Skip to content

Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 20.06.2013 C1 13 49

20. Juni 2013·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·6,425 Wörter·~32 min·10

Zusammenfassung

C1 13 49 URTEIL VOM 20. JUNI 2013 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beklagter und Berufungskläger Y_________, Beklagter und Berufungskläger gegen Z_________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A_________ (Bauzufahrt nach kantonalem Recht) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts B_________ vom 17. Januar 2013

Volltext

C1 13 49

URTEIL VOM 20. JUNI 2013

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beklagter und Berufungskläger Y_________, Beklagter und Berufungskläger

gegen

Z_________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A_________

(Bauzufahrt nach kantonalem Recht) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts B_________ vom 17. Januar 2013

- 2 -

Verfahren

A. Die Z_________ reichte am 17. Februar 2012 beim Bezirksgericht B_________ gestützt auf Art. 155 EGZGB Klage ein gegen Y_________ und X_________ mit den Begehren (S. 2 f.): 1. Die Z_________ wird zwecks Überbauung ihrer Parzelle Nr. xxx (GBV Nr. xxx) ermächtigt, die Parzelle Nr. xxx, Plan xxx (GBV Nr. xxx, Plan xxx), in C_________ des X_________ im Bereiche der auf beiliegendem Situationsplan eingezeichneten Fläche für die Dauer von 2 ½ Jahren ab Baubeginn als Baustrasse / Baustellenzufahrt auszugestalten und zu nutzen. 2. Die Z_________ wird zwecks Überbauung ihrer Parzelle Nr. xxx (GBV Nr. xxx) ermächtigt, die Parzelle Nr. xxx, Plan xxx (GBV Nr. xxx, Plan xxx), in C_________ des Y_________ im Bereiche der auf beiliegendem Situationsplan eingezeichneten Fläche für die Dauer von 2 ½ Jahren ab Baubeginn als Baustrasse / Baustellenzufahrt auszugestalten und zu nutzen. 3. Herr X_________ und Herr Y_________ werden demzufolge verpflichtet, die Benutzung der entsprechenden Flächen ihrer Parzellen GBV Nr. xxx und GBV Nr. xxx als Baustrasse / Baustellenzufahrt für die Dauer von 2 ½ Jahren ab Baubeginn zu dulden. 4. Die Z_________ gibt Akt davon, dass sie Herrn X_________ und Herrn Y_________ für die aus der Belastung ihrer Parzellen GBV Nr. xxx und GBV Nr. xxx mit der Baustellenzufahrt / Baustrasse entstehenden Nachteile und für die Ausübung des Rechts Schadenersatz von je Fr. 2'000.00 bzw. in der vom Richter zu bestimmenden Höhe bezahlen.

In ihrer Klageantwort vom 26. April 2012 bestritten Y_________ und X_________ den Anspruch auf Baustellenzufahrt und sie verlangten die kostenpflichtige Abweisung der Klage (S. 82). Das Bezirksgericht instruierte den Fall; es nahm Beweise ab und führte insbesondere einen Augenschein vor Ort durch. B. In der Folge verzichteten die Parteien auf eine mündliche Hauptverhandlung und erstatteten statt dessen ihre Schlussvorträge in schriftlicher Form. Sie hielten an ihrem jeweiligen Parteistandpunkt fest und änderten ihre Rechtsbegehren wie folgt: Klägerin (S. 215) 1. Die Z_________ wird zwecks Überbauung des Grundstücks GBV Nr. xxx, gelegen auf der C_________, ermächtigt, das Grundstück GBV Nr. xxx, im Eigentum von Y_________, und das Grundstück GBV Nr. xxx, im Eigentum von X_________, während einer Dauer von 2 ½ Jahren ab Baubeginn als Baustrasse / Bauzufahrt entsprechend der Eintragung im hinterlegten Situationsplan (Beleg xxx) mit einer erforderlichen Breite von 3 Meter auszugestalten und zu nutzen. 2. Die Beklagten X_________ und Y_________ werden verpflichtet, die Nutzung gemäss Ziff. 2 hiervor zu dulden. 3. Die Z_________ bezahlt den Beklagten X_________ und Y_________ je eine vom Gericht festzusetzende Entschädigung. 4. Die Beklagten X_________ und Y_________ bezahlen die Kosten von Verfahren und Entscheid. 5. Der Z_________ ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

- 3 - Beklagte (S. 224) 1. Die Klage ist abzuweisen. Eventualiter: 2. Die Klägerin ist im Sinne von Art. 155 Abs. 3 EGZGB zu verpflichten, den Beklagten vor Baubeginn der temporären Baustrasse über deren Parzellen (GBV Nr. xxx und GBV Nr. xxx) eine Entschädigung von CHF 20'000.-- zu bezahlen. 3. Die Klägerin ist im Sinne von Art. 155 Abs. 3 EGZGB zu verpflichten, für allfällige Schäden an den Parzellen der Beklagten (GBV Nr. xxx und GBV Nr. xxx) eine Sicherheit in Höhe von CHF 40'000.00 zu hinterlegen. 4. Die Gerichtskosten sind der Klägerin aufzuerlegen, welche den Beklagten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat.

Das Bezirksgericht fällte am 17. Januar 2013 nachstehendes, gleichentags versandtes Urteil (S. 235): 1. Die Z_________ wird zwecks Überbauung des Grundstücks GBV Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde C_________, ermächtigt, das Grundstück GBV Nr. xxx, im Eigentum von Y_________, und das Grundstück GBV Nr. xxx, im Eigentum von X____________, während einer Dauer von 2 ½ Jahren ab Baubeginn als vorübergehende Baustrasse / Bauzufahrt entsprechend der Eintragung im hinterlegten Situationsplan gemäss Beleg xxx mit einer Breite von 3 Metern auszugestalten und zu nutzen. 2. Die Z_________ bezahlt X_________ und Y_________ vor Baubeginn eine Entschädigung von je Fr. 2'000.--. 3. Die Z_________ wird verpflichtet, für allfällige Schäden an den Parzellen der Beklagten eine Sicherheit in Höhe von Fr. 20'000.-- zu hinterlegen. Die Sicherheitsleistung ist vor Baubeginn zu bezahlen. 4. Die Kosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beklagten auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Klägerin werden Fr. 300.-- durch das Bezirksgericht B_________ zurückerstattet. 5. Die Beklagten bezahlen der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit a) für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 1'100.--; b) als Parteientschädigung Fr. 2'500.--.

C. Gegen dieses Urteil reichten X_________ und Y_________ am 16. Februar 2013 Berufung ein mit den Anträgen (S. 238 f.): 1. Das Urteil vom 17. Januar 2013 sei aufzuheben, eventuell zur Neubeurteilung und Ergänzung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. 2. Für den Fall, dass dem Antrag Ziffer 1 wider Erwarten nicht entsprochen wird, stellen wir folgende Eventualanträge: - Die Entschädigung sei pro Grundeigentümer bei je Fr. 8'750.00 festzulegen und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Berufungsklägern, Y_________ und X____________, innert 10 Tagen seit Rechtskraft eines allfälligen Urteiles einen Betrag von je Fr. 8'750.00 als Entschädigung zu bezahlen.

- 4 - - Die Berufungsbeklagte und Klägerin sei zu verpflichten, spätestens innert 60 Tagen seit Rechtskraft eines allfälligen positiven Entscheides über die Einräumung eines Notweges mit der Erstellung der Baustellenzufahrt zu beginnen und spätestens 90 Tage nach Rechtskraft mit baulichen Massnahmen auf der Parzelle Nr. xxx zu beginnen. Sofern die Berufungsbeklagte, aus welchen Gründen auch immer, nicht mit baulichen Massnahmen beginnen sollte, fällt die Berechtigung zur Erstellung und Nutzung einer Baustrasse über die Parzellen Nrn. xxx und xxx dahin und eine allfällige bereits erstellte Strasse sei unverzüglich zurückzubauen und anzusäen. Die Ermächtigung zur Nutzung der Fläche als Zufahrt für die Erstellung von Bauten auf Parzelle Nr. xxx fällt 2 ½ Jahre nach Baubeginn der Baustrasse dahin. - Die Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 20'000.00 sei in Form einer Bankgarantie an die Berufungsklägerin zu übergeben, welche bedingungslos ausformuliert ist und die Bank verpflichtet, innert 10 Tagen seit erfolgloser Abmahnung die für die Bauzufahrt benutzten Teilflächen wieder herzustellen und anzusäen, den Betrag an die Berufungskläger auszubezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten / Klägerin.

Die Z_________ antwortete am 8. April 2013 auf die Berufung; sie verlangte deren Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungskläger.

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Klage wurde am 17. Februar 2012 und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eingereicht, weshalb sich das gesamte Verfahren nach dem neuen Verfahrensrecht richtet. 1.2 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Bezirksgericht hat in erster Instanz abschliessend über die Bauzufahrt entschieden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1a). Es hat den Streitwert mit Fr. 10'000.-- angesichts der mit der strittigen Bauzufahrt für die Klägerin verbundenen grossen wirtschaftlichen Interessen und der von den Beklagten eventualiter geltend gemachten Entschädigungen eher tief, jedoch im Rahmen des ihm gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO zustehenden Ermessens festgelegt. In jedem Falle ist bei diesem Streitwert die Berufung zulässig. Die Berufung wurde fristgerecht erhoben. 1.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung - des gesamten kantonalen und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, Zürich

- 5 - 2012, N. 1 zu Art. 310 ZPO) - und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts - durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufung ist entsprechend zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Sie hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (a.) ohne Verzug vorgebracht werden; und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Parteien streiten sich über die Anwendung von Art. 155 EGZGB. Hierbei handelt es sich um kantonales Recht (vgl. nachstehende E. 2.1), welches Gegenstand der Berufung bilden kann. Soweit die Berufungskläger in ihrer Berufung indessen neue Tatsachen anführen oder neue Beweismittel wie Parteibefragung, Zeugeneinvernahmen oder Expertise anrufen bzw. solche vorbehalten, ist dem nicht stattzugeben. Denn es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht schlüssig dargetan, wozu die Berufungskläger verpflichtet gewesen wären (Gehri, a.a.O., N. 4 zu Art. 317 ZPO), weshalb Tatsachen und Beweismittel nicht bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht bzw. abgenommen werden können. So hätten die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl weitere Bauzufahrtsvarianten aufzeigen können, verbunden mit den entsprechenden Tatsachenbehauptungen; das Benutzungsverbot der Bahnhofstrasse findet sich in der kommunalen Baubewilligung vom 20. August 2012, welche von der Klägerin am 1. Oktober 2012 bei Bezirksgericht hinterlegt wurde und die - entgegen der Berufung, S. 246 Ziff. 51, 54 und 55 - demnach seit längerem aktenkundig ist. Demzufolge bleibt es den Berufungsklägern verwehrt, im Berufungsverfahren neue Bauzufahrtsvarianten ins Spiel zu bringen oder mit der Behauptung solcher Möglichkeiten eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erwirken. Die von den Berufungsklägern im Berufungsverfahren hinterlegten Belege sind daher aus den Akten zu weisen. Das Gleiche gilt für die von der Berufungsbeklagten mit ihrer Berufungsantwort nachgereichten Unterlagen. Eine Wiederholung von Beweishandlungen - z.B. von Einvernahmen oder des vom Bezirksgericht durchgeführten und protokollierten Augenscheins - ist nicht angezeigt; die Berufungskläger geben dazu denn auch keine Gründe an. Mit diesen Einschränkungen ist auf die Berufung einzutreten. 2. 2.1 Laut Art. 695 ZGB, mit der Marginalie ‚Andere Wegrechte’, bleibt es den Kantonen vorbehalten, über die Befugnis des Grundeigentümers, zum Zweck der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten, sowie über das Streck- oder Tretrecht, den Tränkweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg u. dgl. nähere Vorschriften aufzustellen. Es handelt sich hierbei um einen echten Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts. Bei diesen kantonalen Wegrechten handelt es sich teilweise um Unterarten des bundesrechtlich geregelten Notwegrechts (Art. 694 ZGB), dem sie grundsätzlich vorgehen. Im Gegensatz zu diesem sind die kantonalen Weg- und Zutrittsrechte in zeitlicher Hinsicht beschränkt (Rey/Strebel, Basler Kommentar, N. 1 f. zu Art. 695 ZGB sowie N. 1 zu Art. 694 ZGB; D. Piotet, SPR I/2, Ergänzendes kantonales Recht, Basel 2001, N. 896 ff.; Schnyder,

- 6 - Das Hammerschlags- oder Leiterrecht - Bundesrecht oder kantonales Recht?, in: Schnyder, „Das ZGB lehren“, Gesammelte Schriften, Freiburg i.Ue. 2001, S. 565 ff.; Steinauer, Les droits réels, Tome II, 4. A., Bern 2012, N. 1869 ff.; Fux, Abgrenzung provisorischer Notweg / provisorische Bauzufahrt, ZWR 1988 S. 310 f.). 2.2 Der Kanton Wallis regelt, gestützt auf die Ermächtigung von Art. 695 ZGB, das ‚Betreten des nachbarlichen Grundstückes’ in Art. 155 seines EGZGB. Abs. 1 statuiert den Grundsatz, dass sich der Nachbar das Betreten oder vorübergehende Benutzen seines Bodens durch Abstellen von Material, Aufrichten von Gerüstestangen u.a. gefallen lassen muss, soweit die bauliche Wiederherstellung, Reparatur oder Vergrösserung eines Gebäudes oder einer Grenzmauer oder das Zuschneiden von Grünhecken oder andere Arbeiten der Bewirtschaftung wie Bewässerungs- und Entwässerungsarbeiten oder das Reinigen von Gräben, Brunnen und Leitungen dies unumgänglich notwendig machen. Nach Abs. 2 hat der Grundeigentümer, der dieses Recht beansprucht, seinen Nachbarn rechtzeitig zu benachrichtigen, einen für diesen möglichst wenig lästigen Gebrauch von seiner Befugnis zu machen und für den angerichteten Schaden einzustehen. Abs. 3 schliesslich enthält eine Sondervorschrift u.a. für Neubauten; für solche Arbeiten dürfen Nachbargrundstücke im vorstehenden Sinne nur gegen Vorauszahlung einer Entschädigung zur Ausübung des Rechts und, sofern der Nachbar dies verlangt, gegen Hinterlegung einer genügenden Garantie zur Deckung möglicher Schäden in Anspruch genommen werden. 2.2.1 In casu beansprucht die Klägerin zwecks Erstellung eines Neubaus auf ihrem Grundstück eine Bauzufahrt u.a. über zwei Parzellen im Eigentum der Beklagten. Darauf hat sie Anspruch, sofern die verlangte Baustrasse für den Neubau unumgänglich notwendig ist (Art. 155 Abs. 1 EGZGB), was voraussetzt, dass sie ihr Bauvorhaben umsetzt, dass ihrem Grundstück ein direkter Zugang zu einer öffentlichen Strasse fehlt und dass, unter Berücksichtigung sämtlicher nachbarlichen Interessen, keine objektiv bessere alternative Bauzufahrt besteht. Die Beschränkung auf das unumgänglich Notwendige verlangt zusammen mit dem Gebot der schonenden Rechtsausübung (Art. 155 Abs. 2 EGZGB), dass die Baustrasse lage- und breitemässig sowie zeitlich zu begrenzen ist. Die Höhe der Entschädigung und der Sicherheit (Art. 155 Abs. 3 EGZGB) ist im Streitfall vom Gericht festzulegen (vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 22 zu Art. 695 ZGB). 2.2.2 Die Klägerin ist Eigentümerin der in der Bauzone / Wohnzone D_________ gelegenen Parzelle GBV Nr. xxx, Plan xxx, auf der Alpe C_________, Gemeinde C_________. Bei der Alpe C_________ handelt es sich um eine grundsätzlich autofreie Ortschaft. Entsprechend beinhaltet die Erschliessung der Baulandliegenschaften nicht die ansonsten übliche Zufahrt mit Personenwagen, sondern bloss den Zugang (vgl. Art. 44 Bau- und Zonenreglement, publiziert auf www.gemeinde-C_________.ch - > Verwaltung/Reglemente). Da die fragliche Parzelle nicht an das öffentliche Strassennetz angrenzt, bedarf sie jedoch beschränkt für die Bauzeit einer Zufahrt (Schnyder, a.a.O., spricht von „Baunot“ im Gegensatz zur „Wegenot“). Laut Akten hatte die Klägerin ein erstes Baugesuch eingereicht und hierfür nach Bereinigung von Einsprachen und Beschwerden eine Baubewilligung erhalten, welche nach ihrer Darstellung rechtskräftig und auch zufolge Verlängerung heute noch gültig ist, währenddem die Beklag-

- 7 ten einwenden, diese Baubewilligung sei abgelaufen. Aktenkundig ist sodann, dass die Klägerin in der Folge ein neues Baugesuch eingereicht hat; wegen Einsprachen liegt hierfür keine rechtskräftige Baubewilligung vor. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass für die Einräumung einer Bauzufahrt nach kantonalem Privatrecht keine rechtsgültige Baubewilligung nach kantonalem öffentlichen Recht vorliegen muss. Zwar setzt die Realisierung eines Bauprojektes sowohl eine gültige Baubewilligung als auch eine Bauzufahrt voraus; insoweit kann eine Baustrasse nicht ohne Baubewilligung erstellt und genutzt werden. Baubewilligung und Bauzufahrt, sofern Letztere nicht einvernehmlich eingeräumt wird, sind jedoch in verschiedenen Verfahren anzubegehren, die miteinander nicht koordiniert sind, so dass Baubewilligung und Bauzufahrt kaum je zum gleichen Zeitpunkt erteilt werden. Folglich bedingt die Bewilligung des einen nicht bereits den Bestand des anderen. Ob schon eine gültige Baubewilligung vorliegt bzw. wann eine solche vorliegen wird, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht von Belang. Das Kantonsgericht hat auch nicht zu prüfen, ob der geplante Neubau, insbesondere nach Annahme der Zweitwohnungsinitiative, bewilligungsfähig ist. Hingegen wird alsdann die Ausübung der Bauzufahrt eine gültige Baubewilligung voraussetzen. Die nachfolgende Prüfung und eventuelle Zusprache der Bauzufahrt steht insoweit unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass die Klägerin für ihr Bauvorhaben auf ihrem Grundstück eine Baubewilligung erhält und dieses auch ausführt. Dass sie darauf abzielt, steht für das Kantonsgericht ausser Frage, hat sie doch nach einem ersten Baugesuch mit anschliessendem Rechtsmittelverfahren nunmehr ein zweites Baugesuch eingereicht, gegen dessen Bewilligung offenbar noch Rechtsmittel hängig sind. 2.2.3 Aktenkundig und nicht bestritten ist, dass die Bauparzelle der Klägerin an keine öffentliche Strasse angrenzt und dass sie demzufolge ohne Inanspruchnahme von Nachbarliegenschaften zwecks Bauzufahrt nicht überbaut werden kann; die „Baunot“ ist gegeben. Die von der Klägerin eingeklagte Baustrasse führt über die beiden Grundstücke der Beklagten sowie über drei weitere Nachbarliegenschaften, deren Eigentümer der Klägerin die Bauzufahrt einvernehmlich erteilt haben. Laut Akten, insbesondere auch des Ergebnisses des vom Bezirksgericht durchgeführten Augenscheins, ist weiter erstellt, dass die Bauzufahrt in der eingeklagten Form geeignet ist, als Baustrasse zu dienen und dass die Beklagten sowie die übrigen Nachbarn dadurch nur mässig beeinträchtigt würden. So käme die Baustrasse am Rande der Liegenschaften der Beklagten zu liegen, anschliessend an die Skiliftparzelle. Die Bauparzellen GBV Nr. xxx und xxx sind nicht überbaut. Im Bereich der Letzteren befinden sich Bauten mit eigenen Parzellennummern, welche offenbar nicht Wohnzwecken dienen. Jedenfalls stünden sie wie das Haus ‚E_________’ auf der GBV Nr. xxx rund 30 Meter von der verlangten Baustrasse entfernt. Die Wohnungen des Hauses ‚E_________’ sind samt ihren Balkonen grossmehrheitlich nach Süden ausgerichtet (Protokoll der Ortsschau, S. 192). Der Bezirksrichter hat daher im angefochtenen Urteil zu Recht erwogen, die geplante Baustrasse komme auf der abgekehrten Nordseite dieses Gebäudes in einem relativ grossen Abstand zu diesem zu stehen, so dass die damit verbundenen Lärmund Staubimmissionen für die Bewohner des Hauses ‚E_________’ vertretbar seien (angefochtenes Urteil, E. 3c/dd). Weiter hat er gestützt auf seine persönlichen Wahrnehmungen beim Augenschein festgehalten, das Gelände im Bereich der anbegehrten Bauzufahrt sei topographisch so konfiguriert, dass eine Baustrasse ohne nennenswer-

- 8 te Schwierigkeiten gebaut und auch wieder zurückgebaut werden könne (angefochtenes Urteil, E. 3c/ee). Diese tatsächliche Feststellung wird in der Berufung nicht beanstandet und ist daher vom Kantonsgericht seinem Urteil zu Grunde zu legen. Mithin bedarf die Klägerin einer Bauzufahrt und sie hat dafür eine geeignete und den Nachbarn, insbesondere den Beklagten, grundsätzlich zumutbare Variante eingeklagt. 2.2.4 Zu prüfen bleibt, ob es eine Alternativvariante gibt, welche von ihrer Anlage her besser geeignet und für die jeweils betroffenen Nachbarn mit weniger Beeinträchtigungen verbunden, ihnen also eher zuzumuten wäre. Theoretisch denkbar wäre eine Verlegung der Bauzufahrt auf die Skiliftparzelle. Indessen würde eine solche Baustrasse im Winter die Piste und den Schneesportbetrieb beeinträchtigen. Zudem werden Skilift und Piste auch im Sommer im Rahmen eines Funparks zum Transport bzw. zur Abfahrt mit Trottinetts oder Develkarts genutzt (vgl. www.C_________.ch -> Aktivitäten/Erlebnis/Minigolf&Funpark). Ausserdem würde mit der Verschiebung um 3 Meter die Situation für die Bewohner des Hauses ‚E_________’ nicht wesentlich verbessert. Auch würde bei dieser Variante die Fortsetzung auf den weiteren Parzellen erschwert. Schliesslich haben selbst die Beklagten im gesamten Verfahren nie die Verlegung der Baustrasse auf die Skiliftparzelle verlangt, selbst in ihrer Berufung nicht, so dass sie auch aus prozessualen Gründen nicht in Frage kommt. Wie bereits vor erster Instanz verlangen die Berufungskläger eine Bauzufahrt von Westen her über die Grundstücke von F________ und G_________. In diesem Zusammenhang berufen sie sich auf eine Vereinbarung vom 10./11. November 2006 zwischen diesen beiden und den damaligen Eigentümern der heutigen Bauparzelle GBV Nr. xxx, welche beide Parteien Bauabsichten hatten. Darin versprachen die Gebrüder G_________ den damaligen Grundeigentümern der Bauparzelle GBV Nr. xxx, dafür besorgt zu sein, dass sie eine Zufahrt zu ihrer Bauparzelle erhalten würden, wobei eine entsprechende Lösung einvernehmlich und gegenseitig abzusprechen sei; im Gegenzug verpflichteten sich die damaligen Grundeigentümer der heutigen Parzelle GBV Nr. xxx, dem Quartierplan zuzustimmen und ihre Einsprachen gegen die Baugesuche zurückzuziehen (S. 47). Bereits aufgrund des vagen Wortlauts der Vereinbarung erscheint es fraglich, ob diese rechtlich in Bezug auf die Bauzufahrt überhaupt durchsetzbar (gewesen) wäre. Jedenfalls hatte sie mangels dinglicher Absicherung nur Gültigkeit zwischen den Vertragsparteien. Inzwischen wechselte die Parzelle GBV Nr. xxx ihren Eigentümer. Der Klägerin als heutige Grundeigentümerin stehen daher aus dieser Vereinbarung keine Rechte zu. Ob die damaligen Vertragsparteien bei Unterzeichnung der Vereinbarung von einer zeitgleichen Umsetzung ihrer Bauabsichten ausgingen und ob die Gebrüder G_________ ihre Baupläne verwirklicht haben (so wohl die Berufung S. 241 Ziff. 26 und 27), ist somit nicht von Belang. Massgeblich ist einzig, ob eine Zufahrt von Westen über die Grundstücke der Gebrüder G_________ objektiv betrachtet die bessere, insbesondere die für die betroffenen Nachbarn weniger belastende Variante darstellen würde. Dazu hat das Bezirksgericht gestützt auf seine Feststellungen am Augenschein (S. 192) ausgeführt, eine solche Baustrasse wäre erheblich länger und würde in relativ geringem Abstand vor den nach Süden ausgerichteten Räumlichkeiten der Art G_________ Hotels (insbesondere GBV Nr. xxx) und den

- 9 ebenfalls nach Süden ausgerichteten Mehrfamilienhäusern auf den Parzellen GBV Nr. xxx und xxx verlaufen (angefochtenes Urteil, E. 3c/ff). Diese Tatsachenfeststellungen werden in der Berufung nicht beanstandet und sie gelten auch aufgrund der Akten, nebst dem Ortsschauprotokoll insbesondere den Plänen (S. 54, 58, 67, 110 und 145), als erstellt. Der Bezirksrichter gelangte daher zu Recht zum Schluss, dass diese Bauzufahrt den „westlichen“ Nachbarn eine stärkere Lärm- und Staubbelästigung bringen würde, so dass sie diesen weniger zuzumuten ist als die eingeklagte Variante den Beklagten. Bei dieser klaren Rechtslage kann offen bleiben, ob die Beklagten wenigstens mündlich vorerst ihre Zustimmung zur eingeklagten Bauzufahrt gegeben hatten, was H_________ bezeugte (S. 194 f.) und wofür die unbestrittenermassen geführten Unterredungen ein Indiz sein mögen (vgl. auch S. 145 f., wobei es hier in erster Linie um die Bauzufahrt I_________ geht, wenn auch auf dem Plan die gelbe Baustrasse weitergeführt wird), was J_________ als Zeuge indes in Abrede stellte (S. 196). Dass die Berufungskläger den Eheleuten I_________, welche über ein im Grundbuch eingetragenes Durchgangs- und Zufahrtsrecht verfügen, vertraglich eine Bauzufahrt erteilt haben, welche sich weitgehend mit der hier eingeklagten deckt, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens letztlich nicht massgeblich, auch wenn es die Machbarkeit der Baustrasse an der anbegehrten Stelle belegt und sachgerecht erscheinen mag, jedenfalls bei gleichzeitiger Bautätigkeit, was die Bewilligung beider Bauvorhaben voraussetzt, die Bauzufahrt der Klägerin über dasselbe Trassee zu führen (so angefochtenes Urteil, E. 3c/bb). Aus prozessualen Gründen nicht zu prüfen ist die in der Berufung neu vorgebrachte Bauzufahrt von Osten her (vgl. E. 1.3). 2.2.5 Die Klägerin beansprucht die Bauzufahrt für 2 ½ Jahre ab Baubeginn. Der Bezirksrichter hat diese Dauer mit einlässlicher Begründung (angefochtenes Urteil, E. 3d) als angemessen und genügend beurteilt, was in der Berufung nicht mehr strittig ist. Im Übrigen hätte das Gericht der Klägerin gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ZPO wohl kaum eine zeitlich länger dauernde Bauzufahrt als verlangt zusprechen dürfen. Die Berufungskläger beantragen vor Kantonsgericht erstmals, dass die Klägerin und Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, innert 60 bzw. 90 Tagen ab rechtskräftiger gerichtlicher Erteilung der Bauzufahrt mit der Erstellung der Baustrasse bzw. mit baulichen Massnahmen auf der Parzelle GBV Nr. xxx zu beginnen, ansonsten die Berechtigung dahinfalle. Es handelt sich hierbei um neue, im Berufungsverfahren unzulässige Begehren (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO per analogiam). Zudem besteht keine Gesetzesgrundlage für eine derartige Einschränkung; weder Art. 155 EGZGB noch Art. 659 ZGB erlauben solches. Hingegen bleibt die Bauzufahrt grundsätzlich auf die Gültigkeitsdauer der Baubewilligung beschränkt. Vorliegend kommen dafür zwei Baubewilligungen in Frage, nämlich die in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung aus dem ersten Baugesuchsverfahren, sofern ihre Gültigkeitsdauer nicht abgelaufen ist, sowie die im laufenden neuerlichen Baugesuchsverfahren anbegehrte Baubewilligung, sofern sie rechtsgültig erteilt werden wird (vgl. E. 2.2.2).

- 10 - 2.2.6 Nach der Konzeption von Art. 155 EGZGB besteht der Anspruch auf Benutzung von Nachbarliegenschaften im umschriebenen Sinne unter den genannten Voraussetzungen - als gesetzliche Eigentumsbeschränkung aus Sicht des belasteten Nachbarn unmittelbar kraft Gesetzes (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 4 zu Art. 695 ZGB; Steinauer, a.a.O., N. 1873). Dabei ist nicht bereits dieses von Gesetzes wegen bestehende Recht entschädigungspflichtig, sondern - wie Abs. 3 festhält - bloss seine Ausübung. Folglich hat die Klägerin den Berufungsklägern die nachfolgend zu beziffernde Entschädigung vor Beginn der Erstellung der Baustrasse über ihre beiden Parzellen, bzw. sollte eine solche schon bestehen, vor deren Benutzung, zu bezahlen. Hingegen löst nicht schon die gerichtliche Feststellung des Bauzufahrtsrechts die Entschädigungspflicht aus. Das Gesetz legt nicht fest, wie die Entschädigung für die Bauzufahrt zu bemessen ist. Die Entschädigung hat indes insgesamt der zu erwartenden Beeinträchtigung der Beklagten durch die Baustrasse in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Dabei kann wie beim Notwegrecht von der beanspruchten Fläche, deren Verkehrswert und der Intensität deren Nutzung ausgegangen werden. Die Nutzungsintensität in der Bauzeit durch das Befahren auch mit schweren Maschinen liegt allerdings höher als die Belastung durch ein ordentliches Notwegrecht mit dem blossen Befahren mit Privatfahrzeugen vorab der Anwohner (vgl. ZWR 1991 S. 333). Im Gegensatz zum Notwegrecht, welches auf unbeschränkte Dauer ausgerichtet ist, ist das „Baunotrecht“ jedoch zeitlich befristet. Insgesamt kommt deshalb hier die Entschädigung dennoch wesentlich tiefer zu stehen. Das Interesse der Klägerin an der Baustrasse bzw. an ihrem Bauvorhaben darf lediglich insoweit mitberücksichtigt werden, als dass die Grösse der geplanten Baute Einfluss auf die Nutzung der Bauzufahrt und die damit zusammenhängenden Immissionen hat. Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Entschädigung unter Beachtung der angeführten Kriterien ein beachtliches Ermessen zu. Das Bezirksgericht hat für die Berechnung der Entschädigung auf die beanspruchte Fläche, deren Verkehrswert und die Dauer der Belastung abgestellt, was im Sinne der vorstehenden Erwägungen im Grundsatz korrekt erscheint. Laut dem in diesem Punkt nicht angefochtenen bezirksgerichtlichen Urteil (dortige E. 3e) nimmt die Baustrasse 87m2 (29m x 3m) der Parzelle GBV Nr. xxx von Y_________ sowie 114m2 (38m x 3m) der Parzelle GBV Nr. xxx von X____________ in Anspruch. Der zugestandene Gebrauch während insgesamt 2 ½ Jahren endet erst nach dieser Zeit bzw. mit der Renaturalisierung dieser Flächen, weshalb die Klägerin die Beklagte für diese ganze Zeitspanne und nicht bloss für 20 Monate, wie vom Bezirksgericht entschieden, zu entschädigen hat, selbst wenn die Baustrasse in den Wintermonaten nicht oder nur beschränkt genutzt werden kann. Die Vorinstanz hat den m2-Preis in Anlehnung auf den von der Klägerin für ihre Parzelle bezahlten Kaufpreis auf gerundet Fr. 950.-- festgelegt, was nicht zu beanstanden ist. Das Bezirksgericht hat alsdann die so berechneten Bodenwerte von Fr. 82'650.-- (87m2 x Fr. 950.--) und Fr. 108'300.-- (114m2 x Fr. 950.-- ) mit Verweis auf die gegenwärtigen tiefen Zinssätze auf Sparkapitalien für 20 Monate zu 1% verzinst, für den Ernteausfall während 3 Jahren Fr. 131.-- sowie Fr. 171.-- hinzugezählt und so Entschädigungen von Fr. 1'509.-- und Fr. 1'976.-- erhalten, welche Beträge es aufgrund der klägerischen Erstbegehren auf je Fr. 2'000.-- anhob. Die Berufungskläger erachten den Zinssatz von 1% als zu tief; sie verlangen unter Berufung auf die Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle einen Zins von 3.5% oder minimal 3%.

- 11 - Richtig ist, dass im Haftpflichtrecht ein Regelzinssatz von 3.5% zur Anwendung gelangt. Vorliegend geht es jedoch nicht um Schadenersatz aus einem Haftungstatbestand, sondern um eine angemessene Entschädigung für eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung. Während überdies im Haftpflichtrecht im Allgemeinen von langen Zeithorizonten auszugehen ist und der Zins anderweitige zeitliche Konstellationen (Nachzahlung mit Verzinsung bzw. Vorauszahlung mit Diskontierung bei Schadensposten) abdeckt, beschlägt die in casu zu entschädigende gesetzliche Beschränkung des Grundeigentums mit 2 ½ Jahren einen kurzen, überschaubaren Zeitraum. Die Entschädigung ist sodann im Voraus zu bezahlen. Es wäre daher nicht sachgerecht, den haftpflichtrechtlichen Regelzinssatz von 3.5%, welcher bei konservativer Anlage kaum erreicht werden dürfte, unbesehen auf die hiesige Problemstellung anzuwenden (vgl. zum Ganzen Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, Zürich 2001, Rz. 1.60 ff., 1.159, 1.161 und 3.120). Vorliegend sind die Beklagten dafür zu entschädigen, dass sie während 2 ½ Jahren eine Baustrasse am Rande ihrer Liegenschaft dulden müssen. Der mit diesem örtlich und zeitlich beschränkten Eingriff verbundene Eingriff in das Grundeigentum ist nur schwer zu beziffern. Denn einen direkten materiellen Nachteil erleiden die Berufungskläger kaum, weil ihre Liegenschaften nicht überbaut sind und sich an deren Überbaubarkeit auch nichts ändert. Ein finanzieller Ertrag aus den Liegenschaften ist, abgesehen von der Heuernte, offenbar selbst ohne Belastung durch die Bauzufahrt nicht gegeben. Folgt man dem Berechnungsansatz der Vorinstanz mit Verzinsung des Verkehrswertes (Fr. 950.--/m 2 ) der beanspruchte Flächen (87m 2 bzw. 114m 2 ) unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung in örtlicher (Bauzufahrt an der jeweiligen Grundstückgrenze) und zeitlicher (2 ½ Jahre) Hinsicht an, so ist ein Zinssatz zu verwenden, welcher dem hier sehr kurzen Zeithorizont Rechnung trägt. Sparkonten werden zur Zeit mit weniger als 0.4% verzinst; das Gleiche gilt für dreijährige Kassenobligationen. Indem der Bezirksrichter einen Zinssatz von 1% berücksichtigt hat, hat er demzufolge nicht einfach die zur Zeit ausserordentlich tiefen Zinssätze unbesehen übernommen, sondern einen angemessenen Zuschlag getätigt und dadurch einen grundsätzlich stets denkbaren moderaten Zinsanstieg berücksichtigt, was nicht zum vornherein falsch erscheint. Bei einem Zinssatz von 1% für 2 ½ Jahre ergibt dies Beträge von Fr. 2'066.25 für GBV Nr. xxx (87 m 2 x Fr. 950.-- x 1% x 2.5 Jahre) und von Fr. 2'707.50 für GBV Nr. xxx (114 m 2 x Fr. 950.-- x 1% x 2.5 Jahre). Rechnet man Fr. 131.-- bzw. Fr. 171.-- für den dreijährigen Ernteausfall hinzu, so erhält man Fr. 2'197.25 sowie Fr. 2'878.50. Wegen der rechtlichen Nähe zum Notwegrecht bietet es sich an, die Berechnung der Entschädigung nach Art. 155 Abs. 3 EGZB für die Bauzufahrt an jene des Notwegs anzulehnen. Dabei ist ebenfalls von Verkehrswerten von Fr. 82'650.-- bei GBV Nr. xxx und Fr. 108'300.-- bei GBV Nr. xxx auszugehen. Die volle Entschädigung nach Art. 694 Abs. 1 ZGB umfasst einerseits die Abgeltung für den Wert des beanspruchten Bodens und anderseits einen Beitrag an die Erstellungskosten bei einer bereits bestehenden Strasse. Die Abgeltung des Bodens beträgt einen Bruchteil des Verkehrswertes unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, namentlich der verbleibenden Überbaubarkeit der belasteten Parzelle und allfälliger weiterer Durchfahrtsrechte, ohne Zusatzzahlung für Ernteausfälle; die Gerichte haben fallbezogen auf 1/6 bis auf ½ des Verkehrswertes erkannt (ZWR 2010 S. 275 ff.; Kantonsgerichtsurteile C1 2001 38 vom 5. De-

- 12 zember 2001 sowie C1 2000 213 vom 4. Juli 2001). Vorliegend wäre 1/5 als volle Notwegentschädigung angezeigt, da die Überbaubarkeit der Parzellen durch die Zufahrt an der nord-östlichen Parzellengrenze wenig tangiert und die Strasse an sich weiteren Grundstücken dienen könnte. Verlangt wird indessen keine auf Dauer angelegte Zufahrt, sondern bloss eine Bauzufahrt für 2 ½ Jahre. In Anlehnung an Art. 92 Abs. 2 ZPO, welcher für die Streitwertberechnung bei unbeschränkter Dauer auf eine zwanzigjährige Nutzung abstellt, ist daher die Notwegentschädigung von 1/5 des Verkehrswerts auf eine bloss zweieinhalbjährige Nutzung umzurechnen (1/5 : 20 x 2.5 Jahre = 0.025 = 2.5%). Da jedoch die Belastung durch eine Bau- im Vergleich mit einer solchen durch eine ordentliche Zufahrt grösser ist und der Bau eines mehrstöckigen Hauses mehr Verkehr generiert als bei einem Chalet, ist der so erhaltene Wert um 1/10 bzw. ¼% auf 2.75% anzuheben. Auf diese Weise erhält man Entschädigungssummen von Fr. 2'272.87 (2.75% von Fr. 82'650.--) für die Bauzufahrt über die Parzelle GBV Nr. xxx sowie von Fr. 2'978.25 (2.75% von Fr. 108'300.--) für die Bauzufahrt über die Parzelle GBV Nr. xxx. Auf die nämlichen Beträge kommt man, wenn man in Anlehnung an Art. 779 l ZGB, welcher für das Baurecht eine Höchstdauer von 100 Jahren vorsieht, die entsprechenden Verkehrswerte auf eine bloss zweieinhalbjährige Nutzung umrechnet (Fr. 82'650.-- : 100 x 2.5 = 2'066.25; Fr. 108'300.-- : 100 x 2.5 = 2'707.50) und für die Mehrbelastung durch die Baustrasse für den Bau eines Mehrfamilienhauses wiederum 1/10 bzw. ¼% hinzuschlägt (:100 x 2.5 = 2.5% + ¼% = 2.75%). Mithin führen alle drei Berechnungsarten zu vergleichbaren Zahlen; die Differenz ergibt sich einzig aus der unterschiedlichen Höhe von Ernteausfall und Zuschlag. Zwei Berechnungsvarianten ergeben sogar das exakt gleiche Ergebnis, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Beträge sind zu runden. Demzufolge bezahlt die Klägerin Y_________ Fr. 2'300.-- sowie X____________ Fr. 3'000.--. 2.2.7 Die Vorinstanz hat die Höhe der Garantie auf Fr. 20'000.-- festgesetzt, was in der Berufung nicht (mehr) beanstandet wird. Laut Art. 155 Abs. 3 EGZGB wird dieser Betrag vor Ausübung des Rechts zu hinterlegen sein. Dies kann auf einem entsprechend ausgestalteten Bankkonto (vgl. Art. 123 EGZGB betreffend Hinterlegung durch den Mieter) oder mittels einer entsprechenden Bankgarantie erfolgen. 3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei einer Mehrzahl von unterliegenden Personen ist deren Anteil zu bestimmen, wobei das Gericht auf solidarische Haftung erkennen kann (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur

- 13 auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz auf Berufung hin einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Da der mit der Zufahrt verbundene Eingriff in das Eigentum der Beklagten und Berufungskläger zeitlich befristet und damit nicht enteignungsähnlicher Natur ist, richtet sich die Kostenverteilung ausschliesslich nach dem Prozessausgang. Vorliegend werden die Anträge der Berufungskläger grossmehrheitlich abgewiesen. In ihrem Hauptstandpunkt, wonach keine Bauzufahrtsberechtigung bestehe, unterliegen sie. Lediglich im Rahmen der Eventualbegehren erfolgt bei der Entschädigung eine moderate Erhöhung. Dafür mussten die Berufungskläger eine Berufung einreichen. Insgesamt ist es daher angezeigt, die Kosten des Berufungsverfahrens den Berufungsklägern zu 4/5 und der Berufungsbeklagten zu 1/5 aufzuerlegen. Aufgrund der Erhöhung der Entschädigungen ist die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten entsprechend anzupassen. In diesem Verfahren hatte die Klägerin in ihrer Klage Entschädigungen von je Fr. 2'000.-- bzw. in der vom Richter zu bestimmenden Höhe und in ihren Schlussbegehren solche in vom Gericht festzusetzender Höhe grundsätzlich anerkannt, wobei sie in ihrem Schlussvortrag als Vergleichsbasis die mit den Eheleuten I_________ vereinbarte Entschädigung von je Fr. 1'000.-- anführte. Sie musste klagen, der von ihnen angebotene Betrag lag jedoch zu tief. Es ist deshalb gerechtfertigt, der Klägerin für diesen Verfahrensabschnitt 1/10 der Kosten aufzuerlegen; die restlichen 9/10 entfallen auf die dortigen Beklagten. Die Beklagten bzw. Berufungskläger haften im Rahmen ihrer Kostenpflicht solidarisch; das interne Verhältnis hinsichtlich Kostenpflicht und Anspruch auf Parteientschädigung regeln sie selbst. 3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen (Art. 13 Abs. 3 ZPO; Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sie sich bei einem Streitwert von Fr. 10'000.-- in einem Rahmen von Fr. 900.-- bis 3'000.-für das Verfahren vor Bezirksgericht (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren beträgt der Rahmen aufgrund des Reduktions-Koeffizienten von 60% (Art. 19 GTar) Fr. 360.-- bis Fr. 1'200.--. Das Bezirksgericht hat Kosten von insgesamt Fr. 1'400.-- (Auslagen Fr. 161.30; Gebühr Fr. 1'238.70) erhoben. Bei deren Festsetzung hat es sich im Rahmen des Gebührentarifs bewegt. Das Kantonsgericht hat daher keinen Anlass, diese von keiner Partei

- 14 beanstandeten Kosten anders zu bemessen. Hievon entfallen 1/10 oder Fr. 140.-- auf die Klägerin und 9/10 oder Fr. 1'260.-- auf die Beklagten. Nach Verrechnung mit den von den Parteien erstinstanzlich geleisteten Kostenvorschüssen (Klägerin Fr. 1'400.--; Beklagte Fr. 300.--) haben die dortigen Beklagten unter solidarischer Haftung Fr. 960.-an Kostenvorschüssen an die Klägerin zu vergüten; Fr. 300.-- sind dieser durch das Bezirksgericht zurückzuerstatten, wobei diese Rückzahlung offensichtlich bereits ausgeführt worden ist. Im Berufungsverfahren waren verschiedene, nicht ausserordentlich schwierige Rechtsfragen zu behandeln; es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung mit durchgeführt. Das Dossier war nicht umfangreich. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-angemessen. Hievon haben die Berufungskläger Fr. 640.-- und die Berufungsbeklagte Fr. 160.-- zu tragen. Nach Verrechnung mit den von den zwei Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschüssen (je Fr. 400.--), hat die Berufungsbeklagte diesen Fr. 160.-- an Kostenvorschüssen zu erstatten. 3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 10'000.-beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 600.-- und maximal Fr. 1'000.-- beträgt (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Das Bezirksgericht hat die erstinstanzliche Parteientschädigung mit einlässlicher Begründung und mit Hinweis auf den Gebührentarif auf total Fr. 2'500.-- festgesetzt. Deren Höhe haben die dort beide anwaltlich vertretenen Parteien nicht beanstandet. Es besteht daher auch hier kein Grund für eine betragsmässige Korrektur. Ausgangsgemäss ergibt dies Beträge von Fr. 2'250.-- (9/10) für die Klägerin und von Fr. 250.-- (1/10) für die Beklagten, womit Letztere der Ersten ein Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- schulden (Fr. 2'250.- minus Fr. 250.--). Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Die Rechtsfragen waren die gleichen wie vor erster Instanz und nicht besonders schwierig. In Anwendung der obgenannten Kri-

- 15 terien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang des Rechtsvertreters, ist es gerechtfertigt, das den Berufungsbeklagten zustehende, aufgrund ihres teilweisen Unterliegens (1/5) jedoch leicht zu reduzierende Honorar im vorgegeben Rahmen auf Fr. 630.-- (Auslagen inkl.) festzusetzen. Hierfür haften die Berufungskläger solidarisch.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Z_________ ist zwecks Überbauung des Grundstücks GBV Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde C_________, berechtigt, das Grundstück GBV Nr. xxx, im Eigentum von Y_________, und das Grundstück GBV Nr. xxx, im Eigentum von X____________, alle Parzellen Plan xxx, im Sinne der Erwägungen während einer Dauer von 2 ½ Jahren ab Baubeginn als vorübergehende Baustrasse / Bauzufahrt entsprechend der Eintragung im hinterlegten Situationsplan gemäss Beleg 11 mit einer Breite von 3 Metern auszugestalten und zu nutzen. 2. Die Z_________ bezahlt vor Baubeginn bzw. vor Beanspruchung deren Parzellen an X____________ eine Entschädigung von Fr. 3’000.-- und an Y_________ eine solche von Fr. 2’300.--. 3. Die Z_________ wird verpflichtet, für allfällige Schäden an den Parzellen der Beklagten vor Baubeginn eine Sicherheit in Höhe von Fr. 20'000.-- zu leisten. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden zu 1/10 mit Fr. 140.-- der Klägerin und zu 9/10 mit Fr. 1’260.-- den Beklagten auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Klägerin wurden Fr. 300.-- durch das Bezirksgericht Brig zurückerstattet. 5. Die Beklagten bezahlen der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit a) Fr. 960.-- für geleisteten Kostenvorschuss; b) Fr. 2'000.-- als reduzierte Parteientschädigung. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- werden zu 4/5 mit Fr. 640.-den Berufungsklägern und zu 1/5 mit Fr. 160.-- der Berufungsbeklagten auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss erstattet die Berufungsbeklagte den Berufungsklägern hierfür Fr. 160.-- zurück. 7. Für das Berufungsverfahren bezahlen die Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 630.--.

Sitten, 20. Juni 2013

C1 13 49 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 20.06.2013 C1 13 49 — Swissrulings