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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 13.08.2014 C3 13 219

13. August 2014·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,517 Wörter·~18 min·10

Zusammenfassung

C3 13 219 URTEIL VOM 13. AUGUST 2014 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen Y_________, Beschwerdegegner (Mediation / Gutachten) Beschwerde gegen die Verfügung der KESB Region B_________ vom 9. Dezember 2013

Volltext

C3 13 219

URTEIL VOM 13. AUGUST 2014

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

Y_________, Beschwerdegegner

(Mediation / Gutachten) Beschwerde gegen die Verfügung der KESB Region B_________ vom 9. Dezember 2013

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Verfahren

A. Mit Urteil vom 20. März 2007 wurde die Ehe von Y_________ und X_________ auf gemeinsames Begehren hin geschieden. Dabei wurde der Kindesmutter die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn C_________, geb. am xxx 2004, übertragen, und dem Kindsvater wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Aufgrund von Problemen bei der Ausübung des Besuchsrechts beschäftigen sich seit Mitte 2008 die Vormundschaftsbehörden, d.h. die KESB Region B_________ bzw. vor dem 1. Januar 2013 das Vormundschaftsamt B_________, sowie das Amt für Kindesschutz mit der Angelegenheit. Am 8. Oktober 2008 errichtete das Vormundschaftsamt für C_________ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte einen Mitarbeiter des Amtes für Kindesschutz zum Beistand. Auch während der nachfolgenden Monate und Jahre traten bei der Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater Unstimmigkeiten auf und ergaben sich, namentlich aus der gesundheitlichen Situation des Kindsvaters, Probleme. B. Mittels Schreiben vom 6. Mai 2013 teilte Y_________ dem Erziehungsbeistand mit, dass er auf sein Besuchsrecht in Bezug auf C_________ verzichte (S. 67), was er anlässlich einer Sitzung mit der Präsidentin und dem juristischen Schreiber der KESB am 5. August 2013 relativierte (S. 77). Im Anschluss hörten die Präsidentin und der juristischer Schreiber der KESB am 3. September 2013 X_________ (S. 84) und am 17. September 2013 beide Elternteile sowie den Erziehungsbeistand und die behandelnde Ärztin von Y_________ im PZO D_________ an. Dabei wurde die Möglichkeit einer Mediation angeregt (S. 86 ff.). Am 23. September sowie am 21. Oktober 2013 legte die KESB das weitere Vorgehen fest (S. 89, 92). C. Am 9. Dezember 2013 erliess die KESB nachfolgende Verfügung (S. 98 ff.): 1. Ab Januar 2014 wird für Familie Y_________, X_________ und C_________ eine Mediation inkl. Einbezug von C_________ angeordnet. Als Experte wird Herr E_________ beauftragt. 2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Für vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben. 4. Der vorliegende Entscheid wird Herrn Y_________, Rechtsanwältin F_________ und dem Beistand eingeschrieben und Herrn E_________ schriftlich eröffnet.

- 3 - Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 erteilte die KESB E_________ den Auftrag, die Wiederaufnahme des Besuchsrechts C_________ <> Y_________ (Km X_________) aus der Sicht des Kindes C_________ zu prüfen. In einem ersten Schritt soll aus der Sicht des Kindes herausgearbeitet werden inwiefern das Kind beim Thema Besuchsrecht gestresst wird, verletzbar ist, Risiken eingeht, schützende Faktoren aufweist und gemäss seinem persönlichen Entwicklungsstand (external/internal) reagiert. In einem zweiten Schritt soll der Experte darlegen welche konkrete Besuchsregelung für das Kind tolerierbar ist. Zudem soll dargelegt werden, welche elterlichen Beiträge (elterliche Aufgaben) zur Unterstützung des Kindes zu leisten sind. Die konkrete Regelung aus der Sicht des Kindes und die dazu notwendigen Eltern-Beiträge sind in Form einer Rückmeldung an die beteiligten Eltern und schliesslich an die KESB fest zu halten. Die KESB prüft die Ergebnisse aus der Rückmeldung des Experten im Hinblick darauf, ob der Experte mit einer kind-zentrierten Mediation beauftragt werden soll oder nicht (S. 105 f.).

D. Am 27. Dezember 2013 gelangte X_________ mittels Beschwerde an das Kantonsgericht und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: Primärbegehren 1. Die Verfügung vom 09.12.2013 der KESB Region B_________ wird aufgehoben und das Besuchsrecht von Herrn Y_________ wird bis auf weiteres sistiert. 2. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung wird aufgehoben. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Fiskus 4. Es wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

Subsidiärbegehren 1. Die Verfügung vom 09.12.2013 der KESB Region B_________ wird aufgehoben und an die KESB Region B_________ zur Neuentscheidung zurückgewiesen. 2. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung wird aufgehoben. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Fiskus 4. Es wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

Die KESB übermittelte am 14. Januar 2014 die amtlichen Akten, nahm gleichentags zur Beschwerde Stellung und schloss auf deren kostenpflichtige Abweisung. Am 16. Januar 2014 liess sich auch Y_________ vernehmen. E. Mit Entscheid vom 23. Januar 2014 erteilte das Kantonsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 24. Januar 2014 hinterlegte der Beschwerdegegner ein ärztliches Attest von Dr. G_________, Oberärztin im PZO in D_________. Der Hausarzt des Beschwerdegegners, Dr. H_________, reichte seinen Bericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdegegners am 28. Januar 2014 ein. Auf Ersuchen des

- 4 - Kantonsgerichts äusserten sich sowohl Dr. H_________ als auch Dr. G_________ nochmals schriftlich am 21. Februar bzw. 10. März 2014.

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Anfechtungsobjekt einer Beschwerde im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB bilden einzig Endentscheide der Erwachsenenschutzbehörde. Demgegenüber richtet sich die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach kantonalem Recht, wobei subsidiär sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen (Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_655/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.1; Steck, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, N. 22 ff. zu Art. 450 ZGB; Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 17 f. zu Art. 450 ZGB). Danach sind andere als die in Art. 319 lit. a ZPO erwähnten erstinstanzlichen Entscheide und prozessleitenden Verfügungen mit Beschwerde nur dann selbstständig anfechtbar, wenn dem Beschwerdeführer durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Mit Bezug auf Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind, beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_655/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.1). Die KESB verfügte als einzige Anordnung im angefochtenen Beschluss eine „Mediation“ für die Familie Y_________, X_________ und C_________ inkl. Einbezug von C_________. Als „Experte“ beauftragte sie E_________. Die Entscheidgründe erhellen, dass die KESB mit der angefochtenen Verfügung „gestützt auf Art. 446 Abs. 1 u. 2 ZGB und Art. 448 Abs. 1 ZGB“ einzig einen Experten damit betraute, die Wiederaufnahme des Besuchsrechts aus der Sicht des Kindes C_________ zu prüfen, und aus dessen Sicht herauszuarbeiten, „inwiefern das Kind beim Thema Besuchsrecht gestresst wird, verletzbar ist, Risiken eingeht, schützende Faktoren aufweist und gemäss seinem persönlichen Entwicklungsstand (external/internal) reagiert“ (S. 100). In einem zweiten Schritt soll der Experte die tolerierbare Besuchsregelung aus Sicht des Kindes darlegen und die dazu notwendigen Eltern-Beiträge festhalten. Die KESB hielt ausdrücklich fest, dass sie erst im Anschluss prüfen werde, ob aufgrund der Ergebnisse eine kindzentrierte Mediation angeordnet werden soll (Ziffer 9). Diesen Auftrag formulierte die KESB am darauffolgenden Tag an den Experten (S. 105 f.).

- 5 - Obschon die KESB die angeordnete Massnahme im Entscheiddispositiv als Mediation bezeichnete, ordnete sie keine Mediation im Sinne von Art. 314 Abs. 2 oder gar als Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an (vgl. hierzu Cottier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 28 zu Art. 314 ZGB mit Hinweisen). Hätte sie dies tun wollen, so hätte sie das Kindesschutzverfahren gleichzeitig bis zum Ergebnis des Mediationsverfahrens sistieren müssen (vgl. Biderbost, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. A., Zürich 2012, N. 8 zu Art. 314 ZGB; ferner Schweighauser, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II: Anhänge, 2. A., Bern 2011, N. 9 zu Anh. ZPO Art. 297). Die Anordnung einer Mediation wurde in der Verfügungsbegründung lediglich in Aussicht gestellt und deren Prüfung je nach Resultat der Expertise vorbehalten. Die KESB betraute im Verfügungszeitpunkt einzig einen Sachverständigen mit der Abklärung der Besuchsrechtssituation und der Evaluation einer konkreten Besuchsregelung aus Sicht des gemeinsamen Kindes C_________. Die verfügte Massnahme, welche insbesondere in Anwendung von Art. 446 Abs. 2 ZGB erging, bestand daher in der Anordnung einer Begutachtung, d.h. in einer Beweismassnahme im Rahmen des Kindesschutzverfahrens (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_655/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.1). Vorliegend handelt es sich daher einzig um ein Beschwerdeverfahren gegen diese Beweisverfügung als prozessleitende Verfügung, so dass auf das Begehren der Beschwerdeführerin in der Sache, nämlich dass das Besuchsrecht des Beschwerdegegners bis auf weiteres zu sistieren sei sowie ihre diesbezüglich vorbrachten Argumente (vgl. Beschwerde, S. 13 ff.), nicht einzutreten ist. In diesem Punkt mangelt es an einem anfechtbaren Vorentscheid. 1.2 Eine Beschwerde gegen eine Beweisverfügung im Sinne einer gewöhnlichen prozessleitenden Verfügung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführerin durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dieser ist durch die Beschwerdeführerin zu behaupten und nachzuweisen (vgl. ZWR 2012, S. 140; Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 12 zu Art. 319 ZPO; ZK 12 26 E. 5; ferner BGE 137 III 324 E. 1.1, 134 III 426 E. 1.2). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde zwar dar, dass es sich entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids „um eine prozessleitende Verfügung resp. um eine Zwischenverfügung“ handle (Beschwerde, S. 2). Sie bringt jedoch nicht ausdrücklich vor, dass sie durch die angefochtene Verfügung einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erleide. Immerhin beklagt sie sich

- 6 darüber, dass ihr durch die Verfügung bzw. die dadurch ausgelöste Expertise Kosten erwachsen würden, für welche sie nicht mehr aufzukommen bereit sei und macht derart einen Nachteil geltend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts greift die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens (im Erwachsenenschutzverfahren) unwiderruflich in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) ein und bewirkt daher einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (Bundesgerichtsurteil 5A_655/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 1.1 und 2, ferner 1P.662/2004 vom 3. Februar 2005 E. 1.1 unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 OG und BGE 127 I 92 E. 1c). Ein solcher Nachteil, welcher die Verfügung unverzüglich überprüfbar machen würde, besteht jedoch nur, soweit das zu begutachtende Kind selbst Beschwerdeführer ist, vorliegend also, wenn die Beschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin bzw. ein Prozessvertreter (vgl. Art. 314a bis Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB, hierzu Herzig, Das Kind in den familienrechtlichen Verfahren, Diss. Fribourg, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 466 ff. mit Hinweisen) die Beschwerde in dessen Namen ergriffen hätte. Vorliegend hat die Mutter von C_________ die Beschwerde jedoch ausdrücklich in eigenem Namen erhoben und keine Beeinträchtigung von C_________ geltend gemacht. Als nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil hat sie einzig die ihr aus der Begutachtung entstehenden Kosten genannt. Die blosse Verteuerung des Verfahrens genügt jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, um einen Beweismittelentscheid anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.2.1, 136 II 165 E. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen; ferner Bundesgerichtsurteile 5A_9/2012 vom 30. April 2012 E. 1.2, 4A_35/2012 vom 9. Februar 2012). Aus diesen Gründen steht der Beschwerdeführerin die Überprüfung des angefochtenen Entscheids zum jetzigen Zeitpunkt mangels eines nicht leicht wiederzugutmachenden Nachteils nicht offen. Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden. 2. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie aus nachfolgenden Überlegungen abzuweisen. 2.1 Das Verfahren vor der KESB dient der Klärung des Besuchsrechts des Kindsvaters und Beschwerdegegners. Der Anspruch des Beschwerdegegners fusst dabei auf Art. 273 Abs. 1 ZGB, wonach Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben. Die Kindes-

- 7 schutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird (Art. 273 Abs. 3 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen beispielsweise Vernachlässigung, physische Misshandlungen und übermässige psychische Belastungen des Kindes in Betracht (Bundesgerichtsurteile 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1, 5P.9/2005 vom 22. Februar 2005 E. 6.1). Anderseits ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen. Sie kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (BGE 111 II 405 E. 3; Bundesgerichtsurteil 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1). 2.2 Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO gilt vor Gericht in sämtlichen Kinderbelangen die Untersuchungsmaxime. Dasselbe gilt für das Kindesschutzverfahren vor der KESB. Nötigenfalls zieht die KESB Sachverständige bei (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB). Dabei sind die Parteien von ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung jedoch nicht entbunden, und es bleibt in erster Linie ihre Sache, die rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel zu benennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Sind Fragen rund um den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und seinem Kind zu beantworten, so liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, ob ein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten betreffend das Kind oder den Elternteil einzuholen ist (Bundesgerichtsurteile 5A_117/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 6.2, 5C.269/2006 vom 6. März 2007 E. 2.2.3, mit Hinweisen; Herzig, a.a.O., N. 571). Kann der massgebliche Sachverhalt auf andere Weise abgeklärt werden, so erweist sich der Verzicht auf die Anordnung eines Gutachtens nicht als bundesrechtswidrig und damit

- 8 erst recht nicht als willkürlich (Bundesgerichtsurteile 5C.22/2005 vom 13. Mai 2005 [= FamPra.ch 2005 S. 950], 5C.210/2000 vom 27. Oktober 2000 [= FamPra.ch 2001 S. 606], je mit Hinweisen). Ein Gutachten kann sich vor allem in hochgradigen Elternkonflikten aufdrängen (BGE 127 III 295 E. 2b [= Pra 2001 Nr. 193]; Bundesgerichtsurteil 5C.319/2001 vom 1. März 2002 E. 2; Herzig, a.a.O., N. 567 f.); weiter sind kinderpsychiatrische oder kinderpsychologische Gutachten unter anderem in schwierigen Verfahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs oft unerlässlich sowie im Kindesschutzrecht, wenn das Kindewohl ernsthaft gefährdet scheint (vgl. Herzig, a.a.O., N. 567 ff.; Steck, Basler Kommentar, 2. A., N. 18 f. zu Art. 296 ZPO, je mit Hinweisen). Generell drängt sich eine Anhörung durch eine Fachperson bei Kindesschutzfällen angesichts der belasteten und meist unmittelbar das Kind selbst betreffenden Verhältnisse eher als bei einer Anhörung im Scheidungsverfahren auf (Breitschmid, Basler Kommentar, 4. A., N. 7 zu Art. 314/314a ZGB). 2.3 Vorliegend kann das Wohl von C_________ durch die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdegegners und dessen daraus folgenden Verhaltensweisen gefährdet sein. Entscheidend sind hierbei die Sichtweise und das Befinden des Kindes. Zu diesem Zweck beauftragte die KESB eine spezialisierte Drittperson damit, aus der Sicht des Kindes herauszuarbeiten, inwiefern dieses durch die besuchsrechtliche Situation beeinträchtigt wird bzw. es versteht, mit dieser Situation umzugehen. Von hieraus sollte der Gutachter darlegen, welche Besuchsregelung aus Sicht von C_________ tolerierbar ist. Wie die KESB in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren festhielt, bezweckt die Anhörung von C_________ die Abklärung, wie sich dieser selbst zur Beziehung zu seinem Vater äussert. Angesichts der besonderen Situation des Beschwerdegegners mit einer bipolaren Störung, welche aktuell ambulant behandelt wird, früher jedoch bereits zu mehreren stationären Behandlungen geführt hat (vgl. schriftliche Auskünfte von Dr. G_________ und Dr. H_________ vom 21. Februar bzw. 10. März 2014), erscheint ein Beizug einer Fachperson für Kinderbelange als gerechtfertigt. Zumal die Vorakten zeigen, dass aus der gesundheitlichen Situation eine gewisse Unstetigkeit des Kindsvaters bei der Ausübung des Besuchsrechts entstand, wobei der Beschwerdegegner als Grund hierfür das Verhalten der Beschwerdeführerin nannte, welche seine Krankheit „schon immer stark stigmatisiert und zum Nachteil [ihres] Sohnes instrumentalisiert“ habe (Beschwerdeantwort, S. 1). Zwischen den Eltern schwelt denn auch bereits seit mehreren Jahren, wohl bereits der Scheidung im Jahr 2007, ein Besuchsrechtskonflikt, welcher seit dem Sommer 2008 auch die Vormundschaftsbehörden beschäftigt (vgl. S. 1 ff.).

- 9 - Ebenso zeugt die vom Beschwerdegegner mit seiner Beschwerdeantwort hinterlegte Korrespondenz vom tiefgreifenden Zerwürfnis zwischen den Eltern, welches auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.). Dies legt eine Begutachtung ebenfalls nahe. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kosten, welche bei einer Begutachtung entstehen, vermögen als rein finanzielle Interessen der Eltern das Kindeswohl nicht zu überwiegen. Die weiter ins Feld geführte Krankheit des Beschwerdegegners, könnte eine Begutachtung in antizipierter Beweiswürdigung dann als unnötig erscheinen lassen, wenn auch ohne dieses Beweismittel erwiesen wäre, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers jegliches Besuchsrecht von vornherein verunmöglicht. Allerdings lassen die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, selbst wenn deren Beweiswert aufgrund des bestehenden Behandlungsverhältnisses zurückhaltend zu würdigen ist, einen solchen Schluss nicht zu, äussern sich doch sowohl Dr. G_________ als auch Dr. H_________ dahingehend, dass sich der Beschwerdegegner motiviert und einsichtig im Umgang mit seiner Krankheit zeigt und er sich seit Juli/August 2012 in einem psychisch stabilen Gesundheitszustand befindet (vgl. ärztliche Bestätigungen vom 16. und vom 28. Januar 2014 sowie schriftliche Auskünfte vom 21. Februar bzw. 10. März 2014). Obgleich die Beschwerdeführerin schliesslich anführt, es hätten sich bereits zwei Kindesschutzexperten und eine Psychiaterin mit der Situation befasst (vgl. Beschwerde, S. 11 f.), befinden sich in den Vorakten lediglich Sozialberichte der Fachstellen und fand im bisherigen Verfahren keine Begutachtung statt, welche eine erneute Begutachtung überflüssig erscheinen liesse. Insgesamt missbrauchte die KESB mit der Anordnung einer Begutachtung das ihr zustehende Ermessen aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdegegners und des bestehenden Konflikts zwischen den Eltern nicht, zumal sich die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung eines Ermessensentscheids eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hat (Bundesgerichtsurteil 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2; Spühler, Basler Kommentar, 2. A., N. 1 zu Art. 320 ZPO; Jeandin, in: François Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 5 zu Art. 310 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 310 ZPO). Dies gilt erst recht, da im bisherigen Verfahren keine Anhörung von C_________ durchgeführt worden ist, welche mithilfe eines fachkundigen Dritten auch im Rahmen des Gutachtens nachgeholt werden kann (vgl. BGE 127 III 295 E. 2b [= Pra 2001 Nr. 193]; Bundesgerichtsurteile 5A_911/2012 vom 14. Februar 2013 E. 7, 5A_626/2009 vom 25. November 2009 E. 5, 5A_46/2007 vom 23. April 2007

- 10 - E. 2.2, 5P.322/2003 vom 18. Dezember 2003 E. 3.1; Bräm, Die Anhörung des Kindes im neuen Scheidungsverfahren, AJP 1999, S. 1571; Biderbost, a.a.O., N. 4 zu Art. 314a ZGB; Engler, Zivilprozessrechtliche Fragestellungen in der familienrechtlichen Gerichtspraxis, SJZ 2014, S. 128). Eine solche Anhörung ist im Kindesschutzverfahren generell angezeigt (vgl. Bundesgerichtsurteil 5P.322/2003 vom 18. Dezember 2003 E. 3.1; Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, Basel 2012, N. 2 zu Art. 314a ZGB) und im konkreten Fall aufgrund des Alters von C_________ von bald 10 Jahren sinnvoll, da eine persönliche Anhörung gemäss Bundesgericht grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553; Bundesgerichtsurteil 5A_911/2012 vom 14. Februar 2013 E. 7, je mit Hinweisen) und sich bei C_________ keine Umstände aus den Akten ergeben, welche als wichtige Gründe im Sinne von Art. 314a Abs. 1 ZGB gegen eine persönliche Anhörung sprächen (zu den wichtigen Gründen vgl. statt aller Rumo-Jungo, Die Anhörung des Kindes unter besonderer Berücksichtigung verfahrensrechtlicher Fragen, AJP 1999, S. 1582 mit Hinweisen). Mit der angeordneten Massnahme kann sich C_________ gegenüber den Behörden erstmals hinsichtlich des strittigen Besuchsrechts äussern und seine Wünsche anbringen und die Behörde kann sich ein Bild über seine Bedürfnisse machen (zum Sinn und Zweck sowie dem Inhalt der Anhörung vgl. statt aller Schweighauser, a.a.O., N. 7 ff. zu Anh. ZPO Art. 298 mit Hinweisen), was ihr im Anschluss erlauben wird, einen auf das Kindeswohl abgestützten Sachentscheid zu fällen. Folglich wäre die Beschwerde auch abzuweisen, selbst wenn auf sie eingetreten würde. Gleichzeitig ist die KESB aber auch bereits im jetzigen Zeitpunkt dahin gehend zu ermahnen, dass die Durchführung einer Mediation in Hochkonfliktbeziehungen mehrheitlich in Frage gestellt wird (vgl. statt aller Biderbost, a.a.O., N. 7 zu Art. 314 ZGB mit Hinweisen), so dass ernsthafte Zweifel an der Eignung der Mediation im vorliegenden Verfahren bestehen. 3. Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB). Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sind der Beschwerdeführerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen und vom Gericht von Amtes wegen festzulegen sind (Art. 95, 104 f. ZPO), aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung

- 11 vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. 3.1 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich im summarischen Verfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'000.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 19 GTar). Vorliegend beinhalteten die zu behandelnden Themen nicht komplizierte Rechtsfragen. Das entscheidrelevante Dossier war zudem nicht umfangreich, so dass in Berücksichtigung des Aufwands für den Entscheid um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- angemessen erscheint. 3.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner, der keine Parteientschädigung beantragt hat, hat mangels Aufwands genau so wie die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO).

das Kantonsgericht erkennt

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 13. August 2014

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