C2 15 28
ENTSCHEID VOM 22. OKTOBER 2015
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Hermann Murmann, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________-CLUB, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt M_________
(unentgeltliche Rechtspflege)
- 2 - Eingesehen
das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege gemäss Art. 117 ff. ZPO vom 27. April 2015 des Gesuchstellers im Verfahren X_________-Club gegen diverse Beklagte (Z1 13 74) vor dem Bezirksgericht A_________; die vom Bezirksgericht nachverlangten Unterlagen und den Entscheid des Bezirksrichters vom 22. Mai 2015, womit dieser das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Mittellosigkeit abwies; die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde des X_________-Clubs, womit dieser die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Gesuches vom 27. April 2015 beantragte und gleichzeitig auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren einreichte; die Zustellung der Beschwerde inklusive Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren an die Beklagten im Verfahren Z1 13 74, welche jedoch einzig zur Beschwerde jedoch nicht zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren Stellung nahmen; die amtlichen Akten;
erwägend
dass sich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach den Art. 117 ff. ZPO sowie der kantonalen Ausführungsgesetzgebung (GUR und VGR) richtet; dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden kann (Art. 119 Abs. 1 ZPO), wobei diese im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen ist (Abs. 5) und zwar bei der Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren befasst (Art. 5 VGR); dass gemäss Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO gegen die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege die schriftliche und begründete Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts zulässig ist (Art. 121, 319 ff. ZPO;
- 3 - Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO), welcher auch über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden hat (Art. 5 Abs. 1 VGR); dass das Gesuch schriftlich und begründet eingereicht werden muss (Art. 119 Abs. 2 ZPO, Art. 4 Abs. 1 VGR); dass vorliegend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit keinem Wort begründet wird; dass jedoch grosszügigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Ausführungen bezüglich Nichtgewährung des unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz auch für das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der Beschwerdeinstanz gelten sollen; dass eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, wobei beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sich nach der kantonalen Ausführungsgesetzgebung (GUR und VGR) richtet; es zudem dem Gesuchsteller obliegt, seine Mittellosigkeit zu behaupten und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen; dass die obgenannten Regelung auf natürliche Personen zugeschnitten ist; dass eine juristische Person hingegen nicht arm oder bedürftig ist, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen hat; dass die Rechtsprechung die juristischen Personen von der verfassungsmässigen Garantie der unentgeltlichen Rechtspflege stets ausgeschlossen hat (BGE 119 la 337 E. 4b), jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege anerkannt hat, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und - in Anlehnung an die Regelung in Deutschland (§ 116 Abs. 1 Ziff. 2 dZPO) - neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 119 la 337 E. 4c und E. 4e), wobei der Begriff der "wirtschaftlich Beteiligten" weit zu verstehen ist und neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger umfasst (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 mit Verweisen); dass weder im Beschwerdeverfahren noch im Hauptprozess vor Bezirksgericht behauptet wurde, die Vorstandsmitglieder des X_________-Clubs seien mittellos;
- 4 dass es im Prozess zwischen dem X_________-Clubs, als Eigentümer der Parzelle Nr. xxx1, und den Eigentümern der Nachbarparzelle Nr. xxx2 um die Löschung einer Grunddienstbarkeit, die auf der im Eigentum des X_________-Clubs stehenden Liegenschaft lastet, geht; Liegenschaft, welche seinerzeit dem X_________-Clubs mit der Auflage abgetreten worden war, dass der abgetretene Boden nur zur Erstellung und zum Betrieb der _________plätze dienen darf; dass auf diese Auflage im öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag vom 3. Oktober 1960 Bezug genommen wurde und zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx3 (Nachbarparzelle) und zu Lasten der Parzelle Nr. xxx1 (im Eigentum des X_________-Clubs) ein Bauverbot begründet und im Grundbuch eingetragen wurde und zwar in dem Sinne, dass auf der Parzelle Nr. xxx1 nur Anlagen erstellt und betrieben werden können, die dem _________sport dienen; dass die berechtigte Parzelle Nr. xxx3 in zwei Parzellen geteilt wurde und zwar in die Parzelle Nr. xxx3 im Neuzustand und die Parzelle Nr. xxx2; dass dem Grundbuchauszug der Parzelle Nr. xxx1 folgender Eintrag zu entnehmen ist: Dienstbarkeiten 22.11. 1960 / 264 (L) Baubeschränkung s/Beleg / Bauverbot ID._________ z.G. LIG Ort/xxx2 dass es aufgrund der hinterlegten Urkunden nicht strittig ist, dass es sich bei der Liegenschaft Nr. xxx1 um das einzige Aktivum des X_________-Clubs handelt und dieses Aktivum mit einen Bauverbot belastet ist; dass der X_________-Club im Rahmen des eingeleiteten Prozesses das im Grundbuch eingetragene Bauverbot löschen lassen und damit eine immense Wertsteigerung von geschätzten Fr. 1‘062‘720.-- (Fr. 1‘115‘200.-- minus Fr. 52‘480.--) seiner Parzelle Nr. xxx1 erwirken möchte, um diese dann zu verkaufen und mit dem Erlös die bestehenden Schulden (Hypotheke von Fr. 50‘000.--) zurückzubezahlen und ein neues Clubhaus zu finanzieren (Tb 13, S. 29); dass der X_________-Club in diesem Verfahren keinesfalls den Verlust seines Eigentums an der Parzelle Nr. xxx1 riskiert, da ihm diese selbst beim Unterliegen im Prozess zu Eigentum verbleibt;
- 5 dass es mithin in diesem Verfahren keinesfalls darum geht, das einzige Aktivum des Vereins gegenüber Dritten zu schützen, sich gegen einen allfälligen Verlust desselben oder Angriffe dagegen abzuwehren; dass der Kläger den eingeleiteten Prozess auch nicht führen muss, damit er die Parzelle wie vorgesehen als _________anlage benutzen kann, da das Nutzungsrecht als _________anlage nicht in Frage gestellt wird; dass sich die Parteien weder um diese mit einem Bauverbot belastete Parzelle noch bezüglich deren Nutzung streiten; dass es in diesem Verfahren nicht darum geht, die Eigentumsrechte an der Parzelle Nr. xxx1 zu schützen und den Besitzesstand zu wahren, weshalb das einzige Aktivum des X_________-Clubs nicht im Streit liegt und der X_________-Clubs somit durch diesen Prozess in seiner Existenz nicht bedroht ist; dass nicht bestritten ist, dass der Vorstand des X_________-Clubs Organ der juristischen Person ist und dieser der Generalversammlung des Vereins vorgeschlagen hat, die eingetragene Dienstbarkeit auf dem Prozessweg löschen zu lassen, was die Generalversammlung anlässlich der Versammlung am 27. März 2013 genehmigte und den Vorstand ermächtigte und beauftragte den Prozess einzuleiten (Tb. 13 und Beschluss der GV, S. 156); dass sich mithin die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des X_________- Clubs hinter die Prozesseinleitung durch den X_________-Clubs gestellt haben; dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der Vorstand sei nicht wirtschaftlich interessiert, nicht richtig ist, denn bei einem Prozessgewinn und dem anschliessenden und von der Generalversammlung beschlossenen Verkauf der nicht mehr mit dem Bauverbot belasteten Liegenschaft sowie dem Bau eines neuen Clubhauses würden nämlich nicht nur der Vorstand des X_________-Clubs profitieren, sondern alle Mitglieder des X_________-Clubs; dass damit zudem der X_________-Clubs all seiner finanziellen Sorgen entledigt wäre und alle Mitglieder über ein Clubhaus verfügen könnten, das sich der Club jetzt unter keinen Umständen leisten kann; dass auch die einzelnen Mitglieder des Vorstandes nicht mehr, wie in der Beschwerde dargetan (Ziffer 7), mit persönlichen (finanziellen) Beiträgen den Club unterstützen müssten;
- 6 dass es dem Club mit dieser Million u. a. durchaus möglich wäre, die bisher gratis geleisteten Arbeitsstunden der Vorstands- und Vereinsmitglieder zu entschädigen, allenfalls den Mitgliederbeitrag nach unten festzusetzen oder die getätigten finanziellen Einlagen der Mitglieder zurückzuvergüten; dass damit die Vorstandsmitglieder somit, wenn nicht ein direktes, so wenigstens ein indirektes wirtschaftliches Interesse haben; dass mithin die gegen den Entscheid des Bezirksrichters eingereichtes Beschwerde ohne Aussicht auf Erfolg sein wird und daher das Gesuch zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen werden muss; dass für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind (Art. 119 Abs. 6 ZPO; Art. 8 Abs. 1 VGR); dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da dem Gesuchsteller als unterliegende Partei und der Gegenpartei in der Hauptsache, welche zum Gesuch Stellung nehmen kann, keine Parteistellung zukommt und dementsprechend auch keine Parteientschädigungen zustehen (Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Bern 2012, N. 152 zu Art. 119 ZPO);
Das Kantonsgericht erkennt
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 22. Oktober 2015