Skip to content

Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.06.2020 P1 20 44

30. Juni 2020·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,051 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

RVJ / ZWR 2021 319 Strafprozessrecht – Polizeigericht – KGE (Einzelrichter der I. Straf- rechtlichen Abteilung) vom 30. Juni 2020, X. gegen Polizeigericht der Gemeinde Y. – TCV P1 20 44 Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot nach Art. 258 ZPO - Funktionen des Polizeigerichts (E. 2). - Begriff eines gerichtlichen Verbots nach Art. 258 ZPO (E. 3). - Das kommunale Polizeigericht nimmt bei der strafrechtlichen Ahndung von Verletzun- gen gerichtlicher Verbote nach Art. 258 ZPO die Funktion einer Staatsanwaltschaft wahr. Dessen Entscheide sind als Strafbefehle zu qualifizieren. Das Bezirksgericht gilt als erste Gerichtsinstanz (E. 3 und 4). Violation d’une mise à ban au sens de l'art. 258 CPC - Fonctions du tribunal de police (consid. 2). - Définition de la mise à ban au sens de l'art. 258 CPC (consid. 3).

Volltext

RVJ / ZWR 2021 319 Strafprozessrecht – Polizeigericht – KGE (Einzelrichter der I. Strafrechtlichen Abteilung) vom 30. Juni 2020, X. gegen Polizeigericht der Gemeinde Y. – TCV P1 20 44 Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot nach Art. 258 ZPO - Funktionen des Polizeigerichts (E. 2). - Begriff eines gerichtlichen Verbots nach Art. 258 ZPO (E. 3). - Das kommunale Polizeigericht nimmt bei der strafrechtlichen Ahndung von Verletzungen gerichtlicher Verbote nach Art. 258 ZPO die Funktion einer Staatsanwaltschaft wahr. Dessen Entscheide sind als Strafbefehle zu qualifizieren. Das Bezirksgericht gilt als erste Gerichtsinstanz (E. 3 und 4). Violation d’une mise à ban au sens de l'art. 258 CPC - Fonctions du tribunal de police (consid. 2). - Définition de la mise à ban au sens de l'art. 258 CPC (consid. 3). - Le tribunal communal de police exerce les fonctions de ministère public dans la poursuite pénale en matière de violations des mises à ban au sens de l’art. 258 CPC. Ses décisions doivent être qualifiées d'ordonnances pénales. Le tribunal de district intervient comme tribunal de première instance (consid. 3 et 4).

Sachverhalt (gekürzt)

Polizeigericht Y. stellte aufgrund einer Anzeige von S. mit Verfügung vom 5. März 2020 fest, X. habe auf dem privaten Parkplatz von S. unerlaubterweise sein Automobil abgestellt und auferlegte ihm dafür eine Busse von Fr. 100.-. X. erhob dagegen eine Einsprache. Das Polizeigericht bestätigte am 28. Mai 2020 die Busse mit Einspracheentscheid und wies in der Rechtsmittelbelehrung darauf hin, sein Entscheid könne innert 30 Tagen mit Berufung beim Kantonsgericht angefochten werden.

Aus den Erwägungen

2. Das Polizeigericht ist eine strafrechtliche Gemeindeverwaltungsbehörde (Art. 6a Abs. 1 RPflG). Seine Zuständigkeit und das anwendbare Verfahren richtet sich nach der verfolgten Straftat bzw. der massgeblichen Strafbestimmung.

320 RVJ / ZWR 2021 Das Polizeigericht beurteilt grundsätzlich kommunale Übertretungen, wobei sich das Verfahren nach dem VVRG richtet (Art. 11 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 lit. b EGStPO; Art. 335 StGB). In einem summarischen oder ordentlichen Verfahren ergangene Entscheide des Polizeigerichts gemäss Art. 34j ff. VVRG sind bei einem Richter des Kantonsgerichts mit Berufung anfechtbar (Art. 11 Abs. 3 EGStPO; Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG). In der Regel entscheidet darüber die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts in einem Berufungsverfahren nach der StPO, vorbehältlich den Bestimmungen gemäss Art. 34m VVRG (Schnyder/Steiner/Perrig, Funktion und Verfahren des Walliser Polizeigerichts, ZWR 2019 S. 345). In gewissen Bereichen hat der Kanton dem Polizeigericht die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen des Bundesrechts übertragen (Art. 17 Abs. 1 StPO). Das Polizeigericht verfolgt und beurteilt in solchen Fällen als Übertretungsstrafbehörde bundesrechtliche Übertretungen in einem Übertretungsstrafverfahren sinngemäss nach den Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens nach Art. 352 ff. StPO (Art. 357 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 70 E. 3.2.3). Das Polizeigericht hat dabei die Befugnisse der Staatsanwaltschaft inne (Art. 357 Abs. 1 StPO). Es kann einen Strafbefehl erlassen, gegen welchen innert 10 Tagen eine schriftliche Einsprache erhoben werden kann. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO analog; vgl. BGE 120 Ia 82 E. 6d/cc). Wenn das Polizeigericht nach einer Einsprache am Strafbefehl festhält bzw. Anklage erhebt, entscheidet das Bezirksgericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 355 Abs. 3 lit. a und lit. d sowie Art. 356 Abs. 2 StPO sinngemäss i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO; Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 lit. a EGStPO). Dagegen ist die Berufung bei der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts möglich (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 14 Abs. 1 EGStPO; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 EGSPO). Mithin hat das Polizeigericht vorab jeweils zu klären, ob primär das VVRG oder die StPO anzuwenden ist. 3. Vorliegende Berufung richtet sich gegen einen Entscheid des Polizeigerichts wegen einer Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 ZPO. Eine dinglich berechtigte Person kann beim Gericht beantragen, Besitzesstörungen zu unterlassen und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2 000.- zu bestrafen (Art. 258 Abs. 1 ZPO).

RVJ / ZWR 2021 321 Das Verbot wird öffentlich bekannt gemacht und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle angebracht (Art. 259 ZPO). Widerhandlungen gegen das Verbot werden auf Antrag mit Busse geahndet. Der Strafantrag ist an die zuständige Strafbehörde zu richten (Art. 30 Abs. 1 StGB; Art. 304 Abs. 1 StPO). Nach kantonalem Recht ist die Gemeindepolizei oder allenfalls die Kantonspolizei zuständig, die Missachtung eines gerichtlichen Verbots gemäss Art. 258 ZPO festzustellen und abzuklären (Art. 8a Abs. 1 EGZPO). Der Fehlbare wird beim Polizeigericht verzeigt, welches nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung sowie dessen Einführungsgesetz über die Widerhandlung entscheidet (Art. 8a Abs. 2 EGZPO). Widerhandlungen gegen ein gerichtliches Verbot gemäss Art. 258 ZPO werden mithin als Übertretungen des Bundesrechts in einem Übertretungsstrafverfahren verfolgt und beurteilt (Art. 1 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 357 Abs. 2 und Art. 352 ff. StPO). Das gleiche Ergebnis zeigt sich nach Prüfung mit Hilfe der historischen Auslegungsmethode. Die der Revision zugrundeliegende Motion « Entlastung der Staatsanwaltschaft von Bagatellfällen » vom 8. Mai 2014 (Nummer 3.0122) zielt darauf ab, die Kompetenzen des Polizeigerichts zu erweitern. Dies ist aber in einem Verfahren nach StPO nur möglich, wenn das Polizeigericht gleichzeitig die Funktion der Staatsanwaltschaft übernimmt. Die der Revision letztlich zugrundeliegende Botschaft zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 2. März 2016 (S. 28; https://parlement.vs.ch/common/idata/parlement/vos/docs/2016/05/.06_Kantonspolizei_BOT_SR.pdf) verweist auf das Strafbefehlsverfahren (Art. 352 ff. StPO) und ausdrücklich auf das Übertretungsstrafverfahren nach Art. 357 StPO. 4. Das Polizeigericht, welches im konkreten Fall die Aufgaben der Staatsanwaltschaft übernimmt, hätte nach Eingang der Einsprache analog den Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens gemäss Art. 352 ff. StPO vorgehen müssen. Der erlassene Einspracheentscheid widerspricht der gesetzlichen Konzeption, wonach die Übertretungsstrafbehörde nach der Einsprache soweit erforderlich weitere Beweise abnimmt (Art. 355 Abs. 1 StPO) und entscheidet, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Entschliesst sich die Übertretungsstrafbehörde, am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur

322 RVJ / ZWR 2021 Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). Ist die Gültigkeit der Einsprache umstritten, entscheidet darüber nicht das Polizeigericht als Übertretungsstrafbehörde, sondern das erstinstanzliche Gericht (Art 356 Abs. 2 StPO). Das Verfahren nach einer Einsprache ist in Art. 354 ff. StPO abschliessend geregelt und für andere Vorgehensweisen verbleibt kein Raum (BGE 142 IV 70 E. 3.2.3, 140 IV 192 E. 1.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1051/2017 vom 23. März 2018 E. 1.1).

P1 20 44 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.06.2020 P1 20 44 — Swissrulings