C1 24 223
ENTSCHEID VOM 27. JANUAR 2026
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen V _________, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Neukom Chaney Anna, Zürich
gegen
W _________, Berufungsbeklagter 1 X _________, Berufungsbeklagter 2 Y _________, Berufungsbeklagter 3 Z _________, Berufungsbeklagter 4 alle vertreten durch Rechtsanwalt Guillaume Salman, Sitten
(Arbeitsvertrag) Berufung gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts vom 19. September 2024 [D22.020, D22.022, D22.023, D22.024]
- 2 - Sachverhalt und Verfahren
A. Zwischen den Arbeitnehmern W _________, X _________, Y _________ und Z _________ sowie der Arbeitgeberin V _________. bestand ein Arbeitsvertrag. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelangten die Arbeitnehmer, vertreten durch die Interprofessionelle Christliche Gewerkschaft Wallis, mit diversen Geldforderungen an das Arbeitsgericht. B. Das Arbeitsgericht vereinigte am 12. Februar 2024 die Verfahren der Arbeitnehmer und fällte nach Durchführung der Hauptverhandlung am 19. September 2024 folgenden Entscheid: 1. Die Klage des Klägers 1 vom 21. März 2022 wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte bezahlt dem Kläger 1 was folgt: a. Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn im Umfang von brutto CHF 7'816.55. Die Beklagte führt auf diesen Betrag die Sozialversicherungsbeiträge, die berufliche Vorsorge sowie die Quellensteuer ab, d.h. sie bezahlt dem Kläger 1 netto CHF 5'768.19. b. Mittagessenentschädigung von netto CHF 1'944.00. 2. Die Klage des Klägers 2 vom 21. März 2022 wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte bezahlt dem Kläger 2: a. Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn im Umfang von brutto CHF 4'709.80. Die Beklagte führt auf diesen Betrag die Sozialversicherungsbeiträge, die berufliche Vorsorge sowie die Quellensteuer ab, d.h. sie bezahlt dem Kläger 2 netto CHF 3'929.50. b. Mittagsentschädigung von netto CHF 1'098.00. c. Lohn von brutto CHF 3'563.45. Die Beklagte führt auf diesen Betrag die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Quellensteuer ab, d.h. sie bezahlt dem Kläger 2 netto CHF 3'260.75. 3. Die Klage des Klägers 3 vom 21. März 2022 wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte bezahlt dem Kläger 3: a. Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn im Umfang von brutto CHF 5'534.77. Die Beklagte führt auf diesen Betrag die Sozialversicherungsbeiträge, die berufliche Vorsorge sowie die Quellensteuer ab, d.h. sie bezahlt dem Kläger 3 netto CHF 4'502.96. b. Mittagessenentschädigung von netto CHF 1'674.00. 4. Die Klage des Klägers 4 vom 21. März 2022 wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte bezahlt dem Kläger 4: a. Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn im Umfang von brutto CHF 5'056.92. Die Beklagte führt auf diesen Betrag die Sozialversicherungsbeiträge, die berufliche Vorsorge sowie die Quellensteuer ab, d.h. sie bezahlt dem Kläger 4 netto CHF 4'198.26. b. Mittagsentschädigungen von netto CHF 1'656.00.
- 3 - 5. Die weitergehenden Forderungen der Kläger 1, 2, 3 und 4 werden abgewiesen. 6. Es werden keine Kosten erhoben. 7. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. C. Die V _________. (fortan: Berufungsklägerin) reichte am 23. Oktober 2024 gegen diesen Entscheid eine Berufung ein und stellte folgende Rechtsbegehren (S. 396 f.): 1.1. Dispositivziffer 1 lit. a des Entscheids des Arbeitsgerichts vom 19. September 2024 sei aufzuheben und die Berufungsklägerin zu Zahlung von CHF 6'515.76 brutto, unter Abführung der geschuldeten Sozialversicherungs- und Pensionskassenbeiträge sowie Quellensteuer, an den Berufungsbeklagten 1 zu verpflichten. 1.2. Dispositivziffer 2 lit. a und lit. c des Entscheids des Arbeitsgerichts vom 19. September 2024 sei aufzuheben und die Berufungsklägerin zur Zahlung von CHF 362.57 brutto, unter Abführung der geschuldeten Sozialversicherungs- und Pensionskassenbeiträge sowie Quellensteuer, an den Berufungsbeklagten 2 zu verpflichten. 1.3. Dispositivziffer 3 lit. a des Entscheids des Arbeitsgerichts vom 19. September 2024 sei aufzuheben und die Berufungsklägerin zur Zahlung von CHF 4'613.70 brutto, unter Abführung der geschuldeten Sozialversicherungs- und Pensionskassenbeiträge sowie Quellensteuer, an den Berufungsbeklagten zu verpflichten. 1.4. Dispositivziffer 4 lit. a des Entscheids des Arbeitsgerichts vom 19. September 2024 sei aufzuheben und die Berufungsklägerin zur Zahlung von CHF 4'215.37 brutto, unter Abführung der geschuldeten Sozialversicherungs- und Pensionskassenbeiträge sowie Quellensteuer, an den Berufungsbeklagten 4 zu verpflichten. 2. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziffer 1.1-1.4 sei der Entscheid des Arbeitsgerichts vom 19. September 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Dispositivziffer 7 des Entscheids des Arbeitsgerichts vom 19. September 2024 sei aufzuheben. 4. Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten 1-4. D. W _________ (fortan: Berufungsbeklagter 1), X _________ (fortan: Berufungsbeklagter 2), Y _________ (fortan: Berufungsbeklagter 3) und Z _________ (fortan: Berufungsbeklagter 4) hinterlegten am 24. Januar 2025 ihre Berufungsantwort und verlangten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin, die Berufung abzuweisen und den vorinstanzlichen Entscheid zu bestätigen (S. 470). Die Berufungsklägerin reichte am 10. März 2025 eine Replik ein und die Berufungsbeklagten reagierten am 18. März 2025 mit einer Duplik.
- 4 - Erwägungen
1. 1.1 Das Arbeitsgericht des Kantons Wallis beurteilt gemäss Art. 40 des Kantonalen Arbeitsgesetzes vom 12. Mai 2016 (kArG) i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO im vereinfachten Verfahren Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, die einen Streitwert von Fr. 30'000.00 nicht übersteigen. Teil-, Vor-, Zwischen- oder Endurteile des Arbeitsgerichts, deren Streitwert Fr. 10'000.00 oder mehr beträgt, können mit Berufung beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Aufgrund der Verfahrensart entscheidet grundsätzlich ein Einzelrichter über die Berufung (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerichte). Vorliegend haben die Berufungsbeklagten je einzeln eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht. Das Arbeitsgericht hat am 12. Februar 2024 die Verfahren für die Durchführung der Hauptverhandlung vereinigt. Am 20. März 2024 hat es die Verfahrensvereinigung bestätigt (S. 140). Bei der Vereinigung von Klagen wird der Streitwert der einzelnen Klagen gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zusammengerechnet, weshalb vorliegend die Berufung das korrekte Rechtsmittel ist. Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt trotz der Zusammenrechnung die Verfahrensart erhalten (Art. 93 Abs. 2 ZPO; GSCHWEND, Basler Kommentar, 4. A., 2024, N. 19 zu Art. 125 ZPO). Da die einzelnen Klagen die Streitwertgrenze für das ordentliche Verfahren nicht überschreiten, kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. Mithin ist ein Einzelgericht zuständig, um über die vorliegende Berufung gegen den erstinstanzlichen Endentscheid des Arbeitsgerichts des Kantons Wallis zu befinden. 1.2 Die Frist für die Einreichung der Berufung beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Den am 20. September 2024 in begründeter Form versandte Entscheid des Arbeitsgerichts hat die Berufungsklägerin am 23. September 2024 in Empfang genommen, womit die Rechtsmittelfrist am 24. September 2024 zu laufen begann (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Sie hat damit am 23. Oktober 2024 fristgerecht Berufung erhoben (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3 Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die
- 5 - Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache („plein pouvoir d'examen de la cause“) und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Bundesgerichtsurteil 5A_933/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 1.4.1). Die Rechtsmittelinstanz ist weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 1.4 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Diese Anforderung erfüllt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3; 4A_414/2018 vom 29. November 2018 E. 2.2; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger hat sich in diesem Sinne einlässlich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Deshalb genügt es gerade nicht, in der Berufungsbegründung nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Berufungskläger dies will. Vielmehr obliegt es diesem, in seiner Berufung anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel ausnahmsweise zulässig sind (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) und einen anderen Schluss aufdrängen (Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Denn abgesehen von of-
- 6 fensichtlichen Mängeln ist die Berufungsinstanz nicht gehalten, eigenständig und losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung nach allen denkbaren, möglichen Fehlern zu forschen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Bundesgerichtsurteil 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.2; vgl. REETZ, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜHLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. A, 2025, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). 2 2.1 Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO und damit eine unrichtige Rechtsanwendung. Sie führt an, die Berufungsbeklagten 1-4 hätten individualisierte Rechtsbegehren gestellt, denn sie hätten nicht eine Geldsumme, sondern ausdrücklich separat bezifferten Ferienlohn, 13. Monatslohn, Mittagsentschädigungen und im Falle des Berufungsbeklagten 2 Unfalltaggelder gefordert. Die Vorinstanz wäre an diese beschränkten Rechtsbegehren gemäss der ständigen Rechtsprechung gebunden gewesen. Die Dispositionsmaxime komme dann verstärkt zum Zug, wenn die klagende Partei ihr Rechtsbegehren selbst qualifiziere oder beschränke, denn diesfalls sei das Gericht auch an diese im Rechtsbegehren enthaltene Qualifikation oder Beschränkung gebunden (vgl. BGE 142 III 234; Bundesgerichtsurteil 4A_534/2018 vom 17. Januar 2019 E. 5.2; 4A_307/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.4). Es wäre der Vorinstanz aufgrund der Dispositionsmaxime mithin untersagt gewesen, etwas anderes als Ferienlohn, 13. Monatslohn, Mittagsentschädigungen oder Unfalltaggelder zuzusprechen. Die Berufungsbeklagten halten dem entgegen. Sie bringen vor, das Bundesgericht habe bei der Auslegung von Art. 58 ZPO festgehalten, dass das Gericht bei einer Klage nur an den geforderten Gesamtbetrag gebunden sei, sodass für einen Schadensposten mehr oder weniger zugesprochen werden könne, ohne die Dispositionsmaxime zu verletzen (BGE 123 III 115 E. 6d). Im vorliegenden Fall habe sich das erstinstanzliche Gericht an die Beschränkung von Art. 58 ZPO gehalten, indem es jedem der vier Kläger einen Betrag zugesprochen habe, der in der Gesamtsumme geltend gemacht worden sei. Der Fall beruhe auf einem einzigen Tatsachenkomplex. Darüber hinaus gehe aus den Akten hervor, dass die Überprüfung der von der Berufungsklägerin bezahlten Löhne und Zulagen erst nach mehreren Aufforderungen zur Übermittlung der Dokumente möglich gewesen sei. Daher dürfe den Berufungsbeklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht in der Lage gewesen seien, genau festzustellen, für welchen Zweck die Beiträge gefordert worden seien. Schliesslich habe die Berufungsklägerin den Grund für die damit
- 7 zusammenhängenden Schwierigkeiten gesetzt. Die zur Anwendung kommende Untersuchungsmaxime stärke die Möglichkeit des Gerichts, die Posten zu definieren, für die die Beträge geschuldet werden. 2.2 Die in Art. 58 Abs. 1 ZPO verankerte Dispositionsmaxime bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand bestimmen (BGE 149 III 268 E. 4.2; Bundesgerichtsurteile 5A_592/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.1; 4A_307/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.4; 4A_572/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.2). Daraus folgt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (BGE 149 III 268 E. 4.2; Bundesgerichtsurteile 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3; 5A_249/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 4.2). Dabei ist das Gericht nicht nur an das Rechtsbegehren, sondern auch an den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt gebunden, da dieser zusammen mit dem Rechtsbegehren den Streitgegenstand bildet (SEILER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N. 10 zu Art. 58 ZPO; vgl. BGE 149 III 268 E. 4.2; 144 III 452 E. 2.3.2; BGE 142 III 210 E. 2.1; BGE 139 III 126 E. 3.2.3). Dementsprechend setzt die klagende Partei mit ihren Rechtsbegehren und dem geltend gemachten Lebenssachverhalt die Grenzen, innerhalb derer sich das Gericht bei seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf (BGE 149 III 268 E. 4.2). Eine Verletzung der Dispositionsmaxime liegt deshalb etwa vor, wenn das Gericht seinen Entscheid auf einen Lebenssachverhalt stützt, der ausserhalb des Streitgegenstandes liegt (BGE 149 III 268 E. 4.2; SEILER, a.a.O., N. 10 zu Art. 58 ZPO; SARBACH, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2023, N. 2 zu Art. 58 ZPO). Aus dem Grundsatz von "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) folgt jedoch, dass das Gericht den von einer Partei geltend gemachten Streitgegenstand nach allen möglichen rechtlichen Entstehungsgründen zu beurteilen und sich daher auch mit einem von den Parteien nicht vertretenen Rechtsstandpunkt zu befassen hat (BGE 149 III 268 E. 4.2; Bundesgerichtsurteil Urteil 5A_696/ 2019 vom 19. Juni 2020 E. 3.1.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt deshalb keine Verletzung des Grundsatzes "ne eat iudex ultra petita partium" vor, wenn das Gericht den geltend gemachten Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend vom Parteivorbringen beurteilt, sofern dies durch den Streitgegenstand gedeckt ist (BGE 149 III 268 E. 4.2).
- 8 - 2.3 2.3.1 Vorliegend haben die Berufungsbeklagten verschiedene Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend gemacht. Der Berufungsbeklagte 1 verlangte gemäss Klage vom 21. März 2022 einen Ferienlohn in der Höhe von Fr. 8'873.75 brutto, einen 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 5'908.30 brutto sowie eine Mittagsentschädigung von Fr. 2'628.00 netto (Dossier Verfahren 20/2022 S. 3). Der Berufungsbeklagte 2 forderte gemäss Klage vom 21. März 2022 einen Ferienlohn in der Höhe von Fr. 4'261.30 brutto, ein Unfall-/Krankentaggeld von Fr. 3'563.45 netto, einen 13. Monatslohn von Fr. 2'837.25 brutto sowie eine Mittagsentschädigung von Fr. 1'332.00 netto (Dossier Verfahren 22/2022 S. 3). Der Berufungsbeklagte 3 stellte am 21. März 2022 ebenfalls Forderungen aus dem Arbeitsvertrag. Er verlangte einen Ferienlohn von Fr. 4'153.00 brutto, einen 13. Monatslohn von Fr. 2'765.15 brutto sowie eine Mittagessensentschädigung von Fr. 2'574.00 netto (Dossier Verfahren 23/2022 S. 3). Der Berufungsbeklagte 4 seinerseits forderte mit Klage vom 21. März 2022 einen Ferienlohn von Fr. 3'291.10 brutto, einen 13. Monatslohn von Fr. 2'191.30 brutto sowie eine Mittagsentschädigung von Fr. 1'998.00 netto ein (Dossier Verfahren 24/2022 S. 3). 2.3.2 Aus einem Arbeitsvertrag können ohne Weiteres verschiedene monetäre Ansprüche geltend gemacht werden. Indes haben die Berufungsbeklagten ihre Forderungen aus dem Arbeitsvertrag im Klageformular klar qualifiziert und begrenzt. Wie die Berufungsklägerin zutreffend anführt, wurde bei der Rubrik "Freitage" kein Kreuzchen gesetzt. Mithin ist aus den gestellten Rechtsbegehren nicht ersichtlich, dass auch eine Entschädigung für Feiertage gefordert wird. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Forderung aus der Begründung der Klage. Einzig die eingereichten Belege enthalten Berechnungen in Bezug auf die Feiertage. Obschon vorliegend das vereinfachte Verfahren und aufgrund von Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt, ist aus den Beweismitteln nicht auf entsprechende Tatsachenbehauptungen zu schliessen. Denn auch im Anwendungsbereich von Art. 247 Abs. 2 ZPO, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, bleibt es nach wie vor Sache der Parteien, das Wesentliche des Sachverhalts vorzutragen. Das Gericht hat bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, jedoch anders als bei der unbeschränkten Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht zu erforschen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; MAZAN, Basler Kommentar, 4. A., 2024, N. 9 zu Art. 247 ZPO). Die soziale Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von ihrer Behauptungs- und Substantiierungspflicht (LAZOPOU- LOS/LEIMGRUBER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2023 N. 5 zu Art. 247 ZPO). Die verschiedenen An-
- 9 sprüche des jeweiligen Berufungsbeklagten resultieren aus demselben Vertragsverhältnis, jedoch beruhen sie auf einem anderen Tatsachenkomplex, weshalb diese Ausgangslage entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten keinesfalls vergleichbar ist mit einem Schadenersatzanspruch aufgrund eines einzigen Ereignisses, bei welchem das Gericht von sich aus die Anspruchsgrundlage bestimmen kann. Das Arbeitsgericht wäre folglich an die durch die Rechtsbegehren qualifizierenden Ansprüche gebunden gewesen. Indem es zusätzlich eine Feiertagsentschädigung zugesprochen hat, hat es die Dispositionsmaxime verletzt. 2.3.3 Anders sieht es aus, soweit der Berufungsbeklagte 2 die Lohnfortzahlung für den Zeitraum vom 1. bis 31. August 2020 verlangt. Aus dem Klageformular vom 21. März 2022 geht hinreichend hervor, was er einverlangt, indem er bei der Rubrik "Unfall-/Krankentaggeld" ein Kreuzchen setzte. Es schadet ihm nicht, dass er nicht die Rubrik "fehlender Lohn" ankreuzte. Im Gegensatz zur Entschädigung für Feiertage besteht in Bezug auf die Lohnfortzahlung folglich ein konkretes Rechtsbegehren mit einem konkreten Forderungsbetrag, weshalb die Vorinstanz die Dispositionsmaxime nicht verletzt hat, indem sie dem Berufungsbeklagten 2 einen Lohn von Fr. 3'563.45 brutto zugesprochen hat. Die Berufungsklägerin äusserte sich denn auch zu dieser Forderung, indem sie in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2024 aufzeigte, welche Lohnzahlungen aufgrund der Arbeitsunfähigkeit erfolgt sind (S. 152). 2.4 Nach dem Ausgeführten gilt es nachfolgend die entsprechenden Entschädigungen für Feiertage von den Lohnforderungssummen der Berufungsbeklagten 1-4 abzuziehen. Demgegenüber bleibt der für den Zeitraum von 1. bis 31. August 2020 an den Berufungsbeklagten 2 auszurichtende Lohn bestehen. 2.4.1 Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten 1 insgesamt einen Betrag von EUR 4'799.99 für Ferien und Feiertage zugesprochen, was 14.3 % des Bruttolohns inkl. 13. Monatslohn entspricht. Praxisgemäss entfallen 10.64 % auf die Ferienentschädigung und demnach 3.66 % auf die Feiertagsentschädigung. Die Feiertagsentschädigung entspricht folglich 25.59 % des von der Vorinstanz festgesetzten Gesamtbetrags für Entschädigung von Ferien- und Feiertagen. Der Betrag von EUR 1'228.32 bzw. Fr. 1'300.79 (Umrechnungskurs gemäss angefochtener Entscheid 1.059) stellt folglich die Feiertagsentschädigung dar und ist vom Gesamtbetrag abzuziehen. Mithin beläuft sich der Anspruch auf Fr. 6'515.76 brutto. Davon sind die Sozialversicherungsbeiträge, der Beitrag für die berufliche Vorsorge sowie die Quellensteuer abzuziehen. Gemäss Vorinstanz ist vorliegend der Abzug für die berufliche Vorsorge (Position "Contribution pension plan") lohnunabhängig (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6.7). Die Berufungsklägerin schuldet
- 10 dem Berufungsbeklagten 1 folglich einen Nettobetrag von Fr. 4'728.52 (6'515.76 - 343.71[5.275 %] - 71.67[1.1 %] - 479.20[lohnunabhängig] – 892.66[13.7 %]). 2.4.2 Gemäss Vorinstanz hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten 2 eine Entschädigung für Ferien und Feiertage von EUR 2'844.39 zu zahlen, was 14.3 % des Bruttolohnes inkl. 13. Monatslohn entspricht. Die Ferienentschädigung macht davon 25.59 % aus, mithin EUR 727.88 bzw. Fr. 783.78 (Umrechnungskurs gemäss angefochtener Entscheid 1.0768). Der Gesamtbetrag von Fr. 4'709.80 ist um diesen Betrag zu reduzieren. Folglich schuldet die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten 2 einen Bruttobetrag von Fr. 3'926.02. Der Nettobetrag kommt auf Fr. 3'256.41 (3'926.02 - 207.10[5.275 %] - 43.19[1.1%] – 115.05 [lohnunabhängig] – 304.27[7.75 %]) zu stehen. 2.4.3 Dem Berufungsbeklagten 3 steht gemäss vorinstanzlichem Entscheid eine Entschädigung für Ferien und Feiertage von insgesamt EUR 3'398.80 zu. Dieser Betrag ist um 25.59 %, mithin um EUR 869.75 bzw. Fr. 921.07 zu reduzieren. Insgesamt beträgt der Bruttobetrag, welcher die Berufungsklägerin auszurichten hat, Fr. 4'613.70. Netto ergibt dies einen Betrag von Fr. 3'726.81 (4'613.70 – 243.37[5.275 %] – 50.75[1.1 %] – 160.93[lohnunabhängig] - 431.84[9.36 %]). 2.4.4 Schliesslich ist auch die von der Vorinstanz festgesetzte Ferien- und Feiertagsentschädigung für den Berufungsbeklagten 4 in der Höhe von EUR 3'105.36 um 25.59 % zu reduzieren. Dies ergibt einen Betrag von EUR 794.66 bzw. Fr. 841.55, welcher dem Berufungsbeklagten 4 nicht zusteht. Der gesamte Bruttobetrag reduziert sich folglich auf Fr. 4'215.37. Netto ergibt dies einen Betrag von Fr. 3'480.45 (4'215.37 – 222.36[5.275 %] – 46.37[1.1 %] – 115.05[lohnunabhängig] – 351.14[8.33 %]). 3. 3.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 96, Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.8; GTar). Die Verteilung der Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Kosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz
- 11 vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit c ZPO). 3.2 Grundsätzlich wird der Streitwert bei der Vereinigung von Klagen zusammengerechnet, um die Prozesskosten zu bestimmen (GSCHWEND, a.a.O., N. 19 zu Art. 125 ZPO). Es rechtfertigt sich aber vorliegend nicht, die verschiedenen Streitwerte zusammenzurechnen, zumal die Vorinstanz selbst die Vereinigung der Verfahren vorgenommen hat. Folglich werden sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren in der vorliegenden Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert von jeweils unter Fr. 30'000.00 keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). 3.3 Die Kostenlosigkeit betrifft jedoch nur die Gerichtskosten, nicht auch die Parteientschädigung (Bundesgerichtsurteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in BGE 137 III 47; HOFMANN/BAECKERT, Basler Kommentar, 4. A., 2024, N. 1 zu Art. 114 ZPO). Beide Parteien beantragen vorliegend die Zusprechung einer Parteientschädigung, weshalb das Gericht hiernach über die entsprechenden Anträge entscheidet. Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von zusammengerechnet rund Fr. 46'000.00 beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 5'800.00 bis Fr. 8'200.00 (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60% bewegt sich das Honorar im Prinzip zwischen minimal Fr. 2'320.00 und maximal Fr. 3'280.00 (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). 3.3.1 Das Arbeitsgericht hat gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO keine Parteientschädigung zugesprochen. Es hat argumentiert, die Berufungsbeklagten hätten bei Einreichung ihrer Klage vom 21. März 2022 nicht davon ausgehen können, dass die ausgewiesenen Bruttolöhne nicht den im betreffenden Zeitraum effektiv bezahlten Bruttolöhnen entsprochen hätten. Die Abrechnung sei nur schwer nachvollziehbar. Da sie in der
- 12 - Sache vollständig obsiegten, erscheine eine betragsmässige Verteilung der Parteientschädigung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig. Die Berufungsklägerin setzt sich in ihrer Berufung mit dieser Argumentation der Vorinstanz nicht auseinander. Sie stellt einzig den Antrag, die entsprechende Dispositivziffer aufzuheben. Dementsprechend ist die vorinstanzliche Begründung insofern zu bestätigen, als dass bei der betragsmässigen Verteilung der Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist. Demgegenüber wird neu keine Entschädigung für Feiertage zugesprochen, weshalb für diesen Teil eine Parteientschädigung zugunsten der Berufungsklägerin festzusetzen ist. Die Berufungsklägerin nahm an zwei Verhandlungen vor Arbeitsgericht teil und reichte während des Verfahrens diverse Unterlagen ein. Es rechtfertigt sich daher, und mit Blick auf das mehrheitliche Unterliegen im erstinstanzlichen Verfahren, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 inkl. Auslagen und MWST festzusetzen, welche die Berufungsbeklagten zu je 1/4, entsprechend Fr. 250.00, der Berufungsklägerin schulden. 3.3.2 Im Berufungsverfahren obsiegt die Berufungsklägerin mit ihren Begehren grösstenteils. Sie unterliegt insoweit, als dass die von der Vorinstanz dem Berufungsbeklagten 2 zugesprochene Lohnfortzahlung für den Zeitraum vom 1. bis. 31. August 2020 bestätigt wird. Das Kantonsgericht erachtet unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien, namentlich des mit der Vertretung im Berufungsverfahren verbundenen Aufwands mit Hauptberufung ohne mündliche Verhandlung eine volle Parteientschädigung von Fr. 2’400.00, Auslagen und MWST inklusive, für die berufsmässige Vertretung als angemessen. Aufgrund des Verfahrensausgangs schulden die Berufungsbeklagten 1-4 der Berufungsklägerin eine anteilsmässige Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.00 inkl. Auslagen und MWST, die sie in der Höhe von je Fr. 450.00 zu tragen haben. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 600.00 inkl. Auslagen und MWST zu zahlen.
- 13 -
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 1 bis 4 sowie 7 des Entscheids des Arbeitsgerichts vom 19. September 2024 werden wie folgt abgeändert: 1. Die Klage des Klägers 1 vom 21. März 2022 wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte bezahlt dem Kläger 1 was folgt: a. Ferien und 13. Monatslohn im Umfang von brutto Fr. 6'515.76. Die Beklagte führt auf diesen Betrag die Sozialversicherungsbeiträge, die berufliche Vorsorge sowie die Quellensteuer ab, d.h. sie bezahlt dem Kläger 1 netto Fr. 4'728.52. b. Mittagsentschädigungen von netto Fr. 1'944.00. 2. Die Klage des Klägers 2 vom 21. März 2022 wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte bezahlt dem Kläger 2: a. Ferien und 13. Monatslohn im Umfang von brutto Fr. 3'926.02. Die Beklagte führt auf diesen Betrag die Sozialversicherungsbeiträge, die berufliche Vorsorge sowie die Quellensteuer ab, d.h. sie bezahlt dem Kläger 2 netto Fr. 3'256.41. b. Mittagsentschädigungen von Fr. 1'098.00. c. Lohn von brutto Fr. 3'563.45. Die Beklagte führt auf diesen Betrag die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Quellensteuer ab, d.h. sie bezahlt dem Kläger 2 netto Fr. 3'260. 75. 3. Die Klage des Klägers 3 vom 21. März 2022 wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte bezahlt dem Kläger 3: a. Ferien und 13. Monatslohn im Umfang von brutto Fr. 4'613.70. Die Beklagte führt auf diesen Betrag die Sozialversicherungsbeiträge, die berufliche Vorsorge sowie die Quellensteuer ab, d.h. sie bezahlt dem Kläger 3 netto Fr. 4'613.70. b. Mittagsentschädigung von netto Fr. 1'674.00. 4. Die Klage des Klägers 4 vom 21. März 2022 wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte bezahlt dem Kläger 4: a. Ferien und 13. Monatslohn im Umfang von brutto Fr. 4'215.37. Die Beklagte führt auf diesen Betrag die Sozialversicherungsbeiträge, die berufliche Vorsorge sowie die Quellensteuer ab, d.h. sie bezahlt dem Kläger 4 netto Fr. 3'480.45. b. Mittagsentschädigung von Fr. 1'656.00.
- 14 - 7. Die Kläger schulden der Beklagten eine Parteientschädigung von je Fr. 250.00. 2. Die weiteren Dispositivziffern des Entscheids des Arbeitsgerichts vom 19. September 2024 werden bestätigt. 3. Für das vorliegende Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Die Berufungsbeklagten 1-4 schulden der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 450.00. 5. Die Berufungsklägerin schuldet dem Berufungsbeklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 600.00. Sitten, 27. Januar 2026