RVJ / ZWR 2013 299 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Poursuite pour dettes et faillite Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Arrest - KGE (Einzelrichter der Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs) vom 8. März 2013, X. c. Y - TCV LP 12 23 Arrest: örtliche Zuständigkeit (Art. 272 und 46 Abs. 1 SchKG) - Die Wohnsitzumschreibung von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG stimmt wörtlich mit derjenigen von Art. 23 Abs. 1 ZGB überein. Abweichungen ergeben sich einzig dadurch, dass im internationalen Verhältnis keine den Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 ZGB entsprechenden Normen bestehen (E. 3.2). - Der Gläubiger hat dem Betreibungsamt die erforderlichen Angaben zum Wohnsitz des Schuldners zu liefern; behauptet der Schuldner einen davon abweichenden Wohnsitz, ist er hierfür beweispflichtig (E. 3.2 und 3.3). - Die Register des öffentlichen und des kantonalen Rechts fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 9 ZGB, hingegen in jenen von Art. 179 ZPO, der dem Wortlaut von Art. 9 ZGB entspricht (E. 3.4). Séquestre : compétence ratione loci (art. 272 et 46 al. 1 LP) - La définition de domicile de l’art. 20 al. 1 let. a LDIP correspond littéralement à celle de l’art. 23 al. 1 CC. En matière internationale, des divergences peuvent néanmoins survenir, car il n’y a pas de dispositions similaires aux art. 24 al. 1 et 25 CC (consid. 3.2). - Le créancier doit communiquer à l’office des poursuites les informations nécessaires sur le domicile du débiteur. Si le débiteur prétend avoir un domicile différent, il lui appartient de le prouver (consid. 3.2 et 3.3). - Les registres de droit public et du droit cantonal ne tombent pas dans le champ d'application de l'art. 9 CC, mais bien dans celui de l’art. 179 CPC, qui correspond au texte de l’art. 9 CC (consid. 3.4).
Aus den Erwägungen
3.2 Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG ist für die Bewilligung des Arrests das Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Vermögensgegenstände befinden (Belegenheitsort), zuständig. Die Betreibungsorte sind in den Art. 46-54 SchKG geregelt. Als ordentlicher Betreibungsort gilt gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG derjenige am Wohnsitz des Schuldners. Das SchKG definiert den Wohnsitz nicht selbst, sondern stellt auf den zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 ZGB; in internationalen Verhältnissen Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG, vgl. dazu: BGE
300 RVJ / ZWR 2013 120 III 7 E. 2a) ab (Schmid, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2010, N. 39 zu Art. 46 SchKG m.w.H.). Nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Die Wohnsitzumschreibung von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG entspricht wörtlich derjenigen von Art. 23 Abs. 1 ZGB. Abweichungen ergeben sich nur dadurch, dass im internationalen Verhältnis keine den Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 ZGB entsprechenden Normen bestehen (BGE 119 II 167 E. 2). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es indessen nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist, zumal der Wohnsitz einer Person für zahlreiche Drittpersonen und Behörden von Bedeutung ist und sich deshalb nach Kriterien bestimmen lassen muss, die für Dritte erkennbar sind (Schmid, a.a.O., N. 43 zu Art. 46 SchKG; ZWR 2012 S. 312 E. 4/c/aa). Eine Person hat ihren Lebensmittelpunkt dort, wo sich ihre Lebensinteressen nach den konkreten Umständen objektiv betrachtet konzentrieren (vgl. BGE 137 III 593 E. 5.1; BGE 136 II 405 E. 4.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass zur Feststellung des Wohnsitzes einer Person die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen ist; mithin sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an demjenigen Ort bzw. in demjenigen Staat befindet, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort bzw. Staat (Bundesgerichtsurteil H 267/03 vom 21. Januar 2004 E. 3.1; BGE 125 III 102 mit Hinweisen; ZWR 2012 S. 312 E. 4/c/aa). Dabei ist es jedoch nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, den Wohnsitz des Schuldners ausfindig zu machen. Vielmehr hat der Gläubiger die nötigen Angaben bezüglich des Wohnsitzes des Schuldners oder zu sonstigen zuständigkeitsbegründenden Umständen zu liefern (Schmid, a.a.O., N. 59 zu Art. 46 SchKG). Behauptet der Schuldner einen von den Angaben des Gläubigers abweichenden Wohnsitz, ist er hierfür beweispflichtig (Bundesgerichtsurteil 5A_403/2010 vom 8. September 2010 E. 2.2; Schmid, a.a.O., N. 59 zu Art. 46 SchKG; ZWR 2012 S. 312 E. 4/c/aa).