KGE (Kassationsbehörde) vom 29. Februar 2008 i.S. X. c. Munizipalgemeinde Y. (Nichtigkeitsklage). Rechtsöffnung. – Obliegenheit der Gläubigerin im Nichtigkeitsklageverfahren (E. 2). – Verfügung als definitiver Rechtöffnungstitel (Art. 80 Abs. 2 SchKG; E. 3 und 4). Mainlevée. – Obligation de la créancière en procédure de pourvoi en nullité (consid. 2). – Décision d’une autorité administrative comme titre de mainlevée définitive (art. 80 al. 2 LP; consid. 3 et 4). Aus den Erwägungen (...) 2. Der Rechtsöffnungsrichter erteilte aufgrund der Verfügung vom 31. August 2005 der Munizipalgemeinde Y. definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 7’987.– . Dagegen erhob X. Nichtigkeitsklage. Die Verfügung vom 31. August 2005 wurde im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren von der Gemeinde hinterlegt und nach dem Entscheid an diese zurückgesandt. Trotz zweimaliger Aufforderung des Kantonsgerichts stellte die Nichtigkeitsbeklagte diesem das Schriftstück nicht zu. Dabei handelt es sich um eine Obliegenheitsverletzung, welche sich zu Ungunsten der Nichtigkeitsbeklagten auswirkt. Da die Urkunde vom 31. August 2005 dem Kantonsgericht nicht vorliegt, kann dieses auch nicht beurteilen, ob es sich dabei um einen Rechtsöffnungstitel handelt. Die Nichtigkeitsklage wird deshalb im Betrag von Fr. 7’987.- inkl. Verzugszinsen unter Kosten- und Entschädigungsfolge gutgeheissen und bezogen auf diesen Betrag der Rechtsöffnungsentscheid aufgehoben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abgewiesen (Art. 234 Abs. 1 ZPO). 3. a) Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, welche sich auf öffentliches Recht stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen) und Folgendes zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 133 V 50 E. 4.1.2). Die Verfügung ist somit ein individueller, von einem Träger der öffentlichen Verwaltung erlassener und an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine kon- 312 RVJ/ZWR 2008 ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine KGVS C3 07 118 ceg Texte tapé à la machine
RVJ/ZWR 2008 313 krete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Kölz/Bosshart/Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, N. 12 zu Vorbemerkungen zu §§ 4-31; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich/St. Gallen 2006, N. 859). Die schriftliche Verfügung, welche als solche zu bezeichnen ist (Art. 29 Abs. 1 VVRG), ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen. Sie ist zu datieren, zu unterzeichnen und muss über das Rechtsmittel mit Einschluss der Frist belehren (Art. 29 Abs. 3 VVRG). Art. 27 GEGB sieht zusätzlich vor, dass die Beitragsverfügung eingeschrieben eröffnet wird. Den Parteien darf gemäss Art. 31 VVRG aus mangelhafter Eröffnung der Verfügung kein Nachteil erwachsen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1645). Der Empfänger einer belastenden Mitteilung, welche nicht ausdrücklich als Verfügung bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält, darf diese jedoch nicht einfach ignorieren, sondern ist gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich wenigstens innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter erkennen kann und die Anordnung nicht gegen sich gelten lassen will (Urteil des Bundesgerichts 2P.287/2006 vom 16. April 2007, E. 2.4). Somit beurteilen Zweck und Inhalt des Schriftstücks bzw. der Schriftstücke und nicht dessen bzw. deren Betitelung, ob eine Verfügung vorliegt oder nicht (Martin, Leitfaden für den Erlass von Verfügungen, Grundlagen, Inhalt, Form, Rechtswirkungen, Zürich 1996, S. 161). Grundsätzlich ist eine Verfügung nur anfechtbar und nicht nichtig, was sich vor allem aus dem Bedürfnis der Rechtssicherheit ergibt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 952). Damit eine Verfügung nichtig ist, muss diese einen besonders schweren Mangel aufweisen, welcher offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Die Nichtigkeit darf zudem die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 695). b) aa) Es ist vorab anzumerken, dass das Schreiben vom 28. September 2006 inklusive Beilagen mit der Nichtigkeitsklage deponiert worden ist und somit zur Beurteilung vorliegt. Dieses stützt sich nicht auf die in Art. 9 Quartierplanreglement erwähnte Vereinbarung zwischen der Nichtigkeitsbeklagten und dem Nichtigkeitskläger, sondern auf ein Grundeigentümerbeitragsverfahren gemäss GEG.