C1 15 61
URTEIL VOM 9. MÄRZ 2026
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident, Dr. Nadja Schwery, Kantonsrichterin, Jérôme Emonet, Ersatzrichter sowie Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
V _________ AG, W _________ AKTIENGESELLSCHAFT (auch als Rechtsnachfolgerin der AAA _________), X _________, Klägerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Y _________, D-56068 Koblenz, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Z _________, 3900 Brig-Glis
gegen
KANTON WALLIS, Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Loretan, 1950 Sitten 2 Nord
(Staatshaftung)
- 2 - Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ....................................................................................................... 2 Verfahren ..................................................................................................................... 4 1. Formelles .............................................................................................................. 12 1.1 Zuständigkeit .................................................................................................. 12 1.2 Streitwert......................................................................................................... 13 1.3 Teilklage und Klagehäufung .......................................................................... 13 1.4 Beweismittelverbindung und Separierung der Konkursakten .................... 14 2. Rechtliches .......................................................................................................... 15 2.1 Aktivlegitimation ............................................................................................ 15 2.2 Anträge zugunsten der Konkursmasse ........................................................ 16 2.3 Anträge in EUR ............................................................................................... 17 2.4 Aktenkenntnis und vorsorgliche Beweisaufnahme nach Art. 158 ZPO ...... 20 2.5 Substanziierungspflicht ................................................................................. 21 2.6 Begriffe im Zusammenhang mit dem Konkurs ............................................. 25 2.6.1 Konkursmasse und Konkursverwaltung ..................................................... 25 2.6.2 Gläubigerschaft, Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss ........... 26 2.6.3 Massaschulden .......................................................................................... 26 2.6.4 Sicherheitsmassnahmen gemäss Art. 223 SchKG ..................................... 27 2.6.5 Freihand- und Notverkäufe ........................................................................ 27 2.6.6 Aussonderungsverfahren nach Art. 242 SchKG ......................................... 28 2.6.7 Verteilung, Rangordnung und Abschlagszahlungen ................................... 29 2.7 Begriffe im Zusammenhang mit dem Schadenersatz .................................. 29 2.7.1 Verantwortlichkeit....................................................................................... 30 2.7.2 Schaden .................................................................................................... 30 2.7.3 Schadenskalkulation .................................................................................. 31 2.7.4 Schadensschätzung nach Art 42 Abs. 2 OR .............................................. 33 2.8 Prinzip des einmaligen Rechtsschutzes ....................................................... 34 3. Sachverhalt .......................................................................................................... 35 3.1 Ausgangslage ................................................................................................. 35 3.2 Involvierte Personen ...................................................................................... 38 3.3 Aktenkundige Berichte/Gutachten ................................................................ 40 3.3.1 A _________ ............................................................................................. 40 3.3.2 B _________ ............................................................................................. 42 3.3.3 C _________ ............................................................................................. 43 3.3.4 Gerichtsgutachten ...................................................................................... 44 3.3.5 Ergänzungsgerichtsgutachten .................................................................... 50 3.3.6 Zusammenfassung .................................................................................... 55 4. Ungenügende Inventarisierung und Orientierung der Gläubiger ..................... 57
- 3 - 4.1 Tatsachenbehauptungen .............................................................................. 57 4.2 Protokolle und Urkunden .............................................................................. 57 4.3 Mündliche und schriftliche Antworten ............................................................ 59 4.4 Gerichtsverfahren gegen die ausserordentliche Konkursverwaltung ............. 62 4.5 Gerichtsgutachten ......................................................................................... 65 4.6 Zusammenfassung ....................................................................................... 65 5. Diebstähle von Metallen und Anlagengegenständen ........................................ 67 5.1 Tatsachenbehauptungen .............................................................................. 67 5.2 Beweismittel ................................................................................................. 68 5.3 Zusammenfassung ....................................................................................... 73 6. Geschäftsfortsetzung durch die D _________ ................................................... 75 6.1 Tatsachenbehauptungen .............................................................................. 75 6.2 Verträge ........................................................................................................ 77 6.3 Protokolle ...................................................................................................... 78 6.4 Mitteilungen .................................................................................................. 80 6.5 Mündliche und schriftliche Antworten ............................................................ 84 6.6 Gerichtsurteile ............................................................................................... 87 6.7 Expertisen ..................................................................................................... 89 6.8 Zusammenfassung ....................................................................................... 89 7. Gerichtsprozesse ................................................................................................. 95 7.1 Allgemeine Ausführungen zu den Aussonderungsklagen ............................. 95 7.2 V _________ AG .......................................................................................... 96 7.3 E _________ .............................................................................................. 102 7.4 Ehepaar F _________ ................................................................................ 119 8. Proportionalität sichernder Massnahmen ........................................................ 122 8.1 Weitere sichernde Massnahmen ................................................................. 122 8.2 Metalle ........................................................................................................ 123 8.3 Anlagengegenstände .................................................................................. 124 9. «Beispielfall» - Säge Behringer ......................................................................... 130 9.1 Tatsachenbehauptungen ............................................................................ 130 9.2 Beweismittel ............................................................................................... 131 9.3 Zusammenfassung ..................................................................................... 132 10. Konkursdividende ............................................................................................ 133 10.1 Tatsachenbehauptungen .......................................................................... 133 10.2 Beweismittel.............................................................................................. 135 10.3 Zusammenfassung ................................................................................... 138 11. Zusammenfassung der obigen Erörterungen ................................................ 139 12. Kosten .............................................................................................................. 142
- 4 - Verfahren Die Aktenstellen werden nachfolgend wie folgt zitiert: Akten aus den Gerichtsdossiers (S. XX) Akten aus separaten Zwischenverfahren (Verfahrensnummer S. XX) Akten aus Gerichtsgutachten (Expertise S. XX) Beilagen Gerichtsgutachten (Beilage Expertise S. XX) Von der Klägerpartei deponierte vier weisse Ordner («Ordner weiss», römische Nummer, Register) Von der Beklagtenpartei deponierter schwarzer Ordner (Punkt XX) Ordner Grau, verschiedene im Verlauf des Prozesses deponierte Beilagen (Ordner Grau)
TB kürzt «Tatbestandsbehauptung» in der Rechtsschrift ab. adTB bezieht sich auf die Antwort. Das Gericht wird nachfolgend, den Parteien und den Experten folgend, das zur Verarbeitung bestimmte Material (Rohmaterial/Halbfertigprodukte/Fertigprodukte «Matériaux») als «Metalle/Metallbestände/Material» und die von der konkursiten Gesellschaft verwendeten Werkzeuge/Maschinen («Equipments»), teils mit dem Boden verbunden, als «Anlagengegenstände» betiteln. Der besseren Unterscheidung halber, wird bei den Gesellschaften V _________ AG und G _________ GmbH die Gesellschftsform genannt. Das Kantonsgericht verzichtet bei den übrigen Gesellschaften (E _________ AG; D _________ AG; H _________ AG; A _________ GmbH) sonst darauf.
A. Die V _________ AG (in den Akten teils als V-a _________ betitelt [vgl. z.B. S. 62], wenn von V-a _________ die Rede ist, dürfte es sich um die Muttergesellschaft handeln), die W _________ Aktiengesellschaft und die X _________ deponierten am 17. Februar 2015 gegen den Kanton Wallis eine Staatshaftungsklage mit folgenden Anträgen (S. 7 f.): 1. Es sei der Beklagte - unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts - zu verurteilen, • der Klägerin 1 Fr. 132’740.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. August 2008; Fr. 1‘168‘283.60, zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. März 2008; EUR 2'105'908.15, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2011; und EUR 148‘238.70, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2011; • der Klägerin 2 Fr. 26‘480.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. August 2008; Fr. 233'078.15, zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. März 2008; EUR 420‘102.80, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2011; und EUR 29'571.80, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2011; • der Klägerin 3 Fr. 15'640.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. August 2008; Fr. 137'664.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. März 2008; EUR 248‘127.20, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2011; und EUR 17‘466.10, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2011; • der Klägerin 4 Fr. 15'820.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. August 2008; Fr. 139‘248.35, zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. März 2008; EUR 250'982.85, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2011; und EUR 17'667.15, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2011 zu bezahlen.
- 5 - 2. Eventualiter sei der den Klägerinnen 1 bis 4 entstandene Schaden durch das Gericht gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen. 3. Subeventualiter sei der Beklagte - unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts - zu verurteilen, den Gesamtbetrag gemäss Ziff. 1 (bzw. gemäss Ziff. 2) inkl. Zins zu 5 % ab den jeweiligen Zeitpunkten an die Konkursmasse der G _________ GmbH in Liquidation zu bezahlen. 4. Es sei vom Nachklagerecht der Klägerinnen 1 bis 4 Vormerk zu nehmen. 5. Der Beklagte habe die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen. 6. Den Klägerinnen 1 bis 4 sei zulasten des Beklagten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die Klägerinnen beanstandeten als Drittklassgläubigerinnen diverse Handlungen und Unterlassungen der ordentlichen und ausserordentlichen Konkursverwaltung im Konkurs der G _________ GmbH in Liquidation (nachfolgend G _________ GmbH). Dies habe ihnen Schäden verursacht, welche sie mittels Verantwortlichkeitsklage gegenüber dem Staat Wallis geltend machten. B. Der Kanton Wallis antwortete am 30. April 2015 und beantragte (S. 403): 1. La demande est rejetée. 2. Tous les frais de procédure et de décision ainsi qu’une juste indemnité pour les dépens sont mis à la charge des demanderesses, solidairement entre elles. Der Beklagte bestritt Sorgfaltswidrigkeiten und warf den Klägerinnen vor, das Liquidationsverfahren systematisch zu behindern. C. Kläger- und Beklagtenpartei bestätigten ihre Anträge in der Replik vom 3. Juni 2016 (S. 1073) und der Duplik vom 7. Juli 2016 (S. 1098). D. Der Gerichtspräsident fällte am 3. März 2017 die Beweisverfügung (S. 1136 ff.). Die Parteien deponierten am 23. Mai 2017 die eingeforderten Fragen an Parteien, Zeugen und an Experten (S. 1150; S. 1177). Der Beklagte hinterlegte am selben Tag neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge (S. 1217 ff.). Der Präsident akzeptierte die neuen Sachverhaltsvorbringen am 7. Juni 2017 jedoch nicht und wies die Beweisanträge gleichzeitig ab (S. 1220). Die Beklagtenpartei opponierte am 20. Juni 2017 gegen den Expertenvorschlag (S. 1221), was zu weiterem Schriftenwechsel führte (S. 1223 ff.).
- 6 - E. Der neue Präsident erliess am 14. November 2017 diverse verfahrensleitende Verfügungen (S. 1231 ff.). Er hielt u.a. fest, die offen gefassten Editionsanträge würden gegen den Grundsatz der Beweisverbindung verstossen, weshalb er die Dossiers edieren und den Parteien zur Einsicht überlassen werde. Diese hätten anschliessend die Pflicht, die relevanten Dokumente auszusondern und in zweifacher Ausfertigung einzureichen (S. 1232 f.). Die Beklagtenpartei hinterlegte auf Geheiss des Gerichts korrigierte Parteiund Zeugenfragen (S. 1236 ff.). F. Der Präsident fragte die Parteien am 1. März 2018, ob es Sinn mache, den Prozess zu sistieren, bis das Konkursverfahren gegen die G _________ GmbH abgeschlossen sei, da vorher der den Klägerinnen erwachsene Schaden nicht liquid sei (S. 1267 und S. 1272). Der Präsident ermöglichte den Parteien am 12. März 2018, dazu Stellung zu beziehen (S. 1272). Die Beklagtenpartei wehrte sich dagegen am 27. April 2018 und warf ein, die Klägerschaft sei nicht aktivlegitimiert (S. 1275 ff.). Letztere verlangte am 30. April 2018 die Fortsetzung des Verfahrens (S. 1283 f.). G. Der Präsident schränkte den Prozess nach weiterem Schriftenwechsel am 17. September 2018 auf die Frage der Aktivlegitimation ein (S. 1300 ff.). Das Kantonsgericht hielt die Klägerschaft am 3. Juli 2019 für aktivlegitimiert (S. 1333 ff.). Es präzisierte im Urteil (S. 1341 f.): Geprüft wird vorliegend, wie angekündigt, einzig die «Aktivlegitimation», d.h. ob die Klägerschaft legitimiert ist, die vorliegend geltend gemachten Forderungen einzuklagen. Dies, unter Beachtung der oben wörtlich zitierten Ausführungen der Beklagtenpartei, unter zwei Gesichtspunkten: 1. Sind im Rahmen einer Staatshaftungsklage die Gläubiger sachlegitimiert, wenn der Konkursverwaltung schadensursächliche Handlungen und Unterlassungen vorgeworfen werden? 2. Kann der vorliegend hinreichend behauptete Schaden («elles n'ont pas allégué») von den Klägern eingefordert werden? Nicht beurteilt wird die Frage, ob die Forderungen hinreichend liquid sind, zumal die Schadensentstehung auch ein echtes Novum darstellen könnte. H. Das Gericht kündigte den Parteien am 4. September 2019 verschiedene Beweisaufnahmen an (S. 1353).
- 7 - Die schriftlichen Antworten des Vorstehers des Konkursamts Martigny und Entremont gingen am 10. Oktober 2019 ein (S. 1406 ff. i.V.m. S. 1370; v.a. Antworten zur ersten Zeit nach dem Konkurs). Das Kantonsgericht lud diverse Zeugen und Parteien am 24. Oktober 2019 für Einvernahmen vom 3. Februar 2020 bis zum 7. Februar 2020 vor (S. 1467 ff.). Es edierte am 29. Oktober 2019 eine Vielzahl von Akten (S. 1472 f. [S. 1472 [Konkursverwaltung]; S. 1474 [Gemeindegericht Martigny]; S. 1475 [Staatsanwaltschaft St. Maurice]; S. 1476 f. [Bezirksgericht Martigny vgl. S. 1488 f.]; S. 1478 f. [Arbeitsgericht]; S. 1479 [Anwaltsaufsicht]). Eine weitere Edition folgte am 12. November 2019 (Akten Bezirksgericht Entremont vgl. S. 1492]. Die schriftlichen Antworten von I _________/A _________ trafen am 21. November 2019 ein (S. 1499 ff. i.V.m. S. 1355 ff.; v.a. Fragen zur Inventarisierung, zu Fehlmengen und zum Schutz). Der ausserordentliche Konkursverwalter hinterlegte am 26. November 2019 einen Teil der Konkursakten (S. 1506), was den Parteien am 27. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (S. 1705). Die Beteiligten verzichteten auf die Befragung einer Zeugin, welche ankündigte, sich auf das Anwaltsgeheimnis zu berufen (S. 1706 ff.). Die Beantwortung der rechtshilfeweise beantragten Befragung von J _________ erfolgte am 4. Dezember 2019 (hinsichtlich der Verhandlungen zwischen der E _________ und der Konkursverwaltung; S. 1711 ff.; S. 1723 f. [Antworten deutsch], S. 1712 ff. [Antworten italienisch], S. 1377 [Fragen italienisch] und S. 1256 ff. [Fragen französisch]). Das Arbeitsgericht deponierte seine Akten am 16. Dezember 2019 (S. 1727). Der Gemeinderichter reichte die Unterlagen am 17. Dezember 2019 ein (S. 1733). Die Staatsanwaltschaft Unterwallis übergab die Akten am 18. Dezember 2019 (S. 1742), das Bezirksgericht Martigny am 9. Januar 2020 (S. 1749). Das Kantonsgericht befragte ab dem 3. Februar 2020 diverse Personen (K _________ [S. 1752 ff.]; L _________ [S. 1774 ff.]; M _________ [S. 1780 ff.]; N _________ [S. 1796 ff.]; O _________ [S. 1805 ff.]; Y _________ [S. 1815 ff.]; P _________ [S. 1825 ff.]; Q _________ [S. 1828 ff.]; R _________ [S. 1833 ff.]; S _________ [S. 1845 ff.]) (S. 1751 ff.).
- 8 - Die Beklagtenpartei deponierte am 7. Februar 2020 ein Urteil vom 17. Dezember 2019 in Sachen Streitigkeit zwischen der V _________ AG und der G _________ GmbH (S. 1866 ff.). Die äusserst umfangreichen Konkursakten trafen nach Interventionen (vgl. z.B. S. 1773 oder S. 1861 ff.) des verfahrensleitenden Kantonsrichters am 20. Februar 2020 (S. 1893) beim Kantonsgericht Wallis ein. Sie wurden fotografisch festgehalten (S. 1884 ff.), was den Parteien am 21. Februar 2020 zur Information übermittelt wurde (S. 1894). Der Beklagtenanwalt präzisierte am 28. Februar 2020, welche Tatsachenbehauptungen mit den neu deponierten Beweisen belegt werden sollten (S. 1901). Die Akten der Aufsichtskammer der Anwälte trafen am 13. März 2020 beim Kantonsgericht ein (S. 1906 ff., vgl. Ordner grau). Die Anwälte deponierten am 18. Mai 2020 (S. 1910 ff. [schwarzer Ordner und 3 Originalordner «T _________»]) und am 17. August 2020 (S. 1921/S. 1931 [4 weisse Bundesordner]) die aus ihrer Sicht relevanten Unterlagen aus dem Konkursdossier. Die Klägerschaft stellte namentlich und gestützt auf die Einsicht in die Konkursakten weitere Beweisanträge. Der Präsident erliess am 21. September 2020 mehrere verfahrensleitende Verfügungen (zusätzliche Befragung K _________; Aufnahme Akten; Rücksendung Akten; Befragung U _________; S. 1936 f.). Die ausserordentliche Konkursverwaltung bezog am 22. September 2020 Stellung (S. 1939 f.) und hinterlegte gleichzeitig Bankunterlagen (S. 1941 ff.). Sie ergänzte ihre Vernehmlassung am 12. Oktober 2020 (S. 1976). Der ausserordentliche Konkursverwalter beantwortete am 22. Februar 2021 diverse neu gestellte Fragen schriftlich (S. 1998 ff.) und reichte weitere Unterlagen ein (S. 2011 ff.). Er beantwortete am 16. April 2021 weitere Fragen schriftlich und deponierte einen weiteren Beleg (S. 2044 ff.). Der Präsident befragte U _________ (S. 2052 ff.) und den ausserordentlichen Konkursverwalter (S. 2058 ff.) am 19. April 2021. Die Verfahrensleitung kündigte am 22. April 2021 an, die Konkursakten an die ausserordentliche Konkursverwaltung zurückzusenden (S. 2064) und übermittelte dem Experten gleichentags Fragen zu seiner Unparteilichkeit (S. 2067). U _________ versandte dem Kantonsgericht am 22. April 2021 Unterlagen (S. 2071 ff.).
- 9 - Der Gutachter kündigte am 30. April 2021 den Widerruf seines Mandats an (S. 2086). Er kam jedoch auf dieses Vorhaben nach fernmündlicher Besprechung mit dem Präsidenten zurück (S. 2095). Die Klägerpartei forderte das Kantonsgericht am 11. Mai 2021 auf, die Konkursakten nicht an die Konkursverwaltung zurückzusenden (S. 2095). Das Kantonsgericht erklärte sich damit einverstanden (S. 2095). Die Verfahrensleitung kündigte den Parteien am 26. Mai 2021 an, die von ihr bereits vorgeschlagene Fachperson endgültig als Gerichtsexperten zu ernennen, falls keine Einwände innert fünf Tagen eingingen (S. 2098). Die Ernennung erfolgte am 17. Juni 2021 (S. 2099). Der Sachverständige kalkulierte am 28. September 2021 den Kostenvorschuss, welcher der Klägerschaft am 30. September 2021 in Rechnung gestellt wurde (S. 2100 i.V.m. S. 2103). Der Anwalt der E _________ bestätigte am 29. November 2021 nach wiederholtem Schriftenwechsel seine Bereitschaft, das Gelände für einen Augenschein freizugeben (S. 2108). Der Experte erhielt am 7. Dezember 2021 zwei Originalwertgutachten der A _________ zur Kenntnis übermittelt, welche das Gericht vorab bei den Betreibern eingefordert hatte (S. 2120 und S. 2148). Der Sachverständige stellte, nach Rücksprache mit dem Gericht (S. 2151), Fragen an die A _________ und M _________ (S. 2152 ff.). Die Expertise traf am 4. April 2022 ein (S. 2159 ff.). Das Kantonsgericht verpflichtete die Klägerpartei am 6. April 2022 zu einem Kostennachschuss (S. 2171 f.). Beide Parteien forderten am 8. und 10. Juni 2022 eine Erläuterung resp. Ergänzung des Gutachtens (S. 2178 ff.). Das Gericht erteilte dem Sachverständigen am 30. Juni 2022 den entsprechenden Auftrag (S. 2206). Es kam in der Folge zu Uneinigkeiten mit dem Anwalt der Beklagtenpartei, welcher nicht zwischen Gerichts- und Konkursdossier zu differenzieren vermochte (S. 2207 ff.; vgl. E. 1.4). Der Gutachter kalkulierte seinen Vorschuss am 31. Oktober 2022 (S. 2217), der den Parteien am 2. November 2022 als Kaution in Rechnung gestellt wurde (S. 2219 ff.). Die Beklagtenpartei deponierte am 29. November 2022 Noven (rechtskräftiges Kantonsgerichtsurteil C1 20 38 vom 6. Oktober 2022 i.S. V _________ AG ab S. 2224 ff.). Das
- 10 - Kantonsgericht übermittelte die neuen Tatsachenbehauptungen und das Beweismittel am 30. November 2022 an die Klägerpartei inkl. zwanzigtägiger Frist zur Stellungnahme (S. 2242 ff.). Es folgte keine Rückmeldung. Der Experte teilte dem Gericht am 10. Januar 2023 mit, er habe von der Klägerpartei für Fragen (1.1/1.2 sowie 13) keine Präzisierung erhalten. Es fehlten ausserdem PDF-Versionen der Fragen (S. 2243). Das Gericht setzte den Parteien daraufhin am 13. Januar 2023 eine Frist zum Depot der entsprechenden Präzisierungen an (S. 2255) und fragte beim Experten nach, ob er über genügend Fotografien der Anlage verfügte. Das Gericht klärte gleichzeitig auf, der Experte könne von sich aus Abklärungen vornehmen. Er könne demnach von den Parteien deponierte Unterlagen nach Rücksprache mit dem Gericht in seine Akten aufnehmen (S. 2255 f.). Der Experte bestätigte am 19. Januar 2023, über genug Ablichtungen zu verfügen (S. 2260). Die Klägerpartei deponierte die geforderten Präzisierungen für den Experten am 24. Januar 2023 (S. 2263 ff.). Der Richter teilte den Parteien am 2. Februar 2023 erneut mit, der Gutachter könne gemäss Ernennungsentscheid von sich aus Untersuchungshandlungen vornehmen, weshalb die Parteien berechtigt seien, entsprechende Anträge zu stellen (S. 2282). Der Gutachter deponierte am 8. Februar 2023 erneut Fragen inkl. deren mögliche Interpretation beim Gericht, mit dem Ersuchen zuhanden der Parteien, ihn gegebenenfalls zu korrigieren (S. 2285 ff.). Die Verfahrensleitung übermittelte die Eingabe am 8. Februar 2023 an die Parteien zur Stellungnahme (S. 2284). Das Gericht forderte von den Anwälten am 26. Mai 2023 aufgrund des entstandenen Zusatzaufwands zur Klärung der Ergänzungsfragen einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 4’000.00 (S. 2300 ff.). Der Sachverständige übermittelte das Ergänzungsgutachten inkl. einer Abrechnung, in welcher auch die bereits bezahlten Kostenvorschüsse erwähnt sind, am 30. Juni 2023 zurück (S. 2307 ff.). Er versandte die Akten am 14. Juli 2023 zurück (S. 2306). Das Gericht übermittelte den Beteiligten die Expertise am 24. Juli 2023 und forderte einen Nachschuss (S. 2322).
- 11 - I. Der Präsident gewährte den Parteien am 21. August 2023 eine Frist bis zum 30. September 2023 für Vergleichsverhandlungen (S. 2326). Dieser Aufschub wurde auf Ersuchen der Beteiligten wiederholt erstreckt (S. 2330 ff.). Die Klägerpartei bestätigte am 15. Februar 2024 das Scheitern der Verhandlungen (C2 24 12 S. 1 ff.). J. Das Kantonsgericht lehnte eine zusätzliche Expertise am 11. April 2024 ab und gewährte den Parteien eine Frist von 30 Tagen zum Depot von Schlussdenkschriften. Es hielt dabei ausdrücklich fest (C2 24 12, Ziff. 5 des Dispositivs): «Das Gericht geht davon aus, das Beweisverfahren sei (auch sonst) abgeschlossen. Die Parteien können, sofern sie eine andere Meinung vertreten, innert 20 Tagen begründet dagegen opponieren». Letzteres blieb unerwidert. K. Die Schlussdenkschriften gingen nach mehreren Fristerstreckungsgesuchen am 30. September 2024 ein (S. 2366 ff. und S. 2384 ff.). Die Anträge blieben, soweit relevant, gleich (S. 2382 und S. 2386 f.). Das Gericht setzte die Parteien darüber am 7. September 2024 in Kenntnis (S. 2442). Sie verzichteten auf eine Replik. Die Parteien erhielten vom Kantonsgericht am 3. April 2025 eine Mitteilung, wonach die Angelegenheit bis zur Urteilsfällung noch mehrere Monate beanspruchen werde (S. 2444). L. Das Kantonsgericht fällte im Verlauf des Verfahrens weitere verfahrensleitende Verfügungen: • Das Kantonsgericht prüfte, ob der Klägervertreter aufgrund einer unzulässigen Doppelvertretung sein Mandat niederzulegen habe (mit direkt fixierten Kostenfolgen; S. 1049 ff.). • Die Prozessleitung klärte die Verfahrenssprache (ohne direkt fixierte Kostenfolgen; S. 1092). • Das Kantonsgericht prüfte am 16. Dezember 2020 Beweiseinreden (ohne direkt fixierte Kostenfolgen; C3 20 165). • Das Kantonsgericht lehnte am 3. Februar 2020 einen Beweisantrag (Edition von Berichten der A _________) ab und nahm die Kosten auf den Haupthandel (C2 20 4).
- 12 - • Das Kantonsgericht entschied am 2. Februar 2023 über ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 19. August 2021 (Rückgabe des Fabrikgeländes) und entschied dabei auch über die Kostenfolgen (Dossier C2 21 34). • Das Kantonsgericht wies, wie bereits erwähnt, den Antrag vom 15. Februar 2024, eine zusätzliche Expertise durchzuführen, am 11. April 2024 (ohne direkt fixierte Kostenfolgen) ab (Verfahren C2 24 12). DAS KANTONSGERICHT stellt fest und zieht in Erwägung 1. Formelles 1.1 Zuständigkeit Die vorliegende Klage gründet auf einer Schadenersatzforderung wegen des Verhaltens einer Konkursverwaltung, wofür der Kanton gemäss Art. 5 SchKG haftet. Die Staatshaftung i.S.v. Art. 5 SchKG gilt als öffentlichrechtliche Klage, weshalb im internationalen Verhältnis weder das LugÜ noch das IPRG zur Anwendung gelangen (THEUS, in: FI- SCHER / LUTERBACHER [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, N. 32 zu Art. 5 SchKG). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 4 ZPO). Dieses bestimmt, ob der Schadenersatzanspruch nach Art. 5 SchKG auf dem Zivil- oder dem Verwaltungsweg geltend zu machen ist und wer für die Beurteilung zuständig ist (THEUS, a.a.O., N. 28 zu Art. 5 SchKG). Das Walliser Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978 bezeichnet den Zivilrichter als kompetent (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 VG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 EGSchKG). Es erklärt die ZPO als anwendbar (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 VG). Der Kantonshauptort oder der Ort, an welchem die unerlaubte Handlung erfolgt ist (Art. 36 ZPO), gilt als Gerichtsstand (Art. 10 Abs. 1 lit. d ZPO). Die klagende Partei kann sich mit Zustimmung des Beklagten direkt an das obere Gericht, vorliegend das Kantonsgericht Wallis, wenden, wenn der Streitwert bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit Fr. 100'000.00 beträgt (Art. 8 Abs. 1 ZPO). Dieses Streitwerterfordernis ist in casu erfüllt und die Parteien haben die funktionale Zuständigkeit des Kantonsgerichts schriftlich vereinbart (S. 371). Die funktionale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Wallis zur Beurteilung der vorliegenden Klage ist gegeben.
- 13 - 1.2 Streitwert Es liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von rund Fr. 5.7 Mio. vor (S. 5 f.). 1.3 Teilklage und Klagehäufung Eine subjektive Klagehäufung liegt vor, wenn eine Mehrzahl von Personen freiwillig oder aufgrund rechtlicher Gegebenheiten notwendigerweise als Kläger respektive Beklagte beteiligt sind (BOPP, in: SUTTER-SOMM / LÖTSCHER / LEUENBERGER / SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N. 4 zu Art. 90 ZPO). Die Klagehäufung ist gemäss Art. 90 ZPO objektiv, wenn mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereint werden (HEISCH, Abtretungsmodelle im Zivilprozess, 2022, S. 131). Ein Kläger fordert mit der echten Teilklage einen quantitativen Teilbetrag aus dem gesamten Anspruch ein. Er verlangt mit einer unechten Teilklage einen individualisierbaren Anspruch des Gesamtbetrages (HÜGEL, Teilklage und negative Feststellungswiderklage, HAVE 2019, S. 414). Die Teilklage, die mehrere Ansprüche enthält, muss nicht präzisieren, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden. Die klagende Partei hat lediglich hinreichend substanziiert zu behaupten, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung. Die Klage ist gegebenenfalls gemäss Art. 86 ZPO zulässig und es steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, in welcher Reihenfolge es die verschiedenen Ansprüche prüft (LEUENBERGER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahr 2018 - 1. Teil: Zivilprozessrecht im internen Verhältnis, ZBJV 156/2020 S. 87; RUSSENBERGER / WOHLGEMUT, Zulässigkeit der alternativen objektiven Klagehäufung bei Teilklagen, AJP 2018, S. 1408 f.; BOPP, a.a.O., N. 12 zu Art. 86 ZPO). Die Anträge belegen eine subjektive Klagehäufung, da mehrere juristische Personen aus den gleichen Tatsachen oder Rechtsgründen als Kläger auftreten. Diese machen im Sinne einer objektiven Klagehäufung verschiedene Rechtsansprüche geltend, und zwar, gemäss Begründung, infolge «Teilrückzahlung der von der D _________ geleisteten Sicherheit» (S. 39), wegen «verminderter Metallbestände bei der Konkursitin» (S. 40) und aufgrund «entwerteter bzw. verschwundener Anlageteile» (S. 42). Die einzelnen Forderungen hängen im Übrigen eng zusammen. Die Klägerinnen müssen laut aktueller Rechtsprechung (BGE 144 III 452) nicht mehr präzisieren, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang sie in der Teilklage die einzelnen Ansprüche einfordern.
- 14 - Die Geltendmachung mehrerer Ansprüche im gleichen Verfahren im Sinne von Art. 90 ZPO ist zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden. 1.4 Beweismittelverbindung und Separierung der Konkursakten Die Beteiligten verweisen wiederholt auf die umfangreichen Konkursakten, welche sich derzeit noch beim Kantonsgericht Wallis befinden. 1.4.1 Die Parteien haben im Rahmen der Verhandlungsmaxime die einzelnen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Es muss aus dem Zusammenhang klar werden, inwiefern die angerufenen Beweismittel den angestrebten Beweis erbringen sollen. Die Parteien können nicht in der Rechtsschrift Behauptungen aufstellen und pauschal auf Klagebeilagen verweisen. Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt, und umgekehrt. Die einzelnen Beweisofferten sind deshalb unmittelbar im Anschluss an die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzuführen, welche durch sie bewiesen werden sollen («Prinzip der sog. Beweismittelverbindung»). Einen ganzen Sachverhaltskomplex zu behaupten und lediglich pauschal auf eine Vielzahl von Urkunden oder eine Anzahl Zeugen zu verweisen, ist unzureichend. Die Parteien haben ausserdem bei umfangreichen Urkunden die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen (Art. 180 Abs. 2 ZPO; Urteil des Aargauer Handelsgericht, HOR.2022.21 vom 15. Dezember 2023 E. 2.4). 1.4.2 Das Gericht hat den Parteien wiederholt (S. 1233; S. 1397; S. 1470 f., S. 1883; S. 1903; S. 2095; S. 2191; S. 2200) mitgeteilt, es ediere freilich sämtliche (äusserst umfangreichen) Konkursakten. Diese seien jedoch von den Gerichtsakten zu unterscheiden. Es obliege nämlich den Parteien, die erforderlichen Dokumente aus den Konkursakten auszusondern und beim Gericht zu deponieren, welches diese anschliessend in die Gerichtsakten aufnehme. Das Kantonsgericht hat am 22. April 2021 angekündigt, die Konkursakten an die ausserordentliche Konkursverwaltung zurückzusenden (S. 2064). Die Klägerpartei hat den Richter daraufhin am 11. Mai 2021 darum ersucht, die Unterlagen nicht zu retournieren (S. 2092). Das Kantonsgericht hat sich damit einverstanden gezeigt, hat aber zum wiederholten Male festgehalten (S. 2095): Was die Akten der Konkursverwaltung betrifft, kann ich mir freilich vorstellen, diese beim Kantonsgericht zu belassen. Es steht aber ausser Frage, dass der Experte diese ganzen Akten sichtet, die Triage hat von den Parteien vorgenommen werden sollen. Falls nachträglich zusätzliche Belege aus den Konkursakten erforderlich sein sollten, obliegt es den Beteiligten, deren Einholung gemäss Vorschriften der ZPO zu beantragen.
- 15 - 1.4.3 Das Gericht hat den Parteien am 2. Februar 2023 erörtert, der Sachverständige habe gemäss Ernennungsverfügung die Berechtigung erhalten, zusätzliche Abklärungen zu treffen. Wenn er Informationen von den Parteien wünsche, könnten die Parteien ihm diese übermitteln (S. 2282 f.; vgl. auch Mitteilung vom 8. Februar 2023 [S. 2284]). 1.4.4 Ein pauschaler Hinweis auf die Konkursakten in der abschliessenden Vernehmlassung reicht keinesfalls aus, um bestrittene Tatsachenbehauptung zu belegen. 1.4.5 Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass die Klägerpartei in der Schlussdenkschrift auf «Konkursakten» verweist und dabei diejenigen Unterlagen erwähnt, welche sie selbst aus den Konkursakten separiert und dem Gericht in der gewünschten Form eingereicht hat (vgl. z.B. den Beweisantrag auf S. 2401 «Konkursakten» Ordner I [correspondence 8]). Es handelt sich dabei somit um durchaus verwertbare Gerichtsakten. 2. Rechtliches 2.1 Aktivlegitimation Die Legitimation der Klägerinnen ist unter verschiedenen Gesichtspunkten zu prüfen. Das Kantonsgericht beachtet dabei einleitend, dass eine Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG unbestrittenermassen weder verlangt worden (S. 816) noch erfolgt ist (S. 2078; vgl. auch die Ausführungen in der Schlussdenkschrift der Klägerpartei ab S. 2419). Es liegen ferner weder Behauptungen noch Beweise dafür vor, die ausserordentliche Konkursverwaltung, der Gläubigerausschuss oder die Gläubigerversammlung hätten einer Staatshaftungsklage zugestimmt. 2.1.1 Rechtsansprüche gegen die Konkursverwaltung wegen deren Amtshandlungen bilden ihrer Natur nach nicht Bestandteil der Konkursmasse (KREN KOSTKIEWICZ, in: SchKG Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 20. A., 2020, N. 3 zu Art. 197 SchkG; HÄUPTLI, in: MILANI / WOHLGEMUT [Hrsg.], Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], 2016, N. 6 zu Art. 80 KOV; vgl. aber LORANDI, Anspruchsberechtigter bei Staatshaftungsansprüchen im Konkurs, in ZZZ 61/2023, S. 24 ff.). Sie müssen laut einer älteren Praxis von den Konkursgläubigern, die solche geltend machen, unmittelbar gegen die Konkursverwaltung eingeklagt werden (BGE 114 III 21 E. 5.b). Dieses Vorgehen leuchtet nach einem Teil der Doktrin nicht ein, weil das Bundesgericht «doch […] um einen möglichst einheitlichen Anspruch aller Gläubiger bemüht» sei (REBSAMEN, Die Gleichbehandlung der Gläubiger durch das Aktienrecht, 2004, S. 318 f.).
- 16 - Der Anspruch aus Art. 5 SchKG gilt nicht als Vorzugs- oder Nebenrecht i.S.v. Art. 170 Abs. 1 OR. Der Kläger muss ihn sich separat und explizit abtreten lassen, wenn er durch ein Verhalten eines Vollstreckungsorgans, das alle Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 SchKG erfüllt, nicht selbst geschädigt worden ist (THEUS, in: FISCHER / LUTERBACHER [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, N. 6 zu Art. 5 SchKG mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 5A_359/2010 vom 23. August 2010 E. 3). 2.1.2 Das Kantonsgericht hat in diesem Fall die Aktivlegitimation der Klägerschaft bereits beurteilt (Kantonsgerichtsurteil C1 15 61 vom 3. Juli 2019; S. 1049 ff.). Es kommt darauf, wiewohl die Frage der Anspruchsberechtigung bei Staatshaftungsansprüchen im Konkurs in der zwischenzeitlich publizierten Lehre neu diskutiert wird (vgl. LORANDI, a.a.O., S. 24 ff.), nicht mehr zurück. 2.2 Anträge zugunsten der Konkursmasse Der Antrag Ziff. 3 lautet wie folgt: 3. Subeventualiter sei der Beklagte - unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts - zu verurteilen, den Gesamtbetrag gemäss Ziff. 1 (bzw. gemäss Ziff. 2) inkl. Zins zu 5 % ab den jeweiligen Zeitpunkten an die Konkursmasse der G _________ GmbH in Liquidation zu bezahlen. Das Kantonsgericht hat zu prüfen, inwiefern die Klägerinnen im vorliegenden Fall überhaupt einen Subeventualiterantrag zugunsten der Konkursmasse stellen können. Sie selbst argumentieren dazu in der Schlussdenkschrift, dieses Begehren bestünde, sofern ein Reflexschaden oder ein Schaden der «Konkursitin» vorläge (S. 2422). 2.2.1 Die Prozessführungsbefugnis ist von der Aktiv- und Passivlegitimation zu unterscheiden. Erstere ermöglicht, über das streitige Recht in eigenem Namen zu prozessieren und stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Diejenige Person, deren Aktiv- oder Passivlegitimation bestritten wird, ist regelmässig prozessführungsbefugt. Die behauptete Rechtsträgerschaft und die Prozessführungsbefugnis können indessen auseinanderfallen (Bundesgerichtsurteil 4A_635/2017 vom 8. August 2018 E. 4.1.3.1). Eine Prozessstandschaft liegt vor, wenn eine Partei in eigenem Namen hinsichtlich eines fremden Rechts prozessiert. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist gemäss herrschender Lehre ausgeschlossen. Das Prozessieren in eigenem Namen über fremdes Recht setzt eine gesetzliche Grundlage voraus (Urteil des Zürcher Handelsgerichts HG160226
- 17 vom 8. November 2017; DOMEJ, in: OBERHAMMER / DOMEJ / HAAS [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Handkommentar, N. 20 f. und 29 zu Art. 67 ZPO). 2.2.2 Es fehlt im vorliegenden Prozess eine gesetzliche Grundlage oder eine Abtretung, welche eine Prozessstandschaft ermöglicht. 2.2.3 Art. 757 Abs. 1 und 2 OR regeln die Aktivlegitimation zu einer Klage für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation im Konkurs (AMSTUTZ/GOHARI RAMIN, in: KREN KOSTKIEWICZ / WOLF / AMSTUTZ / FANKHAUSER [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 4. A., 2023, N. 3 zu Art. 757 OR). Sie ermöglichen den Aktionären und Gesellschaftsgläubigern, Schadenersatz zugunsten der Gesellschaft einzufordern (Bundesgerichtsurteil 2C_97/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5). Dies setzt jedoch eine Verzichtserklärung der Konkursmasse oder der übrigen Gläubiger voraus (Art. 757 Abs. 2 OR). Eine entsprechende Zusage ist in casu weder behauptet noch nachgewiesen. Eine analoge Anwendung von Art. 757 Abs. 1 und 2 OR, um die Forderung zugunsten der konkursiten Gesellschaft zu legitimieren, würde somit auch an der fehlenden Verzichtserklärung scheitern. 2.2.4 Die Einforderung von Reflexschäden ist im vorliegenden Fall auch gemäss nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 2.7.2) unzulässig. 2.2.5 Das Kantonsgericht hat somit den Antrag Ziff. 3 abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könnte. 2.3 Anträge in EUR Die Beklagtenpartei beanstandet in der abschliessenden Vernehmlassung, die Anträge seien teilweise in EUR statt in Franken gestellt worden. Die entsprechenden Begehren müssten schon allein aus diesem Grunde abgewiesen werden (S. 2380 f.). 2.3.1 Geldschulden müssen gemäss Art. 84 Abs. 1 OR in den gesetzlichen Zahlungsmitteln der Währung, in welcher die Schuld vereinbart worden ist, bezahlt werden. Die Klage ist sonst abzuweisen. Art. 84 Abs. 1 OR ist auch auf Schadenersatzforderungen anwendbar (BGE 137 III 158 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 4A_455/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Die in Art. 58 Abs. 1 ZPO verankerte Dispositionsmaxime verbietet jegliche Umrechnung von Rechtsbegehren, da das Gericht an die gestellten Anträge gebunden ist. Eine Klage in der falschen Währung ist somit abzuweisen (BGE 149 III 54).
- 18 - Jede Geldschuld, die auf eine ausländische Währung lautet, gilt unabhängig ihres Entstehungsgrunds (SCHMID / RÜEGG, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2011, in: ZBJV 2013, S. 502) als Fremdwährungsschuld (BGE 137 III 158 E. 3.1). Eine solche liegt gemäss BGE 137 III 158 E. 3.2.2 auch vor, wenn der Schaden in einem ausländischen Staat eingetreten ist (KOLLER, Obligationenrecht, AT, 2023, S. 929). Schadenersatz ist in der Währung zuzusprechen, in welcher die Verminderung des Vermögens eingetreten ist (BGE 137 III 158 E. 3.2.2; SCHMID / RÜEGG, a.a.O., S. 502; Bundesgerichtsurteil 4A_455/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2). Allfällige vertragliche EUR-Forderungen sind nicht mit der Klageforderung aus Verantwortlichkeit gleichzusetzen und bestimmen somit nicht deren Rechtsnatur (Bundesgerichtsurteil 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.2). Das Bundesgericht lehnt es ausserdem ab, Verantwortlichkeitsansprüche als vertraglich (oder vertragsähnlich) zu qualifizieren, weil die Klägerschaft einen Schaden, eine Pflichtverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Pflichtverletzung sowie ein Verschulden des Schädigers nachweisen müsse. Dieses zu Art. 754 OR ergangene Bundesgerichtsurteil (Bundesgerichtsurteil 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.2) gilt auch für Verantwortlichkeitsansprüche nach SchKG, da bei diesen mehrheitlich die gleichen Kriterien erfüllt sein müssen. Solche Forderungen sind ebenso nicht vertraglicher Natur. Ein Gläubiger muss seinen haftpflichtrechtlichen Schadenersatz nach Art. 41 ff. OR in der gesetzlichen Währung seines Sitzes geltend machen, falls der Vermögensschaden dort eingetreten ist. Diejenige staatliche Währung, in welcher sich der beeinträchtigte Vermögenswert zum Zeitpunkt der Schädigung befunden hat, ist relevant, wenn der Vermögensschaden woanders eintritt. Ein haftpflichtrechtlicher Schaden entsteht am Ort, wo sich der tangierte Vermögenswert des Gläubigers befindet (Urteil des Obergerichts Zug S 2023 10 vom 29. August 2023 E. ii.3.3.7 mit einer Zusammenfassung aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung). Es ist somit zu klären, in welchem Staat der vorliegend geltend gemachte Vermögensverlust eingetreten ist. Dies ist der Erfolgsort, also derjenige Ort, wo das geschützte Rechtsgut verletzt worden ist. Dieser befindet sich dort, wo die erste, unmittelbare Einwirkung auf das durch den Tatbestand einer Deliktsnorm geschützte Rechtsgut stattgefunden hat. Der Schadensort, als derjenige Ort, an dem weiterer, mittelbarer (Folge-) Schaden eintritt, ist davon zu unterscheiden. Der Erfolgsort ist primär der Standort des beeinträchtigten Vermögenswertes zur Zeit der unerlaubten Handlung, subsidiär der Sitz des Geschädigten (Bundesgerichtsurteil 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.4).
- 19 - 2.3.2 Die Forderungen der Klägerinnen betreffen gemäss TB 76 auch folgende Bereiche: Schaden infolge verminderter Metallbestände EUR 1‘720‘000.00 Teilrückzahlung der von der D _________ geleisteten Sicherheit Fr. 200‘000.00 Entwertete Anlagengegenstände EUR 3‘172‘982.00 Verschwundene Anlagengegenstände EUR 223‘352.00 Die Anträge enthalten Forderungen in Franken und in EUR, wobei die Differenzierung, zumindest aus zivilprozessualer Sicht, nicht nachvollziehbar ist. Die in Franken lautenden Anträge beziehen sich, gemäss Begründung auf die zurückbezahlte Sicherheit (S. 7 und S. 40) und die verlorenen Metallbestände (S. 7 und S. 42). Der Sitz der Klägerinnen befindet sich in Deutschland, weshalb deren Vermögenszentrale (zum Begriff: Bundesgerichtsurteil 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.4) in einem Land mit dem offiziellen Zahlungsmittel EUR läge. Dies spräche für Forderungen, welche in EUR geltend gemacht werden müssten. Der Schadenersatz könnte konsequenterweise nicht teilweise in Franken eingefordert werden. Der Sitz des konkursiten Unternehmens befindet sich jedoch in der Schweiz. Die Klägerinnen behaupten eine Beeinträchtigung des Vermögens der konkursiten Gesellschaft (Anlagen/Metalle/Sicherheit) oder gekürzte Konkursdividenden in einem Schweizer Konkurs. Diese betroffenen Bestandteile lassen sich vom übrigen Vermögen der Klägerinnen abgrenzen und hinreichend lokalisieren. Die der Konkursverwaltung vorgeworfenen, angeblich fehlerhaften Beurteilungen oder Unterlassungen haben sich allesamt in der Schweiz ereignet. Die verschwundenen oder entwerteten Anlageteile sowie die verschwundenen Metalle haben sich auf Schweizer Boden befunden. Auch die (angebliche) Empfängerin der Teilrückzahlung der geleisteten Sicherheit, die D _________ AG (das Geld könnte auch der CC _________ zurückerstattet worden sein) hatte ihren Sitz in der Schweiz. Die angeblich verminderte Konkursdividende würde schliesslich nach Abschluss des Schweizer Konkursverfahrens in Schweizer Franken ausbezahlt. Es ist folglich nicht nachvollziehbar, warum ein Teil der Schadenersatzanträge in EUR gestellt wurden. Das Kantonsgericht weist die in EUR gestellten Begehren aus diesem Grunde ab.
- 20 - 2.4 Aktenkenntnis und vorsorgliche Beweisaufnahme nach Art. 158 ZPO Die Klägerinnen behaupten in der Schlussdenkschrift Schwierigkeiten bei der Einsicht in die Konkursakten oder machen geltend, sie hätten erst danach den relevanten Sachverhalt zur Kenntnis nehmen können (S. 2388 f.). 2.4.1 Art. 158 ZPO regelt die vorsorgliche Beweisführung. Das Gericht nimmt gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO namentlich dann jederzeit Beweise ab, wenn die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Dies gilt auch zur Einschätzung der Beweis- und Prozessaussichten (Bundesgerichtsurteil 4A_416/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 3 und E. 4.2 f.). 2.4.2 Die obgenannten Ausführungen zum Verfahren bestätigen tatsächlich dem Kantonsgericht entstandene Probleme beim Einholen der Konkursakten bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung. Der Präsident des Kantonsgerichts hat jedoch auf wiederholte Nachfrage hin sämtliche Akten erhalten, zumindest existieren keine dagegenlautende Hinweise. Es hat jedoch ein zweiter, frühzeitig eingeleiteter Prozess vor Walliser Gerichten mit der V _________ AG gegen die Konkursmasse stattgefunden (vgl. E. 7.2). Die Konkursakten hätten damals mit Hilfe des kompetenten Bezirksgerichts, welches eine Untere Aufsichtsbehörde bei SchKG-Prozessen darstellt, eingefordert werden können. Die Klägerinnen hätten somit zu diesem Zeitpunkt über das Bezirksgericht Einsicht in die Konkursakten nehmen können, sofern sie dies nicht getan haben. Die Klägerschaft, deren Anwalt Mitglied des Gläubigerausschusses ist, hat ferner weder behauptet noch dargetan, im Verlauf des Konkursverfahrens einen begründeten Entscheid der Konkursverwaltung zur Einsicht in die Konkursakten verlangt (vgl. dazu auch den an ihn gerichteten Hinweis der Oberen Aufsichtsbehörde vom 26. November 2012 [S. 875]) oder eine vorsorgliche Beweisaufnahme nach Art. 158 ZPO eingeleitet zu haben. Die Klägerpartei hätte somit über verschiedene Möglichkeiten verfügt, vor Einleitung dieses Verfahrens das Dossier der ausserordentlichen Konkursverwaltung einzusehen und dies auch, soweit überhaupt erforderlich, gerichtlich durchzusetzen. Eine ungenügende Akteneinsicht vor Einreichung der Klage liesse sich (zumindest) nicht alleine mit fehlender Kooperation der ausserordentlichen Konkursverwaltung rechtfertigen.
- 21 - 2.5 Substanziierungspflicht 2.5.1 Die Parteien haben dem Gericht wegen des Verhandlungsgrundsatzes die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die materiellrechtliche Anspruchsgrundlage definiert, welche Tatsachen zu behaupten sind. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet. Denn bei der Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zu. Eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast greift, wenn der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (Bundesgerichtsurteile 4A_476/2024 vom 3. März 2025 E. 5.2.4.3). Art. 8 ZGB regelt, welche Partei welche Tatsachen zu behaupten hat (Bundesgerichtsurteil 5A_187/2025 vom 3. Juli 2025 E. 5.2). Das Gericht hat hingegen das Recht von Amtes wegen anzuwenden (iura novit curia; Art. 57 ZPO). Die in Art. 221 Abs. 1 lit. d und e und Art. 222 Abs. 2 ZPO aufgestellten Formanforderungen zielen darauf ab, den Rahmen des Prozesses festzulegen und die von den Parteien anerkannten oder im Gegenteil bestrittenen Tatsachen hervorzuheben. Sie sollen auch eine gewisse Klarheit des Verfahrens sicherstellen und dadurch eine rasche Erledigung des Rechtsstreits fördern. Einzig die formgerecht behaupteten und in der Folge von den Parteien anerkannten oder – wenn sie bestritten werden – ordnungsgemäss bewiesenen Tatsachen vermögen den Entscheid zu begründen (Bundesgerichtsurteil 4A_582/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.4). Der Geschädigte hat alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 98 II 34 E. 2 mit Hinweisen; bestätigt in 120 II 296 E. 3c; Bundesgerichtsurteil 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 7.2). Eine rechtliche Begründung ist im Unterschied zur Pflicht bzw. Obliegenheit der klagenden Partei, das Tatsachenfundament darzulegen, d.h. ihr Rechtsbegehren in tatsächlicher Hinsicht zu begründen, fakultativ (Art. 221 Abs. 3 ZPO; Urteil des Zürcher Obergerichts PP180026 vom 15. Januar 2019 E. 3.3.1). Es ist somit zwischen «Sachverhalt» (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) und «rechtlicher Begründung» (Art. 221 Abs. 3 ZPO) zu
- 22 differenzieren (BAUMGARTNER / DOLGE / MARKUS / SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 11. A., 2024, S. 137; PEKIC, Erbprozessrechtliche Tücken in der Praxis, AJP 2025, S. 450 [FN 65]). Noven sind nach Aktenschluss nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zulässig (BGE 150 III 209 E. 3.4; 146 III 237 E. 3.1). Sie müssen ohne Verzug vorgebracht werden (BGE 146 III 416 E. 6). 2.5.2 Die Klage vom 17. Februar 2015 ist in I. Formelles (S. 2 ff.), II. Rechtsbegehren (S. 7 f.), III. Sachverhalt (S. 8 ff.), IV. Beweismittel (S. 33 f.) und V. Rechtliche Begründung (S. 34 ff.) aufgeteilt worden. Der in der Klageschrift behauptete Sachverhalt enthält 79 chronologisch bezifferte Tatsachenbehauptungen, jeweils verbunden mit Beweisofferten. Die «rechtliche Begründung», die erst nach einer Zusammenfassung der eingeforderten Beweismittel folgt, ist ebenso nach Absätzen, fortlaufend ab 1, nummeriert. Es fehlen jedoch, im Vergleich zum Sachverhalt, die Beweisanträge am Schluss der jeweiligen Absätze, teilweise wird in Klammern auf Belege verwiesen (vgl. z.B. der Abschnitt mit der Randziffer 45). Der Sachverhalt enthält die anerkannte Behauptung, die Klägerinnen würden 95 % der Drittklassgläubigerforderungen auf sich vereinigen (TB 2; vgl. auch TB 49). Die mangelhafte Führung des Konkursverfahrens habe den Klägerinnen Schaden verursacht (TB 58). Den Klägerinnen sei wegen fehlerhafter Handlungen des ausserordentlichen Konkursverwalters ein beträchtlicher Schaden entstanden (TB 75), der sich aus folgenden Positionen zusammensetze: Rückzahlung Sicherheit; verminderte Metallbestände; verschwundene Anlagengegenstände; entwertete Anlagengegenstände. Die Klägerinnen behaupten diverses Fehlverhalten, das einen Einfluss auf die Konkursmasse haben könnte. Wie sich dies jedoch auf die Dividenden der Drittklassforderungen auswirkt, wird bei den Sachverhaltsbehauptungen nicht dargetan. Die rechtliche Begründung der Klageschrift (S. 39 ff. RZ 23 - 55 von V. Rechtliche Begründung) beziffert die rechtskräftig kollozierten Forderungen (Fr. 27'611'147.05, Fr. 5'506'074.65, Fr. 3'252'123.15.-- und Fr. 3'289'505.22; RZ 27 ff.). Die Summe der insgesamt in der dritten Klasse aufgenommenen Beträge ist ebenso ersichtlich (Fr. 41'600'742.65; RZ 28). Die Klägerinnen behaupten in diesem Teil der Rechtsschrift auch, die Forderungen der ersten und zweiten Gläubigermasse seien vollumfänglich gedeckt (RZ 25), weshalb die von der Konkursverwaltung verursachten Schäden vollständig die dritte Gläubigerklasse beträfen (RZ 26). Die Minderung der Dividenden für Drittklassgläubiger könnte, unter Berücksichtigung dieser an falscher Stelle aufgeführten
- 23 - Tatsachenbehauptungen (sofern sie bewiesen sind, d.h. der Schaden tatsächlich so hoch ausfällt), als annähernd sicher festgestellt werden. Die Behauptungen bilden allerdings Bestandteil der rechtlichen Begründung und nicht der Tatsachenbehauptungen. Massaschulden oder laufende Prozesse werden in diesem Teil der Rechtsschrift nicht erwähnt. Die Klagebegründung ist deutlich von den Sachverhaltsbehauptungen gesondert, sie beginnt mit einer neuen chronologischen Nummerierung und enthält keine gesonderten Beweisanträge, wie dies im Teil mit den Sachverhaltsbehauptungen der Fall ist. Die Beklagtenpartei hat in der Klageantwort freilich die Sachverhaltsbehauptungen (ab S. 8 ff.) erwidert, aber keine Stellungnahme verfasst, die mit der rechtlichen Begründung der Klageschrift vergleichbar wäre (S. 402). Der Kanton Wallis hat derlei Ausführungen in der Klageantwort folgerichtig nicht erwidert, was wiederum niemand beanstandet hat. Kläger- und Beklagtenpartei haben somit zwischen «Sachverhalt» (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) und «rechtlicher Begründung» (Art. 221 Abs. 3 ZPO) in der Klageschrift unterschieden. Die juristische Argumentation der ersten Rechtsschrift darf nicht zum Beizug des Klagefundaments verwendet werden. Die Beklagtenpartei hält zum Kollokationsplan fest, dieser sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (TB 98 S. 386). Behauptungen zur Dividende von Drittklassforderungen liegen nicht vor. Die Replik vom 3. Juni 2016 (S. 1071 ff.) enthält in Bezug auf die Konkursdividende die bestrittene TB 200, wonach die Gläubiger nicht über allfällige Verbindlichkeiten, über die Aktiven und Passiven sowie über die zu erwartende Konkursdividende orientiert worden seien. Analoges gilt für die Duplik vom 7. Juli 2016 (S. 1094). 2.5.3 Schädigende Handlungen und Unterlassungen sind freilich behauptet, deren Auswirkungen auf die Konkursdividende der Drittklassgläubiger hingegen nicht hinreichend nachgewiesen. Die Klägerpartei behauptet, keine Kenntnis von der voraussichtlichen Konkursdividende zu haben, da «die Gläubiger […] nicht über allfällige Verbindlichkeiten, über die Aktiven und Passiven sowie über die zu erwartende mutmassliche Konkursdividende orientiert» seien (S. 1082 TB 199). Die klägerische Schlussdenkschrift enthält folgende Erwägung (S. 2389): «Es war den Klägerinnen nicht möglich, den rechtlich relevanten Sachverhalt im Rahmen des Schriftenwechsels der Vorverhandlungen und des Beweisverfahrens zu substanziieren, sondern erst nach Vorliegen der entsprechenden Akten».
- 24 - Dieser Mangel an Kenntnis wirkt umso gewichtiger, weil der Konkurs zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch immer nicht abgeschlossen ist. Das Gericht hat die anwaltlich vertretenen Parteien am 1. März 2018 ausdrücklich auf diese Problematik hingewiesen. Sie haben sich dennoch dagegen entschieden, eine Verfahrenssistierung zu beantragen (S. 1267 i.V.m. S. 1284). Das Gericht hat den ausserordentlichen Konkursverwalter in Anwesenheit der Parteien zwei Mal mündlich und einmal schriftlich befragt (S. 1752 ff.; S. 2044 ff.; S. 2061 ff.). Er hat ausserdem am 22. September 2020 eine zusätzliche schriftliche Vernehmlassung mit Unterlagen deponiert (S. 1939). Es obliegt der Klägerpartei, welche bis zum 17. August 2020 Einsicht in sämtliche Konkursakten hatte, die entsprechenden Beweisanträge (ev. vorsorglich [vgl. E. 2.4]) zu stellen, damit (ev. nachträglich unter Anwendung von Art. 229 ZPO) ein hinreichendes Klagefundament geschaffen werden kann. Die Klägerpartei kündigte am 17. August 2020, nach Eingang der Konkursakten, eine Expertise an, um zu prüfen, ob der grösste Teil der Vermögensmasse der G _________ GmbH durch den ausserordentlichen Konkursverwalter verbraucht worden sei (S. 1922). Gestützt auf die hinterlegten Konkursakten dränge sich eine Ergänzung resp. Präzisierung der Tatsachenbehauptungen auf, aber erst nach Beizug sämtlicher Buchhaltungsunterlagen beim ausserordentlichen Konkursverwalter (S. 1926). Das Gericht forderte daraufhin am 21. September 2020 den ausserordentlichen Konkursverwalter aufgefordert, die Buchhaltungsunterlagen, soweit überhaupt vorhanden, zu deponieren (S. 1936 und S. 1938). Die Parteien erhielten nach Eingang der zusätzlichen Konkursakten eine Frist zum Depot neuer Tatsachenbehauptungen angesetzt (S. 1937). Sämtliche Beteiligten konnten anschliessend feststellen, dass keine zusätzlichen Buchhaltungsunterlagen existierten und ihnen die Bankunterlagen bereits vorgelegt worden waren (S. 1976). Die Klägerpartei hätte folglich das am 17. August 2020 angekündigte Vorgehen, ihre Tatsachenbehauptungen zu ergänzen respektive zu präzisieren, anpassen müssen. Denn das angekündigte Vorgehen hatte auf der falschen Annahme abgestellt, der ausserordentliche Konkursverwalter werde weitere Buchhaltungsunterlagen hinterlegen. Sie hätte z.B. gestützt auf die Bankunterlagen eine zusätzliche Buchhaltungsexpertise verlangen oder dem Gerichtsgutachter eine entsprechende Frage stellen müssen. Die Klägerpartei hätte allerspätestens nach der Mitteilung vom 11. April 2024 (C2 24 12, Ziff. 4 des Dispositivs [mit dem Wortlaut: «Das Gericht geht davon aus, das Beweisverfahren sei (auch sonst) abgeschlossen. Die Parteien können, sofern sie eine andere Meinung
- 25 vertreten, innert 20 Tagen begründet dagegen opponieren.»]) reagieren müssen, wenn sie neue Beweisanträge oder Sachverhaltsbehauptungen hätte deponieren wollen. Die Auswirkungen der angeblichen Verfehlungen auf die Konkursdividende der Drittklassgläubiger ist auf jeden Fall nicht hinreichend behauptet und nachgewiesen. Die Klage müsste bereits deswegen vollumfänglich abgewiesen werden. 2.5.4 Das Kantonsgericht hat im Übrigen die Klägerinnen bereits im Urteil des Kantonsgerichts C1 15 61 vom 3. Juli 2019 E. 3.3.2 f. zur Aktivlegitimation (vgl. S. 1345) auf diese Problematik aufmerksam gemacht. 2.6 Begriffe im Zusammenhang mit dem Konkurs Nachfolgend sind verschiedene Begriffe im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren zu klären, da verschiedene Zuständigkeiten, Handlungspflichten und Verfahren geprüft werden. 2.6.1 Konkursmasse und Konkursverwaltung Sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet eine einzige Masse (Konkursmasse). Diese dient der Befriedigung der Gläubiger (Art. 197 Abs. 1 SchKG; BGE 111 III 73 E. 2). Die Aktiven und Verbindlichkeiten fallen mit der Konkurseröffnung in die Konkursmasse (Art. 204 Abs. 1 SchKG; BGE 121 III 28 E. 3). Der Schuldner verliert dementsprechend das Recht, über sein Vermögen zu verfügen (auch dazu Art. 204 Abs. 1 SchKG; BGE 130 III 248 E. 4.1). Eine Gesellschaft behält ihre juristische Persönlichkeit zwar auch nach der Konkurseröffnung. Die Handlungsfähigkeit entfällt aber zugunsten der Konkursmasse (BGE 146 III 441 E. 2.4.3; 117 III 39 E. 3b). Die Zuständigkeit zur Verwaltung geht sowohl hinsichtlich der Aktiven als auch der Verbindlichkeiten mit der Konkurseröffnung auf die Konkursverwaltung über. Letztere soll alle nötigen Vorkehrungen treffen, um die Rechte der Gläubiger auf Befriedigung aus dem zur Konkursmasse gehörenden Vermögen zu wahren (Art. 240 SchKG; BGE 147 III 365 E. 4.2). Die Prozessführung obliegt ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung ausschliesslich der Konkursverwaltung. Diese vertritt die Konkursmasse vor Gericht (Art. 240 SchKG; Bundesgerichtsurteil 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023 E. 2.2.3). Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen (Art. 240 SchKG; Bundesgerichtsurteil 4A_150/2013 vom 11. Februar 2014 E. 3.1).
- 26 - 2.6.2 Gläubigerschaft, Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss Die Gläubigerschaft stellt die Gesamtheit aller am betreffenden Konkursverfahren teilnehmenden Gläubiger dar. Sie dauert während des gesamten Konkursverfahrens an (REINAU, Der Vergleich im Konkursverfahren, 2021, S. 37). Die Gläubigerversammlung besteht lediglich aus den effektiv an der Zusammenkunft teilnehmenden Gläubigern. Deren Existenz ist zeitlich auf die Tagungen beschränkt (REINAU, a.a.O., S. 37). Der Gläubigerausschuss ist ein von der Gläubigerversammlung aus ihrer Mitte fakultativ eingesetztes Hilfs- und Kontrollorgan. Alle anwesenden oder vertretenen Gläubiger, aber auch Vertreter sind wählbar. Die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses verfügen – ausgenommen den Fall einer Kompetenzdelegation – über kein Recht, sich in die Geschäftsführung der Konkursverwaltung einzumischen. Ein einzelnes Mitglied kann jedoch gegen Handlungen der Konkursverwaltung Beschwerde führen, wenn die Aktionen trotz einer obligatorischen Mitwirkungspflicht des Gläubigerausschusses ohne dessen Einverständnis oder ohne Anhörung des einzelnen Mitglieds des Ausschusses erfolgt sind. Der Gläubigerausschuss hat u.a., sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, die Geschäftsführung der Konkursverwaltung zu beaufsichtigen (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG) und gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel der Konkursverwaltung einzusprechen (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG). 2.6.3 Massaschulden Kosten der Durchführung des Konkurses sind die Kosten der Konkursverwaltung, nicht etwa die Kosten der einzelnen Konkursgläubiger (z.B. für Vertretung etc.). Jene Kosten der Konkursdurchführung setzen sich aus den eigentlichen Auslagen und Gebühren für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse (inklusive Prozessauslagen für von der Masse geführte Prozesse und die dem Schuldner gewährte Alimentation) einerseits und den Massaschulden anderseits zusammen. Die Schlussrechnung hat über die gesamten Kosten der Konkursverwaltung Auskunft zu geben. Massaschulden sind Beträge, welche die Masse als solche selbst schuldet: Aus Verträgen des Schuldners, in die sie eingetreten ist; aus Verträgen, die sie zum Zweck bzw. bei Anlass der Durchführung der Liquidation eingegangen ist, wie z.B. Lokalmiete, Anwaltshonorar usw., oder auch aus ungerechtfertigter Bereicherung und Delikten (SCHOBER, in: KREN KOSTKIE- WICZ / VOCK [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., 2017, N. 3 zu Art. 262 SchKG). Öffentlichrechtliche Schulden, die erst nach Konkurseröffnung entstanden sind, werden als Verwertungskosten qualifiziert
- 27 und ebenfalls unter Art. 262 Abs. 2 SchKG subsumiert (KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A., 2024, S. 533). 2.6.4 Sicherheitsmassnahmen gemäss Art. 223 SchKG Das Konkursamt ist nebst der Aufnahme des Inventars für die Vornahme der erforderlichen Sicherungsmassnahmen bezüglich der dem Konkursbeschlag unterliegenden Vermögenswerte zuständig. Es soll den Gläubigern möglichst viel Konkurssubstrat erhalten, damit sie keine oder möglichst geringe Verluste erleiden müssen. Das Konkursamt hat folglich während des Konkursverfahrens alles zur Erhaltung der Konkursmasse Mögliche zu unternehmen, damit sich diese nicht verkleinert. Die Sicherung hat im gleichen Zeitpunkt wie die Inventaraufnahme, also sofort nach der Mitteilung des Konkurserkenntnisses durch das Konkursamt zu erfolgen. Die Siegelung von Räumen und Behältnissen und die Beschlagnahme von beweglichen Sachen zur Verwahrung fallen als Sicherungsmittel in Betracht. Auch Massnahmen zur Sicherung und Erhaltung von Rechten, welche nicht ausdrücklich in Art. 223 SchKG genannt sind, kommen infrage. Das Stellen des Betreibungsbegehrens, die sofortige Verwertung verderblicher Sachen, die Verwaltung von Liegenschaften des Schuldners, die Bezahlung von fälligen Versicherungsprämien (sofern die betreffenden Policen die Sachen des Schuldners gegen Schäden versichern) sowie das Einfordern fälliger Zahlungen fallen darunter (FRITSCHI, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, 2010, S. 131). Die Konkursverwaltung sollte im Hinblick auf eine potentielle Betriebsfortführung möglichst rasch nach Konkurseröffnung das Inventar aufnehmen (lassen) und dabei zur Beschleunigung des Vorgangs auf bestehende Inventarlisten abstellen, falls solche vorliegen (ABEGG, Die Betriebsfortführung im Konkursverfahren, BlSchK 2023, S. 133). 2.6.5 Freihand- und Notverkäufe Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft (Art. 256 Abs. 1 SchKG). Gegenstände, die schneller Wertminderung unterworfen sind, kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen, können ohne Aufschub, d.h. ohne Abwarten einer Gläubigerversammlung bzw. der Eingabefrist (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG), verwertet werden (Art. 243 Abs. 2 SchKG; HEINEL, Zwangsverwertung von Drittpfändern im Unternehmenskonkurs, Verfahren - Pfandob-
- 28 jekte - Rechtsbehelfe, 2022, S. 362). Ein kostspieliger Unterhalt liegt vor, wenn der Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Sache steht (HÄUPTLI, in: MI- LANI / WOHLGEMUT [Hrsg.], Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], Kommentar, 2016, N. 13 zu Art. 72 KOV mit Hinweisen). Ein Notverkauf setzt immer Dringlichkeit voraus. Diese ist graduell unterschiedlich und deren Vorliegen auch eine Frage des Ermessens (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, AB.2024.39 vom 7. Februar 2025 E. ii.3bbb). Die Konkursverwaltung ist im Sinne einer pflichtgemässen Ermessensausübung zur vorzeitigen Verwertung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des Notverkaufs erfüllt sind (HÄUPTLI, a.a.O., N. 16 zu Art. 72 KOV). Ein etwaiges Aussonderungsverfahren nach Art. 242 SchKG beeinflusst Notverkäufe nicht, da der Verwertungserlös ohne Weiteres an die Stelle des Gegenstandes tritt (GMÜNDER, Der Betriebsverkauf in den Insolvenzverfahren, Konkurs und Nachlassverfahren des SchKG, 2018, S. 136). Die Konkursverwaltung kann Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsenoder einen Marktpreis haben, sofort verwerten (Art. 243 Abs. 2 Satz 2 SchKG). Die Konkursverwaltung kann die vorzeitige Verwertung anordnen. Das vermag das Verlustrisiko zu begrenzen, schränkt aber auch Gewinnchancen ein (Urteil des Aargauer Strafgerichts SBK.2024.315 vom 28. Januar 2025 E. 3.1.2). Auch in diesem Fall ist eine freihändige Verwertung zulässig (STAIBLE, Verwertung von Vollstreckungssubstrat durch Betreibungs- und Konkursämter über private Auktionsplattformen im Internet, BlSchK 2012, S. 94 mit Hinweisen). Die übrigen Bestandteile der Masse werden nach erfolgter zweiter Gläubigerversammlung verwertet (Art. 243 Abs. 3 SchKG). 2.6.6 Aussonderungsverfahren nach Art. 242 SchKG Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden (Art. 241 Abs. 1 SchKG). Die Konkursverwaltung teilt dem Dritten ihre Anerkennung des Anspruchs erst mit und gibt ihm die beanspruchten Vermögenswerte erst heraus, wenn feststeht, dass die zweite Gläubigerversammlung nichts anderes beschliesst und nicht einzelne Gläubiger nach Art. 260 SchKG Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Vermögenswert verlangen (Art. 47 KOV).
- 29 - Die Konkursverwaltung, welche einen Anspruch für unbegründet hält, setzt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Der Anspruch gilt als verwirkt, wenn er die Frist verpasst (Art. 242 Abs. 2 SchKG). 2.6.7 Verteilung, Rangordnung und Abschlagszahlungen Die Konkursverwaltung muss aus dem Gesamterlös vorab die Massaschulden begleichen. Sie schreitet nach unbenutztem Ablauf der Anfechtungsfrist oder nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Beschwerden gegen die Verteilungsliste und die Schlussabrechnung zur Verteilung (Art. 264 Abs. 1 SchKG). Eine Verteilung ist erst möglich, wenn der Kollokationsplan rechtskräftig ist, der Erlös der Verwertung eingegangen ist, Klarheit über den Bestand und Umfang der Massaverbindlichkeiten, d.h. der Massakosten und Massaschulden, besteht und innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen keine Beschwerden gegen die Verteilungsliste eingegangen sind. Falls doch Rechtsmittel erhoben werden, ist deren Erledigung abzuwarten (Art. 88 KOV). Art. 219 SchKG statuiert eine Rangordnung, die eine gerechte Verteilung des Verwertungsergebnisses ermöglichen soll. Gewisse Gläubiger werden dadurch gegenüber den anderen bevorzugt. Alle Gläubiger innerhalb der gleichen Klasse werden gleich behandelt, während die nachfolgende Klasse erst etwas erhält, wenn die vorhergehende voll befriedigt ist (Art. 220 SchKG). Es besteht eine Einteilung in drei Klassen für nicht pfandgesicherte Forderungen (STUDER / ZÖBELI, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Ein Leitfaden für die Praxis, 6. A., 2023, S. 190). Abschlagszahlungen i.S.v. Art. 266 SchKG und Art. 82 KOV sind Leistungen an die Gläubiger vor dem Ende des Konkursverfahrens. Sie sind zulässig, wenn das konkursrechtlich relevante Ergebnis absehbar ist. Deren Leistung drängt sich v.a. in jenen Fällen auf, in welchen das Konkursverfahren lange Zeit dauert (KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A., 2024, S. 533). Die Konkursverwaltung hat die zu viel bezahlte Summe zurückzufordern und gegebenenfalls eine Bericherungsklage einzuleiten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass zu viel verteilt worden ist (BGE 132 III 432 E. 2.6; KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar, a.a.O., N. 10 zu Art. 266 SchKG). 2.7 Begriffe im Zusammenhang mit dem Schadenersatz Die Kalkulation des Schadens gestaltet sich im vorliegenden Fall als aussergewöhnlich. Das Kantonsgericht geht auf verschiedene rechtliche Aspekte ein, die in der nachfolgenden Begründung thematisiert werden.
- 30 - 2.7.1 Verantwortlichkeit Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Vollstreckungsorgane nach Art. 5 SchKG (auch ausseramtliche Konkursverwalter) stellt eine bundesrechtlich vorgesehene Haftung des Kantons dar, wenn ein Vollstreckungsorgan einen Schaden verursacht hat. Es handelt sich um eine in Art. 5 – 7 SchKG spezialgesetzlich geregelte Staatshaftung, welche öffentliches Recht darstellt, denn sie wird für amtliche bzw. hoheitliche Verrichtungen eines Funktionärs beansprucht (Urteil des Berner Verwaltungsgerichts 100 22 345 vom 16. August 2024 E. 2.1; LUTERBACHER, in: FISCHER / LUTERBACHER [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, 2016, N. 122 zu Vorbemerkungen zu Art. 754–760 OR). Der Staat haftet nicht für Handlungen der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses (Art. 5 Abs. 1 e contrario; LEVANTE, in: HUNKELER [Hrsg.], SchKG, Schuldbetreibungsund Konkursgesetz, 3. A., 2025, N. 12 zu Art. 5 SchKG). Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten sowie ihre Hilfspersonen bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG zuweist, widerrechtlich verursachen. Betreffend Schaden, Widerrechtlichkeit und Kausalzusammenhang gelten bei der Staatshaftung gemäss Art. 5 SchKG die im Rahmen der allgemeinen Deliktshaftung nach Art. 41 ff. des OR entwickelten Grundsätze analog. Die Haftungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, wobei die objektive Beweislast für Tatfragen, die den genannten Haftungsvoraussetzungen zugrunde liegen, grundsätzlich die Geschädigten tragen (Urteil des Berner Verwaltungsgerichts 100 22 345 vom 16. August 2024 E. 2.1). 2.7.2 Schaden Das Gericht hat zur Auslegung des Schadenbegriffs im Bereich der öffentlichrechtlichen Haftung auf die privatrechtlichen Grundsätze des Haftpflichtrechts und die einschlägige Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 107 Ib 160 E. 2; Bundesgerichtsurteil 5A.14/2002 vom 10. Dezember 2002 E. 2). Der Schaden ist die «unfreiwillige Verminderung des Reinvermögens». Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. (KRAUSKOPF / ERB, 3. Zivilprozess- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht / Die Staatshaftung nach Art. 5 SchKG - Eine materiell-rechtliche Bestandesaufnahme und
- 31 kritische Untersuchung, in: MARKUS / HRUBESCH-MILLAUER / RODRIGUEZ [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 535 mit Hinweisen). Das schädigende Verhalten muss widerrechtlich sein. (MÜLLER, in: ATAMER / FURRER [Hrsg.], Obligationenrecht - Allgemeine Bestimmungen - Art. 1-183 OR, 4. A., 2023, N. 25 zu Art. 41 OR). Der direkte und der Reflexschaden unterscheiden sich nach der geschädigten Person. Letztere ist direkt geschädigt, wenn sie selbst von einem Schaden betroffen ist, indem sie an ihren von der Rechtsordnung geschützten Rechtsgütern bzw. in ihrem eigenen Vermögen eine Einbusse erleidet (REY / WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. A., 2018, N 409; BGE 141 III 112 E. 5.2.3, 5.3.2). Ein Reflexschaden liegt für indirekt betroffene Drittpersonen vor, welche mit der direkt geschädigten in einer gewissen Beziehung stehen. Die Differenzierung hängt vom Schutzzweck der betreffenden Norm und damit von der Frage der Widerrechtlichkeit ab. Diejenige Person, welche einen Reflexschaden erleidet, hat regelmässig keinen Anspruch auf Schadenersatz (BGE 142 III 433 E. 4.1; MÜLLER, a.a.O., N. 27 zu Art. 41 OR). Dies gilt auch in Bezug auf Art. 5 SchKG (LORANDI, a.a.O., S. 26; KRAUSKOPF / ERB, a.a.O., S. 535 mit Hinweisen). Ein unmittelbarer Schaden liegt vor, wenn er innerhalb der Kausalkette eine direkte Folge des schädigenden Ereignisses darstellt. Mittelbarer Schaden besteht hingegen, wenn er als Wirkung einer weiter entfernten Ursache erscheint. Diese Unterscheidung ist im ausservertraglichen Haftpflichtrecht ohne Belang, denn sowohl der unmittelbare als auch der mittelbare Schaden sind zu ersetzen, solange die Voraussetzung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs erfüllt ist (MÜLLER, a.a.O., N. 26 zu Art. 41 OR). 2.7.3 Schadenskalkulation 2.7.3.1 Die Differenztheorie bildet Ausgangspunkt bei der Berechnung des (konkreten) Sachschadens. Letzterer liegt vor, wenn eine bewegliche oder unbewegliche Sache beschädigt oder zerstört wird oder verloren geht und dadurch eine Vermögensminderung entsteht. Primär ist der Wert der Sache zu klären, wenn der Schaden wegen Zerstörung oder Verlust einer Sache zu berechnen ist (FISCHER /URWYLER, in: FISCHER / LUTERBA- CHER [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, N. 28 zu Art. 42 OR).
- 32 - Das Gericht hat einleitend zu prüfen, ob die Sache wertbeständig ist, da dies für die Verkehrswertbestimmung eine essentialia darstellt. Es hat gegebenenfalls den Wert anzunehmen, der für einen Neuerwerb aufgewendet werden müsste. Der Verkehrswert besteht hier im Anschaffungspreis der Sache. Das Gericht hat hingegen vom Neuwert der Sache Abschreibungen in Abzug zu bringen, wenn keine Wertbeständigkeit vorliegt. Der Verkehrswert entspricht dem Zeitwert. Das Gericht hat in einem zweiten Schritt zu kontrollieren, ob ein Total- oder Teilschaden vorliegt. Ein Totalschaden besteht, wenn das Rechtsgut zerstört (sog. «technischer Totalschaden») oder verloren gegangen ist. Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist ferner möglich, wenn bei einer blossen Beschädigung die Aufwendungen für Reparatur und der merkantile Minderwert infolge Reparatur grösser sind als der Anschaffungs- bzw. Zeitwert der beschädigten Sache. Der Zeitwert ist vorab zu eruieren, wenn auf diesen abgestellt werden soll. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Reparatur der Sache wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Geschädigte kann in diesem Fall zwischen Reparatur und Neuanschaffung wählen. Der Schaden entspricht im zweiten Fall dem Verkehrswert (= je nach Sache Anschaffungs- oder Zeitwert) abzüglich des Restwerts der beschädigten Sache. Der Geschädigte, der sich für eine Reparatur entscheidet, hat aufgrund der Schadensminderungsobliegenheit die günstigste und zweckmässigste Vorgehensweise zu wählen. Er erhält die tatsächlichen Reparaturkosten inkl. MwSt. ersetzt. Ein allfälliger Mehrwert ist bei der Berechnung des ersatzfähigen Schadens in Abzug zu bringen. Umgekehrt ist aber als Folge der Wertverminderung, die aufgrund der Skepsis gegenüber reparierten Sachen entsteht, ein sog. «merkantiler Minderwert» schadensvergrössernd zu berücksichtigen (FISCHER / URWYLER, a.a.O., N. 28 zu Art. 42 OR). Der Richter muss zur Kalkulation des Schadens alle bis zum Zeitpunkt des Urteils auftretenden Tatsachen berücksichtigen (BGE 125 III 14; FISCHER / URWYLER, a.a.O., N. 56 zu Art. 42 OR). Es fragt sich, ob auch der künftige Schaden, d.h. der Schadensteil, welcher sich erst später auswirkt, im Voraus eingeklagt werden kann (vgl. dazu ein Walliser Staatshaftungsfall: Bundesgerichtsurteil 2C.1/2001 vom 3. Juli 2003 E. 3). Dies ist zu bejahen. Letzteres setzt aber voraus, dass das schadenstiftende Ereignisses als solches abgeschlossen ist. Der Schaden muss ausserdem «liquid» sein, also gewiss oder zumindest «annähernd sicher» und sich mit der für ein Urteil erforderlichen Genauigkeit berechnen lassen (BREHM, Berner Kommentar, 4. A., 2013, N. 71 zu Art. 41 OR).
- 33 - Das beurteilende Gericht verfügt zum Zeitpunkt des Urteils nicht immer über sämtliche Elemente zur Bemessung des Schadens. Dies trifft insbesondere zu, wenn die Schadensentwicklung im Urteilszeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. Das Gericht hat gegebenenfalls den bereits entstandenen Schaden zu ermitteln. Es hat zudem den künftigen Schaden aufgrund einer Prognose so konkret wie möglich zu bestimmen (Bundesgerichtsurteil 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011 E. 5). Dies gilt auch, wenn der Schadenumfang von künftigen Ereignissen abhängt und zum Urteilszeitpunkt noch nicht mit Sicherheit kalkuliert werden kann. Das Urteil wird nicht aufgeschoben, weil die angehende Weiterentwicklung des Schadens definitionsgemäss unsicher ist. Die Streitsache wird vielmehr auf einer Prognose der zukünftigen Entwicklung nach der allgemeinen Lebenserfahrung endgültig erledigt (RUSCH, Haftpflichtrecht – wichtige Urteile, AJP 2023, S. 1303 mit Hinweisen). 2.7.3.2 Der Konkurs ist nicht abgeschlossen. Der Schaden in Form einer verminderten Dividende ist bei der Klägerpartei noch nicht eingetreten. Es ist mithin zu prüfen, ob das Gericht über ausreichende Elemente zur Bemessung des künftigen Schadens verfügt, d.h. der Schaden hinreichend liquid ist. Auch dies ist, wie nachfolgend ersichtlich (vgl. E. 11 mit den dortigen Hinweisen), nicht erfüllt. 2.7.4 Schadensschätzung nach Art 42 Abs. 2 OR 2.7.4.1 Art. 42 Abs. 2 OR statuiert eine Beweisvorschrift, die der geschädigten Person den Schadensnachweis erleichtern soll. Die Bestimmung räumt dem Gericht für Fälle, in denen der strikte Nachweis des Schadens ausgeschlossen ist, einen erweiterten Ermessensspielraum ein, indem sie ihm gestattet, den Schaden aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen zu erachten (BGE 147 III 463). Art. 42 Abs. 2 OR erlaubt dem Geschädigten nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Kläger hat vielmehr auch im Rahmen dieser Norm – soweit möglich und zumutbar – alle Umstände zu behaupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben (BGE 144 III 155 E. 2.3; 131 III 360 E. 5.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 4A_510/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 6). Die vom Kläger vorgebrachten Umstände müssen geeignet sein, den Bestand des Schadens hinreichend zu belegen und seine Grössenordnung genügend fassbar werden zu lassen. Der Schluss, dass tatsächlich ein Schaden im behaupteten ungefähren Umfang
- 34 eingetreten ist, muss sich dem Gericht mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen. Die Zusprechung von Schadenersatz setzt nicht bloss die Möglichkeit des Eintritts des geltend gemachten Schadens voraus. Letzterer muss als annähernd sicher erscheinen (BGE 122 III 219 E. 3a). Es fehlt eine Voraussetzung nach Art. 42 Abs. 2 OR, wenn die geschädigte Person nicht alle im Hinblick auf die Schätzung des Schadens notwendigen Angaben liefert. Die Beweiserleichterung kommt diesfalls nicht zum Zuge (vgl. BGE 144 III 155 E. 2.3; ZBl 123/2022, S. 28 ff.). 2.7.4.2 Das Kantonsgericht wird nachfolgend zu prüfen haben, ob die Klägerpartei ausreichend Angaben behauptet und bewiesen hat, damit eine Schätzung des Schadens möglich ist. 2.8 Prinzip des einmaligen Rechtsschutzes 2.8.1 Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann aufgrund des Prinzips der «Einmaligkeit des Rechtsschutzes» oder der «Einmaligkeit des Instanzenzugs» nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Eine Schädigung durch eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid löst keine Schadenersatzpflicht des Staates aus, da für diese Verfügungen und Entscheide die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Rechtmässigkeit gilt. Es soll der im Verwaltungsverfahren (Primärrechtsschutz) unterlegenen Partei verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens (Sekundärrechtsschutz) auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes setzt voraus, dass der Einzelne überhaupt die Möglichkeit hatte, den betreffenden Entscheid anzufechten, hiervon jedoch keinen oder erfolglos Gebrauch gemacht hat (BGE 150 II 225 mit Hinweisen). Der Grundsatz der «Einmaligkeit des Rechtsschutzes» oder der «Einmaligkeit des Instanzenzugs» dient vor allem der Rechtssicherheit. Die Maxime soll verhindern, dass eine Person eine ihr unbequeme, aber rechtskräftig gewordene Verfügung oder Entscheidung auf dem Umweg über das Staatshaftungsverfahren erneut angreifen kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.1 f.; Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2021.00619 vom 19. Mai 2022 E. 2.2). Dieses Prinzip wird in der Doktrin zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz auch mit Verweis auf die Schadensminderungspflicht hergeleitet (MÜGGLER, in: KREN KOSTKIEWICZ / VOK [Hrsg.], Kommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 5 SchKG; STAEHELIN / BAUER / LORANDI, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A., 2021, N. 14 zu Art. 5 SchKG mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 5A_96/2011 vom 27. Juni 2011 E. 3.3.1).
- 35 - Es ist in der Praxis und Lehre umstritten, ob das Prinzip des einmaligen Rechtsschutzes als negative Sachurteilsvoraussetzung gilt oder die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit betrifft und folglich im Rahmen der materiellen Beurteilung von Schadenersatzbegehren geprüft werden muss (Urteil des Berner Verwaltungsgericht 100 22 345 vom 16. August 2024 E. 3 mit Hinweisen). 2.8.2 Die Klägerpartei hat die Tatsachenbehauptung: «Il lui (Rechtsanwalt Z _________) appartenenait de s’opposer à toute mesure qui lui paraissait contraire aux intérêts des creanciers » (S. 385 TB 93) unter Hinweis auf die dazu erforderliche Informationspflicht des ausserordentlichen Konkursverwalters bestätigt (adTB 93 auf S. 1074). Die Beklagtenpartei verweist mit dieser Tatsachenbehauptung sinngemäss auf das Prinzip des einmaligen Rechtsschutzes, worauf im vorliegenden Urteil wiederholt zurückzukommen ist. Das Kantonsgericht hat nämlich verschiedentlich zu prüfen, ob dieser Grundsatz verletzt wird, weil sich die Klägerschaft, die eine erhebliche Forderung im Konkurs eingegeben hat und im vorliegenden Prozess durch ein Mitglied des Gläubigerausschusses vertreten wird, zu spät gegen nachträglich beanstandete Verhaltensweisen der Konkursverwaltung gewehrt hat. 3. Sachverhalt 3.1 Ausgangslage Die Immobilienfirma E _________ verfügt über ein Industriegelände von 175'000 m2 in Martigny (S. 1783). Die G _________ GmbH war eine Aluminiumproduzentin und hatte vor dem Konkurs 78 Personen angestellt (anerkannte TB 5). Sie mietete ab dem 1. Mai 2004 die Hallen und Produktionsanlagen von der E _________ (S. 975 ff.; Handelsregisterauszug 2007 auf S. 1515; Grundbuchauszug S. 1517; es bestehen unterschiedliche Aussagen darüber, wie lange der Mietvertrag angedauert habe [vgl. S. 954]). Die G _________ GmbH ist eine Tochtergesellschaft der V _________ AG in Deutschland und gehört zu 99 % der Muttergesellschaft (Bestätigung von O _________ vom 5. Februar 2020). O _________ gab an, er habe über 1 Prozent der Aktien der G _________ GmbH und 90 % der Aktien der V _________ AG verfügt. Die G _________ GmbH habe in AA _________ eine neue Giesserei gebaut. Die Realisierung der Giessgrube habe in ca. 18 Metern Tiefe einen Grundwassereinbruch verur-
- 36 sacht. Die damit einhergehenden mehrmonatigen Verzögerungen in der Produktion hätten den Verlust eines grossen Auftrags von Volkswagen nach sich gezogen. Die Banken hätten ab Ende Februar 2007 keine Kredite mehr gewährt (S. 1806; S. 1826). Das Bezirksgericht Martigny hat am 12. März 2007 den Konkurs über die GmbH eröffnet (anerkannte TB 1; S. 2011). Die juristische Person habe zu jenem Zeitpunkt gemäss Bilanz Aktiven von Fr. 28.70 Mio. verfügt (bestrittene TB 6). Die V _________ AG, die W _________ Aktiengesellschaft Bank (auch als Rechtsnachfolgerin der BB _________) und die X _________ sind Gläubigerinnen. Sie vereinen 95 % der Drittklassgläubigerforderungen auf sich (anerkannte TB 2). Ein freihändiger Verkauf von Metallen im Wert von Fr. 3'610'000.00 der G _________ GmbH an die V _________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Z _________ (S. 1454) vom 5. April 2007 ist aktenkundig (S. 1444 ff.). Die erste Gläubigerversammlung hat am 11. April 2007 stattgefunden (S. 801 ff. oder S. 2011 ff.). Die Anwesenden haben Rechtsanwalt K _________ als ausserordentlichen Konkursverwalter eingesetzt (anerkannte TB 3; S. 805). Die gleiche Versammlung hat einen Gläubigerausschuss ernannt (anerkannte TB 8; S. 806) in welchem neben Gewerkschaftsvertretern und der Arbeitslosenkasse auch Advokat Z _________ eingesessen hat (S. 806). Die Gläubigerversammlung hat Notverkäufe im Wert von Fr. 5'233'719.17 und die Fortführung des Betriebs durch eine dritte Unternehmung genehmigt (S. 803). Letzteres ist oppositionslos akzeptiert worden (S. 809). Es sind keine Beschwerden gegen die Entscheide der ersten Gläubigerversammlung eingegangen (anerkannte TB 139). Die D _________, Tochtergesellschaft der CC _________ (CC _________; S. 853), ist am 19. April 2007 im Handelsregister eingetragen worden. Sie hat nach der Konkurseröffnung nahtlos den Betrieb der G _________ GmbH übernommen. Die D _________ ist allerdings rund ein Jahr später selbst in Konkurs gegangen (S. 811; S. 852). Ein Erstentwurf des Kollokationsplans ist am 12. Juni 2008 erstellt worden (so anerkannte TB 43; S. 241 ff.). Die ausserordentliche Konkursverwaltung hat diesen am 20. August 2008 aufgelegt (so anerkannte TB 49) und er ist in Rechtskraft erwachsen (anerkannte TB 98). Die Forderungen der Klägerinnen sind vollumfänglich anerkannt
- 37 worden und haben, laut deren Tatsachenbehauptungen, 95 % der gesamten Drittklasskonkursforderungen ausgemacht (so bestrittene TB 49). Die V _________ AG und die E _________ haben 2009 Aussonderungsprozesse eingeleitet. Dies hat langjährige Gerichtsverfahren gegen die Konkursmasse nach sich gezogen (vgl. E. 7). Verjährungsunterbrechende Handlungen der Klägerinnen sind ab dem 20. August 2009 für Beträge über jeweils Fr. 5 Mio. durchgeführt worden (anerkannte TB 58 ff.). Einreden der Verjährung sind keine erhoben worden. Der Konkursverwalter hat jährlich eine Erstreckung der Frist für den Konkursabschluss erhalten (S. 2062 und S. 2024 ff.). Die Klägerinnen haben ab Mitte Juli 2011 mittels Beschwerdeverfahren die Absetzung der ausserordentlichen Konkursverwaltung gefordert (so TB 69). Sie haben eine «Vermögenssperre» und Sicherheitsmassnahmen verlangt (S. 819). Sie haben teilweise die Argumente vorgebracht, die nachfolgend erneut zu prüfen sind. Die Untere und Obere Aufsichtsbehörde (Bezirks- [S. 818 ff.; S. 828] und Kantonsgericht [S. 829 ff.; S. 840]) haben die Beschwerden mit Hinweis auf die sachliche Unzuständigkeit abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten sind. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 4. Juni 2012 gutgeheissen und die Angelegenheit der Unteren Aufsichtsbehörde zur Neubeurteilung zurückübermittelt (S. 332 ff.; Bundesgerichtsurteil 5A_25/2012 vom 4. Juni 2012). Diese hat das Gesuch um Absetzung der Konkursverwaltung am 2. August 2012 abgewiesen, was die Obere Aufsichtsbehörde (S. 342 ff.) und das Bundesgericht bestätigt haben (teilweise bestrittene TB 70 ff.). Die Obere Aufsichtsbehörde hat die Konkursverwaltung jedoch aufgefordert, ein definitives Inventar zu erstellen, zur zweiten Gläubigerversammlung vorzuladen, sämtliche nützlichen Sicherungsmassnahmen einzuleiten und zu prüfen, ob die Fortsetzung der zum damaligen Zeitpunkt teilweise sistierten Aussonderungsprozesse Sinn ergäbe (S. 355). Die Konkursmasse und die E _________ haben mit der H _________ am 11. Juni 2012 einen Mäklervertrag zur Veräusserung von Anlagengegenständen abgeschlossen (Dossier Schwarz Punkt 7). Das Inventar ist im Amtsblatt vom 28. Dezember 2012 publiziert (S. 2280) und am 7. Januar 2013 an Rechtsanwalt Z _________ zugeschickt worden (anerkannte TB 135).
- 38 - Die zweite Gläubigerversammlung hat am 1. März 2013 stattgefunden (S. 1126 ff.). Das Quorum ist nicht erfüllt worden. Der Konkursverwalter hat die Anwesenden über den Konkurs der D _________ sowie die hängigen Verfahren unterrichtet. Der Konkurs der G _________ GmbH ist bis heute nicht abgeschlossen. Dieser Sachverhalt ist mehrheitlich im Urteil der Unteren Aufsichtsbehörde vom 2. August 2012 umschrieben (S. 842 ff.). 3.2 Involvierte Personen Es erscheint sinnvoll, nachfolgend genannte Personen (in alphabetischer Reihenfolge aufgrund der Nachnamen) darzustellen: L _________ ist von der E _________ als Hausmeister für das Gelände angestellt gewesen (S. 1724; S. 1776). DD _________ und I _________ sind Gesellschafter und Geschäftsführer der A _________ gewesen (S. 1878 ff.). Letztere hat im Konkurs der G _________ GmbH 15 Gutachten/Inventaraufnahmen zuhanden der Konkursmasse redigiert (S. 1499). Der Gewerkschafter R _________ sitzt im Gläubigerausschuss (S. 1834; S. 1922; S. 2047). EE _________ hat 2007 als Walliser Staatsrat das Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung geleitet. FF _________ ist Gewerkschaftsmitglied (S. 452) und hat im Gläubigerausschuss gesessen, bis ihn U _________ ersetzt hat (S. 2054). GG _________ ist Angestellter der Firma HH _________, welche teilweise treuhänderische Aufgaben für die Konkursverwaltung übernommen hat (S. 1407). B _________ hat eine Wertschätzung für die Klägerinnen erstellt (S. 214 ff.). J _________ vertritt seit 2014 die E _________ (S. 1104; S. 1723). II _________ ist Mitglied der Arbeitslosenkasse und sitzt im Gläubigerausschuss (S. 2044 und S. 2047). Q _________ hat bei der G _________ GmbH wie auch bei der V _________ AG als verantwortlicher Mitarbeiter bei der Finanzbuchhaltung gearbeitet (S. 1829).
- 39 - Y _________ fungiert als Rechtsanwalt der Klägerinnen und Insolvenzverwalter der V _________ AG (S. 859; S. 1458; S. 1819). Das Ehepaar JJ _________ (S. 519; S. 852; technischer Direktor) und KK _________ F _________ (S. 516; Personalverantwortliche) sind vorgängig von der G _________ GmbH angestellt gewesen und haben anschliessend in leitender Position bei der D _________ gearbeitet. P _________ ist bei der V _________ AG für den An- und Verkauf der Produkte verantwortlich gewesen (S. 1826). LL _________ ist von der G _________ GmbH als Wächter angestellt worden und hat schon vor dem Konkurs für dieses Unternehmen gearbeitet (S. 1771). Er wurde des Diebstahls von Firmenmaterial beschuldigt und aus verschiedenen Gründen verurteilt (S. 460). MM _________ steht dem Konkurs- und Betreibungsamt Martigny vor. Er hat zwischen dem 12. März und dem 11. April 2007 als ordentlicher Konkursverwalter der Konkursmasse G _________ GmbH geamtet (S. 1407). N _________ ist Verwaltungsrat der H _________ (S. 989) und war an Verkaufsbemühungen der Konkursiten G _________ GmbH beteiligt (S. 1801). Rechtsanwalt K _________ amtet seit dem 11. April 2007 als ausserordentlicher Konkursverwalter der Konkursmasse G _________ GmbH (S. 1413; S. 1753). Rechtsanwältin NN _________ hat zeitweise als Mitarbeiterin des Anwaltsbüros T _________ die E _________ als Advokatin vertreten (S. 1706; siehe auch die Ordner T _________). Rechtsanwalt Z _________ ist Advokat der Klägerinnen (S. 523) und sitzt im Gläubigerausschuss der Konkursmasse G _________ GmbH. M _________ war früher als Geschäftsführer, Verwaltungsrat und Verwaltungsratspräsident der E _________ (S. 1108; S. 1781 und 1783) sowie von H _________ (S. 989) tätig. Advokat OO _________ hat zeitweilig die E _________ vertreten (S. 514).
- 40 - O _________ ist Aktionär der V _________ AG und der G _________ GmbH. Er fungiert als Hauptaktionär der V _________ AG in Deutschland, welche ihrerseits Hauptbeteiligte der G _________ GmbH ist (S. 1108 und S. 1806). Das Gewerkschaftsmitglied U _________ sitzt im Gläubigerausschuss, wo sie FF _________ ersetzt hat (S. 1922; S. 2044; S. 2047 f.; S. 2054). S _________, bis 2010 Vorsteher der kantonalen Arbeitslosenkasse, hat als Mitglied des Gläubigerausschusses gehandelt (S. 1856 und S. 1848). C _________ hat für die E _________ einen Bericht zu den unbeweglichen Anlagengütern verfasst, welche von der G _________ GmbH als Ersatz für bestehende Anlagenteile angeschafft und mit der von der E _________ angemieteten Infrastruktur verbunden worden sind (S. 1536 ff.). 3.3 Aktenkundige Berichte/Gutachten Diverse Gutachten und Berichte werden nachfolgend zur Bemessung von Schäden wiederholt herangezogen. Es macht folglich Sinn, deren Inhalt einleitend zu präsentieren. 3.3.1 A _________ Hauptsächlich die Konkursverwaltung hat Inventare (Anlagen-/Metallbestände und Restwertbestimmungen; S. 1499) der A _________ erstellen lassen (S. 564 ff.). Die Berichte datieren vom 26. Juni 2007 (Anlagengegenstände), 23. August 2007 (Anlagengegenstände), 15. Juni 2008 (Anlagengegenstände), 15. Juni 2008 (Metalle), 22. Juni 2008 (Metalle), 13. Juli 2008 (Metalle), 31. Mai 2011 (Maschinen), 6. Dezember 2011 (Maschinen) und 30. April 2012 (Metalle). Diese Aufstellungen enthalten regelmässig Tabellen zum vorhandenen Stock. Jede Zeile führt einen Gegenstand auf, wobei jede Spalte weitere Informationen wie Fotos, Fundort, Baujahr, Anschaffungswert, Zeitwert (bei Anlagengegenständen) oder Gewicht (bei Metallen) enthalten kann. Die Verzeichnisse beginnen teilweise mit einem erläuternden Vorbericht (z.B. S. 606 ff.). Ein Wertgutachten der A _________ vom 23. August 2007 differenziert zwischen beweglichen Anlagengütern (Kategorie A), unbeweglichen Anlagengütern (Kategorie B)