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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 27.04.2012 S1 11 53

27. April 2012·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,513 Wörter·~8 min·12

Zusammenfassung

112 RVJ / ZVR 2013 Familienzulagen Allocations familiales KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 27. April 2012 in Sachen N. c. Ausgleichskasse des Kantons Wallis – TCV S1 11 53 Ausbildungszulagen - Verwaltungsanweisungen sind für Sozialversicherungsgerichte nicht bindend. - Im Bereich des FamZG kann die Statusbestimmung nicht nach der ganzjährigen Betrachtungsweise der AHV erfolgen, sondern sie ist vielmehr monatlich vorzu- nehmen. Ref. CH: Art. 3 FamZG, Art. 19 FamZG, Art. 10 AHVG Ref. VS: - Allocation de formation - Les directives de l’administration ne lient pas le tribunal compétent en matière d’assurances sociales. - Dans le domaine des allocations familiales, le statut (de l’allocataire) ne dépend pas de l’année civile comme c’est le cas en matière d’AVS, mais doit bien plutôt être examiné mensuellement. Réf. CH: art. 3 LAFAm, art. 19 LAFam, art. 10 LAVS Réf. VS: -

Volltext

112 RVJ / ZVR 2013 Familienzulagen Allocations familiales KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 27. April 2012 in Sachen N. c. Ausgleichskasse des Kantons Wallis – TCV S1 11 53 Ausbildungszulagen - Verwaltungsanweisungen sind für Sozialversicherungsgerichte nicht bindend. - Im Bereich des FamZG kann die Statusbestimmung nicht nach der ganzjährigen Betrachtungsweise der AHV erfolgen, sondern sie ist vielmehr monatlich vorzunehmen. Ref. CH: Art. 3 FamZG, Art. 19 FamZG, Art. 10 AHVG Ref. VS: - Allocation de formation - Les directives de l’administration ne lient pas le tribunal compétent en matière d’assurances sociales. - Dans le domaine des allocations familiales, le statut (de l’allocataire) ne dépend pas de l’année civile comme c’est le cas en matière d’AVS, mais doit bien plutôt être examiné mensuellement. Réf. CH: art. 3 LAFAm, art. 19 LAFam, art. 10 LAVS Réf. VS: -

Sachverhalt

A. Am 15. Oktober 2009 meldete sich die 1949 geborene A. bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis zum Bezug von Familienzulagen für nicht erwerbstätige Personen für ihren am 7. Februar 1985 geborenen und sich seit dem 1. August 2009 in Ausbildung befindenden Sohn B. an. Sie gab an, ihre Erwerbstätigkeit am 1. März 2009 aufgegeben zu haben. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 teilte die Ausgleichskasse A. mit, da die von ihr 2009 geleisteten AHV-Beiträge den Mindestbeitrag übersteigen, gelte sie für das ganze Jahr 2009 als erwerbstätig, auch wenn ihr Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende schon vorher ende. Deshalb habe sie für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 keinen Anspruch auf Familienzulagen. Für

RVJ / ZVR 2013 113 die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 28. Februar 2010 bestehe ein Anspruch auf Ausbildungszulagen. Mit Entscheid vom 11. Februar 2011 wies die Ausgleichskasse die gegen die Verfügung erhobene Einsprache ab. C. Dagegen erhob A. am 1. März 2011 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Sie beantragte die Ausrichtung von Ausbildungszulagen für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 28. Februar 2010. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2011 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. A. habe bis zum 28. Februar 2009 im Angestelltenverhältnis gearbeitet und ein Einkommen erzielt, für das sie das Minimum übersteigende AHV- Beiträge bezahlt habe. Damit gelte sie für das ganze Jahr 2009 als erwerbstätig. Erst ab dem 1. Januar 2010 habe sie AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige entrichtet und könne somit auch erst von diesem Zeitpunkt an Familienzulagen als nichterwerbstätige Person beanspruchen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf das Einreichen einer Replik und der Schriftenwechsel wurde abgeschlossen.

Erwägungen

1. a) Auf den 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft getreten. Am 11. September 2008 erliess der Grosse Rat des Kantons Wallis das entsprechende Ausführungsgesetz (AGFamZG). b) Über Beschwerden gegen Entscheide der Familienzulagekassen entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil vom 6. Oktober 2000 (ATSG) das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 FamZG). In Art. 22 FamZG ist mit „Familienzulagenordnung“ offensichtlich der Erlass gemeint, der ergänzend und allenfalls erweiternd zum FamZG hinzutritt (Kieser/ Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 22 Nr. 8). A. hat ihren Wohnsitz in C. Als Verfügungs- und Entscheidadressatin ist sie zur

114 RVJ / ZVR 2013 Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG wird ab dem Ende des Monats, in dem ein Kind das 16. Altersjahr vollendet bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet, eine Ausbildungszulage ausgerichtet. Unter einer Ausbildung wird dabei eine solche nach Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) verstanden (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 [FamZV]). Kein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht jedoch, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 1 Abs. 2 FamZV). b) Den Anspruch Nichterwerbstätiger auf Familienzulagen regelt Art. 19 FamZG. Gemäss Abs. 1 gelten als Nichterwerbstätige jene in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die bei dieser als Nichterwerbstätige erfasst sind. Nach Art. 10 AHVG gelten als Nichterwerbstätige diejenigen, die im Kalenderjahr, allenfalls unter Einschluss der Arbeitgeberbeiträge, weniger als den Mindestbeitrag entrichten. Zuständig ist der Wohnsitzkanton. Nach Art. 19 Abs. 2 FamZG ist der Anspruch überdies an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden. Das AGFamZG enthält hinsichtlich der Definition einer nichterwerbstätigen Person und hinsichtlich des Anspruchs auf eine Ausbildungszulage für die zu beurteilenden Fragen keine weitergehende Regelung. c) Gemäss der zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Sachverhalts gültig gewesenen Wegleitung zum FamZG des Bundesamtes für Sozialversicherung (FamZWL) Rz. 602, Stand 17. Juni 2009, gilt im Zweifelsfall der Status einer Person in der AHV: „Wer die Erwerbstätigkeit aufgibt, gilt demnach in der AHV i.d.R. noch für den Rest des Jahres als erwerbstätig, sofern die bis dahin geleisteten Beiträge dem Mindestbeitrag entsprechen. Es besteht also für den Rest des Jahres kein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige, selbst wenn der Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende vorher endet.“

RVJ / ZVR 2013 115 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung jedoch berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Mithin weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 257 Erw. 3.2). 3. Vorliegend streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 und damit, ob der AHV-Status für das Kalenderjahr 2009 hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für die Familienzulagen eins zu eins übernommen werden kann oder ob nicht vielmehr im Bereich des FamZG von einer monatlichen Betrachtungsweise ausgegangen werden muss. Für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 28. Februar 2010 anerkannte die Ausgleichskasse den Anspruch. Bezüglich dieses Teils des Antrages fehlt es an einem Anfechtungsobjekt bzw. ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert, so dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. a) Im Urteil S 2011 159 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Januar 2012 wird schlüssig aufgezeigt, dass der Gesetzgeber den Erhalt von Familienzulagen grundsätzlich nicht von einem Erwerbseinkommen abhängig machen und ganz bestimmt nicht eine gesetzliche Regelung treffen wollte, die zu willkürlichen, einzig durch zeitliche Faktoren bestimmte Ungleichbehandlungen führt. Bei einer Vorgehensweise nach FamZWL Rz. 602, Stand 17. Juni 2009, würde sich ein wesentlich höherer Anspruch auf Familienzulagen ergeben, wenn eine Person im ersten Teil des Jahres als Nichterwerbstätige anspruchsberechtigt wäre und dann, nach Antreten eines Arbeitsverhältnisses im Verlaufe des Jahres, Anspruch als Arbeitnehmende erheben könnte, als bei einer Person, die anfangs Jahr erwerbstätig gewesen wäre und dann keinen Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige erheben könnte, weil sie den Mindestbeitrag an die AHV geleistet hätte. Die gleiche Ansicht vertreten Kieser/Reichmuth, a.a.o., Art. 19 N. 37f., wo ausgeführt wird, es müsse berücksichtigt werden, dass bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Laufe des Kalenderjahres der Anspruch auf Familienzulagen für Erwerbstätige umgehend entstehe, auch wenn zuvor eine Nichterwerbstätigkeit bestanden habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug kommt zum Schluss,

116 RVJ / ZVR 2013 dass FamZWL Rz. 602 keine Beachtung verdiene, da diese Weisung eindeutig zu einer rechtsungleichen Gesetzesanwendung führe. Zusammenfassend hält das Gericht fest, bezüglich Familienzulagen könne die Statusbestimmung als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger nicht nach einer ganzjährigen Betrachtungsweise erfolgen, vielmehr sei die Statusbestimmung monatlich vorzunehmen. b) Offensichtlich schloss sich das Bundesamt für Sozialversicherung dieser Argumentation an. Denn es zog das fragliche Urteil nicht weiter, sondern änderte gestützt darauf seine Weisung in FamZWL Rz. 602 dahingehend ab, als dass in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung eine Person, die die Erwerbstätigkeit während des Jahres aufgibt, für den Rest des Jahres Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige hat, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. c) Da die Situation in casu dieselbe ist, die dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Zug zugrund lag, kann diesem gefolgt werden und es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich ab dem 1. März 2009 bezüglich der Prüfung ihres Anspruchs auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige gilt. 5. Damit ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die zusätzlichen Voraussetzungen des FamZG erfüllt sind. a) Das Einkommen der Beschwerdeführerin belief sich im Jahr 2009 auf CHF X. und lag damit unter dem anderthalbfachen Betrag (CHF 41'040) einer maximalen vollen Altersrente der AHV im Jahr 2009. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezog die Beschwerdeführerin keine. b) Der Sohn B. begann im Rahmen der Berufsmatura am 1. August 2009 eine Lehre und verdiente pro Monat CHF Y, d.h., mit dem 13. Monatslohn pro Jahr CHF Z, was unter der maximalen vollen Altersrente der AHV liegt und einem Anspruch auf Ausbildungszulagen nicht entgegensteht. Das 25. Altersjahr beendete er am 7. Februar 2010, womit der Anspruch auf Ausbildungszulagen bis zum 28. Februar 2010 dauerte. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Ausgleichskasse anzuweisen, A. die Ausbildungszulagen für die streitige Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 nachzuzahlen.

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