140 RVJ / ZWR 2018 Zivilrecht - Erwachsenenschutz - KGE (Einzelrichter der I. Zivilrechtlichen Abteilung) vom 15. Januar 2018, X. u. Y. c. KESB Z. - TCV C1 17 235 Beistandschaft: Person des Beistands - Bei der Bestellung des Beistands berücksichtigt die Erwachsenenschutzbehörde primär die Wünsche der betroffenen Person und subsidiär die Wünsche dieser nahestehender Personen (E. 2.2). - Eine Patientenverfügung beinhaltet keinen Vorsorgeauftrag (E. 2.2). - Sind die nächsten Angehörigen der zu verbeiständenen Person untereinander zerstritten, so ist eine unabhängige Drittperson zum Beistand zu ernennen (E. 2.2). Curatelle: la personne sous curatelle - Lors de l’instauration de la curatelle, l’autorité de protection de l’adulte prend d’abord en considération les désirs de la personne concernée et subsidiairement les désirs de ses proches (consid. 2.2). - Les directives anticipées du patient ne contiennent pas un mandat pour cause d’inaptitude (consid. 2.2). - Si les proches ne sont pas d’accord avec la personne désignée, une tierce personne indépendante doit être désignée (consid. 2.2).
Aus den Erwägungen
2.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1, Ziff. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Vorliegend ergibt sich aus den Beurteilungen von Dr. med. S. vom 26. Juli 2016 bzw. 21. April 2017 sowie von Dr. med. T., Leitender Arzt Geriatrie, vom 26. April 2017, dass A. an einer mittelschweren bis schweren Demenz leidet und nicht mehr zurechnungsfähig ist. Medizinisch ist demnach eine Beistandschaft indiziert. Dies wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig beanstanden sie Umfang und Aufgaben der Beistandschaft. Sie
RVJ / ZWR 2018 141 machen einzig geltend, dass die Beistandschaft dem Sohn der Verbeiständeten X. hätte übertragen werden müssen. 2.2 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehenden Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Gleichzeitig mit dem hier angefochtenen Entscheid hat die KESB am 20. Juli 2017 für B., den Ehegatten der Verbeiständeten, eine Beistandschaft errichtet. Er scheidet damit als Vertreter oder Beistand seiner Ehegattin aus. Massgeblich für die Person des Beistandes ist nach der Gesetzeskonzeption primär der Wunsch der Verbeiständeten. Da diese nicht mehr zurechnungsfähig ist, konnte sie einen solchen nicht äussern. Was die von den Beschwerdeführern angerufene Patientenverfügung betrifft, beschränkt sich diese auf das Medizinische. Darin ist kein Vorsorgeauftrag enthalten (vgl. Art. 360 ZGB). Auch die übrigen Akten enthalten keinen Vorsorgeauftrag, der zu seiner Gültigkeit von der Auftraggeberin eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden gewesen wäre (Art. 361 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdeführer können sich damit zur Begründung ihres Anliegens einzig auf die Wünsche der Angehörigen im Sinne von Art. 401 Abs. 2 ZGB berufen. Richtig zu stellen ist in diesem Zusammenhang, dass die KESB den Wunsch von X., die Beistandschaft für seine Mutter übernehmen zu wollen, sehr wohl zur Kenntnis genommen hat. Denn sie hat in der Folge die verschiedenen Geschwister angeschrieben und nachgefragt, ob sie damit einverstanden seien. Dabei zeigte sich, dass die Kinder der Verbeiständeten untereinander zerstritten sind. Zwar teilten die Schwestern ihre Zustimmung mit, jedoch unter Vorbehalt und unter Bedingungen. In ihren Stellungnahmen vor Kantonsgericht bringen sie nunmehr klar zum Ausdruck, dass sie mit dem Vorgehen ihres Bruders nicht einverstanden sind und dass sie ihn nicht als Beistand ihrer Mutter wollen. Auch wenn es durchaus im Sinne des Gesetzgebers ist, eine nahestehende Vertrauensperson als
142 RVJ / ZWR 2018 Beistand zu bestimmen, worunter zweifellos die Kinder der zu verbeiständenden Personen fallen, ist davon Abstand zu nehmen, wenn die Angehörigen untereinander zerstritten sind. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die von der KESB gewählte Lösung, eine unabhängige Drittperson als Beistand zu bestimmen, vorzuziehen ist. (…) Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.