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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 22.10.2025 S1 25 113

22. Oktober 2025·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,887 Wörter·~9 min·4

Zusammenfassung

S1 25 113 URTEIL VOM 22. OKTOBER 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, Brig- Glis gegen KANTONALE ARBEITSLOSENKASSE, Beschwerdegegnerin (Kurzarbeitsentschädigung, Mitwirkungspflicht) Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Juni 2025

Volltext

S1 25 113

URTEIL VOM 22. OKTOBER 2025

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, Brig- Glis

gegen

KANTONALE ARBEITSLOSENKASSE, Beschwerdegegnerin

(Kurzarbeitsentschädigung, Mitwirkungspflicht) Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Juni 2025

- 2 - Verfahren

A. Die Beschwerdeführerin betreibt einen B.____. Infolge eines heftigen Unwetters reichte sie am 7. September 2024 bei der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) eine Voranmeldung für Kurzarbeit ein. Die DIHA erteilte am 27. November 2024 die Bewilligung zur Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für den Zeitraum vom 7. September bis zum 6. Oktober 2024 für 13 Mitarbeitende unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. B. Die mit der Abrechnung von Kurzarbeit beauftragte Beschwerdegegnerin forderte am 27. November 2024 – unter Androhung der Verwirkung des Leistungsanspruchs – die Einreichung diverser Formulare und Unterlagen bis spätestens drei Monate nach jeder Abrechnungsperiode ein. Die Beschwerdeführerin stellte am 5. Dezember 2024 nicht unterschriebene Anträge und Rapporte sowie die Stammdatenformulare zu und teilte mit, die übrigen Akten würden per Post nachgereicht. Die Beschwerdegegnerin ermahnte die Versicherte am 20. und 27. Dezember 2024, die fehlenden Unterlagen bis zum 3. bzw. 31. Januar 2025 nachzureichen, ansonsten der Antrag auf KAE abgelehnt werde. Am 30. Dezember 2024 gingen bei der Beschwerdegegnerin die Lohnabrechnungen mit dem Vermerk ein, die anderen Unterlagen seien Anfang Dezember zugestellt worden. Die Kasse bestätigte am 3. Januar 2025 den Eingang der Lohnabrechnungen und ergänzte, die anderen Dokumente würden noch immer fehlen, weshalb hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für den Monat September eine letzte Frist bis zum 15. bzw. für den Monat Oktober eine solche bis zum 31. Januar 2025 gewährt werde. Die Versicherte meldete am 7. Januar 2025, die Unterlagen seien bereits zugestellt worden. Diese Darlegung bestritt die Kasse gleichentags und hielt an der Zustellung der fehlenden Unterlagen fest. Am 8. Januar 2025 gingen die Anträge und Rapporte samt Unterschriften bei der Kasse ein, woraufhin diese per Mailschreiben vom 10. Januar 2025 erneut die Informationen über den Saldostand der geleisteten Mehrstunden sowie die Bekanntgabe der Arbeitstage und des täglich geleisteten Pensums der Teilzeitmitarbeitenden einforderte. Gleichentags liess die Beschwerdeführerin telefonisch mitteilen, die Teilzeitangestellten hätten keine fixen Arbeitstage. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wies die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf KAE für den Monat September 2024 mit der Begründung ab, die erforderlichen Unterlagen seien nicht fristgerecht eingereicht worden. Am 24. Januar 2025 übermittelte die

- 3 - Versicherte die Angaben und bestand darauf, diese gemäss beigelegter Bestätigung bereits am 13. Januar 2025 per Post versandt zu haben. Daran hielt sie auch an ihrer Einsprache vom 24. Februar 2025 fest. Mit Entscheid vom 5. Juni 2025 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. D. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2025 Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung für den Monat September 2024. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Kasse zurückzuweisen. Sie machte geltend, die geforderten Unterlagen seien ordnungsgemäss am 13. Januar 2025 versandt worden, was mittels Beleg in Form einer Bestätigung der Gemeinde nachgewiesen werde. Sie rügte eine Verletzung der Untersuchungspflicht und warf der Kasse vor, die Beweisregeln verletzt zu haben. Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (Art. 58 ATSG, Art. 100 Abs. 3 AVIG, Art. 128 Abs. 2 AVIV, Art. 81a VVRG, Art. 7 Abs. 2 RPflG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG), weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 Abs. 4 lit. b, Art. 60, Art. 61 lit. b ATSG). 2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat September 2024. 3. 3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitgeber, der im Rahmen einer Kurzarbeit einen Entschädigungsanspruch geltend macht, dies innert dreier Monate nach Ablauf

- 4 jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse tun. Er reicht der Kasse ein: a. die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen; b. eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung; c. eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (Art. 38 Abs. 3 AVIG). Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gemäss Art. 38 AVIG wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist am Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht (Bundesgerichtsurteil C 26/01 vom 15. Januar 2003, publiziert in ARV 2003 S. 251). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein im betreffenden Kanton anerkannter Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 29 und Art. 38 ATSG). Massgebend zur Fristwahrung ist nicht das Eintreffen der schriftlichen Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Arbeitslosenkasse (sog. Empfangsprinzip), sondern die Übergabe an die Schweizerische Post oder den Empfänger (sog. Expeditionsprinzip). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1 AVIG) geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 1 und 3 AVIG). Bei der Frist für die Geltendmachung des Anspruchs handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (vgl. RUBIN BO- RIS, assurance-chômage et service public de l’emploi, 6. Teil, indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail, 2019, S. 138 N 669 ). Verwirkungsfristen können grundsätzlich weder erstreckt noch unterbrochen werden. 3.2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der

- 5 verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe für die strittige Abrechnungsperiode die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, weshalb ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat September 2024 entfalle. Die Beschwerdeführerin bringt zur Fristwahrung vor, die fehlenden Informationen seien der Kasse am 13. Januar 2025 übermittelt worden. Dabei beruft sie sich auf einen mit «Gemeinde C.____» betitelten Beleg vom 13. Januar 2025, wonach für «Inkasso Post» ein Betrag von Fr. 1.20 bar bezahlt worden sei (Akten der Beschwerdegegnerin S. 120). 4.2 Unstrittig ist, dass die eingeforderten Informationen am 24. Januar 2025 bei der Beschwerdegegnerin eingingen. Dieser Nachweis ist jedoch, wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegt, verspätet. Die hier zur Diskussion stehende Abrechnungsperiode ist am 30. September 2024 abgelaufen, sodass die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf KAE am nächsten Tag zu laufen begann und grundsätzlich mit Ablauf des dritten Monats, d.h. am 31. Dezember 2024, geendet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt sind einzig belegt, dass die Lohnabrechnungen, Stammblätter sowie die nicht unterschriebenen Anträge/Rapporte bei der Kasse eingereicht worden waren, weshalb der Antrag für die KAE für den Monat September 2024 nicht form- und fristgemäss erfolgte, zumal die Unterschriften der Anträge fehlten und es sich bei der Dreimonatsfrist um eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist handelt. Dabei kann offenbleiben, ob gestützt auf das Vertrauensprinzip die von der Kasse verlängerte Frist bis zum 15. Januar 2025 zu berücksichtigen wäre, zumal die Versicherte am 8. Januar 2025 lediglich die unterschriebenen Anträge und Rapporte einreichte, jedoch die geforderten Informationen über den Saldostand der Mehrstunden und die Angaben zu den Teilzeitangestellten immer noch fehlten.

- 6 - Wenn sich die Beschwerdeführerin auf eine Aufgabe des Informationsschreibens bei der Gemeinde mittels des hinterlegten Beleges per 13. Januar 2025 beruft, kann ihr auch darin – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht gefolgt werden. Die Versicherte bringt vor, das Papier belege den Versand des Informationsschreibens am 13. Januar 2025. Dabei verkennt sie aber, dass einerseits das Informationsschreiben nicht datiert ist (S. 121) und andererseits mittels des hinterlegten Beleges lediglich die Barbezahlung eines Betrages von Fr. 1.20 im Rahmen des Post-Inkasso belegt ist, jedoch nicht die Aufgabe eines Informationsschreibens oder überhaupt eines Schreibens. Dieses Papier ist als gewöhnlicher Kassenbeleg zu qualifizieren, der neben dem Kauf einer Briefmarke auch den Erwerb eines anderen Postartikels (Karte usw.) im Wert von Fr. 1.20 hätte zur Grundlage haben können. Ebenso wenig lassen sich mit dem hinterlegten Beleg in Bezug auf den Empfänger und/oder den Auftraggeber irgendwelche Hinweise entnehmen, zumal darauf weder der Absender noch der Empfänger aufgeführt sind. Schliesslich könnte der Beleg am besagten Tag an irgendjemanden ausgehändigt worden sein. Daran tut nichts zur Sache, dass sich die Postfiliale in C.____ in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung befindet und das Inkasso über die Gemeinde getätigt wird, handelt es sich dabei nicht um einen amtlichen Verwaltungsakt, sondern vielmehr um eine Dienstleistung der Gemeinde an die Post. Da die Beschwerdeführerin keine frühere Zustellung des Informationsschreibens als den 24. Januar 2025 zu belegen vermag, ist sie darauf zu behaften. Damit ist der rechtzeitige Nachweis einer Zustellung an die Beschwerdegegnerin insgesamt nicht erbracht. Einzig dieser Nachweis würde zur Anspruchsberechtigung führen. Ein solcher konnte jedoch nach dem Dargelegten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erbracht werden. Inwiefern schliesslich die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sein soll, wird nicht substanziiert behauptet, zumal nicht dargelegt wird, welche Untersuchungshandlungen die Kasse noch hätte tätigen können. In diesem Sinne erübrigt sich auch eine Rückweisung zur Neubeurteilung, wie dies die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt. Nach dem Gesagten ist die Geltendmachung des KAE-Anspruchs für den Monat September 2024 frühestens am 24. Januar 2025 erfolgt. Damit war der Entschädigungsanspruch verspätet und verwirkt. 5. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 in Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zu bestätigen. 6. 6.1 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht vorliegen, sind im Bereich der Arbeitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario).

- 7 - 6.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegnerin – d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls kein Parteientschädigungsanspruch zu (BGE 126 V 143 E. 4; Art. 91 Abs. 3 VVRG, Art. 61 lit. g ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. A., Rz. 218 zu Art. 61 ATSG).

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 22. Oktober 2025

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