198 RVJ / ZWR 2013 Schuldbetreibung- und Konkursrecht – Verlustschein – Zivilprozessrecht – Kostenvorschuss - KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 20. September 2012, X. c. Y. - TCV C3 12 39 Einrede mangelnden neuen Vermögens (Art. 265a SchKG): Verfahren, Kostenvorschusspflicht - Entscheid über Kostenvorschuss: Anfechtbarkeit, Beschwerdefrist bei fehlerhafter bzw. fehlender Rechtsmittelbelehrung (Art. 103 ZPO; Art. 321 Abs. 2 ZPO; E. 1). - Kostenvorschusspflicht im Verfahren der Einrede mangelnden neuen Vermögens vor Bezirksgericht (Art. 98 ZPO; Art. 265a Abs. 1 und 2 SchKG; E. 3). Opposition pour défaut de retour à meilleure fortune (art. 265a LP) : procédure, devoir d'avancer les frais - Décision concernant l'avance de frais : caractère attaquable, délai de recours en cas d'indication incorrecte, respectivement du défaut d’indication, de la voie de recours (art. 103 CPC ; art. 321 al. 2 CPC ; consid. 1). - Devoir d'avancer les frais dans la procédure d'opposition pour défaut de retour à meilleure fortune devant le tribunal de district (art. 98 CPC ; art. 265a al. 1 et 2 LP ; consid. 3).
Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)
In der von Y. eingeleiteten Betreibung erhob X. am 6. Dezember 2011 Rechtsvorschlag mit der Begründung, sie sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, worauf das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag zur Behandlung an das Bezirksgericht Visp weiter leitete. Dieses verlangte am 24. Januar 2012 von der Schuldnerin einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-, wogegen Letztere am 2. Februar 2012 „Einsprache“ namentlich mit der Begründung erhob, im vorliegenden Verfahren sei der Gläubiger kostenvorschusspflichtig. Gleichentags ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 22. Februar 2012 wies das Bezirksgericht Visp dieses Gesuch ab. Hiergegen gelangte X. am 28. Februar 2012 mittels Beschwerde an die Zivilkammer des Kantonsgerichts und beantragte, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde und die Kosten des Verfahrens bei der Gläubigerin eingefordert würden.
RVJ / ZWR 2013 199 Aus den Erwägungen
1. a) Entscheide, welche die unentgeltliche Rechtspflege ablehnen oder entziehen sowie Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten können mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 103, 121, 319 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO). Vorliegend erfolgte die Beschwerde im Anschluss an den Entscheid des Bezirksgerichts vom 22. Februar 2012, mit welchem dieses das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte. In ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht ausschliesslich gegen die ihr nicht gewährte unentgeltliche Rechtspflege, sondern sie rügt ebenso, dass ihr und nicht der Gläubigerin ein Kostenvorschuss auferlegt worden ist. b) Die klagende Partei muss gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein schutzwürdiges Interesse haben. Im Rechtsmittelverfahren entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer. Der Kläger muss somit durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 12 ff. zu Art. 59 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist vorliegend, als Partei vor der Vorinstanz, welcher die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wurde, und als mit dem Vorschuss belastete Partei zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin die richterliche Verfügung vom 24. Januar 2012 anficht. Dieser fehlte eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung und wurde mithin mangelhaft eröffnet, weshalb der Beschwerdeführerin als juristischem Laie eine hieraus folgende verspätete Beschwerdeeinreichung nicht zum Nachteil gereichen darf (Bundesgerichtsurteile 5D_22/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1 und 5A_120/2012 E. 4.1, je mit Hinweisen). Überdies rügte die Beschwerdeführerin bereits am 2. Februar 2012 gegenüber der Vorinstanz und folglich innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen die Auferlegung des Kostenvorschusses. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.