaltens der Angewiesenen in guten Treuen davon ausgehen durfte, diese habe sich ihr gegenüber zur Zahlung verpflichten wollen. Ob diese Voraussetzung – bei Fehlen einer ausdrücklichen Annahmeerklärung – erfüllt ist, ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden. Dabei ist vor allem von Bedeutung, wie die Anweisungsempfängerin aufgrund ihres Wissenshorizonts die Beziehung zwischen dem Anweisenden und der Angewiesenen nach Treu und Glauben werten muss und kann. Angesichts der mit der Annahme verbundenen Rechtsfolgen für die Angewiesene – d.h. die selbstschuldnerische Verpflichtung gegenüber der Anweisungsempfängerin – besteht keine Vermutung für eine stillschweigende bzw. konkludente Annahme. Die Beweislast für die Annahme trägt die Anweisungsempfängerin (vgl. BGE 135 III 562 E. 3.4 [= Pra 2010 Nr. 39]; 127 III 553 E. 2.e.bb [= Pra 2002 Nr. 43]; Koller, a.a.O., Art. 468 OR N 4-6; Beyeler, a.a.O., Art. 468 OR N 1-7; Bucher, Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. A. 1988, S. 268 f.). 2.5 Soweit die Angewiesene Schuldnerin des Anweisenden ist und ihre Lage dadurch, dass sie an die Anweisungsempfängerin Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist sie gemäss Art. 468 Abs. 2 OR zur Zahlung an diese verpflichtet. Aus dieser Bestimmung kann nur der Anweisende [gegenüber der Angewiesenen] Rechte ableiten. Demgegenüber steht der Anweisungsempfängerin gestützt auf diese Bestimmung kein Forderungsrecht gegenüber der Angewiesenen zu, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 468 Abs. 2 OR erfüllt sind (vgl. Koller, a.a.O., Art. 468 OR N 11; Lardelli, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, Art. 468 OR N 8). 3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Klägerin gestützt auf eine Anweisung legitimiert ist, von der Beklagten den eingeklagten Betrag zu fordern. 3.1 Diesbezüglich machten die Parteien vor Kantonsgericht zusammengefasst Folgendes geltend: 3.1.1 Die Klägerin brachte vor, an einer Besprechung vom 4. Oktober 2018 habe H.________ dem die Klägerin vertretenden N.________ angekündigt, er werde die Beklagte zur Bezahlung von

Seite 8/23 EUR 550'000.00 anweisen, da der Verkaufserlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in I.________ nicht auf sein Konto, sondern auf jenes der Beklagten geflossen sei. Dies habe er schliesslich auch getan: H.________ (der Anweisende) habe die Beklagte (die Angewiesene) angewiesen, den aus dem Verkauf der Liegenschaft in I.________ stammenden und auf dem Konto der Beklagten bei der Bank L.________ eingegangenen Erlös von EUR 550'000.00 an die Klägerin (die Anweisungsempfängerin) zu überweisen. Spätestens mit der Unterzeichnung des Zahlungsauftrags vom 12. Oktober 2018 habe die Beklagte die Anweisung von H.________ zur Bezahlung von EUR 550'000.00 an die Klägerin angenommen. Der Kundenberater M.________ habe den Zahlungsauftrag speziell für die Beklagte in englischer Sprache vorbereitet und ihr dessen Inhalt genau erklärt, weshalb ihr bestens bekannt gewesen sei, dass sie eine Zahlungsanweisung über EUR 550'000.00 an die Klägerin unterzeichnet habe. Danach habe sich der Kundenberater – von der Beklagten entsprechend ermächtigt – namens und in Vertretung der Beklagten mit dem die Klägerin vertretenden N.________ in Verbindung gesetzt. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2018 habe er N.________ unter Beilage des von der Beklagten handschriftlich verfassten Zahlungsauftrags über die bevorstehende Geldüberweisung informiert und sich nach den noch fehlenden Kontoangaben der Klägerin erkundigt. Gestützt auf diese E-Mail des Kundenberaters und den von der Beklagten verfassten Zahlungsauftrag habe die Klägerin zweifelsohne in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte die Absicht habe, sich ihr gegenüber vorbehaltlos zu verpflichten und die in Aussicht gestellte Zahlung tatsächlich auszuführen. Die Beklagte habe damit gegenüber der Klägerin die Annahme der Anweisung im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR jedenfalls konkludent erklärt und damit einen abstrakten Rechtsgrund für ihre eigene, persönliche Leistungspflicht an die Klägerin geschaffen (act. 69 E. 2.1). 3.1.2 Demgegenüber bestritt die Beklagte, sich gegenüber der Klägerin in irgendeiner Weise verpflichtet zu haben, habe sie doch zu jener keinen Bezug. Aus der E-Mail-Korrespondenz von M.________ mit der Klägerin ergebe sich keine Zahlungsverpflichtung der Beklagten. M.________ sei im Wesentlichen der Kundenberater von H.________ und habe in dessen Auftrag gehandelt, nicht im Auftrag der Beklagten. Die Kundenberaterin der Beklagten, P.________, sei bei der Bank L.________ in Zürich tätig und spreche Russisch. Die Beklagte selbst spreche kein Deutsch und nur sehr wenig Englisch. Am Abend des 12. Oktober 2018 habe H.________ die Beklagte dazu gedrängt, zur Bank L.________ in Zug zu kommen, wo er und M.________ auf die Beklagte gewartet hätten. Auf Wunsch von H.________ habe M.________ einen handschriftlichen Zahlungsauftrag vorbereitet, den die Beklagte auf Drängen und Druck ihres Ehemanns unterzeichnet habe, ohne genau zu wissen, worum es dabei gegangen sei. Die Beklagte habe den Inhalt des angeblichen Zahlungsauftrags nicht verstanden. Sie könne sich nicht erinnern bzw. sie bestreite, dass die E-Mail-Adresse von N.________, die oberhalb des eigentlichen Schreibens und vollkommen ohne jeglichen Bezug zu dessen Inhalt aufgeführt sei, zum Zeitpunkt, als ihr das Schreiben vorgelegt worden sei, bereits vorhanden gewesen sei. Die Beklagte habe N.________ zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt und habe seinen Namen zuvor noch nie gehört. Auch habe die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nichts von der persönlichen Übernahme der Schulden der G.________ in Höhe von rund CHF 20 Mio. durch ihren Ehemann sowie dessen Versprechungen gewusst, den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in I.________ einem Dritten zu übermitteln. Sie habe bei der Unterzeichnung des handschriftlichen Überweisungsauftrags von EUR 550'000.00 keinen Zusammenhang mit dem Verkaufserlös von EUR 680'000.00 [recte: EUR 686'000.00] gesehen. Bei der Unterzeichnung des Zahlungsauftrags hätten die Kontodetails der angeblichen

Seite 9/23 Begünstigten gefehlt; diese Angaben hätten gemäss den Ausführungen des Kundenberaters nachträglich noch handschriftlich eingesetzt werden sollen. Ein solches Vorgehen sei nicht zulässig und der Zahlungsauftrag als solches ohnehin ungültig. P.________ (die Kundenberaterin der Beklagten) habe am darauffolgenden Montag, 15. Oktober 2018, dieses fragwürdige Vorgehen gestoppt und sich geweigert, eine solche Zahlung auszuführen. Sie habe unverzüglich die Beklagte kontaktiert, die ihr bestätigt habe, dass dieser Zahlungsauftrag nicht ausgeführt werden solle. Sofern der Zahlungsauftrag überhaupt gültig gewesen wäre, sei er von der Beklagten vor Ausführung der Zahlung widerrufen worden. Der Zahlungsauftrag entfalte ausserdem keine Wirkung zugunsten Dritter, sondern sei nichts anderes als ein Auftrag an die Bank, der kein Rechtsverhältnis zur vermeintlichen Zahlungsempfängerin begründe. Die Beklagte habe M.________ weder ermächtigt noch instruiert, mit der Klägerin in Kontakt zu treten. Alles sei von ihrem Ehemann und von M.________ arrangiert worden; deren Handlungen – so auch die E-Mail von M.________ vom 12. Oktober 2018 – seien für die Beklagte nicht verbindlich. Sie selbst habe keine Kenntnis von dieser E-Mail gehabt und sei nicht einmal auf dem Verteiler gewesen. Sie habe rein gar nichts kommuniziert. Sie bestreite, eine Anweisung ihres Ehemannes angenommen zu haben. Es liege gar keine Anweisung vor (act. 69 E. 2.2). 3.2 Das Kantonsgericht folgte im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten. Seine Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 3.2.1 Vorab könne offengelassen werden, ob der handschriftliche Zahlungsauftrag vom 12. Oktober 2018 an die Bank L.________ wegen fehlender Kontodetails der Begünstigten (namentlich wegen der fehlenden IBAN) gemäss Compliance- bzw. Bankrichtlinien ungültig gewesen sei. Diese Frage sei nicht relevant bei der Beurteilung, ob die Klägerin aufgrund des von der Beklagten unterzeichneten und von M.________ mit E-Mail vom 12. Oktober 2018 übermittelten Zahlungsauftrags in guten Treuen davon habe ausgehen dürfen, dass die Beklagte sich ihr gegenüber zur Leistung habe verpflichten wollen (act. 69 E. 2.4). 3.2.2 Zunächst sei zu prüfen, ob die Beklagte von H.________ angewiesen worden sei, den Betrag von EUR 550'000.00 an die Klägerin zu leisten. Hierfür hätte H.________ die Beklagte ermächtigen müssen, die Zahlung auf seine Rechnung vorzunehmen. Aufgrund des eingereichten Kaufvertrags sei erstellt, dass die Liegenschaft in I.________ im Miteigentum von H.________ (Miteigentumsanteil von 34/100) sowie der Beklagten und ihrer Tochter J.________ (Miteigentumsanteil von je 33/100) gestanden habe, weshalb die Miteigentümer grundsätzlich im Umfang ihrer Quoten am Verkaufserlös berechtigt seien. Folglich sei H.________ nicht am vollen Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in I.________, sondern lediglich im Umfang seines Miteigentumsanteils von 34/100 berechtigt gewesen. Der Einwand der Beklagten, wonach der Verkaufserlös und insbesondere der Anteil ihres Ehemannes ihr zugestanden habe, da sie selber erhebliche Forderungen gegenüber ihrem Ehemann habe, sei von der Klägerin bestritten und von der Beklagten weder substanziiert noch belegt worden. Demzufolge habe eine Anweisung von H.________ an die Beklagte nur den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Verkaufserlös von 34/100 – d.h. EUR 187'000.00 [ausgehend von einem Erlös von EUR 550'000.00] – betreffen können. Bezüglich der Restsumme von EUR 363'000.00 (= 66/100) habe es H.________ an der erforderlichen Verfügungsmacht gefehlt, um die Beklagte zur Leistung auf seine Rechnung

Seite 10/23 nach Art. 466 Abs. 1 OR zu ermächtigen. H.________ habe an der Zeugenbefragung denn auch ausgesagt, er habe seine Ehefrau gar nicht anweisen können, sondern habe sie gebeten, dies zu tun. Die Beklagte habe ausgesagt, ihr Ehemann habe sie bei der Besprechung vom 12. Oktober 2018 in der Filiale der Bank L.________ darum gebeten, ihm in finanzieller Hinsicht zu helfen. Auch der Zeuge M.________ habe – auf Frage nach den Hintergründen des Zahlungsauftrags – erklärt, H.________ habe einen finanziellen Engpass gehabt; als Ehepaar unterstütze man einander. Somit falle hinsichtlich des Betrags von EUR 363'000.00 – so das Kantonsgericht – eine Anweisung nach Art. 466 OR von H.________ an die Beklagte ausser Betracht, da es sich diesbezüglich lediglich um einen unverbindlichen Wunsch bzw. eine Bitte von H.________ gehandelt habe, ihm finanziell auszuhelfen. Die Anweisung sei von einem blossen Rat oder Wunsch abzugrenzen, denn eine Anweisung zur Leistung für eigene Rechnung der Angewiesenen, welche das Vermögen des Anweisenden nicht berühre, gebe es nicht (act. 69 E. 2.7 f.). 3.2.3 Im Weiteren sei zu beurteilen, ob die Beklagte in Bezug auf den H.________ grundsätzlich zustehenden Teil des Verkaufserlöses von EUR 187'000.00 gegenüber der Klägerin vorbehaltlos die Annahme erklärt habe und damit eine Leistungspflicht gegenüber der Klägerin entstanden sei (Art. 468 Abs. 1 OR). Dies setze eine unmissverständliche Verpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin voraus. Die Klägerin habe somit nachzuweisen, dass sich die Beklagte mit der Unterzeichnung und der nachfolgenden Übermittlung des Zahlungsauftrags vom 12. Oktober 2018 gegenüber der Klägerin habe verpflichten wollen (act. 69 E. 2.9). 3.2.3.1 Gemäss dem Zahlungsauftrag vom 12. Oktober 2018 habe die Beklagte die Bank L.________ instruiert, zugunsten der Klägerin eine Überweisung auf ein noch unbekanntes Konto bei der O.________ SA in Zürich auszuführen. Die vorbehaltlose Annahmeerklärung der Angewiesenen müsse gegenüber der Anweisungsempfängerin erfolgen. Es sei somit erforderlich, dass die Beklagte nicht bloss einen Zahlungsauftrag an die Bank erteilt habe, sondern sich gegenüber der Klägerin persönlich habe verpflichten wollen. Letzteres wäre nur dann zu bejahen, wenn der Kundenberater M.________ den Zahlungsauftrag mit Wissen und Wollen der Beklagten an die Klägerin übermittelt habe. Der Zahlungsauftrag sei von M.________ verfasst worden. Dieser habe an der Zeugenbefragung erklärt, er nehme an, dass die Angaben für den Inhalt dieses Auftrags vom Ehepartner der auftraggebenden Person, d.h. von H.________, gestammt hätten. Auf dem Zahlungsauftrag sei – so das Kantonsgericht – die E-Mail-Adresse von N.________ vermerkt, was zunächst darauf hindeute, dass der Zahlungsauftrag an diese Adresse hätte übermittelt werden sollen. Die Vermutung der Beklagten, dass diese E-Mail-Adresse nachträglich zwischen dem Logo [der Bank L.________] und dem Inhalt des Schreibens eingefügt worden sei, stelle eine blosse Mutmassung dar. An der Parteibefragung habe die Beklagte zu Protokoll gegeben, sie realisiere erst jetzt, dass diese E-Mail-Adresse auf dem Zahlungsauftrag vermerkt sei. Im Büro ihres Ehemannes habe sie einen Mann gesehen, der N.________ geheissen habe. Damals habe sie aber nicht gewusst, dass dieser Mann N.________ gewesen sei. Auf die Frage, ob die E-Mail-Adresse bereits auf dem Dokument vermerkt gewesen sei, als die Beklagte es unterzeichnet habe, habe M.________ geantwortet, "er denke ja". Er habe sich an der Zeugenbefragung aber nicht daran erinnern können, ob die E-Mail-Adresse von N.________ auf dem Zahlungsauftrag deshalb vermerkt worden sei, weil er gebeten worden

Seite 11/23 sei, anschliessend an die Zahlung eine Bestätigung an diese Adresse zu senden. Auf Vorhalt seiner E-Mail vom 12. Oktober 2018 habe M.________ dann erklärt, es müsse die Beklagte gewesen sein, welche ihn gebeten habe, mit N.________ wegen der fehlenden IBAN Kontakt aufzunehmen. Aus den Aussagen von M.________ gehe – so das Kantonsgericht – nicht in der erforderlichen Klarheit hervor, dass die Beklagte ihn instruiert habe, den Zahlungsauftrag an die Klägerin zu übermitteln und so ihren Verpflichtungswillen mitzuteilen. Zum einen sei es gemäss der Aussage von M.________ darum gegangen, die fehlende IBAN zu erfragen, welche der Vervollständigung des Zahlungsauftrags gedient habe; zum anderen lasse die E- Mail-Adresse <N.________> keine Rückschlüsse auf die Klägerin zu. Die Klägerin habe denn auch nicht behauptet, die Beklagte habe gewusst, dass es sich bei N.________ um einen Vertreter der Klägerin gehandelt habe. Sie habe lediglich auf mehrere Treffen der Beklagten mit dem "Eigentümer" der Klägerin, R.________, der von N.________ begleitet worden sei, sowie auf ein Treffen der Beklagten mit N.________ im Beisein ihrer Rechtsvertreter verwiesen. Diese Treffen hätten aber gemäss der unbestrittenen Darstellung der Klägerin in der letzten Oktoberwoche 2018 sowie am 8. und 9. November 2018 – somit nach Unterzeichnung des Zahlungsauftrags vom 12. Oktober 2018 – stattgefunden. Es sei aufgrund der Aussagen der Beklagten und von H.________ zwar davon auszugehen, dass die Beklagte bereits vor dem 12. Oktober 2018 einen Herrn namens "N.________" im Büro ihres Ehemannes gesehen habe. Indessen sei nicht erstellt, dass die Beklagte gewusst habe, dass es sich bei <N.________> [N.________] um einen Vertreter der Klägerin gehandelt habe, zumal gestützt auf die Aussagen von M.________ davon auszugehen sei, dass die Angaben für den Inhalt des Zahlungsauftrags – und damit auch die E-Mail-Adresse <N.________> – von H.________ gestammt hätten. Hinzu komme, dass eine Kopie der E- Mail vom 12. Oktober 2018 lediglich an M.________ selbst sowie an H.________ gegangen sei. Die Beklagte sei demgegenüber nicht im Verteiler dieser E-Mail aufgeführt gewesen. Hätte die Beklagte M.________ instruiert, den Zahlungsauftrag zur Kundgabe ihres Verpflichtungswillens an die Klägerin zu übermitteln, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Beklagte in der betreffenden E-Mail "in Kopie gesetzt" hätte. Dass M.________ dies nicht getan habe, spreche somit ebenfalls gegen die Darstellung der Klägerin, wonach die Beklagte M.________ ermächtigt habe, den Zahlungsauftrag an die Klägerin zu übermitteln (act. 69 E. 2.9.2 f.). Zusammengefasst sei in der Unterzeichnung und nachfolgenden Übermittlung des Zahlungsauftrags vom 12. Oktober 2018 keine vorbehaltlose Verpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu erblicken. Mangels Annahme der Anweisung nach Art. 468 Abs. 1 OR sei zwischen der Klägerin und der Beklagten "kein Leistungsverhältnis entstanden", aus welchem die Klägerin gegenüber der Beklagten die Bezahlung von EUR 550'000.00 fordern könne (act. 69 E. 2.9.3). 3.2.3.2 Auf die Befragung der von der Klägerin offerierten Zeugen R.________, N.________, S.________ und T.________ könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Vorliegend seien die Geschehnisse im Zeitpunkt der Unterzeichnung und nachfolgenden Übermittlung des Zahlungsauftrags vom 12. Oktober 2018 entscheidend. An der Besprechung vom 12. Oktober 2018 seien nach den übereinstimmenden Darstellungen der Parteien lediglich die Beklagte, H.________ und M.________ anwesend gewesen. Die offerierten

Seite 12/23 Zeugen hätten demnach – wenn überhaupt – lediglich über die Hintergründe des behaupteten Anweisungsverhältnisses Aussagen machen, nicht jedoch aus eigener Wahrnehmung über den Ablauf und Inhalt der erwähnten Besprechung berichten können. Deren Aussagen hätten folglich keinen Einfluss auf das feststehende Beweisergebnis gehabt (act. 69 E. 2.9.4). 3.3 In der Berufung wendet die Klägerin dagegen in erster Linie ein, die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Anweisung eine vorbestehende Schuld im Deckungsverhältnis der Angewiesenen gegenüber dem Anweisenden voraussetze, ansonsten es sich um einen unverbindlichen Wunsch oder eine Bitte handle, lasse sich weder auf das Gesetz noch auf die Rechtsprechung stützen. Selbst wenn H.________ aufgrund des Verkaufs der Liegenschaft in I.________ nur einen Anspruch von EUR 187'000.00 hätte, würde dies nichts an der Anweisung vom 12. Oktober 2018 ändern, erfolge eine Anweisung doch auf Rechnung des Anweisenden. Dies bedeute, dass die Leistung der Angewiesenen an die Anweisungsempfängerin entweder eine Forderung [der Angewiesenen] gegenüber dem Anweisenden begründe oder eine bestehende Forderung [der Angewiesenen gegenüber dem Anweisenden] unmittelbar aufgrund der Anweisung (ganz oder teilweise) tilge. Bei einem Anspruch von EUR 187'000.00 [des Anweisenden gegenüber der Angewiesenen] hätte die Leistung von EUR 550'000.00 [der Angewiesenen an die Anweisungsempfängerin] zur Tilgung des Anspruchs [des Anweisenden gegenüber der Angewiesenen] aus dem Verkaufserlös und zu einer Forderung der Beklagten gegenüber H.________ [d.h. der Angewiesenen gegenüber dem Anweisenden] im Betrag von EUR 363'000.00 geführt. Dies entspreche im Übrigen auch der bisherigen (behaupteten) Praxis der Eheleute ________, wonach die Beklagte ihrem Ehemann öfters – so auch am Abend des 12. Oktober 2018 – finanziell ausgeholfen habe. Denkbar wäre auch, dass die Umsetzung der Anweisung nicht zu einer Forderung der Beklagten geführt, sondern die Beklagte den Betrag ihrem Ehemann geschenkt habe. Ausserdem sehe Art. 468 Abs. 3 [recte: Abs. 2] OR vor, dass die Angewiesene zur Zahlung verpflichtet sei, soweit sie Schuldnerin des Anweisenden sei (was die Beklagte gemäss der Auffassung der Vorinstanz mindestens im Umfang von EUR 187'000.00 sei) und ihre Lage dadurch, dass sie an die Anweisungsempfängerin Zahlung leisten solle, in keiner Weise verschlimmert werde. Im Weiteren habe die Vorinstanz fälschlicherweise ausgeführt, dass es sich bei der "Anweisung über EUR 550'000.00" teilweise nicht um eine Anweisung, sondern um einen unverbindlichen Wunsch oder eine Bitte gehandelt habe. Der massgebende Unterschied zwischen einer Anweisung und einem unverbindlichen Wunsch oder einer Bitte sei, dass der Anweisende den Angewiesenen ermächtige, auf seine Rechnung an den Anweisungsempfänger zu leisten; bei einem Wunsch oder einer Bitte hätte die Beklagte hingegen selber auf ihre Rechnung – und nicht auf Rechnung von H.________ – an die Klägerin geleistet. Die Vorinstanz habe richtigerweise festgestellt, dass H.________ gegenüber der Klägerin im Umfang von mehreren Millionen verschuldet sei. Zudem habe die Beklagte bestätigt, dass es beim Treffen vom 12. Oktober 2018 darum gegangen sei, ihrem Ehemann in finanzieller Hinsicht auszuhelfen, indem sie ihm Geld ausleihe. Selbst aus der Sicht der Beklagten wäre somit ihre Leistung an die Klägerin auf Rechnung von H.________ erfolgt. Dasselbe gelte auch für H.________ und die Klägerin: Beide hätten die Zahlung der Beklagten als Zahlung auf Rechnung von H.________ verstanden, wodurch sich die Schuld von H.________ gegenüber der Klägerin verringert hätte. Zudem stehe fest, dass H.________ der Klägerin mehrere Millionen US-Dollar schulde, weshalb die Annahme, dass die Beklagte

Seite 13/23 auf eigene Rechnung an die Klägerin hätte leisten sollen, schlicht realitätsfremd wäre. Demnach habe es sich bei der Anweisung von EUR 550'000.00 entgegen den Erwägungen der Vorinstanz auch nicht um einen unverbindlichen Wunsch von H.________ handeln können. Vielmehr bleibe es dabei, dass H.________ die Beklagte am 12. Oktober 2018 angewiesen habe, auf seine Rechnung EUR 550'000.00 an die Klägerin zu überweisen, und die Beklagte diese Anweisung angenommen habe (act. 70 Rz 17-28). 3.3.1 Die Rügen der Klägerin sind insoweit begründet, als die Vorinstanz die Klage hinsichtlich des Betrags von EUR 363'000.00 nicht mit der Begründung hätte abweisen dürfen, dass es sich diesbezüglich um einen unverbindlichen Wunsch bzw. eine Bitte von H.________ gehandelt habe. Wie die Vorinstanz einleitend zutreffend festhielt, ist die Anweisung von einem blossen Rat oder Wunsch [des Anweisenden] abzugrenzen: Eine "Anweisung" zur Leistung auf Rechnung der Angewiesenen, welche das Vermögen des Anweisenden nicht berührt, gibt es nicht (vgl. act. 69 E. 2.7; Gautschi, Berner Kommentar, 1962, Art. 466 OR N 8b m.w.H.). Die Vorinstanz hat jedoch übersehen, dass der Bezug zum Vermögen des Anweisenden mit der eigentlichen Anweisung geschaffen wird, sobald die Leistung auf fremde Rechnung – d.h. auf Rechnung des Anweisenden – erfolgen soll. So begründet die Zahlung der Angewiesenen an die Anweisungsempfängerin bei der sog. "Anweisung auf Kredit" einen Anspruch der Angewiesenen gegenüber dem Anweisenden auf Ersatz aus dem Deckungsverhältnis, während bei der sog. "Anweisung auf Schuld" das Schuldverhältnis zwischen dem Anweisenden und der Angewiesenen aus dem Deckungsverhältnis im Umfang der Zahlung untergeht (vgl. Beyeler, a.a.O., Art. 466 OR N 14; Lardelli, a.a.O., Art. 466 OR N 2; Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A. 2000, § 54 N 11). Der Bezug zum Vermögen des Anweisenden ist vorliegend ohne Weiteres gegeben, ist doch anhand der Aussagen der Beteiligten erstellt, dass die Beklagte ihrem Ehemann mit der Zahlung an die Klägerin auf dessen – d.h. auf fremde – Rechnung finanziell aushelfen sollte. So erklärte die Beklagte an der Parteibefragung, dass ihr Ehemann sie einfach darum gebeten habe, ihm in finanzieller Hinsicht zu helfen, indem sie ihm Geld ausleihe (act. 43 Ziff. 11). Dies bestätigte H.________ als Zeuge insoweit, als er erklärte, dass er seine Ehefrau nicht nur einmal, sondern mehrmals darum gebeten habe, das Geld zu überweisen (act. 44 Ziff. 17; s. dazu auch die Aussagen von M.________ in act. 45 Ziff. 22-25, 42, 53 und 55). Demnach hat – wie die Klägerin zu Recht ausführt – H.________ die Beklagte am 12. Oktober 2018 angewiesen, der Klägerin EUR 550'000.00 zu leisten. 3.3.2 Damit ist der Klägerin allerdings nicht geholfen, ist doch die Beklagte nicht verpflichtet, von der Anweisung Gebrauch zu machen und das Geld der Klägerin zu überweisen. Zudem kann die Klägerin auch aus dem Anweisungsvertrag zwischen H.________ und der Beklagten sowie aus der Bestimmung von Art. 468 Abs. 2 OR – wie dargelegt (vgl. vorne E. 2.4 f.) – nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beklagte wäre nämlich nur dann verpflichtet gewesen, der Klägerin den Betrag von EUR 550'000.00 zu bezahlen, wenn sie die Anweisung gegenüber der Klägerin im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR vorbehaltlos angenommen hätte (vgl. vorne E. 2.4 und hinten E. 3.4.2.3 f.). 3.4 Im Weiteren wirft die Klägerin der Vorinstanz vor, diese habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie festgehalten habe, dass in der Übermittlung des Zahlungsauftrags vom 12. Oktober 2018 keine vorbehaltlose Verpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu erblicken sei.

Seite 14/23 3.4.1 Die Vorinstanz habe sich diesbezüglich auf den (unrichtigen) Standpunkt gestellt, aus der Aussage von M.________ gehe nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass die Beklagte ihn instruiert habe, den Zahlungsauftrag an die Klägerin zu übermitteln und so ihren Verpflichtungswillen mitzuteilen. Ebenso wenig treffe zu, dass sich aus der auf dem Zahlungsauftrag aufgeführten E-Mail-Adresse <N.________> keine Rückschlüsse auf die Klägerin hätten ziehen lassen, da die Beklagte nicht gewusst habe, dass es sich bei N.________ (bzw. seiner E-Mail-Adresse) um einen Vertreter der Klägerin gehandelt habe (act. 70 Rz 39 f.). Die Beklagte habe – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – genau gewusst, wer N.________ sei und dass er für die Klägerin gehandelt habe. Während die Beklagte an der Parteibefragung vorgegeben habe, N.________ nicht beim Namen gekannt zu haben, habe ihr Ehemann an seiner Zeugenbefragung klargestellt, dass die Beklagte N.________ im Oktober 2018 bestens gekannt habe, da dieser vor der Sitzung vom 12. Oktober 2018 sehr oft zu ihm ins Büro gekommen sei und dort auch die Beklagte oft angetroffen und mit ihr gesprochen habe. Seiner Einvernahme lasse sich auch entnehmen, dass N.________ einzig aus dem Grund zu H.________ und der Beklagten gekommen sei, um die Zahlung an die Klägerin zu beschleunigen. Bei der Aussage von H.________ sei ausserdem zu berücksichtigen, dass er der Ehemann der Beklagten sei und damit zwangsläufig ein Interesse am Ausgang des Verfahrens zugunsten der Beklagten habe, weshalb seine Aussagen umso glaubhafter seien. Der an der Sitzung vom 12. Oktober 2018 anwesende Mitarbeiter der Bank L.________, M.________, habe in seiner Zeugenbefragung zudem bestätigt, dass die Beklagte ihm die Erlaubnis gegeben habe, bezüglich des Zahlungsauftrags mit N.________ Kontakt aufzunehmen. Hätte die Beklagte nicht gewusst, wer N.________ sei und in welchem Verhältnis er zur Klägerin stehe, so hätte sie dem Bankmitarbeiter sicherlich nicht erlaubt, mit ihm in Kontakt zu treten. Schliesslich habe M.________ auch bestätigt, dass die Beklagte über den Hintergrund der Zahlung an die Klägerin klar informiert gewesen sei und die Zahlung aufgrund eines finanziellen Engpasses ihres Ehemannes habe erfolgen müssen. Die Beklagte habe gemäss den Aussagen von M.________ auch verstanden, weshalb die Zahlung notwendig gewesen sei und ihr entsprechendes Einverständnis zum Zahlungsauftrag gegeben. Hinzu komme, dass die E-Mail-Adresse von N.________ – sehr prominent – zuoberst auf dem Zahlungsauftrag vermerkt gewesen sei, bevor die Beklagte den Zahlungsauftrag unterschrieben habe. Hätte die Beklagte N.________ nicht gekannt und wäre ihr sein Verhältnis zur ebenfalls auf dem Zahlungsauftrag aufgeführten Empfängerin von EUR 550'000.00 nicht bekannt gewesen, hätte sie den Zahlungsauftrag sicherlich nicht unterschrieben. Der Schluss, dass die Beklagte nicht gewusst habe, wer N.________ gewesen sei und in welchem Verhältnis dieser zur Klägerin gestanden habe, lasse sich aus diesen Beweisen schlicht nicht ableiten. Damit sei klar erstellt, dass die Beklagte N.________ nicht nur gekannt, sondern am 12. Oktober 2018 auch genau gewusst habe, dass er ein Vertreter der Klägerin gewesen sei, der die Zahlung der Schulden von H.________ an die Klägerin habe beschleunigen wollen. Dass die Beklagte N.________ bzw. sein Verhältnis zur Klägerin nicht gekannt habe, sei somit eine reine Schutzbehauptung. Folglich bleibe es dabei, dass die Beklagte am 12. Oktober 2018 die Bank L.________ bzw. den Kundenberater M.________ ermächtigt habe, mit der Klägerin bzw. mit ihrem Vertreter N.________ in Kontakt zu treten und dieser bzw. ihrem Vertreter die Annahme der Anweisung anzuzeigen, wie dies die Klägerin in ihren Rechtschriften ausführlich dargestellt habe (act. 70 Rz 41-48).

Seite 15/23 Im Weiteren habe die Beklagte M.________ mit der erforderlichen Klarheit instruiert, den Zahlungsauftrag an die Klägerin zu übermitteln und so ihren Verpflichtungswillen mitzuteilen. Die Beklagte habe einzig den bei der Sitzung vom 12. Oktober 2018 anwesenden M.________, der kein eigenes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens habe, nicht vom Bankgeheimnis befreit, damit dieser möglichst wenig aussage. Demgegenüber habe die Beklagte die beiden Zeuginnen P.________ und Q.________ vom Bankgeheimnis befreit, weil sie sich erhofft habe, dass diese zu ihren Gunsten aussagen würden. Aus der Aussage von M.________ ergebe sich dennoch klar, dass ihn die Beklagte ermächtigt habe, den Zahlungsauftrag an die Klägerin zu übermitteln und so ihren Verpflichtungswillen mitzuteilen. M.________ habe ausgesagt, dass die E-Mail-Adresse von N.________ bereits vor der Unterschrift der Beklagten auf dem Zahlungsauftrag vermerkt gewesen sei. Weiter habe er bestätigt, dass die Beklagte ihn gebeten habe, nach der Unterzeichnung des Zahlungsauftrags mit der Klägerin in Kontakt zu treten; die Beklagte ("Auftraggeberin") habe ihm in englischer Sprache den Auftrag erteilt, mit N.________ im Zusammenhang mit dem Zahlungsauftrag Kontakt aufzunehmen. Damit sei belegt, dass die Beklagte M.________ zur Sendung der E-Mail inklusive dem angehängten Zahlungsauftrag zugunsten der Klägerin ermächtigt habe. Die Übermittlung des Zahlungsauftrags vom 12. Oktober 2018 stelle daher eine Annahme der Anweisung im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR dar, wodurch zwischen der Klägerin und der Beklagten "ein Leistungsverhältnis entstanden" sei, aus welchem die Klägerin die Bezahlung von EUR 550'000.00 fordern könne. Dass irgendein Vorbehalt bestanden habe, sei während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens weder substanziiert behauptet worden noch ergebe sich ein solcher aus den Beweisen (act. 70 Rz 50-59). 3.4.2 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. 3.4.2.1 Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr gegenüber die Annahme der Anweisung erklärt, indem M.________ der Klägerin bzw. dem angeblich für sie handelnden N.________ den Zahlungsauftrag übermittelt und die Beklagte M.________ zur Übermittlung sowie zur Mitteilung ihres Verpflichtungswillens [hinsichtlich der Anweisung] ermächtigt habe (act. 70 Rz 13, 48, 52 f. und 58 f.). Die Klägerin beruft sich mithin auf das Stellvertretungsrecht, welches sich vorliegend ebenfalls nach dem schweizerischen Recht richtet (weil M.________ als angeblicher Vertreter der Beklagten seine "Niederlassung" in der Schweiz hat bzw. hauptsächlich in der Schweiz handelt [vgl. Art. 126 Abs. 1 und 2 IPRG]). Dieses Recht ist auch auf einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärungen – wie die Annahmeerklärung bei der Anweisung (vgl. vorne E. 2.4) – anwendbar (vgl. Zäch/Künzler, Berner Kommentar, 2. A. 2014, Vorbemerkungen zu Art. 32-40 OR N 103). 3.4.2.2 Gemäss Art. 32 OR wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet, wenn jemand, der zur Vertretung eines anderen ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst (bzw. eine einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgibt; Abs. 1). Hat sich der Vertreter beim Vertragsabschluss nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse (Abs. 2).

Seite 16/23 3.4.2.3 Der E-Mail von M.________ an N.________ vom 12. Oktober 2018 (vgl. act. 1/8; vorne Sachverhalt Ziff. 4.2) lässt sich keine Erklärung von M.________ hinsichtlich einer von der Beklagten gegenüber der Klägerin bzw. N.________ angenommenen Anweisung entnehmen. Seine darin gemachten Ausführungen betreffen – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt – ausschliesslich die (fehlende) IBAN zur Vervollständigung des von der Beklagten gegenüber der Bank L.________ erteilten Zahlungsauftrags (vgl. act. 69 E. 2.9.3; s. dazu auch die klägerischen Behauptungen in act. 1 Rz 15 und act. 19 Rz 16 sowie die Aussagen von M.________ in act. 45 Ziff. 12 und 31-33). Ausserdem darf der der E-Mail angehängte (unvollständige) Zahlungsauftrag nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist auch der Inhalt der E-Mail zu beachten, wo mit Blick "auf eine einwandfreie und schnelle Gutschrift" einzig auf die fehlende EUR-IBAN der Klägerin hingewiesen wird; von der Begründung einer separaten Schuldpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin ist hingegen nicht die Rede (vgl. hierzu auch hinten E. 3.4.2.4). Damit mangelt es aber – selbst wenn M.________ von der Beklagten zur Mitteilung ihres Verpflichtungswillens ermächtigt worden wäre – an einer (der Beklagten zurechenbaren) Erklärung von M.________ betreffend die Annahme der Anweisung. Erfolgte keine diesbezügliche Erklärung, hat die Beklagte die Anweisung gegenüber der Klägerin nicht angenommen und fällt M.________ im Übrigen auch als Bote, d.h. als blosser Übermittler einer entsprechenden Erklärung, ausser Betracht (vgl. Zäch/Künzler, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 32-40 OR N 17-22). Demnach ist der Klägerin keine Annahmeerklärung zugegangen, weshalb es letztlich irrelevant ist, ob die Beklagte M.________ hierzu ermächtigt hat oder nicht. Dementsprechend spielt es aber auch keine Rolle, ob die Beklagte N.________ kannte und wusste, dass dieser für die Klägerin handelte. Schliesslich ist unbestritten, dass die Beklagte den gegenüber der Bank L.________ erteilten Zahlungsauftrag am 15. Oktober 2018 widerrufen durfte, da der Überweisungsbetrag ihrem Konto nicht belastet worden ist (vgl. Art. 470 Abs. 2bis OR; vorne Sachverhalt Ziff. 4.3; act. 13 Rz 8 und 10; act. 19 Rz 6 und 21; act. 24 Rz 17; act. 26 Rz 8; act. 26 Rz 43). 3.4.2.4 In der Berufung bringt die Klägerin – im Unterschied zu ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften (vgl. act. 1 Rz 18; act. 19 Rz 17 und 21-24; vorne E. 3.1.1) – nicht mehr vor, dass die Beklagte die Anweisung gegenüber der Klägerin mit der beabsichtigten Überweisung allenfalls konkludent angenommen habe, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_186/2022 vom 22. August 2022 E. 4.4.1). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass sich allein aus dem Umstand, dass die Beklagte bzw. M.________ der Klägerin den nicht vollständig ausgefüllten Zahlungsauftrag zukommen liess, noch nicht ableiten lässt, dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin persönlich verpflichten wollte (vgl. BGE 135 III 562 E. 3.4 [= Pra 2010 Nr. 39]). Weitere Umstände, die für eine konkludente Annahme sprächen (vgl. vorne E. 2.4), sind nicht nachgewiesen. Dies gilt insbesondere auch für die klägerische Behauptung, dass H.________ am 4. Oktober 2018 gegenüber N.________ angekündigt habe, er werde seine Ehefrau anweisen, EUR 550'000.00 zu überweisen (act. 1 Rz 14; act. 19 Rz 17 und 23 f.). Zum einen hat die Beklagte den Inhalt der angeblichen Besprechungsnotiz von N.________ vom 4. Oktober 2018 (act. 1/7) ausdrücklich bestritten (act. 13 Rz 7). Zum anderen vermag die von N.________ (einseitig) verfasste Besprechungsnotiz nicht zu beweisen, dass zwischen ihm und H.________ tatsächlich eine Besprechung stattgefunden hat. Eine von H.________ vorab gegenüber N.________ angekündigte Anweisung seiner Ehefrau, der

Seite 17/23 Klägerin EUR 550'000.00 zu überweisen, lässt sich sodann auch nicht den Aussagen von H.________ entnehmen (act. 44 Ziff. 12-17; s. auch die Aussagen der Beklagten in act. 43 Ziff. 36 f.) und N.________ kann mangels hinreichender Berufungsbegründung nicht mehr angehört werden (vgl. sogleich E. 3.5). Folglich hat die Klägerin die angeblich von der Beklagten gegenüber ihr konkludent erklärte Annahme der Anweisung nicht nachgewiesen, weshalb die Klage auch in diesem Zusammenhang abzuweisen wäre. 3.5 Schliesslich moniert die Klägerin, das Kantonsgericht habe mit seiner "falschen Feststellung zur Person von N.________" ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Beweis verletzt, indem sie ihr den "Gegenbeweis" nicht zuerkannt habe. Namentlich habe das Kantonsgericht im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet, die offerierten Zeugen N.________, R.________ und S.________ zu befragen, welche hätten bezeugen können, dass die Beklagte N.________ gut kenne und das Vertretungsverhältnis zwischen N.________ und der Klägerin bestens bekannt gewesen sei (act. 70 Rz 49). Diese Rüge kann nicht gehört werden. Wird die Berufung damit begründet, dass die Vorinstanz erstinstanzlichen Beweisanträgen zu Unrecht nicht entsprochen hat, so sind die entsprechenden Beweisanträge vor der Berufungsinstanz erneut zu stellen. Ausserdem ist in der Berufung näher darzulegen, zu welchem abweichenden Ergebnis die Abnahme der verweigerten Beweise geführt hätte (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.3.1; 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2 f.; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7). Diesen Anforderungen wird die Klägerin nicht gerecht: Zum einen hat sie in ihrer Berufung die Beweisanträge auf die Befragung der von ihr angerufenen Zeugen nicht erneuert; zum anderen gab sie hinsichtlich eines abweichenden Beweisergebnisses zwar an, die offerierten Zeugen hätten bezeugen können, dass die Beklagte N.________ gut kenne und ihr das Vertretungsverhältnis zwischen N.________ und der Klägerin bestens bekannt gewesen sei. Dabei verkennt sie allerdings, dass es hierauf – wie dargelegt (vgl. vorne E. 3.4.2.3) – nicht ankommt. Zu einem abweichenden Beweisergebnis im Zusammenhang mit dem Nachweis einer konkludenten Annahme hat sie sodann nichts vorgebracht, obwohl sie hierzu in formeller Hinsicht gehalten gewesen wäre. Mithin ist auf die Berufung diesbezüglich nicht einzutreten. 3.6 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Klägerin gestützt auf die geltend gemachte Anweisung keine Forderung gegenüber der Beklagten zusteht. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4. Im Weiteren wies das Kantonsgericht die Klage auch hinsichtlich eines Anspruchs gestützt auf eine Garantie gemäss Art. 111 OR ab, da die Klägerin den Betrag nicht in der richtigen Währung eingeklagt habe. Auch hiergegen erhebt die Klägerin Berufung. 4.1 Wer einem anderen die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet (Art. 111 OR). Zweck eines solchen Garantievertrags – im Randtitel des Gesetzes missverständlich als "Vertrag zu Lasten eines Dritten" bezeichnet – ist die Sicherung einer fremden Leistung. Der Promittent verpflichtet sich in einer selbständigen Abrede, den Promissar für den Fall zu entschädigen, dass sich der Dritte

Seite 18/23 nicht so verhält, wie dies der Promittent versprochen hat. Dabei verspricht er nicht eine eigene Leistung, sondern ein bestimmtes oder bestimmbares Verhalten eines Dritten. Im Gegensatz zur Anweisung liegt der Normzweck des Garantievertrags also nicht darin, den Dritten zur Leistung zu verpflichten oder zu ermächtigen. Vielmehr besteht der Inhalt der Leistung des Promittenten (nur) im Ersatz eines Schadens, falls der Dritte nicht leistet. Art. 111 OR gibt keinen Anspruch auf Erfüllung, sondern normiert lediglich einen Schadenersatzanspruch für den Fall, dass die Leistung des Dritten ausbleibt (vgl. Pestalozzi, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 111 OR N 1 und 14). 4.2 Vor dem Kantonsgericht brachten die Parteien dazu im Wesentlichen Folgendes vor: Die Klägerin machte geltend, die Beklagte habe am 22. Juli 2018 eine Garantieerklärung im Sinne von Art. 111 OR unterzeichnet, wonach sie sich unter Bezugnahme auf die Darlehensschuld von H.________ gegenüber der Klägerin verpflichtet habe, diese Darlehensschuld der Klägerin auf erste Aufforderung hin zurückzuzahlen, soweit H.________ die Schuld nicht begleiche. Demnach habe die Beklagte persönlich dafür einstehen wollen, wenn H.________ seinen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht nachkomme. Eine solche Verpflichtung zur Teilrückzahlung der Darlehensschuld sei gemäss Vereinbarung vom 20. Juli 2018 die Überweisung des Verkaufserlöses im Zusammenhang mit der Liegenschaft in I.________ gewesen. H.________ sei dieser Verpflichtung unbestrittenermassen nicht nachgekommen, weshalb die Beklagte dafür einzustehen habe. Die Behauptung der Beklagten, nie eine Garantie abgegeben zu haben, sei falsch (act. 69 E. 3.1). Demgegenüber bestritt die Beklagte, gegenüber der Klägerin eine Garantie abgegeben zu haben. Sie habe diese angebliche Garantie nie gesehen und nie unterzeichnet. Deren Gültigkeit werde bestritten. Es sei aus Sicht der Beklagten völlig unsinnig, eine Garantie über einen Betrag von USD 15,6 Mio. abzugeben, den sie gar nicht habe (act. 69 E. 3.2). 4.3 Das Kantonsgericht liess die Frage der von der Beklagten bestrittenen Echtheit der Garantieerklärung vom 22. Juli 2018 offen und begründete die Abweisung der Klage in diesem Zusammenhang wie folgt: In der Garantieerklärung habe sich die Beklagte mit Verweis auf Art. 111 OR sowie mit Bezugnahme auf die Schuld ihres Ehemannes H.________ gegenüber der Klägerin im Betrag von total USD 19'899'735.68 verpflichtet, der Klägerin unter Verzicht auf Einreden und Einwendungen aus dem Grundverhältnis unwiderruflich jeden Betrag bis USD 19'899'735.68 zuzüglich Zinsen auf erste Aufforderung hin zu bezahlen. Art. 84 Abs. 1 OR ["Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen"] sei universell formuliert und mache deutlich, dass als Schuldwährung nicht nur Schweizer Franken, sondern auch ausländische Währungen in Frage kämen. Gemäss Art. 84 Abs. 2 OR ["Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes 'effektiv' oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist"] könne der Schuldner – vorbehältlich einer Effektivklausel – nach seiner Wahl in Landeswährung [oder vereinbarter Fremdwährung] zahlen, während der Gläubiger ausschliesslich Zahlung in der vereinbarten Fremdwährung fordern dürfe. Das Gericht dürfe im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in

Seite 19/23 der geschuldeten Fremdwährung zusprechen. Da die Garantieerklärung auf Zahlung von US- Dollar laute, dürfe der Klägerin die in der materiellrechtlich nicht geschuldeten Währung Euro eingeklagte Forderung nicht zugesprochen werden. Die Beklagte könne somit selbst bei Bejahung der Echtheit der Garantieerklärung nicht zur Zahlung der beantragten EUR 550'000.00 verpflichtet werden (act. 69 E. 3.4-3.8). Lediglich der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass auch keine Leistungspflicht der Beklagten aus kumulativer Schuldübernahme (bzw. Schuldbeitritt oder Schuldmitübernahme) bestehe. Es fehle an einer Verpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin (vgl. vorne E. 3.2.3.1). Zudem sei das bei der kumulativen Schuldübernahme regelmässig vorhandene erkennbare Eigeninteresse des sich Verpflichtenden am Geschäft, das zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger geschlossen worden sei, von der Klägerin weder behauptet worden noch sei ein solches Interesse der Beklagten ersichtlich (act. 69 E. 4). 4.4 Demgegenüber bringt die Klägerin vor, es sei – auch unter dem Aspekt von Art. 84 Abs. 1 OR – nicht zu beanstanden, dass sie die Zahlung in Euro und nicht in US-Dollar verlange. Ob die Beklagte aufgrund der Garantieerklärung Schadenersatz leisten müsse, hänge davon ab, ob H.________ zur Bezahlung eines Betrags an die Klägerin verpflichtet gewesen sei und er diesen Betrag nicht bezahlt habe. Dabei habe die Beklagte den Betrag in der gleichen Währung zu bezahlen, wie dies H.________ hätte tun müssen. Wenn – wie vorliegend – der Schadenersatzanspruch an die Stelle einer vertraglichen Zahlungspflicht trete, sei dieser ebenfalls in der vertraglichen Schuldwährung geschuldet. H.________ habe sich zum Zweck der Teilrückzahlung der Darlehensschuld mit der Vereinbarung vom 20. Juli 2018 verpflichtet, beim Verkauf bestimmter Liegenschaften den ihm zustehenden Verkaufserlös in der erhaltenen Währung der Klägerin zukommen zu lassen. Eine Umrechnung des Verkaufserlöses in eine andere Währung sehe die Vereinbarung nicht vor und sei im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht behauptet worden. Entsprechend habe die Vorinstanz auch richtigerweise festgehalten, dass sich H.________ mit der Vereinbarung verpflichtet habe, der Klägerin den ihm zustehenden Verkaufserlös (und nicht etwa den ihm zustehenden und in US-Dollar umgerechneten Verkaufserlös) zukommen zu lassen. Die Beklagte habe mit der Garantieerklärung gegenüber der Klägerin persönlich einstehen wollen, wenn H.________ seinen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht nachkomme. Eine solche Verpflichtung sei auch die Überweisung des Verkaufserlöses im Zusammenhang mit der Liegenschaft in I.________ gewesen. Diese sei am 21. August 2018 zu einem Preis von EUR 686'000.00 verkauft worden, weshalb H.________ diesen Betrag als Teilrückzahlung des Darlehens an die Klägerin hätte überweisen müssen. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt habe, habe H.________ den Verkaufserlös aber nicht an die Klägerin bezahlt. Vielmehr sei der Betrag auf das Bankkonto der Beklagten geflossen (act. 70 Rz 33-37). Aus der Garantieerklärung ergebe sich, dass die Beklagte der Klägerin auf erste Aufforderung hin jeden Betrag bis USD 19'899'735.68 zu bezahlen habe. Es sei mithin ein Maximalbetrag in US-Dollar festgesetzt worden, doch ergebe sich daraus keineswegs, dass lediglich Beträge in US-Dollar bezahlt werden könnten (act. 70 Rz 34). 4.5 Diesen klägerischen Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

Seite 20/23 4.5.1 In rechtlicher Hinsicht ist in Anwendung des Grundsatzes "iura novit curia" vorab festzuhalten, dass gemäss Art. 147 IPRG die Wirkungen einer Währung auf die Höhe einer Schuld dem Recht, das auf die Schuld anwendbar ist, unterstehen (Abs. 2; Schuldstatut). In welcher Währung zu zahlen ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Zahlung zu erfolgen hat (Abs. 3; Zahlungsstatut). Demnach bestimmen das materielle Recht gemäss Schuldstatut, in welcher Währung die strittige Forderung geschuldet ist (sog. Schuldwährung), und das materielle Recht gemäss Zahlungsstatut, in welcher Währung der Gläubiger die Zahlung verlangen und der Schuldner sich wirksam befreien kann (sog. Leistungswährung). Für die Frage, ob das Gericht auch eine nicht in der geschuldeten Währung eingeklagte Forderung zusprechen darf, ist hingegen das Zivilprozessrecht am Gerichtsort massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_503/2021 vom 25. April 2022 E. 4.1.1-4.1.3 und 4.3; Möcklin-Doss/Schnyder, in: Furrer/Girsberger/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 147 IPRG N 6 und 12). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Gericht im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Währung zusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_503/2021 vom 25. April 2022 E. 4.1.2; BGE 134 III 151 E. 2.4). Die massgebende Frage, in welcher Währung die Forderung geschuldet ist, beurteilt sich nach dem Schuldstatut und ist vorliegend mittels Auslegung des Vertrags nach schweizerischem Recht zu ermitteln (vgl. vorne E. 1; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG200129-O vom 12. Juli 2021 E. 4.3.10; Dasser, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 147 IPRG N 18; Möcklin-Doss/Schnyder, a.a.O., Art. 147 IPRG N 6). 4.5.2 Die Beklagte verpflichtete sich mit der Garantieerklärung vom 22. Juli 2018 – soweit diese denn von der Beklagten unterzeichnet wurde und überdies gültig ist – wie folgt: "[…] I refer to the debt of my husband, H.________, vis-à-vis A.________ S.A. in the total amount of USD 19'889'735.68, consisting of USD 15'600'000.00 loan debt and USD 4'299'735.68 accrued interest thereon as per 30.06.2018 (the 'Debt'). I, the undersigned, have committed to provide a personal guarantee in the sense of Art. 111 Swiss Code of Obligations (Garantie) to cover the Debt upon default of H.________ to repay the Debt inclusive accruing interests. This being stated, I, the undersigned, irrespective of the validity and the legal effects of the underlying relationship (Grundverhältnis) and waiving all rights of objection and defense arising therefrom, hereby irrevocably undertake to pay to A.________ S.A., upon your first demand, any amount up to USD 19'899'735.68 plus accruing interest, upon receipt of your duly signed request for payment in original stating that you have not received payment of the Debt in the amount claimed under this guarantee. […]" Gemäss dieser Garantieerklärung verspricht die Beklagte, dass H.________ die Darlehensschuld im Umfang von USD 19'889'735.68 (Hauptleistung) zurückzahlen wird. Im Weiteren verpflichtet sie sich – falls die Hauptleistung von H.________ unterbleibt –, unter Verzicht auf Einreden und Einwendungen aus dem Grundverhältnis unwiderruflich (im Sinne

Seite 21/23 von Schadenersatz) jeden Betrag bis USD 19'899'735.68 zuzüglich Zinsen auf erste Aufforderung hin zu bezahlen. 4.5.3 Die von H.________ gegenüber der Klägerin zu erbringende und von der Beklagten versprochene Hauptleistung, d.h. die Darlehensrückzahlung samt Zinsen, lautet auf US- Dollar. Dasselbe gilt für die von der Beklagten infolge der erklärten Garantie zu bezahlenden Beträge (d.h. für den gemäss Art. 111 OR zu bezahlenden Schadenersatz), falls H.________ seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind somit auch entsprechende Teilzahlungen in US-Dollar zu leisten, stehen diese doch gemäss dem klaren Wortlaut der Garantieerklärung im Zusammenhang mit dem in US-Dollar geschuldeten Gesamtbetrag ("any amount up to USD 19'899'735.68"). Damit steht – entsprechend der Auslegung nach schweizerischem Recht (vgl. vorne E. 1 und 4.5.1) – fest, dass sowohl die von der Beklagten gegenüber der Klägerin versprochene Hauptleistung von H.________ als auch die von der Beklagten im Sinne von Schadenersatz gemäss Art. 111 OR zu leistenden Beträge in US-Dollar geschuldet sind. 4.5.4 Selbst wenn im Übrigen der Garantieerklärung nicht entnommen werden könnte, dass auch die Teilzahlungen in US-Dollar zu begleichen sind, wären diese aus nachfolgendem Grund dennoch in US-Dollar geschuldet. Wie die Klägerin selbst vorbringt (act. 70 Rz 33), würde der gestützt auf Art. 111 OR von der Klägerin geschuldete (vertragliche) Schadenersatz anstelle der vertraglichen Schuld- bzw. Zahlungspflicht von H.________ treten, womit dieser ebenfalls in der vertraglich vereinbarten Währung US-Dollar geschuldet wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.191/2004 vom 7. September 2004 E. 6; Dasser, a.a.O., Art. 147 IPRG N 19; Möcklin-Doss, a.a.O., Art. 147 IPRG N 6; Schroeter, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 84 OR N 10). Entgegen der klägerischen Auffassung besteht die von H.________ zu erbringende Hauptleistung, welche die Beklagte der Klägerin angeblich versprochen bzw. garantiert hat, nicht darin, der Klägerin den Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf zu übertragen, sondern die ausstehenden Darlehen zurückzuzahlen. Zwar verpflichtete sich H.________ gegenüber der Klägerin (unter anderem) auch zur Übertragung des Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft in I.________. Diese Leistung wurde von der Beklagten gegenüber der Klägerin jedoch nicht versprochen bzw. garantiert, betrifft doch die angebliche Garantieerklärung vom 22. Juli 2018 offensichtlich die Vereinbarung zwischen der Klägerin und H.________ vom 18. August 2016, während sie auf die Vereinbarung zwischen der Klägerin und H.________ vom 20. Juli 2018 nicht Bezug nimmt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2 und 5). Folglich sind die von H.________ in der Vereinbarung vom 20. Juli 2018 eingegangenen Verpflichtungen von der Garantieerklärung nicht erfasst. 4.5.5 Haben die Parteien die Währung US-Dollar vereinbart und ist die Schuld folglich in dieser Währung geschuldet, darf das Gericht im Erkenntnisverfahren – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – entsprechend des Dispositionsgrundsatzes gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO nur eine Zahlung in der geschuldeten Währung – vorliegend US-Dollar – zusprechen. Lautet das Rechtsbegehren auf eine falsche Währung – vorliegend Euro –, wird die Klage abgewiesen (vgl. vorne E. 4.5.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_503/2021 vom 25. April 2022 E. 4.1.2 und 4.3 sowie 4A_200/2019 vom 17. Juni 2019 E. 4, je m.w.H.). Mithin hat die Vorinstanz die Klage auch unter diesem Aspekt zu Recht abgewiesen.

Seite 22/23 5. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 6. Nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, hat sie die gesamten gerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu tragen und der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 106 ZPO N 1). Das Ergebnis des Zwischenentscheids vom 4. März 2022 betreffend Sicherstellung der Parteientschädigung (act. 78) hat diesbezüglich ausser Betracht zu bleiben (vgl. BGE 148 III 182 E. 3). 6.1 Der für die Festsetzung der Gerichtskosten massgebende Streitwert beläuft sich – entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 70 Rz 4 f.) – vorliegend auf CHF 624'965.00, wird doch nicht auf den Wechselkurs "im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die erste Instanz", sondern auf den Wechselkurs im Zeitpunkt der mit dem Schlichtungsgesuch begründeten Rechtshängigkeit – d.h. auf denjenigen vom 1. März 2019 (act. 1/1; EUR 1 = CHF 1,1363 [<http://www.fxtop.com>]) – abgestellt (act. 69 E. 6.1; BGE 140 III 65 E. 3.2.1; 63 II 34; Stein- Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 91 ZPO N 22 m.w.H.). Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Entscheidgebühr CHF 21'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). 6.2 Da die Beklagte anwaltlich vertreten ist, richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT). Bei einem Streitwert von CHF 624'965.00 beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 25'774.50 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Davon sind für das vorliegende Berufungsverfahren zwei Drittel (= CHF 17'183.00) zu berechnen. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 515.50; § 25 Abs. 2 AnwT) und der MWST von 7,7 % (= CHF 1'362.80; § 25a Abs. 1 AnwT) ergibt sich somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 19'060.00. http://www.fxtop.com

Seite 23/23 Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 28. Oktober 2021 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 21'000.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3.1 Die Klägerin hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit CHF 19'060.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 3.2 Die Gerichtskasse wird angewiesen, den von der Klägerin bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 2'000.00 der Beklagten unter Anrechnung an ihre Parteientschädigung auszuzahlen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (Verfahren A3 2019 31) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z1 2021 32 — Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32 — Swissrulings