KGE (Kassationsbehörde) vom 27. November 2007 i.S. X. c. Y. (Nichtigkeitsklage). Widerklage und Kostensicherheit (Art. 68 und 262 Abs. 2 ZPO); Klageabstand (Art. 268 ZPO). – Begriff der selbstständigen Widerklage (E. 4a/aa). – Verpflichtung des Widerklägers zur Leistung von Kostensicherheit (E. 4a/aa und b/aa). – Bezifferung der Rechtsbegehren (E. 4a/bb und b/bb sowie cc). – Bedingungsfeindlichkeit des Klageabstands (E. 4 a/cc und b/cc). Reconvention et sûretés pour les dépens (art. 68 et 262 CPC); désistement (art. 268 CPC). – Notion de reconvention (consid. 4a/aa). – Obligation du demandeur en reconvention de fournir des sûretés pour les dépens (consid. 4a/aa et b/aa). – Obligation de chiffrer les conclusions (consid. 4a/bb et et b/bb et b/cc). – Le désistement ne peut être qu’inconditionnel (consid. 4a/cc et b/cc). Verfahren (gekürzt) A. reichte gegen ihre Tochter X. eine Forderungsklage ein. Nach Instruktion des Rechtsstreits übermittelte das Bezirksgericht die Akten zur Urteilsfällung ans Kantonsgericht, welches das Verfahren unter der Nummer C1 ... einregistrierte. Der Rechtsanwalt der Klägerin teilte vor der Schlussverhandlung mit, seine Mandantin sei verstorben. Bei der Testamenteröffnung stellte sich heraus, dass die Verstorbene den Y. als ihren Alleinerben eingesetzt hatte. Das Kantonsgericht sistierte daraufhin den Prozess, bis sämtliche Erben ermittelt und über die Frage der Berechtigung an der Erbschaft bzw. der Gültigkeit des Testaments entschieden sei. X. reichte gegen Y. eine Klage auf Ungültigkeit resp. Herabsetzung des Testaments von X. beim Bezirksgericht ein. Sie bezifferte den Streitwert auf Fr. 135’000.–. Der Beklagte verlangte die Klageabweisung und beantragte ausserdem gemäss Rechtsbegehren 2, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 139’270.– zu bezahlen. Er erwog hinsichtlich des Streitwerts seiner Widerklage, dieser hänge eng mit dem sistierten Verfahren C1 ... zusammen und könne erst nach Vorliegen des Urteils in jenem Prozess definitiv beziffert werden. Der Bezirksrichter berücksichtigte die widerklageweise einverlangte Forderung von Fr. 139’270 bei der Streitwertberechnung und verlangte vom Widerkläger einen Kostenvorschuss von Fr. 4’300.–. Die Klägerin beantragte daraufhin Kostensicherheit, welche der Richter auf Fr. 17’000.– festsetzte. 242 RVJ/ZWR 2008 ceg Texte tapé à la machine KGVS C3 07 52 ceg Texte tapé à la machine
RVJ/ZWR 2008 243 Der Widerkläger änderte daraufhin das Rechtsbegehren 2 seiner Widerklage wie folgt ab: «2. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten eine Entschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen, wobei sich der Beklagte vorbehält, dieses Rechtsbegehren je nach Ausgang des Zivilverfahrens C1 ... vor Kantonsgericht zu präzisieren.» Der Bezirksrichter setzte in der Folge die Kostensicherheit für die Widerklage von Fr. 17’000.– auf Fr. 1’000.– herab. Die Widerbeklagte reichte dagegen eine Nichtigkeitsklage beim Kantonsgericht ein. Aus den Erwägungen (...) 4. a) Die Vorinstanz hat sich bei der Neufestsetzung der Kostensicherheit von folgenden Gesichtspunkten leiten zu lassen: aa) Die Widerklage ist ein selbstständiger Anspruch des Beklagten in einem bereits anhängigen Prozess (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 1a zu Art. 68). Grundsätzlich muss auch der Widerkläger Kostensicherheit leisten (Art. 262 Abs. 2 ZPO). Deren Höhe wird auf Grund des Streitwertes und nach der Bedeutung des Prozesses für die angerufene Instanz festgesetzt. Sie kann nachträglich herabgesetzt oder erhöht werden (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 15 Abs. 1 ZPO). Steht er nicht hinreichend fest, beziffert ihn der Richter von Amtes wegen nach freiem Ermessen spätestens während der Vorverhandlung. Er kann ihn auch provisorisch festlegen, einen Augenschein vornehmen oder eine einfache Schätzung durch einen Fachkundigen verlangen (Art. 15 Abs. 3 ZPO). bb) Rechtsbegehren müssen grundsätzlich beziffert sein (BGE 131 III 243; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 100 N. 17 mit Hinweisen). Eine unbezifferte Klage auf Geldzahlung ist u.a. möglich, wo erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Konkretisierung der Forderung abgibt (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, § 33 N. 5d). cc) Der Klageabstand mindert den Streitwert (Vogel/Spühler, a.a.O., § 21 N. 100) und beeinflusst mithin auch die davon abhängige Kostensicherheit. Er ist eine bedingungsfeindliche (ZWR 1979 S. 253;