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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 22.05.2012 C3 12 73

22. Mai 2012·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·926 Wörter·~5 min·10

Zusammenfassung

JUGCIV C3 12 73 ENTSCHEID VOM 22. MAI 2012 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen In Sachen X__________, Beschwerdeführerin, nun vertreten durch A__________ gegen Y__________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt B__________ (Unentgeltliche Rechtspflege)

Volltext

JUGCIV

C3 12 73

ENTSCHEID VOM 22. MAI 2012

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen

In Sachen

X__________, Beschwerdeführerin, nun vertreten durch A__________

gegen

Y__________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt B__________

(Unentgeltliche Rechtspflege)

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Verfahren eingesehen

Nach Einsicht in den Entscheid des Bezirksgerichts C__________ vom 23. April 2012, mit welchem das Gesuch von X__________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde; nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Mai. 2012 (Postaufgabedatum 7. Mai 2012), mit welcher X__________ persönlich die Aufhebung des obgenannten Entscheides verlangte; nach Einsicht in die in der Sache identische, d.h. wörtlich übereinstimmende Beschwerde, welche A__________ als Vertreter seiner Mutter X__________ am 21. Mai 2012 einreichte; nach Einsicht in die übrigen Akten; erwägend, dass gemäss Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO gegen die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig ist und in casu gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ein Einzelrichter zur Beurteilung zuständig ist, da erstinstanzlich das summarische Verfahren anwendbar war (Art. 119 Abs. 3 ZPO); erwägend, dass sich eine prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen kann (Art. 68 Abs. 1 ZPO) und dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt D__________ vertreten war, was dieser dem Gericht am 13. April 2011 mitteilte und seine Vertretungsbefugnis mittels Vollmacht darlegte (Z1 2011 21, S. 70, 77); erwägend, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr damaliger Rechtsvertreter bis zum angefochtenen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege dem Gericht mitteilten, dass dem Vertreter die Vollmacht entzogen worden war bzw. dieser sein Mandat niedergelegt hatte und dies von der Beschwerdeführerin auch in ihren Beschwerden nicht geltend gemacht wird; in der zweiten Beschwerde vom 21. Mai 2012 wird lediglich vorgebracht, Rechtsanwalt D__________ habe sein Mandat „per sofort“ niedergelegt, woraufhin das Bezirksgericht die erforderlichen verfahrensleitenden Massnahmen getroffen habe; erwägend, dass für das Bezirksgericht zum Entscheid- bzw. Zustellungszeitpunkt folglich ein Vertretungsverhältnis gültig bestand und die Zustellung des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 137 ZPO an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erfolgen musste (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 3 zu Art. 137 ZPO); erwägend, dass die Zustellung gemäss Art. 138 Abs. 2 ZPO – abgesehen von den in Art. 138 Abs. 3 ZPO aufgeführten zwei Fällen der Zustellungsfiktion – dann vollzogen

- 3 wird, wenn die Sendung dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wird und dieser Zeitpunkt unter anderem massgebend für den Beginn der durch die Zustellung ausgelösten Fristen ist (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 12 zu Art. 138 ZPO); erwägend, dass der angefochtene Entscheid am 23. April 2012 per Einschreiben an Rechtsanwalt D__________ versandt und von diesem gemäss Mitteilung der Post (Sendungsverfolgung) am 24. April 2012 entgegengenommen worden ist, womit die Zustellung nach dem Ausgeführten auch für die vertretene Beschwerdeführerin gehörig erfolgt ist (vgl. Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 1 f. zu Art. 137 ZPO); erwägend, dass die gesuchstellende Partei innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheids Beschwerde erheben muss (Art. 119 Abs. 3 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 1 zu Art. 121 ZPO), was die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids ausdrücklich festgehalten hat; erwägend, dass die zehntätige Beschwerdefrist mit der Zustellung am 24. April 2012 am darauf folgenden Tag, d.h. am 25. April 2012, zu laufen begann (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und mithin am Freitag, 4. Mai 2012 endete; erwägend, dass die Beschwerde daher bis am 4. Mai 2012 beim Gericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung hätte übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO); erwägend, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde „vom 5. Mai 2012“ am 7. Mai 2012 in E__________ der Schweizerischen Post übergab und folglich die zehntätige Beschwerdefrist nicht eingehalten hat; erwägend, dass sie mithin mit ihrer Beschwerde vom 21. Mai 2012, soweit sie denn aufgrund ihres identischen Inhalts überhaupt als eigenständige Beschwerde anzusehen ist, die Beschwerdefrist erst recht verpasst hat; erwägend, dass das Kantonsgericht Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde, zu denen auch die Fristwahrung gehört, von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 133 III 212 E. 1), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; erwägend, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Beschwerde noch seither Gründe vorgebracht hat, welche eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist erlauben würden, ein Gesuch um Wiederherstellung jedoch spätestens zehn Tage seit Wegfall des Säumnisgrundes oder bei verspäteter Vornahme einer Prozesshandlung ab dem Zeitpunkt, an welchem die Partei davon wissen musste, die Frist versäumt zu haben (Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 42 zu Art. 148 ZPO), hätte eingereicht werden

- 4 müssen (Art. 148 Abs. 2 ZPO) und die Beschwerdeführerin mithin vorliegend ein solches Gesuch bis spätestens am 16. Mai 2012 hätte stellen müssen; erwägend, dass sich die Einholung von Stellungnahmen erübrigt (Art. 322 Abs. 1 ZPO); erwägend, dass ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Entscheids aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO); erwägend, dass diese auf Fr. 300.-- festgesetzt werden (Art. 13, 14 Abs. 1 und 18 GTar); erwägend, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner, bei welchem keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels Aufwands keinen Anspruch auf eine solche haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO); erwägend, dass vorliegender Entscheid einzig A__________ als heutigem Vertreter der Beschwerdeführerin zuzustellen ist (Art. 137 ZPO);

Demnach wird erkannt

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- trägt die Beschwerdeführerin. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 22. Mai 2012

entscheid vom 22. Mai 2012 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

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