Urteil des Bezirksgerichtes Brig vom 30. April 2009 i.S. X. c. Y. Schadenersatz aus vorsorglichen Massnahmen (Art. 296 ZPO) – Der Schadenersatzanspruch nach Art. 296 Abs. 1 ZPO beruht auf kantonalem Recht (E. 1). – Die Haftung des Gesuchstellers setzt Widerrechtlichkeit voraus, welche nicht gegeben ist, wenn sachliche Gründe für die vorsorglichen Massnahmen vorlagen, selbst wenn diese sich nachträglich als unzutreffend erweisen (E. 3.1). – Vorliegend fehlt es sowohl an der Widerrechtlichkeit (E. 3.2.) als auch an einem Verschulden (E. 3.3) der Gesuchsteller. Réparation du dommage consécutif à une mesure provisionnelle (art. 296 CPC) – La prétention à des dommages-intérêts au sens de l’art. 296 al. 1 CPC relève du droit cantonal (consid. 1). – Condition de la responsabilité du requérant, l’illicéité n’est pas réalisée si la protection provisionnelle, initialement fondée, se révèle, par la suite, injustifiée (consid. 3.1). – En l’espèce, font défaut l’illicéité (consid. 3.2) et la faute (consid. 3.3) du requérant. Sachverhalt (gekürzt) Die Eheleute X. und die Eheleute Y. sind jeweils Miteigentümer zweier benachbarter Bauparzellen. Die Eheleute Y. erstellten auf ihrem Grundstück im Jahre 1988 ein Einfamilienhaus und an der Grenze zur Nachbarliegenschaft eine Elementmauer. Die Eheleute X. reichten ihrer- 250 RVJ/ZWR 2009 ceg Texte tapé à la machine BGBRI Z1 08 1 ceg Texte tapé à la machine
RVJ/ZWR 2009 251 seits Ende 1999 sowie Anfang 2000 ein Baugesuch ein. In der Folge zeigte sich das Ehepaar Y. besorgt, ob die bestehende Stützmauer die zusätzliche Last durch die geplante Überbauung aufnehmen könne. Anfangs Juni 2002 sollte mit den Baumeisterarbeiten begonnen werden. Nach Inangriffnahme der Vorbereitungsarbeiten im Mai 2002 verfügte das Bezirksgericht Brig auf Antrag der Eheleute Y. am 31. Mai 2002 superprovisorisch eine Baueinstellung. Mit Entscheid vom 28. Januar 2003 hob es die Baueinstellung gestützt auf einen Bericht der von den Parteien beigezogenen Ingenieuren A. und B. entgegen dem Willen der Eheleute Y. wieder auf mit der Begründung, deren Parzelle sei nicht mehr gefährdet. Mit Klage vom 2. Dezember 2004 verlangten die Eheleute X. von den Eheleuten Y. nebst der Rückerstattung der Kosten des Massnahmeverfahrens (Anwalts- und Gerichtskosten) für Mehrkosten der Baufirma, Mehraufwand des Ingenieurs, zusätzliche Kosten des Geologen sowie für Sondierungsmassnahmen und Reisen insgesamt Fr. 17’139.45 zuzüglich Zins. Aus den Erwägungen 1. Die Klage beruht auf einer Schadenersatzforderung gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO. Weil die Forderung sich auf kantonales Recht stützt, unterliegt sie gemäss Art. 300 Abs. 1 lit. a/aa ZPO dem beschleunigten Verfahren. Mithin ist das angerufene Bezirksgericht nach Art. 22 Abs. 3 lit. b ZPO in erster Instanz sachlich und aufgrund des Wohnsitzes der Beklagten auch örtlich zuständig (Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG; Kurth/Bernet in: Kellerhals/von Werth/Güngerich, Gerichtsstandsgesetz, Bern 2005, Art. 25 N 14). Der Streitwert beträgt gemäss Schlussbegehren Fr. 16’901.45. (...) 3. Es stellt sich die Frage, ob die Beklagten für einen (allfälligen) Schaden der Kläger im Zusammenhang mit der Baueinstellung haften. 3.1 Wenn der Anspruch, für den die vorsorgliche Massnahme getroffen wurde, nicht bestand oder nicht fällig war, hat der Gesuchsteller den durch die Massnahme verursachten Schaden zu ersetzen. Der Richter kann die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn der Kläger beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Art. 42 bis 44 OR finden sinngemässe Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Vorbild dieser Gesetzesbestimmung bildete gemäss Botschaft zur Walliser Zivilprozessordnung § 230 der Zürcher Zivilprozessordnung (Bulletin des Grossen Rates,