112 RVJ / ZVR 2013 Familienzulagen Allocations familiales KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 27. April 2012 in Sachen N. c. Ausgleichskasse des Kantons Wallis – TCV S1 11 53 Ausbildungszulagen - Verwaltungsanweisungen sind für Sozialversicherungsgerichte nicht bindend. - Im Bereich des FamZG kann die Statusbestimmung nicht nach der ganzjährigen Betrachtungsweise der AHV erfolgen, sondern sie ist vielmehr monatlich vorzunehmen. Ref. CH: Art. 3 FamZG, Art. 19 FamZG, Art. 10 AHVG Ref. VS: - Allocation de formation - Les directives de l’administration ne lient pas le tribunal compétent en matière d’assurances sociales. - Dans le domaine des allocations familiales, le statut (de l’allocataire) ne dépend pas de l’année civile comme c’est le cas en matière d’AVS, mais doit bien plutôt être examiné mensuellement. Réf. CH: art. 3 LAFAm, art. 19 LAFam, art. 10 LAVS Réf. VS: -
Sachverhalt
A. Am 15. Oktober 2009 meldete sich die 1949 geborene A. bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis zum Bezug von Familienzulagen für nicht erwerbstätige Personen für ihren am 7. Februar 1985 geborenen und sich seit dem 1. August 2009 in Ausbildung befindenden Sohn B. an. Sie gab an, ihre Erwerbstätigkeit am 1. März 2009 aufgegeben zu haben. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 teilte die Ausgleichskasse A. mit, da die von ihr 2009 geleisteten AHV-Beiträge den Mindestbeitrag übersteigen, gelte sie für das ganze Jahr 2009 als erwerbstätig, auch wenn ihr Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende schon vorher ende. Deshalb habe sie für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 keinen Anspruch auf Familienzulagen. Für
RVJ / ZVR 2013 113 die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 28. Februar 2010 bestehe ein Anspruch auf Ausbildungszulagen. Mit Entscheid vom 11. Februar 2011 wies die Ausgleichskasse die gegen die Verfügung erhobene Einsprache ab. C. Dagegen erhob A. am 1. März 2011 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Sie beantragte die Ausrichtung von Ausbildungszulagen für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 28. Februar 2010. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2011 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. A. habe bis zum 28. Februar 2009 im Angestelltenverhältnis gearbeitet und ein Einkommen erzielt, für das sie das Minimum übersteigende AHV- Beiträge bezahlt habe. Damit gelte sie für das ganze Jahr 2009 als erwerbstätig. Erst ab dem 1. Januar 2010 habe sie AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige entrichtet und könne somit auch erst von diesem Zeitpunkt an Familienzulagen als nichterwerbstätige Person beanspruchen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf das Einreichen einer Replik und der Schriftenwechsel wurde abgeschlossen.
Erwägungen
1. a) Auf den 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft getreten. Am 11. September 2008 erliess der Grosse Rat des Kantons Wallis das entsprechende Ausführungsgesetz (AGFamZG). b) Über Beschwerden gegen Entscheide der Familienzulagekassen entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil vom 6. Oktober 2000 (ATSG) das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 FamZG). In Art. 22 FamZG ist mit „Familienzulagenordnung“ offensichtlich der Erlass gemeint, der ergänzend und allenfalls erweiternd zum FamZG hinzutritt (Kieser/ Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 22 Nr. 8). A. hat ihren Wohnsitz in C. Als Verfügungs- und Entscheidadressatin ist sie zur