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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.09.2014 S1 14 3

30. September 2014·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·2,916 Wörter·~15 min·11

Zusammenfassung

S1 14 3 URTEIL VOM 30. SEPTEMBER 2014 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X_________, Beschwerdeführer und AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin (persönliche AHV-Beiträge / Verzugszinsen) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2013

Volltext

S1 14 3

URTEIL VOM 30. SEPTEMBER 2014

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________, Beschwerdeführer

und

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin

(persönliche AHV-Beiträge / Verzugszinsen) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2013

- 2 - Verfahren und Sachverhalt

A. Am 8. August 2013 meldete die Steuerverwaltung des Kantons Wallis (fortan Steuerverwaltung) der Ausgleichskasse des Kantons Wallis (fortan Ausgleichskasse) für X_________ für das Jahr 2010 ein selbstständiges Einkommen von Fr. 300‘000.-- (Netto). Gemäss Meldung der Steuerverwaltung wurde am 13. Juni 2013 das nichtlandwirtschaftliche Einkommen von X_________ für das Jahr 2010 amtlich veranlagt. Die amtliche Einschätzung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 11. September 2013 forderte die Ausgleichskasse X_________ auf, sich mittels beiliegendem Fragebogen bei der Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender anzumelden. Dieser Aufforderung kam der Versicherte am 25. September 2013 nach, indem er darlegte, er habe im Jahr 2010 kein Einkommen von Fr. 300‘000.- - erzielt und sei seit dem Jahr 2009 nicht mehr in der Schweiz. Die Informationen der Steuerverwaltung seien falsch. Nach telefonischer Rücksprache mit der Steuerverwaltung am 27. September 2013 erfasste die Ausgleichskasse X_________ aufgrund seiner Stellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Dr. A_________, deren Sitz sich in B_________ befunden habe und die am 11. Juni 2013 im Handelsregister gelöscht worden sei, als selbstständigen AHV/IV/EO/ALV/FZ- Beitragspflichtigen. Am 22. September 2013 meldete sich X_________ aufgrund einer Mahnung bei der kommunalen Steuerverwaltung und machte geltend, er habe seit 2009 Wohnsitz in Deutschland. Es müsse sich um einen Irrtum handeln. B. Mit Verfügungen vom 30. September 2013 erhob die Ausgleichskasse auf das Einkommen von Fr. 330‘421.-- abzüglich des Freibetrages für AHV-Rentner und der Zinsen auf dem investierten Eigenkapital die persönlichen Beiträge für das Jahr 2010 sowie die Verzugszinsen. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 teilte der Versicherte der Ausgleichskasse mit, er habe seinerzeit die Steuerbehörden über seinen Wegzug informiert. Die Steuerverwaltung habe jedoch auf keines seiner Schreiben reagiert. Dem Schreiben legte er einen Brief vom 22. September 2012 an das Departement für Finanzen, eine Kopie einer Meldebestätigung des Bezirksamts Mitte C_________ sowie eine Kopie eines Personalausweises mit Gültigkeitsdatum vom 17. September 2010

- 3 bei. Am 14. Oktober 2013 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, eine erneute Anfrage bei der Steuerverwaltung habe keine neuen Erkenntnisse ergeben. Die Steuerzahlen seien rechtskräftig, weshalb an der Verfügung festgehalten werde. Am 5. November 2013 erhob der Versicherte Einspruch gegen die Verfügung vom 30. September 2013. Er habe nie einen Steuerentscheid erhalten. Mit Entscheid vom 12. November 2013 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Verfügten fest. C. Damit erklärte sich X_________ nicht einverstanden und reichte am 13. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein. Darin legte er dar, er sei seit dem 31. August 2008 nicht mehr in der Schweiz wohnsässig. Am 12. Januar 2010 habe er sich in C_________ angemeldet. Zu einer Wohnsitznahme ab 2010 in D_________ sei es nicht gekommen. Über eine Steuerveranlagung für das Jahr 2010 sei er lediglich von der Ausgleichskasse informiert worden. Schliesslich seien sämtliche Schreiben an die Steuerverwaltung unbeantwortet geblieben. Er ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Ermessenveranlagung durch die Steuerbehörde. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2014 legte die Kasse dar, mit Mailschreiben vom 10. Januar 2014 habe die Einwohnerkontrolle D_________ bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 21. Mai 2010 bis 6. Januar 2014 in D_________ angemeldet gewesen sei. Am 17. Januar 2014 ergänzte die kantonale Steuerverwaltung, es handle sich beim geschätzten Einkommen um solches für die Periode 21. Mai 2010 bis 31. Dezember 2010. Aufgrund dieser Meldung zog die Ausgleichskasse ihre Entscheide in Wiedererwägung und setzte mit Entscheiden vom 22. Januar 2014 die Beiträge und die Verzugszinsen für die Periode Mai 2010 bis Dezember 2010 neu fest D. Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, das Kantonsgericht behalte sich vor, den angefochtenen Entscheid vom 12. November 2013 zu seinen Ungunsten abzuändern. Es bestehe die Möglichkeit des Beschwerderückzuges. Am 12. Februar 2014 edierte die Steuerverwaltung ihre Akten im Zusammenhang mit der Veranlagung für das Jahr 2010, mithin die amtliche Veranlagung und die Einschätzung vom 13. Juni 2013. Replizierend hielt der Beschwerdeführer am 24. Februar 2014 fest, ein Gewinn aus der Beteiligung Dr. A_________ von Fr. 300‘000.-sei nie realisiert worden, was er beweisen könne. Eine Steuererklärung für das Jahr

- 4 - 2010 habe er nicht gemacht, da er seit 2009 nicht mehr in der Schweiz sei. Mit der veränderten erhöhten Beitragsberechnung sei er nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 ersuchte das Kantonsgericht die Steuerverwaltung um die Einreichung der Unterlagen betreffend den Betrag von Fr. 300‘000.-- und forderte ausserdem den Beschwerdeführer auf, seine Belege betreffend die Beteiligung an der Dr. A_________ zu hinterlegen. Am 5. März 2014 verzichtete die Ausgleichskasse auf die Einreichung einer Duplik und am 17. März 2014 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, sämtliche Belege betreffend den strittigen Betrag zu hinterlegen. Am 22. März 2014 legte der Beschwerdeführer dar, „Ich bestätige Ihnen, dass ich weder Einkünfte noch eine Beteiligung an einer Dr. A_________ habe“. Eine Dr. A_________ habe es nicht gegeben. Zutreffend sei, dass er in den Jahren 2000-2005 verschiedene Kommanditgesellschaften gegründet habe. Entsprechende Informationen könnten im Handelsregister von B_________ und E_________ bezogen werden. Am 14. März 2014 hinterlegte die Steuerverwaltung beim Gericht die Mailnachricht vom 29. August 2012 mit dem Vermerk: „Vorschlag amtliche Veranlagung: Einkommen 300‘000, Vermögen 5 Mio. Dies ist aber sehr ungewiss… Einsprachemöglichkeit bleibt ja“. Im Weiteren lagen eine Nachricht der Dienststelle für Bevölkerung und Migration bei, wonach die Staatsanwaltschaft des Kantons B_________ mehrere Verfahren wegen Vermögensdelikte gegen X_________ eröffnet hatte sowie das Schreiben der Dienststelle an die Staatsanwaltschaft des Kantons B_________ vom 8. November 2011 vor, wonach sich X_________ bei der Gemeinde D_________ nicht abgemeldet habe. Mit Schreiben vom 1. Mai 2014 wurden die Akten dem Beschwerdeführer zugestellt. Am 19. Mai 2014 legte der Beschwerdeführer erneut dar, den Steuerentscheid innert der Einsprachefrist nicht erhalten zu haben. Ausserdem habe er sich in D_________ abgemeldet. Am 30. Mai 2014 wurde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2014 samt Beilagen der Ausgleichskasse zugestellt. Am 12. September 2014 schloss das Gericht den Schriftenwechsel ab.

- 5 -

Erwägungen 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Vorliegend wurde fristgerecht Beschwerde geführt. 1.2 Zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz (Art. 57 ATSG). Zuständig ist grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den Einzelgesetzen, welche eine besondere Zuständigkeit begründen. So entscheidet gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Wallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als kantonales Versicherungsgericht im Sinne der vorgenannten Bestimmung für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des Kantonalen Versicherungsgerichtes vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG), in casu also X_________, der sich gegen die aus

- 6 seiner Sicht ungerechtfertigte Auferlegung von AHV-Beiträgen und Verzugszinsen zur Wehr setzt. 2. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer als Beitragspflichtiger gestützt auf die amtliche Steuerveranlagung für die Periode Mai bis Dezember 2010 der Ausgleichskasse Beiträge und Verzugszinsen zu entrichten hat, wobei der Beschwerdeführer dagegen einwendet, er habe die amtliche Steuerveranlagung betreffend das Jahr 2010 nicht erhalten, im Jahr 2010 auch keinen Gewinn aus einer Beteiligung erzielt und sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Schweiz wohnhaft gewesen. Die Ausgleichskasse beruft sich demgegenüber auf die Meldung und telefonische Auskunft der Steuerverwaltung, wonach die Steuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb sie daran gemäss Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV) gebunden sei. 3. 3.1 Selbstständigerwerbende bezahlen der Ausgleichskasse die Beiträge in der Regel vierteljährlich (vgl. die Akontoverfügung), ausnahmsweise mindestens jährlich, wobei die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge innert 10 Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen sind (Art. 34 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 AHVV). Laut Art. 41 bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbstständigerwerbende auf auszugleichenden Beiträgen (vgl. Art. 25 Abs. 1 AHVV), falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41 bis Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVV). Der Zinssatz beträgt 5% im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Art. 41 bis

AHVV ist gesetzeskonform und steht in Einklang mit Art. 26 Abs. 1 ATSG (BGE 134 V 202; ZAK 1990 284 ff.). 3.2 Der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterliegen grundsätzlich alle Einkünfte, die sich aus irgendeiner auf Erwerb gerichteten Tätigkeit (Art. 4 Abs. 1 AHVG) ergeben, gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf und ob sie regelmässig oder nur einmalig ausgeübt wird. Gemäss Art. 17 AHVV gelten als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung er-

- 7 zielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch der AHV-Beitragspflicht (Urteil des Bundesgerichts H 17/05 vom 6. Juli 2005 E. 3.2). Auch ein von einer Kommanditgesellschaft durch Erwerbstätigkeit erzielter Gewinn bildet beitragspflichtiges Einkommen (BGE 136 V 258). 3.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Aufgabe der kantonalen Steuerbehörden ist es, das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betriebe investierte Eigenkapital jeweils unter Berücksichtigung der Vorschriften über die direkte Bundessteuer zu ermitteln (Art. 23 AHVV). Den Steuerbehörden kommt damit im Beitragsfestsetzungsverfahren eine wichtige Hilfsfunktion zu, ohne dass sie aber zu Durchführungsorganen der AHV werden. Sie erfassen Einkommen und im Betriebe investiertes Eigenkapital nach steuerlichen Gesichtspunkten und melden diese Werte an die Ausgleichskassen weiter (Art. 27 AHVV), welche anschliessend diese Angaben nach AHVrechtlichen Überlegungen weiterverarbeiten müssen (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 210; BGE 111 V 289; ZAK 1986 S. 159). Die Angaben der Steuerbehörden erfolgen laufend und unter Umständen auch spontan (Art. 27 AHVV). Diese sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 121 V 80 E. 2c; vgl. auch BSV, Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Ziffern 1233 ff.). Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. den Sozialversicherungsrichter verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsver-

- 8 fahren ergangen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298). 3.4 Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenbereich das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen eingreift. Mithin begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4; AHI 1997 S. 25 E. 2b, mit Hinweis; ZAK 1985 S. 44). 3.5 In der seit 1. Januar 2001 anwendbaren Fassung von Art. 23 Abs. 5 AHVV wird bestimmt, dass die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betreib investierte Eigenkapital auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen haben, wenn die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten können. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen. 4. 4.1 Die persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2010 berechnete die Beschwerdegegnerin aufgrund der Steuermeldung vom 8. August 2013, mit welcher die kantonale Steuerverwaltung für die Periode Mai bis Dezember 2010 ein Durchschnittseinkommen von Fr. 300‘000.-- gemeldet hatte. Davon zog sie den Zins auf dem investierten Eigenkapital ab und errechnete unter Abzug des Freibetrages das massgebende Einkommen. 4.2 Die Steuerverwaltung teilte auf entsprechende telefonische Anfrage am 27. September 2013 der Ausgleichskasse mit, das Einkommen sei gestützt auf eine Ermessenstaxation erfolgt und gegen die Steuereinschätzung sei keine Einsprache erfolgt.

- 9 - 4.2.1 Aufgrund der im Beschwerdeverfahren hinterlegten Steuerakten steht fest, dass das kommunale Steueramt am 29. August 2012 dem kantonalen Amt eine amtliche Veranlagung vorschlug, bei welchem ein Einkommen von Fr. 300‘000.-- und ein Vermögen von 5 Mio. erfasst werden sollte. Am 6. September 2012 erging die Ermessenstaxation (vgl. dazu Steuerrechnungen vom 13. Juni 2013, wonach diese jene vom 6. September 2012 berichtigt). Mit Einschreiben vom 22. September 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die erste Steuertaxation beim Departement für Finanzen Einsprache. Der Eingang dieser Einsprache bestätigte der Sachbearbeiter am 17. Januar 2014, wobei er darlegt, gestützt auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. September 2012 habe die kantonale Steuerverwaltung die Steuermeldung 2010 bezüglich der Anzahl steuerpflichtige Tage berichtigt. Am 13. Juni 2013 kam es zu einer neuen amtlichen Veranlagung. Diese und die entsprechenden Rechnungen wurden per Post am 13. Juni 2013 an den Versicherten nach C_________ versandt. Die Zustellung dieser Schreiben geht aufgrund der Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer bestritt sowohl im Verfahren vor der Ausgleichskasse als auch im Beschwerdeverfahren die Zustellung der strittigen Steuerveranlagung. Er legte im Rahmen des Einspracheverfahrens vor der Ausgleichskasse ein Mail-Schreiben vom 22. September 2013 zu den Akten, wonach er sich auf eine „Mahnung für eine Steuerschuld 2010“ bezog, jedoch geltend machte, von der Ermessenseinschätzung der Steuerverwaltung erstmals von der Ausgleichskasse erfahren zu haben. Diese Darlegungen erscheinen dem Gericht als glaubhaft, liegen doch keine Anhaltspunkte vor, seine Aussage in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen gelang es der Steuerverwaltung nicht, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Ihr oblag es jedoch, die Zustellung dieser Veranlagung ordnungsgemäss durchzuführen. Indem ihr dies nicht gelungen war, konnte sie auch nicht die Rechtskräftigkeit der Taxation bescheinigen. Damit ist festzuhalten, dass entgegen den Mitteilungen der Steuerverwaltung noch keine Rechtskraft der Steuerdaten eingetreten sein konnte, hatte die Anfechtungsfrist mangels Zustellung der Steuerrechnung doch noch gar nicht zu laufen begonnen. Aus dem Umstand, dass seitens des Steueramtes Unregelmässigkeiten bei der Zustellung auftraten, darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen, zumal er - was nicht bestritten ist - gestützt auf die erfolgte Mahnung am 22. September 2013 Einsprache erhoben hat. Eine für die Ausgleichskasse verbindliche Steuermeldung im Sinne von Art. 24 Abs. 4 AHVV liegt für das Berechnungsjahr 2010 demnach nicht vor.

- 10 - 4.2.2 Da es der Beschwerdeführer unterlassen hatte, die sogenannte Steuererklärung 2010 einzureichen, worin die im Jahr 2010 erzielten Einkommen hätten deklariert werden müssen, kann die Steuermeldung vom 8. August 2013 betreffend das Berechnungsjahre auch nicht auf einer überprüften Steuerdeklaration im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AHVV beruhen. Aus den beigezogenen Steuerakten lässt sich das selbstständige Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers nicht ersehen. Da die Steuererklärung gar nicht eingereicht wurde, fehlen jegliche Angaben über die relevanten Einkommen. 4.3 Da nach dem Gesagten keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt und die Steuerakten keine genügenden Angaben enthalten, durfte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge nicht entsprechend verfügen, sondern hätte im Sinne von Art. 24 und 26 AHVV für die Beitragsperiode 2010 eine kasseneigene Einschätzung vornehmen müssen. Eine für die Ausgleichskasse verbindliche Steuermeldung im Sinne von Art. 23 Abs. 4 AHVV liegt demnach nicht vor. Deshalb ist der angefochtene Einspracheentscheid (einschliesslich des „Entscheides“ vom 22. Januar 2014) demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen tätige und hernach erneut verfüge. 5. Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteienschädigung.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. November 2013 (inkl. derjenige vom 22. Januar 2014) aufgehoben und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfügt. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 30. September 2014

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