Zivilrecht - Erbrecht - Verfügungen von Todes wegen - Testierwille - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 5. November 2010 i.S. X. u.a. c. Y. - TCV C1 10 43 Erbrecht: Testierwille Ob der Erblasser letztwillig verfügte oder bloss schriftlich einen Wunsch äusserte, beurteilt sich nach dessen wirklichen Willen, der ausgehend vom Wortlaut des Schriftstücks mittels Auslegung zu ermitteln ist (E. 3). Ref. CH: Art. 467 ZGB, Art. 481 ZGB Ref. VS: - Droit des successions : volonté de tester L’interprétation d’un testament, en partant du sens des mots utilisés, doit permettre de connaître la volonté réelle du de cujus et de déterminer si les termes adoptés ont le sens d’une disposition de dernière volonté ou s’ils n’expriment qu’un vœu (consid. 3). Réf. CH : art. 467 CC, art. 481 CC Réf. VS : - Verfahren und Sachverhalt (gekürzt): Nachdem ihr Vater verstorben war und ihre Geschwister nach und nach ausgezogen waren, lebte Y. während Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter im elterlichen Wohnhaus. Auch um ihre Mutter zu pflegen, gab sie ihre Erwerbstätigkeit auf und liess sich vorzeitig pensionieren. Nach deren Tod im Jahre 1993 verblieb sie weiterhin in der elterlichen Wohnung. Erst Jahre später tauchte ein von der Mutter verfasstes Schriftstück datiert auf den 7. Februar 1991 auf, welches von der Gemeinderichterin am 27. November 2008 eröffnet wurde, mit dem Wortlaut: «Meine lieben Kinder lasst mir Y. im Hause. Ich bitte sehr da ich Euch verlassen muss. Mama. Seid lieb zueinander». In dem von der Mehrheit ihrer Geschwister eingeleiteten Prozess streiten sich die Parteien über die rechtliche Bedeutung dieses Schriftstücks. Aus den Erwägungen 3. b) aa) Nach Art. 467 i.V.m. Art. 481 Abs. 1 ZGB kann ein Erblasser in den Schranken der Verfügungsmacht über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. Das Gesetz unterscheidet das öffentliche (Art. 499 ff. ZGB) und das eigenhändige Testament (Art. 505, 520a ZGB) als ordentliche und das mündliche (Art. 506 f. ZGB) als ausserordentliche Testamentsart (Breitschmid, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 498 ZGB). Bei eigenhändig verfassten letztwilligen Verfügungen ist neben den in Art. 520a ZGB gere- 308 RVJ / ZWR 2011 ceg Texte tapé à la machine KGVS C1 10 43
RVJ / ZWR 2011 309 gelten Formvorschriften der vorhandene Testierwille (animus testandi) von zentraler Bedeutung. Der Testierwille des Erblassers ist eine unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung (BGE 116 II 117 E. 7c). Es gilt zunächst zu ermitteln, ob ein Erblasser überhaupt letztwillig verfügen wollte oder bloss einen Wunsch äusserte (Breitschmid, a.a.O., N. 11 zu Art. 498 ZGB). Ergibt sich aus einem Schriftstück als Gesamtes kein animus testandi, so ist dieses nicht als letztwillige Verfügung zu qualifizieren. bb) Inhaltlich kann der verfügungsfähige Erblasser unter Achtung des Pflichtteilsrechts mittels Verfügungen von Todes wegen frei über das Schicksal seines Vermögens bestimmen. Zusätzlich ist er befugt, den Erben in eben dieser Form Vorschriften bezüglich der Teilung und der Bildung der Lose zu machen (Art. 608 Abs. 1 ZGB). Für die Erbteilung sind insbesondere Anordnungen von Bedeutung, die einzelnen Erben bestimmte Güter zuweisen (Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg i.Ü., 1992, S. 23). Des Weiteren kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung mit einer Auflage nach Art. 482 ZGB versehen und einen erbschaftlich Berechtigten zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten. Gegenstand einer Auflage sind alle rechtlich zulässigen Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Mit einer Auflage beschwert werden kann grundsätzlich jeder (eingesetzte oder gesetzliche) Erbe und Vermächtnisnehmer, nicht jedoch der Pflichtteilsberechtigte, wenn durch die Auflage der Pflichtteil geschmälert wird. Blosse Ratschläge und Wünsche sind nicht verpflichtend und sind von einer rechtlich verpflichtenden Auflage abzugrenzen. Auch besteht keine Vermutung, im Zweifelsfall zugunsten einer Auflage zu entscheiden (Hrubesch-Millauer, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, N. 6 f. zu Art. 482 ZGB). Rechtlich stellt das Testament eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen. Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, dürfen ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweismittel zur Auslegung herangezogen werden. Stets hat es jedoch bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch