Skip to content

Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 04.06.2020 C1 20 71

4. Juni 2020·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·4,700 Wörter·~24 min·3

Zusammenfassung

C1 20 71 URTEIL VOM 4. JUNI 2020 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen Dienststelle für Bevölkerung und Migration, Aufsichtsbehörde über das Zivilstands- wesen und betroffene Dritte sowie Y _________, Gesuchsteller und betroffener Dritter (Eintragung streitiger Personenstandsdaten im Zivilstandsregister, Art. 42 ZGB) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 23. Januar 2020 (Z2 19 xx)

Volltext

C1 20 71

URTEIL VOM 4. JUNI 2020

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen Dienststelle für Bevölkerung und Migration, Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen und betroffene Dritte sowie Y _________, Gesuchsteller und betroffener Dritter

(Eintragung streitiger Personenstandsdaten im Zivilstandsregister, Art. 42 ZGB)

Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 23. Januar 2020 (Z2 19 xx)

- 2 - Verfahren

A. Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration lehnte mit Verfügung vom 19. September 2019 die Eintragung von Personenstandsdaten von X _________ und deren Sohn B _________ (geboren am xxx 2019 in A _________) in das Zivilstandsregister ab und forderte sie auf, zur Feststellung der strittigen Angaben nach Art. 42 ZGB das zuständige Bezirksgericht anzurufen. B. X _________ und Y _________ ersuchten das Bezirksgericht A _________ am 10. Oktober 2019 (Postaufgabedatum) um Eintragung folgender streitigen Angaben über Personendaten gemäss Art. 42 ZGB zwecks Registrierung der Geburt ihres Kindes: X _________: Name: X _________ Vorname: X1 ________ Geschlecht: weiblich Geburtsdatum: xxx 1996 Geburtsort: C _________ Geburtsort-Zusatz [...]: D _________ Name des Vaters: E _________ Vorname des Vaters: E1 ________ Name der Mutter: F _________ Vorname der Mutter: F1 ________ Heimatort (Nationalität): C _________ Etat civil: ledig Date du mariage:

geschieden / nicht mehr verheiratet Y _________: Name: Y __________ Vorname: Y1 _________ Geschlecht: männlich Geburtsdatum: xxx1993 Geburtsort: C _________ Geburtsort-Zusatz [ ... ]: G _________ Name des Vaters: H _________ Vorname des Vaters: H1 ________ Name der Mutter: I __________ Vorname der Mutter: I1 _________ Heimatort (Nationalität): C _________ Etat civil: ledig Date du mariage:

nicht verheiratet

- 3 - C. Das Bezirksgerichts A _________ forderte die Parteien auf, gewisse Unterlagen zu hinterlegen und edierte beim Sekretariat für Migration die Migrationsakten. Nach den Beweiserhebungen eröffnete es den Parteien am 23. Januar 2020 (Z2 19 87) folgenden Entscheid durch Zustellung des Dispositivs: 1. Das Gesuch nach Art. 42 ZGB wird in Bezug auf X _________ teilweise gutgeheissen und die Dienststelle für Bevölkerung und Migration wird angewiesen, folgende Eintragungen im Zivilstandsregister vorzunehmen: Name: X __________ Vorname: X1 _________ Geschlecht: weiblich Geburtsdatum: xxx 1996 Geburtsort: D __________ Staatsangehörigkeit: C __________ Name des Vaters: E __________ Vorname des Vaters: E1 _________ Name der Mutter: F __________ Vorname der Mutter: F1 _________

Im Übrigen wird das Gesuch mangels Beweises abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- gehen zu Lasten der Gesuchsteller. Sie werden vorläufig vom Kanton Wallis bezahlt, unter Rückzahlungspflicht der Gesuchsteller, sobald sie dazu in der Lage sind. Das Bezirksgericht lieferte am 9. März 2020 die Begründung nach, nachdem X _________ diese am 31. Januar 2020 verlangt hatte (Art. 239 Abs. 2 ZPO). D. Dagegen reichte X _________ eine Berufung beim Kantonsgericht Wallis ein und beantragte, ihren Zivilstand im Zivilstandsregister mit «geschieden» einzutragen. Sinngemäss verlangte sie überdies, die Geburt ihres Kindes mitsamt Anerkennung des Kindsvaters Y _________ eintragen zu lassen. E. Das Bezirksgericht hinterlegte am 26. März 2020 die Akten. Y _________ deponierte am 30. März 2020 (Postaufgabedatum) eine Stellungnahme, worin er sich sinngemäss der Berufung anschloss und um Anerkennung als Kindsvater von B _________ ersuchte. Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration nahm am 8. April 2020 Stellung, ohne explizite Anträge zu formulieren. F. Das Kantonsgericht gewährte der Berufungsklägerin mit Entscheid vom 6. April 2020 (C2 20 12) die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren, indem es sie

- 4 von der Leistung eines Kostenvorschusses und der Bezahlung von Gerichtskosten befreite, unter Vorbehalt einer Rückzahlungspflicht, sobald sie dazu in der Lage ist. G. Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration hinterlegte am 15. Mai 2020 die edierten Akten und nahm zu den ihnen gestellten Fragen Stellung.

Erwägungen

1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), deren Streitwert mindestens Fr. 10'000.-- oder mehr beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) sowie nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten. Die gerichtliche Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand im Zivilstandsregister stellt keine vermögensrechtliche Angelegenheit dar, weshalb die Berufung gegen den Endentscheid des Bezirksgerichts zulässig ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_840/2008 vom 1. April 2009 E. 1.2, nicht publ. in BGE 135 III 389 ff.). 1.2 Im summarischen Verfahren, welches vorliegend Anwendung findet (Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO), kann ein Einzelrichter über die Berufung entscheiden (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 ORG). 1.3 Das Bezirksgericht kann den Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO). Wird nicht innert zehn Tagen eine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist gegen Endentscheide im summarischen Verfahren beträgt zehn Tage (Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO i.V.m. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin hat das Dispositiv des Entscheids vom 23. Januar 2020 frühestens am 24. Januar 2020 in Empfang genommen und innert zehntägiger Frist am 31. Januar 2020 dessen Begründung verlangt (Art. 239 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Nachdem das Bezirksgericht den Parteien am 9. März 2020 die schriftliche Begründung nachgeliefert hatte, erhob die Berufungsklägerin innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen eine Berufung.

- 5 - 1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts – durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid – geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318 und 157 ZPO). Dies entbindet den Berufungskläger nicht davon, die Berufung zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auch von einem Laien darf entsprechend den gesetzlichen Minimalanforderungen die Formulierung eines Rechtsbegehrens und eine nachvollziehbare Darlegung des Standpunktes bzw. Verfahrensgegenstandes erwartet werden, ohne dass bei diesbezüglichen Mängeln zwingend eine Nachfrist anzusetzen wäre (Bundesgerichtsurteil 5A_552/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2). Die Berufungsklägerin legt in der Laienberufung dar, weshalb sie den erstinstanzlichen Entscheid anficht und die Anträge – sie verlangt immer noch die Eintragung der Personenstandsdaten – gehen aus der Begründung hervor. Damit sind die Anforderungen an die Form und Begründung der Berufung erfüllt. 1.5 Da es sich bei der Klage auf Eintragung, Bereinigung oder Löschung von Angaben über den Personenstand im Zivilstandsregister nach Art. 42 ZGB um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, gilt die (beschränkte) Untersuchungsmaxime und das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. a ZPO; vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_519/2008 vom 12. Oktober 2009 E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO aber auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime nur noch dann berücksichtigt, wenn sie (lit. a) ohne Verzug vorgebracht werden und (lit. b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.2, 138 III 625 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 4A_239/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2.2). 2. 2.1 Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration stellte in ihrer Funktion als kantonale Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen mit Verfügung vom 19. September 2019 fest, die Kindsmutter X _________ müsse zur Beurkundung der Geburt ihres Kindes B _________ vorgängig in das Personenstandsregister aufgenommen werden, wobei die Dokumente zur Bestätigung ihrer Identität fehlen würden. Unter diesen Umständen sei auch keine Erklärung über nicht streitige Angaben im Sinne von Art. 41 ZGB möglich. Die Kindsmutter müsse zur Eintragung ihrer Personenstandsdaten ein Verfahren nach Art. 42 ZGB vor dem zuständigen Bezirksgericht einleiten.

- 6 - 2.2 Die Eltern X _________ und Y _________ beantragten am 10. Oktober 2019 beim Bezirksgericht A _________, ihre Personenstandsdaten gerichtlich feststellen zu lassen. Mit Entscheid Z2 19 87 vom 23. Januar 2020 wies das Bezirksgericht die kantonale Dienststelle für Bevölkerung und Migration an, vorbehältlich des Zivilstandes der Mutter, alle beantragten Personendaten von X _________ im Zivilstandsregister einzutragen. Im Übrigen wies es das Ersuchen mangels Beweisen ab. Es begründete, in Bezug auf den Zivilstand der Kindsmutter (ledig, geschieden, nicht mehr verheiratet) bestünden erhebliche Zweifel und seien die Unterlagen unzureichend, weshalb dieser nicht festgestellt werden könne. Beim Kindsvater zweifelte das Bezirksgericht die Richtigkeit der behaupteten Personenstandsdaten insgesamt an, weil diese nur auf den eignen, nicht in allen Punkten konstanten Angaben basieren würden. 2.3 Nach dem erstinstanzlichen Entscheid teilte die Dienststelle den Kindseltern am 12. März 2020 mit, die Geburt des Kindes B _________ könne beurkundet werden, sobald der Entscheid rechtskräftig sei. Das Kindesverhältnis zum Vater Y _________ könne nicht hergestellt werden, weil das Gericht die Identität nicht habe feststellen können und daher für ihn keine Zivilstandsereignisse bearbeitet werden könnten. Eine Kindsanerkennung werde nicht möglich sein, da der Zivilstand der Mutter weiterhin streitig sei. Solange der Zivilstand unsicher sei, könne diese auch keine Ehe schliessen. 2.4 Mit der Berufung verlangt die Kindsmutter, den Zivilstand als «geschieden» einzutragen. Ihr Kind habe zudem das Recht auf eine Geburtsurkunde mit Anerkennung des biologischen Vaters. Der Kindsvater schloss sich in der Stellungnahme der Berufung der Kindsmutter an und bat insbesondere um Anerkennung seiner Vaterschaft, was bislang nicht möglich gewesen sei, weil der Zivilstand seiner Partnerin nicht anerkannt worden sei. 2.5 Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration erklärte in ihrer Stellungnahme, das Problem liege nicht bei der Erfassung der Geburt, denn diese könne auch mit Minimalangaben oder unvollständigen Daten der Kindsmutter geschehen. Hingegen sei es nicht möglich, das Vaterschaftsverhältnis zum Kind herzustellen. Eine Anerkennung der Vaterschaft könne nicht entgegengenommen werden, so lange der Zivilstand der Kindsmutter streitig sei, weil sie eines Tages als «verheiratet» angesehen werden könnte. Der Fall würde anders liegen, wenn die Mutter sich immer als «ledig», «geschieden» oder «verwitwet» bezeichnet hätte, ohne dies beweisen zu können. Dann könnte der Zivilstand als «unbekannt» erfasst werden. Doch selbst dann wäre eine Anerkennung nur möglich, sofern die Identität des Kindsvaters ebenfalls festgelegt werden könnte, was mittels Identitätskarte, Pass oder Reiseausweis erfolgen müsste, was hier nicht der Fall

- 7 sei. Die Haltung des Bezirksgerichts verunmögliche die Anerkennung des Kindes durch den Kindsvater. Das Verfahren nach Art. 42 ZGB ziele gerade darauf ab, die strittigen Daten einer Person festzulegen, wenn Dokumente fehlen würden oder nicht beschafft werden könnten. Wenn das Urteil nicht vervollständigt werde, führe dies dazu, dass die Mutter in Zukunft keine Ehe schliessen könne. 3. 3.1 Aufgrund der dargestellten Ausgangslage ist zu klären, welche Personenstandsdaten das Gericht im Verfahrens nach Art. 42 ZGB unter welchen Voraussetzungen in das Zivilstandsregister eintragen, bereinigen oder löschen lassen kann. 3.2 In der Schweiz werden sämtliche Informationen über den Personenstand (Name, Geburtsdatum, Ehe usw.) in einem Register erfasst. Das schweizerische Zivilstandsregisterrecht folgt dabei dem Prinzip der Ereignisbeurkundung (vgl. BGE 141 III 328 E. 4.2). Es werden nicht automatisch alle Menschen in einem Register erfasst, sondern nur diejenigen, welche von einem beurkundungspflichten Geschäftsfall betroffen sind (vgl. Art. 39 Abs. 2 ZGB; Göksu, Die zivilstandsregisterrechtliche Behandlung von Kindern papier- oder wohnsitzloser Eltern, in: AJP 2007, S. 1252). Bei der Geburt handelt es sich um ein entsprechendes Zivilstandsereignis, das in jenem Zivilstandskreis zu beurkunden ist, in dem es stattgefunden hat (Art. 20 Abs. 1 ZStV). Die Registrierung der Geburt setzt voraus, dass die aktuellen Daten der Eltern im Personenstandsregister abrufbar sind (Art. 15 Abs. 2 ZStV). Ist dies nicht der Fall, müssen die Kindseltern vorgängig so rasch als möglich aufgenommen werden (Art. 15a Abs. 2 ZStV; Kreisschreiben EAZW Nr. 20.08.10.01 vom 1. Oktober 2008 betreffend Geburt eines Kindes ausländischer Eltern, S. 3; vgl. Siegenthaler, Das Personenstandsregister, Bern 2013, N. 135). Die ausländischen Eltern sind gestützt auf die erforderlichen Dokumente (Pass, Identitätskarte usw.) mit vollständigen Personenstandsdaten zu erfassen. Liegen keine Dokumente vor und scheint die Beschaffung innert vernünftiger Frist unmöglich oder unzumutbar, so kann das Zivilstandsamt mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde eine Erklärung betreffend nicht oder ungenügend nachgewiesenen Angaben entgegennehmen, soweit sie glaubwürdig und nicht streitig sind (Art. 41 ZGB). Die Erklärung bildet zusammen mit möglichen vorhandenen Dokumenten die Grundlage für die Beurkundung der Personenstandsdaten (Weisung EAZW Nr. 10.08.10.01 vom 1. Oktober 2008 betreffend Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister, S. 6). Bestehen Zweifel über die Identität, weil eine Person beispielsweise unter mehreren Namen auftritt, so reicht es grundsätzlich nicht, eine Erklärung nach Art. 41 ZGB darüber

- 8 abzugeben. Die Aufnahme in das Personenstandsregister ist bis zur definitiven Klärung zu verweigern (Weisung EAZW Nr. 10.08.10.01, a.a.O., S. 7; Göksu, a.a.O., S. 1253 f.). Hierüber kann die Aufsichtsbehörde eine Verfügung erlassen und die betroffene Person auffordern, zur Feststellung des Personenstandes das zuständige Gericht anzurufen (Art. 17 Abs. 3 ZStV). Diese Personen können beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand klagen, wenn sie ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft machen (Art. 42 Abs. 1 ZGB). Die kantonale Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen, im Kanton Wallis die hierfür zuständige Dienststelle, ist ebenfalls befugt, ein solches Verfahren einzuleiten (Art. 42 Abs. 2 ZGB; Art. 45 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 EGZGB). Als Grundlage für die Aufnahme der betroffenen Person in das Personenstandsregister dient in diesem Fall die gerichtliche Feststellung der Daten über den aktuellen Personenstand (Art. 42 ZGB; Weisungen EAZW Nr. 10.08.10.01, a.a.O., S. 6). 3.3 An der schnellstmöglichen Beurkundung der Geburt besteht ein erhebliches öffentliches und privates Interesse (Weisung EAZW Nr. 10.08.10.01, a.a.O., S. 16; Siegenthaler, a.a.O., N. 136). Gemäss Art. 24 Abs. 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) muss jedes Kind unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten. Nach Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention; KRK; SR 0.107) ist das Kind unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. Das Recht auf Begründung eines natürlichen Kindesverhältnisses wird insbesondere durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erachtete es in diesem Zusammenhang als unhaltbar, wenn ein Kind kein rechtliches Kindesverhältnis zum (genetischen) Vater herstellen kann (BGE 141 III 328 E. 7.1, mit Hinweisen). Das Kind hat das Recht, seine Abstammung zu kennen (BGE 125 I 257 E. 3), auch wenn die Personenstandsdaten des Vaters strittig sind (vgl. FamPra.ch 2004 S. 705, 707). Die Rechte des Vaters werden nach Art. 8 EMRK nur insoweit verletzt, als dass das Familienleben tatsächlich verunmöglicht wird (BGE 141 III 328 E. 7.1 f., mit Hinweisen). Mit Art. 11 BV geniesst das Kindeswohl Verfassungsrang und es gilt in der Schweiz als oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinne; damit werden die völkerrechtlich garantierten Rechte verankert, deren Umsetzung in der Verantwortung des Geburtsstaates liegt (BGE 141 III 328 E. 5.4, vgl. E. 7.4).

- 9 - 3.3.1 Damit die Geburt eines Kindes beurkundet werden kann, ist nach dem schweizerischen Zivilstandsregisterrecht wie bereits erwähnt die vorgängige Eintragung der Kindsmutter erforderlich (vgl. Art. 15a Abs. 2 ZStV). Können die Personenstandsdaten nicht vollumfänglich belegt werden, genügt es in begründeten Ausnahmefällen, die Mutter mit unvollständigen Daten in das Personenstandsregister aufzunehmen (Art. 15a Abs. 4 ZStV; Kreisschreiben EAZW Nr. 20.08.10.01, a.a.O., S. 6 f.; Weisung EAZW Nr. 10.08.10.01, a.a.O., S. 9, 16 f.; Siegenthaler, a.a.O., N. 137). In speziell gelagerten Fällen ist es laut den Weisungen des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen sogar möglich, nur jene Daten zu verwenden, unter denen die ausländische Mutter den schweizerischen Behörden bekannt ist (Weisung EAZW Nr. 10.08.10.01. a.a.O., S. 17; Siegenthaler, a.a.O., N. 137). 3.3.2 Das Kindesverhältnis zum Vater entsteht bei verheirateten Eltern kraft gesetzlicher Vermutung (Art. 255 Abs. 1 ZGB) und bei unverheirateten durch Anerkennung des Kindes (Art. 260 Abs. 1 ZGB; Kreisschreiben EAZW Nr. 20.08.10.01, a.a.O., S. 5 f.). Ist mangels Dokumenten nicht belegt, ob eine Ehe vorbesteht, so kann der Zivilstand der Mutter laut den Weisungen als «unbekannt» beurkundet werden, was ebenfalls eine sofortige Anerkennung durch den Vater ermöglicht, soweit er selbst in das Register eingetragen werden kann (Weisung EAZW Nr. 10.08.10.01, a.a.O., S. 17, 19). Nach dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen ist es denkbar, den Vater ebenfalls bloss mit den Mindestangaben aufzunehmen (Weisung EAZW Nr. 10.08.10.01, a.a.O., S. 19), diese müssten aber zweifelsfrei belegt werden können, ansonsten auf eine Aufnahme des Vaters in das Personenstandsregister zu verzichten sei. Ausnahmsweise genüge es, die väterliche Abstammung nur beim Kind zu beurkunden. Der Vorgang sei im System als Zusatzangabe mit «Anerkennung beim Gericht am …» bzw. mit «Feststellung der Vaterschaft am …» zu begründen (Weisung EAZW Nr. 10.08.10.01, a.a.O., S. 18 f.). Eine spätere Aufnahme des Vaters und Verknüpfung mit dem Kind könne mit einem beweiskräftigen Dokument nachgeführt werden. 3.4 Die Aufsichtsbehörde kritisiert nicht zu Unrecht das vorinstanzliche Vorgehen, wonach mangels Beweisen keine Eintragung möglich sei. Sie begründete, das Verfahren nach Art. 42 ZGB ziele gerade darauf ab, die Daten einer Person festzulegen, wenn die Dokumente fehlen würden und die Daten strittig seien. Jedes Mal, wenn Dokumente fehlen würden und die Angaben nicht strittig seien, dann werde ein Verfahren nach Art. 41 ZGB eingeleitet. Wenn die Zivilstandsbeamten der Logik des Bezirksgerichts folgen würde, könnten diese administrativen Verfahren einfach nicht mehr angewendet und die Dossiers zahlreicher eritreischer Staatsangehöriger nicht mehr abgeschlossen werden.

- 10 - Die Aufsichtsbehörde legt den Fokus auf einen wunden Punkt. Es ist nämlich fraglich, wie jemand, dessen Angaben trotz Bemühungen um Dokumentenbeschaffung strittig geblieben sind und deshalb nicht nach Art. 41 Abs. 1 ZGB anerkannt werden können, vor Gericht im Verfahren gemäss Art. 42 ZGB den vollen Beweis erbringen können soll (Göksu, a.a.O., S. 1255). Den Gerichten stehen zur Abklärung der Angaben in der Regel keine wirksameren Mittel zur Verfügung als den Zivilstandsbehörden selbst. Und trotzdem sieht das Gesetz nach Art. 42 ZGB in Fällen mit widersprüchlichen Personendaten vor, dass ein Gericht über die Eintragung entscheidet. 3.5 Im Zusammenhang mit der vorerwähnten Problematik sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der registerrechtlichen Eintragung vor Augen zu führen. Die Beurkundung von Personenstandsdaten durch die Zivilstandsämter, die Aufsichtsbehörde (Art. 41 ZGB) und die Gerichte (Art. 42 ZGB) hat vorbehältlich des Anerkennungsregisters keine materielle Wirkung, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung. Durch unwahre Angaben kann kein neuer oder anderer Personenstand erschaffen werden (BGE 135 III 389 E. 3.4.1, 117 II 11 E. 4; Bundesgerichtsurteil 5A_519/2008 vom 12. Oktober 2009 E. 5.2; Göksu, a.a.O., S. 1253). Das Register gibt einzig die Daten einer Person wieder und ist damit möglichst ein Abbild der Wirklichkeit. Der Einzelne kann mit Vorlage des Registerauszugs die Richtigkeit der Angaben belegen (Art. 9 Abs. 1 ZGB), aber auch nicht mehr. Er kann keine neue Person erschaffen (Göksu, a.a.O., S. 1252 f.). In diesem Sinne hat sich das Gericht im Rahmen von Art. 42 ZGB in der Regel nicht damit auseinanderzusetzen, ob überhaupt eine Eintragung erfolgen kann, sondern welche der strittigen Angaben in das Personenstandsregister aufgenommen werden soll. Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass die Angaben nachweislich nicht mit der Realität übereinstimmen, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichtigung der Personenstandsdaten und kann das Register in einem neuen Verfahren nach Art. 42 ZGB bereinigt werden (Art. 9 ZGB; BGE 135 III 389 E. 1.1; Bundesgerichtsurteil 5A_519/2008 vom 12. Oktober 2009 E. 3.4.2). Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche sich im Nachhinein als unrichtigen erweisen, können von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, soweit das Gesetz oder die Rechtssicherheit dem nicht entgegensteht (Art. 256 Abs. 2 ZPO). Solche Entscheide haben mithin eine beschränkte Rechtskraft (BGE 141 III 376 E. 3.3.4,13 6 III 178 E. 5.2; Bundesgerichtsurteil 5A_163/2017 vom 24. November 2017 E. 3.1). 4. 4.1 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hat sich die Vorinstanz zur Eintragung der Mutter richtigerweise auf deren Erklärungen abgestützt. Gleichzeitig hat sie dies für den

- 11 - Zivilstand der Mutter und die Personenstandsdaten des Vaters verweigert. Wie hiervor dargelegt hat das Kind aber ein Recht auf die Feststellung der Vaterschaft und Kenntnis seiner Abstammung (Art. 8 EMRK). Die Eltern sollen grundsätzlich auch heiraten und zusammenleben dürfen. Da die Wahrnehmung dieser Rechte von den zuständigen Behörden davon abhängig gemacht wird, dass die ausländischen Eltern vorgängig im Personenstandsregister erfasst worden sind und diese nicht einmal ihre Mindestangaben mittels Identitätskarte oder Pass nachweisen können, verbleibt keine andere Möglichkeit, als auf ihre Erklärungen abzustellen bzw. jene Angaben zu verwenden, unter denen sie bei den Behörden bekannt sind. 4.2 Laut den vorinstanzlichen Feststellungen erklärte die Kindsmutter im Migrationsverfahren, (seit 5. Januar 2014) mit N _________ verheiratet zu sein, ohne eine Heiratsurkunde vorzulegen (S. 33, 38, 46 f.). Laut ihren Angaben war ihr Mann in C _________ im Gefängnis, aber sie wusste nicht wo. Im Gerichtsverfahren hinterlegte sie eine «Scheidungsurkunde», wonach ihr Ehemann «als Märtyrer im Februar 2017 aus dieser Welt geschieden sei» und «die beiden Familien des Mannes und der Frau ihre Ehe offiziell geschieden haben». Die Urkunde ist weder datiert, noch ist der Verfasser erkennbar (S. 7 ff.). Die Kindsmutter hat mithin immer erklärt, verheiratet gewesen zu sein. Zu einem späteren Zeitpunkt behauptete sie, ihr Ehemann sei verstorben. Weder für die Eheschliessung, noch für die Auflösung durch Versterben des Ehemannes kann sie einen sicheren Beleg erbringen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die «Scheidungsurkunde» ein sehr unsicheres Beweismittel ist. Es bleibt daher keine andere Möglichkeit, als auf ihre Aussagen abzuzustellen, welche nicht absolut unglaubhaft erscheinen. Klar besteht ein Risiko für die Unrichtigkeit dieser Angaben, aber dies ist mit Blick auf das Interesse des Kindes an der Beurkundung der väterlichen Abstammung in Kauf zu nehmen. Anhand ihrer Erklärungen, wonach sie am 5. Januar 2014 in C _________ geheiratet hat, aber ihr Ehemann im Februar 2017 verstorben ist, ist die Kindsmutter daher als «verwitwet» im Zivilstandsregister aufzunehmen. Laut der Aufsichtsbehörde muss diesfalls unbedingt das Todesdatum des verstorbenen Ehegatten im schweizerischen Zivilstandsregister (Infostar) registriert werden. Das Datum der Eheschliessung und der Name sowie Vorname des Verstorbenen sind nicht erforderlich. Vorliegend ist daher einzig das Todesdatum einzutragen, welches mangels konkreter Angaben auf den 1. Februar 2017 festzulegen ist. Die übrigen Angaben brauchen nicht ins Register aufgenommen zu werden (Stellungnahme Aufsichtsbehörde vom 15. Mai 2020; Weisung EAZW Nr. 10.08.10.03 vom 1. Oktober 2008 betreffend den Betrieb des Beurkundungssystems Infostar, S. 13).

- 12 - 4.3 Dasselbe betrifft die Personenstandsdaten des Kindsvaters. Im Ergebnis kann die Kindsmutter nämlich – abgesehen von einem Taufschein und einer Scheidungsurkunde – nicht wesentlich mehr Nachweise für ihre Identität erbringen als der Kindsvater. Die Erklärungen der Eltern sind beide ungefähr gleich schlecht untermauert. Entgegen der vorinstanzlichen Begründung sind die Angaben des Kindsvaters auch nicht per se widersprüchlich. Zwar beantragte er vorinstanzlich, sich so wie in seinem Personalienblatt im Empfangszentrum (S. 81) als «Y1_________» eintragen zu lassen (S. 1, 4), während er im Migrationsverfahren als «Y _________» registriert wurde (S. 83 f., 96, 120), sein Ausländerausweis auf diesen Namen lautet (S. 16) und er diesen auch in der letzten Gerichtseingabe so geschrieben hat (S. 157). Die Schreibweise seines Namens divergiert jedoch marginal, einzig bezüglich des letzten Buchstabens mit oder ohne «accent aigu» («Y1 _________» oder «Y _________»). Dies könnte auch auf die schwierige Übersetzung seines Namens aus dem Tigrinischen zurückzuführen sein oder auf die französische Schreibweise. Auch die Kindsmutter wird in den Akten stellenweise «K1 _________» (S. 1, 149, 150) anstatt «K _________» bezeichnet (S. 2, 8, 15, 17, 29, 31). Dabei handelt es sich jedoch mutmasslich um einen Schreibfehler. Da sein Name in den offiziellen Dokumenten mehrheitlich mit «accent aigu» geschrieben wurde und der Kindsvater dies auch in seiner letzten Gerichtseingabe vom 27. März 2020 so gehandhabt hat, ist er mit dem Namen «Y _________» im Personenstandsregister einzutragen. Der Vorname seines Vaters lautet gleich seinem Vornamen (S. 4, 85). Die übrigen Angaben zum Namen des Vaters («H _________»), Vorname der Mutter («I _________») sowie der Zivilstand («ledig») stimmen mit den Akten überein und sind entsprechend zu übernehmen (S. 4, 85). Der Namen der Mutter ist ebenfalls mit «accent aigu» zu übernehmen («I _________» S. 86). 4.4 Was das Geburtsdatum betrifft, erklärte der Kindsvater im Migrationsverfahren, er wisse nur, dass er 1993 geboren sei, kenne aber weder Monat noch Tag seiner Geburt. Er habe daher den 18. September 1993 zu seinem Geburtstag bestimmt (S. 85). Mit diesem Datum trug er sich auch im Personalienblatt im Empfangszentrum ein (S. 81). Dies erscheint einleuchtend und erklärt auch, weshalb in den Migrationsakten (S. 83, 96) und im Ausländerausweis (S. 16) der 1. Januar 1993 als Geburtsdatum angegeben ist. In diesem Fall ist auf den Antrag, welcher mit den offiziellen Dokumenten übereinstimmt abzustellen und der «1. Januar 1993» als Geburtstag einzutragen. 4.5 Auch beim angegebenen Geburtsort «G _________» besteht keine echte Diskrepanz zu seinen Äusserungen. Im Migrationsverfahren erklärte der Kindsvater, seine Eltern hätten in der «G _________» gelebt, in der Region von «M _________» und sie

- 13 seien für die Geburt ins Spital in die Stadt «O _________» gegangen (S. 85, 98). Richtigerweise ist sein Geburtsort damit «M _________» und dieser – entgegen seinem Antrag – im Register einzutragen. 5. Damit sind die vorerwähnten Personenstandsdaten – Zivilstand der Mutter und Angaben des Vaters – zusätzlich zum erstinstanzlichen Entscheid in das Register einzutragen. Die Anerkennung des Kindes hat anschliessend durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten zu erfolgen (Art. 260 Abs. 3 ZGB), weil sie mit materiell-rechtlichen Wirkungen verbunden ist und Statusfragen nicht im Verfahren nach Art. 42 ZGB beurteilt werden können (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_519/2008 vom 12. Oktober 2009 E. 3.1 und 5A_549/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.3). 6. 6.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Berufungsklägerin musste gegen den erstinstanzlichen Entscheid ein Rechtsmittel erheben und obsiegt im Berufungsverfahren, weshalb die Kosten mangels Gegenpartei dem Kanton Wallis aufzuerlegen sind (Art. 107 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3). Eine Parteientschädigung hat die nicht anwaltlich vertreten Berufungsklägerin nicht verlangt und eine solche wäre ihre mangels hinreichend begründetem Aufwand auch nicht zuzusprechen. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung wurde nicht angefochten und ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können die Gerichtskosten nämlich den Antragstellern auferlegt werden, zumal sie vom Entscheid profitieren und die damit verbundenen Kosten verursacht haben (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3). Mithin bleibt es bei den erstinstanzlich auferlegten Gerichtskosten von Fr. 200.-- zu Lasten der Eltern, welche um Eintragung von Personenstandsdaten in das Register ersucht haben. 6.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (Gtar). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Grund des Streitwerts, des

- 14 - Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 und 2 Gtar) und bewegt sich im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4’800.-- (Art. 18 Gtar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19 Gtar). Vorliegend waren die Akten von geringem Umfang, aber es stellten sich einige komplexe Sach- und Rechtsfragen, weshalb sich unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien eine Gebühr von Fr. 800.-- rechtfertigt, welche dem Kanton Wallis aufzuerlegen ist.

Das Kantonsgericht erkennt 1. Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid Z2 19 87 des Bezirksgerichts A _________ vom 23. Januar 2020 folgendermassen angepasst: 1. Die Eintragungsbegehren nach Art. 42 ZGB von X _________ und Y _________ werden teilweise gutgeheissen. 2. Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration wird angewiesen, folgende Eintragungen im Zivilstandsregister vorzunehmen: Name: X __________ Vorname: X1 _________ Geschlecht: weiblich Geburtsdatum: xxx 1996 Geburtsort: D __________ Staatsangehörigkeit: C __________ Name des Vaters: E __________ Vorname des Vaters: E1 _________ Name der Mutter: F __________ Vorname der Mutter: F1 _________ Zivilstand: verwitwet Todesdatum verstorbener Ehegatte: xxx 2017

- 15 - Name: Y __________ Vorname: Y1 _________ Geschlecht: männlich Geburtsdatum: xxx 1993 Geburtsort: M S Staatsangehörigkeit: C __________ Name des Vaters: H __________ Vorname des Vaters: H1 _________ Name der Mutter: I ___________ Vorname der Mutter: I1 __________ Zivilstand: ledig

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- gehen zu Lasten der Gesuchsteller. Sie werden vorläufig vom Kanton Wallis bezahlt, unter Rückzahlungspflicht der Gesuchsteller, sobald sie dazu in der Lage sind. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- werden dem Kanton Wallis auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 4. Juni 2020

C1 20 71 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 04.06.2020 C1 20 71 — Swissrulings