262 RVJ / ZWR 2014 Zivilrecht - Stockwerkeigentum - Urteil Bezirksgericht Visp vom 1. März 2013, X. c. Y., Z. und W. - VIS Z1 09 87 Altrechtliches kantonales Stockwerkeigentum: Untergang, Fortbestand und Überführung in neurechtliches Stockwerkeigentum gemäss den Art. 712a ff. ZGB - Altrechtliches Stockwerkeigentum nach Art. 503 WZGB kann bis heute Bestand haben, obwohl das Bundesrecht vom 1. Januar 1912 bis zum 31. Dezember 1964 die Errichtung von Stockwerkeigentum untersagte (E. 3 und 4a-e). - Seit dem 1. Januar 1965 ist das altrechtliche Stockwerkeigentum materiell von Gesetzes wegen der Regelung von Art. 712a ff. ZGB unterstellt, so dass der damit anwendbare Art. 650 Abs. 1 ZGB seine Aufhebung ausschliesst (E. 4f). - Die Überführung des altrechtlichen in neurechtliches Stockwerkeigentum erfolgt vertraglich mittels eines Begründungsaktes im Sinne von Art. 712d ZGB, im Streitfall auf richterlichen Entscheid hin oder von Amtes wegen bei der Einführung des Grundbuches (E. 5a). Propriété par étages de l’ancien droit cantonal : fin, maintien et conversion en propriété par étages du nouveau droit au sens des art. 712a ss CC - Les propriétés par étages de l’art. 503 CC/VS peuvent subsister à ce jour, même si la loi fédérale avait interdit la constitution de propriétés par étages, entre le 1 er janvier 1912 et le 31 décembre 1964 (consid. 3 et 4a-e). - Depuis le 1 er janvier 1965, la propriété par étages de l’ancien droit est, de par la loi, matériellement soumise aux règles des art. 712a ss CC. Ainsi, le partage de la propriété par étages en application de l’art. 650 al. 1 CC est exclu (consid. 4f). - La conversion d’une propriété par étages de l’ancien droit en une propriété par étages du nouveau droit a lieu sur la base d’un contrat constitutif au sens de l’art. 712d CC ; en cas de litige, cette conversion se fait par décision judiciaire ou d’office à l’occasion de l’introduction du registre foncier (consid. 5a).
Aus den Erwägungen
1. b) Der Kläger behauptet, dass am H-haus Miteigentum besteht, und verlangt dessen Auflösung (Art. 650 ZGB). Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, dass altrechtliches Stockwerkeigentum vorliegt. Sie verlangen subsidiär die Begründung von Stockwerkeigentum im Rahmen von Art. 203 EGZGB. Das Verfahren ist einstweilen auf die Beurteilung der Klage auf Auflösung von Miteigentum am Hhausbeschränkt worden. (…)
RVJ / ZWR 2014 263 2. a) Das H-haus in A. wurde im Jahre 1864 von Pfarrer H. als mehrstöckiges Gebäude erstellt. Es ist unbestritten, dass es von Anfang an, jedenfalls aber nach dem Tod von H. im Jahre 1882 und bei der Einführung des ZGB auf den 1. Januar 1912, von verschiedenen Personen bewohnt wurde. b) Dem Gericht liegen aus der Zeit vor 1931 keine Urkunden vor. Die ersten Belege betreffend die Wohnungen im H-haus stammen aus den Jahren 1931, 1932 und 1947. Daraus ergibt sich Folgendes: aa) Für die Wohnung im Parterre (damals als erster Stock bezeichnet) ist die Herkunft im Kaufvertrag vom 29. März 1947 (zwischen dem Verkäufer M., Grossneffe von H., und der Käuferin N.) wie folgt angegeben: "Der Verkäufer hat dieses Grundstück erworben durch Erbschaft von Herrn Pfarrer H. im Jahre 1882". Diese Wohnung ging später über den Sohn der Käuferin und über dessen Ehefrau an den Kläger X. weiter. bb) Die Wohnung im ersten Obergeschoss (damals als 2. Stock bezeichnet) ist in einem Kaufakt vom 12. Dezember 1931 erwähnt. Mit diesem Vertrag verkaufte O. die folgende Immobilie an P.: "Art. …, Fol. …, der zweite Stock, im H-haus, bestehend aus Stube, Küche, drei Zimmer, Hälfte Abort, Keller auf der Nordseite, Hälfte Keller auf der Südseite und Hälfte Dachstube auf der Ostseite". Weiter wurde festgehalten: "Es ist dem Käufer bekannt, dass für die Luft zum Aufbau eines Stockwerkes die Erben Q. das Vorkaufsrecht haben. Nach Angaben des Käufers ist mit den Erben Q. bereits eine diesbezügliche endgültige Abmachung getroffen worden". Zur Herkunft ist in dem Vertrag festgehalten: "Diese Immobilie kommt her von Herrn R. und von S. gemäss Erbvertrag, eingetragen in Brig unter No. … am 21. November 1931". Diese Wohnung ging später an die Beklagte Y. über. cc) In einem Verteilungsakt vom 14. November 1932 ist festgehalten, dass "Art. …, ½ Wohnhaus (H-haus), d.h. 1/6 eines Wohnhauses bestehend aus Stube, Kammer, Küche u. 2 Zimmer, 1 Unterdach nordosten das kleine u. 1 Keller nord-westen. Grenzen: Norden ... Weg, Süden Zugang, Osten Gemeinde, Westen … mit ½ Luft ... Recht vom ganzen Haus" dem Q. zugefallen ist. Als Herkunft ist lediglich angegeben, dass es sich um Vermögen der Ehegatten Q. handle. Es geht um die Wohnung im damaligen obersten Stockwerk (heute 2. Obergeschoss), die später an die Beklagte Z. überging.