152 RVJ / ZWR 2014 Zivilrecht - Wohnrecht - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 25. April 2013, Erben X. c. Y. - TCV C1 12 172 Wohnrecht (Art. 776 ff. ZGB): Aufnahme von Familienangehörigen - Die zeitliche Beanspruchung des Wohnrechts durch den Wohnberechtigten hat keinen Einfluss auf den Bestand des Rechts; selbst die Nichtausübung des Wohnrechts oder die Weitervermietung der Wohnung durch den Wohnberechtigten führt nicht ohne Weiteres zum Untergang des Rechts (E. 4). - Ist das Wohnrecht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt, darf der Berechtigte Familienangehörige und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen (Art. 777 Abs. 2 ZGB) und diese auch dann dort wohnen lassen, wenn er selbst nicht ständig anwesend ist (E. 4). Droit d’habitation (art. 776 ss CC) : prise en compte des membres de la famille - L’exercice dans le temps du droit d’habitation par ses bénéficiaires n’a pas d’influence sur l’existence de ce droit. Même le non-exercice du droit d’habitation ou la sous-location du logement par les bénéficiaires du droit n’entraînent pas sans autre son extinction (consid. 4). - Si le droit d’habitation n’est pas expressément limité à sa personne, le bénéficiaire du droit peut habiter l’immeuble grevé avec sa famille et les gens de sa maison (art. 777 al. 2 CC) et laisser ces derniers y vivre, même s’il n’est pas constamment présent (consid. 4).
Aus den Erwägungen
4. Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen. Das Recht ist unübertragbar und unvererblich (Art. 776 Abs. 1 und 2 ZGB). Das Wohnrecht tritt in verschiedenen Erscheinungsformen auf und grundsätzlich wird unterschieden, ob der Wohnberechtigte alleiniger Nutzungsberechtigter ist, d.h. ein ausschliessliches Wohnrecht hat, oder sein Recht mit dem Eigentümer oder einem Dritten zusammen ausübt. A. wurde gemäss Vertrag ein ausschliessliches Wohnrecht im soeben umschriebenen Sinne an der Gesamtheit der Stockwerkanteile eingeräumt, sodass er auch die Kosten des gewöhnlichen Unterhaltes zu tragen hat (Art. 778 Abs. 1 ZGB). Das Wohnrecht wird im Allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen (Art. 777 Abs. 1 ZGB). Durch die Bemessung der Ansprüche des Wohnberechtigten nach
RVJ / ZWR 2014 153 seinen persönlichen Bedürfnissen hat der Gesetzgeber in dieser Gesetzesbestimmung, welche den Inhalt des Wohnrechts umschreibt, ein eigenes, auf das Wohnrecht bezogenes Prinzip aufgestellt. Das Wohnrecht ist mit einem speziellen subjektiven Element ausgestattet worden, welches ihm eine gewisse Elastizität verleiht. Unter Beachtung des Prinzips 'civiliter uti' (Art. 737 Abs. 2 ZGB) ist dem Wohnberechtigten die Art der Ausübung seines Rechtes freigestellt; er kann die Wohnung frei nach seinem Gutdünken und seiner (gesellschaftlichen) Lebensgestaltung benutzen (Mooser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 4. A., N. 1 und 2 zu Art. 777 ZGB). Insofern hat der zeitliche Umfang der Beanspruchung des Wohnrechts keine Relevanz auf den Bestand des Rechts; es ist m.a.W. nicht entscheidend, ob der Wohnberechtigte die Wohnung das ganze Jahr bewohnt oder nur einzelne Tage. Selbst die Nichtausübung des Wohnrechts führt nicht zum Untergang des Rechts; nach schweizerischem Recht ist die Eigentumsfreiheitsersitzung ausgeschlossen (Bundesgerichtsurteil 5C.177/1997 vom 19. November 1997, auszugsweise publiziert in BGE 123 III 461; vgl. auch BGE 95 II 605 E. 2a). In Frage kommt nur ein allfälliger Verzicht, der auch stillschweigend durch konkludentes Verhalten erfolgen kann, aber hohen Anforderungen zu genügen hat, oder ein offenbarer Rechtsmissbrauch i.S. von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Beides hat das Bundesgericht im genannten Urteil als nicht gegeben erachtet, obwohl das fragliche Wohnrecht während 45 Jahren nicht ausgeübt worden war (Baumann, Zürcher Kommentar, 3. A., N. 23 zu Art. 776 ZGB). Der Berechtigte kann, wie erwähnt, sein Recht nicht übertragen (Art. 776 Abs. 2 ZGB). Die Parteien können zwar vertraglich festlegen, dass der Berechtigte die Wohnung an Dritte vermieten darf. Eine derartige Vereinbarung wurde in casu nicht ausdrücklich getroffen. Die einzige Möglichkeit, die es erlaubt, eine andere Person – ohne dass dies mit dem Eigentümer ausdrücklich vereinbart ist – am Wohnrecht teilhaben zu lassen, besteht in Art. 777 Abs. 2 ZGB, welcher den Berechtigten ermächtigt, einen Familienangehörigen oder Hausgenossen unentgeltlich in die Wohnung aufzunehmen, insofern das Wohnrecht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist. In casu kann aufgrund des Wortlautes der Begründung des Wohnrechts im Kaufvertrag vom 18. Januar 1980 nicht davon ausgegangen werden, dass das Wohnrecht ausdrücklich auf die Person von A. beschränkt worden ist. Dass dem so ist, zeigt sich auch in der Art und Weise, wie