RVJ/ZWR 2010 151 Zivilrecht - Besitzesschutz - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 19. Mai 2009, i. S. X. AG c. U., V., W., Y. und Z. Besitzesschutz: Klage aus Besitzesstörung (Art. 928 ZGB) – Richtet sich die Klage nicht gegen die bestehende öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung, sondern gegen die konkrete Inanspruchnahme des Grundeigentums durch Dritte, so hat der Zivilrichter im Rahmen des Besitzesschutzes darüber zu befinden (E. 3). – Das zivilrechtliche Eigentum kann durch öffentlichrechtliche Bestimmungen eingeschränkt sein, womit auch der selbstständige Besitz und die daraus abgeleiteten Rechte, namentlich der Besitzesschutz, eine entsprechende Einschränkung erfahren (E. 4 und 5). Ref. CH: Art. 928 ZGB, Art. 667 ZGB, Art. 14 RPG, Art. 21 RPG Ref. VS: - Protection de la possession : action en raison du trouble de la possession (art. 928 CC) – Si l’action n’est pas dirigée contre la restriction de droit public à la propriété préexistante, mais contre l’utilisation concrète de la propriété par des tiers, le juge civil est compétent pour statuer en matière de protection de la possession (consid. 3). – La propriété privée peut être limitée par des restrictions de droit public, lesquelles constituent des limitations à la possession elle-même, ainsi qu’aux droits en découlant, notamment la protection de la possession (consid. 4 et 5). Réf. CH: art. 928 CC, art. 667 CC, art. 14 LAT, art. 21 LAT Réf. VS:ceg Texte tapé à la machine KGVS C1 08 130 ceg Texte tapé à la machine
Verfahren (gekürzt) Die X. AG reichte am 28. Mai 2008 gegen U., V., W., Y. und Z. eine Besitzesschutzklage ein mit der Begründung, die Beklagten würden ohne die Einwilligung der Klägerin deren Parzellen überfliegen und darauf landen. Zwar bestünden bezüglich der Liegenschaften öffentlichrechtliche Beschränkungen, eine Expropriation sei jedoch nicht erfolgt. Mit Urteil vom 7. August 2008 verneinte der Bezirksrichter die Passivlegitimation von Z.; den übrigen Beklagten untersagte er, auf den klägerischen Parzellen zu landen und diese Parzellen in einer Höhe von weniger als 25 Metern mit den Hängegleitern zu überfliegen. Dagegen erhoben V., W. und Y. am 15. September 2008 Berufung beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen (...) 2. a) Die X. AG erwarb in den Jahren 2003 bis 2006 gegen dreissig Parzellen auf dem Gebiete der Gemeinde A. Alle diese Parzellen liegen gemäss Zonenplan der Gemeinde, genehmigt durch die Urversammlung am 2. Dezember 1997 und durch den Staatsrat homologiert am 24. Juni 1998, in der Landwirtschaftszone 1. Diese Landwirtschaftszone ist überlagert mit der Sport - und Erholungszone Sp+E (Bau- und Zonenreglement der Gemeinde A. [BZR], homologiert durch den Staatsrat am 24. Juni 1998). Letztere schränkt die landwirtschaftliche Nutzung zu Gunsten der Nutzung als Start- und Landeplatz sowie für Anflüge der Delta- und Gleitschirmflieger ein, indem ein Delta- und Gleitschirm-Landeplatz sowie in den Anflugsschneisen im Osten und Westen des Landeplatzes Hindernisfreihalteflächen ausgeschieden wurden. Ein Enteignungsverfahren wurde nie durchgeführt. b) Das Gebiet gilt als Mekka für Hängegleiter. Seit Jahren betreibt U. den Landeplatz auf den von der X. AG erworbenen Parzellen und die übrigen Berufungskläger sind die Protagonisten der Hängegleiterszene der Region. Sie benutzen ebenfalls seit Jahren den Landeplatz A. regelmässig und überfliegen hiezu auch das Grundeigentum der X. AG. Diese hat weder für das Überfliegen und für die Landung noch für das Betreiben des Landeplatzes ihre Einwilligung erteilt. 3. a) Die Grundeigentümerin anerkennt, dass ihre Parzellen mit einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet sind und verlangt auch nicht deren Aufhebung. Sie vertritt indessen die Auffassung, diese beschränke lediglich ihre Nutzungsbefugnisse. Kei- 152 RVJ/ZWR 2010