RVJ/ZWR 2010 131 Rechtsprechung der Zivil- und Strafrechtlichen Abteilungen des Kantonsgerichts Jurisprudence des Cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Zivilprozessrecht Procédure civile Zivilprozessrecht - Zusprechung und Rückerstattung von Sozialhilfe - KGE (Kassationsbehörde) vom 4. November 2009, i. S. Munizipalgemeinde Z. c. X. und Y. Zusprechung und Rückerstattung von Sozialhilfe: Rechtsweg – Über Gewährung, Herabsetzung und Einstellung der Sozialhilfe entscheidet die Munizipalgemeinde mittels Verfügung, welche nach den Bestimmungen des VVRG mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 12 - 14 GES; E. 3 d/aa). – Demgegenüber entscheidet der Zivilrichter im beschleinigten Verfahren über den Rückerstattungsanspruch des Gemeinwesens und dies unabhängig davon, ob die Sozialhilfebeiträge zu Recht oder zu Unrecht bezogen wurden (Art. 24 GES; E. 3d). Ref. CH: Art. 26 ZUG Ref. VS: Art. 24 GES, Art. 14 GES Octroi et remboursement de l’aide sociale: voie de droit – La commune municipale décide de l’octroi, de la réduction et de la suppression de l’aide sociale; les modalités de recours sont réglées conformément aux dispositions de la LPJA (art. 12 - 14 LIAS ; consid. 3d/aa). – Le juge civil est compétent pour connaître, en procédure accélérée, de l’action en remboursement de la collectivité publique, même si les prestations d’aide sociale ont été obtenues frauduleusement (art. 24 LIAS; consid. 3d). Réf. CH : art. 26 LAS Réf. VS : art. 24 LIAS, art. 14 LIAS Verfahren (gekürzt) Am 13. Mai 2009 reichte die Munizipalgemeinde Z. gestützt auf Art. 21 ff. des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES) beim Bezirksgericht Klage ein gegen X. und Y. auf Rückerstattung zu Unrecht bezogener Sozialhilfe im Betrag von Fr. 243’155.70 nebst Zins zu 5% seit dem 13. Mai 2009. Am 18. Mai 2009 setzte der Bezirksrichter ceg Texte tapé à la machine KGVS C3 09 72 ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine
den Parteien Frist bis zum 15. Juni 2009, um sich zur Frage der Zuständigkeit und somit der Zulässigkeit des Rechtsweges zu äussern, verbunden mit dem Hinweis, seiner Ansicht nach unterliege die Streitigkeit dem öffentlichrechtlichen Verfahren. X. und Y. schlossen sich der Meinung des Bezirksrichters an. Die Klägerin hielt an der Richtigkeit des eingeschlagenen Prozessweges fest. Mit Urteil vom 16. Juni 2009 trat der Bezirksrichter auf die Klage infolge Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht ein, wogegen die Klägerin am 25. Juni 2009 beim Kantonsgericht Nichtigkeitsklage erhob. Aus den Erwägungen (...) 3. a) Vorliegend macht die Nichtigkeitsklägerin die Verletzung von Art. 21 ff., insbesondere von Art. 24 GES infolge Nichteintretens des Bezirksrichters und Verweises auf den öffentlichrechtlichen Prozessweg, geltend. Bei der Zulässigkeit des Rechtsweges handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung nach Art. 133 Abs. 2 lit. a ZPO, welche der Richter von Amtes wegen in jedem Stadium des Prozesses zu prüfen hat (Art. 135 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Rüge der Nichtigkeitsklägerin zielt somit auf die Verletzung eines kantonalen verfahrensrechtlichen Grundsatzes hin, welche Verletzung von der Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition geprüft werden kann (Art. 228 Abs. 1 ZPO). b) Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) richtet sich die Rückerstattungspflicht des Unterstützten und seiner Erben nach dem Recht des Kantons, der zur Zeit der Unterstützung Wohnsitzkanton war. Solche Ansprüche geltend zu machen und zu beurteilen, ist Sache der Behörden und Gerichte dieses Kantons. Mit Erlass des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES) vom 29. März 1996 hat der Kanton von seiner Delegationskompetenz Gebrauch gemacht und die Voraussetzungen zur Rückerstattungspflicht sowie das anwendbare Verfahren umfassend geregelt (Art. 21 ff. GES). c) Der Bezirksrichter begründet seinen Entscheid der Unzulässigkeit des Rechtsweges damit, dass die Gemeinde auf dem Gebiete der Sozialhilfe Verfügungskompetenz besitze. Wolle sie unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen zurückverlangen, so habe sie eine (beschwerdefähige) Verwaltungsverfügung zu erlassen. Dabei stützt er sich u.a. auf ein Urteil der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantons- 132 RVJ/ZWR 2010