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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 17.11.2017 C1 16 141

17. November 2017·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·683 Wörter·~3 min·10

Zusammenfassung

134 RVJ / ZWR 2018 Zivilprozessrecht - Beweis - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 17. November 2017, X. c. Y. - TCV C1 16 141 Beweis: Berücksichtigung von nach Aktenschluss deponierten Akten - Bei Geltung der Verhandlungsmaxime werden neue Beweismittel nach dem mit dem zweiten Schriftenwechsel eintretenden Aktenschluss nur berücksichtigt, wenn sie ob- jektiv bzw. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher beigebracht werden konnten; über ihre Zulassung wird erst im Endentscheid befunden, weshalb die entsprechenden Unterlagen vorderhand zu den Akten zu nehmen sind (E. 2.3). - Die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten selbst dann, wenn der Richter von sich aus nach Aktenschluss den Parteien die Möglichkeit eröffnet, weitere Unter- lagen zu hinterlegen (E. 2.3). Preuve : Prise en considération de pièces déposées après la clôture de la phase d’allégation - Sous l’empire de la maxime des débats, de nouveaux moyens de preuve ne sont pris en compte, après la clôture de la phase de l’allégation à l’issue du deuxième échange d’écritures, que s’ils ne pouvaient pas, objectivement, respectivement en faisant preuve de la diligence requise, être avancés auparavant ; il n’est statué sur leur admissibilité que dans le jugement final, raison pour laquelle les pièces

Volltext

134 RVJ / ZWR 2018 Zivilprozessrecht - Beweis - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 17. November 2017, X. c. Y. - TCV C1 16 141 Beweis: Berücksichtigung von nach Aktenschluss deponierten Akten - Bei Geltung der Verhandlungsmaxime werden neue Beweismittel nach dem mit dem zweiten Schriftenwechsel eintretenden Aktenschluss nur berücksichtigt, wenn sie objektiv bzw. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher beigebracht werden konnten; über ihre Zulassung wird erst im Endentscheid befunden, weshalb die entsprechenden Unterlagen vorderhand zu den Akten zu nehmen sind (E. 2.3). - Die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten selbst dann, wenn der Richter von sich aus nach Aktenschluss den Parteien die Möglichkeit eröffnet, weitere Unterlagen zu hinterlegen (E. 2.3). Preuve : Prise en considération de pièces déposées après la clôture de la phase d’allégation - Sous l’empire de la maxime des débats, de nouveaux moyens de preuve ne sont pris en compte, après la clôture de la phase de l’allégation à l’issue du deuxième échange d’écritures, que s’ils ne pouvaient pas, objectivement, respectivement en faisant preuve de la diligence requise, être avancés auparavant ; il n’est statué sur leur admissibilité que dans le jugement final, raison pour laquelle les pièces concernées doivent être provisoirement versées au dossier (consid. 2.3). - Les conditions légales de recevabilité sont également applicables lorsque le juge décide d’office d’autoriser les parties à déposer de nouvelles pièces après la clôture de la phase de l’allégation (consid. 2.3).

Sachverhalt (gekürzt)

Der Bezirksrichter teilte den Parteien im Scheidungsprozess, in welchem zu diesem Zeitpunkt nur noch die güterrechtliche Auseinandersetzung streitig war, nach der Partei- und Zeugenbefragung mit, sie könnten weitere Unterlagen deponieren. Während eine Partei Bankbescheinigungen hinterlegte, protestierte die andere dagegen.

Aus den Erwägungen

2.3 Verfahrensrecht ist zwingendes Recht und somit von Amtes wegen zu beachten (Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2014, S. 275 mit Hinweisen).

RVJ / ZWR 2018 135 Das Gericht muss alle von den Parteien form- und fristgerecht angebotenen, tauglichen Beweismittel abnehmen (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Es kann von Amtes wegen Beweise erheben, wenn es an der Richtigkeit einer streitigen Tatsache zweifelt (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Der Richter kann im Scheidungsprozess die Parteien auffordern, notwendige Urkunden einzureichen, wenn er feststellt, dass diese für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen fehlen (Art. 277 Abs. 2 ZPO). Der Aktenschluss tritt, sofern die Verhandlungsmaxime gilt, mit dem zweiten Schriftenwechsel ein. Die Parteien können anschliessend Noven nur noch nach den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 und 3 ZPO in den Prozess einbringen (BGE 140 III 312). Der definitive Entscheid über die Zulassung eines Novums wird erst im Endentscheid gefällt, da die obere Instanz auf entsprechende Rüge hin eine andere Auffassung vertreten kann. Nachträglich von einer Partei deponierte Urkunden sind mithin durchaus, eventuell nur vorläufig, zu den Akten zu nehmen (Willisegger, Basler Kommentar, 2. A. 2013, N. 53 ff. zu Art. 229 ZPO; Moret, a.a.O., S. 275 mit Hinweisen; a.A. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordung [ZPO], 3. A. 2016, N. 11 zu Art. 229 ZPO, welcher postuliert, über die Zulässigkeit eines Novums sofort mit prozessleitender Verfügung zu entscheiden). Der Bezirksrichter hat sich nicht geäussert, warum die Parteien zusätzliche Akten einreichen können. Es ist keine anerkannte Tatsachenbehauptung ersichtlich, an deren Richtigkeit er zweifelt. Eine Beweisabnahme von Amtes wegen nach Art. 153 Abs. 2 ZPO fällt somit ausser Betracht. Der Richter hat auch nicht festgestellt, für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen würden notwendige Urkunden fehlen. Die Berufungsklägerin hat weder behauptet noch nachgewiesen, warum sie die nach Aktenschluss deponierten Unterlagen nicht frühzeitiger hätte einreichen können. Entsprechende Gründe sind, selbst wenn die Vorinstanz die Möglichkeit zur verspäteten Einreichung von Akten eingeräumt hat, nicht ersichtlich. Die nach Aktenschluss übermittelten Belege sind mithin zu spät hinterlegt worden. Der Ehegatte hat sich freilich nicht formell gegen das Vorgehen der Vorinstanz gewehrt, indem er entsprechende Anträge deponiert oder

136 RVJ / ZWR 2018 eine Beschwerde eingereicht hätte. Er hat aber in Anbetracht der aussergewöhnlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Bezirksrichters am 18. Dezember 2015 und 17. März 2016 hinreichend dargetan, mit dessen Vorgehen nicht einverstanden zu sein. Die Vorinstanz hat verspätet zugesandten Unterlagen schliesslich zu Recht bei der Urteilsfällung ignoriert. Diese sind nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus den Akten zu weisen.

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