S1 14 170
URTEIL VOM 15. JUNI 2015
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin M_________
gegen
KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin
(Valideneinkommen / Invalideneinkommen / Berechnung des IV-Grades) Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juni 2014
- 2 - Sachverhalt
A. Der 1976 geborene X_________ war bei der Firma A_________ angestellt und arbeitete im Tunnelbau, als er am 13. Oktober 2008 einen schweren Arbeitsunfall erlitt, der verschiedene Therapien, Behandlungen und Operationen zur Folge hatte. Am 27. Januar 2009 erfolgte die IV-Anmeldung (IV-Dossier S. 2-1ff.). Nach erfolgter BE- FAS-Abklärung sowie diversen beruflichen Eingliederungsmassnahmen wurde er von der IV und der SUVA übereinstimmend als zu 100% arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit erachtet. Mit Vorentscheiden vom 21. Januar 2013 (a.a.O. S. 125-1f. und 126- 1f.) teilte die IV ihrem Versicherten mit, bei einem Invaliditätsgrad von 25% bestehe kein Rentenanspruch, schloss die beruflichen Massnahmen ab und bot die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Arbeitsvermittlung an. Nachdem X_________ seine Einwände gegen die Vorentscheide erhoben hatte, legte die IV-Stelle das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst RAD vor, der den Versicherten zu einer Untersuchung aufbieten liess. Die RAD-Ärztin Dr. B_________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, stellte nach durchgeführter Untersuchung im Bericht vom 15. Oktober 2013 (a.a.O. S. 166-1ff.) fest, in der angestammten Tätigkeit sei X_________ seit dem 13. Oktober 2008 zu 100% arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 19. November 2009 (Datum der Untersuchung durch die SUVA-Kreisärztin) eine volle Arbeitsfähigkeit. Gestützt darauf erliess die IV-Stelle den Vorentscheid vom 13. November 2013 (a.a.O. S. 167- 1ff.). Sie legte dem Invalideneinkommen nun anstelle der DAP-Stellen die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE zugrunde und ging hier vom Anforderungsniveau 4 gemäss Tabelle TA1 der LSE 2008 aus. Aufgerechnet auf das Jahr 2009 und unter Gewährung eines Abzugs von 10% für die zu berücksichtigenden funktionellen Einschränkungen, ergab sich ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 55‘114.60. Das Valideneinkommen errechnete die IV-Stelle aus dem Lohnkonto des Arbeitgebers des Jahres 2008, dem sie eine monatliche durchschnittliche Nachtzulage und eine Stollenzulage hinzurechnete und so insgesamt auf ein Jahreseinkommen von CHF 78‘670.70 kam. Sie ging zudem davon aus, dass X_________ ab Oktober 2010 nicht mehr im Tunnelbau gearbeitet hätte, wodurch sich das Valideneinkommen um die Stollenzulagen verminderte. Insgesamt ergab sich damit ab dem 1. Oktober 2009 (Ablauf des Wartejahres) bis zum 18. November 2009 ein Invaliditätsgrad von 100%, vom 19. November 2009 bis zum 30. September 2010 ein solcher von 30% und ab dem 1. Oktober 2010 noch ein Invaliditätsgrad von 22%. Die Invalidenren-
- 3 te wurde bis zum 28. Februar 2010 befristet. X_________ brachte seine Einwände am 19. Dezember 2013 (a.a.O. S. 173-1ff.) vor. Wegen des höheren Lohnes wäre er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Tunnelbau geblieben, wenn nötig hätte er den Arbeitgeber gewechselt. Es gebe im Wallis genügend Tunnelbaustellen. Der Berechnung des Invaliditätsgrades sei für das Valideneinkommen jenes eines Tunnelbauers mit sämtlichen Zulagen zugrunde zu legen. Zur Ermittlung des Invalidenlohns sei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, bei der C_________ AG verdiene er momentan bei einer Anwesenheit von 100% CHF 1‘900 pro Monat. Er sei nicht in der Lage, mehr als 50% Leistung zu erbringen. Um den sich widersprechenden Interessen Genüge zu tun, könne eine kurze Revisionsfrist vorgesehen werden. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 bestätigte die IV-Stelle den Vorentscheid. Die Frage, ob X_________ über Oktober 2010 hinaus im Tunnelbau beschäftigt gewesen wäre, könne offengelassen werden, da sich selbst bei Berücksichtigung der Zuschläge kein Rentenanspruch mehr ergebe. Da es ihm aus medizinischer Sicht zumutbar sei, eine angepasste Tätigkeit zu 100% mit voller Leistung auszuüben, müsse diese Situation dem Invalideneinkommen zugrunde gelegt werden. Weil er seine Restarbeitsfähigkeit nur ungenügend verwerte, könne nicht auf das aktuelle Einkommen abgestellt werden. C. Dagegen erhob X_________ am 14. August 2014 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Rente von mindestens 45% per 19. November 2009. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen seien nicht korrekt ermittelt worden. Die IV-Stelle habe den Invalidenlohn gemäss LSE-Tabelle TA1 Niveau 4 berechnet und nicht wie die SUVA gemäss TA1 Sektor 3. Zudem gewähre sie zu Ungunsten des Beschwerdeführers lediglich einen Leidensabzug von 10%, was gegenüber der SUVA, die 15% abgezogen habe, zu einem weiteren Nachteil führe. Eine unterschiedliche Festsetzung des Invaliditätsgrades der IV gegenüber der SUVA komme nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung triftiger Gründe in Frage. Vorliegend sei die angefochtene Verfügung wenige Tage vor dem Urteil S2 13 71 des Kantonsgerichts Wallis ergangen, das die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA gutgeheissen, die Festsetzung des Invalideneinkommens gemäss LSE-Tabelle TA1 Sektor 3 Anforderungsniveau 4 geschützt und weiter festgestellt habe, der Beschwerdeführer würde ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch immer im Tunnelbau arbeiten, weshalb das Gericht das mass-
- 4 gebende Valideneinkommen auf CHF 93‘160.30 (inkl. Zuschläge) festgesetzt habe. Dieses Urteil sei zu berücksichtigen. Auf Antrag der IV-Stelle hin wurden die SUVA-Akten beigezogen und es wurde den Parteien die Gelegenheit zur Einsichtnahme angeboten, wovon die IV Gebrauch machte. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. September 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der noch von BGE 126 V 288 ausgehe, bestehe gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 133 V 549) eben gerade keine Bindungswirkung der Invaliditätseinschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung. Die Invalidenversicherung sei denn auch nicht zur Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der SUVA oder ein Urteil des Kantonsgerichts legitimiert. Eine Übernahme des vom Kantonsgericht berechneten Valideneinkommens sei bereits deshalb nicht möglich, weil sich dieses auf das Jahr 2012 beziehe, während die IV vom hypothetischen Einkommen zum frühestmöglichen Rentenzeitpunkt (2009) respektive zum Zeitpunkt der Verbesserung (2010) auszugehen habe. Unbesehen der Frage, ob die Annahme des Kantonsgerichts, dass der Beschwerdeführer die Stelle gewechselt hätte, um weiter im besser bezahlten Tunnelbau tätig sein zu können, rechtlich vertretbar erscheine, sei es die Berechnung des Valideneinkommens durch das Gericht sicher nicht, denn es widerspreche konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts, auf Angaben des früheren Arbeitgebers abzustellen, wenn davon ausgegangen werde, dass die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr bei diesem tätig wäre. Bei einer solchen Konstellation seien immer die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen. Aus diesem Grund sei die bundesrechtswidrige Berechnung des Valideneinkommens nicht zu übernehmen. Demgegenüber habe die IV-Stelle das Valideneinkommen gemäss den geltenden Lohnbestimmungen der Firma A_________ für das Jahr 2009 (damals hätten noch Arbeitsstellen im Untertagbau bestanden) sowie den durchschnittlichen jährlichen Zulagen korrekt berechnet. Hätte das Gericht der Berechnung des Valideneinkommens korrekterweise die Tabellenlöhne der LSE 2010, Tiefbau; Stufe 3; Mann, zugrunde gelegt, hätte sich ein realistischer Wert von CHF 77‘046 und nur eine leichte Abweichung von dem von der IV-Stelle errechneten Wert in der Höhe von 78‘670.70, ergeben. Ferner bestehe weder in rechtlicher noch in medizinischer Hinsicht eine Notwendigkeit, den für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) zu beschränken, es stünden vielmehr in sämtlichen Branchen leichte und repetitive Tätigkeiten zur Verfügung, die mit seinen Einschränkungen
- 5 kompatibel seien. Abzustellen sei somit mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts auf den Totalwert des Anforderungsniveaus 4 gemäss Tabelle TA1. Mit dem Tabellenlohnabzug von 10% sei den gesamten Umständen des Einzelfalls (BGE 126 V 75) ausreichend Rechnung getragen. Mit Replik vom 16. Oktober 2014 verwies der Beschwerdeführer auf das inzwischen rechtskräftige Urteil S2 13 71 des Kantonsgerichts. Darin sei nachvollziehbar aufgezeigt, warum er im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wie vor im Tunnelbau tätig wäre. Gemäss Art. 16 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 habe sich das Valideneinkommen danach zu richten, was eine versicherte Person verdienen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei müsse so konkret wie möglich vorgegangen werden, was im Urteil S2 13 71 geschehen sei. Sollte zur Bestimmung des Valideneinkommens tatsächlich die LSE zur Anwendung gelangen, was ausdrücklich bestritten werde, wäre angesichts der Qualifikation des Beschwerdeführers die Klassifizierung 2 für selbständige, qualifizierte Tätigkeit erfüllt. Aus den im Eingliederungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen ergäben sich klar Einschränkungen, die bei der Festsetzung des Invalideneinkommens die Anwendung des Dienstleistungssektors verlangten und zudem einen Leidensabzug von 15% bedingten. Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 18. November 2014 an ihren Ausführungen fest. Die vom Beschwerdeführer verlangte Anwendung des Anforderungsniveaus 2 würde ein Valideneinkommen von CHF 94‘228.25 ergeben und liege damit in weiter Ferne zum höchsten jemals von ihm erwirtschafteten Einkommen. Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen ist, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abwei-
- 6 chung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Validen- und den Invalidenlohn korrekt ermittelt und gestützt darauf den Invaliditätsgrad richtig festgesetzt hat. Unbestritten ist die 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 19. November 2009. 3. 3.1 Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer Krankheit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität begründet einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und Schwere (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG]). Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % ein Anspruch auf eine
- 7 - Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % ein solcher auf eine ganze Rente (Art. 28 IVG). 3.2 Die Voraussetzungen für eine Rente der Unfall- und der Invalidenversicherung sind - trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes - verschieden. Währenddem die Unfallversicherung lediglich die natürlich und adäquat kausalen Unfallfolgen berücksichtigt, bestehen in der Invalidenversicherung oft nicht bloss unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen, zu denken ist an krankhafte Vorzustände oder an psychische Fehlentwicklungen, für welche der Unfall keine adäquate kausale Ursache darstellt. Sodann stellen der unterschiedliche Rentenbeginn, die Änderbarkeit des Invaliditätsgrades im Laufe der Zeit sowie das regelmässige zeitliche Auseinanderfallen der jeweiligen Rentenverfügungen eine Bindung an die Invaliditätseinschätzung des jeweils anderen Sozialversicherungsträgers in Frage. So hat das Bundesgericht denn auch die Berechtigung der IV-Stelle zur Einsprache gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad verneint (BGE 133 V 549). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das eine erwerbstätige versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichsmethoden bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; Bundesgerichtsurteil I 155/04 vom 26. Juli 2004 E. 4). 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (Bundesgerichtsurteil 8C_593/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 2.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä-
- 8 tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1, BGE 134 V 322 E. 4.1). 4.1.2 Zur Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens greift die Praxis in aller Regel auf Tabellenwerte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder andere Übersichten zurück (BGE 126 V 75; Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 177 f.). Diese Tabellenwerte werden allerdings in verschiedener Hinsicht korrigiert, weil den konkreten Besonderheiten Rechnung getragen werden muss. Solche Abzüge dürfen nach der Rechtsprechung nicht mehr als 25 % ausmachen (BGE 126 V 80 E. 5b/bb; Bundesgerichtsurteil 8C_529/2007 vom 23. Mai 2008 E. 3). 4.2 Zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Oktober 2009 war der Beschwerdeführer bei der Firma A_________ angestellt. Aus den im Unfallversicherungsverfahren durch das Kantonsgericht eingeholten Auskünften der Firma A_________ vom 10. Juni 2014 ergibt sich, dass er ab dem Jahr 2004 vorwiegend im Untertagebau eingesetzt wurde, wo er aufgrund der Zulagen ein höheres Einkommen erzielte. Ab Februar 2012 hatte die Firma A_________ keinen Tunnelbauauftrag mehr. Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_376/2011 vom 17. November 2011 festgestellt hat, kann die Sichtweise, das Valideneinkommen bei nicht invaliditätsbedingtem Stellenverlust auf einer neuen Grundlage zu bemessen, zu stossenden Ergebnissen führen (E. 4.4). Das Gericht ging im besagten Urteil davon aus, dass der Beschwerdeführer, der seine langjährige Arbeitsstelle aus invaliditätsfremden Gründen verloren hatte, nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit praktischer Sicherheit weiterhin in seiner Branche tätig geblieben wäre und eine überdurchschnittlich entlöhnte Arbeit ausgeübt hätte (vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_590/2014 vom 18. März 2015 E. 3). Entscheidend ist somit, wie hoch der bei der Firma A_________ tatsächlich erzielte Lohn war, damit dieser - der Reallohnentwicklung angepasst - als Valideneinkommen für die Invaliditätsbemessung herangezogen werden kann (Bundesgerichtsurteil 8C_590/2014 E. 5.2.1). Anders als bei der Unfallversicherung, bei der ausbezahlte Familienzulagen zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 Regeste b in fine), zählen für die Berechnung des Valideneinkommens durch die Invalidenversicherung jene Zahlungen des Arbeitgebers, auf welche paritätische Beiträge erhoben worden sind (Bundesgerichtsurteil 8C_590/2014 E. 5.2.2). Aus den Lohnabrechnungen der Firma A_________ ergibt sich, dass neben dem Stundenlohn auf sämtliche Zulagen ausser den Familienzulagen die paritätischen Beiträge entrichtet wurden (IV-Dossier S. 130-45ff.). Die SUVA er-
- 9 rechnete für die Zeit vom 13. Oktober 2007 bis zum 12. Oktober 2008 einen Jahresverdienst in der Höhe von CHF 97‘093, enthaltend CHF 6‘484.35 Kinderzulagen (a.a.O. S. 130-35). Die Firma A_________ teilte der IV-Stelle für das Jahr 2009 einen Brutto-Stundenlohn von CHF 37.38 und für 2010 einen solchen von CHF 38.30 mit, darin enthalten jeweils das Feriengeld sowie der Anteil 13. Monatslohn. Dazu kämen gegebenenfalls die Stollenzulage der Stufe 1 von CHF 5 pro Stunde, der Stufe 2 von CHF 3 und die Nachtzulage von CHF 2 pro Stunde. Der Brutto-Stundenlohn sei dabei unabhängig davon, ob die Arbeit im Untertagebau oder im Tagebau verrichtet werde (a.a.O. S. 152-2). Die Zusammenzählung der AHV-Löhne für die Periode Oktober 2007 bis September 2009 ergibt gemäss den Lohnabrechnungen der Firma A_________ CHF 93‘200.75, was nicht weit von den Berechnungen der SUVA entfernt ist. Die IV ging in der angefochtenen Verfügung von einem Valideneinkommen in der Höhe von 78‘670.70 aus. Darin rechnete sie den von der Firma A_________ gemeldeten Stundenlohn von CHF 30.25 für das Jahr 2009 zuzüglich 8.3% Anteil 13. Monatslohn, eine durchschnittliche Nachtzulage von CHF 90 und eine durchschnittliche Stollenzulage von CHF 700 ein. Sowohl der Sonntagszuschlag als auch die Mittagsentschädigung (Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe Art. 60 Abs. 2) blieben unberücksichtigt, obwohl es sich in casu um der AHV-Beitragspflicht unterliegenden massgeblichen Lohn handelt (Bundesgerichtsurteil 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E. 6.3). Der Stundenlohn betrug im Jahr 2009 CHF 30.25, dazu kamen CHF 2.86 als Anteil 13. Monatslohn (a.a.O. D. 152-2). Die Stollenzulage erhielt X_________ im Jahr 2008 annähernd auf sämtliche gearbeiteten Stunden, sie betrug für das Jahr 2009 CHF 5. Die Nachzulage von CHF 2 entfiel durchschnittlich ca. auf einen Viertel der geleisteten Stunden, d.h. sie ergab zusätzlich CHF 1‘056 (2112 Std. : 4 x CHF 2). Die Firma A_________ bezahlte eine Mittagszulage in der Höhe von CHF 13 pro Arbeitstag, was bei durchschnittlich 230 Arbeitstagen im Jahr CHF 2‘990 ausmacht. In den meisten Monaten des Jahres 2008 erhielt der Beschwerdeführer für 8 Stunden einen Sonntagszuschlag in der Höhe von 50% des Grundlohnes, dies ergibt für das ganze Jahr CHF 1‘452 (CHF 30.25 : 2 x 8 Std. x 12 Monate). Insgesamt ergibt sich damit ein Jahreslohn von CHF 85‘986.32 ([CHF 30.25 + CHF 2.86 + CHF 5] x 2112 + CHF 1‘056 + CHF 2‘990 + CHF 1‘452), den X_________ im Gesundheitsfall erarbeitet hätte. Die Differenz zu dem für die SUVA massgeblichen Validenlohn entsteht im Wesentlichen durch die in der Invalidenversicherung nicht zu berücksichtigenden Familienzulagen, die in casu ca. CHF 6‘500 pro Jahr betrugen. 4.3 Weiter ist die Berechnung des Invalideneinkommens gemäss LSE streitig. Die IV- Stelle ermittelte dieses nach dem Total von Tabelle TA1 Anforderungsniveau 4, wäh-
- 10 rend der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, es sei in Übereinstimmung mit der SUVA vom tieferen Durchschnittslohn TA1, Sektor 3 Dienstleistungen, auszugehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, welche Tabelle der Gruppe A zur Anwendung zu bringen ist (Bundesgerichtsurteile 8C_910/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.1.2 und 9C_759/2012 vom 9. Juli 2013 E. 2.2.2). Gemäss BEFAS-Abklärung und RAD- Beurteilung ist für den Beschwerdeführer eine Arbeit als angepasst zu betrachten, die körperlich leicht ist, kein Tragen von Lasten über 5kg sowie keine Arbeiten über Kopfhöhe oder in knieender Position verlangt und die Vibrationen der rechten Hand oder extrem feinmotorische Tätigkeiten vermeidet. Die von der IV-Stelle in Auftrag gegebene BEFAS-Abklärung ergab, dass sich die Einschränkungen der Hand am wenigsten bei Überwachungsarbeiten auswirkten, aber auch beim Bedienen von computergesteuerten Maschinen, in casu beim Gravieren, für das der Beschwerdeführer grosses Geschick aufwies (S. 10 des Abklärungsberichts vom 15. Juli 2010). Die von der BE- FAS vorgeschlagene Umschulung in eine Fahrtätigkeit zerschlug sich aufgrund zuvor nicht erkannter Sehprobleme. Mit Blick auf diese konkreten Umstände sind für den Beschwerdeführer Arbeiten im Sektor 3 Dienstleistungen gut vorstellbar, es kann aber nicht in Abrede gestellt werden, dass sich grundsätzlich auch im Sektor 2 Produktion geeignete Einsatzmöglichkeiten finden lassen, so zum Beispiel im Verlags- oder Druckwesen oder in der Metallbearbeitung. Die IV-Stelle hat von ihrem Beurteilungsspielraum bei der Umschreibung der zumutbarerweise noch in Betracht fallenden Tätigkeiten und der entsprechenden Wahl des massgebenden Ausgangslohnes jedenfalls keinen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht und es ist nicht zu beanstanden, dass sie ihrer Berechnung des zumutbaren jährlichen Einkommens das Total der Tabelle TA1 zugrunde gelegt hat. 4.4 Den zu berücksichtigenden funktionellen Einschränkungen sowie den Umständen des Einzelfalls trug die IV-Stelle durch die Gewährung eines Tabellenlohnabzuges von 10% Rechnung. Der Beschwerdeführer bemängelt, dies werde seiner Situation nicht gerecht, es sei ein Abzug von mindestens 15% vorzunehmen. Die im Falle des Beschwerdeführers anwendbaren statistisch ausgewiesenen Zentralwerte der LSE korrigiert die Rechtsprechung (BGE 126 V 75) in verschiedener Hinsicht, weil den konkreten Besonderheiten Rechnung getragen werden muss. Es ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen
- 11 müssen (BGE 114 V 310 nicht publizierte E. 4b). Gemäss Rechtsprechung können daher persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 78 E. 5a/cc mit Hinweis und Bundesgerichtsurteil I 305/2006 vom 22. Mai 2007 E. 4.1). Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer Merkmale seine gesundheitlich bedingte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden (BGE 126 V 75 E. 5b/aa und bb). So bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern unter anderem auch aufgrund der mitgebrachten Berufserfahrung. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 E. 5b/bb mit Hinweisen). Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 80 E. 5b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 175, S. 291 E. 3b, Bestätigung dieser Höchstgrenze in Urteil EVG Urteil I 82/01 vom 27. November 2001 E. 4 [= AHI- Praxis 2002 S. 67 ff. E. 4]). Wie dargelegt, stellt der gesamthaft vorzunehmende Abzug eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin gewährte in casu aufgrund der Leistungseinschränkungen einen Abzug von 10% und errechnete so für das Jahr 2009 ein zumutbares Invalideneinkommen von CHF 55‘114.60. Dies begründete sie damit, dass den gesundheitlichen und funktionellen Einschränkungen bereits durch das Abstellen auf das Anforderungsniveau 4 Rechnung getragen worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C. Ausländische Männer mit Niederlassungsbewilligung C erlitten bei leichten und repetitiven Tätigkeiten keine Lohneinbusse im Vergleich zum
- 12 - Durchschnittswert. Die fehlenden schriftlichen Deutsch- und PC-Kenntnisse rechtfertigten keinen höheren Abzug als 10%. Die mündlichen Deutschkenntnisse seien im Assessmentbericht als gut beurteilt worden. In der Beurteilung der IV-Stelle ist keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung erkennbar, die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Zusammenfassend ergibt sich bei einem Valideneinkommen in der Höhe von CHF 85‘986.32 und einem Invalideneinkommen von CHF 55‘114.60 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35,9 oder gerundet 36%. Da, wie obenstehend dargelegt, davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit im Tunnelbau im Gesundheitsfall weiter ausgeübt hätte, erübrigt sich der Einkommensvergleich per Oktober 2010. Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 12. Juni 2014 einen Rentenanspruch ab März 2010 zu Recht verneint und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat einzig der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dadurch wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner - d.h. dem Versicherungsträger - kein Parteientschädigungsanspruch zusteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 114). 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren vor dem Kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf CHF 500 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 13 -
Demnach wird erkannt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Ab dem 1. März 2010 besteht kein Rentenanspruch mehr. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500 gehen zu Lasten von X_________. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 15. Juni 2015