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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 07.07.2020 C3 20 62

7. Juli 2020·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,681 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

- 5 - Der Verlustschein nach Art. 149 SchKG ist keine Schuldanerkennung im eigentlichen Sinne, weil er ohne Mitwirkung des Schuldners ausgestellt wird (Schmid, a.a.O., N. 24 zu Art. 149 SchKG). Er dient einzig als Titel zur Erlangung der provisorischen Rechtsöff- nung (Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 20. A., 2020, N. 15 zu Art. 149 SchKG) und zwar selbst dann, wenn er vormals in einem Verfahren mit definitiver Rechtsöffnung ausgestellt worden ist (Schmid, a.a.O., N. 26 zu Art. 149 SchKG). Es lässt sich daraus ableiten, dass der Schuldner gewisse Rechtsbehelfe in einem früheren Betreibungsver- fahren nicht oder erfolglos angestrebt hat, ansonsten er nicht ausgestellt worden wäre (Schmid, a.a.O., N. 25 zu Art. 149 SchKG). Der Pfändungsverlustschein bewirkt sodann keine Novation der ursprünglichen Forderung, weshalb der Schuldner sämtliche Einre- den und Einwendungen aus dem Grundverhältnis glaubhaft machen kann (BGE 144 III 360 E. 3.5.1; Bundesgerichtsurteil 5A_294/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1; Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., N. 158 zu Art. 82 SchKG). Solche Einreden und Einwendungen müssen indessen bereits beim Rechtsöffnungsrichter vor erster Instanz vorgebracht werden, denn neue tatsächliche Behauptungen sind im Beschwerdeverfahren vor Kan- tonsgericht nicht zulässig (Art. 326 ZPO). 3.3 Die ständige Rechtsprechung und Lehre schliesst für öffentlich-rechtliche Forderun-

Volltext

C3 20 62

ENTSCHEID VOM 7. JULI 2020

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin

in Sachen

Staat Wallis, Dienststelle für Sozialwesen, Inkassostelle und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, 1951 Sion, Beschwerdeführer

gegen

X _________, Beschwerdegegner

(Provisorische Rechtsöffnung)

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 23. März 2020 (BK 20 xx)

- 2 - Verfahren

A. Der Staat Wallis, Dienststelle für Sozialwesen, Inkassostelle und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, beantragte mit Gesuch vom 7. Februar 2020 beim Bezirksgericht A _________, ihm sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes A _________ gegen X _________ für die Forderung von Fr. 64'079.77 gestützt auf vier Verlustscheine die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen und es seien ihm die Betreibungskosten zu ersetzen. B. Das Rechtsöffnungsgericht fällte am 23. März 2020 nachfolgenden Entscheid, welchen es am 20. April 2020 schriftlich und begründet an die Parteien versandte: 1. Das Begehren um Gewährung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes A _________ wird abgewiesen. 2. Die Zahlungsbefehlskosten verbleiben bei der Gläubigerpartei. 3. Die Spruchgebühr von Fr. 200.-- trägt die Gläubigerpartei und wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von Fr. 225.-- wird der Gläubigerpartei zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. C. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid reichte der Kanton Wallis (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. April 2020 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein und beantragte, den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners für den Betrag von Fr. 64'079.77 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. D. Die Vorinstanz hinterlegte am 20. Mai 2020 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. X _________ (hiernach Beschwerdegegner) liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. 1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht der Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m.

- 3 - Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO; Art. 20 Abs. 1 ORG). 1.2 Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wurde am 20. April 2020 an die Parteien versandt und vom Beschwerdeführer frühestens am 21. April 2020 in Empfang genommen. Mit Einreichung der Beschwerde am 1. Mai 2020 (Postaufgabedatum) erfolgte diese fristgerecht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer beschränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., 2017, N. 1406). 1.5 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläuterung der Rechtsbegehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2). 2. Das Rechtsöffnungsgericht verweigerte dem Kanton Wallis am 23. März 2020 für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 64’079.77 die provisorische Rechtsöffnung. Es begründete unter Bezugnahme auf die aargauische Rechtsprechung, die hinterlegten Verlustscheine bildeten zwar provisorische Rechtsöffnungstitel (Art. 149 Abs. 2 SchKG), aber die darin aufgeführten Forderungen basierten auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, weshalb für diese keine Aberkennungsklage mehr erhoben werden könne und mithin die provisorische Rechtsöffnung ausgeschlossen sei. Die definitive Rechtsöffnung könne auch nicht gewährt werden, weil das den Verlustscheinen zugrundeliegende Scheidungsurteil vom 10. November 1997 nicht hinterlegt worden sei. Abgesehen

- 4 davon seien die Rechtsöffnungsbegehren nicht genügend substantiiert. Es hätte eine nachvollziehbare Übersicht über die geschuldeten Unterhaltsbeiträge sowie allfällige Zahlungen angegeben werden müssen. Der Beschwerdeführer rügt, das Rechtsöffnungsgericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es davon ausgegangen sei, die offene Forderung lasse sich nicht beziffern. Aus dem Rechtsöffnungsgesuch ergebe sich eindeutig, dass die offene Forderung Fr. 64'079.77 betrage und dem Forderungsbetrag der Verlustscheine entspreche. Die dem Kanton Wallis von diesem Betrag zustehende Forderung von Fr. 25'483.92 sei mit den SAP-Auszügen eindeutig belegt. Zahlungen seien keine erfolgt und vom Beschwerdegegner auch nicht behauptet oder belegt worden. Eine Aufsplitterung der Unterhaltsbeiträge nach Jahr und Monaten sei nicht mehr evaluierbar. In rechtlicher Hinsicht kritisiert der Beschwerdeführer, die provisorische Rechtsöffnung sei bei Verlustscheinen trotzdem zu erteilen, auch wenn diese auf einen Unterhaltstitel zurückzuführen seien. 3. 3.1 Die Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, welcher keinen Nachweis eines Schuldverhältnisses oder einer Forderung verlangt; vorausgesetzt ist einzig die Existenz einer Vollstreckungsurkunde (BGE 142 III 720 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 5A_899/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1, 5A_40/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.2). Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG erteilt der Richter die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. 3.2 Der Pfändungsverlustschein, welcher bestätigt, dass eine Forderung infolge Pfändung nicht gedeckt werden konnte, bildet eine entsprechende betreibungsrechtliche Urkunde, die nach Art. 149 Abs. 2 SchKG zur provisorischen Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG berechtigt (BGE 144 III 360 E. 3.2.2 und 3.5.1; Schmid, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., 2017, N. 3 f., 23 f. zu Art. 149 SchKG). Grundsätzlich genügt die Vorlage des Verlustscheins durch die Gläubigerpartei, damit die Rechtsöffnung erteilt werden kann. Indes ist der Gläubiger nicht verpflichtet, sich auf den Verlustschein zu stützen; er kann auch aufgrund des ursprünglichen Titels die (provisorische oder definitive) Rechtsöffnung verlangen (vgl. BGE 144 III 360 E. 3.2.2; Schmid, a.a.O., N. 29 zu Art. 149 SchKG).

- 5 - Der Verlustschein nach Art. 149 SchKG ist keine Schuldanerkennung im eigentlichen Sinne, weil er ohne Mitwirkung des Schuldners ausgestellt wird (Schmid, a.a.O., N. 24 zu Art. 149 SchKG). Er dient einzig als Titel zur Erlangung der provisorischen Rechtsöffnung (Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 20. A., 2020, N. 15 zu Art. 149 SchKG) und zwar selbst dann, wenn er vormals in einem Verfahren mit definitiver Rechtsöffnung ausgestellt worden ist (Schmid, a.a.O., N. 26 zu Art. 149 SchKG). Es lässt sich daraus ableiten, dass der Schuldner gewisse Rechtsbehelfe in einem früheren Betreibungsverfahren nicht oder erfolglos angestrebt hat, ansonsten er nicht ausgestellt worden wäre (Schmid, a.a.O., N. 25 zu Art. 149 SchKG). Der Pfändungsverlustschein bewirkt sodann keine Novation der ursprünglichen Forderung, weshalb der Schuldner sämtliche Einreden und Einwendungen aus dem Grundverhältnis glaubhaft machen kann (BGE 144 III 360 E. 3.5.1; Bundesgerichtsurteil 5A_294/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1; Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., N. 158 zu Art. 82 SchKG). Solche Einreden und Einwendungen müssen indessen bereits beim Rechtsöffnungsrichter vor erster Instanz vorgebracht werden, denn neue tatsächliche Behauptungen sind im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht nicht zulässig (Art. 326 ZPO). 3.3 Die ständige Rechtsprechung und Lehre schliesst für öffentlich-rechtliche Forderungen die provisorische Rechtsöffnung aus, weil der Schuldner danach die Möglichkeit haben muss, eine zivilrechtliche Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG zu erheben (Bundesgerichtsurteil 5A_473/2016 vom 15. November 2016 E. 3.1; Vock/Aepli- Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., 2017, N. 2 zu Art. 82 SchKG; Staehelin, a.a.O., N. 46 zu Art. 82 SchKG; ZWR 1992, 280). Diese Überlegungen veranlassten diverse kantonale Gerichte in der Vergangenheit dazu, die provisorische Rechtsöffnung gestützt auf einen Verlustschein zu verweigern, wenn dieser auf einer öffentlich-rechtlichen Forderung beruhte (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürichs RT150204 vom 18. Januar 2016 E. 3a, RT170196 vom 12. März 2018 E. 3.1.2 und 3.3.1; Entscheid des Obergerichts des Kantons Berns vom 27. November 2014, CAN 2015 Nr. 62 E. 4; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Wallis C3 17 167 vom 11. Januar 2018; Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N. 22 zu Art. 82 SchKG). Das Aargauer Obergericht ging in einem Entscheid vom 25. Februar 2014 einen Schritt weiter und erklärte die provisorische Rechtsöffnung aufgrund von Pfändungsverlustscheinen per se für unzulässig, falls die ausgewiesene Forderung auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhe, weil die Rechtskraft die Neubeurteilung und somit die Aber-

- 6 kennungsklage ausschliesse (AGVE 2014 Nr. 65 S. 337 E. 4.1 f.). Von diesen Überlegungen liess sich auch die Vorinstanz leiten. Sie hielt fest, die provisorische Rechtsöffnung unterscheide sich von der definitiven durch die Möglichkeit der Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Wenn nun die in einem Verlustschein aufgeführte Forderung auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel basiere, könne keine Aberkennungsklage mehr erhoben werden und mithin sei die provisorische Rechtsöffnung ausgeschlossen. 3.4 Der Gesetzeswortlaut von Art. 149 Abs. 2 SchKG unterscheidet nicht zwischen den ursprünglichen Rechtsöffnungsverfahren (provisorisch oder definitiv ), welche zum Verlustschein führten. Es lässt sich daraus nicht erschliessen, ob der Verlustschein bei vormaliger definitiver Rechtsöffnung den Gläubiger für den ungedeckt gebliebenen Betrag nicht zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen soll. Es heisst nur: «Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82…». 3.5 Die Lehre spricht sich dafür aus, die provisorische Rechtsöffnung aufgrund eines Verlustscheins auch bei vorbestehendem definitivem Rechtsöffnungstitel zu erteilen. Laut Bachhofer (Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, BJM 2020, S. 11 f.) bleibt die provisorische Rechtsöffnung nur für öffentlich-rechtliche Forderungen auch bei Vorliegen eines Verlustscheins gesperrt, hingegen kann der Gläubiger bei einer privatrechtlichen Forderung, für welche bereits ein Urteil ergangen ist, entweder gestützt auf das Urteil definitive Rechtsöffnung oder gestützt auf den Verlustschein provisorische Rechtsöffnung verlangen. Hier störe es nicht, dass (aufgrund der res iudicata) keine Aberkennungsklage über die in Betreibung gesetzte Grundforderung mehr möglich sei. Entscheidend erscheine einzig, dass das Zivilgericht sachlich für die Aberkennungsklage zuständig wäre. Stücheli (Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich, 2000, S. 394) teilt diese Auffassung und argumentiert, schliesslich sei – im Gegensatz zu einer öffentlich-rechtlichen Forderung – die Möglichkeit zur Aberkennungsklage trotzdem gegeben; komme der Richter zum Schluss, das dem Verlustschein zugrundeliegende Urteil sei vollstreckbar und materiell rechtkräftig, trete er nicht auf die Aberkennungsklage ein und die provisorische Rechtsöffnung werde so ebenfalls zur definitiven. In die gleiche Richtung gehen Staehelin (a.a.O., N. 163 zu Art. 82 SchKG) und Schmid (a.a.O., N. 29 zu Art. 149 SchKG), welche die provisorische Rechtsöffnung gestützt auf einen Verlustschein auch bei einem vorbestehenden Urteil als zulässig erachten. 3.6 Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, noch nicht explizit mit dieser Rechtsfrage auseinandergesetzt, aber zumindest implizit die Auffassung der vorerwähnten Lehrmeinungen gestützt, indem es in BGE 144 III 360 E. 3.2.2 ausführte: «Ist für eine in einem Urteil festgestellte Forderung ein Verlustschein ausgestellt worden, so kann sich

- 7 der Gläubiger neben dem Verlustschein auf den ursprünglichen Schuldtitel stützen und die definitive Rechtsöffnung verlangen». Im Umkehrschluss kann der Gläubiger neben dem definitiven Rechtsöffnungstitel ebenfalls gestützt auf den Verlustschein die provisorische Rechtsöffnung beantragen. 3.7 Die gesetzlichen Wirkungen des Verlustscheins stärken die Position des Gläubigers, welcher in einer Betreibung für seine Forderung nicht vollumfänglich befriedigt worden ist und erleichtern ihm das Fortkommen in einer neuen Betreibung gegen den Schuldner (vgl. Art. 149 Abs. 2-4 SchKG und Art. 149a Abs. 1 erster Satz SchKG). Es widerspräche Sinn sowie Zweck dieser Bestimmungen und ist im Gesetz auch nicht vorgesehen, bei den Wirkungen des Verlustscheins danach zu unterscheiden, ob die ausgewiesene Forderung auf einem provisorischen oder definitiven Rechtsöffnungstitel beruht. Der Gläubiger erleidet das gleiche Schicksal, unabhängig davon, ob die ungedeckt gebliebene Forderung auf einen provisorischen oder einen definitiven Rechtsöffnungstitel zurückzuführen ist. In beiden Fällen hat er gleichermassen ein Interesse an den Gläubigervorteilen eines Verlustscheins. 3.8 Im Prinzip erfüllt der Gläubiger, welchem gestützt auf einen Verlustschein die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, zumindest theoretisch die Voraussetzungen, um eine Anerkennungsklage zu erheben (Art. 83 Abs. 2 SchKG; vgl. zu den Voraussetzungen, Vock/Aepli, a.a.O., N. 13 zu Art. 83 SchKG). Ob das Zivilgericht darauf eintritt oder nicht, weil der gleiche Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien bereits rechtskräftig beurteilt worden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), erscheint dabei nicht massgeblich. Sodann ist es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich trotz einem vorbestehenden Urteil Rechtsfragen stellen, die noch nicht geklärt worden sind und für welche ein schutzwürdiges Interesse an einer Aberkennungsklage besteht. Im Ergebnis würde es zu weit gehen, wenn das Rechtsöffnungsgericht bei Vorlegung eines Verlustscheins die Chancen für eine spätere Aberkennungsklage beurteilen und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung davon abhängig machen müsste. Dies würden dem Zweck der Rechtsöffnung, in einem summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO) möglichst rasch über die Beseitigung des Rechtsvorschlags und die dadurch festgelegten Parteirollen für einen späteren ordentlichen Prozess zu entscheiden, zuwiderlaufen (vgl. zum Zweck, Bundesgerichtsurteil 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.5). Daher muss es in einer solchen Konstellation genügen, dass der Schuldner zumindest die theoretische Möglichkeit hat, eine Aberkennungsklage zu erheben. Folglich ist dem Gläubiger gestützt auf den Verlustschein die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren. http://links.weblaw.ch/de/5A_15/2018

- 8 - 3.9 Trotz der Argumente der Vorinstanz, erscheinen hier die gesetzlichen Wirkungen des Verlustscheins ausschlaggebend, welche nicht danach unterscheiden, ob die Forderung von einem provisorischen oder definitiven Rechtsöffnungstitel ausgeht. Alle Verlustscheine sind gleich zu behandeln und erlauben es dem Gläubiger zu entscheiden, ob er gestützt darauf eine provisorische oder aufgrund des ursprünglichen Rechtsöffnungstitel die definitive (oder provisorische) Rechtsöffnung verlangen will. 4. 4.1 Schliesslich bringt die Vorinstanz vor, das Rechtsöffnungsbegehren sei nicht genügend substantiiert. Es hätte eine nachvollziehbare Übersicht über die geschuldeten Unterhaltsbeiträge sowie allfällige Zahlungen dargelegt werden müssen. 4.2 Wie bereits erwähnt, genügt es grundsätzlich, die provisorische Rechtsöffnung gestützt auf den Verlustschein geltend zu machen, ohne die Urkunde des Grundverhältnisses zu hinterlegen (vgl. BGE 144 III 360 E. 3.2.2; Schmid, a.a.O., N. 29 zu Art. 149 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 392). Das Vorlegen der Urkunde betreffend die zugrundeliegende Forderung ist hingegen notwendig, falls der Schuldner Einwendungen aus das Grundverhältnis geltend macht. Andernfalls dürfte es dem Rechtsöffnungsgericht schwerfallen, die Einwendung zu überprüfen (Stücheli, a.a.O., S. 392). Ohne Einwendungen des Schuldners prüft das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen, ob der Rechtsöffnungstitel mit dem Betreibungsverfahren übereinstimmt, d.h. ob Schuldner, Gläubiger sowie die Forderung identisch sind (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2, 139 III 444 E. 4.1.1; Bundesgerichtsurteile 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.1; Vock/Aepli- Wirz, a.a.O., N. 9 zu Art. 82 SchKG; Staehelin, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 80 SchKG). In diesem Zusammenhang beurteilt es, ob der im Verlustschein ausgewiesene Gläubiger bzw. sein Rechtsnachfolger gegen den darin bezeichneten Schuldner für die entsprechende Forderung berechtigt ist und ob das Rechtsöffnungsgesuch mit dem Verlustschein übereinstimmt (Stücheli, a.a.O., S. 392). Im Falle einer Abtretung der Gläubigerforderung muss die Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen werden, andernfalls die Rechtsöffnung zu verweigern und der Gläubiger auf einen weiteren Prozess zu verweisen ist (BGE 140 III 372 E. 3.3.3; Bundesgerichtsurteil 5A_408/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3.1). Gemäss Art. 165 Abs. 1 OR bedarf es für die gültige Abtretung grundsätzlich der einfachen Schriftlichkeit (Bundesgerichtsurteil 5A_408/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3.1). Nach Art. 166 OR geht eine Forderung in den vom Gesetz bestimmten Fällen auf einen anderen über, ohne dass es einer besonderen Form oder einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.

- 9 - 4.3 Vorliegend stützt der Kanton Wallis als Gläubiger sein Rechtsöffnungsgesuch gegenüber dem Kindsvater auf vier Verlustscheine über Fr. 6'852.10, Fr. 26'285.70, Fr. 29'869.05 und Fr. 1'072.92 für ausstehende Unterhaltsbeiträge zwischen August 1998 bis Juni 2005. Für den Gesamtbetrag von Fr. 64'079.77 verlangt der Kanton Wallis die provisorische Rechtsöffnung. Im Kontext mit den Verlustscheinen, dem Zahlungsbefehl und der Begründung im Rechtsöffnungsgesuch ist das Rechtsbegehren nachvollziehbar und klar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb zusätzlich eine präzise Aufstellung über die Unterhaltszahlungen und allfällige Tilgungen erforderlich wäre. Die Überprüfung ist auf die Übereinstimmung mit den Verlustscheinen begrenzt und diesbezüglich stimmt das Rechtsöffnungsbegehren mit deren Summe überein. Die Tilgung der Unterhaltsbeiträge wäre überdies durch den Schuldner geltend zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG bzw. Art. 81 Abs. 1 SchKG), welcher sich im vorinstanzlichen Verfahren, trotz der eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch, absolut passiv verhalten hat und sich auch im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess. Die Kritik an der Substanziierung des Rechtsbegehrens bzw. Rechtsöffnungsgesuchs erscheint in diesem Fall unbegründet. 4.4 In den vier Verlustscheinen ist jeweils der Beschwerdegegner als Schuldner aufgeführt und die Forderungen der Verlustscheine sind in der Summe mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsgesuch identisch. Demgegenüber ist der Kanton Wallis in den Verlustscheinen jeweils als Vertreter der Kindsmutter/Ex-Ehegattin und diese als Gläubigerin der betriebenen Forderungen aufgetreten, während der Kanton Wallis hier als Gläubiger im eigenen Namen ein Rechtsöffnungsverfahren für den Gesamtbetrag der vier erfolglosen Zwangsvollstreckungen eingeleitet hat. Der Kanton Wallis verlangt die Betreibung teils für Unterhaltsbeiträge (Fr. 24'312.07), für welche aufgrund von Bevorschussungen eine Subrogation stattgefunden hat (Art. 289 Abs. 2 ZGB; vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_696/2017 vom 26. Juni 2018 E. 3.1) und andererseits für Unterhaltsbeiträge, welche die Kindsmutter an ihn abgetreten hat. Die Kindsmutter hat wiederum vorgängig von ihrem Sohn Unterhaltsansprüche abgetreten erhalten. Die Rechtsnachfolge der Abtretungen ist durch schriftliche und eigenhändig unterzeichnete Erklärungen von Sohn und Kindsmutter belegt. Gläubiger, Schuldner und Forderungen des Rechtsöffnungsgesuchs sind damit identisch mit den Verlustscheinen bzw. die Rechtsnachfolgen liquide nachgewiesen. 5. Zusammengefasst kann der Gläubiger gestützt auf mehrere Verlustscheine die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verlangen (Art. 149 Abs. 2 SchKG), auch wenn

- 10 die ausgewiesenen Forderungen (ausstehende Unterhaltsbeiträge) ursprünglich auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel (Scheidungsurteil) beruhen. Sodann kann dem Gläubiger hier nicht vorgeworfen werden, er habe die Rechtsbegehren nicht hinreichend substanziiert (Unterhaltsbeiträge sowie Tilgung nicht aufgelistet), weil sich die Überprüfung des Rechtsöffnungsgerichts mangels Einwendungen des Schuldners darauf beschränkt, ob Gläubiger, Schuldner und die Forderungen des Rechtsöffnungsgesuchs mit den Verlustscheinen identisch bzw. die Rechtsnachfolgen liquide nachgewiesen worden sind, was hier der Fall ist. Demnach ist die Beschwerde gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts vom 23. März 2020 gutzuheissen und dem Staat Wallis in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes A _________ für den Betrag von Fr. 64'079.77 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Der Schuldner haftet für die Betreibungskosten von Gesetzes wegen (Art. 68 SchKG). Für die Betreibungskosten von Fr. 103.30 (Zahlungsbefehl) braucht demnach keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E.4.1; Penon/Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., 2017, N. 22 zu Art. 68 SchKG). 6. 6.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), nach dem Verfahrensausgang dem Beschwerdegegner. 6.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), wobei die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) sieht in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert von Fr. 10'000.-- bis Fr. 100'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 60.-- bis Fr. 500.-- vor. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Mit Blick darauf erscheint die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 200.- -, welche nicht gerügt worden ist, angemessen. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 425.-- zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Der

- 11 - Beschwerdegegner schuldet dem Beschwerdeführer Fr. 200.-- für den geleisteten Vorschuss. Die Restanz von Fr. 225.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.3 Nach Art. 61 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 48 GebV SchkG), d.h. vorliegend maximal Fr. 750.--. Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass sich einige komplexe Rechtsfragen stellten, rechtfertigt sich die Gerichtskosten auf Fr. 600.-- festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind mit dem vom Beschwerdeführer in entsprechender Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Der Beschwerdegegner schuldet dem Beschwerdeführer für den geleisteten Vorschuss Fr. 600.--. 6.4 Der nicht anwaltlich vertretene sowie obsiegende Beschwerdeführer hat eine Parteientschädigung beantragt. Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Die Umtriebsentschädigung bei nicht anwaltlicher Vertretung ist nur in begründeten Fällen zu erteilen. Sie zielt in erster Linie darauf ab, den Aufwand einer Partei zu decken, welche den Prozess selbst geführt hat; beispielsweise den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person (Bundesgerichtsurteil 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.5; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7293). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (Bundesgerichtsurteil 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.1). Vorliegend verursachte das Verfahren dem Beschwerdeführer kein ausserordentlicher Aufwand, welcher eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde. Es ist zudem fraglich, ob gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO auch einem Amt für seine amtliche Tätigkeit überhaupt eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_336/2016 vom 26. August 2016 E. 3). Vorliegend ist daher keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zuzusprechen. http://links.weblaw.ch/de/4A_233/2017

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Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 23. März 2020 (BK 20 37) aufgehoben und in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamts A _________ für den Betrag von Fr. 64'079.77.-- die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Schuldnerpartei X _________ bezahlt der Gläubigerpartei Staat Wallis die Betreibungskosten von Fr. 103.30. 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 200.--werden X _________ auferlegt und mit dem vom Staat Wallis geleisteten Vorschuss von Fr. 425.-- verrechnet. X _________ schuldet dem Staat Wallis Fr. 200.-- für geleisteten Vorschuss. Die Restanz von Fr. 225.-- wird dem Staat Wallis zurückerstattet. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden X _________ auferlegt und mit dem Vorschuss des Staat Wallis verrechnet. X _________ schuldet dem Staat Wallis Fr. 600.-- für geleisteten Vorschuss. 5. Es wird keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zugesprochen.

Sitten, 7. Juli 2020

C3 20 62 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 07.07.2020 C3 20 62 — Swissrulings