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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.03.2020 C1 19 234

30. März 2020·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·4,576 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Mit Urteil vom 07.09.2020 (5D_9/2020) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegendenEnt- scheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab C1 19 234 URTEIL VOM 30. MÄRZ 2020 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen A_________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Dr. Rechtsanwalt M_________, gegen B_________ und C_________, Kläger und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechts- anwalt N_________, (Nachbarrecht) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts D_________ vom 23. September 2019 [xxx Z1 17 99]

Volltext

Mit Urteil vom 07.09.2020 (5D_9/2020) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegendenEntscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab

C1 19 234

URTEIL VOM 30. MÄRZ 2020

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

A_________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Dr. Rechtsanwalt M_________,

gegen

B_________ und C_________, Kläger und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N_________, (Nachbarrecht)

Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts D_________ vom 23. September 2019 [xxx Z1 17 99]

- 2 -

Verfahren

A. C_________ und B_________ reichten am 11. Dezember 2017 beim Bezirksgericht D_________ eine Klage (S. 1 ff.) gegen A_________ mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein: 1. A_________ ist zu verpflichten, die strittigen beiden Bäume (doppelstämmige Tanne und Arve) innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf ihre Kosten und unter Zuhilfenahme eines Forstamtes zu beseitigen. 2. Dies unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB bei Nichtgehorsam. 3. Die Kosten des Verfahrens und des Entscheides werden von A_________ getragen. 4. A_________ bezahlt den Ehegatten C_________ und B_________ eine angemessene Parteientschädigung gemäss noch beizubringender Kostenliste des unterzeichnenden Rechtsanwalts. B. A_________ beantragte in ihrer Klageantwort vom 1. Februar 2018 (S. 39 ff.) die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, den Klägern die Gerichtskosten solidarisch aufzuerlegen und ihr zu Lasten der Kläger eine Parteientschädigung zuzusprechen. C. Die Parteien hielten in der Replik vom 7. März 2018 (S. 58 ff.) und in der Duplik vom 30. April 2018 (S. 69 ff.) an ihren Rechtsbegehren fest. Am 2. Mai 2019 führte das Gericht zunächst eine Ortsschau (S. 99 ff.) und anschliessend die Hauptverhandlung durch (S. 97 f.). D. Das Bezirksgericht D_________ fällte am 23. September 2019 nachstehendes Urteil (S. 134 ff.): 1. A_________ wird verpflichtet, die strittigen Bäume (doppelstämmige Tanne und Arve) innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf ihre Kosten und unter Zuhilfenahme eines Forstamtes zu beseitigen. 2. A_________ wird darauf hingewiesen, dass sie nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft werden kann, wenn sie Ziff. 1 hiervor nicht Folge leistet. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'700.-- werden A_________ auferlegt und mit dem von C_________ und B_________ bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. A_________ bezahlt C_________ und B_________ Fr. 2'700.-- für den geleisteten Kostenvorschuss. 4. A_________ bezahlt C_________ und B_________ für das Verfahren vor Bezirksgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.--.

- 3 - E. Dagegen reichte A_________ am 24. Oktober 2019 eine Berufung (S. 150 ff.) beim Kantonsgericht Wallis mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben. 2. Die Kosten von Verfahren und Urteil sowie der Vorinstanz gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten, unter solidarischer Haftbarkeit. 3. Die Berufungsbeklagten bezahlen der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren und das Verfahren vor der Vorinstanz, unter solidarischer Haftbarkeit. F. Die Berufungsbeklagten beantragten mit Berufungsantwort vom 27. November 2019 (S. 172 ff.) die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts D_________ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingereicht.

Erwägungen

1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGZPO; SGS/VS 270.1]). Ein einzelner Kantonsrichter ist zuständig, über die Berufung oder die Beschwerde zu entscheiden, wenn das vereinfachte oder summarische Verfahren erstinstanzlich anwendbar war (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO). Der bezeichnete Richter kann den Fall jedoch an einen Gerichtshof zuweisen (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO). Im erstinstanzlichen Verfahren war aufgrund des Streitwerts das vereinfachte Verfahren anwendbar, sodass das hier entscheidende Gericht für die Beurteilung der Berufung zuständig ist. Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Massgeblich für die Streitwertbestimmung im Berufungsverfahren sind die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO), also die Rechtsbegehren vor erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerkennungen und Rückzügen einzelner Rechtsbegehren (Spühler, Basler Kommentar, 3. A., 2017,

- 4 - N. 9 zu Art. 308 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, N. 30 zu Art. 308 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 39 zu Art. 308 ZPO). Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Die Vorinstanz beurteilte eine Klage hinsichtlich der Beseitigung zweier Bäume im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO und legte den Streitwert in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO auf Fr. 20'000.-- fest. Dieser Streitwert wird von den Parteien nicht bestritten und es liegen keine Anhaltspunkte vor, den Streitwert anders zu beziffern. Die Berufung gegen das angefochtene Urteil übersteigt die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.-- und ist damit zulässig. 1.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufung hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318 und 157 ZPO), doch obliegt es den Parteien, die Berufung bzw. Anschlussberufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Zwar nennt Art. 311 ZPO einzig die Begründung. Diese dient aber der Erläuterung der Begehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO). In der Berufung sind daher Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). 1.2.1 Aufgrund des grundsätzlich reformatorischen Charakters der Berufung (vgl. Art. 318 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3; Bundesgerichturteile 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1) dürfen sich Berufungskläger in der Regel nicht damit begnügen, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zu beantragen, sondern es muss vielmehr ein Antrag in der Sache gestellt werden (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; 133 III 489 E. 3.1; Bundesgerichturteile 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1; 4D_8/2013 vom 8. April E. 2.2; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 20 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO). Ein Rechtsbegehren hat so bestimmt zu

- 5 sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (Bundesgerichturteile 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1; 4D_8/2013 vom 8. April 2013 E. 2.2 mit Hinweisen; Hungerbühler, a.a.O., N. 16 zu Art. 311 ZPO). Das Nichteintreten auf unbestimmte Rechtsbegehren steht unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung in Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt resp. im Falle von unbezifferten Anträgen, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Die Rechtsbegehren sind daher im Lichte der Berufungsbegründung auszulegen (Bundesgerichturteil 4D_8/2013 vom 8. April 2013 E. 2.2; BGE 137 III 617 E. 6.2). 1.2.2 Die Berufungsklägerin verlangt die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts. Einen materiellen Antrag stellt sie nicht. Aus der Berufungsbegründung geht aus S. 151 unten hervor, dass das Urteil auf jeden Fall in Bezug auf die Arve aufzuheben sei und diese nicht präventiv entfernt werden dürfe, folglich stehen bleiben soll. Zudem ist die Berufung im Zusammenhang mit der Gutheissung der Klage und der Streitpunkte vor erster Instanz zu verstehen. Es ist offensichtlich, dass die Berufungsklägerin immer noch die Abweisung der Klage verlangt, mithin dass die Bäume stehen bleiben dürfen. Auf das formell mangelhafte Begehren der Berufungsklägerin ist demzufolge – aufgrund des Vorbehalts des überspitzen Formalismus – einzutreten. 2. Die Berufungsklägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xx1 (GBV-Nr. yy2) in E_________, welches in seiner nördlichen Grenze an das Grundstück Nr. xx2 (GBV- Nr. yy1) grenzt. Letzteres steht im je hälftigen Miteigentum der Berufungsbeklagten. Auf beiden Grundstücken befindet sich ein Chalet. Die Berufungsbeklagten haben das Grundstück im Jahre 2013 erworben (S. 10). Nahe der nördlichen Grundstückgrenze der Parzelle Nr. xx1 (GBV-Nr. yy2) befinden sich Bäume. Die doppelstämmige Tanne ist gemäss Angaben der Berufungsklägerin über 40 Jahre alt (S. 41 TB 10). Mit Schreiben vom 16. November 2016 haben die Berufungsbeklagten die Berufungsklägerin aufgefordert, die Tanne und andere Bäume, die zu nahe an der Grundstückgrenze stehen, zu fällen (S. 34 f.). 2.1 Die Berufungsbeklagten sprechen von einer doppelstämmigen Tanne und einer Arve. Die Berufungsklägerin geht davon aus, dass vorliegend zwei Tannen, nicht eine doppelstämmige, und eine Arve strittig sind. Die Berufungsklägerin rügt, der Sachverhalt

- 6 sei diesbezüglich falsch festgestellt worden und das Dispositiv sei daher unklar, nicht durchsetzbar und aufzuheben. Die Vorinstanz hat an der Ortsschau festgehalten, der Vorplatz befinde sich im Schatten der doppelstämmigen Tanne und deren Wurzeln würden sich auf dem Boden der Kläger befinden. Auf S. 102 der Akten ist die Tanne abgebildet sowie diverse Personen, die sich anlässlich der Ortsschau vor Ort befanden. Unter dem Foto steht geschrieben "Gekappte Tanne mit Arve im Hintergrund". Auch aus dem Fotodossier der Kläger ist ersichtlich, um welche doppelstämmige Tanne es sich handelt. Aus den Akten geht somit klar hervor, welche Bäume strittig sind und auch die Berufungsklägerin weiss, welche doppelstämmige Tanne und welche Arve die Kläger zu fällen beantragt haben. Das Urteil der Vorinstanz verweist in E. 1.3 auf das genannte Foto der Ortsschau (S. 102), auf welchem beide Bäume ersichtlich sind. Die Formulierung im Dispositiv ist klar und aus den Erwägungen des Entscheids geht eindeutig hervor, welche beiden Bäume zur Diskussion stehen. 2.2 Betreffend das Verhältnis von Art. 679 und 684 ZGB zu den kantonalen Bestimmungen und der Anwendbarkeit der genannten Artikel im vorliegenden Fall kann auf die korrekten rechtlichen Ausführungen in E. 3.1 f. des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden. Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB hat sich jedermann bei der Ausübung seines Grundeigentums, namentlich beim Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Art. 684 Abs. 2 ZGB). Die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen, d.h. übermässigen Immissionen erfolgt nach Massgabe ihrer Intensität, die sich nach objektiven Kriterien beurteilt. Der Richter hat eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen, wobei er den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat (Bundesgerichtsurteil 5C_269/2004 vom 16. Juni 2005 E. 4.1; BGE 126 III 223 E. 4a; Rey/Strebel, Basler Kommentar, 6. A., 2016, N. 8 ff. und 20 ff. zu Art. 684 ZGB). Unter übermässiger Einwirkung versteht man die aus der Benutzung eines anderen Grundstückes nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unannehmbaren Folgen für das betroffene Grundstück. Das Gebiet und die Umgebung des Grundstücks bestimmt seine Lage. Der äussere Charakter, die Zweckbestimmung und die Art der Verwendung des betroffenen Grundstücks

- 7 definieren seine Beschaffenheit. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit ist zu prüfen, ob die zur Diskussion stehende Einwirkung in der betreffenden Gegend üblicherweise als normal angesehen wird (Rey/Strebel, a.a.O., N. 12 zu Art. 684 ZGB). Nach BGE 131 III 505 E. 4.2 ist der Laubfall von überragenden Ästen grundsätzlich zwar eine (positive) Immission, indes keine übermässige. Der Entzug von Licht und Besonnung wird als negative Immission qualifiziert, ebenso wie der Entzug der Aussicht, wobei letzteres nur in Ausnahmefällen als übermässige negative Immission gilt, etwa wenn eine besonders schöne Aussicht in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird oder das Nachbargrundstück aufgrund einer besonderen Nutzungsart auf die Aussicht angewiesen ist, wie dies bei einem Hotelbetrieb der Fall sein kann (Bundesgerichtsurteile 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.1; 5A_285/2001 vom 14. November 2011 E. 3.2). Erweist sich eine Immission als übermässig, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, die Einwirkung habe bereits bestanden (Prävention), als der von der Immission betroffene Eigentümer sein Grundeigentum zu nutzen begonnen habe. Die Prävention vermag nicht zu bewirken, dass der betroffene Grundeigentümer die übermässige Immission zu dulden hat. Die Prävention ist indes bei der Ortsüblichkeit zu berücksichtigten (Rey/Strebel, a.a.O., N. 13 zu Art. 684 ZGB). Gehen von einem Grundstück mehrere Einwirkungen unterschiedlicher Art aus, so ist die Gesamtwirkung aller Immissionen massgeblich, selbst wenn unter Umständen jede einzelne Immission für sich nicht als übermässig qualifiziert würde (Rey/Strebel, a.a.O., N. 15 zu Art. 684 ZGB). 2.3 Die Berufungsklägerin rügt, in casu könne nicht von einem Extremfall hinsichtlich der Beeinträchtigung der Aussicht gesprochen werden. Die Hauptfassade des Hauses sei gegen Westen ausgerichtet, wobei diese Aussicht frei sei. Die Aussicht gegen Süden werde ohnehin durch ihr Haus beschränkt. Folglich werde die Aussicht durch die Bäume nur unwesentlich, wenn überhaupt, eingeschränkt. 2.3.1 Die Berufungsbeklagten halten entgegen, es handle sich bei ihrem Haus um ein Ferienchalet, welches gemäss Walliser Rechtsprechung (Urteil des Kantonsgerichts C1 03 209 vom 24. Juni 2005 E. 3c, in ZWR 2006 S. 161) als solches aufgrund seiner Nutzungsart auf die Aussicht angewiesen sei. Die Arve beschränke den fantastischen Ausblick auf das F_________massiv stark. Dieser Blick sei einzig durch die Bäume eingeschränkt, was die Fotos zeigen würden und auch anlässlich der Ortsschau festgestellt worden sei. Es handle sich um eine unzulässige übermässige Immission.

- 8 - 2.3.2 Das Bezirksgericht hat bezüglich der Aussicht anlässlich der Ortsschau vom 2. Mai 2019 festgehalten, dass sich die Hauptfassade des Hauses der Berufungsbeklagten nach Westen ausrichtet und die Aussicht in diese Richtung nicht eingeschränkt ist. Die Aussicht auf dem Grundstück nach Süden sei durch die Bäume eingeschränkt (S. 99). In seinem Entscheid präzisierte die Vorinstanz, anlässlich der Ortsschau habe festgestellt werden können, dass der Blick nach Süden in Richtung F_________massiv durch die Arve stark eingeschränkt sei (S. 140). Die Akten enthalten zudem Fotos der Situation (S. 16 ff. und S. 101 ff.). Eine Einschränkung der Sicht Richtung Süden durch die Bäume, insbesondere die Arve, ist mithin erstellt. 2.4 Weiter bringt die Berufungsklägerin vor, die Immissionen betreffend den Lichtentzug und Schattenwurf durch die strittigen Bäume seien nicht rechtsgenüglich festgestellt worden. Es hätte ein entsprechendes Gutachten eingeholt werden müssen. Die Fotos in den Akten seien unklar. 2.4.1 Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhaltes auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen (Art. 181 Abs. 1 ZPO). Der Augenschein dient einerseits als klassisches Beweismittel und andererseits dient er dem besseren Verständnis des Sachverhalts resp. der Gegebenheiten und mithin als Informations- und Aufklärungsmittel (Bundesgerichtsurteile 4A_225/2019 vom 2. September 2019 E. 5.3.2; 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 6.5.2; Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 1 zu Art. 181 ZPO). 2.4.2 An der Ortsschau konnte der Bezirksrichter feststellen, dass sich die Hälfte des Vorplatzes der Kläger um 13.30 Uhr im Schatten der doppelstämmigen Tanne befand (S. 99). Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, aufgrund des Laufs der Sonne sowie dem Standort der Tanne nehme die Beschattung im Laufe des Nachmittags noch zu (S. 140). Diese Feststellung ist nachvollziehbar und der Lauf der Sonne ein allgemeiner Erfahrungsgrundsatz. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Sonne im Osten aufgeht, um Mittag im Süden am Höchsten steht und im Westen untergeht. Schliesslich ist es ebenfalls allgemein bekannt, dass die Sonne in unseren Breitengraden im Winter tiefer steht. Daraus durfte das Bezirksgericht schliessen, dass die Schatten resp. der Licht- und Sonnenentzug im Winter noch stärker seien als anlässlich der Ortsschau im Mai. Auf dem von den Klägern hinterlegten Foto (S. 16) ist ebenfalls ersichtlich, dass sich praktisch das gesamte Haus und der gesamte Vorplatz der Berufungsbeklagten im Schatten befinden, wohingegen die beiden anderen Chalets auf dem Bild in der Sonne liegen. Es ist

- 9 unklar, um welche Tageszeit das Foto aufgenommen wurde, wobei die Berufungsbeklagten angaben, die Fotos seien im Spätherbst entstanden. Dass der Schattenwurf von Bäumen stammt, ist anhand des Licht-Schatten-Spiels auf dem Vorplatz und dem Chalet ersichtlich. Es ist folglich nachgewiesen, dass die Bäume lange Schatten werfen, dadurch zweitweise gar das gesamte Chalet und dessen Vorplatz im Schatten liegen und mithin dem Grundstück massgeblich Sonne und Licht nehmen. 2.5 Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, die von ihr anlässlich des Augenscheins gemachte Feststellung, dass im besagten Gebiet bei den Ferienhäusern immer wieder Bäume und Baumgruppen stünden, bei der Ortsüblichkeit zu berücksichtigen und habe damit Recht verletzt. 2.5.1 In der Berufungsantwort führen die Berufungsbeklagten aus, der Ortsüblichkeit sei durchaus Rechnung getragen worden. Bäume und Baumgruppen würden vermehrt in der Gegend stehen, indes seien derart hohe Bäume, die ihren Schatten grossflächig auf die Hausfassade und die Gartensitzplätze werfen würden, nicht mehr ortsüblich. 2.5.2 An der Ortsschau konnte festgestellt werden, dass sich in der Umgebung um das Chalet weitere Bäume und Baumgruppen befinden. Dieser Umstand ist unbestritten. In einem Bergdorf und insbesondere in einer Gegend mit Ferienhäusern sind Bäume oder Baumgruppen nicht unüblich. C_________ erklärte in seiner Einvernahme, er habe das Chalet gewählt, weil er sich eine Umgebung mit Bäumen gewünscht habe, aber diese Bäume würden ein Problem darstellen. Wie die Berufungsklägerin zu Recht ausführt, ist zudem im Rahmen der Ortsüblichkeit zu berücksichtigen, dass die Bäume bereits seit Jahren resp. Jahrzehnten dort stehen und beide bereits standen, als die Berufungsbeklagten das Grundstück im Jahr 2013 erworben haben. Mit Einwirkungen von Bäumen ist mithin zu rechnen. Hingegen sind die hier festgestellten Einwirkungen der Bäume, nämlich grosser Schattenwurf und Lichtentzug auf der gesamten Parzelle, Wurzelbildung auf dem von der Immission betroffenen Grundstück, Tannennadeln und Harz auf dem Boden sowie die starke Einschränkung der Aussicht auf das F_________massiv selbst in dieser Gegend mit diversen Bäumen und Baumgruppen nicht mehr als üblicherweise normal zu betrachten. 2.6 Weiter ist festzuhalten, dass das Bezirksgericht auf dem Boden der Kläger Wurzeln der doppelstämmigen Tanne feststellte und mithin auch diese Immission erstellt ist (S. 99). Die Tanne weist angesichts der Fotodokumentation eine beträchtliche Höhe auf und überragt die beiden Chalets deutlich (S. 33). Entsprechend ausladend sind die un-

- 10 tersten Äste der Tanne, wobei die Berufungsklägerin die Äste über der Grundstücksgrenze bereits gekappt hat, wie dies auch an der Ortsschau festgestellt werden konnte (S. 99; 102). Das Chalet auf dem Grundstück Nr. xx2 (GBV-Nr. yy1) dient den Berufungsklägern als Ferienhaus. C_________ erklärt, sie würden das Chalet so oft wie möglich nutzen, an Weihnachten, in den Skiferien Ende Februar/Anfang März, manchmal in den Maiferien, immer in den Sommerferien und oft in den Herbstferien. Zudem kämen er und seine Frau zwei Mal im Jahr mit Kollegen resp. Kolleginnen nach E_________ (S. 107 A zu F8). Die Hauptfassade des Hauses ist gemäss den Fotos und dem hinterlegten Plan (S. 15) in Richtung Westen ausgerichtet. Hingegen verläuft der Balkon nicht nur entlang der Hauptfassade, sondern auch um die Ecke in Richtung Süden. Auch der Vorplatz mit Grill und Tisch befindet sich gemäss dem Fotodossier auf der Südseite des Hauses. Eine Ferienwohnung in den Walliser Alpen ist dazu bestimmt, die Sonne und den Blick auf die Berge zu geniessen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts C1 03 209 vom 24. Juni 2005 E. 3c, in ZWR 2006 S. 161). Wie bereits hiervor dargelegt, sind der Blick Richtung Süden, d.h. der Blick auf das F_________massiv, stark eingeschränkt, die Bäume sorgen für übermässig Schatten und entziehen dem Grundstück massgeblich Licht und Sonne. 2.7 Die Berufungsklägerin macht einen praktischen Zweck der Bäume geltend: Diese würden der Abgrenzung zum Nachbarn dienen sowie als Schutz vor dem Wind. Überdies hätten die Bäume für sie einen emotionalen Wert (S. 109 A zu F3). Die Interessen der Berufungsbeklagten sind höher zu gewichten als diejenigen der Berufungsklägerin. Die Tannennadeln, das Harz und die Wurzeln, insbesondere aber die starke Einschränkung der Aussicht und der beträchtliche Licht- und Sonnenentzug stellen gesamthaft betrachtet übermässige negative Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB dar, die die Lebensqualität im Chalet und die Wohnnutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Abgrenzung zum Nachbarn und Windschutz lassen sich auch durch niederstämmige Bäume bzw. Pflanzen bewerkstelligen. Einzig die untersten Äste der doppelstämmigen Tanne zu kappen, vermag nichts an den Immissionen zu ändern, von denen das Grundstück der Berufungsbeklagten betroffen ist. Zwar wird damit der Weg freigehalten, an der eingeschränkten Aussicht durch die Arve, dem Schatten resp. Lichtentzug sowie den Tannennadeln, dem Harz und den Wurzeln hingegen ändert sich dadurch nichts.

- 11 - 3. Schliesslich argumentiert die Berufungsklägerin, die Vorinstanz hätte bei der Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage die Prävention unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit würdigen müssen. 3.1 Nach Art. 2 Abs. 1 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Dieser Grundsatz ermöglicht es, die Auswirkungen des Gesetzes in bestimmten Fällen zu korrigieren, in denen die Ausübung eines behaupteten Rechts eine offensichtliche Ungerechtigkeit schaffen würde. Rechtsmissbrauch ist indessen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zu den typischen Fällen zählen namentlich fehlendes Interesse an der Rechtsausübung, zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts, krasses Missverhältnis der Interessen, schonungslose Rechtsausübung sowie widersprüchliches Verhalten (BGE 143 III 666 E. 4.2; 143 III 279 E. 3.1 in Praxis 107 [2018] Nr. 85; 140 III 583 E. 3.2.4 in Praxis 104 [2015] Nr. 102). Blosses Zuwarten mit der Rechtsausübung begründet noch keinen Rechtsmissbrauch, es sei denn, zum blossen Zeitablauf treten besondere Umstände hinzu, welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des Berechtigten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen. Solche Umstände können darin bestehen, dass dem Verpflichteten aus der verzögerten Geltendmachung in erkennbarer Weise Nachteile erwachsen sind und dem Berechtigten die Rechtsausübung zumutbar gewesen wäre, oder darin, dass der Berechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs zuwartet, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen (BGE 131 III 439 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das Kantonsgericht kommt im vorliegenden Entscheid zum Schluss, dass Bäume zwar ortsüblich sind, indessen nicht Bäume mit derart übermässigen Immissionen auf das betroffene Nachbargrundstück. Die Prävention, nämlich der Umstand, dass die doppelstämmige Tanne und die Arve bereits standen, als die Berufungsbeklagten das Grundstück im Jahre 2013 erworben haben, wurde bei der Ortsüblichkeit berücksichtigt. Jedoch vermag die Prävention wie in E. 2.2 dargelegt grundsätzlich keine Duldung einer übermässigen Immission auszulösen und genügt vorliegend zudem nicht, die Klage als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen. Insbesondere kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungsbeklagten übermässig lange untätig geblieben wären. Bereits drei Jahre nach dem Kauf der Liegenschaft, haben sie die Berufungsklägerin durch ihren Anwalt aufgefordert, die Bäume zu fällen (S. 34 f.). Zudem sind die Bäume jährlich gewachsen. So gab auch C_________ an, als sie das Chalet erworben hätten, seien die Bäume noch nicht so gross gewesen. Diese seien sehr

- 12 schnell gewachsen. Als die das Chalet gekauft hätten, hätten sie Blick auf das Massiv gehabt (S. 106 f., A zu F 5 und F7). Das blosse Zuwarten mit der Rechtsausübung begründet für sich allein grundsätzlich ohnehin noch keinen Rechtsmissbrauch. Andere Umstände, die ein allfälliges treuwidriges Verhalten darstellen könnten, macht die Berufungsklägerin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Ausgeführten ist die Klage der Berufungsbeklagten auf Beseitigung der Bäume nicht rechtsmissbräuchlich. 4. Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Die Prozesskosten umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Gerichtskosten werden grundsätzlich gemäss Art. 106 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Die Berufung des Berufungsklägers wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. Er hat folglich ausgangsgemäss sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Da der erstinstanzliche Urteilsspruch bestätigt wird, bleibt es auch bei der dortigen Kostenregelung (Art. 318 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 [e contrario] ZPO). 4.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sie sich bei einem Streitwert von Fr. 20'000.-- zwischen Fr. 900.-- und Fr. 3'600.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren kann ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Im Berufungsverfahren wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Dossier war nicht sehr umfangreich, die sich stellenden Sachund Rechtsfragen nicht speziell komplex. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- angemessen.

- 13 - Die Gerichtsgebühr wird mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'700.-- verrechnet, weshalb sie vom Kantonsgericht Fr. 1'100.-- zurückerstattet erhält. 4.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b, c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistandes richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 20'000.-- beträgt der ordentliche Rahmen inkl. MwSt. (Art. 27 Abs. 5 GTar) Fr. 2'900.-- bis Fr. 4'000.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktionskoeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 1'160.-- und maximal Fr. 1'600.-- beträgt (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Berufungsbeklagten nahmen zu den in der Berufung erhobenen Einwänden Stellung. Dabei durften sie sich kurz fassen. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren an sich die gleichen wie vor erster Instanz. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang des Rechtsvertreters, ist es gerechtfertigt, das Honorar auf Fr. 1'450.-- (Auslagen und MwSt. inkl.) festzusetzen. Aufgrund des Verfahrensausganges hat daher der Berufungskläger den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'450.-- zu bezahlen.

- 14 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Bezirksgerichts D_________ vom 23. September 2019 wird bestätigt, wie folgt: 1. A_________ wird verpflichtet, die strittigen Bäume (doppelstämmige Tanne und Arve) innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf ihre Kosten und unter Zuhilfenahme eines Forstamtes zu beseitigen. 2. A_________ wird darauf hingewiesen, dass sie nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft werden kann, wenn sie Ziff. 1 hiervor nicht Folge leistet. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'700.-- werden A_________ auferlegt und mit dem von C_________ und B_________ bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. A_________ bezahlt C_________ und B_________ Fr. 2'700.-- für den geleisteten Kostenvorschuss. 4. A_________ bezahlt den C_________ und B_________ für das Verfahren vor Bezirksgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.--. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'600.-- werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'700.-- verrechnet. Die Differenz von Fr. 1'100.-- wird der Berufungsklägerin zurückerstattet. 3. Die Berufungsklägerin hat den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'450.-- zu bezahlen.

Sitten, 30. März 2020

C1 19 234 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.03.2020 C1 19 234 — Swissrulings