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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.09.2015 C1 15 52

9. September 2015·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·5,096 Wörter·~25 min·12

Zusammenfassung

C1 15 52 URTEIL VOM 9. SEPTEMBER 2015 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ und Y_________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch

Volltext

C1 15 52

URTEIL VOM 9. SEPTEMBER 2015

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ und Y_________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ gegen Z_________ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N_________

(Kauf / Verjährung) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts O_________ vom 16. Januar 2015 [Z2 2015 2 im Verfahren Z1 14 26]

- 2 - Verfahren

A. Die Z_________ AG reichte am 8. Mai 2014 nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsgesuch vom 21. Januar 2014, Klagebewilligung vom 17. Februar 2014 [S. 10 f.]) beim Bezirksgericht O_________ Klage ein gegen X_________ sowie Y_________ mit den Begehren (S. 2): 1. X_________ und Y_________ seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin je CHF 43‘541.30 nebst Zins zu 5% seit dem 09. Dezember 2006 zu bezahlen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten von Verfahren und Entscheid. 3. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung gemäss GTar zu entrichten.

In ihrer Klageantwort vom 7. August 2014 stellten die Beklagten folgende Rechtsbegehren (S. 148): 1. Es wird festgestellt, dass die eingeklagte Forderung verjährt ist. 1. Die klägerischen Rechtsbegehren werden kostenpflichtig abgewiesen. 2. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin. 3. Den Beklagten wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

In der Folge hielten die Klägerin in ihrer Replik vom 22. September 2014 (S. 154 ff.) sowie beide Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 28. Oktober 2014 (S. 205 ff.) an ihren jeweiligen Rechtsstandpunkten und Rechtsbegehren fest; die Beklagten beantragten dabei einen Zwischenentscheid über die Frage der Verjährung, womit sich die Klägerin einverstanden erklärte und welchem Antrag das Bezirksgericht stattgab. Die Beklagten liessen sich am 15. Dezember 2014 (S. 211 ff.) und die Klägerin am 17. Dezember 2014 (S. 217 ff.) zur Verjährungsproblematik schriftlich vernehmen. B. Das Bezirksgericht fällte am 16. Januar 2015 nachstehenden Entscheid (Z2 2015 2 S. 7): 1. Die Prozesseinrede der Verjährung wird abgewiesen. 2. Das Verfahren Z1 14 26 wird nach Rechtskraft dieses Entscheides fortgesetzt. 3. Die Kosten dieses Verfahrens in der Höhe von Fr. 300.00 werden Y_________ und X_________, unter solidarischer Haftbarkeit, auferlegt.

- 3 - 4. Y_________ und X_________, bezahlen der Z_________ AG unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen).

Dagegen erhoben X_________ und Y_________ am 11. Februar 2015 Berufung beim Kantonsgericht mit den Anträgen: 1. Die aufschiebende Wirkung für diese Berufung wird bestätigt. 2. Die Berufung wird gutgeheissen. 3. Die Prozesseinrede der Verjährung der Berufungskläger wird gutgeheissen. 4. Die klägerischen Rechtsbegehren werden kostenpflichtig abgewiesen. 5. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid der Vorinstanz und der Berufungsinstanz gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten. 6. Den Berufungsklägern wird eine angemessene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren zugesprochen.

Bezüglich der aufschiebenden Wirkung der Berufung verwies der Präsident der I. Zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts die Berufungskläger am 16. Februar 2015 auf die gesetzliche Regelung von Art. 315 Abs. 1 ZPO (S. 241). Die Berufungsbeklagte erstattete ihre Berufungsantwort am 26. März 2015 mit den Anträgen (S. 251): 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid der Vorinstanz und der Berufungsinstanz seien den Berufungsklägern aufzuerlegen. 3. Die Berufungskläger seien zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss GTar zu entrichten.

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Die Frage der Verjährung der eingeklagten Forderung ist materiellrechtlicher Natur, so dass es sich hierbei um einen Sachentscheid handelt. Dieser bildet in casu einen Zwischenentscheid, weil er den Eintritt der Verjährung verneint und damit den Prozess nicht erledigt, wohingegen ein Endentscheid vorläge, wenn die Verjährung - durch das Kantonsgericht - bejaht und die Klage demzufolge abgewiesen werden müsste

- 4 - (Steck, Basler Kommentar ZPO, 2. A. 2013, N. 7 zu Art. 237 ZPO; Killias, Berner Kommentar ZPO, 2012, N. 3 f., 9 zu Art, 237 ZPO; Kriech, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2011, N. 4 zu Art. 237 ZPO). Das Bezirksgericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich erfüllt, weshalb der Zwischenentscheid selbständig und nicht erst mit dem Endentscheid anzufechten ist (Art. 237 Abs. 2 ZPO). Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Bezahlung von insgesamt Fr. 87‘082.60; die Beklagten plädieren auf Abweisung der Klage. Demzufolge ist der eingeklagte Betrag als Streitwert festzuhalten, auch wenn das Verfahren einstweilen auf die Frage der Verjährung beschränkt ist. Bei diesem Streitwert ist die Berufung zulässig. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde fristgerecht erhoben. Sie hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO). 1.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung - des gesamten kantonalen und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2012, N. 1 zu Art. 310 ZPO) - und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts - durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Vorbehalten bleibt dabei Art. 317 Abs. 1 ZPO, welcher neue Tatsachen und Beweismittel nur zulässt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. auch Art. 157 ZPO). Doch obliegt es dem Berufungskläger, seine Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Die Art. 310 f. ZPO verlangen vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO

- 5 der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochten Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2013, N. 36 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich LB120045 vom 31.Mai 2012 E. 2). So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid fehlerhaft wird bzw. weshalb Noven oder neuen Beweismittel zulässig sind und einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat der Berufungskläger diese aufzuzeigen, indem er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt; stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift mit jeder Einzelnen von ihnen auseinandersetzen (Hungerbühler, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; a.M. Hungerbühler, a.a.O., N. 42 zu Art. 311 ZPO, wonach die Berufung diesfalls ohne weiteres abzuweisen ist; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). 2. 2.1 Mit Kaufvertrag vom 5. August 2002 (S. 42 ff.) erwarben X_________ und Y_________ von der A_________ AG einen StWE-Anteil (2-Zimmerwohnung inkl. Kellerabteil) und einen Miteigentumsanteil an einem StWE-Anteil (Parkplatz) an einer Lie-

- 6 genschaft in E_________ zum Preis von Fr. 354'000.--, zahlbar laut Ziff. III des Vertrages wie folgt: 1. Fr. 196'000.-- werden mit ausdrücklicher Zustimmung der Verkäuferin an Herrn B_________, in C_________ für geleistete Gipserarbeiten in der Überbauung „D_________“ in E_________ bezahlt, wie folgt: 1.1 Fr. 60'000.-- durch Verrechnung mit dem Studioverkauf in F_________; 1.2 Fr. 50'000.-- in WIR mit der Unterzeichnung dieses Vertrages; 1.3 Fr. 30'000.-- am 30. September 2002; 1.4 Fr. 26'000.-- in WIR am 30. September 2002; 1.5 Fr. 30'000.-- am Tage der Schlüsselübergabe. Diese Zahlungen werden als Tilgung des Kaufpreises angerechnet. 2. Fr. 29'000.-- in WIR am 30. September 2002 an die Verkäuferin. 3. Fr. 129'000.-- am Tage der Schlüsselübergabe und nach Vorlegung der von der Bauherrin und Herrn B_________ unterzeichneten Schlussabrechnung für Maler- und Verputzarbeiten. Dieser Betrag wird überwiesen auf das Konto des stipulierenden Notars, der es der Verkäuferin nach Ermächtigung durch die Käufer, an die Verkäuferin weiter überweist. Die Weiterüberweisung erfolgt, sobald nachgewiesen ist, dass die Dreimonatsfrist zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, aller am Bau beteiligten Firmen abgelaufen ist. Der Nachweis des Ablaufs der Dreimonatsfrist ist durch die Verkäuferin zu erbringen und besteht aus mindestens der schriftlichen Bestätigung der Unternehmer und des bauleitenden Architekten, dass die Dreimonatsfrist seit Vollendung der Arbeiten abgelaufen ist und auf die Eintragung der Vormerkung von Bauhandwerkerpfandrechten definitiv verzichtet wird. Sollten trotz allen diesen Vorkehrungen Bauhandwerkerpfandrechte eingetragen oder vorgemerkt werden, verpflichtet sich die Verkäuferin diese Vormerkungen oder Eintragung unabhängig davon, ob diese berechtigt sind, sofort durch im Sinne des Gesetzes genügende andere Sicherheiten, wie Bankgarantie, abzulösen.

Ziff. VII. des Vertrags setzte den Besitzantritt auf den 1. Januar 2003 fest, auf welches Datum hin die Nebenkosten zwischen den Vertragsparteien abgegrenzt werden sollten; ebenfalls bis zu diesem Datum hatte die Verkäuferin sämtliche Fertigstellungs- und allfällige Mängelbehebungsarbeiten auszuführen. Nutzen und Gefahr sollten mit der Bezugsbereitschaft auf die Käufer übergehen. In Ziff. XII des Vertrags erklärte B_________ seine ausdrückliche Zustimmung zu den vorgenannten Kaufpreiszahlungen, was er mit seiner Unterschrift unter den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag bestätigte. Nicht strittig ist, dass die Berufungskläger den Restkaufpreis von Fr. 129‘000.-- nie überwiesen haben. 2.2 Am 20. Februar 2004 wurde über die A_________ AG der Konkurs eröffnet. B_________ erhielt in diesem Konkurs Verlustscheine für grundpfandgesicherte Forderungen von Fr. 218'031.60 und für nicht pfandgesicherte Forderungen von

- 7 - Fr. 75'130.80, welche beiden Beträge von der Schuldnerin anerkannt worden waren (S. 57 f.). Das Konkursamt des Bezirkes O_________ anerkannte am 20. Juni 2006 „die Zession im Kaufvertrag zwischen der A_________ AG und Y_________ über Fr. 129'000.--„ (vgl. E. 2.1), wovon Y_________ in Kopie in Kenntnis gesetzt wurde (S. 59). Diese Forderung wurde dementsprechend nicht als Aktivum ins Konkursinventar aufgenommen. In der Folge forderte B_________ Y_________ gestützt auf die Abtretungsanerkennung des Konkursamtes am 8. November 2006 und am 14. Dezember 2006 auf, ihm die Fr. 129‘000.-- - vorerst innert 30 Tagen, alsdann innert einer letzten Frist von 10 Tagen - zu überweisen (S. 60 f.). In seinem Antwortschreiben vom 12. Dezember 2006 brachte Y_________ vor, die Überweisung des verlangten Betrages sei laut Vertrag an Bedingungen geknüpft, die bis dato nicht eingehalten seien; ausserdem machte er Gegenforderungen geltend, die er gegebenenfalls zur Verrechnung bringen wollte (S. 62 f.). Am 8. Januar 2007 liess B_________ die beiden Berufungskläger je für Fr. 65‘000.-- plus Zins seit dem 9. Dezember 2006 betreiben, wogegen X_________ für sich sowie für seinen Sohn Rechtsvorschlag erhob. Als „Forderungsurkunde und deren Datum, Grund der Forderung“ wurde in beiden Zahlungsbefehlen angeführt (S. 64-67): ½ zedierter Kaufpreis laut Kaufvertrag vom 05. August 2002 Zustimmung der Konkursverwaltung zur Zession laut Schreiben vom 20. Juni 2006 Schreiben vom 08. November 2006 und 14. Dezember 2006

Mit Entscheiden vom 8. März 2007 wies der Richter die Rechtsöffnungsbegehren ab, weil die Bezahlung der Restkaufpreisforderung an verschiedene Bedingungen geknüpft sei, deren Erfüllung bzw. Dahinfallen der Gläubiger nicht bewiesen habe (S. 68-73). Darauf hin reichte B_________ am 25. Januar 2010 Klage ein gegen X_________ und Y_________ auf Bezahlung von je Fr. 43‘541.30 nebst Zins zu 5% seit dem 9. Dezember 2006, total also Fr. 87'082.60, welcher Betrag sich ergibt aus dem im Kaufvertrag vorgesehenen Restbetrag von Fr. 129'000.-- abzüglich der von B_________ anerkannten Fr. 41'917.35, welche die Berufungskläger zur Löschung von Bauhandwerkerpfandrechten aufwenden mussten (S. 128). Mit Urteil vom 17. Juni 2013 wies das Kantonsgericht auf Berufung von X_________ und Y_________ hin die Klage ab mit der Begründung, B_________ fehle es mangels einer gültigen Abtretung nach Art. 165 OR oder einer solchen im Sinne von Art. 260 SchKG an der Aktivlegitimation bezüglich der von ihm geltend gemachten Forderung. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

- 8 - 2.3 Am 24. Juni 2013 wurde die ,Z_________ AG‘ mit Sitz in C_________ gegründet, welche dabei im Sinne einer Sacheinlage das Geschäft des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens ‚Gipsergeschäft B_________‘ in C_________ gemäss Vermögensübertragungsvertrag vom 24. Juni 2013 übernahm (S. 135 f.). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 an das Konkursamt ersuchte die AG als Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens um Durchführung eines Nachkonkursverfahrens, da nachträgliche Vermögenswerte der Konkursitin entdeckt worden seien (S. 129 f.). Im Rahmen dieses Verfahrens trat die Konkursverwaltung die Restkaufpreisforderung der konkursiten A_________ AG von Fr. 129‘000.-- gegen X_________ und Y_________ gestützt auf Art. 260 SchKG an B_________, Malergeschäft, C_________ ab (S. 131-134). Darauf hin leitete die Z_________ AG gegen X_________ und Y_________ die vorliegend im Rahmen der Berufung beschränkt auf die Frage der Verjährung zu beurteilende Klage ein (vgl. vorne Verfahren A.). 3. 3.1 Kaufpreisforderungen aus Kaufvertrag verjähren in zehn Jahren (Art. 127 OR). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Das angefochtene Urteil schweigt sich dazu aus, wann die Verjährungsfrist vorliegend zu laufen begann; auch die Parteien haben sich zum Beginn der Verjährungsfrist nie geäussert. Laut Kaufvertrag war der Restbetrag von Fr. 129‘000.-- von den Berufungsklägern am Tage der Schlüsselübergabe und nach Vorlegung der von der Bauherrin und B_________ unterzeichneten Schlussabrechnung für Maler und Verputzarbeiten zu bezahlen (vorne E. 2.1 sowie die übereinstimmenden TB der Parteien in ihren Rechtsschriften). Zum Zeitpunkt der Schlüsselübergabe haben die Parteien keine Behauptungen aufgestellt; doch muss diese spätestens bei Besitzantritt per 1. Januar 2003 erfolgt sein. Nach Darstellung der Beklagten hat B_________ die vertraglich verlangte Schlussabrechnung nie vorgelegt (S. 144, Klageantwort TB 35), womit die strittige Kaufpreisforderung bis heute nicht fällig geworden und damit auch nicht verjährt wäre; dem entgegnet die Klägerin, B_________ habe mit seinem u.a. gegen die Beklagten gerichteten Gesuch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts vom 3. März 2003 diese korrekt unterzeichnete Abrechnung hinterlegt (S. 157, Replik TB 64-66), was durch die Einreichung des entsprechenden Rechtsbots samt Beilagen (S. 165 ff.) bewiesen ist. In diesem Verfahren, welches vom Bezirksrichter am 29. September 2003 infolge Rückzugs der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts wegen Gegenstandslosigkeit durch den Gesuchsteller am 24. September 2003 abgeschlossen werden konnte (S. 161), müssen die beiden Berufungskläger als Gesuchsgegner von der Schlussabrechnung Kenntnis erhalten haben. Folglich ist die

- 9 - Restkaufpreisforderung spätestens am 24. September 2003 fällig geworden, womit sie ohne gültige Unterbrechungshandlung bis zum Schlichtungsgesuch vom 21. Januar 2014 zur Einleitung des neuerlichen Klageverfahrens (Verfahren A.) verjährt (gewesen) wäre. 3.2 Art. 135 Ziff. 2 OR, welcher die Gründe für eine Unterbrechung der Verjährung regelt, wurde mit dem Inkrafttreten der ZPO per 1. Januar 2011 revidiert. In seiner alten Fassung galt die Verjährung als unterbrochen „durch Schuldbetreibung, durch Klage oder Einrede vor einem Gerichte oder Schiedsgerichte sowie durch Eingabe im Konkurs und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch“; neu wird die Verjährung unterbrochen „durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs“. Inhaltlich hat die Rechtslage durch die Neuformulierung von Art. 135 Ziff. 2 OR als Folge des Inkrafttretens der Schweizerischen ZPO im Vergleich zur vormaligen kantonalen Regelung (Art. 111 ZPO-VS; ZWR 1991 S. 362 E. 3d und S. 390 E. 4d, 1996 S. 217 f. E. 1b) keine grundsätzliche Änderung erfahren. 3.2.1 Mit der Unterbrechung der Verjährung beginnt diese von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR). Bei gerichtlicher Geltendmachung lief sie nach altem Recht mit jeder Verfahrenshandlung der Parteien und des Richters von neuem, währenddem sie nunmehr erst mit dem Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz wieder zu laufen beginnt (Art. 138 Abs. 1 OR in der Fassung vor bzw. nach dem 1. Januar 2011). Geschieht die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt eine neue Verjährungsfrist (Art. 138 Abs. 2 OR). 3.2.2 Damit die Handlungen im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 ZPO - namentlich Betreibungsakte und Vorkehren der gerichtlichen Rechtsverfolgung - die Verjährung unterbrechen, müssen sie, wie der französische Gesetzestext deutlich macht, grundsätzlich vom Forderungsgläubiger ausgehen und gegen den richtigen Schuldner gerichtet sein. Doch hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen, namentlich zur Berichtigung unrichtiger Parteibezeichnungen. So ist eine fehlerhafte Parteibezeichnung unschädlich, wenn keine Zweifel an der Identität der wahren Partei sei es des Gläubigers, sei es des Schuldners - bestehen. Nach dem Vertrauensgrundsatz genügt es, dass der Schuldner nach den Umständen trotz unrichtiger Bezeichnung die Absicht des Gläubigers, ihn ins Recht zu fassen, erkennt oder erkennen muss (BGE 114 II 335 E. 3a).

- 10 - Darüber hinaus lässt das Bundesgericht unter Umständen selbst Handlungen von Nichtgläubigern bzw. gegen Nichtschuldner gelten. Etwa tritt die Unterbrechungswirkung ebenfalls ein, wenn die Betreibung von einem nicht berechtigten Dritten ausgeht, sofern der Schuldner nach dem Vertrauensprinzip erkennen kann, um welche Forderung es geht (Bundesgerichtsurteil 4C.363/2006 vom 13. März 2007 E. 4.2 mit Hinweis auf die Bundesgerichtsurteile C.77/1980 vom 24. Juni 1980 E. 4c [Begehren um Ladung zum Sühneversuch durch lediglich drei der einundzwanzig Hauseigentümer, die sich zuvor in Form einer einfachen Gesellschaft zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen und gemeinsam mit dem Unternehmer betreffend Baumängel verhandelt hatten, mit dem Antrag auf Sanierung aller einundzwanzig Häuser, wobei sie sich die übrigen Ansprüche erst später hatten abtreten lassen] und 4C.185/2005 vom 19. Oktober 2006 E. 3 [Betreibung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft statt durch die aktivlegitimierten Stockwerkeigentümer]). Grundlage dieser Rechtsprechung bildet letztendlich der Zweck der Verjährung. Die Verjährung hat neben dem Schutz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens den Zweck, Rechtsstreitigkeiten zu verhindern, in denen die Beweislage auf Grund des Zeitablaufs undurchsichtig wird (BGE 137 III 16 E. 2.1; 90 II 428 E. 8 S. 437 f.). Ist der Gläubiger am Weiterbestand der Forderung interessiert, muss er deshalb zur Unterbrechung der Verjährung ein Rechtsschutzgesuch im Sinn von Art. 135 Ziff. 2 OR stellen. Sobald der Schuldner jedoch über eine derartige Unterbrechungshandlung des Gläubigers orientiert ist, kann er das zur Beweissicherung Nötige vorkehren und - falls die Möglichkeit eines Rückgriffs auf einen Dritten besteht - die entsprechenden Schritte einleiten. Selbst wenn die in Art. 135 Ziff. 2 OR aufgezählten Handlungen zur Unterbrechung der Verjährung grundsätzlich vom Forderungsgläubiger ausgehen müssen, tritt die Unterbrechungswirkung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dennoch ein, wenn die Handlung zwar nicht vom Gläubiger, sondern von einem nicht berechtigten Dritten ausgeht, der Schuldner nach dem Vertrauensprinzip jedoch zweifelsfrei erkennt oder erkennen kann, um welche Forderung es geht. Auch in diesem Fall hat der Schuldner nämlich die Möglichkeit, sich auf die Situation einzustellen, so dass er nicht in seinen schutzwürdigen Interessen verletzt wird, wenn trotz der fehlenden Berechtigung des Dritten der Eintritt der Verjährungsunterbrechung bejaht wird (BGE 137 III 352 = 4A_576/2010 vom 7. Juni 2011, in der amtlichen Sammlung nicht publ. E. 3.1.1; 136 III 545 E. 3.4.1). Für die erforderliche Annahme, der Schuldner habe nicht darüber im Zweifel sein können, um welche Forderungen es ging, war in den zitierten Urteilen ausschlaggebend, dass die Personen, die die Unterbrechungshandlungen vornahmen, mit den (übrigen) Gläubigern durch ein Gemeinschaftsverhältnis (Interessengemein-

- 11 schaft bzw. Stockwerkeigentümergemeinschaft) verbunden waren und mit diesen gemeinsam für die Schuldner erkennbar Schritte zur Durchsetzung bestimmter Ansprüche unternahmen (BGE 137 III 352 = 4A_576/2010 vom 7. Juni 2011, in der amtlichen Sammlung nicht publ. E. 3.1.1; Bundesgerichtsurteil 4C.363/2006 vom 13. März 2007 E. 4.2 in fine). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Schuldner erkennen konnte, welcher Person von mehreren möglichen die geltend gemachte Forderung bei Vornahme der Unterbrechungshandlung streng rechtlich zustand. Denn dies ist für die rechtliche Situation des Schuldners im besagten Zeitpunkt unerheblich, zumal eine Abtretung in die angeblich subrogierte Forderung noch nachträglich möglich wäre (BGE 137 III 352 = 4A_576/2010 vom 7. Juni 2011, in der amtlichen Sammlung nicht publ. E. 3.1.2). 3.3 Die Berufungskläger erklären einleitend, sie rügten die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (S. 224, Berufungsschrift S. 2 A/4). Es handelt sich hierbei um zulässige Berufungsgründe, die indessen unter Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert dargetan werden müssen (vgl. E. 1.2). 3.3.1 In E. 3.1 in fine sowie E. 3.2 des angefochtenen Entscheids gelangte die Bezirksrichterin zum Schluss, dass B_________ mit der Einleitung zweier getrennter Betreibungen am 8. Januar 2007 gegen die zwei Berufungskläger die Verjährung gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen habe. Die beiden Schuldner hätten aufgrund der Zahlungsbefehle, insbesondere des eindeutigen und klaren Textes in der Rubrik „Forderungsurkunde/Grund der Forderung“ exakt gewusst, um welche Forderung es gehe, zumal sie der Rechtsvertreter B_________ bereits vor Einleitung der Betreibung entsprechend schriftlich informiert habe. Laut Rechtsprechung sei durch die Zustellung der beiden Zahlungsbefehle die Verjährung am 8. Januar 2007 unterbrochen worden, obwohl B_________ zu diesem Zeitpunkt die Aktivlegitimation gefehlt habe, weil die Forderung mangels einer gültigen Abtretung vorher ins Inventar der Konkursmasse A_________ AG hätte aufgenommen und von der Konkursmasse gemäss Art. 260 SchKG abgetreten werden müssen. Die Berufungskläger setzen sich mit diesen Erwägungen mit keinem Wort auseinander. Namentlich lassen sie die beiden, von der Vorinstanz als für die Frage der Verjährung fallentscheidend erachteten Betreibungen total unerwähnt. Damit legen sie nicht begründet, ja überhaupt nicht dar, weshalb und inwieweit diese Erwägungen falsch sein sollen. Es liegt damit keine genügende Begründung vor, weshalb der angefochtene

- 12 - Entscheid aufgrund der angeführten Erwägungen des Bezirksgerichts Bestand hat und die Berufung abzuweisen ist. Auch im Übrigen - d.h. abgesehen vom Umstand, dass sie die Betreibungen und deren laut Erwägungen der Bezirksrichterin zentrale Bedeutung für den Verfahrensausgang völlig ignorieren - begnügen sich die Berufungskläger weitestgehend mit der Darlegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und mit allgemeinen rechtlichen Ausführungen, ohne konkret aufzuzeigen, welche vorinstanzlichen Erwägungen dazu in Widerspruch stehen würden. Wenn sie im Nachgang zur Darlegung der Gerichtspraxis auf einen falschen Sachverhalt oder eine falsche Rechtsanwendung schliessen, ohne in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen, stellt dies gerade keine gehörige Begründung der Berufung dar, weshalb auf diese nicht einzutreten ist (E. 1.2). 3.3.2 Selbst bei gehöriger Begründung wäre die Berufung aus nachstehenden Erwägungen abzuweisen. 3.3.2.1 Ausgehend vom Zweck der Verjährung ist festzuhalten, dass die Berufungskläger spätestens mit den erwähnten Betreibungen exakt wussten, dass die Restkaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag mit der A_________ AG in Konkurs vom 5. August 2002 gegenüber ihnen geltend gemacht wird, so dass sie sich frühzeitig auf ihre Verteidigung einstellen konnten (etwa Beweise sichern, Gegenforderungen erheben, was sie ja auch getan haben, und belegen). Indem die Vorinstanz den beiden Betreibungen Unterbrechungswirkung zuerkannte, wurden die Berufungskläger daher nicht in ihren durch die Verjährungsregelung geschützten Interessen verletzt. Auch in der Folge liess B_________ keine Zweifel daran offen, dass er an der Restkaufpreisforderung festhält. Die allein entscheidende Voraussetzung für die Gültigkeit der Betreibungshandlung, nämlich das Wissen um die Details der Forderung, war vorliegend ohne weiteres erfüllt. In einem Konkurs bilden sodann Masse und Gläubiger durchaus eine Interessengemeinschaft, indem Massaguthaben letztlich den Gläubigern zugute kommen und bei Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse nach Art. 260 SchKG an einen Gläubiger zur Geltendmachung gegenüber dem Schuldner das überschüssige Ergebnis wiederum an die Masse fällt (Art. 260 Abs. 2 SchKG). Schliesslich hat das Bundesgericht stets auch eine nachträgliche Abtretung gelten lassen, wobei es nicht von Belang ist, ob es sich dabei um eine materiellrechtliche Zession nach Art. 164 ff. OR oder um eine Abtretung des Prozessführungsrechts mit Anspruch auf Vorausbefriedigung aus dem erzielten Erlös im Sinne von Art. 260 SchKG (vgl. dazu Berti, Basler Kommentar SchKG, 2. A. 2010, N. 4 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 260 SchKG)

- 13 handelt. Denn Letztere ermächtigt den Abtretungsgläubiger, im eigenen Namen sämtliche zur Durchsetzung des Rechtsanspruches notwendigen rechtlichen Schritte zu unternehmen, obwohl die Masse Rechtsträgerin des materiellen Anspruchs bleibt, weshalb eine solche nachträgliche Abtretung deren Fehlen bei Vornahme der die Verjährung unterbrechenden Handlung ebenso heilt. Dass die Konkursmasse selbst keine verjährungsunterbrechenden Handlungen vornahm, was zum Teil Y_________ zuzuschreiben ist (vgl. nachstehende E. 3.3.2.2), ist mithin nicht von Belang. Ebensowenig schliesst das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2013 die Geltendmachung der Restkaufpreisforderung nach deren Abtretung gemäss Art. 260 SchKG aus; es ist keine res iudicata gegeben. Wurde die bis dahin unbestrittenermassen noch nicht eingetretene Verjährung aber durch die Betreibungen vom 9. Januar 2007 unterbrochen und dadurch eine neue Verjährungsfrist ausgelöst (E. 3.2.1), so war die Restkaufpreisforderung bei Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 21. Januar 2014 zweifelsfrei nicht verjährt. 3.3.2.2 Konkursverwaltung und B_________ erlagen gemeinsam dem Irrtum, dass die Restkaufpreisforderung vertraglich korrekt an Letzteren abgetreten worden war. Laut tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 4 E. 2 Abs. 2, S. 5 E. 3.1), welche in der Berufung nicht als unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, war es Y_________, welcher gegenüber dem Konkursverwalter erklärt hatte, zu Gunsten der Konkursmasse bestünden keine Forderungsansprüche mehr, der Betrag von Fr. 129‘000.-- sei an B_________ zediert worden (Z2 2015 2 S. 4 und 5). Mithin hat der Berufungskläger vorerst darauf hingewirkt, dass die von ihm und seinem Vater geschuldete Restkaufpreisforderung nicht als Forderung ins Konkursinventar aufgenommen wurde, womit er eine Rechtsverfolgung durch die Masse vereitelte, und später die von ihm zu diesem Zweck behauptete materiellrechtliche Zession bestritten, um sich ebenfalls gegenüber dem vermeintlichen Zessionar jeder Zahlungsverpflichtung zu entziehen. Ein solches widersprüchliches und unredliches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Die Geltendmachung der Verjährung (Art. 142 OR) ist unter diesem Umständen in jedem Falle rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die Einrede der Verjährung wäre daher auch aus diesem Grund abzuweisen. 4. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO),

- 14 im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Da die Berufung abgewiesen wird, haben die Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und die Berufungsbeklagte hierfür angemessen zu entschädigen. In Bezug auf die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es beim Entscheid des Bezirksgerichts (Art. 318 Abs. 3 [e contrario] ZPO). 4.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn wie vorliegend bezüglich der Verjährung bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sie sich bei einem Streitwert von Fr. 87‘082.-- in einem ordentlichen Rahmen von Fr. 2’700.-- bzw. 9'600.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar; Fassung laut Dekret über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schuldenbremse im Rahmen des Budgets 2015 vom 16. Dezember 2014). Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizienten von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar), mit welchem sich der Rahmen auf Fr. 1’080.-- bis Fr. 3'840.-reduzieren würde. Im Berufungsverfahren war allein die Frage der Verjährung zu behandeln, wobei deren Unterbrechung rechtlich doch einige Besonderheiten aufweist. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Dossier war nicht besonders umfangreich. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’800.-- angemessen. Nach Verrechnung mit

- 15 dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘300.-- ist den Berufungsklägern der Saldo von Fr. 500.-- durch das Kantonsgericht zurückzuerstatten. 4.2. Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 87‘082.-beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 9'100.-- bis Fr. 12'300.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60% bewegt sich das Honorar im Prinzip zwischen minimal Fr. 3’640.-- und maximal Fr. 4'920.-- (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Berufungsbeklagte fasste sich und durfte sich kurz fassen. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren an sich die gleichen wie vor erster Instanz und auf die Frage der Verjährung beschränkt. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang der Rechtsvertreter, ist es gerechtfertigt, das Honorar auf Fr. 2'050.-- (Auslagen inkl.) festzusetzen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘800.-- werden Y_________ und X_________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; das Kantonsgericht erstattet den Berufungsklägern den Saldo von Fr. 500.-- zurück.

- 16 - 3. Die Berufungskläger bezahlen, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2‘050.--.

Sitten, 9. September 2015

C1 15 52 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.09.2015 C1 15 52 — Swissrulings