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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 25.09.2020 S2 19 115

25. September 2020·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·2,825 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

S2 19 115 URTEIL VOM 25. SEPTEMBER 2020 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ gegen SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), Beschwerdegegnerin, vertre- ten durch Rechtsanwalt N _________ (Art. 49 Abs. 2 UVV; Leistungskürzung) Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. November 2019

Volltext

S2 19 115

URTEIL VOM 25. SEPTEMBER 2020

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________

gegen

SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt N _________

(Art. 49 Abs. 2 UVV; Leistungskürzung) Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. November 2019

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Sachverhalt A. A.a Der 1975 geborene X _________ war über seine Arbeitgeberin, die Firma A _________ AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 13. Februar 2019 (SUVA-Dossier Dok. 1) am 3. Februar 2019 beim Verlassen der Mehrzweckhalle in B _________ von einem Securitas in die Beine getreten wurde und auf die linke Schulter stürzte. Es resultierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis zum 10. Februar 2019 (a.a.O. Dok. 2). Aus dem Ambibericht des Spitals C _________ vom 3. Februar 2019 (a.a.O. Dok. 3) ergab sich die Diagnose einer Schulterluxation links. Die Arbeitsaufnahme verzögerte sich, mit Arztzeugnis vom 5. April 2019 (a.a.O. Dok. 19) bestätigte Dr. D _________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. Februar 2019 bis zum 31. März 2019 und eine 50% Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2019. A.b Aus dem Verzeigungsbericht der Kantonspolizei vom 14. März 2019 (a.a.O. Dok. 20) ergab sich, dass X _________ gegen E _________ einen Strafantrag gestellt hatte, da dieser ihm durch einen «Scherenschlag» die Füsse weggeschlagen habe, wodurch er zu Fall gekommen und verletzt am Boden liegen geblieben sei. E _________ sei nicht im Besitz einer Lizenz als Sicherheits-Agent, habe aber die Aufgabe gehabt, bei jenem Fest dafür zu sorgen, dass keine Glasflaschen aus der Halle mit ins Freie genommen würden. X _________ und sein Neffe F _________ seien am Fest gewesen und hätten während der Nacht alkoholische Getränke konsumiert. Kurz vor Verlassen der Halle hätten sie insgesamt 20 Flaschen xxx gekauft. Diese seien für die Mitglieder der Guggenmusik gedacht gewesen, mit welchen sie zurück nach G _________ hätten reisen können. Beim Verlassen der Halle sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit E _________ gekommen. Gemäss X _________ und F _________ habe E _________ F _________ weggestossen und ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen. X _________ habe er gegen die Füsse getreten, wodurch dieser zu Fall gekommen und verletzt am Boden liegen geblieben sei. E _________ zufolge, hätten F _________ und X _________ ihn beschimpft und seien nach einem verbalen Schlagabtausch handgreiflich geworden, sodass er sich habe wehren müssen, wobei

- 3 - X _________ zu Boden gegangen und liegen geblieben sei. Mit Strafbefehl vom 4. April 2019 (a.a.O. Dok. 23) wurde E _________ der einfachen Körperverletzung gegen F _________ und X _________ schuldig gesprochen und es wurde ihm eine Geldstrafe auferlegt. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2019 (a.a.O. Dok. 27, S. 5ff.) hatte X _________ ausgesagt, er habe nicht gewusst, dass keine Flaschen aus der Halle mitgenommen werden dürften, sonst hätte er diese nicht gekauft. Er habe versucht, E _________ zu erklären, wofür die Getränke bestimmt seien. Zu F _________ habe er noch gesagt, dass sie niemanden angreifen würden. Völlig unerwartet seien dann die Angriffe von E _________ gegen F _________ und ihn gekommen. Er habe dem Sicherheitsbeamten gesagt, dass der nicht «so dumm machen solle». Provoziert habe er ihn jedoch nicht. Andere Personen seien in den Vorfall nicht verwickelt gewesen. Er sei sicher alkoholisiert gewesen, könne sich aber an alles gut erinnern. Der Sicherheitsbeamte sei grundlos handgreiflich geworden. F _________ gab am 6. Februar 2019 (a.a.O. Dok. 27, S. 15ff.) zu Protokoll, die Diskussion habe sich vor allem zwischen dem Sicherheitsbeamten E _________ und seinem Onkel abgespielt. Er selber habe sich etwas abseits gehalten und nicht verstanden, was die beiden zueinander gesagt hätten. Die Situation sei aber sicher angespannt gewesen. Er sei dann auf den Sicherheitsbeamten zugegangen und habe ihn angesprochen sowie leicht am linken Oberarm berührt. Ohne etwas zu sagen habe dieser ihn weggestossen und mit der rechten Faust direkt in sein Gesicht geschlagen. Der Schlag habe ihn an der Nase getroffen, er sei dadurch indessen nicht zu Fall gekommen. Praktisch im gleichen Moment habe der Sicherheitsangestellte seinem Onkel die Beine weggeschlagen. Wie genau, habe er nicht erkennen können. Sein Onkel sei kopfvoran gestürzt und auf dem Boden liegen geblieben. Er habe zu keiner Zeit versucht, den Sicherheitsbeamten anzugreifen. Ebenfalls sein Onkel habe diesen nicht tätlich angegriffen. Er sei sicher leicht alkoholisiert gewesen, könne sich aber gut daran erinnern, was geschehen sei. Sein Onkel sei stärker alkoholisiert gewesen, was man an seinem schwankenden Gang erkannt habe. Aus dem Einvernahmeprotokoll mit E _________ vom 8. Februar 2019 (a.a.O. Dok. 27 S. 33ff.) ergab sich, dass er die beiden ihm unbekannten Männer am Verlassen der Halle mit Glasflaschen habe hindern wollen. Die beiden Männer seien nicht einverstanden gewesen und hätten ihn als «Neger» betitelt und ihm gesagt, sie seien von hier und er habe ihnen nichts zu befehlen. Der jüngere Mann habe ihn anzugreifen versucht, mit seinem

- 4 - Faustschlag indessen den Kopf verfehlt und ihn im Bereich der linken Schulter getroffen. Im gleichen Moment sei der ältere auf ihn zugekommen und es habe den Eindruck gemacht, als wollte dieser ihn stossen. Er habe den Mann zurückgestossen, wodurch dieser zu Fall gekommen und auf dem Boden liegen geblieben sei. Er sei gegenüber den beiden Männern ruhig und anständig geblieben. Diese hätten sich ihm gegenüber laut, aggressiv und respektlos verhalten. Er habe sich gegenüber dem älteren Mann lediglich mit einer Abwehrbewegung gewehrt. Dadurch sei dieser zu Fall gekommen. Einen «Scherenschlag» gegen die Beine des Mannes habe er nicht ausgeführt. B. Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 (a.a.O. Dok. 28) teilte die SUVA X _________ mit, er sei am 3. Februar 2019 in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt gewesen, weshalb die Taggeldleistungen um 50% gekürzt würden. Nicht davon betroffen seien die Heilungskosten. Am 29. Mai 2019 (a.a.O. Dok. 35) erhob X _________ Einsprache. Er bestreite nicht, dass er E _________ gesagt habe, er sei nicht einverstanden damit, die Halle mit den Flaschen nicht verlassen zu dürfen. Anlass zu einer Schlägerei habe er jedoch nicht gegeben. E _________ sei vielmehr mit dem ebenfalls anwesenden F _________ aneinandergeraten und habe diesen mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Anschliessend habe E _________ ihn, X _________, aus heiterem Himmel gegen die Beine getreten, wodurch er den Halt verloren habe und zu Boden gegangen sei. Dies sei auch der entscheidende Wortlaut des Strafbefehls. Er sei weder in eine Schlägerei involviert gewesen, noch habe er eine solche provoziert. Deshalb sei eine 50%ige Taggeldkürzung unberechtigt. Mit Entscheid vom 4. November 2019 wies die SUVA die Einsprache ab. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Teilnahme an einer eigentlichen Tätlichkeit für eine Kürzung der Geldleistungen um mindestens die Hälfte nicht notwendig, es genüge vielmehr bereits, sich in einen Wortwechsel einzulassen, der gesamthaft betrachtet das Risiko in sich schliesse, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte. Dies sei in casu gemäss der Einvernahmeprotokolle als erstellt zu betrachten. C. Dagegen erhob X _________ am 29. November 2019 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhebung

- 5 des angefochtenen Entscheids und die Zusprache des vollen Taggeldes für den Unfallzeitraum. Es wurde bestritten, dass der Beschwerdeführer durch einen vorausgegangenen Wortwechsel Anlass zu einem Angriff gegeben habe. Der Sicherheitsbeamte habe nach einer verbalen Diskussion von sich aus und einseitig zugeschlagen und den Beschwerdeführer schwer verletzt. Eine allfällige verbale Auseinandersetzung würde eine derartige Gegenreaktion nicht rechtfertigen. E _________ habe nicht in Notwehr gehandelt. Worte seien in einer völligen Überreaktion mit Taten vergolten worden. Die SUVA verkenne, dass es überhaupt nicht zu einer Rauferei oder Schlägerei gekommen sei und sich damit auch die Beteiligungsfrage nicht stelle. Es habe sich um einen einseitigen krassen Exzess des Sicherheitsbeamten gehandelt, der nicht als Reaktion auf eine allfällige verbale Provokation betrachtet werden könne. Die Taggeldkürzung um 50% sei unberechtigt. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2019 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 auf das Einreichen einer Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 4. Februar 2020 abgeschlossen. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 11. Februar 2020 wurde E _________ durch das Bezirksgericht H _________ der mehrfachen einfachen Köperverletzung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 65, entsprechend CHF 2'340, bestraft. Der Vollzug wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. E _________ musste X _________ zudem eine Genugtuung von CHF 500 bezahlen, die Verfahrenskosten übernehmen und eine Parteientschädigung von CHF 380 (1/4, da X _________ mit dem Zivilbegehren nur zu 1/10 obsiegt hatte) ausrichten. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - ERWÄGUNGEN 1. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am 29. November 2019 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht. 1.2 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in I _________, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Er ist durch den Einspracheentscheid vom 4. November 2019 berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

- 7 - 2.2 Das Ereignis vom 3. Februar 2019 ist unstreitig als Nichtberufsunfall zu qualifizieren und begründet als solcher grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG). Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht eine Kürzung der Geldleistungen verfügt hat. 3. 3.1 Der Bundesrat kann gemäss Art. 39 UVG aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat betreffend aussergewöhnliche Gefahren in Art. 49 UVV Gebrauch gemacht. 3.2 Gemäss dem hier interessierenden Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982, werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen u.a. bei: a. Beteiligungen an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert. 3.3 Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB. Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste. Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste. Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig.

- 8 - 3.4. Nach der Rechtsprechung kann der Begriff der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV nicht abstrakt definiert werden. Es gilt vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Verhältnisse zu prüfen, ob das beanstandete Verhalten ernsthaft geeignet erscheint, eine gewaltsame Reaktion anderer hervorzurufen. Eine solche Provokation kann in Worten, Gebärden oder Tätlichkeiten bestehen. Es kommt nicht darauf an, ob die Reaktion unverhältnismässig ist. Die Provokation muss aber natürlich adäquat kausal für diese sein. Die Annahme einer starken Provokation setzt zudem eine gewisse Unmittelbarkeit der Reaktion des Provozierten voraus (Bundesgerichtsurteil 8C_207/2018 vom 18. April 2018 E. 3). 4. 4.1 Gemäss Verzeigungsbericht der Kantonspolizei vom 14. März 2019 war es zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Neffen F _________ und E _________ zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Dies wird durch die Einvernahmeprotokolle bestätigt. X _________ sagte aus, er habe dem Sicherheitsbeamten gesagt, dass er «nicht so dumm machen solle». Er gab auch an, alkoholisiert gewesen zu sein. F _________ gab zu Protokoll, die Diskussion habe sich vor allem zwischen dem Sicherheitsbeamten und seinem Onkel abgespielt. Er habe sich etwas abseits gehalten und nicht verstanden, was die beiden zueinander gesagt hätten. Die Situation sei aber sicher angespannt gewesen. Er sei auch alkoholisiert gewesen, sein Onkel aber stärker, was man an seinem schwankenden Gang erkannt habe. Gemäss E _________, der als beschuldigte Person befragt wurde, hatten X _________ und F _________ sich ihm gegenüber laut, aggressiv und respektlos verhalten. 4.2 Damit steht fest, dass dem tätlichen Angriff, ganz gleich von wem er ausging, eine verbale Auseinandersetzung vorausgegangen ist. In Anbetracht der Tatsache, dass der durchgeführte Atemlufttest beim Beschwerdeführer einen Blutalkoholgehalt von 0.73 mg/l ergeben hatte, sein Gang schwankend war und er sicher nicht die Absicht hatte, sich mit seinen eigenen Aussagen, wonach er dem Sicherheitsmann gesagt habe, dass er «nicht so dumm machen solle» zu stark selber zu belasten, ist durchaus eine gewisse Aggressivität der Auseinandersetzung anzunehmen. Dies bestätigte auch F _________, der aussagte, die Situation zwischen seinem Onkel und dem Sicherheitsmann sei angespannt gewesen. Die Bezirksrichterin von H _________ hielt im Urteil vom 11. Februar 2020 fest, «…Aus diesen Gründen ist das Gericht überzeugt, dass die beiden Privatkläger den Beschuldigten, wie dieser zu Protokoll gab, verbal attackierten und beschimpften, nachdem er sie nicht mit den (teuren) zwanzig Flaschen ziehen lassen wollte… Die Reaktion in der aufgeheizten Stimmung nach dem versuchten Schlag durch F _________ mit einem Faustschlag und dem Beinscherenschritt war unverhältnismässig, aber nicht übertrieben gewalttätig oder hart. Der Beschwerdeführer handelte aber vorsätzlich.

- 9 - Das Verschulden ist somit in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht noch als leicht zu werten und im unteren Rahmen anzusetzen. Weiter ist der Notwehrexzess strafmildernd zu berücksichtigen und die Strafe um ca. 1/3 zu reduzieren…» Zweifellos wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, das Fest ohne die Glasflaschen zu verlassen und damit die Konfrontation zu vermeiden. Er hätte erkennen müssen, dass sein Einlassen auf die verbale Auseinandersetzung objektiv gesehen die Gefahr einschloss, in Tätlichkeiten überzugehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es schnell geschehen, dass auch eine relativ banale Auseinandersetzung – gerade unter Alkoholeinfluss – in Tätlichkeiten mündet, die unter Umständen genauso unverhältnismässig sind, wie die Tatsache, dass es überhaupt zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es dabei irrelevant, worüber gestritten oder diskutiert wird und ob dabei provozierende Worte fallen. Massgebend ist, dass der tätlichen eine verbale Auseinandersetzung vorausging, an welcher sich der Versicherte beteiligte (Bundesgerichtsurteil 8C_223/2017 vom 10. Mai 2017 E. 3.4). Es ist nicht erstellt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass es ihm in keiner Art und Weise möglich gewesen wäre, der Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen. Es ist ihm daher vorzuwerfen, sich auf eine verbale Auseinandersetzung eingelassen zu haben, die das Risiko in sich barg, in Tätlichkeiten auszuarten. 4.3 Zusammenfassend ist der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 3. Februar 2019 zu bejahen. Die SUVA hat die Geldleistungen zu Recht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV um 50% gekürzt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat einzig der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dadurch wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner d.h. dem Versicherungsträger - kein Parteientschädigungsanspruch zusteht (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen). 5.2 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

- 10 - DEMNACH WIRD ERKANNT 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 25. September 2020

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