JUGCIV
C3 12 46
ENTSCHEID VOM 6. JUNI 2012
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen
In Sachen
X__________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin A__________
gegen
Y__________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin B__________
(Rückzug)
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Nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. März 2012, mit welcher sich X__________ gegen den Entscheid des Bezirksgerichts C__________ vom 1. März 2012 richtete; nach Einsicht in das Schreiben von Rechtsanwältin A__________ vom 5. Juni 2012, mit welchem sie die Vertretung von X__________ anzeigte und gleichzeitig die Beschwerde vom 11. März 2012 zurückzog; nach Einsicht in die übrigen Akten; erwägend, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.1) bei Gegenstandslosigkeit einer Angelegenheit, worunter auch der Beschwerderückzug fällt, der Präsident eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter ohne Verhandlung und ohne Schriftenwechsel als Einzelrichter entscheiden kann; erwägend, dass der Rückzug eines Rechtsmittels bis zur Erledigung des Rechtsmittels durch die Rechtsmittelinstanz erklärt werden kann (vgl. statt aller Reetz, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 39 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO mit Hinweisen) und somit vorliegend das Verfahren C3 12 46 infolge Beschwerderückzugs als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben werden kann; erwägend, dass demnach X__________ die Kosten dieses Entscheids zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO), die auf Fr. 100.-- festgesetzt werden (Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, 18, 19 GTar) und mit dem Kostenvorschuss verrechnet werden (Art. 111 Abs. 1 ZPO), sodass ihm Fr. 700.-- zurückzuerstatten sind; erwägend, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und die Beschwerdegegnerin, bei welcher keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels Aufwands keinen Anspruch auf eine solche haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO);
Demnach wird erkannt
1. Das Verfahren C3 12 46 wird infolge Beschwerderückzugs als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben. 2. Die Kosten dieses Entscheids von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss sind dem Beschwerdeführer Fr. 700.-- zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 6. Juni 2012
entscheid vom 6. Juni 2012 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer