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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 21.03.2019 FI 19 16

21. März 2019·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,957 Wörter·~10 min·9

Zusammenfassung

Die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis bestehend aus Stefan GEHRIG, Präsident, David DETRAZ Vizepräsident, Marc-André BAL- LESTRAZ, Daniel BELLWALD, Antoine BONVIN, Waldemar KNUBEL, Mitglieder, verbeiständet von ihren Schreibern ad-hoc, Kenan VOLKEN und Catherine AY- MON hat in Sachen x gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde vom 10. Januar 2018 betref- fend die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 11. Dezember 2017 an ihrer Sitzung vom 21. März 2019 nachstehendes Urteil gefällt: ________________________________

Volltext

Die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis

bestehend aus

Stefan GEHRIG, Präsident, David DETRAZ Vizepräsident, Marc-André BAL- LESTRAZ, Daniel BELLWALD, Antoine BONVIN, Waldemar KNUBEL, Mitglieder, verbeiständet von ihren Schreibern ad-hoc, Kenan VOLKEN und Catherine AY- MON

hat in Sachen

x

gegen

den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde vom 10. Januar 2018 betreffend die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 11. Dezember 2017

an ihrer Sitzung vom 21. März 2019 nachstehendes Urteil gefällt: ________________________________

Steuerrekurskommission des Kantons Wallis - Urteil vom 21.03.2019 Seite 2

I. SACHVERHALT

1. Mit Vertrag vom 27. April 2017 wurde zwischen den Parteien W sowie V ein Dienstbarkeits-, Erbvorausbezugs- und Abtretungsvertrag abgeschlossen, der am 3. Mai 2017 ins Grundbuch Z eingetragen wurde.

2. In diesem Vertrag trat W die Parzelle Nr. T, Gemeinde Y, mit allen Rechten und Pflichten mit einem in diesem Vertrag begründeten Näherbaurecht als Erbvorausbezug an V ab. Im gleichen Vertrag trat V im Hinblick auf den geplanten Eheabschluss X (nachfolgend Steuerpflichtiger) die Hälfte der Parzelle Nr. T in Y unentgeltlich ab. Gemäss verurkundendem Notar handle es sich bei dieser Abtretung nicht um eine Schenkung.

Gemäss Abtretungsvertrag beabsichtigten V und der Steuerpflichtige auf der genannten Parzelle gemeinsam ein Wohnhaus als zukünftige eheliche Wohnung zu erbauen. Weiter ist geregelt, dass sich V und der Steuerpflichtige an den Erstellungskosten des Wohnhauses, die über die Hypothekarschuld hinausgehen, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gemeinsam beteiligen. Der Vertrag beinhaltet auch, dass die in diesem Wohnhaus getätigten Investitionen bei einer Auflösung der Partnerschaft oder bei einer späteren Scheidung jedem Partner aufgrund der Höhe der eingebrachten Vermögenswerte anzurechnen bzw. zu vergüten und als eingebrachtes Gut zu betrachten seien.

3. Der Steuerpflichtige musste daraufhin eine Steuererklärung für die Schenkungssteuer ausfüllen und der Steuerverwaltung, Sektion Erbschafts- und Schenkungssteuer (nachfolgend Steuerverwaltung) einreichen. Der Steuerpflichtige retournierte diese Steuererklärung und erwähnte darin, dass es sich um keine Schenkung, sondern um eine Abtretung handle. In seinem Begleitschreiben vom 28. November 2017 erwähnte der Steuerpflichtige zudem, dass er die Hälfte der Parzelle abgetreten erhalten habe und sie nun gemeinsam ein eheliches Wohnhaus bauen werden. Weiter führte er noch aus, dass am 16. Dezember 2017 die Eheschliessung erfolgen werde. Zudem zitierte der Steuerpflichtige Artikel 4 des Dienstbarkeits-, Erbvorausbezugs- und Abtre-

Steuerrekurskommission des Kantons Wallis - Urteil vom 21.03.2019 Seite 3

tungsvertrages in welchem der Notar explizit aufgeführt habe, dass es sich bei der Abtretung nicht um eine Schenkung gehandelt habe.

4. Am 11. Dezember 2017 erhielt der Steuerpflichtige die Verfügung der Steuerverwaltung zur Bezahlung einer Schenkungssteuer von CHF 2‘854.-.

5. Gemäss Familienausweis fand die Eheschliessung zwischen dem Steuerpflichtigen und V am 16. Dezember 2017 statt.

6. Auf die Verfügung vom 11. Dezember 2017 sprach der Steuerpflichtige am 3. Januar 2018 ein. Als Begründung legte er eine Kopie seines Schreibens vom 28. November 2017 bei und betonte nochmals, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Abtretung und nicht um eine Schenkung handle. Weiter betonte er auch, dass er seit dem 16. Dezember 2017 mit V verheiratet sei und legte den Familienausweis bei.

7. Die kantonale Steuerverwaltung antwortete am 10. Januar 2018 dahingehend, dass es sich bei der unentgeltlichen Abtretung von V an den Steuerpflichtigen um eine Schenkung handle, da zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung die Eheschliessung noch nicht vollzogen war und die Voraussetzungen der Schenkung erfüllt seien. Die kantonale Steuerverwaltung wies entsprechend die Einsprache ab.

8. Seine Beschwerde vom 6. Februar 2018 an die kantonale Steuerrekurskommission begründete der Steuerpflichtige, indem er wiederum Art. 4 des Dienstbarkeits-, Erbvorausbezugs- und Abtretungsvertrages vom 27. April 2017 zitierte. Weiter erwähnte der Steuerpflichtige seine Eheschliessung vom 16. Dezember 2017, wonach es sich nicht um eine Schenkung handle, er sich als Gegenleistung am gemeinsamen Wohnhaus mit seinen finanziellen Mitteln beteilige und er Solidarschuldner sei. Zudem führte der Steuerpflichtige aus, dass der abgeschlossene Vertrag im Hinblick auf die bevorstehende Eheschliessung getätigt wurde und auch erst im Hinblick auf die Eheschliessung Wirkung haben solle. Der Steuerpflichtige verneinte in seinem Rekurs die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale einer Schenkung und wies auf das Schreiben der kantonalen Steuerverwaltung vom 23. Januar 2018 hin, worin diese für die gesamte Steuerperiode 2017 die Ehegatten X und V gemeinsam veranlage. Er beantragte daher, die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2017 sei unter Kostenfolge aufzuheben.

Steuerrekurskommission des Kantons Wallis - Urteil vom 21.03.2019 Seite 4

9. Die kantonale Steuerrekurskommission räumte mit Schreiben vom 14. Februar 2018 dem Steuerpflichtigen eine Frist von 30 Tagen ein, um den Kostenvorschuss von CHF 500.— zu bezahlen. Am 8. März 2018 bezahlte der Steuerpflichtige den Kostenvorschuss.

10. Am 21. März 2018 schickte die kantonale Steuerrekurskommission die Beschwerde des Steuerpflichtigen an die kantonale Steuerverwaltung mit dem Vermerk, die Steuerakten und eine allfällige Stellungnahme bis zum 30. April 2018 einzureichen. Fristgerecht reichte die kantonale Steuerverwaltung am 18. April 2018 ihre Stellungnahme ein. Sie hielt darin an ihrem Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 fest und ergänzte wie folgt: Mit Grundbucheintrag vom 3. Mai 2017 seien X und V Eigentümer der Parzelle Nr. T in Y geworden. Zu diesem Zeitpunkt seien die beiden noch nicht verheiratet gewesen. Weiter führte die kantonale Steuerverwaltung aus, dass der Begriff „Abtretung“ nichts darüber aussage, ob die Übergabe des „Eigentums“ entgeltlich oder unentgeltlich erfolge. Zudem erwähnte die kantonale Steuerverwaltung, dass die Mitfinanzierung des Wohnhauses aus verschiedenen Gründen nicht die Gegenleistung für die Abtretung darstelle.

Der Umstand, dass der abgetretene Bodenanteil bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung als eingebrachtes Gut von V gelte, unterstreiche die Unentgeltlichkeit, machte die kantonale Steuerverwaltung geltend. Auch aus dem Umstand, dass die Ehegatten bei der Heirat für die ganze Steuerperiode gemeinsam veranlagt worden seien, könne der Steuerpflichtige nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Zum Schluss überprüfte die kantonale Steuerverwaltung noch die Tatbestandsmerkmale der Schenkung im zivilrechtlichen Sinn gemäss Art. 239 OR und stellte sich auf den Standpunkt, dass sich der steuerrechtliche Begriff der Schenkung grundsätzlich an diesen zivilrechtlichen Begriff anlehne. Die kantonale Steuerverwaltung bejahte die Erfüllung der Voraussetzungen der Zuwendung, Bereicherung und der Unentgeltlichkeit. Auch den umstrittenen Schenkungswillen beurteilte die kantonale Steuerverwaltung als gegeben, da gemäss ihr V wusste, dass nach der Übertragung die Hälfte der Parzelle Nr. T X gehören würde und V dies auch wollte, ohne dass der Steuerpflichtige etwas dafür zahlen musste. Demnach seien sämtliche Elemente für das Vorliegen einer steuerlichen Schenkung gegeben. Weiter machte die kantonale Steuerverwaltung geltend, dass die Beweggründe, aus denen die Schenkung

Steuerrekurskommission des Kantons Wallis - Urteil vom 21.03.2019 Seite 5

erfolgte, keinen Einfluss auf die Steuerpflicht ausübten. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 112 StG verneinte die Steuerverwaltung und beantragte die vollständige Abweisung der Beschwerde.

11. Am 25. April 2018 erhielt der Steuerpflichtige die Stellungnahme der kantonalen Steuerverwaltung zur Kenntnis und ihm wurde eine Frist zur Replik bis zum 18. Mai 2018 gewährt, welche er am 12. Mai 2018 nutzte. In seiner Replik wiederholte der Steuerpflichtige seine bisherigen Argumente und beantragte, dass sein Rechtsbegehren zur Aufhebung der Schenkungssteuern – unter Kostenfolge zu Lasten der kantonalen Steuerverwaltung – gutzuheissen sei.

12. Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 übermittelte die kantonale Steuerrekurskommission der kantonalen Steuerverwaltung eine Abschrift der Replik des Steuerpflichtigen und gewährte ihr eine Frist bis zum 6. Juni 2018 zur Einreichung einer Duplik.

13. Die kantonale Steuerverwaltung führte in ihrer Duplik vom 5. Juni 2018 aus, dass die Annahme der Schenkung durch den Steuerpflichtigen konkludent erfolgt sei und eine Schenkung nicht bedingungslos zu erfolgen habe. Im Übrigen verwies die kantonale Steuerverwaltung auf ihre Stellungnahme vom 18. April 2018, hielt an ihrem Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 fest und beantragte weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

14. Am 4. Juli 2018 schickte die kantonale Steuerrekurskommission dem Steuerpflichtigen die Duplik vom 5. Juni 2018 und erklärte den Schriftenwechsel als abgeschlossen.

15. Weitere tatbeständliche Feststellungen ergeben sich – soweit rechtserheblich – nachstehend unter Ziffer II:

Steuerrekurskommission des Kantons Wallis - Urteil vom 21.03.2019 Seite 6

II. ERWÄGUNGEN

1. Der Steuerpflichtige ist zur Beschwerdeführung legitimiert. Er hat die Beschwerde überdies form- und fristgerecht gemäss Art. 150 ff. des kantonalen Steuergesetzes vom 10. März 1976 (StG) bei der zuständigen Instanz eingereicht, so dass auf diese einzutreten ist.

2. Gemäss Art. 111 StG-VS erhebt der Kanton eine Steuer auf alle Zugänge aus Schenkungen wobei die Steuer nicht erhoben wird u.a. auf Zugänge von Ehegatten in ungetrennter Ehe. Das Zivilrecht ist grundsätzlich auch für die Steuern massgebend. Auf Bundesebene wird keine Schenkungssteuer erhoben. Als Schenkung gilt jede Vermögenszuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 OR).

3. Im vorliegend zu beurteilenden Fall erhielt der Steuerpflichtige von V, seiner späteren Ehefrau, die Hälfte der Parzelle Nr. T als Abtretung und wurde entsprechend als hälftiger Miteigentümer am 3. Mai 2017 im Grundbuch eingetragen. Wie bereits ausgeführt, war der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Grundbucheintrags noch nicht verheiratet. Als Stichtag für den Steueranfall und die Bewertung gilt der Zeitpunkt des Vermögenszugangs, d.h. vorliegend der Grundbucheintrag am 3. Mai 2017. Der Begriff „Abtretung“ existiert in der Schweizerischen Gesetzgebung nur im Zusammenhang mit Art. 164 Abs. 1 OR bzgl. der Übertragung einer Forderung auf einen Dritten. Er wird von Walliser Notaren sehr oft aber auch verwendet, um Vermögensübergänge zwischen verheirateten Personen zu bezeichnen. Vorliegend betitelte der beauftragte Notar den Vertrag mit „Dienstbarkeits-, Erbvorausbezugs- und Abtretungsvertrag“ und in Art. 4 den Vermögensübergang von V auf den Steuerpflichtigen als „Abtretung“. Eine Gegenleistung für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils wurde erwiesenermassen nicht vereinbart und es wurde vom Notar für die Eigentumsübertragung der Begriff „unentgeltlich“ verwendet, d.h. ohne Gegenleistung.

Steuerrekurskommission des Kantons Wallis - Urteil vom 21.03.2019 Seite 7

4. Während die übrigen Voraussetzungen für eine Schenkung (Zuwendungscharakter, Bereicherung und Unentgeltlichkeit) vorliegend klar erfüllt sind, könnte man – wie dies der Steuerpflichtige tut – vorbringen, dass der Schenkungswille – der sog. animus donandi – vorliegend nicht gegeben sei, da die Parteien einander nichts schenken wollten, sondern sich der Steuerpflichtige als Gegenleistung zur Mitfinanzierung des Wohnhauses verpflichtet habe. Diese Ansicht des Steuerpflichtigen geht, wie die kantonale Steuerverwaltung korrekt vorbringt, fehl, da er nach dem Willen von V für die Übertragung des hälftigen Grundstücks keine Gegenleistung erbringen musste. Der Zuwendungswille lag demnach vor. Warum die Parteien den Vertrag in dieser Form abgeschlossen hatten und warum welche Formulierung gewählt wurde, ist für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nicht massgeblich. Dass die Schenkungssteuer ganz hätte vermieden werden können, wenn die Übertragung erst nach der Eheschliessung erfolgt wäre, ist ebenfalls hinzunehmen, da der Eigentumsübergang in casu erwiesenermassen vor der Eheschliessung erfolgt ist, so dass Art. 112 Abs. 1 Bst. a StG nicht zur Anwendung gelangt.

Kosten

1 . Art. 144 Abs. 5 DBG legt fest, dass die Höhe der Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission durch das kantonale Recht bestimmt wird. Nach Art. 153 StG umfassen die Verfahrenskosten in der Regel die Entscheidgebühr, die Auslagen der Kanzlei sowie die anderen für die Instruktion erforderlichen Auslagen. Die Entscheidgebühr beträgt CHF 50.- bis CHF 2'000.-. Bei der Festlegung der Entscheidgebühr sind insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen. In Erwägung dieser Kriterien erachtet das Gericht eine Entscheidgebühr von CHF 600.- als angemessen.

Steuerrekurskommission des Kantons Wallis - Urteil vom 21.03.2019 Seite 8

Die Kosten des Verfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt; wird die Beschwerde teilweise geschützt, so sind sie verhältnismässig aufzuteilen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, werden ihm die Kosten vollumfänglich auferlegt (Art. 153 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 2 DBG).

Aus diesen Gründen entscheidet die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis : _____________________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid in der Höhe von CHF 632.85 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Aufgrund des vollständigen Unterliegens des Beschwerdeführers wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

So entschieden zu Sitten, am 21. März 2019

DER PRÄSIDENT: DER SCHREIBER AD-HOC:

STEFAN GEHRIG KENAN VOLKEN

Steuerrekurskommission des Kantons Wallis - Urteil vom 21.03.2019 Seite 9

Kostenzusammenstellung

Entscheidgebühr CHF 600.00 Abschriften CHF 27.00 Porto CHF 5.85

TOTAL CHF 632.85

Zugestellt per eingeschriebenem Brief am _________________________________________________________

an : - den Beschwerdeführer

- die kantonale Steuerverwaltung, Veranlagungsbehörde, Avenue de la Gare 35, 1951 Sitten

- die Gemeinde Y

Der Schreiber ad-hoc:

Kenan Volken

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Im Übrigen wird auf das im Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) enthaltene Rechtsmittelsystem verwiesen, welches auch den Inhalt der Rechtsschrift und die notwendigen Beilagen reglementiert (Art. 42 BGG).

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