Skip to content

Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.02.2018 C3 17 216

6. Februar 2018·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·5,779 Wörter·~29 min·11

Zusammenfassung

C3 17 216 C2 18 1 ENTSCHEID VOM 6. FEBRUAR 2018 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Luginbühl, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin M _________ gegen Y _________, Deutschland, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin N _________ (Kindesschutz, Beweismittel) Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region A _________ vom 14. November 2017

Volltext

C3 17 216 C2 18 1

ENTSCHEID VOM 6. FEBRUAR 2018

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Luginbühl, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin M _________

gegen

Y _________, Deutschland, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin N _________

(Kindesschutz, Beweismittel) Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region A _________ vom 14. November 2017

- 2 - Verfahren

A. Y _________ und X _________ sind Eltern der am xxx 2007 in B _________ geborenen Tochter C _________. B. Die Kindsmutter zog im Jahr 2013 mit ihrer Tochter von B _________ nach D _________ und der Kindsvater verblieb in B _________. Y _________ stellte am 21. Oktober 2013 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Region A _________ (hiernach KESB) ein Gesuch um Besuchsregelung und Anordnung einer Beistandschaft. C. Das Amtsgericht B _________ übertrug mit Entscheid vom 27. Februar 2014 die elterliche Sorge für C _________ auf beide Elternteile (6 f 312/12). Überdies einigten sich die Eltern anlässlich der Gerichtssitzung vom 14. Februar 2014 vor dem Amtsgericht in B _________ darauf, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bei der Kindsmutter liege und sie regelten den Kontakt zwischen Vater und Tochter (Besuchsrecht, Ferien, Kommunikation per Telefon, Skype oder ähnliche Kommunikationsmittel). D. Im Rahmen des Kindesschutzverfahrens traf die KESB diverse Entscheide, namentlich ordnete sie mit Entscheid vom 14. Dezember 2015 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB an, ernannte E _________ vom Amt für Kindesschutz zum Beistand von C _________ und erteilte den Eltern insbesondere die Weisung, sich an die Regelung des Familiengerichts B _________ zu halten. E. Die KESB erliess am 26. Juni 2017 folgenden Entscheid, den sie den Parteien am 29. Juni 2017 mit einer Entscheidbegründung zustellte: 1. Das Besuchsrecht von Y _________ betreffend C _________ wird von bisher zweimal monatlich reduziert und findet neu einmal pro Monat statt. 2. Die Kosten betreffend Ausübung des Besuchsrechts werden zwischen den Eltern je hälftig aufgeteilt. 3. Die wöchentlichen Skypegespräche finden in der Regel am Mittwoch statt, den Freizeitaktivitäten von C _________ wird jedoch jeweils Rechnung getragen. 4. Das Ferienrecht Sommer 2017 wird abgetauscht, so dass dem Kindsvater die erste Hälfte und der Kindsmutter die zweite Hälfte der Sommerferien 2017 zukommt. Im Übrigen bleibt das Ferienrecht wie bisher unverändert bestehen.

- 3 - 5. Der Beistand ist weiterhin Ansprechperson bei Problemen und unterstützt die Eltern mit Rat und Tat. Er koordiniert die konkreten Besuchszeiten und die Umgangsmodalitäten. Insbesondere wird er die Frage der Reisebegleitung ebenfalls mit den Eltern regeln. Zudem stellt er der KESB A _________ Antrag, sofern weitere Massnahmen notwendig sein werden. 6. Den Kindseltern werden unter Hinweis auf Art. 292 StGB folgende Weisungen auferlegt: Die Eltern haben sich strikte an vorliegende Regelungen zu halten und alles zu unterlassen, was die Beziehung zum anderen Elternteil erschwert. 7. Die Kosten vorliegenden Entscheids werden gestützt auf Art. 18 GTar festgesetzt auf Fr. 1'500.-- und den Kindseltern je hälftig in Rechnung gestellt. Ebenso gehen die Kosten der Erziehungsbeistandschaft von monatlich Fr. 300.-- bzw. der entsprechende Anteil von Fr. 100.-- der Eltern wie bisher zu Lasten der Kindseltern. 8. Das Gesuch von Y _________ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 9. Vorliegender Entscheid wird den Eltern bzw. den jeweiligen Rechtsvertretern sowie dem AKS eingeschrieben eröffnet. F. Y _________ hinterlegte am 8. August 2017 bei der KESB eine Stellungnahme mit diversen Anträgen, namentlich beantragte er, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten sowie ein psychologisches, interdisziplinäres Gutachten betreffend Vorliegen eines PAS (Parental Alienation Syndrom) einzuholen, wobei vorgängig zur Frage der Institution sowie dem Fragekatalog das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Die KESB stellte X _________ am 14. August 2017 eine Kopie dieser Stellungnahme zu, welche diese mit Eingabe vom 24. August 2017 beantwortete. G. Die KESB entschied anlässlich der Sitzung vom 13. November 2017 (eröffnet mit Verfügung vom 14. November 2017), den Antrag des Kindsvaters auf Bestellung eines Kinderanwalts abzuweisen und hiess den Antrag auf Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens sowie eines psychologischen, interdisziplinären Gutachtens betreffend Vorliegens eines PAS gut. Die KESB forderte die Parteien auf, innert 20 Tagen Vorschläge zum Gutachter bekanntzugeben sowie den Fragekatalog einzureichen. H. Gegen diesen Entscheid reichte X _________ (hiernach Beschwerdeführerin) am 27. November 2017 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis mit folgenden Rechtsbegehren ein: Primärbegehren 1. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen und damit die Vollstreckung aufzuschieben. Subsidiärbegehren

- 4 - 2. Die vorliegende Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Tertiärbegehren 3. Die vorliegende Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, dass sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge. In jedem Fall: 4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt die KESB Region A _________. 5. Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. I. Die Beschwerdeinstanz entschied mit Verfügung vom 29. November 2017, die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids zur Einholung eines Gutachtens vorsorglich aufzuschieben (Art. 314 Abs. 1, 450f ZGB i.V.m. Art. 118 ff. EGZGB und Art. 325 Abs. 2 ZPO). J. Y _________ (hiernach Beschwerdegegner) stellte mit der Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2017 folgende Rechtsbegehren: Anträge 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen; 2. Die vorliegende Beschwerde sei auch im Weiteren vollumfänglich abzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss Ausgang des Verfahrens. Prozessuale Anträge 4. Die vorinstanzlichen Akten seien vollständig beizuziehen; 5. Es sei dem Beschwerdegegner 2 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. K. Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 1. Februar 2018 eine weitere Stellungnahme. Erwägungen 1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen

- 5 - Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009 [SGS/VS 270.1; EGZPO]). Gegen prozessleitende Verfügungen kann innert zehn Tagen seit deren Zustellung Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden (Art. 319 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 5 lit. b EGZPO). Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 118 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [SGS/VS 211.1; EGZGB]). Das kantonale Recht enthält keine Bestimmungen zur Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen der Kindesschutzbehörde im Kindesschutzverfahren, weshalb sich das Beschwerdeverfahren sinngemäss nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung richtet (Steck, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht - Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. A., Basel 2015, N. 8c ff. zu Art. 450 ZGB). Die Spruchkompetenz liegt bei einem Einzelrichter (Art. 114 Abs. 2 EGZGB i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [SGS/VS 173.1; RPflG] und Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerichte vom 21. Dezember 2010 [SGS/VS 173.100; ORG]). Die strittige Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 15. November 2017 zugestellt, womit die 10-tägige Beschwerdefrist am 16. November 2017 zu laufen begann (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel, so dass mit Beschwerdeeinreichung am darauffolgenden Montag, dem 27. November 2017, die Beschwerdefrist eingehalten ist (Art. 142 Abs. 3 ZPO). 1.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 314 Abs. 1, Art. 450f ZGB, Art. 118 ff. EGZGB i.V.m. Art. 320 Abs. 1 und 2 ZPO; Steck, a.a.O., N. 8e zu Art. 450 ZGB). Die Rechtsmittelinstanz besitzt somit bezogen auf die Rechtskontrolle eine volle bzw. unbeschränkte Kognition ähnlich der Berufung (Art. 310 lit. a ZPO), hingegen wird die Prüfungsbefugnis des Gerichts hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung stark eingeschränkt (Sterchi, Berner Kommentar, N. 1 und 2 zu Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich auch auf seine blosse Unangemessenheit hin überprüfen; jedoch auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz bei Eingriffen in vertretbare Ermessenentscheide eine gewisse Zurückhaltung, insbesondere bei einer grösseren Sachnähe der ersten Instanz zum Entscheid (vgl. dazu Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 36 zu Art. 310 ZPO).

- 6 - Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin eine Missachtung der Grundsätze hinsichtlich der Kindesschutzmassnahmen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Anordnung eines Gutachtens. Da es sich diesbezüglich um Fragen der richtigen Rechtsanwendung handelt, besitzt das Kantonsgericht eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis. 1.3 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 314 Abs. 1, Art. 450f ZGB, Art. 118 ff. EG- ZGB i.V.m. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde das erstinstanzliche Verfahren nicht weiter, sondern die Beschwerdeinstanz urteilt nach den vor erster Instanz abgenommenen Beweisen (ZWR 2014, S. 239). Soweit die Parteien vorliegend neue Urkunden hinterlegen (vgl. Beleg Nr. 1 und Nr. 2 der Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2017 und Beilage zur Stellungnahme vom 1. Februar 2018), sind diese neu im Sinne von Art. 326 ZPO und mithin unbeachtlich. 1.4 Bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 25. September 2017 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (Rüetschi, Berner Kommentar, N. 17 und 51 zu Art. 183 ZPO m.w.H.; Brönnimann, Berner Kommentar N. 5 und 7 zu Art. 154 ZPO). Eine solche ist gemäss Art. 319 lit. b ZPO in den vom Gesetz bestimmten Fällen anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Anfechtung einer Beweisverfügung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entsprechend ist lediglich eine Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO möglich, wobei für deren Zulassung ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorausgesetzt ist. 1.4.1 Der Nachteil ist nicht wiedergutzumachen, wenn er rechtlicher Natur ist, was der Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit Hinweisen). Teilweise wird auch geltend gemacht, dass ausnahmsweise auch drohende Nachteile tatsächlicher Natur genügen können (so Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO- Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, Basel 2013, N. 27 zu Art. 319 ZPO mit Hinweisen; a.A. indes Spühler, Basler Kommentar, 3. A., N. 7 zu Art. 319 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, N. 12 zu Art. 319 ZPO; Dolge, Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.],

- 7 - Zivilprozess – aktuell, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 57 f.), insbesondere wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 14 zu Art. 319 ZPO). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist nach zutreffender Ansicht restriktiv auszulegen (Jeandin, in: François Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 22 zu Art. 319 ZPO) und die Schwelle muss prinzipiell hoch sein (Sterchi, a.a.O., N. 9 zu Art. 319 ZPO), da der Beschwerdeführer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten und deren Fehlerhaftigkeit dort zu rügen (Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 13 zu Art. 319 ZPO), so dass in diesem Bereich die Unzulässigkeit der Beschwerde die Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme ist (Donzallaz, La notion de "préjudice difficilement réparable" dans le CPC, in: Il Codice di diritto processuale civile svizzero, Lugano 2011, S. 191). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 154, Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (Sterchi, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 41 zu Art. 319 ZPO). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 1 zu Art. 60 ZPO). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 ZPO; ZWR 2012, S. 140; ferner BGE 137 III 324 E. 1.1; BGE 134 III 426 E. 1.2). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4.2 Die Beschwerdeführerin erblickt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darin, dass die Anordnung, sich einer psychiatrischen Begutachtung

- 8 zu unterziehen, unwiderruflich in das Grundrecht der persönlichen Freiheit eingreife (Art. 10 Abs. 2 BV). Es trifft zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, unwiderruflich in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) eingreift und daher einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.3; Bundesgerichtsurteile 5A_940/2014 vom 30. März 2015 E. 1, 5A_211/2012 vom 14. Juli 2014 E. 1, 1P.662/2004 vom 3. Februar 2005 E. 1.1). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten und materiell-rechtlich zu beurteilen, ob die Anordnung der Begutachtung vorliegend tatsächlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht bzw. rechtmässig erfolgt ist. 2. 2.1 Medizinische Untersuchungen können zuweilen mit einem erheblichen Eingriff in die physische und psychische Integrität einhergehen (BGE 141 V 330 E. 5.2 mit Hinweise auf 137 V 210 E. 3.4.2.7). Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass den betroffenen Personen ein umfassendes Mitwirkungsrecht zusteht, beispielsweise indem sie selbst einen Gutachter vorschlagen, Expertenfragen und Ergänzungsfragen hinterlegen können. Zudem ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Gutachten Stellung zu nehmen, Kritik anzubringen und gegebenenfalls auch ein weiteres Gutachten zu beantragen (Bundesgerichtsurteil 5A_187/2014 vom 9. Mai 2014 E. 3.1; vgl. auch zur umfassenden Rechtsprechung im Bereich des IV-Rechts BGE 141 V 330 E. 5.2 mit Hinweise auf 137 V 210 E. 3.4.2.7, 138 V 271 1.2.2; Fassbind, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Bern 2016, N. 263). So lange die Mitwirkungsrechte berücksichtigt werden, ist in der Anordnung eines Gutachtens regelmässig kein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken. Vorliegend hat die KESB den Parteien mit Verfügung vom 14. November 2017 die Möglichkeit erteilt, innert 20 Tagen Vorschläge zum Gutachter bekanntzugeben sowie einen Fragekatalog einzureichen, womit die Mitwirkungsrechte der Parteien nicht beeinträchtigt werden. Überdies steht in keiner Weise fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin abgelehnte psychologische Begutachtung in der Sache selbst für sie ungünstig auswirken wird. Im Gegenteil kann das Gutachten im Ergebnis ihre Position stützen, indem es die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter bestätigt oder gar das Verhalten des Kindsvaters in Frage stellt. Auch nach erfolgter Begutachtung wird die KESB im Rahmen der Offi-

- 9 zialmaxime über allfällige Kindesschutzmassnahmen zu befinden haben (Art. 314 Abs, 1, Art. 450f ZGB, Art. 118 ff. EGZGB i.V.m. Art. 58 Abs. 2 und Art. 296 Abs. 3 ZPO), kann den Anträgen der Parteien folgen oder selbständig eigene Massnahmen anordnen, die sie aufgrund des Kindeswohls im Einzelfall als notwendig erachtet. Zudem stellt ein Gutachten nur eines von mehreren Beweismitteln dar. Ebenso wesentlich können andere Faktoren sein, wie das Verhalten der Parteien, deren Wünsche und jene des Kindes. Auch wenn die KESB nicht leichtfertig von einer Gutachtermeinung abweicht, wird nicht durch den Gutachter über Kindesschutzmassnahmen entschieden (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_354/2010 vom 6. April 2011 E. 4.2). Insofern stellt der grundsätzliche Entscheid, ein psychologisches, interdisziplinäres Gutachten betreffend PSA bzw. ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen, vorliegend kein nicht wieder gutzumachender Nachteil dar (vgl. zum Ganzen auch Bundesgerichtsurteil 5A_187/2014 vom 9. Mai 2014 E. 3.1), welches einer Begutachtung entgegenstünde. 3. Auch die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich, wie folgend erläutert, als unbegründet. 3.1 Die KESB hat in Bezug auf den Entscheid, welche Beweismittel sie zwecks Anordnung von Kindesschutzmassnahmen als notwendig und sachgerecht erachtet, ein pflichtgemässes Ermessen (vgl. BGE 112 II 381 E. 4; Bundesgerichtsurteil 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 3.2; Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht - Expertenwissen für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 18.96). Analog zu Art. 168 Abs. 2 ZPO gilt überdies das System des Freibeweises, d.h. es besteht keine Bindung an vorgeschriebene Beweismittel, sondern es sind alle erforderlichen und geeigneten Ermittlungsmethoden zulässig wie z.B. formlose Gespräche und unangemeldete Augenscheine usw., wobei zumindest nachträglich das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Steck, a.a.O., N. 5a zu Art. 446 ZGB). Die Beweisverfügung ist wie erwähnt als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren und bedarf damit grundsätzlich keiner Begründung, kann jederzeit ergänzt oder abgeändert werden (Art. 154 ZPO; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 32 zu Art. 154 ZPO; BBI 2006 7221, Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, S. 7341 und 7378). Art. 446 Abs. 2 ZGB, welcher im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar ist (Art. 314 Abs. 1 ZGB), bezeichnet das Sachverständigengutachten als einziges Beweismittel ausdrücklich. Ein solches ist einzuholen, wenn die Behörde nicht über das notwendige Fachwissen verfügt. Dies gilt insbeson-

- 10 dere dann, wenn zu beurteilen ist, ob allenfalls eine psychische Störung vorliegt, welche eine Kindesschutzmassnahme erfordert (BGE 140 III 97 E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.2). 3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Anordnung des Gutachtens hätte begründet werden müssen. Wie hiervor dargelegt wird das rechtliche Gehör nicht bereits verletzt, wenn die Gutheissung eines Beweisantrags in einer Beweisverfügung nicht begründet wird (Art. 154 ZPO). Erst wenn die Mitwirkungsrechte wie z.B. die Möglichkeit, gegen einen Gutachter Einwände zu erheben oder Gutachterfragen zu hinterlegen, beschnitten werden, wird das rechtliche Gehör beeinträchtigt (Art. 29 Abs. 2 BV). Vorliegend hat die KESB der Beschwerdeführerin die Begehren des Beschwerdegegners am 14. August 2017 zur Kenntnis gebracht und sie konnte dazu Stellung nehmen, was sie mit Eingabe vom 24. August 2017 machte. Ebenfalls wurden die Parteien mit der Verfügung vom 14. November 2017 aufgefordert, innert 20 Tagen Vorschläge zum Gutachter bekanntzugeben sowie einen Fragekatalog einzureichen. Damit wird das rechtliche Gehör gewahrt, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund des entsprechend begründeten Antrags des Beschwerdegegners sehr wohl über die Gründe für die Begutachtung im Bilde war. 3.1.2 Im vorliegenden Verfahren ist der Kontakt zwischen Vater und Kind seit dem Vorfall vom 8. Juli 2017 – der von den Beteiligten widersprüchlich geschildert wird –, als der Beschwerdegegner die Tochter am Bahnhof A _________ abholen wollte, um sie zu sich in die Ferien zu nehmen, weitgehend unterbrochen. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat die Tochter den Beschwerdegegner nicht mehr besucht und verweigert den Kontakt per SMS, Telefon, Skype usw. Trotz Ernennung eines Beistands hat sich die Vater-Tochter-Beziehung zuletzt, einhergehend mit dem wachsenden Konflikt zwischen den Kindseltern, zunehmend verschlechtert. Die Tochter nahm deshalb bereits eine psychologische Beratung in Anspruch (Fachpsychologin für Psychotherapie FSP F _________). Ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit und ein PAS wurde bislang nicht eingeholt (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7, wonach ein umfassend abgeklärter Sachverhalt die Notwendigkeit eines Gutachtens in Frage stellt). Die KESB weist eine grössere Sachnähe zum Fall auf als die Beschwerdeinstanz, weshalb nicht ohne weiteres in den Ermessensentscheid einzugreifen ist. Aufgrund der dargelegten Ausgangslage erscheint es jedenfalls nicht unverhältnismässig ein psychologisches Gutachten anzuordnen, um die Ursachen des gestörten Vater-Kind-Verhältnisses zu eruieren und mögliche Lösungen aufzuzeigen, weshalb der Entscheid der KESB zu bestätigen ist.

- 11 - 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen dienten bei einer Gefährdung dem Schutz des Kindes und nicht der Bestrafung der Eltern oder einem bestimmten Erziehungs- oder Betreuungsmodell. Es sei den Eltern hinsichtlich der Erziehungsgrundsätze- und methoden die Wahlfreiheit zu belassen, solange nicht das Kindswohl gefährdet werde. Die Erziehungsmethoden der Beschwerdeführerin würden nicht zu einer Kindswohlgefährdung Anlass geben. Die Frage der Erziehungsfähigkeit ist keine mathematische. Es geht in erster Linie darum, ob ein Elternteil bereit und in der Lage ist, die Kinder weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, auf deren Bedürfnis nach harmonischer Entfaltung einzugehen und die hierfür notwendige Stabilität zu bieten (Bundesgerichtsurteil 5A_105/2016 vom 7. Juni 2016 E. 2.3). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bestimmt sich die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils nicht anhand von Erziehungsgrundsätzen und -methoden, sondern daran, ob er bei der Erziehung und Pflege das Kindswohl achtet, beispielsweise nicht generell die eigenen Interessen über diejenigen des Kindes stellt und die Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen und unbeeinträchtigten Persönlichkeit fördert. Dazu gehört auch die Vermittlung eines korrekten Vaterbildes. Insoweit einem Elternteil die Erziehungsfähigkeit abgesprochen wird und daraus tatsächlich eine Gefährdung des Kindeswohls resultiert, kann die KESB eine Kindesschutzmassnahme zum Schutz des Kindes anordnen; diese dient nicht der Bestrafung eines Elternteils, sondern einzig dem Kindeswohl. 3.3 Abschliessend bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr nicht möglich, Fragestellungen zu formulieren, weil das Ziel der Begutachtung nicht aus der verfahrensleitenden Verfügung hervorgehe. Unter dem Gesichtspunkt, dass die KESB nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 314 Abs. 1, 450f ZGB, Art. 118 ff. EGZGB i.V.m. Art. 55 Abs. 2, Art. 296 Abs. 1 ZPO) den Prozessstoff selbst zusammenträgt und im Rahmen der Offizialmaxime (Art. 314 Abs. 1, 450f ZGB, Art. 118 ff. EGZGB i.V.m. Art. 58 Abs. 2 und Art. 296 Abs. 3 ZPO) die Kindesschutzmassnahmen bestimmt, erscheint diese Vorgehensweise, soweit das rechtliche Gehör gewährt wird, zulässig. Den Parteien ist es so möglich, eigenständig Fragen vorzuschlagen und so zu versuchen, das Prozessthema zu beeinflussen. Letztlich obliegt es aber nach dem Untersuchungsgrundsatz der KESB, den Fragenkatalog zu formulieren und festzulegen. 4. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die Anordnung des Gutachtens als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

- 12 - 5. 5.1 Der Beschwerdegegner stellte zusammen mit der Beschwerdeantwort ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches vorliegend noch zu beurteilen ist. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, wobei beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (Art. 117 lit. a und b ZPO). 5.2 Als aussichtslos gilt ein Begehren, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, insbesondere ist dies dann der Fall, wenn ein vernünftiger Mensch den Prozess unterlassen würde (vgl. BGE 133 III 614 E. 5, 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3 mit Hinweisen; ZWR 2004, S. 142 E. 2a). Vorliegend erweisen sich die Rechtsbegehren des Beschwerdegegners nicht als aussichtslos, zumal er im Beschwerdeverfahren obsiegt. 5.3 Der Begriff der Mittellosigkeit tritt anstelle der früher oft verwendeten Bedürftigkeit, wobei beide Begriffe die prekäre finanzielle Situation einer Person beschreiben, nämlich, dass diese nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die Mittellosigkeit ist indes nicht mit Armut gleichzusetzen, sondern bezeichnet bloss das relative Unvermögen, mit den vorhandenen Mitteln zusätzlich die mutmasslichen Kosten eines konkreten Prozesses zu tragen (Rüegg, Basler Kommentar, 3. A., N. 7 zu Art. 117 ZPO). Bei der Berechnung einer allfälligen Mittellosigkeit ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, wobei den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Mittellosigkeit kann auch bejaht werden, wenn das Einkommen leicht über dem Existenzminimum nach dem SchKG liegt, da neben höheren Grundbeträgen insbesondere auch die laufenden Steuern (BGE 124 I 1 E. 2a) und Krankenkassenprämien, nicht jedoch die Prämien für die Zusatzversicherungen (Bundesgerichtsurteil 5A_822/2009 vom 29. März 2010 E. 6; Perrin, la méthode du minimum vital, in: SJ 1993 S. 438; Gapany, Assistance judiciare et administrative dans le canton du Valais, ZWR 2000, S. 130) zu berücksichtigen sind. Viele Kantone haben daher für die Berechnung der Mittellosigkeit Zuschläge von 10-30% oder aber einen im Einzelfall angemessenen Betrag aufgerechnet, was gemäss Botschaft auch unter der neuen ZPO geschehen soll (Köchli, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker &

- 13 - McKenzie [Hrsg.], Bern 2010, N. 18 zu Art. 117 ZPO mit Hinweis). Das Bundesgericht selbst hat es unter bisherigem Recht vermieden, einen minimalen Zuschlag als angemessen oder gar verbindlich zu bezeichnen (Rüegg, a.a.O., N. 12 zu Art. 117 ZPO). Ein allfälliger Überschuss zwischen Einkommen und Notbedarf ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Prozesskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen sowie anfallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (Rüegg, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO mit Hinweisen; Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 12 zu Art. 117 ZPO, je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 5.3.1 Unter das massgebliche Einkommen fallen Nettolohn, Schichtzulagen, 13. Monatslohn, Familienzulage, Gratifikation, Naturallohn, Spesenpauschalen mit Lohncharakter, persönliche Alimentenzahlungen, Reingewinn bei Selbständigerwerbenden, Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der AHV und der IV, Kapitalzinsen und andere Vermögenserträge. Anzurechnen sind auch Kapitalleistungen, die im Sinne eines Ersatzeinkommens geleistet werden. Nicht zu berücksichtigen sind Genugtuungen. Kein Einkommen hingegen stellen Alimente dar, für die zwar ein Vollstreckungstitel vorliegt, die aber tatsächlich nicht bezahlt werden. Auch hypothetische Einkommen sind nicht aufzurechnen. Anrechenbar sind zusätzlich zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum die laufenden Steuer-Verbindlichkeiten, sofern die Steuern bis anhin auch tatsächlich bezahlt wurden. Auch Abzahlungs- und Leasingraten sind, soweit sie regelmässig bezahlt und für die Anschaffung von Kompetenzgütern verwendet wurden, zu berücksichtigen (vgl. Bundesgerichtsurteile 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.4, 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 121 III 20 E. 3a; vgl. für Steuerschulden: BGE 135 I 221 E. 5.2.2; Rüegg, a.a.O., N. 12 und 14 zu Art. 117 ZPO). Im Übrigen muss unter Berücksichtigung eines Freibetrages, sog. Notgroschen, auch das Vermögen zur Bestreitung von Prozessaufwand eingesetzt werden. Unter Umständen sind dafür auch Immobilien zu belasten (BGE 119 Ia 11 E. 5a; ausführlicher vgl. auch Köchli, a.a.O., N. 17 zu Art. 117 ZPO sowie Rüegg, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 117 ZPO). 5.3.2 Der Beschwerdegegner verdient laut eigenen Angaben durchschnittlich monatlich netto EUR 2‘624.75, brutto EUR 4‘630.--. Nach der aktuellsten Entgeltabrechnung

- 14 vom Januar 2017 (Beleg Nr. 7 der Beschwerdeantwort) beträgt der Nettolohn nach allen Abzügen bei einem Lohn von brutto EUR 4‘630.-- jedoch EUR 2‘746.26, weshalb vorliegend von einem entsprechenden monatlichen Nettolohn auszugehen ist. Aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten ist beim in Deutschland wohnenden Beschwerdegegner vom Grundbetrag ein Abzug von 20% vorzunehmen, womit der Grundbetrag vorliegend Fr. 960.-- (ausgehend vom Grundbetrag für alleinstehende Schuldner von Fr. 1‘200.--) bzw. aufgrund des Umwandlungssatzes (Fr. 1.-- = EUR 0.85178876 [Devisenkurs / Kurs Giro international nach dem Währungsrechner der PostFinance] am 31. Januar 2018) gerundet EUR 818.-- beträgt (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 3.3; Entscheide des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 400 12 137 vom 21. August 2012 E. 2.4 und 200 07 330 vom 25. Juni 2007 E. 3.2; vgl. offizielle Statistik zur Kaufkraftparität: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/statistiken/preise/ kaufkraftparitaeten.html). Der anrechenbare Grundbedarf liegt damit noch weit über dem Regelbedarf – das Pendant zum schweizerischen Grundbedarf in Deutschland (§ 20 SGB II) –, welcher für den Beschwerdegegner von Mai 2016 bis Oktober 2016 EUR 404.-- betrug (vgl. Beleg Nr. 5 der Beschwerdeantwort). Die Krankenkassenbeiträge werden direkt vom Lohn abgezogen und sind im vorerwähnten Nettolohn bereits einkalkuliert (Beleg Nr. 7 der Beschwerdeantwort). Der Beschwerdegegner beziffert den anrechenbaren Mietzins auf EUR 530.58, der entsprechend berücksichtigt werden kann (Beleg Nr. 8 der Beschwerdeantwort). Dieser Betrag erfasst zudem die Nebenkosten (Heiz- und Warmwasser, vgl. Beleg Nr. 8). Bei den angegebenen monatlichen Kosten von EUR 82.77 bzw. neu EUR 123.06 zu Gunsten des Deutschen Zahnärztlichen Rechenzentrums handelt es sich um ratenweise Tilgungen von Schulden in der Höhe von EUR 3‘065.22 bzw. 738.36. Der Betrag von EUR 738.36 ist bereits zurückbezahlt worden und nicht mehr zu berücksichtigen. Der Beschwerdegegner hat einzig noch Zahnkosten von monatlich EUR 82.77 bis zum 1. August 2020 zu tilgen, welche ihm als Auslagen anzurechnen sind. Die geltend gemachten Strom- und Wasserkosten von EUR 104.-- sind im Grundbetrag mitenthalten und daher nicht noch separat anzurechnen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Der monatliche Grundbetrag deckt auch Radio/TV- und Telefongebühren (inklusive Internetgebühren) ab, weshalb die vorgebrachten Gebühren von EUR 17.50 pro Monat entsprechend der Billag und jene für Festnetz und Internet von monatlich EUR 63.61 nicht berücksichtig werden können (BGE 126 III http://links.weblaw.ch/de/BGE-126-III-353

- 15 - 353 E. 1a/bb; Bundesgerichtsurteile 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3, 2C_1181/2012 vom 11. November 2013 E. 3.2; Emmel, a.a.O., N. 10 zu Art. 117 ZPO). Der Beschwerdegegner gibt überdies an, er habe monatliche Raten von EUR 600.-- an G _________ zu bezahlen, zwecks Rückzahlung eines Darlehens von EUR 50‘000.--, welches diese ihm zur Ausübung seiner (vormals) selbständigen Erwerbstätigkeit gewährt habe. Als Beleg hinterlegt der Beschwerdegegner eine sog. „Rückzahlungsvereinbarung“ zwischen G _________ und Y _________ (Beleg Nr. 14 der Beschwerdeantwort) sowie eine Zusammenstellung von Zahlungen, gemäss welcher er am 12. Januar 2017 (Beleg Nr. 9 der Beschwerdeantwort) und am 8. März 2017 (Beleg Nr. 10 der Beschwerdeantwort) je EUR 600.-- an G _________ überwiesen hat. Diese Belege beweisen jedoch nicht, dass der Beschwerdegegner ein Darlehen in besagter Höhe auch tatsächlich ausbezahlt erhalten hat und er die monatlichen Raten auch regelmässig leistet. Laut der „Rückzahlungsvereinbarung“, datiert vom 1. Juli 2013 und unterzeichnet durch beide Parteien, besteht ein Darlehensvertrag, jedoch ist die Auszahlung dieses Darlehensbetrages in keiner Weise belegt (ein Darlehensbetrag ist noch kein Beweis für die Existenz eines Darlehens: vgl. BGE 136 III 627 E. 2, 132 III 480 E. 4.2 wonach ein Darlehensvertrag im Bestreitungsfall nur bei erwiesener Auszahlung als Rechtsöffnungstitel gilt). Überdies belegt der Beschwerdegegner nur zwei Rückzahlungen und zwar ohne Zinsen, obwohl die Raten gemäss hinterlegter Vereinbarung monatlich und zuzüglich Zinsen zurückzubezahlen sind. Entsprechend sind diese Ratenzahlungen – da weder die Existenz der Schulden, noch deren regelmässige Rückzahlung als bewiesen erachtet wird – nicht zu berücksichtigen (vgl. auch Bundesgerichtsurteile 5A_331/2016 vom 29. November 2016 E. 3.2.1, 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.4, 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 121 III 20 E. 3a; vgl. für Steuerschulden: BGE 135 I 221 E. 5.2.2; Rüegg, a.a.O., N. 12 und 14 zu Art. 117 ZPO). Die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden könnte überdies ohnehin nicht berücksichtigt werden, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht zum Lebensunterhalt beitragen (Bundesgerichtsurteile 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3 mit Hinweis auf 5C.256/2006 vom 21. Juni 2007 E. 6.1.1, nicht publ. in: BGE 133 III 620; 8C_745/2010 vom 4. April 2011 E. 8.5 mit weiterem Hinweis). Ausnahmen wären denkbar, wenn das Fremdkapital zur Finanzierung des laufenden Lebensunterhalts beiträgt, sofern die regelmässige Rückzahlung belegt ist (vgl. Kreisschreiben Nr. A 2 des Obergerichts des Kantons Bern). Es ist auch nicht erwiesen, dass besagtes Geld überhaupt zur Verwirklichung der Selbständigkeit des Beschwerdegegners beigetragen http://links.weblaw.ch/de/BGE-126-III-353 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_similar_documents&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&docid=aza%3A%2F%2F22-05-2014-5A_890-2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-III-620%3Ade&number_of_ranks=0#page620

- 16 hat. Selbst dann wäre fraglich, ob es sich um unumgängliche Berufsauslagen handeln würde. Die Kosten von monatlich EUR 59.50 für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zur Arbeit sind demgegenüber als unumgängliche Berufsauslagen zu berücksichtigen. Des Weiteren macht der Beschwerdegegner pro Monat EUR 350.-- für die Ausübung des Besuchsrechts seiner Tochter geltend. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner von den Besuchskosten ausgeht, die ihm für die Reisebegleitung entstehen würden d.h. wenn er seine Tochter nicht selbst in A _________ abholt bzw. zurückbringt. Dieser Betrag erscheint relativ hoch und es ist dem Beschwerdegegner auch zuzumuten, gelegentlich (z.B. jedes zweite Mal) seine Tochter persönlich zu begleiten. Diesbezüglich sind nur EUR 260.-- zu berücksichtigen. Der Beschwerdegegner bringt im Übrigen vor, er bezahle EUR 120.-- pro Monat Kindesunterhalt an seine Tochter. Aus dem vom Beschwerdegegner hinterlegten Schreiben des Bundesamts für Justiz vom 3. Januar 2017 (Beleg Nr. 22) geht hervor, dass der Beschwerdegegner den Kindesunterhalt ab dem Jahr 2016 gar nicht mehr oder nur unregelmässig sowie überhaupt nicht in der vorgesehenen Höhe geleistet hat. Mangels regelmässiger Bezahlung ist der Kindesunterhalt vorliegend nicht zu berücksichtigen (vgl. Emmel, a.a.O., N.11 zu Art. 117 ZPO). Demzufolge ergibt sich folgende Gegenüberstellung von Einnahmen und Auslagen: Einnahmen: Netto EUR 2‘746.26 Ausgaben: Grundbetrag EUR 818.-- Miete EUR 530.58 Zahnarztkosten EUR 82.77 Besuchsrechtausübung EUR 260.-- Öffentlicher Verkehr EUR 59.50 Saldo EUR 995.41 Hiermit verbleibt dem Beschwerdegegner ein Überschuss von monatlich gerundet EUR 1‘000.--, welcher zur Deckung der Prozesskosten im Beschwerdeverfahren aus-

- 17 reicht, weshalb das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Selbst wenn der Kindesunterhalt (EUR 120.--) und die Kosten für die Besuchsrechtausübung (EUR 350.--) wie vom Beschwerdegegner vorgebracht berücksichtigt würden, wäre immer noch ein monatlicher Überschuss (EUR 525.41) vorhanden, welcher zur Tilgung der Prozesskosten innerhalb von weniger als einem Jahr ausreichen würde. 6. 6.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB). Danach hat das Gericht in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichtsund Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.8; GTar). 6.2 Die Gerichtsgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4‘800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten des Entscheids auf Grund der vorgenannten Kriterien und der Tatsache, dass die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht mit einem grossen Aufwand verbunden war, auf Fr. 600.-- festzulegen, welche zufolge des Verfahrensausgangs der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. 6.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands wird für das Beschwerdeverfahren auf zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur

- 18 und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Da die Beschwerdeführerin unterliegt, steht ihr keine Parteientschädigung zu. Demgegenüber hat der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner, der eine Parteientschädigung beantragt hat, Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien, namentlich der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angeführten Schilderung des Falls sowie des mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren verbundenen Aufwands mit einfachem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung erachtet die Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.--, Auslagen und MwSt. inklusive, für die berufsmässige Vertretung, als angemessen.

- 19 -

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Urkunden werden nicht beachtet. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 5. Die Beschwerdeführerin bezahlt dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.). Sitten, 6. Februar 2018

C3 17 216 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.02.2018 C3 17 216 — Swissrulings