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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.05.2017 C1 16 36

29. Mai 2017·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·6,379 Wörter·~32 min·18

Zusammenfassung

C1 16 36 URTEIL VOM 29. MAI 2017 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Eve-Marie Dayer- Schmid, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ gegen Y_________ Z_________ Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt N_________ (Haftpflicht) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom 8. Januar

Volltext

C1 16 36

URTEIL VOM 29. MAI 2017

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Eve-Marie Dayer- Schmid, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M_________

gegen

Y_________ Z_________ Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt N_________

(Haftpflicht) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom 8. Januar 2016 [Z1 13 50]

- 2 -

Verfahren

A. Mit Klage vom 4. Juni 2013 verlangte X_________ von A_________, am 29. April 2013 verstorbene Mutter der heutigen Beklagten, die Leistung von Schadenersatz von Fr. 114‘609.65 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2012 und die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungs- und Konkursamtes der Bezirke O_________, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Der Kläger machte geltend, die Beklagte hafte ihm aus Werkeigentümerhaftung bzw. aus unerlaubter Handlung für den Schaden, der ihm dadurch entstanden sei, dass eine im Eigentum der Beklagten stehende Stützmauer auf sein Chalet umgekippt sei (S. 1 ff., 11). In ihrer Klageantwort vom 11. Oktober 2013 bestritten Marianne und Z_________ ihr Eigentum an der fraglichen Mauer und jegliche Haftung. Sie verlangten die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage, sofern darauf einzutreten sei. Widerklageweise beantragten sie, dass zu Gunsten der Parzelle des Klägers und zu Lasten ihrer Parzelle im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit (Überbaurecht) einzutragen sei, wofür sie der Widerbeklagte mit Fr. 6‘000.-- zu entschädigen habe (S. 88 ff., 89). Mit Entscheid vom 22. Oktober 2013 trat der Bezirksrichter auf die Widerklage nicht ein und auferlegte den Widerklägern die diesbezüglichen Verfahrenskosten (S. 148 ff.). Nach Instruktion des Verfahrens und Erhebung der Beweise, namentlich eines Augenscheins am 11. Mai 2015 (S. 347 f.), verzichteten die Parteien auf einen mündlichen Schlussvortrag und reichten stattdessen am 11. bzw. 17. August 2017 je einen schriftlichen Parteivortrag ein (S. 355 ff, 366 ff.) mit den nachstehenden Schlussbegehren: Kläger (S. 365): 1. Frau Y_________ und Herr Z_________ sind unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, Herrn X_________ die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 114‘609.65 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01. Dezember 2012 zu leisten und es ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungs- und Konkursamtes der Bezirke O_________ in Bezug auf den Betrag von CHF 114‘609.65 zuzüglich Zins von 5% seit dem 01. Dezember 2012 zu beseitigen. 2. Herrn X_________ ist unter solidarischer Haftbarkeit von Frau Y_________ und Herrn Z_________ eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zuzusprechen.

- 3 - 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Frau Y_________ und Herrn Z_________. Beklagte (S. 367): 1. Die Klage von Herrn X_________ vom 04. Juni 2013 sei abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten ist. 2. Frau Y_________ und Herrn Z_________ sei zu Lasten von Herrn X_________ eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. 3. Herr X_________ habe die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen. B. Am 8. Januar 2016 fällte das Bezirksgericht O_________ folgendes Urteil (S. 384). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 7‘600.-- werden dem Kläger auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 3. Der Kläger bezahlt den Beklagten a) Fr. 300.-- für geleisteten Kostenvorschuss; b) Fr. 12‘950.-- als Parteientschädigung. C. Gegen dieses Urteil erhob X_________ am 9. Februar 2016 Berufung beim Kantonsgericht mit den Begehren (S. 400): 1. Die Berufung gegen das Urteil Z1 13 50 vom 08. Januar 2016 ist gutzuheissen. 2. Frau Y_________ und Herr Z_________ sind unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, Herrn X_________ die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 114‘609.65 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01. Dezember 2012 zu leisten und es ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungs- und Konkursamtes der Bezirke O_________ in Bezug auf den Betrag von CHF 114‘609.65 zuzüglich Zins von 5% seit dem 01. Dezember 2012 zu beseitigen. 3. Eventualiter ist das Urteil Z1 13 50 vom 08. Januar 2016 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Herrn X_________ ist unter solidarischer Haftbarkeit von Frau Y_________ und Herrn Z_________ eine angemessene Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gemäss GTar zuzusprechen. 5. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Frau Y_________ und Herrn Z_________. Y_________ und Z_________ erstatteten ihre Berufungsantwort am 7. April 2016 und stellten nachfolgende Berufungsanträge (S. 419): 1. Die Berufung von Herrn X_________ vom 09. Februar 2016 sei abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten sei.

- 4 - 2. Frau Y_________ und Herrn Z_________ sei zu Lasten von Herrn X_________ für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. 3. Herr X_________ habe die Kosten von Verfahren und Entscheid vor erster und zweiter Instanz zu tragen.

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien nicht darüber einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren (Art. 94 Abs. 1 ZPO). Zur Bestimmung der Prozesskosten werden die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Massgeblich für die Streitwertbestimmung im Berufungsverfahren sind die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO), also die Rechtsbegehren vor erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerkennungen und Rückzügen einzelner Rechtsbegehren (Spühler, Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 308 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 24 zu Art. 308 ZGB; Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Bern 2010, N. 33 zu Art. 308 ZPO). Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. In seiner Schlussdenkschrift verlangte der Kläger Fr. 114‘609.65. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage, sofern darauf einzutreten sei. Ihre Widerklage hatte der Bezirksrichter bereits zuvor am

- 5 - 22. Oktober 2013 kostenpflichtig abgewiesen. Bei einem Streitwert von demnach Fr. 114‘609.65 ist die Berufung zulässig. Die Berufung wurde frist- und formgerecht (Art. 311 ZPO) erhoben. 1.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung - des gesamten kantonalen und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, Zürich 2012, N. 1 zu Art. 310 ZPO) - und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts - durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufung ist entsprechend zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine; zum Umfang der Begründungspflicht s. nachstehende E. 1.2.1). Sie hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (a.) ohne Verzug vorgebracht werden und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. 1.2.1 Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318 und 157 ZPO). Doch obliegt es dem Berufungskläger, seine Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Die Art. 310 f. ZPO verlangen vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2013, N. 36 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich LB120045 vom 31. Mai 2012 E. 2). So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid

- 6 fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind und einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat der Berufungskläger diese aufzuzeigen, indem er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt; stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift mit jeder Einzelnen von ihnen auseinandersetzen (Hungerbühler, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; a. M. Hungerbühler, a.a.O., N. 42 zu Art. 311 ZPO, wonach die Berufung diesfalls ohne weiteres abzuweisen ist; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). 1.2.2 Der Berufungskläger rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine unrichtige Rechtsanwendung. Darauf ist, soweit der Berufungskläger seine Einwände gegen das angefochtene Urteil gehörig begründet und diese Punkte für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sind, einzutreten. 2. 2.1 Die Parteien sind Eigentümer zweier Nachbarsparzellen in C_________, der Berufungskläger der Nr. xxx2, Plan Nr. xxx, mit dem Chalet „D_________“, die Berufungsbeklagten der in Hanglage nördlich angrenzenden Nr. xxx3, Plan Nr. xxx, mit dem Chalet „E_________“. Auf der Parzelle Nr. xxx2 verläuft westlich des Chalets „D_________“ eine Mauer, welche auf der Nordseite in eine bis zu 4.5 m hohe Stützmauer übergeht, deren westlicher Teil auf der Parzelle Nr. xxx2, deren Mittelstück auf der Parzelle Nr. xxx3 und deren östlicher Teil auf der Parzellengrenze bzw. auf der Parzelle Nr. xxx3 steht (vgl. Situations- und GIS-Plan S. 18 und 19). Im Grundbuch sind keine Dienstbarkeiten eingetragen. Im Frühjahr 2012 (Woche 11) kippte die Stützmauer talwärts um und beschädigte das Chalet „D_________“. 2.2 Beide Chalets wurden vor Jahren von F_________ gebaut bzw. verkauft. Mit Kaufvertrag vom 21. Oktober 1976 erwarb G_________, der Vater der Berufungsbeklagten, auf welche das Grundstück schliesslich infolge Erbgang übergegangen ist, von F_________ die heutige Parzelle Nr. xxx3 mit dem darauf in Errichtung begriffenen Ferienhaus (S. 103 ff.).

- 7 - Mit Kaufvertrag vom 30. April 1979 erwarben die Eheleute H_________ und I_________ von F_________ die heutige Parzelle Nr. xxx2 mit Chalet und Umschwung (S. 232 ff.). Am 19. Mai 1988 sowie am 2. September 1992 verkauften H_________ und I_________ die heutige Parzelle Nr. xxx2 mit Chalet und Umschwung weiter an das Ehepaar J_________ und K_________ (S. 236 ff., 243 ff.). Am 5. Dezember 2006 verkauften die Erben der verwitweten K_________, nämlich P_________, Q_________ und R_________, die heutige Parzelle Nr. xxx2 mit Chalet und Umschwung für einen Kaufpreis von Fr. 235‘000.-- an S_________ (S. 213 ff.). Unter „V. Besondere Vertragsbestimmung“ wurde festgehalten, dass im Zusammenhang mit einer Mauersanierung hinter dem Chalet „D_________“ bis heute die Kostenbeteiligung des darob liegenden Nachbareigentümers ausstehend sei. Diesen Umstand hätten die Vertragsparteien bei der Festlegung des Kaufpreises berücksichtigt. Sollte dieser Kostenanteil innert dreier Jahren nach Eintragung vorliegender Urkunde im Grundbuch geleistet werden, stehe diese Entschädigung je hälftig der Verkäuferschaft bzw. dem Käufer zu. Nach Ablauf der dreijährigen Frist stehe eine solche Entschädigung ausschliesslich dem Käufer zur Verfügung (S. 217 f.). 2.3 In sachverhaltsmässiger Hinsicht hielt das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil fest, dass nicht mehr eruiert werden könne, wann genau die beiden Chalets von F_________ realisiert worden seien, da dieser nicht als Zeuge befragt und die diesbezüglichen Baudossiers nicht mehr ediert hätten werden können. Es erachtete es als erwiesen, dass das Chalet „E_________“ vor dem Chalet „D_________“ erbaut und die Stützmauer erst im Rahmen des Zweitbaus errichtet worden sei. Das Bezirksgericht stützte sich dabei auf die Aussage der Beklagten Y_________, auf das spätere Verkaufsdatum des Chalets „D_________“ (vgl. E. 2.2), auf durch den Kläger und die Beklagten hinterlegte Fotos sowie auf den Inhalt eines Antwortschreibens von A_________ vom 10. Oktober 2006 an R_________ (angefochtenes Urteil E. 2.2.2). Weiter hielt das Bezirksgericht fest, die Stützmauer habe primär dazu gedient, das Chalet „D_________“ auf der Parzelle Nr. xxx2 bauen zu können und nur subsidiär das Erdreich der darüber gelegenen Parzelle Nr. xxx3 gestützt. Dafür sprächen die anlässlich des Augenscheins festgestellten örtlichen Begebenheiten wie auch die fotografisch festgehaltene Bausituation. Das Gebäude sei nämlich derart nahe an der gemeinsamen Grundstückgrenze positioniert und gegenüber dem ursprünglichen Geländeverlauf derart in das Grundstück (Nr. xxx2) eingebettet, dass der Hang massiv habe abgetragen und eine Stützmauer erstellt werden müssen, deren ursprüngliche Dimensionierung mit einer Mauerhöhe von ca. 4.5 Metern denn auch ausserordentlich imposant ausgefallen sei. Das Bezirksgericht zitierte in diesem Zusammenhang die Stellung-

- 8 nahmen der Baufachleute und hielt es insgesamt als erstellt an, dass die Stützmauer im Rahmen und zwecks Realisierung des Chalets „D_________“ erstellt worden sei, dass deren primäre Zweckbestimmung darin gelegen habe, das Gebäude an der bestehenden Lage positionieren zu können, woran nichts ändere, dass sich ein Teil der Mauer auf dem Grundstück der darüber liegenden Parzelle Nr. xxx3 befinde und die fragliche Situation sachenrechtlich nicht geklärt sei, weil ein im Grundbuch eingetragenes Überbaurecht nicht existiere (angefochtenes Urteil E. 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5). 2.4 Soweit der Berufungskläger in Ziff. II./2. seiner Berufungsschrift den Sachverhalt aus seiner Sicht darlegt, setzt er sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, womit seine Berufung insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt. Konkret beanstandet der Berufungskläger den Schluss der Vorinstanz, dass das Chalet „E_________“ vor dem Chalet „D_________“ erbaut worden sei. Die Parteiaussage von Y_________ sei nicht glaubwürdig, weil sie, wie die Korrespondenz von A_________ an R_________ belege, wahrheitswidrig ausgesagt habe, nicht gewusst zu haben, dass ein Teil der Mauer auf ihrem Boden stehe, und fälschlicherweise angegeben habe, dass ihre Mutter durch einen Betrieb Bäume habe entfernen lassen. Weiter liessen die zu den Akten gereichten Fotos und die Aussagen der Baufachleute keine begründeten Rückschlüsse auf den genauen Zeitablauf bei der Erbauung der beiden Chalets und der dazwischenliegenden Stützmauer sowie deren Zweck zu (Berufungsschrift II./5.). Zu diesen Einwänden ist vorab festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung auf weitere Elemente und Beweismittel stützte (vgl. vorstehende E. 2.3: Verkaufsdaten der beiden Chalets; hinterlegte Fotos; Inhalt eines Antwortschreibens von A_________ vom 10. Oktober 2006 an R_________; Ergebnisse des Augenscheins wie auch die fotografisch festgehaltene Bausituation mit einem derart nahe an der gemeinsamen Grundstückgrenze positionierten Gebäude, was einen massive Abtragung des Hanges und eine hohe Stützmauer bedingt habe), mit welchen sich der Berufungskläger nicht auseinandersetzt, Gleiches gilt für die von der Erstinstanz daraus gezogenen Schlussfolgerungen, weshalb die erstinstanzliche Beweiswürdigung bereits deshalb Bestand hat. Im Übrigen ist diese auch aus nachstehenden Erwägungen korrekt: Die von den Parteien hinterlegten Fotos (S. 27 und 183) lassen letztlich keinen Zweifel offen, dass das Chalet „E_________“ zeitlich vor dem Chalet „D_________“ erbaut wurde. So sieht man auf dem zweiten Foto wahrscheinlich die Familie der Berufungsbeklagten auf dem Balkon ihres fertig gestellten Chalets „E_________“, während davor

- 9 weder eine Stützmauer noch ein Chalet steht. Das Chalet „D_________“ und die Stützmauer waren damit bei Fertigstellung des Chalets „E_________“ nachweislich noch nicht erbaut, woraus folgt, dass die strittige Mauer für das Chalet „E_________“ nicht notwendig war und auch nicht für dieses erbaut wurde, sondern erst beim Bau des Chalets „D_________“. Wohl ist auf beiden Fotos erkennbar, dass im Bereich der späteren Stützmauer bereits etwas Land abgetragen worden war, was für eine zeitlich nahe Erstellung der beiden Chalets spricht, aber nichts daran ändert, dass das „E_________“ bereits stand und genutzt wurde, bevor das Chalet „D_________“ und die fragliche Mauer gebaut wurden. Dies wurde von A_________ in ihrem Antwortschreiben vom 10. Oktober 2006 auf die Anfrage von R_________ betreffend einer Kostenbeteiligung an der Sanierung der Stützmauer denn auch so festgehalten, indem sie klarstellte, dass es die Mauer im Jahre 1977, als ihnen ihr Chalet neu übergeben worden sei, nicht gegeben habe, sie eine solche nicht gebraucht hätten und diese erst einige Zeit später beim Bau des Chalets „D_________“, wofür das Grundstück xxx2 abgegraben worden sei, benötigt worden sei; sie seien darüber nie informiert worden und da in keinerlei Weise beteiligt gewesen. Man habe ihnen auch nicht mitgeteilt, dass die Mauer einigermassen auf ihr Grundstück gebaut worden sei, wo sie nicht hingehöre (S. 310, zitiert in E. 2.2.2 des angefochtenen Urteils). Zutreffend ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass das Chalet „D_________“ nicht derart nahe an die gemeinsame Grundstückgrenze positioniert und derart tief in das Grundstück eigebettet hätte werden können, ohne den Hang massiv abzutragen. Wer aber in Hanglage zum Bau eines Hauses dermassen in den natürlichen Geländeverlauf eingreift bzw. hineingräbt und Land abträgt, muss zwingend den dahinter liegenden Hang sichern, ansonsten dieser auf die Bauparzelle abrutscht. Dies hat seinerzeit F_________ mit der Stützmauer getan. Für das Kantonsgericht ist daher im Sinne der vorstehenden Erwägungen bewiesen, dass die strittige Mauer zeitlich nach Erstellung und Übergabe des Chalets „E_________“ beim Bau des Chalets „D_________“ erstellt wurde und erstellt werden musste, um dieses überhaupt wie geplant bauen zu können bzw. um ein aufgrund der Bauausführung dieses Ferienhauses bedingtes Abrutschen des dahinter liegenden Hanges zu verhindern. Glaubhaft ist dabei, dass die Familie der Berufungsbeklagten, nämlich ihre Mutter, erst mit der Anfrage von R_________ vom 12. September 2006 (S. 306), in welchem er diese über die Schäden an der Mauer, die drohende Einsturzgefahr, die Lage der Mauer (zu 2/3 auf der Parzelle Nr. xxx3) und die geschätzten Sanierungskosten informierte, davon erfahren hat, dass diese Stützmauer zum Teil auf ihrem Boden steht. Ursprünglicher Eigentümer der beiden Parzellen und Ersteller der beiden Ferienhäuser war der Einheimische

- 10 - F_________. Offenbar hat dieser das Chalet „D_________“ und die Stützmauer nach eigenem Belieben und ohne Rücksicht auf den Grenzverlauf positioniert. Die Familie der Berufungsbeklagten, welche ihren Wohnsitz im Ausland hat, nur zwecks Ferien in C_________ weilt und ihr Ferienhaus ebenfalls von diesem erworben hatte, hatte keinen Anlass, ihm zu misstrauen und den Grenzverlauf nachzumessen, zumal die Nutzung ihres Chalets durch die Grenzverletzung nicht unmittelbar beeinträchtigt wurde. Dass die Mutter A_________ ihre Kinder über die Grenzverletzung und den Sanierungsbedarf der Mauer informiert hätte, ist nicht belegt, weshalb der Berufungsbeklagten Y_________ auch nicht unterstellt werden kann, sie habe diesbezüglich eine Falschaussage gemacht. Gleiches gilt für das Fällen von Bäumen, zumal darüber in keiner Weise Beweis abgenommen wurde. Damit durfte das Bezirksgericht auch auf deren Aussage abstellen. 2.5 Der Kaufvertrag vom 5. Dezember 2006, womit die Erben J_________ ihr Eigentum an der Parzelle Nr. xxx2 an den Berufungskläger abtraten, enthält als besondere Vertragsbestimmung den Hinweis auf die offene Kostenbeteiligung des Nachbareigentümers an der Mauersanierung, welcher Umstand gemäss Vertragswortlaut bei der Festlegung des Kaufpreises berücksichtigt und für welche Entschädigung, bei deren Erhältlichkeit, ein Verteilschlüssel zwischen Verkäufern und Käufer vereinbart wurde (vgl. vorne E. 2.2). R_________ bestätigte gegenüber dem Bezirksgericht mit Schreiben vom 20. November 2014, dass beim Verkauf der Liegenschaft ganz klar eine Kaufpreisminderung auf Grund der fälligen Mauersanierung gewährt worden sei, welche auch im Kaufvertrag zum Ausdruck komme. Mit Verweis auf eine E-Mail von T_________, Vermietung/Verwaltung, vom 29. September 2006 gab er an, Herr R_________ habe sich vor dem Kauf bereit erklärt, die Kosten der Mauersanierung vollumfänglich zu übernehmen (S. 304). In der erwähnten E-Mail (S. 309) teilte T_________ den Erben J_________ mit, er habe die Offerte betreffend Mauersanierung Herrn R_________ weitergeleitet. Nach Rücksprache mit diesem mache er den folgenden Vorschlag: Herr R_________ übernehme die Gesamtkosten von Fr. 50‘000.- - für die Mauersanierung und im Gegenzug bezahle er für das Chalet „D_________“ Fr. 235‘000.-- (Fr. 260‘000.00 - Fr. 25‘000.00 = ½ der Mauersanierung). Sowohl aus dem Kaufvertrag als auch aus der obigen E-Mail ergibt sich, dass der Zustand der Mauer, deren Sanierung(sbedarf) und die zwischen den Nachbarn strittige Kostenbeteiligung durch die Familie der Berufungsbeklagten vor Kaufabschluss Thema war zwischen den Verkäufern und dem nachmaligen Käufer. Als Kaufinteressent wusste der Berufungskläger also um den Sanierungsbedarf bei der Stützmauer, um deren

- 11 - Verlauf über die beiden Grundstücke und um die Ablehnung der Nachbarin, sich an den entsprechenden Kosten zu beteiligen, was er in seiner Parteibefragung vom 8. Januar 2015 im Grundsatz anerkannte (S. 329 F1), auch wenn er die Notwendigkeit einer sofortigen Sanierung in Abrede stellte (S. 329 F4), im Widerspruch dazu aber gleichzeitig behauptete, er habe an jenem Teil der Mauer, welcher auf seinem Boden gestanden habe, von Anbeginn an Verstärkungsmassnahmen getroffen, der restliche Teil habe ja nicht auf seinem Boden gestanden (S. 330 Ergänzungsfrage 2). Zum Inhalt der E-Mail von T_________ wurde er nicht befragt, obwohl diese vor seiner persönlichen Befragung zu den Akten genommen wurde. In seiner Schlussdenkschrift und in seiner Berufung bestritt er, den Verkäufern zugesagt zu haben, die gesamten Sanierungskosten zu übernehmen. Auffallend ist indes, dass der schliesslich beurkundete Kaufpreis exakt jenem Betrag entspricht, den T_________ in seiner E-Mail mittels hälftigem Abzug der voraussichtlichen Sanierungskosten errechnete. Damit ist für das Kantonsgericht insgesamt bewiesen, dass der Berufungskläger vor dem Kauf über den Verlauf der Mauer, deren Sanierungsbedarf, die voraussichtliche Höhe der Sanierungskosten und die Weigerung der Nachbarn, sich an letzteren zu beteiligen, informiert war und dass er gestützt darauf eine Reduktion des Kaufpreises erwirkte. Im Kaufvertrag wurde sodann unter „Besondere Vertragsbestimmung“ die offene Kostenbeteiligung des darob liegenden Nachbareigentümers, also durch die (Familie der) Berufungsbeklagten, thematisiert und vereinbart, wie deren Leistung dieses Kostenanteils auf Verkäuferschaft und Käufer verteilt werden sollte, wobei unterschieden wurde, ob die Nachbarn die strittige Entschädigung innert dreier Jahre oder nach deren Ablauf leisten würden; eine Haftung der Verkäufer für den Fall, dass die Nachbarn sich an den Kosten nicht beteiligen würden, war jedoch nicht vorgesehen, womit der Berufungskläger die Verkäufer insoweit von jeglichen Kosten befreite. Ihnen gegenüber hat er sich damit im Ergebnis dazu verpflichtet, in diesem Eventualfall sämtliche Mauersanierungskosten selbst zu tragen. 3. Der Berufungskläger begründet seine Forderung gegenüber den Berufungsbeklagten primär gestützt auf die Werkeigentümerhaftung, subsidiär auf die Haftung aus unerlaubter Handlung. 3.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. 3.1.1 Das Bezirksgericht hat in E. 2.1 die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung korrekt dargelegt. Dabei führte es aus, dass in der Regel

- 12 zwar der Grundeigentümer hafte, der haftende Werkeigentümer brauche aber nicht in jedem Fall identisch zu sein mit dem Grundeigentümer. Ausnahmen könnten sich schon aus sachenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus Art. 674-677 ZGB ergeben. Eigentümer eines anderen Werkes“ im Sinne von Art. 58 Abs. 1 OR könne selbst sein, wer es auf einem anderen Grundstück erstelle, an dem er überhaupt kein dingliches Recht habe. Weiter zitierte es die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Strassen und Wegen (BGE 102 II 344; 100 II 137; 91 II 283 ff., 59 II 176; 51 II 209), wonach haftpflichtig sei, wer die Anlage als Ganzes erstellt habe, sie benütze und tatsächlich über sie verfüge, folglich auch für ihren Unterhalt zu sorgen habe und die erforderlichen Massnahmen treffen könne, weshalb für Anlage- und Unterhaltsmängel des Weges nicht der Grundeigentümer, sondern der regelmässig aus einer Dienstbarkeit Berechtigte einzustehen habe. In E. 2.2 erwog es im Wesentlichen, die Mauer sei im Rahmen und zwecks Realisierung des Chalets „D_________“ erstellt worden, ihre primäre Zweckbestimmung habe darin bestanden, dieses Chalet wie bestehend auf der Parzelle bauen zu können, durch den Bau eines Teiles der Mauer auf der Nachbarsparzelle Nr. xxx3 sei dem jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. xxx2 eine einem Dienstbarkeitsberechtigten ähnliche Stellung zugekommen, auch wenn die sachenrechtliche Situation mangels eines im Grundbuch eingetragenen Überbaurechts nicht geklärt sei, woraus zu folgern sei, dass auch der Eigentümer des Chalets „D_________“ für den Unterhalt der fraglichen Mauer zu sorgen und die erforderlichen Massnahmen zu treffen hat(te), weshalb die Beklagten nicht als Grundeigentümer im Sinne von Art. 58 OR angesehen werden könnten. Demzufolge wies das Bezirksgericht die Klage ab. 3.1.2 Der Berufungskläger führt aus, strittig sei einzig, wer als Werkeigentümer gelte. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung in BGE 121 III 448 relativiert habe, indem es klargestellt habe, dass Werkeigentümer im Sinne von Art. 58 OR grundsätzlich der sachenrechtliche Eigentümer und der Sondertatbestand der Haftung des Gemeinwesens für öffentliche Strassen und Wege eingegrenzt sei. Anderseits, so der Berufungskläger, sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da er an der umgekippten Mauer nicht dienstbarkeitsberechtigt gewesen sei. Für eine Extratabularersitzung habe es ihm und dem vorherigen Eigentümer am Ersitzungswillen gefehlt. Vorliegend entscheidend sei nicht die Zweckbestimmung der Mauer, sondern das sachenrechtliche Akzessionsprinzip. Allenfalls stelle sich noch die Frage, ob Art. 142 ff. EGZGB zur Anwendung gelangten.

- 13 - 3.1.3 Haftpflichtiger im Sinne von Art. 58 Abs. 1 OR ist in aller Regel der Grundeigentümer. Ausgehend von der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung befürwortet die Lehre bei Sondertatbeständen, namentlich wenn ein Dritter ein Werk nach seinem Ermessen erstellt und nutzt, ausnahmsweise eine Haftung des tatsächlichen Erstellers und Nutzers anstelle des formellen, im Grundbuch eingetragenen Eigentümers (Brehm, Berner Kommentar, 4. A., N. 5 und 9 ff. zu Art. 58 OR; Kessler, Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 58 OR). Das Bundesgericht hat ebenfalls erkannt, dass sich die Grenzen der Werkmängelhaftung nicht notwendigerweise mit den Grenzen des sachenrechtlichen Eigentums decken (vgl. BGE 130 III 736 E. 1.2 S. 740 mit Hinweisen). Ausnahmen vom Prinzip der Haftung des Grundeigentümers sind zwar nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 123 III 306 S. 309), beispielsweise wenn das Werk sich haftpflichtrechtlich nicht im Verantwortungsbereich des Eigentümers befindet (BGE 121 III 448 E. 3c S. 452 f.; Bundesgerichtsurteil 4A_244/2010 vom 12. Juli 2010 E. 1.1). Wie vorstehend sachverhaltsmässig festgestellt wurde (vgl. E. 2.4), wurde die strittige Mauer vom damaligen Eigentümer der Parzelle Nr. xxx2 erstellt, um sein Bauvorhaben auf diesem Grundstück überhaupt ausführen zu können. Der Bau der Stützmauer wurde notwendig, weil der damalige Eigentümer das Chalet „D_________“ sehr nahe an die Nordgrenze setzte, dafür den Hang abgrub und deshalb die Böschung zur nördlichen Nachbarparzelle absichern musste. Die Stützmauer dient(e) damit ausschliesslich der Überbaubarkeit bzw. der Überbauung der Parzelle Nr. xxx2. Wurde die Mauer somit im alleinigen Interesse dieser Parzelle errichtet, so erscheint es gerechtfertigt, deren jeweiligen Eigentümer die Kosten des Unterhalts und folglich auch die (finanziellen) Folgen eines Mauereinsturzes tragen zu lassen. Es kommt hinzu, dass der damalige Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx2 die Mauer in offensichtlicher Verletzung der Eigentumsrechte des nördlichen Nachbarn zum Teil auf dessen Grund und Boden erbaut hat. Laut Gesetz hätte er diese Mauer auf der Parzelle Nr. xxx2 errichten müssen; bei einem rechtmässigen Handeln stünde die Mauer also auf dem Boden des Berufungsklägers, womit einer Klage aus Werkeigentümerhaftung zum vornherein jede Grundlage entzogen wäre. Es wäre nun höchst unbillig (Art. 2 Abs. 2 ZGB), die damalige Rechtsverletzung noch zu honorieren, und die Berufungsbeklagten, welche ebenso wie ihre Rechtsvorgänger am Mauerbau in keiner Weise beteiligt waren, dazu nie ihre Zustimmung erteilt haben und über die Lage der Mauer teils auf ihrem Grundeigentum während Jahren nicht im Bilde waren, für den durch den Mauereinsturz verursachten Schaden am Chalet „D_________“ haften zu lassen. Vielmehr hat der Eigentümer dieser Parzelle, zu deren Nutzen die Mauer erstellt wurde, dafür in sinngemässer Anwen-

- 14 dung der zitierten Rechtsprechung (selbst) einzustehen. Klage und Berufung sind in diesem Punkt deshalb abzuweisen. Zu ergänzen ist, dass auf der Nordseite zum Chalet „D_________“ nicht mehrere Stützmauern standen; vielmehr zog sich die Mauer von der Westseite dieses Ferienhauses weiter über die Nordseite dahin, ohne dass diese unterteilt gewesen wäre. Es handelt sich hierbei folglich um ein einziges Bauwerk, welches zum Teil auf der Parzelle Nr. xxx2 und zum Teil auf der Parzelle Nr. xxx3 steht. Der Berufungskläger wäre damit ebenfalls sachenrechtlicher Eigentümer der Stützmauer, laut Art. 646 Abs. 1 ZGB und 143 Abs. 2 OR wohl Miteigentümer. Er wäre damit gleichermassen Subjekt der Werkeigentümerhaftung (vgl. Brehm, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 58 OR). Diese Stellung spricht zusammen mit der einseitigen Zweckbestimmung der Mauer zu Gunsten der Nr. xxx2 noch vermehrt dafür, allein den Grundeigentümer dieser Parzelle für den Schaden einstehen zu lassen. Ausserdem muss sich der Berufungskläger vorhalten lassen, dass er vor dem Kauf durch die Verkäuferschaft auf die Sanierungsproblematik (Sanierungsbedarf der Mauer; Weigerung der Nachbarn, sich an den Kosten zu beteiligen) hingewiesen und dass ihm die Schätzung der Sanierungskosten ausgehändigt worden war. Exakt wegen der Problematik der Stützmauer wurde ihm ein Preisnachlass gewährt. Im Wissen um das Ungenügen der Mauer hätte er daher die notwendigen Sicherungsmassnahmen durchführen können und müssen, zumal er solche von den Nachbarn aufgrund deren ablehnenden Haltung nicht erwarten durfte. Diese hat er dazu offenbar nicht einmal angehalten. Die Verantwortung dafür, dass der Mauereinsturz nicht durch bauliche Massnahmen verhindert wurde, liegt damit letztlich bei ihm. Hat er damit aber den von ihm erlittenen Schaden seinen eigenen Versäumnissen zuzuschreiben, so hat er dafür auch selber einzustehen (vgl. Brehm, a.a.O., N. 102 ff., 111, 113a und 144 zu Art. 58 OR). Klage und Berufung sind auch aus diesem Grund abzuweisen. 3.1.4 Der Berufungskläger begründet in seiner Berufungsschrift nicht näher, weshalb die Art. 142 ff. EGZGB anwendbar sein und zu einer Haftung der Berufungsbeklagten führen sollten. Mangels genügender Begründung ist daher darauf nicht einzutreten. Ohnehin ergäbe sich aus diesen kantonalen Gesetzesbestimmungen zum Mittelmauerrecht rechtlich keine andere Beurteilung. 3.2 Das Bezirksgericht erwog in E. 3, der Kläger habe es in Bezug auf die subsidiär geltend gemachte Deliktshaftung nach Art. 41 OR unterlassen, haftungsbegründende Tatsachenbehauptungen für eine Fahrlässigkeitshaftung (nur eine solche könne vorlie-

- 15 gend in Frage kommen) vorzubringen. Mithin sei nicht ersichtlich, auf welches Verhalten von A_________ bzw. deren Rechtsnachfolger ein entsprechender Fahrlässigkeitstatbestand abgestützt werden könnte. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Berufungskläger nicht gehörig auseinander, wenn er bezüglich Schadenereignis und des daraus resultierenden Sachschadens auf seine Tatsachenbehauptungen Nr. 10-20, 34- 39 und 82-93 verweist, weil er so gerade kein haftungsbegründendes fahrlässiges Verhalten der von ihm Belangten nennt; mit der rechtlichen Erwägung der Vorinstanz, nur eine Fahrlässigkeitshaftung komme in Frage, befasst er sich überhaupt nicht. Die Berufung ist somit in diesem Punkt nicht gehörig begründet, weshalb insoweit nicht auf sie einzutreten ist. Selbst wenn im Berufungsverfahren ein blosser Verweis auf Ausführungen in früheren Rechtsschriften genügte, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Denn die fehlende Drainage, welche ein geordnetes Abfliessen sämtlichen Wassers ermöglicht hätte, und die ungenügende Fundation der Stützmauer betreffen Konstruktionsmängel, welche gegebenenfalls F_________ als Ersteigentümer der Parzelle Nr. xxx2 und Erbauer der Stützmauer - und folglich die späteren Grundeigentümer dieses Grundstückes als dessen Rechtsnachfolger, also heute der Berufungskläger - zu verantworten hat; eine Mitverantwortung der Berufungsbeklagten wurde seitens des Berufungsklägers nicht dargetan, insbesondere hat er kein für den Mauereinsturz kausales Tun oder Unterlassen behauptet, und ist im Sinne von vorstehender E. 3.1.3 auch nicht gegeben. Aber sogar dann, wenn die Berufungsbeklagte entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Mitverantwortung treffen würde, wären Klage und Berufung abzuweisen. Denn der Richter bemisst den Schadenersatz aus unerlaubter Handlung, ausgehend von der bewiesenen Schadenssumme, nach den Umständen und der Grösse des Verschuldens (Art. 43 Abs. 1 OR) und unter Berücksichtigung allfälliger Herabsetzungsgründe im Sinne von Art. 44 OR. Auf Seiten des Schädigers vermag ein leichtes Verschulden eine Kürzung des vollen Ersatzes zu rechtfertigen (vgl. BGE 111 II 164 E. 1b; Brehm, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 43 OR). Nach Art. 44 Abs. 1 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat, oder wenn Umstände, für die er einzustehen hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben. Ein gewichtiger Herabsetzungsfaktor ist das Mitverschulden des Geschädigten (BGE 127 III 453 E. 8). Bei gleichwertigem Verschulden von Schadenverursacher und Geschädigtem dürfte Letzterer etwa die Hälfte seines Schadens ersetzt erhalten. Wiegt das Mitverschulden des Geschädigten schwerer als dasjenige des Schädigers, so reduziert sich i.d.R. die Schadenersatz-

- 16 pflicht unter 50% (Brehm, a.a.O., N. 20 zu Art. 44 OR mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung). In casu hat die Mutter der Berufungsbeklagten aus nachvollziehbaren Gründen nicht Hand zu einer gemeinsamen Sanierung der Mauer geboten. Dass die Berufungsbeklagten über diese Streitigkeit informiert waren, ist nicht bewiesen, letztlich indes nicht entscheidend, weil auch sie sich einer Kostenbeteiligung mit guten Gründen widersetzen durften. Der Berufungskläger wurde seinerseits vor dem Kauf der Parzelle Nr. xxx2 von den Verkäufern offen über Sanierungsbedarf - bzw. -kosten und über die ablehnende Haltung der Nachbarin zur gewünschten Kostenbeteiligung informiert (vgl. E. 2.5). Er wusste daher um die Notwendigkeit der Mauersanierung. Wer nun aber im Wissen, dass eine Stützmauer saniert werden muss, sich einerseits eine Kaufpreisreduktion aushandelt, es anderseits jedoch einfach angehen lässt, ohne die dringend notwendigen Sanierungsmassnahmen zu veranlassen, so dass es schliesslich zum Mauereinsturz kommt, den trifft für den dadurch bewirkten Schaden die Hauptschuld, welche ein eventuelles Mitverschulden Dritter zum vornherein ausschliesst. Nicht glaubhaft und ohnehin unwesentlich ist der Einwand des Berufungsklägers, er habe den auf seinem Boden stehenden Teil der Mauer verstärkt. Denn bei einer unklaren Rechtslage in Bezug auf die Verpflichtung der Berufungskläger an der Beteiligung an den Kosten der Sanierung hätte er Sofortmassnahmen für das gesamte Mauerwerk in Auftrag geben und die Rechtsfrage der Kostenbeteiligung der Nachbarn danach gerichtlich klären lassen müssen. Vorliegend ist jedoch nicht einmal belegt, dass der Berufungskläger überhaupt Sanierungsmassnahmen geplant und die Berufungskläger in diesem Zusammenhang kontaktiert hätte. Hat er aber die Stützmauer einfach einstürzen lassen, so kann er die Berufungskläger für den ihm daraus erwachsenen Schaden nicht aus Deliktshaftung belangen. 4. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen

- 17 - (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Da die Berufung abgewiesen wird, hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und die Berufungsbeklagten hierfür angemessen zu entschädigen. In Bezug auf die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es beim Entscheid des Bezirksgerichts (Art. 318 Abs. 3 [e contrario] ZPO), zumal es bei der Klageabweisung bleibt und der Kostenpunkt nicht angefochten wurde. 4.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sie sich bei einem Streitwert von Fr. 114‘609.65.-- in einem Rahmen von Fr. 4‘500.-- bis 18'000.-- für das Verfahren vor Bezirksgericht (Art. 16 Abs. 1 GTar; Fassung laut Dekret über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schuldenbremse im Rahmen des Budgets 2015 vom 16. Dezember 2014). Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Vorliegend war das Dossier nicht besonders umfangreich; zu beurteilen waren Fragen sachverhaltsmässiger und rechtlicher Natur mit einem mittleren Schwierigkeitsgrad. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Kantonsgericht auf Fr. 5'600.-- festzusetzen. Diese werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet (Art. 111 ZPO). 4.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 114‘609.65.-- beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 11‘100.-- bis Fr. 15‘400.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60% bewegt sich das Honorar im Prinzip zwischen minimal Fr. 4‘440.-- und maximal Fr. 6‘160.-- (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugespro-

- 18 chen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Berufungsbeklagten nahm zu den in der Berufung erhobenen Einwänden Stellung. Dabei beschränkten sie sich auf das Wesentliche. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren an sich die gleichen wie vor erster Instanz. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang der Rechtsvertreter, ist es gerechtfertigt, das Honorar auf Fr. 5‘100.-- (Auslagen inkl.) festzusetzen.

Das Kantonsgericht erkennt:

Die Berufung wird abgewiesen; demzufolge ergeht folgendes Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 7‘600.-- werden dem Kläger auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 3. Der Kläger bezahlt den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren a) Fr. 300.-- für geleisteten Kostenvorschuss; b) Fr. 12‘950.-- als Parteientschädigung.

- 19 -

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘600.-- werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Der Berufungskläger bezahlt den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5‘100.--. Sitten, 29. Mai 2017

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