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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.05.2016 C1 15 342

9. Mai 2016·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·887 Wörter·~4 min·11

Zusammenfassung

RVJ / ZWR 2016 259 Zivilrecht - Erwachsenenschutz - KGE (Einzelrichter der I. Zivil- rechtlichen Abteilung) vom 9. Mai 2016, X. u. Y. c. KESB Z. - TCV C1 15 342 Beistandschaft: Besondere Bestimmungen für Angehörige (Art. 420 ZGB) - Die Erwachsenenschutzbehörde darf einzig die in Art. 420 ZGB aufgezählten Ange- hörigen der betroffenen Person von ihren gesetzlichen Rechenschaftspflichten als Beistand oder Beiständin entbinden (E. 2). - Üben mehrere Personen die Beistandschaft gemeinsam aus (Art. 402 ZGB), so dürfen ihnen die Erleichterungen gemäss Art. 420 ZGB nur dann gewährt werden, wenn jeder Einzelne von ihnen im Sinne des Gesetzes als Angehöriger gilt (E. 2.1). Curatelle : dispositions spéciales pour les proches (art. 420 CC) - L'autorité de protection de l’adulte peut uniquement dispenser les proches, tels qu’énumérés à l’art. 420 CC, des obligations légales imposées à un curateur ou à une curatrice (consid. 2). - Si une curatelle est confiée à plusieurs personnes (art. 402 CC), les dispenses pré- vues à l’art. 420 CC ne peuve

Volltext

RVJ / ZWR 2016 259

Zivilrecht - Erwachsenenschutz - KGE (Einzelrichter der I. Zivilrechtlichen Abteilung) vom 9. Mai 2016, X. u. Y. c. KESB Z. - TCV C1 15 342 Beistandschaft: Besondere Bestimmungen für Angehörige (Art. 420 ZGB) - Die Erwachsenenschutzbehörde darf einzig die in Art. 420 ZGB aufgezählten Angehörigen der betroffenen Person von ihren gesetzlichen Rechenschaftspflichten als Beistand oder Beiständin entbinden (E. 2). - Üben mehrere Personen die Beistandschaft gemeinsam aus (Art. 402 ZGB), so dürfen ihnen die Erleichterungen gemäss Art. 420 ZGB nur dann gewährt werden, wenn jeder Einzelne von ihnen im Sinne des Gesetzes als Angehöriger gilt (E. 2.1). Curatelle : dispositions spéciales pour les proches (art. 420 CC) - L'autorité de protection de l’adulte peut uniquement dispenser les proches, tels qu’énumérés à l’art. 420 CC, des obligations légales imposées à un curateur ou à une curatrice (consid. 2). - Si une curatelle est confiée à plusieurs personnes (art. 402 CC), les dispenses prévues à l’art. 420 CC ne peuvent leur être accordées que si chacun d'eux est un proche au sens de la loi (consid. 2.1).

Aus den Erwägungen

2. Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als deren Beiständin oder Beistand eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht (Art. 405 Abs. 2 ZGB), der Pflicht zur periodischen Berichterstattung (Art. 411 ZGB) und Rechnungsablage (Art. 410 ZGB) und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen (Art. 416 ZGB), ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen (Art. 420 ZGB). Die Aufzählung der Angehörigen in Art. 420 ZGB ist abschliessend (Häfeli, FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 1 zu Art. 420 ZGB). Im Übrigen handelt sich um einen Ermessensentscheid der Erwachsenenschutzbehörde (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7060; Schmid, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 420 ZGB). Diese hat die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei sie die Pflichtentbindung nur zurückhaltend bewilligen sollte (Häfeli, a.a.O., N. 3 zu Art. 420 ZGB; Schmid, a.a.O., N. 6 zu Art. 420

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ZGB). Die Gewährung solcher Erleichterungen an nahe Angehörige entbindet die Erwachsenenschutzbehörde indes nicht von ihrer Aufsichtspflicht über die Mandatsführung der Beiständin bzw. des Beistandes und hat auch keine Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit sowie die Staatshaftung (Art. 454 f. ZGB; Häfeli, a.a.O., N. 5 zu Art. 420 ZGB; Schmid, a.a.O., N. 7 zu Art. 420 ZGB). 2.1 Es besteht eine gemeinsame Beistandschaft (Art. 402 ZGB) durch die Schwester und den Schwager der Verbeiständeten. In der Beschwerde erklären die Beschwerdeführer die Wahl einer gemeinsamen Beistandschaft damit, dass auf diese Weise zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Verbeiständete voll in ihrer Familie integriert sei. Die gemeinsame Beistandschaft erscheint aber insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil sich die Beschwerdeführer im Erbteilungsvertrag vom 7. Juli 2013 - im Sinne einer Verpfründung, so der stipulierende Notar in seiner Anfrage an die KESB Z. vom 14. August 2013 - beide dazu verpflichtet haben, die hilfsbedürftige Schwester der Beschwerdeführerin zu Lebzeiten bei sich aufzunehmen. Während nun die Beschwerdeführerin als Schwester der verbeiständeten Person als Angehörige im Sinne von Art. 420 ZGB gilt, fällt ihr Ehemann als Schwager nicht darunter. Da die Aufzählung der Angehörigen in dieser Gesetzesbestimmung abschliessend ist, können ihm bei der Ausübung seines Mandates als Beistand keine Erleichterungen gewährt werden. Dies mag aus Sicht der Beschwerdeführer kleinlich und unverständlich erscheinen, entspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers. Da es sich bei Art. 420 ZGB überdies um eine Ausnahmebestimmung handelt, darf sie vom Kantonsgericht auch deshalb nicht erweitert werden. Bei einer gemeinsamen Führung einer Beistandschaft ist es aber ausgeschlossen, bloss eine von zwei mit der Beistandschaft betrauten Personen von gewissen Pflichten zu entbinden. Denn die gemeinsame Führung der Beistandschaft verbietet es, die Pflichten der beiden Beistände unterschiedlich zu regeln. Die KESB Z. hat daher im angefochtenen Beschluss das Gesuch zu Recht als Ganzes abgewiesen. Im Übrigen würde es den beiden Beschwerde führenden Eheleuten letztlich ohnehin nicht weiterhelfen, wenn man der Beschwerdeführerin die entsprechenden Pflichten erlassen wollte, bestünden diese doch für den Beschwerdeführer fort. 2.2 In casu wurden die beiden Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Ernennungsentscheid verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der KESB Z. unverzüglich ein Inventar aufzunehmen und alsdann im Zwei-

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jahresrhythmus - eine längere Periode lässt das Gesetz nicht zu (vgl. Art. 410 Abs. 1 und Art. 411 Abs. 1 ZGB) - Bericht zu erstatten sowie Rechenschaft abzulegen. Das gemeinsame Gesuch wurde richtigerweise abgelehnt. Mithin kommen die Beschwerdeführer nicht darum herum, gemeinsam mit der KESB Z. sofort ein Inventar zu erstellen, was aufgrund der von ihnen geschilderten Einkommensund Vermögenssituation mit keinem besonderen Aufwand verbunden sein sollte, und voraussichtlich per 31. Dezember 2016 erstmals Rechenschaft abzulegen. Die KESB Z. hat die Nichtgewährung der von den beiden Beschwerdeführern gewünschten Erleichterung in der Amtsführung allein damit begründet, dass der Beschwerdeführer als Schwager der betroffenen Person nicht als deren Angehöriger gelte. Das Kantonsgericht hat daher nicht zu prüfen, ob eine solche Erleichterung bei alleiniger Ausübung des Amtes der Beiständin durch die Beschwerdeführerin geboten gewesen wäre. An dieser Stelle ist lediglich festzuhalten, dass das Kantonsgericht Ermessensentscheide der Vorinstanz nicht leichthin abändern darf. Gerade in Fällen, in welchen noch nie ein Inventar erstellt und die Einnahmen- bzw. Ausgabensituation der verbeiständeten Person nie überprüft wurde, erscheint es mit Blick auf die allgemeine Aufsichtspflicht der KESB (vgl. vorne E. 2) nicht abwegig, Angehörige nicht bereits von Beginn an von jeder Rechenschaftsverpflichtung zu entbinden.

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