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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 05.06.2018 C3 18 35

5. Juni 2018·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,159 Wörter·~16 min·11

Zusammenfassung

Mit Urteil vom 02.12.2019 (5D_118/2018) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab. C3 18 35 URTEIL VOM 5. JUNI 2018 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Aaron Kronig, Gerichtsschreiber ad hoc in Sachen EINWOHNERGEMEINDE A _________, Beschwerdeführerin gegen X _________, Beschwerdegegnerin Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 16. Februar 2018

Volltext

Mit Urteil vom 02.12.2019 (5D_118/2018) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab.

C3 18 35

URTEIL VOM 5. JUNI 2018

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Aaron Kronig, Gerichtsschreiber ad hoc

in Sachen

EINWOHNERGEMEINDE A _________, Beschwerdeführerin

gegen

X _________, Beschwerdegegnerin

Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 16. Februar 2018

- 2 - Verfahren

A. Die Einwohnergemeinde A _________ beantragte mit Gesuch vom 21. Dezember 2017 beim Bezirksgericht B _________, es sei ihr in der Betreibung Nr. xxx gegen X _________ für die Forderung von Fr. 1'900.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. November 2017 und für die Forderung von Fr. 2'300.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. November 2017 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Sie reichte zur Begründung ihres Gesuchs den Zahlungsbefehl, den Regierungsratsbeschluss vom 14. Juni 2017 sowie eine Rechtskraftbescheinigung ein. Die Schuldnerpartei liess sich nicht vernehmen. Mit Entscheid vom 16. Februar 2018 wies das Bezirksgericht das Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung ab und auferlegte der Einwohnergemeinde A _________ die Gerichtskosten von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Zahlungsbefehls in Höhe von Fr. 73.30. B. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 16. Februar 2018 reichte die Einwohnergemeinde A _________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 22. Februar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein: 1. Der Rechtsöffnungsentscheid vom 16. Februar 2018 des Bezirksgerichtes B _________ sei aufzuheben und der Einwohnergemeinde A _________ sei die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx zu gewähren. 2. Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts B _________ sowie allfällige Folgekosten seien dem Beschwerdegegner, X _________, zu auferlegen. C. Die Beschwerdeführerin hinterlegte mit der Eingabe die Akten, die sie vor dem Bezirksgericht eingereicht hatte sowie neu ein Schreiben „Mahnung mit Betreibungsandrohung“ vom 19. Oktober 2017, ein Schreiben „Offene Rechnungen“ vom 20. September 2017, den Entscheid vom 6. Februar 2017 des Departements für Bildung, Kultur und Sport sowie Kopien der Rechnung Nr. xxx vom 8. Oktober 2014 über Fr. 1‘900.-- und der Rechnung Nr. xxx vom 12. November 2014 über Fr. 2‘300.--. X _________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) reichte am 16. März 2018 eine Beschwerdeantwort ein.

Erwägungen

- 3 -

1. 1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht der Berufung und können somit innert 10 Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO). Der Rechtsöffnungsentscheid wurde am 31. Januar 2017 an die Parteien versandt. Mit Einreichung der Beschwerde am 9. Februar 2017 beim Kantonsgericht erfolgte diese fristgerecht. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist vorliegend als Partei vor dem Bezirksgericht B _________ als Gesuchstellerin, welche die Rechtsöffnung verlangt hatte und der die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt wurde, zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition, hingegen gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. „Offensichtlich unrichtig“ ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Erforderlich ist jedoch, dass die betreffende Tatsache auch rechtserheblich ist (Freiburghaus/Afheldt, Zürcher Kommentar, 3. A., 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 1.4 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, welches sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt. Demnach überprüft die Rechtsmittelinstanz lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. Bei den inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Bei nicht vertretenen Parteien scheint ─

- 4 unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben ─ eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz als angebracht (ZWR 2014, S. 238 f.; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Im Übrigen kann die Zivilkammer den angefochtenen Entscheid, da sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (BGE 136 III 247 E. 4; 132 II 257 E. 2.5; ZWR 2014, S. 238 f.). 2. 2.1 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde das erstinstanzliche Verfahren nicht weiter, sondern die Beschwerdeinstanz urteilt nach den vor erster Instanz abgenommenen Beweisen (ZWR 2014, S. 239). Es gilt demnach im Beschwerdeverfahren ein umfassendes Novenverbot. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., 2014, N. 1 zu Art. 326 ZPO). 2.2 Als Folge des Novenverbotes müssen vorliegend sämtliche Urkunden, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht worden sind, grundsätzlich unbeachtlich bleiben. Dies betrifft namentlich folgende Beilagen der Beschwerde: - Schreiben „Mahnung mit Betreibungsandrohung“ vom 19. Oktober 2017 - Schreiben „Offene Rechnungen“ vom 20. September 2017 - Entscheid vom 6. Februar 2017, Departement Bildung, Kultur und Sport - Kopie Rechnung Nr. xxx vom 8. Oktober 2014 über Fr. 1‘900.-- - Kopie Rechnung Nr. xxx vom 12. November 2014 über Fr. 2‘300.--

Demzufolge erfolgte insbesondere die Eingabe der von der Vorinstanz geforderten Verfügung des Departements für Bildung, Kultur und Sport vom 6. Februar 2017 verspätet. 2.3 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin lediglich den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates des Kantons C _________ vom 14. Juni 2017, nicht jedoch die darin erwähnte Verfügung des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) vom 6. Februar

- 5 - 2017 sowie die entsprechenden Rechnungen hinterlegte. Ohne hinterlegten Rechtsöffnungstitel sei die Rechtsöffnung für die laufende Betreibung zu verweigern. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, sie habe dem Regierungsrat für den Entscheid über die Beschwerde gegen die Verfügung des BKS vom 6. Februar 2017 betreffend Elternbeiträge für den Aufenthalt von D _________ im Kinderheim E _________ sämtliche Unterlagen eingereicht. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates sei in Rechtskraft erwachsen. Deswegen habe sie es nicht mehr für notwendig erachtet, die Verfügung des BKS (nebst dem Beschwerdeentscheid des Regierungsrates) nochmals dem Rechtsöffnungsbegehren beizulegen. Strittig und zu prüfen ist mithin, ob die Beschwerdeführerin dem Rechtsöffnungsgesuch einen gültigen Rechtsöffnungstitel beigelegt hat oder nicht. 2.4 2.4.1 Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Eine Verfügung ist eine einseitige hoheitliche Anordnung einer Behörde im Einzelfall, mit der Rechte und Pflichten begründet werden und die auf dem öffentlichen Recht beruht (Vock/Aepli-Wirz, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2017, N. 35 zu Art. 80 SchKG; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 28 N. 1 ff.). Der Gläubiger hat im Rechtsöffnungsverfahren die Vollstreckbarkeit mit einer Bescheinigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde zu belegen (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N. 5 zu Art. 80 SchKG). Als definitive Rechtsöffnungstitel gelten mithin alle vollstreckbaren Verfügungen und Entscheide eidgenössischer und kantonaler sowie kommunaler Verwaltungsbehörden, unabhängig davon ob sie sich auf kantonales, kommunales oder auf eidgenössisches Recht stützen (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N. 34 zu Art. 80 SchKG). Nur ein hoheitlicher Entscheid, der zur Zahlung verpflichtet, kann vollstreckbar und rechtskräftig werden. Hoheitlich handelt die Verwaltung durch Verfügungen, Beschwerdeentscheide und Urteile (Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., 2010, N. 116 zu Art. 80 SchKG). Nebst Verfügungen von Verwaltungsbehörden gelten auch Beschwerdeentscheide von oberen Verwaltungsbehörden und von Verwaltungsgerichten als Verfügungen und Entscheide schweizerischer Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Vock, Kurzkommentar SchKG, 2. A., 2014, N. 25 zu Art. 80 SchKG).

- 6 - 2.4.2 Die Verfügung muss als solche (respektive als Veranlagung o.ä.) bezeichnet werden (Art. 35 Abs. 1 VwVG), oder es muss sich zumindest aus dem Inhalt zweifelsfrei ergeben, dass es sich um eine Verfügung handelt (ZWR 1975, 62). Dem Schuldner muss jedenfalls erkennbar sein, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn er gegen sie kein Rechtsmittel ergreift; der Entscheid oder die Verfügung muss entsprechend mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein (Spühler, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 7. A., 2016, Rz. 311). 2.4.3 Weiter muss die Verfügung oder der Entscheid vollstreckbar sein; nicht erforderlich ist hingegen, dass die Verfügung oder der Entscheid in formeller Rechtskraft erwachsen ist. Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Verfügung oder der Entscheid vollstreckbar ist (Vock, a.a.O., N. 28 zu Art. 80 SchKG). 2.4.4 Die Verfügung der Verwaltungsbehörde ist nur dann vollstreckbar, wenn sie auf eine bestimmte Geldsumme lautet. Die zu bezahlende Summe muss im Entscheid beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (Bundesgerichtsurteil 5A_866/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.3; BGE 135 III 315 E. 2.3). 2.4.5 Da eine mangelhaft oder nicht begründete Verfügung bloss anfechtbar und nicht nichtig ist, darf deswegen die Rechtsöffnung nicht verweigert werden (Vock, a.a.O., N. 30 zu Art. 80 SchKG). Der Rechtsöffnungsrichter darf die zu vollstreckende Verfügung nicht materiell überprüfen. Ist die Verfügung unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, eine Erläuterung oder Vervollständigung vorzunehmen (BGE 124 III 503 E. 3a; Bundesgerichtsurteil 5P.356/2002 vom 5. Dezember 2002 E. 1 = Pra 2003, S. 594). Untersucht werden darf bzw. muss hingegen, ob die Verfügung nicht vollstreckbar oder nichtig ist (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 5D_20/2017 vom 29. August 2017 E. 3.1). Ist letzteres der Fall, ist die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung mangels gültigem Rechtsöffnungstitel ausgeschlossen (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N. 36 zu Art. 80 SchKG). 2.5 Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit dem Gesuch um definitive Rechtsöffnung einen Beschwerdeentscheid des Regierungsrats des Kantons C _________ vom 14. Juni 2017 ein, mit welchem die Beschwerde der Gesuchgegnerin gegen die Verfügung des BKS vom 6. Februar 2017 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeentscheid ist als „Protokoll des Regierungsrats“ und ferner als „Regierungsratsbeschluss Nr. xxx, X _________; Beschwerde vom 8. März gegen den Entscheid des Departements Bildung Kultur und Sport (Rechtsdienst) vom 6. Februar 2017 betreffend Elternbeiträge für

- 7 den Aufenthalt von D _________ im Kinderheim E _________; Abweisung“ bezeichnet. Der Entscheid fasst den massgeblichen Sachverhalt zusammen und gibt die vom BKS verfügte Zahlungsverpflichtung wieder. Namentlich wird im Entscheid festgehalten, das BKS habe die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Februar 2017 zur Zahlung der ausstehenden Elternbeiträge an die Gemeinde A _________ von Fr. 1‘900.-- nebst 5 % Zins seit 9. November 2014 für die Zeit von April bis Ende Juni 2014 und von Fr. 2‘300.- - nebst 5 % Zins seit 13. Dezember 2015 für die Zeit von Juli bis Ende September 2014 verpflichtet (Beschwerdeentscheid Sachverhalt lit. A Ziff. 4). Die Höhe der Beiträge habe die Gemeinde A _________ korrekt berechnet (Beschwerdeentscheid E. 2). In der Folge bestätigte der Regierungsrat die angefochtene Verfügung und wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeentscheid wurde mit einer ausführlichen Rechtsmittelbelehrung versehen. Nebst dem Beschwerdeentscheid reichte die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung der Staatskanzlei des Kantons C _________ ein, wonach der Entscheid nicht angefochten worden und mithin rechtskräftig sei. 2.6 Der eingereichte Regierungsratsbeschluss stellt demnach einen vollstreckbaren Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde dar, welcher hoheitlicher Natur und individuell-konkret ist, im Ergebnis auf eine bestimmte Geldsumme lautet und mit einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hinterlegte die Beschwerdeführerin demnach grundsätzlich einen gültigen Rechtsöffnungstitel, sofern die Verfügung nicht nichtig ist, was im Folgenden zu prüfen bleibt (vgl. E. 2.3.5). 3. 3.1 Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Bundesgerichtsurteil 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; 137 III 217 E. 2.4.3; 136 II 489 E. 3.3; Bundesgerichtsurteile 2C_596/2012 vom 19. März 2013 und 2C_657/2014 vom 12. November 2014). Nichtigkeit ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die Verfügung gravierende Mängel aufweist.

- 8 - 3.2 Die Beschwerdeführerin hat die Kosten für die stationäre Fremdplatzierung von D _________ im Kinderheim E _________ übernommen und macht gegenüber der Beschwerdegegnerin den Beitrag geltend, welchen die Eltern zu tragen haben. Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Sie kann in solchen Fällen unter anderem die Eltern und das Kind ermahnen oder ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung und Ausbildung erteilen (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Die Kosten der Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB zum Unterhalt und sind von den Eltern zu tragen (Breitschmid, Basler Kommentar, 5. A., 2014, N. 22 zu Art. 276 ZGB; KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, N. 1.102; BGE 141 III 401 E. 4). Die Eltern bleiben als grundsätzlich Unterhaltsverpflichtete auch in der Verantwortung, die Unterbringungskosten zu tragen. Bei behördlicher Unterbringung gilt aber gegenüber Pflegeeltern bzw. einer sozialpädagogischen Einrichtung das Gemeinwesen als Auftraggeber. Dieses kann gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB die Auslagen von den Eltern zurückfordern (Cantieni/Blum, Fachbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N. 15.108; Breitschmid, a.a.O., N. 10 zu Art. 289 ZGB). Der Eintritt des Gemeinwesens in die Rechte des Kindes gegenüber den Eltern hat den Charakter einer Legalzession (Breitschmid, a.a.O., N. 9 zu Art. 289 ZGB), d.h. der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den pflichtigen Elternteil geht im Umfang der geleisteten Beiträge von Gesetzes wegen mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Michel/Schlatter, Kurzkommentar ZGB, 2. A., 2018, N. 5 zu Art. 289 ZGB). Das Gemeinwesen macht einen Unterhaltsanspruch des Kindes geltend, der trotz Zession eine auf Zivilrecht beruhende Forderung bleibt (vgl. zum Ganzen Bundesgerichtsurteil 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E. 5.3). An der rechtlichen Natur des Anspruchs ändert sich nichts. Dieser gründet nach wie vor im Zivilrecht und ist in entsprechender Form, mithin durch Klage und nicht durch hoheitliche Verfügung geltend zu machen (BGE 106 II 287 E. 2a; Bundesgerichtsurteile 8C_501/2009 vom 23. September 2009 E. 4.2 und 5P.193/2003 vom 23. Juli 2003 E. 1.1.2, in: FamPra.ch 2003 S. 971; 5C.267/1998 vom 7. Juni 1999 E. 3a; 5C.201/1996 vom 2. Juni 1997). Der Umstand, dass die Gemeinde ihre Leistungen gestützt auf kantonales öffentliches Recht erbringt, ändert nichts an der rechtlichen Natur der durch gesetzliche Subrogation auf das Gemeinwesen übergegangenen Forderung. Unter diesem Gesichtspunkt kommt dem kantonalen Recht keine selbstständige Bedeutung zu. Im Verhältnis zu den die Unterhaltsbeiträge des Kindes schuldenden Eltern tritt das Gemeinwesen nicht als Inhaber der

- 9 öffentlichen Gewalt, sondern als gewöhnlicher Gläubiger auf, ohne jegliche Verfügungsbefugnis (vgl. bereits erwähnte Bundesgerichtsurteile 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E. 5.3; 8C_501/2009 vom 23. September 2009 E. 4.3 und 5P.193/2003 vom 23. Juli 2003 E. 1.1.2). Wird der Anspruch des Gemeinwesens von den Eltern bestritten, ist er von diesem folglich mittels zivilrechtlicher Klage geltend zu machen (Michel/Schlatter, a.a.O, N. 5 zu Art. 289 ZGB). 3.3 Gemäss § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen des Kantons C _________ (Betreuungsgesetz; SGS/AG 428.500) leisten die Eltern den stationären Einrichtungen für den Aufenthalt ihrer Kinder eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 30.-- pro Kind und Nacht festgesetzte Pauschale. Die beitragspflichtigen Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und beziehen diese von den Eltern (§ 25 i.V.m. § 27 Abs. 3 Betreuungsgesetz). Das Gemeinwesen bevorschusst mithin einen von den Eltern zu tragenden Kostenanteil an den Kindesunterhalt. Hierbei handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 289 Abs. 2 ZGB. Durch die Bevorschussung der Elternbeiträge ist der Unterhaltsanspruch von D _________ in diesem Umfang an die Beschwerdeführerin übergegangen. Folglich hat sie diesbezüglich eine Gläubigerstellung gegenüber der Beschwerdegegnerin inne und somit grundsätzlich das Recht, den Vorschuss bei dieser zurückzuerlangen. Wie dargelegt, kommt ihr hierzu aber keine Verfügungsbefugnis zu; vielmehr hat sie ihren Anspruch mittels zivilrechtlicher Klage geltend zu machen (vgl. E. 3.2 hiervor). Im fraglichen Regierungsratsbeschluss wird unter A./1. denn auch festgehalten, dass X _________ laut Familiengericht gemäss Art. 276 ZGB für den Unterhalt ihres Sohnes zu sorgen habe und insbesondere verpflichtet sei, für die Bezahlung der Elternbeiträge gemäss dem Betreuungsgesetz des Kantons C _________ sowie für die individuellen Nebenkosten aufzukommen. Der Verfahrensgegenstand (Rückforderung bevorschusster Leistungen für Kindesschutzmassnahmen) fällt folglich aufgrund seiner Rechtsnatur (Zivilrecht) nicht in ein Rechtsgebiet, in welchem das Departement für Bildung, Kultur und Sport entscheidungskompetent ist. Mithin erging die Verfügung vom 6. Februar 2017 von einer sachlich unzuständigen Behörde und ist demnach nichtig (vgl. E. 3.1). Eine nichtige Verfügung schliesst die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung aus (E. 2.3.5). Der Entscheid der Vorinstanz kann folglich mit abweichender Begründung bestätigt werden (BGE 136 III 247 E. 4; 132 II 257 E. 2.5; ZWR 2014, S. 238 f.), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

- 10 - 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Für betreibungsrechtliche Streitigkeiten richtet sich die Festsetzung der Gerichtskosten nach der GebV SchKG (Art. 16 SchKG i. V. m. Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) und nicht nach den kantonalen Tarifen; für die Parteientschädigungen sind hingegen die kantonalen Tarife massgebend (BGE 139 III 195). 4.1 Gemäss Art. 48 GebV SchKG bestimmt sich die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach dem Streitwert. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Massgebend für den Streitwert ist somit der Betrag, für den die definitive Rechtsöffnung verlangt wird (Boesch, Klagen und Rechtsbehelfe im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2018, N. 6.245). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr gemäss Art. 48 GebV SchKG beträgt. Für einen Streitwert zwischen Fr. 1‘000.-- und Fr. 10‘000.-- beträgt die Spruchgebühr Fr. 50.-- bis Fr. 300.-- (Art. 48 GebV SchKG). Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 4‘200.--, die Spruchgebühr wird demnach in Übereinstimmung mit Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festgelegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4.2 Die unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei ferner eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Vor kantonalen Gerichten ist eine Parteientschädigung jedoch nur auf Antrag der Gegenpartei zuzusprechen, was Ausfluss der den Zivilprozess beherrschenden Dispositionsmaxime ist (Art. 105 Abs. 1 ZPO e contrario; BGE 139 III 334 E. 4.3). Mangels eines entsprechenden Antrags hat die Beschwerdegegnerin folglich keinen Anspruch auf Parteientschädigung, zumal sie ohnehin nicht anwaltlich vertreten war.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 11 - 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- werden der Einwohnergemeinde A _________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 5. Juni 2018

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