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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 13.01.2015 P3 14 151

13. Januar 2015·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·8,771 Wörter·~44 min·10

Zusammenfassung

P3 14 151 VERFÜGUNG VOM 13. JANUAR 2015 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________ AG Y_________ AG Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A_________ und B_________ gegen die Einstellungsverfügung vom 10. Juli 2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis Betrug (Art. 146 StGB) ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) Veruntreuung (

Volltext

P3 14 151

VERFÜGUNG VOM 13. JANUAR 2015

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ AG Y_________ AG Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A_________ und B_________

gegen

die Einstellungsverfügung vom 10. Juli 2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis Betrug (Art. 146 StGB) ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) Veruntreuung (Art. 138 StGB) unwahre Angaben über das kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB) Hehlerei (Art. 160 StGB) ev. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) *****

- 2 - Verfahren A. C_________ erhob als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der X_________ AG sowie der Y_________ AG am 15. März 2011 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis gegen D_________ Strafklage wegen diverser Vermögensdelikte, welche dieser während seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der X_________ AG begangen habe. Die X_________ AG und die Y_________ AG stellten sich gleichzeitig als Privatklägerinnen und forderten einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2‘352‘948.-- (Hauptdossier [HD] S. 1 ff.). In Anwendung von Art. 6 Abs. 4 lit. c EGStPO übertrug der stellvertretende Generalstaatsanwalt des Kantons Wallis die Strafsache an die Zentrale Staatsanwaltschaft in Sitten (HD S. 26). Dessen zuständiger Staatsanwalt eröffnete nach ersten polizeilichen Ermittlungen am 3. Oktober 2011 eine Strafuntersuchung (HD S. 27). B. Nach Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens kündigte die nunmehr verfahrensleitende Staatsanwältin am 15. Oktober 2013 den Erlass einer Einstellungsverfügung an und gewährte den Parteien gleichzeitig die Möglichkeit zu Beweisergänzungen (HD S. 174 f.). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 stellten die X_________ AG und die Y_________ AG diverse Beweisanträge und beantragten den Ausstand von Staatsanwältin E_________ (HD S. 178 ff.). Letzteren Antrag wies die Strafkammer mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 ab (HD S. 207 ff.). Am 14. Januar 2014 hiess die Staatsanwältin die Beweisanträge der Privatklägerschaft teilweise gut (HD S. 215) und erhob diese Beweise in der Folge (HD S. 245 ff.). Am 10. Juli 2014 stellte die Staatsanwältin das Verfahren mit vom Generalstaatsanwalt genehmigter Verfügung ein (HD S. 286 ff.). C. Gegen diese Verfügung erhoben die X_________ AG und die Y_________ AG am 4. August 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass die Einstellungsverfügung vom 10. Juli 2014 in der Strafsache Nr. P[1] 11 455 X_________ AG D_________ nichtig ist. 2. Eventualiter: Die Einstellungsverfügung vom 10. Juli 2014 in der Strafsache Nr. P[1] 11 455 X_________ AG D_________ sei aufzuheben.

- 3 - 3. Die Staatsanwältin E_________ sei anzuweisen, in den Ausstand zu treten und es sei ein neuer Staatsanwalt oder eine neue Staatsanwältin mit der Sache zu betrauen und anzuweisen, weitere Beweismassnahmen vorzunehmen oder Anklage zu erheben. 4. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, folgende Beweise abzunehmen: a. Es seien die von D_________ bei der X_________ AG entwendeten und bei RA F_________ deponierten Akten zu edieren. b. Es sei Herr G_________ von der H_________ AG in I_________ als Zeuge zu folgenden Begebenheiten zu befragen: aa. Privatentnahmen durch D_________ in Bezug auf Segelboot/Bootszubehör; bb. Privatentnahmen durch D_________ in Bezug auf Autos und Autozubehör; cc. Privatentnahmen durch D_________ in Bezug auf Golfutensilien; dd. Privatentnahmen durch D_________ in Bezug auf private Mietkosten; ee. Privatentnahmen durch D_________ in Bezug auf private Reisen; ff. Privatentnahmen durch D_________ in Bezug auf Hotelaufenthalte und Restaurantbesuche; gg. Privatentnahmen durch D_________ in Bezug auf Anschaffungen von Haushaltwaren, Elektrogeräten, Geschenken und ähnlichem; hh. Privatentnahmen durch D_________ durch zu hohe Lohnauszahlungen (inkl. Spesen). d. Es sei Herr J_________ aus K_________ in Bezug auf die Privatentnahmen von D_________ bezüglich folgenden Sachverhalten zu befragen: aa. Umbauarbeiten am privaten Haus im L_________ von D_________ bb. Wohnungsunterhalt; cc. Privatfahrten inkl. dem Kauf von Fahrzeugen für Privatfahrten; dd. Die bei RA F_________ deponierten und bei der Kehrichtverbrennungsanlage entsorgten Akten. e. Es sei Herr M_________ aus K_________ in Bezug auf die Privatentnahmen von D_________ bezüglich folgenden Sachverhalten zu befragen: aa. Umbauarbeiten am privaten Haus im L_________ von D_________; bb. Wohnungsunterhalt; cc. Privatfahrten.

- 4 f. Es sei der Geschäftsführer der Revisionsstellen der X_________ AG, Herr N_________, zu den Privatentnahmen wahrend den Jahren 2001 - 2009 zu befragen (O_________ AG in P_________ und Q_________ AG in R_________). g. Es sei D_________ zu den Vorwürfen der diversen Privatentnahmen zu befragen. h. Eventualiter zu letztgenanntem Beweisantrag lit. g : Es sei D_________ mittels Rechtshilfe in S_________ zu befragen. m. Es seien die Steuererklärungen sowie die jeweiligen Veranlagungen von D_________ für die Jahre 2001 bis 2011 bei der zuständigen Steuerbehörde zu edieren. n. Es sei Herr C_________ aus T_________ zu den Vorwürfen der Privatentnahmen von D_________ und zur von der Staatsanwaltschaft behaupteten, aber nicht nachgewiesene Duldung der Privatentnahmen zu befragen. - unter Kostenfolge -

Am 25. August 2014 übermittelte die Staatsanwältin die Untersuchungsakten, verzichtete auf eine Stellungnahme und schloss auf die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung. Der Beschuldigte und Beschwerdegegner nahm am 28. August sowie innert Nachfrist am 3. September 2014 zur Beschwerde Stellung und forderte deren Abweisung. In der Folge liessen sich die Beschwerdeführerinnen nicht mehr vernehmen.

Sachverhalt und Erwägungen 1. 1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). 1.2 Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen, welche das Strafverfahren mittels ihrer Strafanzeige in Gang setzten und sich gleichzeitig sowohl als Straf- als auch als Zivilklägerinnen stellten, durch die angefochtene Einstellungsverfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert und zur Beschwerde legitimiert (Art. 379 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

- 5 - Vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2014, die damit als Anfechtungsobjekt den Rahmen bildet, welcher den Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zwar verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht mehr erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, [fortan Guidon, Beschwerde], N. 390 mit Hinweisen). Demnach ist der sinngemässe Antrag des Beschuldigten und Beschwerdegegners, im Falle der Beschwerdegutheissung sei das Strafverfahren auf C_________ auszuweiten, weil dieser veranlasst habe, dass Rechnungen ausgestellt worden seien für Transporte, welche nicht ausgeführt worden seien, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Zudem erfolgte das Begehren des Beschwerdegegners ohnehin nicht innert der Rechtsmittelfrist. Die Beurteilung einer solchen Frage obliegt der Staatsanwaltschaft als ordentlicher Strafverfolgungsbehörde. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Bundesgerichtsurteil 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; Guidon, Basler Kommentar, 2. A., [fortan Guidon, Basler Kommentar] N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR 2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 2. Das laufende Strafverfahren dient der Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz der Tätigkeit des Beschuldigten als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der X_________ AG, welches Amt er bis am 7. Februar 2011 innehatte. Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Beschuldigten vor, in dieser Stellung private Leistungen und Waren auf Kosten der Gesellschaft bezogen und diese dann unter einem anderen Titel auf einem oder mehreren Konten der X_________ AG verbucht zu haben, um sich auf Kosten des Gesellschaftsvermögens persönlich zu bereichern. Aufgrund der Strafanzeige der Beschwerdeführerinnen eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen diverser Vermögensdelikte und erledigte dieses im angefochtenen Entscheid mittels Einstellungsverfügung. Sie hielt darin fest, es fehle in Bezug auf die Mehrzahl der angezeigten Delikte (Hehlerei, Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, unwahre Angaben über das kaufmännische Gewerbe) an einem Anfangsverdacht bzw. an der Erfüllung der Tatbestandselemente. In Bezug auf die „mögliche Urkundenfälschung durch unkorrekte Buchungsbezeichnungen resp.

- 6 mögliche unwahre Angaben über das kaufmännische Gewerbe“ sei „auch in Anwendung von Art. 8 StPO und Art. 51 StGB von einer Strafverfolgung abzusehen“. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren diesen Entscheid in mehrfacher Hinsicht. Im Beschwerdeverfahren ist eingangs die Ordnungsmässigkeit der verfügten Einstellung zu überprüfen, d.h. das Verfahren auf Erlass dieser Verfügung und die Einstellungsgründe. Als weitere Frage stellen sich, ob Staatsanwältin E_________ Versäumnisse bei der Sachverhaltsabklärung anzulasten sind sowie, falls sich die von der Staatsanwältin angenommenen Gründe als unzureichend erweisen, ob Staatsanwältin E_________ das Strafverfahren inskünftig noch leiten darf und ob in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer Weisung für die Abnahme weiterer Beweise besteht. 3. Die Beschwerdeführerinnen erblicken im Verhalten der Staatsanwaltschaft gravierende Verfahrensmängel, die eine Nichtigkeit der Einstellungsverfügung nach sich ziehen würden. Die Staatsanwältin habe ihre Einstellungsverfügung zwar vorgängig angekündigt, mit dieser Ankündigung jedoch keine Frist zur Stellung von Beweisanträgen verbunden, was eine Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO darstelle. Damit habe sie den Beschwerdeführerinnen die Ausübung des rechtlichen Gehörs verunmöglicht, insbesondere das Vorbringen solcher Beweismittel, welche sie anlässlich ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2013 noch nicht geltend gemacht habe (Beschwerde, N. 16 ff.). 3.1 Erachtet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nach deren Eröffnung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, um Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO). 3.2 Im laufenden Strafverfahren kündigte die Staatsanwältin den baldigen Verfahrensabschluss mittels einer Einstellungsverfügung mit Parteimitteilung vom 15. Oktober 2013 an, begründete ihre Ansicht summarisch und gewährte den Parteien eine Frist von 15 Tagen zur Stellung von Beweisanträgen (HD S. 174 f.), wovon die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 in umfassender Weise Gebrauch machten (HD S. 178 ff.). Diese ergänzenden Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen hiess die Staatsanwältin mit Entscheid vom 14. Januar 2014 hinsichtlich dreier Einvernahmen gut und wies sie ansonsten mit summarischer Begründung ab (HD S. 215 f.). Die Einvernahmen wurden am 16. April 2014 durchgeführt (HD S. 245 ff.). Im Anschluss holte die Staatsanwaltschaft die Klageantworten des parallel zum Strafverfahren laufenden Zivilverfahrens vor Bezirksgericht I_________ ein (HD S. 269 ff.). Mit

- 7 - Schreiben vom 3. Juni 2014, nicht jedoch mit formeller Schlussverfügung kündigte die Staatsanwältin nach Sichtung der neuen Beweismittel abermals den Erlass einer Einstellungsverfügung an (HD S. 285), welche sie in der Folge am 10. Juli 2014 traf (HD S. 286 ff.). Diese Erwägungen zeigen, dass die Staatsanwältin den Parteien die Art des voraussichtlichen Verfahrensabschlusses mittels Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO bereits am 15. Oktober 2013 angezeigt, ihnen dabei die Möglichkeit zu Beweisergänzungen eingeräumt und die beantragten Beweise in der Folge zum Teil auch abgenommen hat. Da sie von der vorgesehenen und den Parteien angekündigten Erledigungsart nicht abweichen wollte, vielmehr zu erkennen gab, dass auch die neu erhobenen Beweise sie in ihrer bereits bekannt gegebenen Ansicht bestätigten, war die Staatsanwältin nicht mehr zum Erlass einer neuerlichen Schlussverfügung samt der Möglichkeit zu erneuter Beweisergänzung gezwungen. Zur Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und des Fairnessgebots wäre ein solches Vorgehen alleine dann angezeigt gewesen, wenn die erhobenen Beweise aus Sicht der Staatsanwältin derart entscheidend gewesen wären, dass sie bei zentralen Punkten des Verfahrens die Erledigungsart hätte ändern wollen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 7 zu Art. 318 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013 [fortan Schmid, Praxiskommentar], N. 7 zu Art. 318 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009 [fortan Schmid, Handbuch], N. 1246; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N. 2366; Pitteloud, Code de procédure pénale suisse [CPP], Zürich 2012, N. 801; ähnlich Steiner, Basler Kommentar, 2. A., N. 11 zu Art. 318 StPO). Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als rechtens. Das von den Beschwerdeführerinnen proklamierte abweichende Vorgehen würde den Parteien erlauben, das Ende der Strafuntersuchung durch jeweils neue Beweisergänzungen beliebig hinauszuzögern (Cornu, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 21 zu Art. 318 StPO). Ein solches Vorgehen erscheint auch im konkreten Fall nicht als opportun, da mit Ausnahme der Einvernahme von C_________ sämtliche nunmehr im Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge bereits in der Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 31. Oktober 2013 enthalten waren (HD S. 180 f.) und der Antrag auf die Einvernahme von C_________ seinen Ursprung nicht in den neu erhobenen Beweismitteln - diesbezüglich räumen die Beschwerdeführerinnen selbst ein, aus diesen Beweismitteln hätten sich kaum neue Erkenntnisse ergeben (vgl.

- 8 - Beschwerde, N. 24) -, sondern in der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung hat. Demzufolge erweist sich Ziffer 1 der Beschwerdebegehren, unabhängig von der Frage, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge hätte, als unbegründet. 4. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, es fehle in Bezug auf die Mehrzahl der angezeigten Delikte (Hehlerei, Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, unwahre Angaben über das kaufmännische Gewerbe) offenkundig an der Tatbestandsmässigkeit. Es handle sich vorliegend um eine zivilrechtliche Angelegenheit. In Bezug auf die „mögliche Urkundenfälschung durch unkorrekte Buchungsbezeichnungen resp. mögliche unwahre Angaben über das kaufmännische Gewerbe“ sei „auch in Anwendung von Art. 8 StPO und Art. 51 StGB von einer Strafverfolgung abzusehen“. Demzufolge stellte sie das Verfahren ein. Die Beschwerdeführerinnen sehen in diesem Vorgehen eine Verletzung von Art. 319 StPO. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung seien nicht gegeben. Es bestehe ein anklagegenügender Tatverdacht und die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen würden mehrere Straftatbestände erfüllen (Beschwerde, N. 41 ff.). Die Beschwerdeführerinnen legen die Unrechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung lediglich in Bezug auf einen Teil der eingestellten Straftatbestände eingehend dar. In Bezug auf die Hehlerei, die Veruntreuung wie auch die unwahren Angaben über das kaufmännische Gewerbe belassen sie es mit dem Hinweis, dass weitere Untersuchungen erforderlich seien (Beschwerde, N. 61). Falls sich ihre Beschwerdegründe als stichhaltig erweisen sollten, wäre die Einstellungsverfügung dennoch als Ganzes aufzuheben, da aus dem Erledigungsprinzip lediglich der Anspruch folgt, dass verschiedene untersuchte Lebenssachverhalte mit separaten Entscheiden zu erledigen sind, was nicht gilt, wenn wie vorliegend verschiedene Qualifikationen des identischen Sachverhalts infrage stehen (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., N. 10 zu Art. 319 StPO). 4.1 Sachverhaltsmässig ist nicht mehr bestritten (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.4 f., HD S. 289 - 291; Beschwerde, N. 6, 46 ff.; Stellungnahme RA Pauke, S. 4 - 6) und es wird namentlich durch den ausführlichen Ermittlungsbericht der Polizei belegt (Verzeigungsbericht, insb. S. 6 ff.), dass der Beschuldigte zahlreiche Privatentnahmen getätigt und solche private Leistungen oder Waren in unzutreffende Buchhaltungskonten der X_________ AG als geschäftsmässigen Aufwand verbucht hat. Strittig ist, inwie-

- 9 weit C_________ davon gewusst hat, und, soweit dies nicht der Fall gewesen ist, dies hätte erkennen können. 4.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Verfahrenseinstellung unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Da die Staatsanwaltschaft indes nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. Anklage ist zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist die Beweis- oder Rechtslage nicht eindeutig, sollen nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte entscheiden. Bei der Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht. Vielmehr ist nach der Maxime „in dubio pro duriore“ Anklage zu erheben. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1, 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2). Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; ZWR 2014 S. 200 E. 2.1). 4.3 Das angezeigte Verhalten des Beschuldigten kann in zwei Handlungsabschnitte aufgeteilt werden: In einem ersten Schritt hat der Beschuldigte durch die diversen Privatentnahmen die entsprechenden Vermögenswerte dem Gesellschaftsvermögen der X_________ AG entzogen. Hier gilt es eine Strafbarkeit wegen Veruntreuung oder ungetreuer Geschäftsbesorgung zu prüfen. Demgegenüber scheidet die Anwendung von Art. 146 StGB in dieser Phase aus, da es an einem selbstschädigenden Verhalten mangelt. Art. 146 StGB kann jedoch möglicherweise in einer zweiten Phase zur Anwendung gelangen, als die privaten Aufwendungen buchhalterisch als Geschäftsaufwand verbucht wurden. Je nachdem, ob dieses Verhalten einzig der Sicherung der unrechtmässig entzogenen Vermögenswerte diente, stellt dieses einen blossen Deckungs- oder Sicherungsbetrug und als solcher eine mitbestrafte Nachtat dar (Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gal-

- 10 len 2013, N. 41 zu Art. 146 StGB sowie N. 25 zu Art. 158 StGB; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A., Bern 2010, § 15 N. 70; Niggli, Basler Kommentar, 3. A., N. 183 zu Art. 158 StGB). 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäftes damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (sog. Treubruchtatbestand). Die Pflichtwidrigkeit kann in einer Handlung oder einer Unterlassung bestehen (Niggli, a.a.O., N. 107 zu Art. 158 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Abs. 3). Täter ist, wer in tatsächlicher oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 120 IV 190 E. 2b; Trechsel/Crameri, a.a.O., N. 2 zu Art. 158 StGB). Der Tatbestand des Treuebruchs ist namentlich auf Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften anwendbar, mit Einschluss derjenigen, die unter Benutzung von Strohmännern die tatsächliche Leitung innehaben oder die sich als Strohmänner benutzen lassen (BGE 123 IV 17 E. 3b, 105 IV 106 E. 2, 100 IV 113 f.; Bundesgerichtsurteile 6B_825/2010 vom 27. April 2011 E. 5.2, 6B_66/2008 vom 9.5.2008 E. 6.3; ferner Niggli, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 158 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Täter hat eine Garantenstellung (BGE 123 IV 17 E. 3b, 120 IV 190 E. 2b); er ist Schutzgarant aufgrund einer auf einem Treueverhältnis basierenden, gesteigerten Verantwortung für die überlassenen Vermögenswerte (Urbach, Die ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB, Diss. Zürich 2002, S. 26). Die Stellung als Geschäftsführer erfordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann (BGE 129 IV 124 E. 3.1, 123 IV 17 E. 3b, 120 IV 190 E. 2b). Geschäftsführer ist mithin, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen wie auch der tatsächlichen Umstände den Vermögensinhaber mit Bezug auf wesentliche Bestandteile des verwalteten Vermögens nach aussen oder innen in leitender Stelle selbständig vertritt (Bundesgerichtsurteil 6B_825/2010 vom 27. April 2011 E. 5.2).

- 11 - Der Inhalt der Treuepflicht des Geschäftsbesorgers ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis und ist im Einzelfall näher zu konkretisieren. Massgebliche Basis sind insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch branchenspezifische Usanzen (Bundesgerichtsurteil 6B_294/2008 vom 1. September 2008 E. 5.3). Fehlen vertragliche und gesetzliche Vorgaben oder Weisungen oder Branchenusanzen, so beurteilt die Lehre das Handeln des Geschäftsbesorgers, nachdem der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten ist, ausgehend vom Schädigungsverbot, d.h. der Pflicht des Beauftragten, seinen Geschäftsherrn nicht zu schädigen, nach der gebotenen Sorgfalt, indem sie prüft, ob der Täter das höchstzulässige Risiko überschritten hat und ob der resultierte Erfolg für den Täter voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre (Urbach, a.a.O., S. 56 f.). Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung liegt in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer allgemein, aber auch in Bezug auf spezielle Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b, 118 IV 244 E. 2b). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt einen Vermögensschaden voraus, wobei ein bloss vorübergehender Schaden genügt. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden wird auch bejaht, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1, 123 IV 17 E. 3d, 122 IV 279 E. 2a, 121 IV 104 E. 2c). In subjektiver Hinsicht fordert Art. 158 StGB schliesslich Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Schaden als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er sich für den Fall, dass er eintreten sollte, damit abfindet (BGE 120 IV 190 E. 2b). 4.4.2 Die Staatsanwältin erachtete den Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 StGB) als offensichtlich nicht erfüllt und prüfte daraufhin Art. 158 StGB näher. Ihr ist zuzustimmen, dass das Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft in Bezug auf die Gesellschaft nicht ein Dritter, sondern als Organ Teil der Gesellschaft ist (BGE 121 III 176 E. 4d). Zwar kann es über das Gesellschaftsvermögen bestimmen, tut dies aber im Rahmen seiner Aufgaben als Organ der Gesellschaft (Art. 718 und 718a OR, Art. 55 ZGB). Mit der Wahl zum Organ empfängt der Gewählte nicht Gesellschaftsvermögen,

- 12 um dieses im Interesse der Gesellschaft zu verwalten; die Gesellschaft behält vielmehr Gewahrsam an den betreffenden Vermögenswerten und verwaltet sie, wenn auch durch ihre Organe, weiterhin selbst (Bundesgerichtsurteil 6S.249/2002 vom 21. November 2002 E. 1.2). Das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften ist somit deren Organen nicht anvertraut (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 3. A., N. 36, 211 zu Art. 138 StGB), weshalb diese in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen keine Veruntreuung begehen können. Dies wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht mehr bestritten. Zu prüfen ist jedoch eine Strafbarkeit nach Art. 158 StGB. 4.4.3 In Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung schloss die Staatsanwältin auf die Straffreiheit des Beschuldigten, weil die infrage stehenden verdeckten Gewinnausschüttungen bei einer Aktiengesellschaft solange nicht strafbar seien, als diese keinen Bilanzverlust aufweise. Überdies fehle es an einer zivilrechtlichen Pflichtwidrigkeit, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis aller Aktionäre erfolgt sei. In konkreten Fall seien alle „verdeckten Gewinnausschüttungen sowie Verbuchungen von unverhältnismässigem Aufwand (Autowechsel, Reise- und übrige Spesen, Werbe- resp. Sponsoring-Beiträge etc. […] im Wissen und mindestens mit stillschweigender Einwilligung aller“ erfolgt. Trotz der massiven Gewinnausschüttung von 2004 bis 2009 in der Höhe von Fr. 1‘222‘614.-- sei jährlich jeweils noch ein Bilanzgewinn ausgewiesen worden und es seien gesetzliche Reserven gebildet worden, so dass das Reinvermögen der X_________ AG im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven nicht beeinträchtigt worden sei (angefochtene Verfügung E. 2.5, HD S. 291). 4.4.4 Als langjähriger Verwaltungsrat und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. schriftlicher Bericht Schafhausen A. 5, HD S. 119) erfüllte der Beschuldigte ohne Zweifel den Begriff des Geschäftsführers im Sinne von Art. 158 StGB. Die Staatsanwältin verneinte jedoch eine Pflichtverletzung durch D_________. Soweit sie sich hierbei auf BGE 117 IV 259 berief, wonach als fremdes Vermögen im Sinne von Art. 158 StGB nur das Grundkapital und die gebundenen Reserven einer Aktiengesellschaft verstanden werden können, ist den Beschwerdeführerinnen zuzustimmen, dass das Bundesgericht eine solche Einschränkung einzig für die Einmannaktiengesellschaft vorgenommen hat, deren Vermögen es grundsätzlich auch als fremd betitelte (zum Ganzen mit zahlreichen Hinweisen Niggli, a.a.O., N. 16 zu Art. 158 StGB). Da vorliegend jedoch der Beschuldigte unstrittig nicht Alleinaktionär war (vgl. Verzeigungsbericht, S. 6), gelangen die Regeln über die Einpersonenaktiengesellschaft nicht zur Anwendung (Bundesgerichtsurteil 6B_825/2010 vom 27. April 2011 E.

- 13 - 6; Niggli, a.a.O., N. 16 zu Art. 158 StGB). Demnach durfte die Staatsanwältin, soweit sie annahm, dass (auch) der Beschuldigte Privatentnahmen aus dem Geschäftsvermögen der X_________ AG bzw. verschiedene private Geschäfte auf Kosten der Gesellschaft tätigte, das Verfahren nicht gestützt auf die in BGE 117 IV 259 skizzierte Rechtsprechung einstellen. Soweit die Staatsanwaltschaft die Pflichtverletzung sodann mit dem Hinweis auf die (stillschweigende) Einwilligung aller Aktionäre verneint, entspringt diese Argumentation - unabhängig von ihrer rechtlichen Zulässigkeit - keineswegs einer eindeutigen Aktenlage, welche sachverhaltsmässig eine Einstellung erlauben würde (vgl. Verzeigungsbericht, S. 6 f., 27 f.). Dass C_________ von den zahlreichen privaten Geschäften, welche auf Kosten der X_________ AG finanziert wurden, gewusst hat, bestreiten die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren (vgl. z.B. Beschwerde, N. 8 f., 95) und stellte C_________ selbst am 14. September 2011 vor der Polizei in Abrede (HD S. 7 ff.). Die im Einvernehmen aller durchgeführten verdeckten Gewinnausschüttungen hätten lediglich Aufwände für Transporte Dritter und Beratungsaufwände betroffen (C_________, A. 38 HD S. 13 f.; vgl. hierzu auch Verzeigungsbericht, S. 9 ff.). Die Ansicht der Staatsanwältin findet ebenso wenig in den mündlichen Aussagen des Beschuldigten Halt (vgl. HD S. 51 ff., 61) und ein entsprechendes Wissen von C_________ lässt sich auch nicht alleine aufgrund der Angaben im schriftlichen Bericht des Beschuldigten begründen, wonach alle Verwaltungsräte und Aktionäre über seine Tätigkeit jeweils informiert gewesen seien (HD S. 118 ff.), zumal das Einholen eines schriftlichen Berichts zwar auch bei Beschuldigten nicht generell ausgeschlossen ist, von dieser Möglichkeit jedoch mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist (vgl. näher ZWR 2014 S. 313 f. E. 2.2.3 mit Hinweisen). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn der Beschuldigte - wie im vorliegenden Fall - von den Strafbehörden noch nicht befragt worden ist und diese sich noch kein eigenes Bild des Beschuldigten machen konnten. Soweit eine Einstellung bei „Aussage gegen Aussage“-Konstellationen überhaupt infrage kommen kann (vgl. hierzu Landshut/Bosshard, a.a.O., N. 17 zu Art. 319 StPO mit Hinweisen), hätte die Staatsanwältin hierfür zwingend die - von den Beschwerdeführerinnen beantragte - persönliche Einvernahme von D_________ (HD S. 182) durchführen müssen. Schliesslich stützen die Aussagen von V_________ (HD S. 247 ff.) sowie von W_________ (HD S. 260 ff.) die Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt ebenfalls nicht, da Ersterer zwar mutmasste, im Verwaltungsrat sei „sicher bekannt“ gewesen, dass D_________ Privatentnahmen im Sinne von Darlehen getätigt habe, er indessen gleichzeitig nicht wusste, wie es zu dieser Möglichkeit, Privatentnahmen zu tätigen, gekommen sei (A. 3.12, HD S. 250), und

- 14 er zudem auf Nachfrage hin kaum überzeugend erläutern konnte, weshalb er auf dieses Wissen aller schloss (A. 3.23, HD S. 252). W_________ konnte kaum sachdienliche Hinweise machen (vgl. HD S. 260 ff.). Insgesamt vermag alleine der schriftlich hinterlegte Bericht des Beschuldigten die Aussage von C_________ in diesem Punkt nicht derart zu entkräften, dass infolge dessen ein Freispruch wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung des Beschuldigten. Somit bleiben gewichtige Indizien für eine Pflichtverletzung. Denn gemäss Art. 717 Abs. 1 OR sind der Verwaltungsrat und Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, zur Sorgfalt und Wahrung der Gesellschaftsinteressen verpflichtet. Zu Unrecht bezogene Löhne, Weihnachtsgelder oder Spesen, nicht begründbare Reispesen, der Einsatz von Gesellschaftsmitteln für private Umbauarbeiten, für den Kauf eines Segelbootes oder von Luxuskleidern (im Einzelnen vgl. Verzeigungsbericht, S. 8 ff.) stehen kaum im Einklang mit den Interessen der Gesellschaft (vgl. dazu Bundesgerichtsurteile 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 1.4, 6B_880/2009 vom 30. März 2010 E. 3, 6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 2.2; zur Kasuistik ferner Niggli, a.a.O., N. 63 ff. Art. 158 StGB mit weiteren Hinweisen), so dass eine Einstellung gestützt auf eine fehlende Pflichtverletzung nicht erfolgen durfte. 4.4.5 Aus diesen Gründen verletzt die angefochtene Verfügung Art. 319 StPO, soweit das Strafverfahren gegen D_________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eingestellt wurde. 4.5 Die Beschwerdeführerinnen wenden sich sodann gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Betrugs. 4.5.1 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen).

- 15 - Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt nicht jede, sondern nur die arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst dann relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist. Arglist wird zudem bejaht, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 126 IV 165 E. 2a, 119 IV 28 E. 3a, je mit weiteren Hinweisen). Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen, ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 128 IV 18 E. 3a, 126 IV 165 E. 2a, 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Bundesgerichtsurteile 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4, 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 1.2). Der Getäuschte muss sodann durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Getäuschter und Verfügender müssen beim Betrug identisch sein, nicht aber Verfügender und Geschädigter. Schädigt der Getäuschte nicht sich selbst, sondern einen Dritten (sog. Dreiecksbetrug), setzt die Erfüllung des Betrugstatbestandes voraus, dass der Getäuschte

- 16 für den Vermögenskreis des Geschädigten „verantwortlich“ bzw. „zuständig“ ist und darüber verfügen kann. Nur dann ist das Verhalten des getäuschten Dritten dem Opfer wie eigenes zuzurechnen und der Grundgedanke des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt gewahrt. Dabei genügt nach vorherrschender Auffassung eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit; nicht erforderlich ist dagegen, dass der Verfügende zusätzlich auch rechtlich wirksam disponieren kann (BGE 126 IV 113 E. 3a mit Hinweisen). Vollendet ist der Betrug mit dem Eintritt des Vermögensschadens. Dabei stellen Lehre und Rechtsprechung vorwiegend auf den juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff ab (vgl. statt aller Trechsel/Crameri, a.a.O., N. 21 zu Art. 146 StGB mit Hinweisen). Wohl lässt das sog. motivierende Verhalten, das zur Erfüllung des Betrugstatbestands erforderlich ist, an ein aktives, zielgerichtetes Handeln denken. Der Tatbestand des Betrugs kann indessen auch eventualvorsätzlich erfüllt werden (vgl. Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 15 N. 59). Es genügt, wenn der Täter in Kauf nimmt, dass seine unrichtigen Angaben falsch sind, dass der Getäuschte dadurch einem Irrtum erliegt und deshalb eine Vermögensverfügung vornimmt, durch die er sich am Vermögen schädigt. Es reicht insoweit aus, dass zwischen dem Verhalten des Täters und demjenigen des Geschädigten objektiv ein Motivationszusammenhang besteht und dass der Täter dies subjektiv in Kauf nimmt. Auch zur Bejahung der beim Betrug erforderlichen Absicht der unrechtmässigen Bereicherung genügt Eventualabsicht (vgl. BGE 105 IV 29 E. 3a). 4.5.2 Vorliegend stellte die Staatsanwältin das Strafverfahren wegen Betrugs mangels Arglist ein. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist eine Einstellung mit solcher Begründung durch die Staatsanwaltschaft nicht generell ausgeschlossen. Für eine Einstellung muss es jedoch am Tatbestandselement der Arglist offensichtlich mangeln (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_514/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3, allerdings zur Anwendung von Art. 310 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N. 19 zu Art. 319 StPO; Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, 2. A., N. 9 zu Art. 319 StPO, wonach das Tatbestandselement „ganz offensichtlich“ fehlen muss). Im Allgemeinen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit von solch strittigen Elementen wie der Arglist jedoch besondere Zurückhaltung zu üben und diese Beurteilung dem Sachrichter zu überlassen (Grädel/Heiniger, a.a.O., N. 9 zu Art. 319 StPO). Es bleibt somit anhand der Strafakten zu prüfen, ob ein arglistiges Verhalten offenkundig zu verneinen ist. Die Staatsanwältin verneinte die Arglist vorweg deshalb, weil sämtliche inkriminierten Handlungen des Beschuldigten „offen und für alle drei Aktionäre jederzeit überprüfbar

- 17 vorgenommen“ worden seien. C_________ hatte nach Ansicht der Staatsanwältin die Pflicht, die Jahresrechnungen inkl. Buchungsbelege zu überprüfen, wovon er von niemandem abgehalten worden sei. Das „Untätigsein von C_________ […] bezüglich der Durchsicht der einzelnen Buchhaltungen samt Belegen“ schliesse die Arglist aus (angefochtene Verfügung E. 2.4, HD S. 289). Mithin ging die Staatsanwältin davon aus, dass der Beschuldigte D_________ private Entnahmen und Aufwendungen buchhalterisch als Geschäftsaufwand deklarierte. Bereits aufgrund dieser Annahme ist ihr darauf aufbauender Schluss auf die fehlende Arglist im Rahmen einer Einstellungsverfügung nicht haltbar. Denn das Bundesgericht, welches die zum Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung ohnehin nur mit grosser Zurückhaltung annimmt, d.h. nur wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet und eine Leichtfertigkeit an den Tag legt, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (Bundesgerichtsurteile 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 7.3, 6B_83/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2.2, 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 3.4; näher Sägesser, Die Opfermitverantwortung beim Betrug, Diss. Bern 2014, N. 335 sowie Arzt, Basler Kommentar, 3. A., N. 68 zu Art. 146 StGB, je mit zahlreichen Hinweisen), geht grundsätzlich - selbst bei einem fachkundigen und geschäftserfahrenen Opfer - von arglistigem Verhalten aus, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit der Urkunden vertraut werden darf und dem Opfer die Überprüfung erschwert wird (vgl. Sägesser, a.a.O., N. 283 ff.; Trechsel/Crameri, a.a.O., N. 8 zu Art. 146 StGB, je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Indem privater Aufwand in der Buchhaltung als Geschäftsaufwand deklariert wurde, womit vorgespiegelt wurde, dass die Aufwendungen geschäftsmässig begründet waren, bestehen nach der dargestellten Rechtsprechung klare Indizien für ein arglistiges Verhalten, so dass es an den Voraussetzungen für eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO mangelte. Daher durfte die Staatsanwältin die Einstellung nicht wegen fehlender Arglist verfügen. Die genaue Beurteilung der Tragweite allfälliger (Informations-)Pflichten von C_________ in Abgrenzung zu seinem berechtigten Vertrauen in eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung sowie das eingerichtete Kontrollsystem und die daraus folgende Gewichtung der Verantwortung der Opfer im Vergleich zum Täterverschulden obliegt entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht ihr, sondern dem Sachrichter, da der Staatsanwalt bei Ermessensfragen und bei nicht klar gelösten Streitfragen

- 18 nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ Anklage zu erheben hat und es sich gleich verhält, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu entscheiden sind (Landshut/Bosshard, a.a.O., N. 20 zu Art. 319 StPO mit Hinweisen). 4.5.3 Da vorliegend auch die weiteren Voraussetzungen des Betrugs wahrscheinlich erfüllt sind, insbesondere eine aufgrund der Täuschung unterlassene Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als Vermögensdisposition gilt (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., N. 15 zu Art. 146 StGB), rechtfertigte sich eine Verfahrenseinstellung der Strafuntersuchung wegen Betrugs ebenfalls nicht und ist die Beschwerde auch in diesem Punkt begründet. 4.6 Es bleibt die Einstellung der Strafverfolgung in Bezug auf die Art. 152 und 251 StGB zu überprüfen, bei welchen die Staatsanwältin „auch in Anwendung von Art. 8 StPO und Art. 51 StGB“, d.h. gestützt auf Opportunitätsüberlegungen, von einer Strafverfolgung absah (angefochtene Verfügung E. 3, HD S. 291). 4.6.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung ab, sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, wenn eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre. Es bedarf bei Art. 8 Abs. 2 StPO folglich einer Interessenabwägung. Im Vordergrund entgegenstehender Interessen stehen Fälle, in denen es um Zivilansprüche geht. Denkbar sind ferner Fälle, bei denen eine Bestrafung für die Privatklägerschaft von grosser Bedeutung ist (Riklin, StPO Kommentar, 2. A., Zürich 2014, N. 7 zu Art. 8 StPO; Schmid, Praxiskommentar, N. 8 zu Art. 8 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_431/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1). Lit. b von Abs. 2 gelangt für den Fall der retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Für die Anwendung der Norm muss zu erwarten sein, dass die nunmehr zu beurteilende Straftat das seinerzeit gewählte Strafmass nicht beeinflusst hätte (Schmid, Praxiskommentar, N. 10 zu Art. 8 StPO) und es überflüssig erscheint, den Beschuldigten zusätzlich zu verfolgen (Maurer, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 8). Die Staatsanwaltschaft hat also hypothetisch zu klären, ob im Fall eines Schuldspruchs eine Zusatzstrafe auszusprechen wäre. Hierfür ist zu prüfen, ob die zu beurteilenden Straftaten im Vergleich mit den bereits abgeurteilten gänzlich in den Hintergrund treten, wobei von einem relativen Massstab auszugehen ist, d.h., je schwerer und zahlreicher die bereits abgeurteilten Straftaten waren, desto eher kann in Bezug auf die neue Straftat Belang-

- 19 losigkeit für den Verfahrensausgang angenommen werden (Fiolka/Riedo, Basler Kommentar, 2. A., N. 67 f., 73 zu Art. 8 StPO). Anwendung findet Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO demzufolge auf Delikte, deren Verfolgung neben anderen, sehr viel gewichtigeren Delikten relativ gesehen keine Bedeutung hat (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 21 zu Art. 8 StPO; Went, Das Opportunitätsprinzip im niederländischen und schweizerischen Strafverfahren. Eine rechtsvergleichende Studie unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsgeschichte und des internationalen Rechts, Diss. Zürich 2012, S. 197 f.). 4.6.2 Die Staatsanwältin ging der angefochtenen Verfügung davon aus, dass „eine allfällige Zusatzstrafe zum Nachteil des Beschuldigten D_________ im Nachgang an den Strafbefehl vom 17. Januar 2014 wegen Fälschens von Ausweisen (Art. 252 StGB) kaum ins Gewicht“ fiele. Die Staatsanwältin führt nicht an, welches konkrete Vergehen im besagten Strafbefehl beurteilt worden ist. Aufgrund der Trennungsverfügung vom 22. Juli 2013 (HD S. 157) ist indes davon auszugehen, dass darin die Totalfälschung eines Führerausweises im Kreditkartenformat beurteilt wurde, welcher bei der Durchsuchung der Effekten anlässlich der Inhaftierung von D_________ sichergestellt worden ist (vgl. Verzeigungsbericht, S. 30). Die dem Beschuldigten im laufenden Verfahren vorgeworfene Fälschung der kaufmännischen Buchführung und ihrer Bestandteile, welche kraft Gesetzes (Art. 957 OR) bestimmt und geeignet sind, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen und folglich Urkundenqualität im Sinne des Strafgesetzbuches aufweisen (BGE 132 IV 12 E. 8.1, 129 IV 130 E. 2.2, 126 IV 65 E. 2a), vermag unter Art. 152 und Art. 251 StGB strafrechtliche Bedeutung zu erlangen. Dabei stellt der Straftatbestand der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe ein mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniertes Vergehen dar, während es sich bei der Urkundenfälschung um ein mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniertes Verbrechen handelt. Beide Strafbestimmungen stehen in echter Konkurrenz zueinander (Trechsel/Crameri, a.a.O., N. 10 zu Art. 152 StGB; Trechsel/Erni, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N. 20 zu Art. 251 StGB; Boog, Basler Kommentar, 3. A., N. 224 zu Art. 251 StGB). Diesen Straftatbeständen steht mit der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB ein Vergehen gegenüber, bei dessen Verübung ebenfalls bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe drohen. Bereits ein Vergleich der abstrakten Regelstrafdrohungen macht deut-

- 20 lich, dass den im laufenden Verfahren zu beurteilenden Taten im Vergleich mit einem gefälschten Führerausweis kein Bagatellcharakter zukommt und eine Einstellung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. c StPO nicht rechtmässig ist. Unterstrichen wird dies durch den langen Zeitraum des inkriminierten Verhaltens und die Höhe des geltend gemachten Schadens. Namentlich der angebliche Schaden in Millionenhöhe spricht gegen eine Einstellung aus Opportunitätsgründen, da auf die Verfolgung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 StPO nur verzichtet werden sollte, wenn aus der Tat keine Zivilansprüche erwachsen sind (Fiolka/Riedo, a.a.O., N. 74 zu Art. 8 StPO; Wohlers, a.a.O., N. 20 zu Art. 8 StPO). 4.6.3 Da auch die weiteren Ausführungen in E. 3 der angefochtenen Verfügung keine Einstellung zu rechtfertigen vermögen, es namentlich nicht ersichtlich ist, inwieweit das von der Staatsanwaltschaft angedeutete strafbare Verhalten (auch) von Drittpersonen D_________ entlasten könnte, und inwiefern die viertägige Untersuchungshaft (vgl. HD S. 43 f., 51 ff., 58) in Verbindung mit Art. 51 StGB zu einer Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen führen kann, verletzt die Einstellungsverfügung auch in diesem Punkt Bundesrecht und ist aufzuheben. 4.7 Das Eventualbegehren in Ziffer 2 der Beschwerdebegehren erweist sich demzufolge als begründet. Ein Fall klarer Straflosigkeit liegt nicht vor, selbst wenn dies freilich nicht ausschliesst, dass nach einer späteren, allfälligen Anklageerhebung der Beschwerdegegner im Zweifel freigesprochen wird. Im Zweifel darf die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren jedoch nicht einstellen. Die verfügte Verfahrenseinstellung ist daher aufzuheben und das Verfahren ist an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese die Strafuntersuchung fortführt (Art. 397 Abs. 2 StPO). Für das weitere Verfahren bleibt antragsgemäss zu bestimmen, wer die weitere Strafuntersuchung zu leiten hat und ob die Rückweisung mit der Verpflichtung zur Abnahme der von den Beschwerdeführerinnen beantragten Beweise verbunden wird. 5. Die Beschwerdeführerinnen verlangen den Ausstand von Staatsanwältin E_________. Sie erblicken in einer Beschwerdegutheissung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StPO, wonach eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (Fall der Vorbefassung). Im Übrigen sprächen die Verletzung der Untersuchungsmaxime (vgl. Beschwerde, N. 21 ff.) und die weiter, bereits

- 21 in einem früheren Ausstandsgesuch dargelegten Umstände gegen eine Weiterführung des Verfahrens durch Staatsanwältin E_________ (Beschwerde, N. 37 - 39). 5.1 Der Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.1-2.2.2, 127 I 196 E. 2b, 125 I 119 E. 3). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ausstandsbegehren gegen Justizpersonen nicht leichthin gutzuheissen, zumal eine Bewilligung der Begehren zur Komplizierung und Verzögerung des Verfahrens führen kann. Auch die unterschiedlichen gesetzlichen Funktionen der Gerichte einerseits und der Strafverfolgungsbehörden anderseits sind zu beachten und von Letzteren sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der Voruntersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen sollen, dass der beschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen ist. Auch haben sie den entlastenden Indizien und Beweismitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den belastenden (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1, 127 I 196 E. 2d, 124 I 274 E. 3e). 5.2 Der Richter oder Staatsanwalt, der nach einem kassatorischen Entscheid und einer Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz wiederum mitwirkt, ist in der Regel nicht vorbefasst. Vom Richter oder vom Staatsanwalt darf in diesem Fall ohne weiteres erwartet werden, dass er die Streitsache nach Aufhebung seines Entscheides objektiv und unparteiisch weiterbehandelt, zumal er sich dabei an die Auffassung der Beschwerdeinstanz zu halten hat. Die blosse Tatsache, dass sein erster Entscheid wegen Verfahrensfehlern oder unrichtiger Anwendung materiellen Rechts erfolgreich angefochten worden ist, reicht für sich allein nicht aus, um ihn im neuen Verfahren als parteiisch und damit als befangen abzulehnen (BGE 138 IV 142 E. 2.3, 131 I 113 E. 3.6, 116 Ia 28 E. 2.1, 114 Ia 407 E. 2b; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 32 zu Art. 56 StPO mit Hinweisen). Selbst die Tatsache, dass ein Entscheid zum zweiten Mal aufgehoben und zurückgewiesen wird, vermag für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken. Der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter umfasst nicht die Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns. Entsprechende Mängel begründen grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit. Verfahrensverstösse oder ein möglicherweise falscher materieller Entscheid sind im Allgemeinen im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Anders verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, diese einer schweren

- 22 - Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (Bundesgerichtsurteil 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.2.2; BGE 125 I 119 E. 3e, 115 Ia 400 E. 3b, 114 Ia 153 E. 3b/bb, je mit Hinweisen; Boog, Basler Kommentar, N. 29 zu Art. 56 StPO). Nur derartige ausserordentliche Umstände erlauben es, einen Ausstand zu begründen. Das ist dann der Fall, wenn der Staatsanwalt durch sein Verhalten und seine früheren Erklärungen klar gemacht hat, dass er nicht in der Lage ist, seine Sichtweise zu korrigieren und bei der erneuten Aufnahme der Angelegenheit von seiner früheren Auffassung Abstand zu nehmen (BGE 138 IV 142 E. 2.3; Keller, a.a.O., N. 32 zu Art. 56 StPO; Boog, a.a.O., N. 29 zu Art. 56 StPO). Folglich vermögen alleine die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Strafsache an die Staatsanwaltschaft einen Ausstand nicht zu begründen. Diese einmalige fehlerhafte Rechtsanwendung im bisherigen Verfahrensverlauf spricht nicht gegen die Vermutung, dass die Staatsanwältin ihre Sichtweise durch die verbindlichen Feststellungen der Beschwerdeinstanz zu korrigieren und die Strafuntersuchung entsprechend dieser korrigierten Sichtweise voranzutreiben vermag. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen überdies an ihrem Ausstandsbegehren vom 31. Oktober 2013 bzw. ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 20. November 2013 und den darin aufgeführten Ausstandsgründen festhalten (vgl. Verfahren P3 13 221), vermögen sie damit, soweit sie mit dem Verweis auf eine frühere Eingabe überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 StPO genügen (verneinend Guidon, Basler Kommentar, N. 9c zu Art. 396 StPO mit Hinweisen), den Ausstand von Staatsanwältin E_________ auch im Zusammenspiel mit der nunmehr aufgehobenen Einstellungsverfügung nicht zu rechtfertigen. Für die Beurteilung der bereits im Verfahren P3 13 221 vorgebrachten Gründe ist grundsätzlich auf die Verfügung der Strafkammer vom 9. Dezember 2013 zu verweisen (HD S. 207 ff.). In Zusammenfassung dieser Erwägungen ist nochmals zu betonen, dass die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Unzulänglichkeiten mindestens teilweise nicht auf die Verfahrensleitung von Staatsanwältin E_________ zurückzuführen sind. So ist es etwa - entgegen der erneut geäusserten Ansicht der Beschwerdeführerinnen (vgl. Beschwerde, N. 23) - aufgrund der konkreten Umstände nicht vorrangig ihr vorzuwerfen, dass sie den Beschuldigten während dessen Inhaftierung nicht persönlich befragen konnte. Ebenso wenig können ihr die anfänglichen Verzögerungen angelastet werden, da sie die Verfahrensleitung erst im Verlauf der Straf-

- 23 untersuchung übernommen hat. Somit verbleibt nebst der zu Unrecht verfügten Verfahrenseinstellung die Aufforderung an die Beschwerdeführerinnen darzulegen, inwieweit sie die zur Anzeige gebrachten Delikte als erfüllt betrachten. Dies alleine weckt jedoch, selbst wenn eine solche Aufforderung ungewöhnlich wirken mag, auch in Verbindung mit der Einstellungsverfügung keine ernsthaften Zweifel, dass Staatsanwältin E_________ nicht in der Lage wäre, das Verfahren unparteiisch und objektiv weiterzuführen. Somit ist die Strafsache an Staatsanwältin E_________ zur Weiterführung des Verfahrens zurückzuweisen. 6. Die Beschwerdeführerinnen beantragen für den weiteren Verfahrensverlauf in Anwendung von Art. 397 Abs. 3 StPO Weisungen zur Abnahme von diversen Beweisen. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführerinnen die Verletzung von Art. 318 Abs. 2 StPO, weil die Staatsanwältin ihre Beweisanträge weitgehend abgewiesen habe, obschon diese Beweise rechtlich erheblich gewesen wären (Beschwerde, N. 27 - 36). 6.1 Nach einer Rückweisung steht es der Staatsanwaltschaft grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Zwar kann die Beschwerdeinstanz bei Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO), welches Weisungsrecht der Verfahrenseffizienz dient (Keller, a.a.O., N. 10 zu Art. 397 StPO; Maurer, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 390). Von diesem Weisungsrecht ist aufgrund der Gewaltenteilung jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen (Schmid, Praxiskommentar, N. 5 zu Art. 397 StPO; Schmid, Handbuch, N. 1527; Guidon, Beschwerde, N. 557; Guidon, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 397 StPO), insbesondere wenn es um konkrete Ermittlungshandlungen geht (Guidon, Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 397 StPO), zumal zusätzliche Beweisabnahmen nach Anklageerhebung vor Gericht erneut verlangt werden können (Schmid, Praxiskommentar, N. 5 zu Art. 397 StPO; Guidon, Beschwerde, N. 557). 6.2 Aufgrund der Überlegungen in E. 4 drängen sich zumindest eine persönliche oder rechtshilfeweise Einvernahme des Beschuldigten D_________ sowie die Befragung von C_________ auf. Trotzdem bleibt das Führen der Voruntersuchung Sache der Staatsanwaltschaft und der Respekt vor der Gewaltenteilung untersagt es vorliegend, der Staatsanwaltschaft die einzelnen Ermittlungshandlungen vorzuschreiben, da die Strafkammer weiterhin der Ansicht ist (vgl. E. 5), dass Staatsanwältin E_________

- 24 fähig und willens ist, die Strafuntersuchung unbefangen fortzuführen. Demnach wird sie auch die Zweckmässigkeit der in der Beschwerde eingehend begründeten Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen (vgl. Beschwerde, N. 32 ff.) und allfälliger weiterer Untersuchungshandlungen vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeinstanz für sie verbindlich festgelegten Rechtsauffassung neu zu beurteilen haben. Die Sache ist daher zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen, jedoch ohne Weisung zur Abnahme konkreter Beweise an die Staatsanwaltschaft zurückzuwiesen. 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt vom Ausgang der gestellten Anträge ab. Das Gericht verfügt bei der Verlegung der Kosten über einen Ermessensspielraum (Bundesgerichtsurteil 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2). Für gemeinsam verursachte Kosten kann die Strafbehörde eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Vorliegend wird das Hauptbegehren der Beschwerdeführerinnen (Rechtsbegehren 1) abgewiesen, hingegen das Eventualbegehren (Rechtsbegehren 2) gutgeheissen. Ziffer 3 der Rechtsbegehren wird gänzlich und Ziffer 4 überwiegend abgewiesen. Indes verursachte die Beurteilung des gutgeheissenen Rechtsbegehrens 2 weitaus den grössten Aufwand. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/4 den Beschwerdeführerinnen, unter solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag (Art. 418 Abs. 2 StPO), und zu je 3/8 dem Kanton Wallis - aufgrund der fehlerhaften Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft - sowie dem Beschuldigten und Beschwerdegegner, welcher sich am Verfahren beteiligte und die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte und mit diesen Anträgen teilweise unterlag, aufzuerlegen (Bundesgerichtsurteile 6B_261/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4 [= nicht publ. E. von BGE 139 IV 78], vgl. ferner BGE 138 IV 248 E. 5.3; Guidon, Beschwerde, N. 566, 568; Domeisen, Basler Kommentar, 2. A., N. 6 zu Art. 428 StPO, mit Hinweisen). 7.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf

- 25 - Fr. 1‘000.-- festzusetzen, die ausgangsgemäss zu 1/4, d.h. Fr. 250.--, den Beschwerdeführerinnen und je zu 3/8, d.h. Fr. 375.--, dem Kanton Wallis und dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Nach Verrechnung der Gerichtskosten mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführerinnen in der Höhe von Fr. 1‘000.-- ist ihnen aus der Gerichtskasse Fr. 375.-- zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegner schuldet den Beschwerdeführerinnen Fr. 375.-- für geleistete Vorschüsse. 7.3 Vorliegend hat der teilweise obsiegende Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren aufgrund des Verfahrensausgangs gegenüber dem Kanton Wallis einen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Ebenso steht den Beschwerdeführerinnen, welche eine Parteientschädigung beantragt haben und die im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurden, eine reduzierte Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu, die aufgrund des Verfahrensausgangs je zur Hälfte durch den Staat Wallis und den Beschwerdegegner zu tragen ist. Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Vorliegend haben die Beschwerdeführerinnen eine umfangreiche Beschwerde eingereicht, zu deren Begründung sie sich (teilweise) auf frühere Eingaben abstützen konnten. Die Arbeit des Beschwerdegegners lag nicht in der Abfassung einer Beschwerdeschrift, sondern im Wesentlichen lediglich in einer (relativ kurzen) Stellungnahme, was im Rahmen der Entschädigung zu berücksichtigen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_749/2010, 6B_767/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.4). Die im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Rechtsfragen waren nicht besonders schwierig. Allerdings waren die Akten verhältnismässig umfangreich. In Berücksichtigung der in Art. 27 GTar erwähnten Kriterien und des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt sich eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Auslagen) für die Beschwerdeführerinnen und eine solche von Fr. 200.-- (inkl. Auslagen) für den Beschwerdegegner.

- 26 das Kantonsgericht erkennt 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Einstellungsverfügung vom 10. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Das Ausstandsbegehren gegen Frau Staatsanwältin E_________ wird abgelehnt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- werden zu 1/4, d.h. Fr. 250.--, unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführerinnen und je zu 3/8, d.h. Fr. 375.--, dem Kanton Wallis und dem Beschwerdegegner auferlegt. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführerinnen in der Höhe von Fr. 1‘000.-- sind ihnen durch die Gerichtskasse Fr. 375.-- zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegner schuldet den Beschwerdeführerinnen Fr. 375.-- für geleistete Vorschüsse. 4. Der Kanton Wallis bezahlt dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.--. 5. Sowohl der Kanton Wallis als auch der Beschwerdegegner bezahlen den Beschwerdeführerinnen für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 600.--, d.h. insgesamt Fr. 1‘200.--. Sitten, 13. Januar 2015

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