JUGCIV
C1 12 158
URTEIL VOM 3. SEPTEMBER 2012
Kantonsgericht I. Zivilrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Adrian Walpen
In Sachen
X__________, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt A__________
gegen
Y__________, Berufungsbeklagter
und
Z__________, Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt B__________
(Superprovisorische Massnahmen)
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Nach Einsicht in den Entscheid der Bezirksrichterin des Bezirksgerichts C__________ vom 6. Juli 2012, womit der Berufungskläger namentlich angewiesen wurde, auf der Parzelle Nr. uuu, Plan Nr. 9, Gemeinde D__________, den bisher bestehenden Durchgang zu den Parzellen Nr. vvv und Nr. www, Plan Nr. 11, zu gewährleisten und unverzüglich, jedoch bis spätestens 16. Juli 2012, die Kette samt dem Schild „Privat“, das Gatter, die das Durchgangsrecht einschränkenden Bäume und Sträucher, die Tanne, den Pflanzkübel/Kompost sowie das Holz zu entfernen; nach Einsicht in die dagegen erhobene Berufung von X__________ vom 14. August 2012; erwägend, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b RPflG bei offensichtlicher Unzulässigkeit ein Einzelrichter ohne Verhandlung und ohne Schriftenwechsel entscheiden kann; erwägend, dass der Erlass superprovisorischer Massnahmen in die Zuständigkeit der Bezirksrichterin fällt; erwägend, dass es sich bei den angeordneten Massnahmen um superprovisorische Massnahmen im Sinne von Art. 265 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen und vorliegend anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) handelt; erwägend, dass die ZPO gegen kantonale erstinstanzliche Entscheide über superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel vorsieht (BGE 137 III 417 E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen), weshalb der Entscheid der Bezirksrichterin weder mit Berufung noch mit einem anderen Rechtsmittel angefochten werden kann; erwägend, dass demnach die Berufung offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; erwägend, dass die Kosten dieses Entscheids ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen sind (Art. 106 ZPO), wobei die Gebühr auf CHF 200.-- festzusetzen ist (Art. 13, 14 Abs. 1, 18 und 19 GTar); erwägend, dass der Berufungskläger einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.-- geleistet hat, weshalb ihm das Kantonsgericht nach Verrechnung der Gebühr CHF 400.-- rückerstattet; erwägend, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da der Berufungskläger als unterliegende Partei und die Berufungsbeklagten, bei welchen keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels Aufwands keinen Anspruch auf eine solche haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO);
- 3 wird erkannt
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Entscheides von CHF 200.-- werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Das Kantonsgericht erstattet dem Berufungskläger CHF 400.-- zurück. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 3. September 2012
URTEIL VOM 3. September 2012 Kantonsgericht I. Zivilrechtliche Abteilung