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Strafprozessrecht – Rechtsmittel - Verbot der reformatio in peius - KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 21. November 2012, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis c. X. - TCV P1 12 19 Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO): Bedeutung - Der Begriff der reformatio in peius wird in der StPO nicht definiert und weder in der bisherigen Rechtsprechung noch in der Lehre einheitlich umschrieben; es ist daher im Einzelfall unter Berücksichtigung der in Frage stehenden Strafbestimmungen zu entscheiden, ob eine Änderung im Schuldspruch für den Beschuldigten eine Schlechterstellung beinhaltet (E. 2.4.1). - Anwendungsfall (E. 4.3). Interdiction de la reformatio in pejus (art. 391 al. 2 CPP) : signification - La notion de reformatio in pejus n'est pas définie dans le CPP et elle n'est décrite de manière uniforme ni dans la jurisprudence à ce jour ni dans la doctrine ; c'est pourquoi il faut décider dans chaque cas particulier, en examinant les dispositions pénales en question, si une modification du verdict de culpabilité constitue pour l'accusé une aggravation de sa situation (consid. 2.4.1). - Cas d'application (consid. 4.3).
Aus den Erwägungen
2.4 (…) Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO). Die Rechtsmittelinstanz darf jedoch den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen wurde. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt waren (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der „reformatio in peius“). (…) 2.4.1 Das Verbot der reformatio in peius ergibt sich unmittelbar weder aus der BV noch aus der EMRK (Bundesgerichtsurteil 6B_495/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 1.4). Bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 waren die Kantone daher frei, ob und inwieweit sie eine Schlechterstellung der verurteilten Person im Rechtsmittelverfahren zulassen bzw. untersagen
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wollten. Entsprechend divergierten die kantonalen Lösungen, welche das Verbot der reformatio in peius zum Teil überhaupt nicht und teils in unterschiedlicher Ausprägung kannten. Inzwischen statuiert Art. 391 Abs. 2 StPO als Grundsatz das Verbot der reformatio in peius. Der Bundesgesetzgeber hat es indessen versäumt, den Begriff der reformatio in peius näher zu umschreiben. Er hat sich damit begnügt, den Geltungsbereich des Verbots der Schlechterstellung einzuschränken, indem er eine strengere Bestrafung aufgrund von für das Gericht neuen Tatsachen ausdrücklich erlaubt. In Anlehnung an die bisherigen kantonalen Regelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung lässt sich das Verbot der reformatio in peius deshalb wieterhin auf zweierlei Weise verstehen: Nach der einen Auffassung betrifft das Verbot allein das Strafmass, indem es eine strengere Bestrafung untersagt, nach der anderen Meinung ebenfalls den Schuldspruch, so dass eine schärfere rechtliche Qualifikation gleichermassen ausgeschlossen ist. Der Wortlaut von Art. 391 Abs. 2 StPO lässt beide Auslegungsvarianten zu. Die Beschränkung des Schlechterstellungsverbotes in Satz 2 spricht eher für eine enge Auslegung, also für den blossen Schutz vor einer strengeren Strafe; die unterschiedlichen Termini in Satz 1 und 2 - „Entscheide“ bzw. „Bestrafung“ - erlauben auch eine gegenteilige Sichtweise. Laut Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 S. 1311 zu Entwurf Art. 399) garantiert der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius der beschuldigten oder verurteilten Person das Recht, ein Rechtsmittel zu ergreifen, ohne das Risiko einzugehen, dass das Urteil im Straf- oder im Zivilpunkt zu ihrem Nachteil abgeändert wird. Der Sinn der Bestimmung schütze die verurteilte Person nicht nur gegen eine strengere Verurteilung, also gegen eine Verschärfung der im Urteilsdispositiv verhängten Sanktion und die Wahl einer anderen, strengeren Sanktionsart, sondern auch gegen eine Abänderung der ursprünglichen juristischen Qualifikation der Tatsachen in eine strengere Qualifikation. Lieber (in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 12 zu Art. 391 StPO) folgert aus der Botschaft, dass der Gesetzgeber bewusst die umfassende Variante gewählt habe, nach welcher das Verschlechterungsverbot auch vor einer Abänderung der ursprünglichen in eine schärfere rechtliche Qualifikation schütze. Ziegler (Basler Kommentar, N. 3 zu Art. 391 StPO) schliesst aus der „klaren gesetzli-