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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 23.10.2020 C3 20 109

23. Oktober 2020·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·2,529 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

C3 20 109 ENTSCHEID VOM 23. OKTOBER 2020 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Carlo Jäger, Gerichtsschreiber ad hoc in Sachen X _________, Beschwerdeführerin und Gesuchgegnerin gegen STAAT WALLIS, INKASSOAMT FÜR BETREIBUNGS- UND KONKURSVERFAHREN, Beschwerdegegner und Gesuchsteller (Definitive Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 2. Juli 2020 [BK 20 xxx]

Volltext

C3 20 109

ENTSCHEID VOM 23. OKTOBER 2020

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Carlo Jäger, Gerichtsschreiber ad hoc

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin und Gesuchgegnerin

gegen

STAAT WALLIS, INKASSOAMT FÜR BETREIBUNGS- UND KONKURSVERFAHREN, Beschwerdegegner und Gesuchsteller

(Definitive Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 2. Juli 2020 [BK 20 xxx]

- 2 -

Verfahren

A. Der Staat Wallis, kantonales Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren, beantragte mit Gesuch vom 17. März 2020 beim Bezirksgericht A _________, ihm sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes A _________ gegen X _________ für die Forderung von Fr. 3’927.-- zuzüglich 3 % Zins seit 31. Oktober 2019 gestützt auf die ordentliche Veranlagung der direkten Bundessteuer 2014 sowie für Mahnspesen von Fr. 60.-- die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. B. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. April 2020 setzte die Rechtsöffnungsrichterin X _________ eine einzige Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme. X _________ liess sich in der Folge nicht vernehmen. C. Das Bezirksgericht A _________ fällte am 2. Juli 2020 (BK 20 xxx) folgenden Rechtsöffnungsentscheid, welchen es den Parteien mit dem gleichentags aufgegebenen Einschreiben in begründeter Form eröffnete: 1. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes A _________ wird für Fr. 3'927.-- nebst Zins zu 3 % seit dem 31. Oktober 2019, Fr. 66.85 Verzugszins bis zum 30. Oktober 2019 und Fr. 60.-- Verwaltungsgebühren definitive Rechtsöffnung gewährt. 2. Die Schuldnerpartei X _________ hat der Gläubigerpartei Staat Wallis die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 73.30 zu erstatten. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 185.-- werden der Schuldnerpartei auferlegt und mit dem von der Gläubigerpartei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Schuldnerpartei hat diese Kosten der Gläubigerpartei zurück zu bezahlen. 4. Die Schuldnerpartei bezahlt der Gläubigerpartei eine Parteientschädigung von Fr. 30.--. D. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 2. Juli 2020 reichte X _________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde ein, datiert auf den 6. Juli 2020 (Postaufgabe 8. Juli 2020). Sie machte darin geltend, dass sie den Betrag von Fr. 4’127.15 (Fr. 3'927.-- direkte Bundessteuer plus Mahnspesen, Verzugszins und Betreibungskosten) bereits am 30. April 2020 an das Betreibungs- und Konkursamt A _________ überwiesen habe. Weiter bat sie das Kantonsgericht, «den Entscheid zurückzuziehen», respektive um Aufhebung oder Neufassung des Entscheids.

- 3 - E. Die Vorinstanz hinterlegte am 11. August 2020 ihre Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Staat Wallis, kantonales Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren (nachfolgend Beschwerdegegner), reichte am 11. August 2020 die vorinstanzlich eingereichten Akten sowie den Vorentscheid ein, ohne zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

Erwägungen

1. 1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht der Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 20. Juni 1996 [EGSchKG; SGS/VS 281.1]; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGZPO; SGS/VS 270.1] i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1] und Art. 20 Abs. 1 des Organisationsreglements der Walliser Gerichte vom 21. Dezember 2010 [ORG; SGS/VS 173.100]). 1.2 Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts A _________ datiert vom 2. Juli 2020 und wurde gleichentags versandt. Die Beschwerdeführerin hat am 8. Juli 2020 und damit innert offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde eingereicht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer beschränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).

- 4 - 1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO). Hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz für Tatsachen und Umstände, welche ein Nichteintreten begründen können (vgl. Bundesgerichtsurteile 4A_429/2018 vom 14. September 2018 E. 4, 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.2). 1.5 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen, d.h. der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und konkret darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Rügen müssen substanziiert und bezogen auf den angefochtenen Entscheid erfolgen; rein appellatorische Vorbringen oder pauschale Verweise auf die Vorakten genügen diesen Anforderungen nicht (ZWR 2014, S. 238 f.; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläuterung der Rechtsbegehren und setzt letztere damit voraus. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesgerichtsurteile 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 4, 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2). An eine Laienbeschwerde sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, wobei auch hier innert der Rechtsmittelfrist der klare Wille zur Anfechtung bekundet und dargetan werden muss, weshalb der Entscheid angefochten wird bzw. geändert werden soll (Bundesgerichtsurteile 1C_434/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.4, 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2, 5A_585/2017 vom 7. August 2017 E. 1; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Indessen können die Anträge insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (vgl. BGE 137 III 617 E 6.2; Bundesgerichtsurteil 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Es besteht keine Möglichkeit, nicht (hinreichend) begründete Rechtsmitteleingaben gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern oder zu ergänzen; vielmehr ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.4; Bundesgerichtsurteile 5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2, 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3, 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2.2).

- 5 - Vorliegend legt die Beschwerdeführerin dar, weshalb sie mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Die Anforderungen an die Begründung der Laienbeschwerde sind mithin erfüllt. 2. 2.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Unter diese Behörden fallen sämtliche eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden (Vock/Aeppli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgestz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., 2017, N. 34 zu Art. 80 SchKG). Als Beispiel können rechtskräftige Verfügungen von Steuerbehörden genannt werden (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 4. A., 2017, N. 34 zu Art. 80 SchKG). Vorliegend hat die Vorinstanz am 2. Juli 2020 dem Staat Wallis definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'927.-- nebst Zinsen, Verzugszinsen und Verwaltungsgebühren erteilt. Beim definitiven Rechtsöffnungstitel handelt es sich um die rechtskräftige ordentliche Veranlagung der direkten Bundessteuer 2014. Gegen diese Veranlagungsverfügung war keine Einsprache erhoben worden, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar ist. 2.2 Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, so kann der Schuldner dagegen einzig vorbringen, die Schuld sei seit Erlass des Entscheides respektive der Verfügung getilgt oder gestundet worden oder sie sei inzwischen verjährt. Der Schuldner hat diese Einwände mittels Urkunden zu beweisen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG; Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., 2016, N. 4 zu Art. 81 SchKG mit Hinweisen). Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren ist die Kognition des Rechtsöffnungsrichters auf die Prüfung des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels i.S. von Art. 80 SchKG und von rechtsgültigen Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung und Verjährung) beschränkt; er hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Entscheids zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Er kann einzig untersuchen, ob die Verfügung nicht vollstreckbar oder nichtig ist (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 5D_20/2017 vom 29. August 2017 E. 3.1). Folglich dürfen im Rechtsöffnungsverfahren rechtskräftige Entscheide - mit wenigen Ausnahmen - nicht hinterfragt, inhaltlich überprüft oder abgeändert werden.

- 6 - 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt erstmals im Rechtsmittelverfahren gegen den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid vor, dass sie den geschuldeten Betrag von Fr. 4'127.15 am 30. April 2020 - also nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs am 26. März 2020, aber vor dem Rechtsöffnungsentscheid vom 2. Juli 2020 - an das Betreibungs- und Konkursamt in A _________ überwiesen hat. Die Beschwerdeführerin kam jedoch vor Bezirksgericht ihrer Obliegenheit nicht nach, die Rechtsöffnungsrichterin über die getätigte Zahlung in Kenntnis zu setzen, noch reichte sie dort den Zahlungsbeleg beim Bezirksgericht ein (zu den entsprechenden Pflichten der Schuldnerin vgl. auch nachstehende E. 2.4). Aufgrund der zum Zeitpunkt der Urteilsfällung gegebenen Sachund Aktenlage konnte die Rechtsöffnungsrichterin deshalb nicht zu einem anderen Resultat gelangen, als der Beschwerdegegnerin die Rechtsöffnung zu erteilen. Der Rechtsöffnungsentscheid vom 2. Juli 2020 erging mithin zu Recht und ist nicht zu beanstanden. 2.4 Die Beschwerdeführerin bringt an sich eine zulässige Einwendung nach Art. 81 SchKG, i.c. die Tilgung, vor. Sie hat entsprechend auch den Zahlungsbeleg der Banküberweisung mit der Beschwerde hinterlegt. Demnach wurde der Betrag dem Konto des Betreibungs- und Konkursamts A _________ offenbar am 1. Mai 2020 gutgeschrieben. Dabei handelt es sich jedoch um eine neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung sowie ein neu eingebrachtes Beweismittel. Solche Noven sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO, bis auf einige wenige gesetzliche Ausnahmen (Abs. 2), im Beschwerdeverfahren unzulässig. Es ist nicht Zweck des Beschwerdeverfahrens, den erstinstanzlichen Prozess fortzuführen, sondern es handelt sich im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 1 zu Art. 326 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient nicht dazu, der Beschwerdeführerin das Wettmachen ihrer prozessualen Versäumnisse im Vorverfahren zu ermöglichen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 zu Art. 326 ZPO). Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet, selbst dann wenn es Kenntnis vom Rechtsöffnungsverfahren hat, die Rechtsöffnungsrichterin über den Eingang der Zahlung zu informieren. Dies obliegt den Parteien, primär der Schuldnerin (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.2 & E. 3.5.4). Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, das Bezirksgericht über die Tilgung der Schuld in Kenntnis zu setzen. Auch der Gläubiger wäre gehalten gewesen, der Vorinstanz die Zahlung anzuzeigen. Wann dieser Kenntnis von der Zahlung erlangt hat, erschliesst sich jedoch nicht aus den Akten. Das Betreibungsamt seinerseits hat wie erwähnt keine Verpflichtung, das Rechtsöffnungsgericht über die Zahlung zu informieren, wenn es denn über-

- 7 haupt Kenntnis vom Rechtsöffnungsverfahren hat. Angesichts der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung besteht kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 410 13 30 vom 8. April 2013, E. 2; vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO). Aufgrund des Fehlens einer Ausnahmeregelung für das Rechtsöffnungsverfahren kommt das Novenverbot auch im vorliegenden Fall zur Anwendung. Das Kantonsgericht muss deshalb die vorgebrachte Tilgung und den Zahlungsbeleg bei der Entscheidfindung ausser Betracht lassen. 3. 3.1 Durch Zahlung der in Betreibung gesetzten Schuld an das Betreibungsamt erlischt die Betreibung (BGE 73 II 70 E. 1; Bundesgerichtsurteile 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.2, 7B.173/2006 vom 22. November 2006 E. 2.1, 7B.36/2004 vom 29. April 2004 E. 1.3; Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. A., 2012, N. 169). Ein späteres Fortsetzungs- oder Verwertungsbegehren muss das Betreibungsamt abweisen (Emmel, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A., 2010, N. 20 zu Art. 12). Auch einer erneuten Betreibung mit anschliessendem Rechtsöffnungsgesuch könnte die Beschwerdeführerin mit der Einwendung der Tilgung begegnen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Es ist mithin nicht ersichtlich, welches praktische und aktuelle Interesse die Beschwerdeführerin an der Aufhebung des definitiven Rechtsöffnungentscheids geltend machen könnte. Insofern ist auch die Prozessvoraussetzung eines schutzwürdigen Interesses der gesuchstellenden respektive beschwerdeführenden Partei nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO nicht gegeben. 3.2 Was die Auflage der erstinstanzlichen Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin anbelangt, hat die Beschwerdeführerin ein Rechtschutzinteresse bezüglich deren Aufhebung. Es kann diesbezüglich davon ausgegangen werden, dass ihr selbst bei Tilgung der Schuld mit entsprechender Information an die Rechtsöffnungsrichterin die Verfahrenskosten aufgrund der Verursachung der Gegenstandslosigkeit und Abschreibung des Verfahrens auferlegt worden wären (vgl. BGE 113 III 109 E. 3a; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden SKG 04 27 vom 30. Juni 2004 E. 4c). Ohnehin hätten der Beschwerdeführerin die Kosten wegen schuldhafter Verursachung (Art. 108 ZPO) wegen Zahlungssäumnis auferlegt werden können (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen auf die kantonale Rechtsprechung). Die Beschwerde wäre somit im Kostenpunkt abzuweisen, wenn die Noven noch berücksichtigt werden könnten.

- 8 - 4. 4.1 Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, bei einem Nichteintretensentscheid gilt die beschwerdeführende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8), wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Ausnahmsweise kann auf die Auflage von Kosten verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 GTar; s. auch Art. 107 Abs. 2 ZPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Versäumnisses das Beschwerdeverfahren verursacht. Als juristischer Laie war ihr aber wohl nicht bewusst, dass sie die erfolgte Zahlung dem Rechtsöffnungsgericht hätte mitteilen müssen. Für das Rechtsmittelverfahren wird daher auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 100.-- zurückerstattet. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist aufgrund des Beschwerdeverfahrens ein vernachlässigbarer Aufwand entstanden, der darin bestand, dem Kantonsgericht die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Akten zuzusenden. Im Übrigen hat er keine Parteientschädigung beantragt. Es wäre zudem fraglich, ob gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO dem Staat für seine amtliche Tätigkeit überhaupt eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_336/2016 vom 26. August 2016 E. 3). Zudem wäre es dem Beschwerdegegner möglich gewesen, den Gerichten die Bezahlung der Schuld unter Beilage eines neuen Kontoauszuges mitzuteilen. Es werden mithin keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Kantonsgericht beschliesst Der im Beschwerdeverfahren erstmals hinterlegte Beleg der Zahlung vom 1. Mai 2020 (Druckdatum 6. Juli 2020) sowie die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen werden nicht berücksichtigt.

- 9 und erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Soweit die Beschwerdeführerin die betriebene Schuld bezahlt hat, ist die Betreibung erloschen und kann nicht fortgesetzt werden. 3. Das Kantonale Inkassoamt wird dazu eingeladen, der Beschwerdeführerin einen aktuellen Kontoauszug betreffend die direkte Bundessteuer 2014 zukommen zu lassen. 4. Es werden keine Kosten erhoben, der Kostenvorschuss von Fr. 100.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 23. Oktober 2020

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