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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 07.01.2026 P3 25 186

7. Januar 2026·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,228 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

P3 25 186 VERFÜGUNG VOM 7. JANUAR 2026 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen X _________ SA, vertreten durch A _________, Beschwerdeführerin gegen Y _________, Beschwerdegegner und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Staatsanwältin Sarah Eyer, Vorinstanz (Nichtanhandnahme) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Brig-Glis, vom 9. Juli 2025 (SAO 25 105)

Volltext

P3 25 186

VERFÜGUNG VOM 7. JANUAR 2026

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________ SA, vertreten durch A _________, Beschwerdeführerin

gegen

Y _________, Beschwerdegegner

und

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Staatsanwältin Sarah Eyer, Vorinstanz

(Nichtanhandnahme) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Brig-Glis, vom 9. Juli 2025 (SAO 25 105)

- 2 - Verfahren A. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 25. Februar 2025 beschuldigte A _________ Y _________ des Hausfriedensbruchs in den Lokalitäten der Skischule X _________ SA. Als deren Vertreter reichte A _________ gleichentags einen Strafantrag ein. Die Kantonspolizei führte daraufhin Ermittlungen durch. Der entsprechende Rapport ging am 7. Juli 2025 bei der Staatsanwaltschaft ein. Diese nahm mit Verfügung vom 9. Juli 2025 eine Strafuntersuchung gegen Y _________ nicht an Hand. B. Die X _________ SA (fortan: Beschwerdeführerin) erhob am 23. Juli 2025 (Postaufgabedatum) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juli 2025 beim Kantonsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. La décision de non-entrée en matière du 9 juillet 2025 doit être annulée. 2. Une instruction doit être ouverte contre M. Y _________ pour abus d’autorité et violation des lois sur la protection des données. 3. Subsidiairement, l’affaire doit être renvoyée au Ministère public pour nouvelle appréciation. C. Die Staatsanwaltschaft deponierte am 5. August 2025 die Akten, verzichtete auf eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Y _________ (fortan: Beschwerdegegner) nahm am 20. August 2025 (Postaufgabedatum) zur Beschwerde Stellung und verlangte deren Abweisung und die Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung. D. Diese Eingaben wurden den übrigen Parteien am 22. August 2025 zugestellt, worauf sich diese nicht mehr vernehmen liessen. Erwägungen 1. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefochtene Verfügung wurde am 9. Juli 2025 erlassen und den Parteien am 14. Juli 2025 per A+ zugestellt (S. 18 ff.), womit die schriftlich begründete Beschwerde vom 23. Juli 2025 (Postaufgabedatum) innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde. 1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als

- 3 - Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatkläger können Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde anfechten, soweit sie Geschädigte sind, d.h. als Person zu qualifizieren sind, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO; BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat einen Strafantrag eingereicht und diese sich als Privatklägerin am Verfahren beteiligt (S. 8 f.). Mithin hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jeanneret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass sich der Beschwerdegegner anlässlich einer unangekündigten Kontrolle der B _________ des Kantons Wallis am 20. Dezember 2024 in das Lokal der Skischule der Beschwerdeführerin begeben habe. Der Vertreter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner seien sich über die für die Kontrolle benötigten Dokumente uneinig gewesen, sodass diese nach einer Diskussion das Lokal verlassen hätten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin mache geltend, dass der Beschwerdegegner sich hinter den Tresen in den Mitarbeiterbereich begeben habe und das Lokal erst nach der vierten Aufforderung verlassen habe. Aus den Akten ergebe sich, dass es sich um ein öffentliches zugängliches Lokal gehandelt habe. Der Beschwerdegegner sei in seiner Funktion als Kontrolleur davon ausgegangen, dass er berechtigt sei, das Lokal zu betreten und in diesem zu verweilen, damit er seine Kontrolle ordnungsgemäss durchführen könne, zumal zum Zeitpunkt des Vorfalls kein Hausverbot gegen ihn bestanden habe. Der Beschwerdegegner habe ausgesagt, dass er das Lokal nach der ersten Aufforderung verlassen habe. Ob dieser einoder mehrmalig zum Verlassen des Ladens aufgefordert worden sei, könne offengelassen werden, weil er in seiner Funktion als Kontrolleur berechtigt gewesen sei, im Lokal

- 4 zu verweilen, um die Kontrolle ordnungsgemäss durchzuführen. Ferner könne eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin nicht bestätigen, dass der Beschwerdegegner sich in den Mitarbeiterbereich hinter den Tresen begeben habe. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die angefochtene Verfügung konzentriere sich hauptsächlich auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs, obwohl dieser nicht das Hauptobjekt des Strafantrags gewesen sei. Der Hauptvorwurf sei, dass der Beschwerdegegner in seiner Rolle als Inspektor bei einer Kontrolle in ihrer Skischule am 20. Dezember 2024 unrechtmässigerweise versucht habe, sich Zugang zu vertraulichen Kundenlisten zu verschaffen. Es handle sich nicht nur um einen einzelnen Vorfall, sondern um ein umfassenderes Phänomen, das die Chancengleichheit und den fairen Wettbewerb beeinträchtige. Der Beschwerdegegner sei nicht nur Inspektor, sondern auch Cheftrainer einer konkurrierenden Skischule in C _________, Mitglied von D _________. Diese Doppelrolle stelle einen offensichtlichen Interessenkonflikt dar. Anlässlich der Kontrolle habe der Beschwerdegegner ausdrücklich die Identität von Klienten verlangt. Diese Forderung stelle einen Verstoss gegen die Datenschutzgesetzgebung und einen Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB dar. Er habe auch versucht, den Bildschirm eines Computers, auf dem die interne Planung gespeichert gewesen sei, zu fotografieren, ohne dafür eine Genehmigung oder rechtliche Befugnis zu haben. Es sei ein wiederkehrendes Problem, dass nicht ortsansässige Skischulen diskriminiert würden. 2.3 Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, die Staatsanwaltschaft habe festgestellt, dass er in seiner Funktion als Kontrolleur rechtlich befugt gewesen sei, sich im Lokal aufzuhalten, um eine Kontrolle durchzuführen. Da dieses öffentlich zugänglich gewesen sei, könne dies nicht als Hausfriedensbruch betrachtet werden. Der Entscheid sei demnach korrekt und müsse aufrechterhalten werden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin behaupte, er habe versucht, sich illegal vertrauliche Kundenlisten zu beschaffen. Diese Anschuldigung sei falsch. Er habe Einsicht in den Unterrichtsplan verlangt. Nachdem er ein Word-Dokument erhalten habe, das nur aus einer Liste von Mitarbeitern bestanden habe, habe er um Screenshots der Dienstpläne aus der Verwaltungssoftware der Schule gebeten. Später habe der Vertreter der Beschwerdeführerin Auszüge aus der Verwaltungssoftware übergeben. Die sich darauf befindenden Namen der Skilehrer hätten mit den Namen in der Word-Liste übereingestimmt, deren Herausgabe er ursprünglich verweigert habe. Es sei daher unbegründet, ihn zu beschuldigen, versucht zu haben, unrechtmässig an vertrauliche Daten zu gelangen, da diese ausgehändigt worden seien. In Bezug auf den behaupteten Interessenkonflikt sei zu präzisieren, dass er nicht bei

- 5 einer Skischule in C _________ angestellt sei. Er sei Experte beim nationalen Dachverband D _________ und Schneesportlehrer mit eidgenössischem Patent, was ihm die beruflichen Fähigkeiten verleihe, die er als Kontrolleur benötige. Er arbeite für eine Schneesportschule in E _________ und nicht in C _________. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Gemeint ist ein „mittlerer Verdacht“, d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO; Bundesgerichtsurteil 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“. Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Bundesgerichtsurteil 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1), so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (Bundesgerichtsurteil 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat (Bundesgerichtsurteil 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1). 3.2 3.2.1 Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen

- 6 abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht. Die Strafbestimmung hat die Funktion, die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers – das Hausrecht – zu schützen (BGE 146 IV 320 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 3.2.2). Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht des Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 39 zu Art. 186 StGB). 3.2.2 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Nicht nur der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang im weiteren Sinne stellt sich objektiv als zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht dar, sondern ebenso der ohne ein solches Ziel erfolgende sinn- und zwecklose Zwang durch Missbrauch der amtlichen Machtstellung. Mit anderen Worten genügt es, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet. Amtsmissbrauch liegt damit etwa vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde. Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die Nachteilsabsicht ist verwirklicht, sobald der Täter durch Vorsatz oder Eventualvorsatz eine nicht unerhebliche Benachteiligung verursacht. Ein solcher Nachteil kann etwa in einer unnötigen Kränkung oder Demütigung bestehen oder in einer

- 7 anderweitigen psychischen Destabilisierung. Nach der Rechtsprechung ist eine Benachteiligung anderer bereits anzunehmen, sobald der Täter übermässige Mittel einsetzt, auch wenn er ein legitimes Ziel verfolgt. Demzufolge ist das Motiv, aus dem der Täter handelt, für die tatbestandsmässige Absicht nicht relevant, sondern (erst) bei der Beurteilung des Verschuldens heranzuziehen. In einem weiteren Fall hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein durch den erzielten Zwang beim Einzelnen verursachter Nachteil genügen kann, wenn dieser zum Selbstzweck zugefügt wird (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1). 3.3 Den Akten ist insbesondere Folgendes zu entnehmen: 3.3.1 Der Vertreter der Beschwerdeführerin wurde am 25. Februar 2025 einvernommen und sagte aus, dass der Beschwerdegegner in seinem Büro gewesen sei, um eine Kontrolle zu machen. Dieser habe seine Sekretärin nach den Namen der Skilehrer und der Kunden gefragt. Die Sekretärin habe ihn angerufen und er habe dieser gesagt, dass sie die Kundendaten nicht ausgeben solle und er ins Büro käme. Als er im Büro gewesen sei, habe er probiert, dem Beschwerdegegner die Liste zu geben. Dieser habe ihm gesagt, er wolle eine Liste mit den Kundennamen. Er habe ihm viermal gesagt, dass er gehen solle. Der Beschwerdegegner, gegen den vor der Kontrolle kein Hausverbot bestanden habe, habe zunächst nicht gehen wollen, habe aber schliesslich das Lokal verlassen. Der Beschwerdegegner habe sich während der Kontrolle in seinem Büro bei der Eingangstüre bei den Stühlen befunden, dabei handle es sich um den Bereich, der für alle zugänglich sei. Als er nicht da gewesen sei, habe sich der Beschwerdegegner jedoch in den Bereich begeben, welcher nur für das Personal gedacht sei, und gesagt, dass er vom Computer ein Foto machen wolle. Die Sekretärin habe ihm zweimal gesagt, dass er dort nicht hin dürfe (S. 5 ff.). 3.3.2 Anlässlich ihrer Befragung vom 15. März 2025 führte F _________ aus, der Beschwerdegegner sei in das Lokal gekommen und habe gesagt, er mache eine Kontrolle der Skilehrer und wolle eine Arbeitsliste. Sie hätten eine Liste mit den arbeitenden Skilehrern gemacht und ihm gegeben. Er habe dann gesagt, dass ihm das nicht reiche und dass er ein Foto des Planungsprogramms sehen und mehr Informationen über die Gäste haben wolle. Sie hätten ihn dann informiert, dass es nicht möglich sei, ein Foto des Planungsprogramms zu machen, und dass sie die Angaben der Gäste nicht ausgeben dürften. Er habe kein Foto gemacht, sie hätten es ihm nicht erlaubt. Sie habe dann ihren Chef kontaktiert, welcher vor Ort gekommen sei. Dieser habe versucht, dem Beschwerdegegner die Liste, welche sie vorbereitet hätten, abzugeben. Die beiden hätten dann auf Französisch weitergeredet, was sie nicht verstanden habe. Nach einer Weile seien

- 8 sie nicht mehr im Lokal gewesen. Während seiner Anwesenheit habe der Beschwerdegegner den Bereich hinter dem Tresen nicht betreten (S. 11 ff.). 3.3.3 Der Beschwerdegegner sagte bei seiner Einvernahme vom 20. Mai 2025 aus, er arbeite als Kontrolleur. Dazu würden sie die verschiedenen Skischulen besuchen, nach ihren Plänen fragen und prüfen, ob alles passt. Er sei allein zur Beschwerdeführerin gegangen und habe die Sekretärinnen nach dem Zeitplan für die Skischule gefragt. Diese hätten ihm zwei Dokumente gegeben, die in eine Word-Datei eingetippt worden waren. Er habe ihnen gesagt, dass ihm das nicht genüge, da alles in einer Word-Datei geändert werden könne. Er habe den Sekretärinnen vorgeschlagen, ein Foto der Planung zu machen, was er aber nicht habe machen können, weil sie dies verweigert hätten. Er sei nie hinter dem Tresen gewesen. Danach sei der Vertreter der Beschwerdeführerin gekommen. Dieser habe ihm gesagt, entweder er nehme diese beiden Blätter und unterschreibe sie, oder er schmeisse ihn raus. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe ihn einmal aufgefordert zu gehen. Er habe ihm geantwortet, er mache seine Arbeit und er könne nicht ohne die Zeitpläne gehen. Danach habe der Vertreter der Beschwerdeführerin ihn am Kragen gepackt und ihn gegen die Wand gedrückt. Er habe ihm gesagt, es sei gut, er gehe. Danach habe er das Lokal verlassen (S. 15 ff.). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde nur am Rande auf den angefochtenen Entscheid ein und bringt keine konkreten Rügen vor, weshalb die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren betreffend Hausfriedensbruch unrechtmässig nicht an Hand genommen haben sollte. Die Begründung der Vorinstanz ist nachvollziehbar. Es ist ihr beizupflichten, dass der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Kontrolleur berechtigt war, in den öffentlich zugänglichen Lokalitäten der Skischule der Beschwerdeführerin eine Kontrolle durchzuführen. Die Sekretärin und der Beschwerdegegner haben übereinstimmend ausgesagt, dass Letzterer sich nicht in den Bereich hinter den Tresen begeben habe. Gemäss den Aussagen der Beteiligten hat der Beschwerdegegner nach der Diskussion mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin und entsprechender Aufforderung schliesslich das Lokal verlassen. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist somit nicht gegeben. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Beschwerdegegner anlässlich der Kontrolle die Identität von Klienten verlangt habe und diese Forderung einen Verstoss gegen die Datenschutzgesetzgebung und einen Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB darstelle, zumal er den Bildschirm des Computers zu fotografieren versucht habe. Den Aussagen der Beteiligten ist zu entnehmen, dass eine Uneinigkeit bezüglich der für die

- 9 - Kontrolle benötigten Dokumente bestanden hat. Der Beschwerdegegner hat insbesondere ausgesagt, dass er den Sekretärinnen vorgeschlagen habe, ein Foto der Planung zu machen, was diese jedoch verweigert hätten (F/A 4 S. 16). Dies wurde von F _________ so bestätigt (vgl. F/A 2 S. 12). Inwiefern es während der Kontrolle seitens des Beschwerdegegners zu zweckentfremdetem Einsatz staatlicher Macht gekommen sein soll, ergibt sich nicht aus den Akten. Zudem liegen keine Hinweise vor, wonach beim Beschwerdegegner Nachteilsabsicht im Sinne von Art. 312 StGB gegeben sein sollte, zumal er angibt, für eine Schneesportschule in E _________ und nicht in C _________ zu arbeiten. Hierfür spricht auch sein Wohnadresse in G _________ (E _________). Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist somit nicht erfüllt. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner anlässlich der Kontrolle beim Einverlangen der notwendigen Dokumente gegen die Strafbestimmungen des Datenschutzgesetztes verstossen haben soll (vgl. Art. 60 ff. DSG), selbst wenn er nach Personendaten der Kunden der Beschwerdeführerin gefragt haben sollte. 3.4.3 Die Beschwerdeführerin moniert, der Beschwerdegegner habe sich bei der Kontrolle in einem Interessenkonflikt befunden. Zudem behauptet sie, dass nicht ortsansässige Skischulen diskriminiert würden. Diese Rügen können jedoch nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend eine Nichtanhandnahmeverfügung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts vorgebracht werden, weshalb darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist. 3.5 Zusammenfassend fehlt es an einer strafbaren Handlung, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügte. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt, womit ihr bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. 4.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten

- 10 - Kriterien auf Fr. 1‘200.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 4.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). Mangels Antrags ist auch dem Beschwerdegegner keine solche zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO).

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’200.00 werden der X _________ SA auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 7. Januar 2026

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