Skip to content

Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 27.03.2020 C3 20 17

27. März 2020·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,283 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

C3 20 17 ENTSCHEID VOM 27. MÄRZ 2020 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen A_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M_________, und M_________, Beschwerdeführer gegen B_________, C_________, D_________, E_________, allesamt Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt N_________, (Vertretungsbefugnis; Art. 12 BGFA) Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts F_________ vom 20. Januar 2020 (Z1 18 27)

Volltext

C3 20 17

ENTSCHEID VOM 27. MÄRZ 2020

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin

in Sachen A_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M_________, und M_________, Beschwerdeführer gegen B_________, C_________, D_________, E_________, allesamt Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt N_________,

(Vertretungsbefugnis; Art. 12 BGFA) Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts F_________ vom 20. Januar 2020 (Z1 18 27)

- 2 - Verfahren

A. B_________, C_________, D_________, und E_________ reichten am 4. April 2018 beim Bezirksgericht F_________, vertreten durch Rechtsanwalt N_________, eine Forderungsklage gegen A_________ wegen Verletzung eines vertraglichen Konkurrenzverbots ein, wobei sich der Beklagte durch Rechtsanwalt M_________ vertreten liess. B. Nach einem doppelten Schriftenwechsel und einer Instruktionsverhandlung vom 23. August 2019 erliess das Bezirksgericht am 20. Januar 2020 nachfolgende Verfügung: 1. a) Es wird festgestellt, dass die Mandatsübernahme von Rechtsanwalt M_________ im Verfahren Z1 2018 27 für A_________ gegen Art. 12 lit. c BGFA verstösst. b) Rechtsanwalt M_________ wird aufgefordert, das Mandat für A_________ niederzulegen. 2. Das Verfahren Z1 2018 27 wird bis zum 28. Februar 2020 sistiert, damit der Beklagte allenfalls eine neue Rechtsvertretung mandatieren und instruieren kann. C. Gegen die Verfügung des Bezirksgerichts vom 20. Januar 2020 reichten A_________, vertreten durch seinen Anwalt, sowie Rechtsanwalt M_________ im eigenen Namen am 30. Januar 2020 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis mit folgenden Begehren ein: 1. Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts F_________ vom 20. Januar 2020 betreffend Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt M_________ wird aufgehoben. 2. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gewährt. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beschwerdegegner. 4. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung zugesprochen. D. Das Bezirksgericht hinterlegte am 11. Februar 2020 mit den Akten eine Stellungnahme, worin es sich für das Nichteintreten auf die Beschwerde aussprach. Später leitete es als Teil der Hauptakten Z1 18 27 diverse Eingaben der Parteien weiter. B_________, C_________, D_________ und E_________ liessen sich in diesem Verfahren nicht zur Beschwerde vernehmen.

- 3 -

Erwägungen 1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGZPO; SGS/VS 270.1]). Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Nicht berufungsfähig sind dabei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten getroffene Entscheide, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren weniger als Fr. 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Überdies sind andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) sowie in Fällen von Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung (Art. 319 lit. c ZPO) mit Beschwerde anfechtbar. 1.2 Beim angefochtenen Entscheid vom 20. Januar 2020 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, mit welcher das Bezirksgericht den Rechtsanwalt des Beklagten aufforderte, sein Mandat niederzulegen (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_48/2014 vom 27. Mai 2014, 4D_58/2014 vom 17. Oktober 2014). Die prozessleitende Verfügung ist nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). 1.2.1 Der «nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil» im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist umfassender und damit nicht deckungsgleichen mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_48/2014 vom 27. Mai 2014 E. 4.4, 5A_150/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; Bohnet/Droese, Präjudizienbuch ZPO, 1. A., Bern 2018, N. 7 zu Art. 319 ZPO). Bewirkt ein Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, liegt indes immer ein solcher nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vor (BGE 137 III 380 E. 2.2). Von einem drohenden – und damit im Zeitpunkt der Prüfung der Eintretensfrage allenfalls hypothetischen – Nachteil ist auszugehen, wenn dieser selbst mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid in der Hauptsache nicht leicht wiedergutgemacht werden kann (vgl. BGE 141 III 395 E. 2.5; Bundesgerichtsurteil 5A_638/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 2.5.3). Dies ist in der Regel bei einem Nachteil rechtlicher Natur der Fall. Nach gewissen Lehrmeinungen genügt ausnahmsweise ein drohender Nachteil

- 4 tatsächlicher Natur (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 15 zu Art. 319 ZPO; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2019, § 26 N. 31a; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, Basel 2013, N. 27 zu Art. 319 ZPO mit Hinweisen; a.A. indes Spühler, Basler Kommentar, 3. A., N. 7 zu Art. 319 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, N. 12 zu Art. 319 ZPO), insbesondere wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist jedenfalls restriktiv auszulegen und die Schwelle muss prinzipiell hoch sein (Sterchi, a.a.O., N. 9 zu Art. 319 ZPO), so dass in diesem Bereich die Unzulässigkeit der Beschwerde die Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme bleibt (Donzallaz, La notion de «préjudice difficilement réparable» dans le CPC, in: Il Codice di diritto processuale civile svizzero, Lugano 2011, S. 191). Bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) kommt ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht (vgl. ZWR 2012, S. 139 ff.; Sterchi, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 41 zu Art. 319 ZPO). 1.2.2 Der Rechtsanwalt begründete sein Beschwerderecht damit, er könne die Mandatsniederlegung im Hauptentscheid nicht mehr anfechten, da er daran nicht mehr beteiligt sei. Auf der anderen Seite macht der Mandant geltend, er habe einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil er einen anderen Anwalt beziehen müsse, was zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führe. Verzögerungen und höhere Verfahrenskosten vermögen in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen. Der Mandant erleidet hingegen einen persönlichen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, wenn er sich nicht mehr durch den Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens vertreten lassen darf. Ein anderer Anwalt kann zwar die Rechtsberatung ersetzen, aber nicht die bestehende Vertrauensbasis zwischen Anwalt und Mandant (vgl. BGE 138 II 162 E. 2; Bundesgerichtsurteile 5A_51/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.4.1, 1B_41/2007 vom 7. Mai 2007 E. 1.2). Im Endurteil kann ein zu Unrecht ausgesprochenes Vertretungsverbot denn auch nicht mehr korrigiert werden. Der Rechtsanwalt selbst, kann die Mandatsniederlegung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr anfechten und ihm droht durch die Verfügung auf jeden Fall ein nicht leicht

- 5 wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (vgl. Bundesgerichtsurteil 4D_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 1.3, welches gar einen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bejahte; Bohnet, Conflits d'intérêts de l'avocat et qualité pour recourir du client et de son adversaire: derniers développements, SJZ 2014 S. 234 ff., 237). Mithin verursacht die Verfügung des Bezirksgerichts vom 20. Januar 2020 den Beschwerdeführern einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, womit die Beschwerde zulässig ist. 1.3 Die Spruchkompetenz liegt bei einem Einzelrichter, wenn erstinstanzlich das vereinfachte oder summarische Verfahren anwendbar war (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [SGS/VS 173.1; RPflG] und Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerichte vom 21. Dezember 2010 [SGS/VS 173.100; ORG]). Da die angefochtene Verfügung in einem ordentlichen Verfahren ergangen ist, hat der Gerichtshof über die Beschwerde zu entscheiden. 1.4 Die Beschwerdeführer haben die angefochtene Verfügung frühestens am 21. Januar 2020 in Empfang genommen und dagegen innert offener Rechtsmittelfrist am 30. Januar 2020 eine Beschwerde eingereicht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.5 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen, d.h. die Beschwerdeführer haben sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und konkret darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Rügen müssen substanziiert und bezogen auf den angefochtenen Entscheid erfolgen; rein appellatorische Vorbringen oder pauschale Verweise auf die Vorakten genügen diesen Anforderungen nicht (ZWR 2014, S. 238 f.; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). 1.6 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition, hingegen gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Überprüfungsbefugnis. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. «Offensichtlich unrichtig» ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Erforderlich ist jedoch, dass die betreffenden Tatsachen auch rechtserheblich sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).

- 6 - 1.7 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO). 1.8 Mithin ist auf die frist- und formgerecht erfolgte Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz stellte mit der Verfügung vom 20. Januar 2020 fest, dass der Rechtsvertreter des Beklagten mit der Mandatsübernahme gegen Art. 12 lit. c BGFA verstösst und forderte ihn auf, das Mandat niederzulegen. Als Begründung führte sie aus, Rechtsanwalt M_________ habe im Jahr 2003 einen Aktionärsbindungsvertrag für die Aktionäre der damaligen G_________ redigiert, welcher erstmals im Jahr 2005 unterzeichnet worden sei. Der Aktionärsbindungsvertrag regle für die Aktionäre die Stimmbindung, die Erwerbsberechtigung mit Vorkaufs- und Kaufsrecht, besondere Treuepflichten und eine Konventionalstrafe bei Vertragsverletzung. Der Vertrag sei 2008, 2009 und 2013 ergänzt worden und es seien weitere Aktionäre hinzugetreten. Heute stünden sich die Vertragsparteien im Prozess gegenüber. Die vier Kläger B_________, C_________, D_________ und E_________ würden vom Beklagten A_________ gestützt auf Ziff. VIII des Aktionärsbindungsvertrags eine Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- wegen Widerhandlungen gegen ein Konkurrenzverbot verlangen. Der Rechtsanwalt des Beklagten verletze durch die Mandatsübernahme seine Treuepflicht gegenüber dem Beklagtem und den Klägern. Er müsse sich nun den Interessen der Kläger entgegensetzen, obwohl die gewählten Formulierungen ursprünglich die Interessen aller Vertragsparteien in gleichem Masse schützen sollten. Da der Rechtsvertreter Redaktor des Vertrags sei und diesen mitgeprägt habe, komme er als Zeuge in Frage, was auch beantragt worden sei. 2.2 An den vorinstanzlichen Sachverhalt ist die Beschwerdeinstanz vorbehältlich der offensichtlich unrichtigen Feststellungen (Art. 320 lit. b ZPO) gebunden. Die Beschwerdeführer rügen, das Bezirksgericht halte den Sachverhalt völlig unvollständig und offensichtlich unrichtig fest. Die am 15. Dezember 2014 neugegründete H_________ habe alle Aktien der G_________ durch Sacheinlagevertrag übernommen. Die Kläger und der Beklagte seien nicht mehr Aktionäre der G_________, weshalb sich die Klage gar nicht

- 7 auf den Aktionärsbindungsvertrag aus dem Jahr 2003 stützten könne. Der Aktionärsbindungsvertrag sei laut Ziff. VII nur für die Dauer der gemeinsamen Beteiligung an der Gesellschaft gültig und diese habe mit der Abtretung der Aktien geendet. Die Kläger stützen ihre Forderungsklage auf den Aktionärsbindungsvertrag, welcher in seiner ursprünglichen Fassung im Jahr 2003 unbestrittenermassen vom Rechtsvertreter des Beklagten redigiert worden war. Ob und inwieweit dieser Vertrag zwischen den Prozessbeteiligten je Rechtswirkung entfaltete und ob er durch die Gründung der Holdinggesellschaft mit Übertragung der ursprünglichen Aktien auf diese seine Gültigkeit verloren hat, ist eine Rechtsfrage, die im Hauptprozess gerade strittig ist und zu entscheiden sein wird. Weder Sachverhalt noch Rechtslage sind insoweit offensichtlich. Entscheidend ist, dass der Rechtsanwalt des Beklagten diesen Aktionärsbindungsvertrag im Jahr 2003 ausgearbeitet hat sowie im Vertragsvorbereitungsprozess in beratender Funktion tätig war und dass sich die damaligen Vertragsparteien nun in einem gerichtlichen Streit über die Gültigkeit und Verletzung exakt dieses Vertrags befinden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist letztlich irrelevant. Dasselbe gilt für die Anschuldigungen gegenüber dem Rechtsvertreter der Kläger, Rechtsanwalt N_________, welcher ab 2005 als Anwalt und Notar die G_________ beraten haben sowie mit der Auslegung des Aktionärsbindungsvertrags vom 2003 und dem Entwurf eines neuen Aktionärsbindungsvertrags beauftragt worden sein soll. Vorliegend ist einzig das Mandat des Rechtsanwalts des Beklagten zu beurteilen. 2.3 Zusammengefasst ist folgender Sachverhalt erstellt: Rechtsanwalt M_________ redigierte im Jahr 2003 einen Aktionärsbindungsvertrag, dessen damalige Vertragsparteien sich heute in einem Zivilprozess betreffend die Bezahlung einer vertraglichen Konventionalstrafe gegenüberstehen und er vertritt dabei den Beklagten, der sich der Forderungsklage aus dem Aktionärsbindungsvertrag widersetzt, namentlich mit der Behauptung, der fragliche Vertrag habe seine Geltung verloren. 3. 3.1 Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte. Art. 12 lit. c BGFA hält fest, dass Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen zu vermeiden haben, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Ebenfalls erfasst sind Konflikte zwischen eigenen Interessen des Rechtsanwalts und solchen der Mandanten (Bundesgerichtsurteil 2C_837/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.1). Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Diese

- 8 - Bestimmung steht im Zusammenhang mit der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA sowie mit Art. 12 lit. b BGFA, welche den Anwälten vorschreibt, ihren Beruf unabhängig auszuüben (BGE 134 II 108 E. 3; Bundegerichtsurteile 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 5.2, 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.2). Stellt ein Gericht einen konkreten Interessenkonflikt fest, so spricht es keine disziplinarische Massnahme gegen den Anwalt aus, sondern auferlegt ihm ein Vertretungsverbot (Bundesgerichtsurteil 5A_51/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.4.1). Für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist die Aufsichtskammer über die Anwälte zuständig (Art. 14 ff. BGFA; Art. 13 ff. des kantonalen Gesetzes über den Anwaltsberuf zur Vertretung von Parteien vor den Gerichtsbehörden vom 6. Februar 2001 [AnwG; SGS/VS 177.1]). Vorliegend hat das Bezirksgericht im Rahmen eines Zivilprozesses eine Verletzung von Art. 12 BGFA festgestellt und den Rechtsanwalt aufgefordert, das Mandat niederzulegen. Dieses Vorgehen erscheint formell korrekt. Damit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz in der Mandatierung des Beklagten zu Recht eine Verletzung der Berufspflichten bzw. ein Interessenkonflikt des Rechtsanwalts erblickt hat. 3.2 Der Rechtsanwalt soll sein Mandat vorbehaltlos, einzig und allein im Interesse seines Klienten führen. Er kann seine Interessenwahrungspflicht gegenüber seinem Mandanten nicht erfüllen, wenn ihm gleichzeitig abweichende Loyalitätspflichten abverlangt werden bzw. er auf Dritte Rücksicht nehmen muss oder die Mandatsführung eigenen Interessen entgegensteht (Bundesgerichtsurteile 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 5.21, 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.6). Die Treue- und Schweigepflicht überdauert das Mandatsverhältnis und verbietet es einem Anwalt, einen Auftrag anzunehmen, der sich direkt oder indirekt gegen einen früheren Mandanten richtet und bei dem Informationen zu verwerten wären, die er im Rahmen seines Berufsgeheimnisses erfahren hat (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, N. 409). Je enger der Zusammenhang des neuen Mandats zum abgeschlossenen Auftrag ist, desto eher muss der Anwalt mit diesem Konflikt rechnen (Fellmann, a.a.O., N. 411). Dabei betrifft Art. 12 BGFA sämtliche beruflichen Handlungen des Anwalts, weshalb auch notarielle Aufträge erfasst sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Anwalt in einer Streitsache, welche eine von ihm errichtete öffentliche Urkunde betrifft, keine der beteiligten Parteien vertreten (Bundesgerichtsurteile 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.4, 2C_518/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1, 2C_26/2009 vom 18. Juni 2009 E. 3.1, 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3; Fellmann, a.a.O., N. 411; Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2011, N. 111d zu Art. 12 BGFA; Schnyder/Steiner/Murmann/Guntern Volken/Stoffel, Der Notar im Kanton Wallis, Bern

- 9 - 2018, S. 76). Diese Konstellation ist vergleichbar mit jener, in welcher der Anwalt vor der Mandatsübernahme eine richterliche Funktion ausübt und als Richter Kenntnis von wesentlichen Tatsachen erlangt. Die Möglichkeit, diese später gegen die Partei zu verwenden, steht der Übernahme des Anwaltsmandates entgegen (Bundesgerichtsurteil 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3). Wenn der Anwalt gleichzeitig als Notar praktiziert, hat er folglich die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Notariatsrecht und des Anwaltsrechts zu respektieren (BGE 133 I 259 E. 3.4; Bundesgerichtsurteil 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3; Fellmann, a.a.O., N. 411). Art. 20 Abs. 2 des kantonalen Notariatsgesetzes vom 15. Dezember 2004 (NG; SGS/VS 178.1) postuliert für den umgekehrten Fall ausdrücklich, dass der Notar keine Urkunde in einer Angelegenheit errichten darf, in welcher er selbst bzw. sein Büropartner bereits als Anwalt tätig war (Schnyder/Steiner/Murmann/Guntern Volken/Stoffel, a.a.O., S. 77). Die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht indes nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts, welches sich aber noch nicht realisiert haben muss (BGE 135 II 145 E. 9.1, 134 II 108 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteile 2C_837/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3, 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). 3.3 Der Rechtsvertreter des Beklagten redigierte im Jahr 2003 den Aktionärsbindungsvertrag, aus dem die Kläger nun eine Forderung ableiten. Alle Prozessparteien sind damalige Vertragsparteien. Strittig sind insbesondere Gültigkeit, Auslegung und Verletzung des Aktionärsbindungsvertrags. Sofern nun der Rechtsanwalt eine der Parteien desjenigen Vertrags vertritt, den er ursprünglich selbst ausgearbeitet hat, begibt er sich in einen Interessenkonflikt, weil er rechtlich gegen seine ehemaligen Mandanten vorgehen muss. Zudem befindet er sich zumindest potenziell im einem Konflikt zu seinen eigenen Interessen, weil er sich mit der Formulierung und Bedeutung des eigenen Vertrags auseinanderzusetzen hat. In diesem Zusammenhang erscheint irrelevant, dass der Aktionärsbindungsvertrag nicht öffentlich beurkundet worden ist. Unabhängig von der Art der errichteten Urkunde tritt der Anwalt bzw. Notar bei der Ausarbeitung eines Vertrages im Interesse aller Parteien in neutraler Funktion auf und gelangt so an Informationen, welche er später direkt oder indirekt sowie bewusst oder unbewusst gegen diese verwenden könnte. Deshalb kann der Anwalt bzw. Notar keine der Vertragsparteien in einem Rechtsstreit betreffend die von ihm ausgearbeitete Urkunde vertreten. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, andernfalls müsste sich der Anwalt den Interessen der Gegenpartei widersetzen, obwohl

- 10 die gewählte Formulierung ursprünglich alle Vertragsparteien in gleichem Mass schützen sollte. Diese Konstellation übersteigt die bloss abstrakte Möglichkeit gegensätzlicher Interessenlagen. Es besteht ein konkretes Risiko für einen Interessenkonflikt. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht erkannt, dass die Übernahme des Mandats des Beklagten A_________ durch Rechtsanwalt M_________ mit Art. 12 lit. c BGFA unvereinbar ist und er daher das Mandat niederzulegen hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. 4. 4.1 Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Für andere Verfahren i.S.v. Art. 18 GTar wird eine Gebühr von Fr. 90.-- bis 4‘800.-- erhoben. Es rechtfertigt sich vorliegend – das Dossier war nicht umfangreich und die rechtlichen Fragestellungen nicht komplex – die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 13, 14 Abs. 1 und 18 GTar). Die Gerichtsgebühr ist mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 4.3 Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Den Beschwerdegegnern, welche zur Beschwerde keine Stellungnahme hinterlegt haben, ist mangels Aufwand und wegen fehlendem Antrag keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 11 -

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde gegen die Verüfung des Bezirksgerichts F_________ vom 20. Januar 2020 wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten von A_________ sowie Rechtsanwalt M_________ und werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 27. März 2020

C3 20 17 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 27.03.2020 C3 20 17 — Swissrulings