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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 23.01.2014 P1 13 41

23. Januar 2014·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·7,244 Wörter·~36 min·11

Zusammenfassung

P1 13 41 URTEIL VOM 23. JANUAR 2014 KANTONSGERICHT WALLIS I. STRAFRECHTLICHE ABTEILUNG Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Jérôme Emonet, Hermann Mur- mann und Gerichtsschreiber Dr. Adrian Walpen in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Staatsanwalt A_________ Und V_________, Privat- und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B_________ Gegen

Volltext

P1 13 41

URTEIL VOM 23. JANUAR 2014

KANTONSGERICHT WALLIS I. STRAFRECHTLICHE ABTEILUNG

Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Jérôme Emonet, Hermann Murmann und Gerichtsschreiber Dr. Adrian Walpen

in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Staatsanwalt A_________

Und

V_________, Privat- und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

Gegen

W_________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

Und

X_________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C_________

Und

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Y_________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt D_________

Und

Z_________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E_________

(Fahrlässige Tötung, Art. 117 StGB; grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes F_________ vom 7. März 2013

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VERFAHREN

A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 13. August 2012 Anklage gegen X_________, Y_________, Z_________ und W_________ wegen fahrlässiger Tötung, gegen den Letzten zusätzlich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. An der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht am 6. März 2013 beantragte der Staatsanwalt jedoch wie die Beschuldigten einen vollumfänglichen Freispruch. Die Privatklägerin stellte folgende Anträge: 1. Monsieur W_________ est reconnu coupable pour homicide par négligence au sens de l’art. 117 CP, il est condamné à la peine que dira le tribunal. 2. Monsieur Y_________ est reconnu coupable pour homicide par négligence au sens de l’art. 117 CP, il est condamné à la peine que dira le tribunal. 3. Monsieur Z_________ est reconnu coupable pour homicide par négligence au sens de l’art. 117 CP, il est condamné à la peine que dira le tribunal. 4. Monsieur X_________ est reconnu coupable pour homicide par négligence au sens de l’art. 117 CP, il est condamné à la peine que dira le tribunal. 5. Monsieur W_________, Monsieur Y_________ et Monsieur Z_________ ainsi que M. X_________ sont condamnés à payer à V_________, G_________, H_________ et I_________, solidairement entre eux, le tort moral d’un montant de Fr. 120'000.-, composé de : - Fr. 45'000.- pour Madame V_________, épouse de feu Monsieur J_________ ; - Fr. 25'000.- pour Madame G_________, fille de feu Monsieur J_________ ; - Fr. 25'000.- pour Monsieur H_________, fils de feu Monsieur J_________ ; - Fr. 25'000.- pour Madame I_________, fille de feu Monsieur J_________ ; 6. Monsieur W_________, Monsieur Y_________ et Monsieur Z_________ ainsi que M. X_________ sont condamnés à rembourser le montant de Fr. 402.85 à la famille J_________ à titre de frais divers pour le transport du corps de Monsieur J_________. 7. Tout les frais de jugement et de procédure sont mis solidairement à charge de Monsieur W_________, de Monsieur Y_________ et de Monsieur Z_________ ainsi que M. X_________. 8. Monsieur W_________, Monsieur Y_________ et Monsieur Z_________ ainsi que M. X_________ sont condamnés à payer solidairement les dépens de Madame V_________ à frs. 23'000.- selon décompte versé en cause au sens de la LTar.

Das Bezirksgericht F_________ fällte am 7. März 2013 nachstehendes Urteil, welches es den Parteien mit Post vom gleichen Tage als Judikatum und vom 15. Juli 2013 in begründeter Form eröffnete: 1. W_________, X_________, Y_________ und Z_________ werden von der Anklage der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB freigesprochen. 2. W_________ wird von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG freigesprochen. 3. Die Zivilklage wird abgewiesen.

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4. Die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 5'788.--, bestehend aus Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 4'288.-- und des Bezirksgerichts von Fr. 1'500.--, gehen zu Lasten des Staates Wallis. 5. Der Staat Wallis bezahlt W_________ eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.--, X_________ eine Parteientschädigung von Fr. 18'000.--, Y_________ eine Parteientschädigung von Fr. 7'200.-- und Z_________ eine Parteientschädigung von Fr. 7'200.--. 6. V_________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

B. Nachdem sie am 20. März 2013 nach Erhalt des Dispositivs Berufung angemeldet hatte, erklärte V_________ am 29. Juli 2013 gegen das am 16. Juli 2013 in Empfang genommene begründete Urteil Berufung mit den Anträgen: 1. L’appel est admis. 2. W_________, X_________, Y_________ et Z_________ sont reconnus coupables d’homicide par négligence au sens de l’art. 117 du Code pénal. 3. Madame W_________ est reconnue coupable de la violation des articles 90 al. 2 et 30 al. 2 LCR. 4. Les prétentions civiles de Madame V_________ sont admises pour elle et pour ses enfants. 5. Les frais de procédure et de jugement sont mis à la charge de W_________, X_________, Y_________ et Z_________, subsidiairement de l’Etat du Valais ainsi que les dépens.

Die Parteien wurden am 1. Oktober 2013 auf den 27. November 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Der Oberstaatsanwalt hinterlegte am 22. November 2013 eine schriftliche Stellungnahme, worin er auf Freispruch sämtlicher Angeklagten plädierte. An der mündlichen Berufungsverhandlung konnte lediglich W_________ befragt werden. Die Mitbeschuldigten X_________ und Y_________ machten von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch. Z_________ nahm mit Hinweis auf seine gesundheitlichen Probleme an der Hauptverhandlung nicht teil; bereits zuvor hatte er dem Kantonsgericht durch seinen Verteidiger mitteilen lassen, dass er jede Aussage verweigern müsse. Die Privat- und Berufungsklägerin stellte nachstehende Anträge: 1. Monsieur W_________ est reconnu coupable pour homicide par négligence au sens de l’art. 117 CP, il est condamné à la peine que dira le tribunal. 2. Monsieur Y_________ est reconnu coupable pour homicide par négligence au sens de l’art. 117 CP, il est condamné à la peine que dira le tribunal. 3. Monsieur Z_________ est reconnu coupable pour homicide par négligence au sens de l’art. 117 CP, il est condamné à la peine que dira le tribunal. 4. Monsieur W_________, Monsieur Y_________ et Monsieur Z_________ sont condamnés à payer à V_________, G_________, H_________ et I_________, solidairement entre eux, le tort moral d’un montant de Fr. 120'000.-, composé de : - Fr. 45'000.- pour Madame V_________, épouse de feu Monsieur J_________ ; - Fr. 25'000.- pour Madame G_________, fille de feu Monsieur J_________ ; - Fr. 25'000.- pour Monsieur H_________, fils de feu Monsieur J_________ ; - Fr. 25'000.- pour Madame I_________, fille de feu Monsieur J_________ ;

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5. Monsieur W_________, Monsieur Y_________ et Monsieur Z_________ sont condamnés à rembourser le montant de Fr. 402.85 à la famille J_________ à titre de frais divers pour le transport du corps de Monsieur J_________. 6. Tous les frais de procédure et du jugement sont mis solidairement à charge de Monsieur W_________, Monsieur Y_________ et Monsieur Z_________. 7. Monsieur W_________, Monsieur Y_________ et Monsieur Z_________ sont condamnés à payer solidairement les dépens de Madame V_________.

Alle Beschuldigten verlangten die kosten- sowie entschädigungspflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung der erstinstanzlichen Freisprüche.

SACHVERHALT UND ERWÄGUNGEN

1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts F_________ wurde am 7. März 2013 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) am 1. Januar 2011 ausgefällt. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, neues Recht. Demzufolge gelangt vorliegend die Schweizerische Strafprozessordnung zur Anwendung. 2. 2.1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist somit gegeben. 2.2 Die Staatsanwaltschaft (Art. 381 Abs. 1 StPO) und jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist grundsätzlich legitimiert, einen Freispruch anzufechten (Art. 382 Abs. 2 [e contrario] StPO; vgl. auch Art. 405 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Privatklägerin als Witwe ihres durch den tödlichen Unfall unmittelbar geschädigten Gatten, dessen Tod den Beschuldigten in der Anklageschrift als fahrläs-

- 6 sige Tötung angelastet wird, indirektes Opfer und als solches zur Ausübung von Verfahrensrechten legitimiert (Art. 115 Abs. 1, Art. 116 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 3 StPO), weshalb sie hinsichtlich dieses Straftatbestands (Art. 117 StGB) berechtigt ist, Berufung zu erheben (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 OHG; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, N. 11 zu Art. 115 StPO). Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Er schützt die individuelle Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass J_________ durch eine allfällige falsche Beladung des Fahrzeuges als Verkehrsteilnehmer gefährdet worden wäre. Demzufolge ist seine Witwe in diesem Punkt nicht zur Berufung legitimiert, weshalb auf diese insoweit nicht einzutreten ist (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 88 zu Art. 115 StPO). 2.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die übrigen Parteien können ihrerseits innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO). Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO). Die Privatklägerin hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts frist- und formgerecht Berufung angemeldet und erklärt. An der Berufungsverhandlung hat sie indessen ihre Anträge gegen X_________ sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt fallen lassen und damit in Bezug auf diesen Beschuldigten die Berufung zurückgezogen. Auf die Berufung gegen die drei Mitbeschuldigten ist demgegenüber, beschränkt auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung (vgl. vorstehende E. 2.2 in fine), einzutreten. 2.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Die Anschlussberufung richtet sich grundsätzlich nach den nämlichen Vorschriften, wobei sie dahin fällt, soweit die Berufung zurückgezogen oder auf sie nicht eingetreten wird (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2

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StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO). 2.5 Zu Beginn der Einvernahme ist die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, zu informieren, und umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren (Art. 143 Abs. 1 lit. b und c StPO). Polizei und Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen und gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen, und dass sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (Art. 158 Abs. 1 lit. a-d StPO). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind - absolut - nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; Ruckstuhl, Basler Kommentar, N. 33-37 zu Art. 158 StPO). Bereits vor Inkrafttreten der StPO galt, dass die Strafbehörde die betroffene Person unverzüglich über die ihr zur Last gelegten Taten sowie über ihr Schweigerecht aufzuklären hat und dass in Unkenntnis der Schweigerechts gemachte Aussagen grundsätzlich nicht verwertbar sind (Art. 61 Ziff. 2 und 3 StPO/VS sowie Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; BGE 130 I 126). Z_________ wurde am 29. September 2009 durch den Untersuchungsrichter als Zeuge einvernommen (HD S. 248 ff.). Erst am 9. Januar 2012 wurde auch gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet (HD S. 455), worauf er am 14. Mai 2012 in Anwesenheit seines Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft nach Hinweis auf die Straftaten des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens und Belehrung über seine Verfahrensrechte als beschuldigte Person befragt wurde (HD S. 507 ff.). Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist seine Erstaussage, welche er als Zeuge und ohne Anwalt gemacht hat, nicht verwertbar, jedenfalls soweit er sich dadurch selber belastet. Gleiches gilt für Y_________, der nach seiner polizeilichen Einvernahme (HD S. 96 ff.) ebenfalls vorerst als Zeuge (HD S. 256 ff.) einvernommen worden war, bevor gegen ihn die Strafuntersuchung eröffnet (HD S. 455) und er nach gesetzmässiger Rechtsbelehrung in Anwesenheit seines Verteidigers als beschuldigte Person befragt wurde (HD S. 501 ff.). 2.6 Z_________ fehlte an der Berufungsverhandlung mit der Begründung, er befinde sich inzwischen in K_________ und sehe sich aus gesundheitlichen Gründen ausserstande, daran teilzunehmen. Eine Verschiebung der Berufungsverhandlung sei weder erwünscht noch erforderlich (HD S. 762). Laut Arztbericht leidet Z_________ an einer Krebserkrankung im Mund-Rachenbereich, welche eine Operation und eine Bestrahlung erforderte (HD S. 722). Da er schon vorgängig die Verweigerung jeder Aussage

- 8 angekündigt hat, von welchem Recht seine Mitbeschuldigten X_________ und Y_________ nunmehr ebenfalls Gebrauch machten, so dass eine neuerliche Befragung sämtlicher Verfahrensbeteiligter zur Klärung des Sachverhalts nicht mehr möglich ist, ist er, auch unter Berücksichtigung der von ihm angeführten Gründe, von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren. 3. X_________ ist Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der im Baugewerbe tätigen L_________ AG. Im vorliegend interessierenden Zeitraum waren die Beschuldigten W_________, Y_________ und Z_________ sowie der tödlich verunglückte J_________ als Bauarbeiter für diese Firma tätig. M_________ und N_________ arbeiteten ebenfalls für die L_________ AG auf dem Bau. 3.1 Im Sommer 2006 errichtete besagte Baufirma in O_________ zwei Einfamilienhäuser. Am 31. August 2006 wurden die Rohbauarbeiten abgeschlossen. Telefonisch wies X_________ Y_________ an, das nicht mehr benötigte Material am Abend zum Werkhof der Firma in P_________ zurückzutransportieren. In der Folge bereitete Y_________ mit Hilfe von Z_________ die Schalungsträger zum Abtransport vor. Mittels des Baustellenkrans hob er 20 Träger auf den Lastträger des Lieferwagens VS xxx und stapelte sie in der Mitte. Die Ladung wurde mit Spannsets gesichert und befestigt. Gegen Abend fuhr W_________ den Lieferwagen, nachdem er dessen Ladung kontrolliert hatte, in Begleitung von Z_________ ohne jegliche Probleme unterwegs zum Werkhof, stellte das Fahrzeug dort ab und ging nach Hause. Im Verfahren liess sich nicht klären, ob die Schalungsträger in zwei oder drei Reihen gestapelt worden waren, was sich entsprechend auf die Höhe der Ladung und den Schwerpunkt des Fahrzeuges auswirkt (vgl. nachstehend zitierte Expertise). Auch divergierten die Aussagen der Bauarbeiter, ob zwei oder drei Spannsets an der Ladung angebracht worden waren (M_________, HD S. 88: zwei bis drei, HD S. 243: „ich glaube zwei“, HD S. 245: „Mit drei Spannsets war die Ladung genügend gesichert“; N_________, HD S. 81: zwei, HD S. 236: „Wenn drei Spannsets montiert waren, war dies gut“; Y_________, HD S. 98: drei; W_________, HD S. 103: drei) und ob N_________ die Gebrüder Y_________ und W_________ auf die angeblich falsch angebrachte Ladung aufmerksam gemacht hatte, was M_________ wenigstens anfänglich behauptete (HD S. 20, 87 f., 242 f., 245), jedoch von N_________ zuerst in Frage und später in Abrede gestellt (HD S. 81 f., 234 f., 240) und von Y_________ (HD S. 98, 257, 505) und W_________ (HD S. 103, 262) stets bestritten wurde, wobei N_________ zuletzt sogar geltend machte, er habe das beladene Fahrzeug auf der Baustelle überhaupt nicht gesehen. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ist in diesen Punkten jeweils von der für die Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der SUVA-Mitarbeiter Q_________ listete in seinem Antwortschreiben vom 30. März 2009 auf eine Anfrage des Untersuchungsrichters die unfallrelevanten Sicherheitsbestimmungen sowie die seiner Ansicht nach sicherheitswidrigen Handlungen auf, wobei er die Ladung bemängelte (Überlastung der Dachträger, zweireihiges, zu hohes Sta-

- 9 peln der DOKA-Träger) und rügte, die Spanngurten seien auf dem Werkhof unnötigerweise zu früh gelöst bzw. entfernt worden. Aufgrund der Stapelhöhe hätte der Bund mindestens mit dem mittleren der drei angebrachten Spanngurten gesichert bleiben müssen. Danach hätte man die Kranstruppen anschlagen und am Kran sichern müssen, bevor der letzte Spanngurt hätte entfernt werden dürfen (HD S. 129 ff.) Im Auftrage des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis erstattete der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei R_________ am 8. Juni 2010 eine technische Expertise betreffend die Problematik der Dachlast und der Korrektheit der Beladung des Lieferwagens (HD S. 346 ff.): Die Experten hielten fest, dass die dreiteilige Lastträgerkonstruktion des Lieferwagens (je ein Lastträger auf der Hinter- und Vorderseite der Ladebrücke sowie im vorderen Bereich des Kabinendachs) auf diesem korrekt aufgebaut worden sei. Die DOKA- Schalungsträger seien nicht auf der gesamten Breite der Lastträger verteilt worden, sondern in zwei oder drei Reihen, ohne dass die Träger vor der Beladung umreift worden wären. Bei zwei Stapeln hätten diese eine theoretische Höhe von 80cm aufgewiesen, womit der beladene Lieferwagen eine maximale Höhe von 318cm gehabt hätte. Faktisch dürfte die Höhe allerdings tiefer gewesen sei, da die DOKA-Elemente ineinander verschachtelt transportiert worden sein dürften. Eine Fahrzeughöhe von 318cm sei gesetzlich erlaubt, hebe jedoch den Schwerpunkt des Fahrzeuges erheblich an, was sich ungünstig auf das Fahrverhalten des Fahrzeuges auswirken könne. Bei einem theoretischen Gewicht der DOKA-Elemente von ca. 550kg, einer Nutzlast des Lieferwagens von 1500kg und einer maximalen Belastung pro Lastträger von 500kg könne davon ausgegangen werden, dass weder die Nutzlast des Lieferwagens noch die maximale Belastung der beiden hinteren Lastträger überschritten worden sei. Ob die maximale Dachlast von 150kg durch Beanspruchung des vordersten Lasträgers, welcher leicht tiefer liege als die beiden hinteren, überschritten worden sei, lasse sich nicht abschliessend beurteilen. Die Beladung der DOKA-Elemente in zwei oder drei Reihen in der Mitte der Lastträger und die Sicherung mit zwei oder drei Spanngurten beurteilten die Experten als ungeeignet, da die DOKA-Elemente keine kompakte Einheit gebildet haben dürften, weshalb diese hätten umreift oder mit Zurrmitteln zusammengebunden werden sollen. Betreffend Ladungssicherung verwiesen die Experten auf Art. 30 Abs. 1 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV, zur Dachlast auf Art. 43 VTS und betreffend Gewichtsgarantien der Hersteller auf Art. 41 VTS. Andere Vorschriften, die durch mögliche Beladungsarten und sicherungen im vorliegenden Fall verletzt worden sein sollten, seien ihnen nicht bekannt. Im Zusammenhang mit Ladungssicherung bestünden jedoch zahlreiche Empfehlungen, wie beispielsweise die Richtlinien und Merkmale des Vereins Deutscher Ingenieure VDI. Auf die Frage, wie sie die Beladungsart mit Ineinanderverhaken der DOKA-Träger beurteilten, präzisierten die Experten, sie könnten nicht schlüssig nachvollziehen, wie die Ladung tatsächlich auf dem Lieferwagen gestapelt worden sei und deshalb auch die Beladungsart nicht abschliessend beurteilen. Es seien ihnen keine Vorschriften be-

- 10 kannt, die durch das Stapeln der DOKA-Träger in zwei Reihen zu zehn Elementen verletzt worden seien. Ob das Ladegut mit den Spannsets korrekt gesichert worden sei, beantworteten die Experten dahin, dass sie nicht schlüssig nachvollziehen könnten, wie die Ladung tatsächlich auf dem Lieferwagen gesichert gewesen sei, und deshalb die Ladungssicherung nicht abschliessend beurteilen könnten. Für die Frage, ob von der Ladung während des Transports eine Gefahr ausgegangen sei, verwiesen die Gutachter auf die damit verbundene Anhebung des Schwerpunktes des Fahrzeuges und die damit einhergehende mögliche ungünstige Beeinflussung des Fahrverhaltens. Hingegen hielten sie fest, dass von der Ladung bei Stillstand des Fahrzeugs keine Gefahr ausgegangen sei, solange die Spannsets angebracht gewesen seien. In ihren Zusatzbemerkungen bemängelten die Gutachter die Dokumentation der vorgefundenen Situation als lückenhaft; der Beizug von Spezialisten der Spuren- und Ladungssicherung wäre angebracht gewesen. 3.2 Am Morgen des 1. Septembers 2006 ab ca. 06.30 Uhr trafen X_________ und seine Arbeiter, einer nach dem anderen, im Werkhof ein. X_________ sah den beladenen Lieferwagen, an dessen Ladung er nichts zu bemängeln hatte. Die Arbeiter begannen mit den Vorbereitungen für die anschliessende Arbeit auf den Baustellen, indem sie das benötigte Material bereitstellten und die verschiedenen Fahrzeuge ab- und neu beluden. Laut N_________ (HD S. 83) erteilte X_________ wie jeden Tag die entsprechenden Aufträge, u.a. sollte der Lieferwagen abgeladen werden, wobei den Arbeitern die Abläufe bekannt gewesen seien; J_________ habe den Lieferwagen abladen sollen (HD S. 83). Nach Darstellung der Übrigen wussten die Arbeiter, was zu tun war, ohne dass X_________ oder ein Dritter konkrete Aufträge oder besondere Instruktionen erteilt hätte (M_________ HD S. 89; Y_________, HD S. 99; X_________, HD S. 110). Immerhin will X_________ zu einer Truppe, bei welcher auch J_________ gestanden habe, gesagt haben, dass man die Ladung zuerst mit der Kranstruppe binden solle (HD S. 226). Diese Behauptung deckt sich mit der Aussage von N_________, wonach ihm J_________ zu verstehen gegeben habe, X_________ habe ihm gesagt, dass er die Ladung mit den Kranstruppen binden solle (HD S. 84, 239); das Kantonsgericht erachtet sie daher als glaubhaft. Mehrere Personen sahen, wie J_________ sich zum Lieferwagen begab (vgl. nachstehende Ausführungen). Den Unfall selbst beobachtete hingegen niemand. Es fielen mehrere Schalungsträger vom Traggerüst. Sie trafen J_________, der wie die anderen Arbeiter keinen Helm trug, an seinem Kopf, wodurch er schwere Verletzungen erlitt, welche zu seinem Tod führten. Laut Bezirksarzt Dr. S_________, welcher die Leichenschau vorgenommen hatte, erlitt das Opfer ein schweres Schädel-Hirntrauma mit Zertrümmerung der linken Gesichtshälfte und des Unterkiefers beidseits total mit Blutungen aus den Ohren, Quetschungen und Kontusionen im ganzen Gesicht und im oberen Brustbereich; möglicherweise habe noch ein Bruch der Halswirbelsäule vorgelegen (HD S. 30). Aufgrund des Verletzungsbildes hätte das Tragen des Helmes den Tod des Verunfallten nicht verhindern können. Nach dem Unfall, welcher sich kurz vor 07.00 Uhr ereignete, lagen die Spannsets zusammengerollt auf dem Boden.

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M_________ gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, J_________ habe bereits die Spannsets, mit welchen die Träger auf dem Dachgepäckträger gesichert gewesen seien, gelöst und entfernt und sei im Begriff gewesen, die Kranseile / Struppen um die Ladung zu binden (HD S. 19). Später sagte er aus, er habe seinen Arbeitskollegen zum Lieferwagen gehen sehen. Was dieser dann getan habe, wisse er nicht. Er wisse nicht, wer die Spannsets entfernt habe, würde jedoch ausschliessen, dass jemand anders dies getan haben könnte, da niemand in der Nähe gewesen sei. Er habe lediglich beobachtet, dass der kurz darauf Verunfallte ein Spannset aufgerollt habe. Nach dem Unfall hätten alle Spannsets zusammengerollt auf dem Boden gelegen. N_________ habe ihm erzählt, dass er J_________ gesagt habe, er müsse vor dem Lösen die Kranstruppe um die Ladung legen (HD S. 19, 89, 90, 243, 246). N_________ erklärte bei der Polizei, J_________ habe mit der Struppe auf der Ladebrücke gestanden. Die Spannsets seien bereits durch einen anderen Arbeiter gelöst worden, er wisse nicht durch wen (HD S. 21). Beim Untersuchungsrichter gab er an, er habe die DOKA- Träger später mit dem Kran wegheben wollen. Er habe J_________ gesagt, er solle zuwarten, bis er mit dem Kran die Ladung wegheben könne. Dieser habe ihm zu verstehen gegeben, dass X_________ ihm aufgetragen habe, die Ladung bereits mit den Kranstruppen zu binden. Hingegen habe er ihn nicht ermahnt, vor dem Lösen der Spannsets die Kranstruppe zu befestigen. Er nehme an, dass J_________ beim Hochklettern auf den Lieferwagen sich an den Trägern, die offensichtlich nicht mehr gesichert gewesen seien, festgehalten habe, ansonsten die Träger nicht heruntergefallen wären (HD S. 83 f., 238). Er habe J_________ nicht darauf aufmerksam gemacht, dass er vor dem Lösen der Spannsets die Kranstruppen anbringen solle. Er habe ihm nur gesagt, dass er warten solle, bis sie ihm helfen würden (HD S. 238). Y_________ sagte aus, er habe gesehen, wie J_________ zum Lieferwagen gegangen sei und Spannsets gelöst habe. Bevor er das zweite Spannset habe lösen können, habe N_________ diesem gesagt, er solle vor dem Lösen der Spannsets zuerst die Kranstruppe anbringen. Das Material müsse zuerst am Kran befestigt werden. Wer die Spannsets gelöst habe, habe er nicht gesehen. J_________ habe sie lösen wollen (HD S. 99, 256, 503 f.). W_________ will nach dem Unfall vernommen haben, dass N_________ den Verunglückten eindringlich davor gewarnt haben soll, die Spannsets zu entfernen (HD S. 104). Z_________ führte seinerseits aus, er habe die Spannsets gelöst, jedoch nur gelöst und nicht abmontiert und zusammengerollt. Wer das gemacht habe, wisse er nicht. Aufgrund seines Kleinwuchses könne er beim Be-/Abladen nicht helfen (HD S. 509 f.). Der Unfallhergang lässt sich aufgrund der wenigen Fakten und der widersprüchlichen Aussagen der Arbeiter, welche den eigentlichen Unfall gerade nicht beobachtet haben, sich dazu aber dennoch äussern, ohne immer klarzustellen, was sie selbst wahrgenommen haben und inwieweit sie bereits Schlüsse ziehen, nicht rekonstruieren. Aktenkundig ist, dass J_________ dabei war, den Ablad vorzubereiten, indem er die Kranstruppen an der Ladung anbringen wollte. Erwiesen ist, dass die Spannsets, welche die Träger zuvor gesichert hatten, bereits entfernt worden waren, als sich der Unfall ereignete, und dass J_________ zu diesem Zeitpunkt die Struppen noch nicht ange-

- 12 bracht hatte. Erstellt ist sodann, dass die Spannsets zusammengerollt auf dem Boden lagen, was - unabhängig davon, wer sie dort so hingelegt hat - bedeutet, dass die Ladung auch nach Abnahme der Spannsets auf den Trägern verblieb. Dieser Umstand spricht für die Darstellung von N_________, wonach sich der Verunfallte womöglich beim Aufsteigen auf die Ladefläche an den Trägern gehalten und diese dadurch ins Fallen gebracht hat, wobei es sich hierbei um eine blosse Mutmassung handelt, die im Widerspruch zu seiner Erstaussage steht, gemäss welcher er seinen Arbeitskollegen auf der Ladebrücke gesehen haben will. Viele Punkte blieben ungeklärt, weil die Strafbehörden bei missverständlichen Antworten der einvernommenen Personen nicht nachgefragt haben und die vom Kantonsgericht im Berufungsverfahren verfügte nochmalige Einvernahme der Beschuldigten weitestgehend an deren Aussageverweigerung scheiterte. So gehen die Aussagen der Befragten darin auseinander, ob der Verunfallte selbst Spannsets gelöst und abmontiert hat. Insoweit sind die Aussagen von M_________, N_________ und Y_________ in sich widersprüchlich, wobei zweifelhaft scheint, ob sie das Opfer beim Hantieren mit den Spannsets mit ihren eigenen Augen gesehen haben. Z_________ gab seinerseits an, die Spannsets zwar gelöst, aber nicht abmontiert und zusammengerollt zu haben. Hier wurde nicht nachgefragt, was er unter „lösen“ und „abmontieren“ versteht, was sich deshalb aufgedrängt hätte, da die Befragung nicht auf Deutsch, sondern mit Hilfe eines Übersetzers auf Kroatisch durchgeführt wurde, was gerade bei der Schilderung von technischen Abläufen eine zusätzliche Fehlerquelle beinhaltet, in einer an ihn gerichteten Frage seines Verteidigers (HD S. 510) zusätzlich von „Entfernen“ gesprochen wird, die verschiedenen Begriffe also nicht zwingend gleich verwendet wurden, und die Bedeutung des Lösens ebenso wie die Abgrenzung zwischen „Abmontieren“ und „Entfernen“ keineswegs eindeutig ist. So kann unter „Lösen“ sowohl das blosse Lösen der Vorspannung des am Vorabend gespannten Sets als auch das Öffnen des Zurrgurtes verstanden werden. Was Z_________ wirklich gesagt hat, lässt sich aufgrund der Akten nicht ermitteln, weshalb auch hier nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (Art. 10 Abs. 2 StPO) davon auszugehen ist, dass er lediglich die Vorspannung gelöst hat. Nachgewiesen ist, dass N_________ den später Verunfallten aufgefordert hat, mit der Vorbereitung des Abladens des Lieferwagens zuzuwarten, bis man ihm helfen komme. Strittig ist, ob er ihn konkret ermahnt hat, zuerst die Kranstruppen anzulegen, diese am Kran zu befestigen und erst danach die Spannsets zu entfernen. N_________, der dies am besten wissen müsste, hat dies verneint. Auffallend ist indessen, dass Y_________ und M_________ dies so übereinstimmend ausgesagt haben, Letzterer zwar bloss vom Hörensagen, wobei er angibt, dies sei ihm von N_________ selbst erzählt worden. Berücksichtigt man das sprunghafte Aussageverhalten N_________s im Zusammenhang mit seiner angeblichen Kritik an der Beladung (vgl. vorstehende E. 3.1) muss daher wenigstens in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 StPO zu Gunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass N_________ den später tödlich Verunfallten in diesem Sinne gewarnt hat.

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4. Die Berufungsklägerin verlangt eine Verurteilung von W_________, Y_________ und Z_________ wegen fahrlässiger Tötung. 4.1 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (Bundesgerichtsurteil 6B_518/2011 vom 14. Mai 2012 = BGE 138 IV 124, dort nicht publ. E. 4.3). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind (BGE 127 IV 62 E. 2d; Bundesgerichtsurteil 6B_518/2011 vom 14. Mai 2012 = BGE 138 IV 124, dort nicht publ. E. 4.3). Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 127 IV 62 E. 2d). Nach dieser Regel muss derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare vorkehren, damit die Gefahr nicht in die Verletzung fremder Rechtsgüter umschlägt (BGE 116 Ia 202 E. 2). Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; Bundesgerichtsurteil 6B_518/2011 vom 14. Mai 2012 = BGE 138 IV 124, dort nicht publ. E. 4.3). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten,

- 14 mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - wie das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 135 IV 62 E. 2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 6B_175/2009 vom 12. Juni 2009 E. 2.2). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil 6B_518/2011 vom 14. Mai 2012 = BGE 138 IV 124, dort nicht publ. E. 4.3). Haben mehrere durch ihr unsorgfältiges Handeln zu der Gefahr beigetragen, auf die der Erfolg zurückgeht, so ist jeder Täter des Delikts, gleichgültig ob er die den Erfolg unmittelbar herbeiführende Handlung vorgenommen oder "nur" einen anderen zu deren Vornahme veranlasst, sie ermöglicht oder gefördert hat (Bundesgerichtsurteil 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.3). 4.2 Der Beurteilung des SUVA-Mitarbeiters Q_________ ist darin beizupflichten, dass die Spannsets nach allgemeinen Sicherheitsgrundsätzen erst hätten entfernt werden dürfen, nachdem die Ladung vorerst mit den Kranstruppen versehen sowie diese am Kran befestigt und die DOKA-Träger dadurch gesichert worden wären. Die Spannsets, welche als Sicherung dienten, wurden - wie Q_________ richtig festhielt - unnötigerweise zu früh entfernt. Dies bildet die eigentliche Unfallursache. Wer diese Spannsets weggenommen hat, konnte nicht ermittelt werden. Gegen X_________, der als Arbeitgeber, Chef und Geschäftsführer der Baufirma gegenüber seinen Angestellten bzw. Mitarbeitern eine Garantenstellung innehatte, indem ihn eine Rechtspflicht für deren (Arbeits-)Sicherheit traf, wurde die Berufung zurückgezogen, womit für ihn der erstinstanzliche Freispruch gilt. Im Übrigen müsste ihm zugute gehalten werden, dass er u.a. gegenüber dem später tödlich Verunglückten betont hat, dass als Erstes die Kranstruppen an der Ladung angebracht werden müssten. Das Nichttragen des Helmes war

- 15 für den tödlichen Unfall nicht kausal. (Weitere) konkrete Pflichtverletzungen im Sinne von Unterlassungen werden ihm in der Anklageschrift ausserdem keine vorgehalten. In Bezug auf die Art der Beladung ist auf die Experten der Stadtpolizei R_________ abzustellen, welche im Vergleich zum SUVA-Mitarbeiter, der in seiner Stellungnahme über weite Strecken allgemein und unverbindlich bleibt, und zu N_________, dessen Warnung überdies nicht nachgewiesen ist (vgl. vorstehende E. 3.1), über bessere Fachkenntnisse verfügen. In ihrem technischen Bericht rügen die Gutachter zwar die Art der Beladung als ungeeignet. Sie vermögen aber keinerlei konkrete (Sicherheits- )Vorschrift zu benennen, welche dadurch verletzt worden wäre. Soweit sie zahlreiche Empfehlungen zur Ladungssicherung erwähnen, als Beispiel indessen nur nicht näher spezifizierte Richtlinien eines ausländischen Berufsverbandes anführen, können diese nicht als allgemein anerkannte Sicherheitsvorschriften gelten. Eine mit jedwelcher zulässigen Dachladung verbundene Verschiebung des Schwerpunktes eines Fahrzeuges mit möglichen Auswirkungen auf das Fahrverhalten ist strafrechtlich nicht relevant. Die Experten räumen denn auch ein, dass von der Ladung keine Gefahr ausging, solange die Schalungselemente durch die Spannsets gesichert waren und der Lieferwagen still stand. Sachverhaltsmässig erstellt ist, dass W_________ den Lieferwagen mit der Ladung ohne Probleme von O_________ in den Werkhof in P_________ fahren konnte, war doch die Ladung laut übereinstimmender Aussage sämtlicher Befragten bei ihrem Eintreffen im Werkhof korrekt auf den Lastträgern. Aktenkundig ist weiter, dass die Schalungselemente sogar nach dem Entfernen der Spannsets trotz fehlender Sicherung auf den Lastträgern verblieben. Der Absturz der Schalungselemente muss daher durch eine Manipulation des Opfers ausgelöst worden sein. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Art der Beladung und der Tötung, wenigstens aber der adaequate ist damit nicht gegeben. Jedenfalls wurde jeder Kausalzusammenhang durch das unbedachte zu frühe Entfernen der Spannsets, womit Y_________ und Z_________ beim Beladen und W_________ beim Fahren des Lieferwagens nicht rechnen mussten, was mithin für sie nicht voraussehbar war, unterbrochen. Indem sie das fragliche Fahrzeug beladen bzw. dasselbe zum Werkhof gefahren haben, haben sich Y_________, Z_________ und W_________ somit bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung nicht strafbar gemacht. Was X_________ betrifft, wurde die Berufung gegen seinen Freispruch zurückgezogen; im Übrigen hatte er selbst als Garant aus den nämlichen Gründen keinen Anlass, hinsichtlich der Ladung zu intervenieren. Auf dem Werkhof war X_________ alleiniger Chef. Y_________, W_________ und Z_________ als angestellte Bauarbeiter traf keine Rechtspflicht, für die Sicherheit ihrer Arbeitskollegen besorgt zu sein. Sie hatten am Unfallmorgen keine Garantenstellung inne. Sie können strafrechtlich daher für den Unfalltod als solchen nur bei einem aktiven Tun zur Rechenschaft gezogen werden. Z_________ hat sich als einziger von den dreien an den Spannsets zu schaffen gemacht. Gemäss Sachverhalt (vgl. vorstehende E. 3.2) hat er indessen lediglich die Vorspannung gelöst. Es gibt keinerlei Indizien, welche den Schluss erlauben würden, dass dieses blosse Entspannen für den Unfall und damit für den Tod von J_________ kausal gewesen wäre. Vielmehr muss laut Akten

- 16 davon ausgegangen werden, dass die Spannsets auch nach Wegnahme der Vorspannung ihre Sicherungsfunktion bei Stillstand des Fahrzeuges wahrnehmen konnten. Folglich ist Z_________ wie die Mitbeschuldigten Gebrüder W________ und Y________ freizusprechen. 5. Die grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bildet nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. E. 2.2). Immerhin sei dazu angemerkt, dass die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer eine erhöhte abstrakte Gefährdung voraussetzt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen), welche in casu gemäss erstelltem Sachverhalt durch die Fahrt mit dem beladenen Lieferwagen von O_________ nach P_________ nicht gegeben war. Die zu Art. 30 Abs. 2 SVG (Überlast) gehörige Strafnorm wäre überdies grundsätzlich Art. 93 Ziff. 2 SVG (Weissenberger, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, S. 529 Anmerkung zum Bundesgerichtsurteil 1C_417/2010 vom 25. Januar 2011). 6. Zufolge Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten ist und sie nicht zurückgezogen wurde, und Freispruchs der Beschuldigten bleibt es bezüglich der Genugtuungsbegehren bei deren erstinstanzlichen Abweisung. 7. 7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn und soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch ist sie grundsätzlich von jeder Kostentragung befreit. Ausnahmsweise können ihr bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn (a.) das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird bzw. (c.) die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten im Prinzip nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang, wobei unter den nämlichen vorerwähnten Voraussetzungen beschuldigte Person und Privatklägerschaft einander zu entschädigen haben (Art. 429, Art. 430 Abs. 1 lit. a und b, 432 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. b und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1329 Art. 437). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und

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Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. 7.2 Die Beschuldigten wurden sowohl erst- als auch zweitinstanzlich in Abweisung der Berufung der Privatklägerin freigesprochen bzw. in Bezug auf X_________ hat Letztere ihre Berufung an der Berufungsverhandlung zurückgezogen. Sie hat Zivilansprüche gestellt und sich als Privatklägerin konstituiert, wobei sie im Rahmen diverser Rechtsmittelverfahren, zuletzt im vorliegenden, die Bestrafung der aus ihrer Sicht für den tragischen Unfalltod ihres Ehegatten verantwortlichen Personen verlangt hat. Deshalb können ihr zufolge ihres Unterliegens grundsätzlich im Rahmen der vorerwähnten Gesetzesbestimmungen Kosten und Entschädigungen auferlegt werden. In Würdigung der gesamten Umstände sieht das Kantonsgericht indessen von dieser Möglichkeit ab. Die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Beschuldigten an den Kosten bzw. an der Entschädigung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO sind nicht erfüllt. Die Kosten sind demnach vom Staat zu tragen. Ausgangsgemäss steht der Privatklägerin keine Parteientschädigung zu. 7.3 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten auf total Fr. 5’788.-- festgesetzt, enthaltend Auslagen und Gebühr von Fr. 4’288.-- der Staatsanwaltschaft sowie eine Gebühr von Fr. 1’500.-- des Bezirksgerichts. Die Auslagen sind ausgewiesen und die Gebühren bewegen sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die Parteien dazu keine Beanstandungen vorgebracht haben. Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 f. GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 5'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). Vorliegend handelt es sich um ein mittleres Dossier. Es waren Sachverhaltsfragen und rechtliche Punkte zu prüfen. Auch wurde eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Mit Rücksicht auf die angeführten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- als angemessen. Hinzu kommen die Kosten für den Übersetzer von Fr. 404.--. 7.4 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt für das Untersuchungsverfahren vor dem Staatsanwalt Fr. 550.-- bis Fr. 5'500.--, vor dem Bezirksrichter in erster Instanz Fr. 500.-- bis Fr. 3'300.-- und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachurteil kann das Gericht eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar).

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7.4.1 Das Bezirksgericht hat die Entschädigungen der einzelnen Beschuldigten gestützt auf die Honorarnoten der Verteidiger in Anbetracht des offiziellen Tarifs äusserst grosszügig bemessen, dabei das ihm zustehende Ermessen jedoch gerade noch nicht überschritten, womit es bei den erstinstanzlich zugesprochenen Beträgen bleibt. 7.4.2 Die wesentlichen Leistungen der Verteidiger im Berufungsverfahren umfassten die Vorbereitung auf und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, verbunden mit dem Studium der Berufung und der schriftlichen Stellungnahme des Staatsanwalts. Dabei wurden im Rechtsmittelverfahren die gleichen Parteistandpunkte wie vor erster Instanz vertreten. Für die Kenntnisnahme der Urteilsbegründung ist für die Beschuldigten bei gegebenem Prozessausgang kein ausserordentlicher Aufwand verbunden. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht mit Verweis auf die massgeblichen Bemessungskriterien ein Anwaltshonorar von je Fr. 3’750.-- (MwSt. inkl.) zuzüglich Auslagen von Fr. 250.-- bei persönlichem Erscheinen bzw. Fr. 200.-- bei Ausbleiben des Beschuldigten als angemessen. W_________ war nicht anwaltlich vertreten; er liess sich von seiner Ehefrau verteidigen, welche sich dafür, wie das Kantonsgericht feststellen konnte, gut vorbereitet hat. Ihm steht eine Umtriebsentschädigung von Fr. 250.-- zu.

Das Kantonsgericht beschliesst Z_________ wird von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert.

und erkennt - in Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht zurückgezogen wurde -

1. W_________, X_________, Y_________ und Z_________ werden von der Anklage der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB freigesprochen. 2. W_________ wird von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG freigesprochen. 3. Die Zivilklage von V_________ wird abgewiesen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 5'788.--, bestehend aus Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 4'288.-- und des Bezirksgerichts von Fr. 1'500.--, gehen zu Lasten des Staates Wallis. 5. Der Staat Wallis bezahlt den Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren folgende Parteientschädigungen: a) W_________ Fr. 12'000.--; b) X_________ Fr. 18'000.--;

- 19 c) Y_________ Fr. 7'200.--; d) Z_________ Fr. 7'200.--. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'404.-- trägt der Staat Wallis. 7. Der Staat Wallis bezahlt den Parteien für das Berufungsverfahren folgende Entschädigungen: a) W_________ Fr. 250.--; b) X_________ Fr. 4'000.--; c) Y_________ Fr. 4'000.--; d) Z_________ Fr. 3'950.--. 8. V_________ wird weder für das erstinstanzliche noch für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen. Sitten, 23. Januar 2014

P1 13 41 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 23.01.2014 P1 13 41 — Swissrulings